{"id":"bgbl1-1998-39-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":39,"date":"1998-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/39#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_39.pdf#page=60","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG)","law_date":"1998-06-25T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":60,"num_pages":18,"content":["1588              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nGesetz\nzur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts\n(Transportrechtsreformgesetz – TRG)\nVom 25. J uni 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang\neinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-\nschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unterneh-\nArtikel 1                               mens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister ein-\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                        getragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts\nauch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts\nDas Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt\ndes Vierten B uches ergänzend anzuwenden; dies gilt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\njedoch nicht für die § § 348 bis 350.\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie                                    § 408\nfolgt geändert:\nFrachtbrief\n1. In § 363 Abs. 2 werden die Wörter „der staatlich zur               (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines\nAusstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten“           Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:\ngestrichen.                                                      1. Ort und Tag der Ausstellung;\n2. Name und Anschrift des Absenders;\n2. § 366 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. Name und Anschrift des Frachtführers;\n„(3) Das gesetzliche P fandrecht des K ommissionärs,\ndes Frachtführers, des S pediteurs und des Lagerhal-             4. S telle und Tag der Übernahme des Gutes sowie\nters steht hinsichtlich des S chutzes des guten Glau-               die für die Ablieferung vorgesehene S telle;\nbens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen               5. Name und Anschrift des Empfängers und eine\nP fandrecht gleich, das gesetzliche P fandrecht des                 etwaige M eldeadresse;\nFrachtführers, des S pediteurs und des Lagerhalters an\n6. die übliche B ezeichnung der Art des Gutes und die\nGut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem\nArt der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre\ndie durch das P fandrecht zu sichernde Forderung\nnach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene,\nherrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des\nsonst ihre allgemein anerkannte B ezeichnung;\nErwerbers das Eigentum des Vertragspartners betrifft.“\n7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;\n3. Der Vierte bis S iebente Abschnitt des Vierten B uches            8. das Rohgewicht oder die anders angegebene\nwerden wie folgt gefaßt:                                            M enge des Gutes;\n„Vierter Abschnitt                           9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung\nanfallenden K osten sowie einen Vermerk über die\nFrachtgeschäft                                 Frachtzahlung;\nErster Unterabschnitt                        10. den B etrag einer bei der Ablieferung des Gutes\nAllgemeine Vorschriften                            einzuziehenden Nachnahme;\n11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche\n§ 407                                     B ehandlung des Gutes;\nFrachtvertrag                            12. eine Vereinbarung über die B eförderung in offe-\n(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer                nem, nicht mit P lanen gedecktem Fahrzeug oder\nverpflichtet, das Gut zum B estimmungsort zu beför-                 auf Deck.\ndern und dort an den Empfänger abzuliefern.                    In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetra-\n(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte         gen werden, die die P arteien für zweckmäßig halten.\nFracht zu zahlen.                                                 (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigun-\n(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten,         gen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet wer-\nwenn                                                           den. Der Absender kann verlangen, daß auch der\nFrachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbil-\n1. das Gut zu Lande, auf B innengewässern oder mit             dungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck\nLuftfahrzeugen befördert werden soll und                   oder S tempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den\n2. die B eförderung zum B etrieb eines gewerblichen            Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält\nUnternehmens gehört.                                       der Frachtführer.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1589\n§ 409                                                           § 412\nB eweiskraft des Frachtbriefs                                      Verladen und Entladen\n(1) Der von beiden P arteien unterzeichnete Fracht-              (1) S oweit sich aus den Umständen oder der Ver-\nbrief dient bis zum B eweis des Gegenteils als Nach-             kehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absen-\nweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages                 der das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen\nsowie für die Übernahme des Gutes durch den Fracht-              und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der\nführer.                                                          Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu\nsorgen.\n(2) Der von beiden P arteien unterzeichnete Fracht-\nbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und               (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels\nseine Verpackung bei der Übernahme durch den                     abweichender Vereinbarung nach einer den Umstän-\nFrachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und                den des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine\ndaß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und             besondere Vergütung verlangt werden.\nNummern mit den Angaben im Frachtbrief überein-                     (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher\nstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung               Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem\njedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründe-              Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder\nten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der            Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine ange-\nVorbehalt kann auch damit begründet werden, daß                  messene Vergütung (S tandgeld).\ndem Frachtführer keine angemessenen M ittel zur Ver-\nfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu über-                (4) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-\nprüfen.                                                          tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium für\nVerkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene             stimmung des B undesrates bedarf, für die B innen-\nM enge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom            schiffahrt unter B erücksichtigung der Art der zur B eför-\nFrachtführer überprüft und das Ergebnis der Über-                derung bestimmten Fahrzeuge, der Art und M enge der\nprüfung in den von beiden P arteien unterzeichneten              umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur\nFrachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser              Verfügung stehenden technischen M ittel und der Erfor-\nauch die Vermutung, daß Gewicht, M enge oder Inhalt              dernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die\nmit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der                Voraussetzungen für den B eginn der Lade- und Ent-\nFrachtführer ist verpflichtet, Gewicht, M enge oder In-          ladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des S tandgeldes\nhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt              zu bestimmen.\nund dem Frachtführer angemessene M ittel zur Über-\nprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat An-                                      § 413\nspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Über-\nprüfung.                                                                               B egleitpapiere\n(1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur\n§ 410                                Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für\nGefährliches Gut                           eine amtliche B ehandlung, insbesondere eine Zoll-\nabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich\n(1) S oll gefährliches Gut befördert werden, so hat der       sind.\nAbsender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder\nin sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und,               (2) Der Frachtführer ist für den S chaden verantwort-\nsoweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnah-             lich, der durch Verlust oder B eschädigung der ihm\nmen mitzuteilen.                                                 übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige\nVerwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß\n(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Über-         der Verlust, die B eschädigung oder die unrichtige Ver-\nnahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder              wendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer\njedenfalls mitgeteilt worden ist,                                nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden\n1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbeför-            konnte. S eine Haftung ist jedoch auf den B etrag be-\ndern oder, soweit erforderlich, vernichten oder un-          grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.\nschädlich machen, ohne dem Absender deshalb\nersatzpflichtig zu werden, und                                                          § 414\n2. vom Absender wegen dieser M aßnahmen Ersatz                               Verschuldensunabhängige Haftung\nder erforderlichen Aufwendungen verlangen.                              des Absenders in besonderen Fällen\n(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschul-\n§ 411\nden trifft, dem Frachtführer S chäden und Aufwendun-\nVerpackung. K ennzeichnung                       gen zu ersetzen, die verursacht werden durch\nDer Absender hat das Gut, soweit dessen Natur                 1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,\nunter B erücksichtigung der vereinbarten B eförderung            2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den\neine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es                   Frachtbrief aufgenommenen Angaben,\nvor Verlust und B eschädigung geschützt ist und\ndaß auch dem Frachtführer keine S chäden entstehen.              3. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit\nDer Absender hat das Gut ferner, soweit dessen ver-                  des Gutes oder\ntragsgemäße B ehandlung dies erfordert, zu kenn-                 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in\nzeichnen.                                                            § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.","1590             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nFür S chäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem           Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in\nB etrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes K ilo-            Abzug, welches der Frachtführer mit demselben B eför-\ngramm des Rohgewichts der S endung Ersatz zu                    derungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes\nleisten; § 431 Abs. 4 und die § § 434 bis 436 sind ent-         befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt,\nsprechend anzuwenden.                                           soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die\n(2) Hat bei der Verursachung der S chäden oder Auf-          S icherheit für die volle Fracht entgeht, die B estellung\nwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitge-                einer anderweitigen S icherheit zu fordern. B eruht die\nwirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie             Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem\nder Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab,                 Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so\ninwieweit dieses Verhalten zu den S chäden und Auf-             steht diesem der Anspruch nach den S ätzen 2 und 3\nwendungen beigetragen hat.                                      nur insoweit zu, als tatsächlich Ladung befördert wird.\n(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem                                      § 417\nFrachtführer S chäden und Aufwendungen nach den\nRechte des Frachtführers\nAbsätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Ver-\nbei Nichteinhaltung der Ladezeit\nschulden trifft.\n(4) Verbraucher ist eine natürliche P erson, die den            (1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der\nVertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer              Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht ver-\ngewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen               pflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur\nTätigkeit zugerechnet werden kann.                              Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine ange-\nmessene Frist mit der Erklärung setzen, daß er nicht\n§ 415                                 länger warten werde, wenn das Gut nicht bis zum\nAblauf dieser Frist verladen oder zur Verfügung gestellt\nK ündigung durch den Absender                      werde.\n(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit\n(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten\nkündigen.\nFrist keine Ladung verladen oder zur Verfügung\n(2) K ündigt der Absender, so kann der Frachtführer          gestellt, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen\nentweder                                                        und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.\n1. die vereinbarte Fracht, das etwaige S tandgeld so-              (3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten\nwie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrech-                Frist nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen oder\nnung dessen, was er infolge der Aufhebung des               zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der\nVertrages an Aufwendungen erspart oder ander-               B eförderung der unvollständigen Ladung beginnen\nweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt,        und die Ansprüche nach § 416 S atz 2 und 3 geltend\noder                                                        machen.\n2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)                (4) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu,\nverlangen. B eruht die K ündigung auf Gründen, die dem          wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen\nRisikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so            beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.\nentfällt der Anspruch auf Fautfracht nach S atz 1 Nr. 2;\nin diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach S atz 1                                     § 418\nNr. 1, soweit die B eförderung für den Absender nicht                           Nachträgliche Weisungen\nvon Interesse ist.\n(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu\n(3) Wurde vor der K ündigung bereits Gut verladen,           verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der\nso kann der Frachtführer auf K osten des Absenders              Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an\nM aßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 S atz 2 bis 4              einem anderen B estimmungsort, an einer anderen\nergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser               Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger\ndas Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht          abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur B efol-\ndas Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies               gung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Aus-\nohne Nachteile für seinen B etrieb und ohne S chäden            führung weder Nachteile für den B etrieb seines Unter-\nfür die Absender oder Empfänger anderer S endungen              nehmens noch S chäden für die Absender oder Emp-\nmöglich ist. B eruht die K ündigung auf Gründen, die            fänger anderer S endungen mit sich zu bringen droht.\ndem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen                 Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Aus-\nsind, so ist abweichend von den S ätzen 1 und 2 der             führung der Weisung entstehenden Aufwendungen\nFrachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen        sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der\nwurde, unverzüglich auf eigene K osten zu entladen.             Frachtführer kann die B efolgung der Weisung von\neinem Vorschuß abhängig machen.\n§ 416\n(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt\nAnspruch auf Teilbeförderung                      nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von\nWird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen,          diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach\nso kann der Absender jederzeit verlangen, daß der               Absatz 1 dem Empfänger zu. M acht der Empfänger\nFrachtführer mit der B eförderung der unvollständigen           von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Fracht-\nLadung beginnt. In diesem Fall gebührt dem Fracht-              führer die entstehenden M ehraufwendungen zu erset-\nführer die volle Fracht, das etwaige S tandgeld sowie           zen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der\nErsatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvoll-            Frachtführer kann die B efolgung der Weisung von\nständigkeit der Ladung entstehen; von der vollen                einem Vorschuß abhängig machen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1591\n(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfü-                  (4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3\ngungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Drit-             ergriffenen M aßnahmen Anspruch auf Ersatz der erfor-\nten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seiner-          derlichen Aufwendungen und auf angemessene Ver-\nseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.                      gütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risi-\n(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden P ar-      kobereich zuzurechnen ist.\nteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein\n§ 420\nVerfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderaus-\nfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im                              Zahlung. Frachtberechnung\nFrachtbrief vorgeschrieben ist.                                     (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zah-\n(5) B eabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte         len. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen\nWeisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der             Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese\ndie Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrich-             für das Gut gemacht wurden und er sie den Umstän-\ntigen.                                                           den nach für erforderlich halten durfte.\n(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der                (2) Wird die B eförderung infolge eines B eförde-\nVorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden                 rungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig been-\nund führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich           det, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht\ndie Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu            für den zurückgelegten Teil der B eförderung. Ist das\nlassen, so haftet er dem B erechtigten für den daraus            Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-\nentstehenden S chaden. Die Vorschriften über die B e-            rechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als\nschränkung der Haftung finden keine Anwendung.                   die B eförderung für den Absender von Interesse ist.\n(3) Tritt nach B eginn der B eförderung und vor\n§ 419\nAnkunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein\nB eförderungs- und Ablieferungshindernisse                und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem\n(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Abliefe-        Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so\nrung vorgesehenen S telle erkennbar, daß die B eförde-           gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine ange-\nrung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann,               messene Vergütung.\noder bestehen nach Ankunft des Gutes an der Abliefe-                (4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders\nrungsstelle Ablieferungshindernisse, so hat der Fracht-          angegebener M enge des Gutes vereinbart, so wird für\nführer Weisungen des nach § 418 Verfügungsberech-                die B erechnung der Fracht vermutet, daß Angaben\ntigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsbe-               hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies\nrechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er        gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt\ndie Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter             eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine\nnach S atz 1 der Absender; ist die Ausübung des Ver-             angemessenen M ittel zur Verfügung standen, die Rich-\nfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs ab-             tigkeit der Angaben zu überprüfen.\nhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall\nder Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist,                                   § 421\nwenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hin-\nRechte des Empfängers. Zahlungspflicht\ndernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist,\nberechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 S atz 4 gel-                (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-\ntend zu machen.                                                  stelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer\nzu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Ver-\n(2) Tritt das B eförderungs- oder Ablieferungshinder-\npflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das\nnis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Ver-\nGut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder\nfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat,\nverlorengegangen, so kann der Empfänger die An-\ndas Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der\nsprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen\nAnwendung des Absatzes 1 der Empfänger die S telle\ngegen den Frachtführer geltend machen; der Absender\ndes Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.\nbleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.\n(3) K ann der Frachtführer Weisungen, die er nach             Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger\n§ 418 Abs. 1 S atz 3 befolgen müßte, innerhalb ange-             oder Absender im eigenen oder fremden Interesse\nmessener Zeit nicht erlangen, so hat er die M aßnah-             handeln.\nmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungs-\n(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1\nberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa\nS atz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht\ndas Gut entladen und verwahren, für Rechnung des\nbis zu dem B etrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief\nnach § 418 Abs. 1 bis 4 Verfügungsberechtigten einem\nhervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder\nDritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbeför-\ndem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt\ndern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten\nsich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlen-\nan, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Drit-\nden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Ab-\nten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373\nsender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht\nAbs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderb-\nunangemessen ist.\nliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine\nsolche M aßnahme rechtfertigt oder wenn die andern-                 (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1\nfalls entstehenden K osten in keinem angemessenen                S atz 1 geltend macht, hat ferner ein S tandgeld oder\nVerhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertba-               eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein S tand-\nres Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem               geld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Ver-\nEntladen des Gutes gilt die B eförderung als beendet.            gütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm der","1592              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\ngeschuldete B etrag bei Ablieferung des Gutes mitge-                (2) Hat bei der Entstehung des S chadens ein Verhal-\nteilt worden ist.                                                ten des Absenders oder des Empfängers oder ein\n(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem             besonderer M angel des Gutes mitgewirkt, so hängen\nVertrag geschuldeten B eträge verpflichtet.                      die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu\nleistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Um-\n§ 422                                stände zu dem S chaden beigetragen haben.\nNachnahme\n§ 426\n(1) Haben die P arteien vereinbart, daß das Gut nur\nHaftungsausschluß\ngegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger\nabgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der                 Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit\nB etrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zah-            der Verlust, die B eschädigung oder die Überschreitung\nlungsmittels einzuziehen ist.                                    der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Fracht-\n(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im            führer auch bei größter S orgfalt nicht vermeiden und\nVerhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf           deren Folgen er nicht abwenden konnte.\nden Absender übertragen.\n§ 427\n(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung\nder Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer,                     B esondere Haftungsausschlußgründe\nauch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender                 (1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit,\nfür den daraus entstehenden S chaden, jedoch nur bis             soweit der Verlust, die B eschädigung oder die Über-\nzur Höhe des B etrages der Nachnahme.                            schreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefah-\nren zurückzuführen ist:\n§ 423\nLieferfrist                             1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Ver-\nwendung von offenen, nicht mit P lanen gedeckten\nDer Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb             Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;\nder vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung\ninnerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen          2. ungenügende Verpackung durch den Absender;\nFrachtführer unter B erücksichtigung der Umstände                3. B ehandeln, Verladen oder Entladen des Gutes\nvernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).                    durch den Absender oder den Empfänger;\n§ 424                                4. natürliche B eschaffenheit des Gutes, die besonders\nVerlustvermutung                                leicht zu S chäden, insbesondere durch B ruch,\nRost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,\n(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als ver-               normalen S chwund, führt;\nloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Liefer-\nfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgelie-           5. ungenügende K ennzeichnung der Frachtstücke\nfert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber           durch den Absender;\nzwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden B eför-            6. B eförderung lebender Tiere.\nderung dreißig Tage beträgt.\n(2) Ist ein S chaden eingetreten, der nach den Um-\n(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädi-          ständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeich-\ngung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren             neten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet,\nEmpfang verlangen, daß er unverzüglich benachrich-\ndaß der S chaden aus dieser Gefahr entstanden ist.\ntigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.\nDiese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\n( 3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines           nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.\nM onats nach Empfang der B enachrichtigung von dem\n(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur\nWiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das\nberufen, soweit der Verlust, die B eschädigung oder die\nGut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung,\ngegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung                Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzu-\nenthaltenen K osten, abgeliefert wird. Eine etwaige              führen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen\nP flicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf              des Absenders im Hinblick auf die B eförderung des\nS chadenersatz bleiben unberührt.                                Gutes nicht beachtet hat.\n(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung               (4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag ver-\nwiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte               pflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze,\neine B enachrichtigung nicht verlangt oder macht er              K älte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit,\nnach B enachrichtigung seinen Anspruch auf Abliefe-              Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders\nrung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das            zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur\nGut frei verfügen.                                               berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen oblie-\ngenden M aßnahmen, insbesondere hinsichtlich der\n§ 425                                Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer\nHaftung für Güter- und                        Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen\nVerspätungsschäden. S chadensteilung                   beachtet hat.\n(1) Der Frachtführer haftet für den S chaden, der               (5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur\ndurch Verlust oder B eschädigung des Gutes in der Zeit           berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen oblie-\nvon der Übernahme zur B eförderung bis zur Abliefe-              genden M aßnahmen getroffen und besondere Weisun-\nrung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.         gen beachtet hat.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1593\n§ 428                                 tionalen Währungsfonds. Der B etrag wird in Deutsche\nHaftung für andere                          M ark entsprechend dem Wert der Deutschen M ark\ngegenüber dem S onderziehungsrecht am Tag der\nDer Frachtführer hat Handlungen und Unterlassun-              Übernahme des Gutes zur B eförderung oder an dem\ngen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie            von den P arteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der\neigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die                   Wert der Deutschen M ark gegenüber dem S onder-\nLeute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Glei-             ziehungsrecht wird nach der B erechnungsmethode\nches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer              ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem\nP ersonen, deren er sich bei Ausführung der B eförde-            betreffenden Tag für seine Operationen und Trans-\nrung bedient.                                                    aktionen anwendet.\n§ 429                                                            § 432\nWertersatz                                                Ersatz sonstiger K osten\n(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilwei-            Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder B eschä-\nsen Verlust des Gutes S chadenersatz zu leisten, so ist          digung, so hat er über den nach den § § 429 bis 431 zu\nder Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur B eför-           leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abga-\nderung zu ersetzen.                                              ben und sonstige K osten aus Anlaß der B eförderung\n(2) B ei B eschädigung des Gutes ist der Unterschied          des Gutes zu erstatten, im Fall der B eschädigung\nzwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort                jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden\nund zur Zeit der Übernahme zur B eförderung und dem              Wertverhältnis. Weiteren S chaden hat er nicht zu erset-\nWert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und             zen.\nzur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird ver-\n§ 433\nmutet, daß die zur S chadensminderung und S chadens-\nbehebung aufzuwendenden K osten dem nach S atz 1                                  Haftungshöchstbetrag bei\nzu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.                                sonstigen Vermögensschäden\n(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem                    Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer\nM arktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von                    mit der Ausführung der B eförderung des Gutes zusam-\nGütern gleicher Art und B eschaffenheit. Ist das Gut             menhängenden vertraglichen P flicht für S chäden, die\nunmittelbar vor Übernahme zur B eförderung verkauft              nicht durch Verlust oder B eschädigung des Gutes oder\nworden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung                durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und\ndes Verkäufers ausgewiesene K aufpreis abzüglich                 handelt es sich um andere S chäden als S ach- oder\ndarin enthaltener B eförderungskosten der M arktpreis            P ersonenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haf-\nist.                                                             tung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des B etra-\nges, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.\n§ 430\n§ 434\nS chadensfeststellungskosten\nAußervertragliche Ansprüche\nB ei Verlust oder B eschädigung des Gutes hat der\nFrachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz               (1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtver-\nhinaus die K osten der Feststellung des S chadens zu             trag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haf-\ntragen.                                                          tungsbegrenzungen gelten auch für einen außerver-\ntraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfän-\n§ 431                                 gers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder\nHaftungshöchstbetrag                         B eschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung\nder Lieferfrist.\n(1) Die nach den § § 429 und 430 zu leistende Ent-\nschädigung wegen Verlust oder B eschädigung der                     (2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außerver-\ngesamten S endung ist auf einen B etrag von 8,33 Rech-           traglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder\nnungseinheiten für jedes K ilogramm des Rohgewichts              B eschädigung des Gutes die Einwendungen nach\nder S endung begrenzt.                                           Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können\njedoch nicht geltend gemacht werden, wenn\n(2) S ind nur einzelne Frachtstücke der S endung\nverloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung              1. der Dritte der B eförderung nicht zugestimmt hat\ndes Frachtführers begrenzt auf einen B etrag von                     und der Frachtführer die fehlende B efugnis des Ab-\n8,33 Rechnungseinheiten für jedes K ilogramm des                     senders, das Gut zu versenden, kannte oder fahr-\nRohgewichts                                                          lässig nicht kannte oder\n1. der gesamten S endung, wenn die gesamte S en-                 2. das Gut vor Übernahme zur B eförderung dem Drit-\ndung entwertet ist,                                             ten oder einer P erson, die von diesem ihr Recht zum\nB esitz ableitet, abhanden gekommen ist.\n2. des entwerteten Teils der S endung, wenn nur ein\nTeil der S endung entwertet ist.                                                       § 435\n(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Über-                              Wegfall der Haftungsbefreiungen\nschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen B etrag                            und -begrenzungen\nder Fracht begrenzt.                                                Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rech-                vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbe-\nnungseinheit ist das S onderziehungsrecht des Interna-           grenzungen gelten nicht, wenn der S chaden auf eine","1594              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die               erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-\nder Frachtführer oder eine in § 428 genannte P erson             zeitige Absendung.\nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem B ewußtsein,               (5) Werden Verlust, B eschädigung oder Überschrei-\ndaß ein S chaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten                tung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so ge-\nwerde, begangen hat.                                             nügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut\nabliefert.\n§ 436\nHaftung der Leute                                                       § 439\nWerden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung                                       Verjährung\nwegen Verlust oder B eschädigung des Gutes oder                     (1) Ansprüche aus einer B eförderung, die den Vor-\nwegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen                 schriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren\nder Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich                in einem J ahr. B ei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz\nauch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im               nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die\nFrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und               Verjährungsfrist drei J ahre.\n-begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vor-                (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an\nsätzlich oder leichtfertig und in dem B ewußtsein, daß           dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abge-\nein S chaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werden,            liefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf\ngehandelt hat.                                                   des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden\nmüssen. Abweichend von den S ätzen 1 und 2 beginnt\n§ 437\ndie Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag\nAusführender Frachtführer                       des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den\n(1) Wird die B eförderung ganz oder teilweise durch           Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges\neinen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer),            Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffs-\nso haftet dieser für den S chaden, der durch Verlust             gläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der\noder B eschädigung des Gutes oder durch Überschrei-              Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei\ntung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten          M onaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger K enntnis\nB eförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Fracht-         von dem S chaden und der P erson des Rückgriffs-\nführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender             schuldners erlangt hat, über diesen S chaden unter-\noder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haf-            richtet.\ntung erweitert, wirken gegen den ausführenden Fracht-               (3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den\nführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.          Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des\nAbsenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatz-\n(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwen-\nansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in\ndungen geltend machen, die dem Frachtführer aus\ndem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs\ndem Frachtvertrag zustehen.\nschriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die den-\n(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haf-           selben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt\nten als Gesamtschuldner.                                         die Verjährung nicht erneut.\n(4) Werden die Leute des ausführenden Fracht-                    (4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die\nführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436            im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine\nentsprechend.                                                    M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den-\nselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder\n§ 438                                erschwert werden.\nS chadensanzeige                                                        § 440\n(1) Ist ein Verlust oder eine B eschädigung des Gutes                               Gerichtsstand\näußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der\nAbsender dem Frachtführer Verlust oder B eschädi-                   (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer B eförderung,\ngung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so           die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt,\nwird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zu-                ist auch das Gericht zuständig, in dessen B ezirk der\nstand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den                Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Abliefe-\nS chaden hinreichend deutlich kennzeichnen.                      rung des Gutes vorgesehene Ort liegt.\n(2) Eine K lage gegen den ausführenden Frachtführer\n(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der\nkann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers,\nVerlust oder die B eschädigung äußerlich nicht erkenn-\neine K lage gegen den Frachtführer auch in dem Ge-\nbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach\nrichtsstand des ausführenden Frachtführers erhoben\nAblieferung angezeigt worden ist.\nwerden.\n(3) Ansprüche wegen Überschreitung der LIeferfrist\nerlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die                                           § 441\nÜberschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von ein-                                  P fandrecht\nundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.\n(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den\n(4) Eine S chadensanzeige nach Ablieferung ist                Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen\nschriftlich zu erstatten; die Übermittlung der S cha-            unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem\ndensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen              Absender abgeschlossenen Fracht-, S peditions- oder\nEinrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht,        Lagerverträgen ein P fandrecht an dem Gut. Das P fand-\nwenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise             recht erstreckt sich auf die B egleitpapiere.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1595\n(2) Das P fandrecht besteht, solange der Frachtführer            (3) Der Ladeschein ist für das Rechtsverhältnis zwi-\ndas Gut in seinem B esitz hat, insbesondere solange er           schen dem Frachtführer und dem Empfänger maßge-\nmittels K onnossements, Ladescheins oder Lager-                  bend. Er begründet insbesondere die widerlegliche\nscheins darüber verfügen kann.                                   Vermutung, daß die Güter wie im Ladeschein beschrie-\nben übernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 S atz 1 gilt ent-\n(3) Das P fandrecht besteht auch nach der Abliefe-\nsprechend. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen\nrung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei\nDritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach\nTagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht\nS atz 2 unwiderleglich.\nund das Gut noch im B esitz des Empfängers ist.\n(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fracht-\n(4) Die in § 1234 Abs. 1 des B ürgerlichen Gesetz-\nführer und dem Absender bleiben die B estimmungen\nbuchs bezeichnete Androhung des P fandverkaufs so-\ndes Frachtvertrages maßgebend.\nwie die in den § § 1237 und 1241 des B ürgerlichen\nGesetzbuchs vorgesehenen B enachrichtigungen sind\n§ 445\nan den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu er-\nmitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes,                                        Ablieferung\nso haben die Androhung und die B enachrichtigung                             gegen Rückgabe des Ladescheins\ngegenüber dem Absender zu erfolgen.                                 Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur\ngegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablie-\n§ 442                               ferung bescheinigt ist, verpflichtet.\nNachfolgender Frachtführer\n§ 446\n(1) Hat im Falle der B eförderung durch mehrere\nFrachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forde-                         Legitimation durch Ladeschein\nrungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen,                 (1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige,\nso hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer,            an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert wer-\ninsbesondere auch das P fandrecht, auszuüben. Das                den soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order\nP fandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt            lautet, durch Indossament übertragen ist.\nso lange bestehen wie das P fandrecht des letzten\nFrachtführers.                                                      (2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Ver-\nfügungsrecht nach § 418 zu. Der Frachtführer braucht\n(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem            den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des\nnachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und                  Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein\nP fandrecht des ersteren auf den letzteren über.                 legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderun-         der Ladeschein zurückgegeben wird.\ngen und Rechte eines S pediteurs, der an der B eförde-\nrung mitgewirkt hat.                                                                        § 447\nAblieferung und Weisungs-\n§ 443                                                befolgung ohne Ladeschein\nRang mehrerer P fandrechte                          Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen B esitzer\n(1) B estehen an demselben Gut mehrere nach den               des Ladescheins für den S chaden, der daraus ent-\n§ § 397, 441, 464, 475b und 623 begründete P fand-               steht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung\nrechte, so geht unter denjenigen P fandrechten, die              wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne\ndurch die Versendung oder durch die B eförderung des             sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haf-\nGutes entstanden sind, das später entstandene dem                tung ist auf den B etrag begrenzt, der bei Verlust des\nfrüher entstandenen vor.                                         Gutes zu zahlen wäre.\n(2) Diese P fandrechte haben Vorrang vor dem nicht                                       § 448\naus der Versendung entstandenen P fandrecht des\nK ommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem                                      Traditionspapier\nP fandrecht des S pediteurs, des Frachtführers und des              Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den\nVerfrachters für Vorschüsse.                                     der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert,\nhat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen\n§ 444                                 ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben\nLadeschein                               Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.\n(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes\n§ 449\nkann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt\nwerden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben                              Abweichende Vereinbarungen\nenthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu\n(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),\nunterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen\nso kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs. 2, den\nUnterschrift durch Druck oder durch S tempel genügt.\n§ § 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den § § 425 bis 438\n(2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den      und 447 abgewichen werden, es sei denn, der Fracht-\nNamen desjenigen enthalten, an dessen Order das Gut              vertrag hat die B eförderung von B riefen oder briefähn-\nabgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angege-             lichen S endungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und\nben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders            § 447 können nicht zu Lasten gutgläubiger Dritter\ngestellt anzusehen.                                              abbedungen werden.","1596              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n(2) In allen anderen als den in Absatz 1 S atz 1                                         § 451b\ngenannten Fällen kann, soweit der Frachtvertrag nicht\nFrachtbrief. Gefährliches Gut.\ndie B eförderung von B riefen oder briefähnlichen S en-\nB egleitpapiere. M itteilungs- und Auskunftspflichten\ndungen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1\nS atz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung               (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht ver-\nabgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt                 pflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.\nist, auch wenn sie für eine M ehrzahl von gleichartigen             (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist\nVerträgen zwischen denselben Vertragsparteien                    der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er\ngetroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Ent-            abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den\nschädigung wegen Verlust oder B eschädigung des                  Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr\nGutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertrags-            allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf\nbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1            keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über\nund 2 vorgesehenen B etrag begrenzt werden, wenn                 dessen P flicht nach S atz 1 zu unterrichten.\ndieser B etrag\n(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser\n1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt            ein Verbraucher ist (§ 414 Abs. 4), über die zu beach-\nund in drucktechnisch deutlicher Gestaltung be-              tenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu\nsonders hervorgehoben ist oder                               unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen,\n2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbe-             ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden\ndingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1            und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.\nund 2 vorgesehene B etrag.\n§ 451c\nGleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu\nHaftung des Absenders\nleistende Entschädigung.\nin besonderen Fällen\n(3) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem\nAbweichend von § 414 Abs. 1 S atz 2 hat der Absen-\nRecht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzu-\nder dem Frachtführer für S chäden nur bis zu einem\nwenden, wem nach dem Vertrag der Ort der Über-\nB etrag von 1 200 Deutsche M ark je K ubikmeter Lade-\nnahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland\nraum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,\nliegen.\nErsatz zu leisten.\n§ 450                                                         § 451d\nAnwendung von S eefrachtrecht                                  B esondere Haftungsausschlußgründe\nHat der Frachtvertrag die B eförderung des Gutes                 (1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von\nohne Umladung sowohl auf B innen- als auch auf S ee-             seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die\ngewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag                 B eschädigung auf eine der folgenden Gefahren\nS eefrachtrecht anzuwenden, wenn                                 zurückzuführen ist:\n1. ein K onnossement ausgestellt ist oder                        1. B eförderung von Edelmetallen, J uwelen, Edelstei-\n2. die auf S eegewässern zurückzulegende S trecke die                 nen, Geld, B riefmarken, M ünzen, Wertpapieren\ngrößere ist.                                                      oder Urkunden;\n2. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung\nZweiter Unterabschnitt                            durch den Absender;\nB eförderung von Umzugsgut                        3. B ehandeln, Verladen oder Entladen des Gutes\ndurch den Absender;\n§ 451\n4. B eförderung von nicht vom Frachtführer verpack-\nUmzugsvertrag                                 tem Gut in B ehältern;\nHat der Frachtvertrag die B eförderung von Umzugs-            5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe\ngut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vor-                  oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade-\nschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden,                      stelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der\nsoweit die folgenden besonderen Vorschriften oder                     Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer\nanzuwendende internationale Übereinkommen nichts                      B eschädigung vorher hingewiesen und der Absen-\nanderes bestimmen.                                                    der auf der Durchführung der Leistung bestanden\nhat;\n§ 451a\n6. B eförderung lebender Tiere oder von P flanzen;\nP flichten des Frachtführers\n7. natürliche oder mangelhafte B eschaffenheit des\n(1) Die P flichten des Frachtführers umfassen auch                 Gutes, der zufolge es besonders leicht S chäden,\ndas Ab- und Aufbauen der M öbel sowie das Ver- und                    insbesondere durch B ruch, Funktionsstörungen,\nEntladen des Umzugsgutes.                                             Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.\n(2) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),             (2) Ist ein S chaden eingetreten, der nach den\nso zählt zu den P flichten des Frachtführers ferner die          Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1\nAusführung sonstiger auf den Umzug bezogener Lei-                bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird ver-\nstungen wie die Verpackung und K ennzeichnung des                mutet, daß der S chaden aus dieser Gefahr entstanden\nUmzugsgutes.                                                     ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1597\n(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur beru-        durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzel-\nfen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegen-              nen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine M ehrzahl\nden M aßnahmen getroffen und besondere Weisungen                von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-\nbeachtet hat.                                                   tragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu\nleistende Entschädigung wegen Verlust oder B eschä-\n§ 451e                                 digung des Gutes kann jedoch auch durch vorformu-\nHaftungshöchstbetrag                          lierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den\nin § 451e vorgesehenen B etrag begrenzt werden. Glei-\nAbweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung            ches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbin-\ndes Frachtführers wegen Verlust oder B eschädigung              dung mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in\nauf einen B etrag von 1 200 Deutsche M ark je K ubik-           den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene\nmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages be-             B estimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in\nnötigt wird, beschränkt.                                        drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders her-\nvorgehoben ist.\n§ 451f\n(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem\nS chadensanzeige\nRecht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzu-\nAbweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen                  wenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Über-\nAnsprüche wegen Verlust oder B eschädigung des                  nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland\nGutes,                                                          liegen.\n1. wenn der Verlust oder die B eschädigung des Gutes\nDritter Unterabschnitt\näußerlich erkennbar war und dem Frachtführer\nnicht spätestens am Tag nach der Ablieferung                                B eförderung mit verschieden-\nangezeigt worden ist,                                                        artigen B eförderungsmitteln\n2. wenn der Verlust oder die B eschädigung äußerlich                                          § 452\nnicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht\ninnerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung                                     Frachtvertrag über\nangezeigt worden ist.                                                    eine B eförderung mit verschieden-\nartigen B eförderungsmitteln\n§ 451g                                     Wird die B eförderung des Gutes auf Grund eines\nWegfall der Haftungs-                         einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen\nbefreiungen und -begrenzungen                      B eförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn\nüber jeden Teil der B eförderung mit jeweils einem\nIst der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so\nB eförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Ver-\nkann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte\ntragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen\nP erson\nworden wäre, mindestens zwei dieser Verträge ver-\n1. auf die in den § § 451d und 451e sowie in dem                schiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind\nErsten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungs-                auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unter-\nbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht be-              abschnitts anzuwenden, soweit die folgenden beson-\nrufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den            deren Vorschriften oder anzuwendende internationale\nAbsender bei Abschluß des Vertrages über die Haf-           Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt\ntungsbestimmungen zu unterrichten und auf die               auch dann, wenn ein Teil der B eförderung zur S ee\nM öglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende              durchgeführt wird.\nHaftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,\n§ 452a\n2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen,\nsoweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfän-                              B ekannter S chadensort\nger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über               S teht fest, daß der Verlust, die B eschädigung oder\ndie Form und Frist der S chadensanzeige sowie die           das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Liefer-\nRechtsfolgen bei Unterlassen der S chadensanzeige           frist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke ein-\nzu unterrichten.                                            getreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Fracht-\nDie Unterrichtung nach S atz 1 Nr. 1 muß in drucktech-          führers abweichend von den Vorschriften des Ersten\nnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben             Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf\nsein.                                                           einen Vertrag über eine B eförderung auf dieser Teil-\nstrecke anzuwenden wären. Der B eweis dafür, daß der\n§ 451h\nVerlust, die B eschädigung oder das zu einer Über-\nAbweichende Vereinbarungen                        schreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer\n(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),         bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt dem-\nso kann von den die Haftung des Frachtführers und               jenigen, der dies behauptet.\ndes Absenders regelnden Vorschriften dieses Unter-\nabschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag                                            § 452b\nanzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterab-                                 S chadensanzeige. Verjährung\nschnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewi-                   (1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der\nchen werden.                                                    S chadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später\n(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten           bekannt wird. Die für die S chadensanzeige vorge-\nFällen kann von den darin genannten Vorschriften nur            schriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die","1598             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nVorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag          eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert\nüber eine B eförderung auf der letzten Teilstrecke anzu-        das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kauf-\nwenden wären.                                                   männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb\n(2) Für den B eginn der Verjährung des Anspruchs             nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht\nwegen Verlust, B eschädigung oder Überschreitung der            nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in\nLieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt             Ansehung des S peditionsgeschäfts auch insoweit die\nabzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den           Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten B uches\nEmpfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch                 ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die\nbei bekanntem S chadensort frühestens nach M aßgabe             § § 348 bis 350.\ndes § 439.\n§ 454\n§ 452c\nB esorgung der Versendung\nUmzugsvertrag über\neine B eförderung mit verschieden-                       (1) Die P flicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt\nartigen B eförderungsmitteln                     die Organisation der B eförderung, insbesondere\nHat der Frachtvertrag die B eförderung von Umzugs-           1. die B estimmung des B eförderungsmittels und des\ngut mit verschiedenartigen B eförderungsmitteln zum                  B eförderungsweges,\nGegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften            2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den\ndes Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist                   Abschluß der für die Versendung erforderlichen\nnur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der              Fracht-, Lager- und S peditionsverträge sowie die\nS chaden eingetreten ist, B estimmungen eines für die                Erteilung von Informationen und Weisungen an die\nB undesrepublik Deutschland verbindlichen internatio-                ausführenden Unternehmer und\nnalen Übereinkommens gelten.\n3. die S icherung von S chadenersatzansprüchen des\n§ 452d                                    Versenders.\nAbweichende Vereinbarungen                            (2) Zu den P flichten des S pediteurs zählt ferner die\n(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 S atz 1 kann          Ausführung sonstiger vereinbarter auf die B eförderung\nnur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im                bezogener Leistungen wie die Versicherung und Ver-\neinzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine            packung des Gutes, seine K ennzeichnung und die\nM ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den-             Zollbehandlung. Der S pediteur schuldet jedoch nur\nselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen          den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen\nRegelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit             erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Verein-\ndurch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden,              barung ergibt.\nals die darin in B ezug genommenen Vorschriften                     (3) Der S pediteur schließt die erforderlichen Verträge\nabweichende Vereinbarungen zulassen.                            im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmäch-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch                 tigt ist, im Namen des Versenders ab.\ndurch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart                 (4) Der S pediteur hat bei Erfüllung seiner P flichten\nwerden, daß sich die Haftung bei bekanntem                      das Interesse des Versenders wahrzunehmen und des-\nS chadensort (§ 452a)                                           sen Weisungen zu befolgen.\n1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der\nS chaden eintreten wird, oder                                                            § 455\n2. für den Fall des S chadenseintritts auf einer in der                             B ehandlung des Gutes.\nVereinbarung genannten Teilstrecke                                            B egleitpapiere. M itteilungs-\nund Auskunftspflichten\nnach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts\nbestimmt.                                                           (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit\n(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine           erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und\nTeilstrecke zwingend geltenden B estimmungen eines              Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünf-\nfür die B undesrepublik Deutschland verbindlichen               te zu erteilen, deren der S pediteur zur Erfüllung seiner\ninternationalen Übereinkommens ausschließen, sind               P flichten bedarf. S oll gefährliches Gut versendet wer-\nunwirksam.                                                      den, so hat der Versender dem S pediteur rechtzeitig\nschriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art\nFünfter Abschnitt                          der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vor-\nsichtsmaßnahmen mitzuteilen.\nS peditionsgeschäft\n(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschul-\n§ 453                               den trifft, dem S pediteur S chäden und Aufwendungen\nS peditionsvertrag                         zu ersetzen, die verursacht werden durch\n(1) Durch den S peditionsvertrag wird der S pediteur         1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,\nverpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.             2. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit\n(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte              des Gutes oder\nVergütung zu zahlen.                                            3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der\n(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur,                Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche\nwenn die B esorgung der Versendung zum B etrieb                      B ehandlung des Gutes erforderlich sind.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1599\n§ 414 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzu-             (2) Für S chaden, der nicht durch Verlust oder\nwenden.                                                         B eschädigung des in der Obhut des S pediteurs befind-\n(3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),        lichen Gutes entstanden ist, haftet der S pediteur, wenn\nso hat er dem S pediteur S chäden und Aufwendungen              er eine ihm nach § 454 obliegende P flicht verletzt. Von\nnach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschul-         dieser Haftung ist er befreit, wenn der S chaden durch\nden trifft.                                                     die S orgfalt eines ordentlichen K aufmanns nicht abge-\nwendet werden konnte.\n§ 456                                  (3) Hat bei der Entstehung des S chadens ein Verhal-\nFälligkeit der Vergütung                      ten des Versenders oder ein besonderer M angel des\nGutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum\nDie Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem                Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes\nFrachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.             davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem S chaden\nbeigetragen haben.\n§ 457\nForderungen des Versenders                                                 § 462\nDer Versender kann Forderungen aus einem Vertrag,                                Haftung für andere\nden der S pediteur für Rechnung des Versenders im                  Der S pediteur hat Handlungen und Unterlassungen\neigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der                  seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie\nAbtretung geltend machen. S olche Forderungen sowie             eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die\ndas in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten            Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Glei-\njedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des S pediteurs          ches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer\nals auf den Versender übertragen.                               P ersonen, deren er sich bei Erfüllung seiner P flicht, die\n§ 458                               Versendung zu besorgen, bedient.\nS elbsteintritt                                                   § 463\nDer S pediteur ist befugt, die B eförderung des Gutes                                Verjährung\ndurch S elbsteintritt auszuführen. M acht er von dieser\nAuf die Verjährung der Ansprüche aus einer Lei-\nB efugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der B eförde-\nstung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unter-\nrung die Rechte und P flichten eines Frachtführers oder\nliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.\nVerfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergü-\ntung für seine Tätigkeit als S pediteur die gewöhnliche                                      § 464\nFracht verlangen.\nP fandrecht\n§ 459                                  Der S pediteur hat wegen aller durch den S peditions-\nS pedition zu festen K osten                    vertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbe-\nstrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender\nS oweit als Vergütung ein bestimmter B etrag verein-\nabgeschlossenen S peditions-, Fracht- und Lagerver-\nbart ist, der K osten für die B eförderung einschließt, hat\nträgen ein P fandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 S atz 2\nder S pediteur hinsichtlich der B eförderung die Rechte\nbis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nund P flichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In\ndiesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwen-                                     § 465\ndungen nur, soweit dies üblich ist.\nNachfolgender S pediteur\n§ 460                                  (1) Wirkt an einer B eförderung neben dem Fracht-\nS ammelladung                            führer auch ein S pediteur mit und hat dieser die Ab-\nlieferung zu bewirken, so ist auf den S pediteur § 442\n(1) Der S pediteur ist befugt, die Versendung des\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden.\nGutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders\nauf Grund eines für seine Rechnung über eine S ammel-              (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder S pe-\nladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.               diteur von einem nachfolgenden S pediteur befriedigt,\nso gehen Forderung und P fandrecht des ersteren auf\n(2) M acht der S pediteur von dieser B efugnis Ge-\nden letzteren über.\nbrauch, so hat er hinsichtlich der B eförderung in S am-\nmelladung die Rechte und P flichten eines Fracht-                                         § 466\nführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der\nS pediteur eine den Umständen nach angemessene                                 Abweichende Vereinbarungen\nVergütung verlangen, höchstens aber die für die B eför-            (1) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),\nderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.                  so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs. 1, den\n§ § 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der\n§ 461                               S peditionsvertrag hat die Versendung von B riefen oder\nHaftung des S pediteurs                       briefähnlichen S endungen zum Gegenstand.\n(1) Der S pediteur haftet für den S chaden, der durch           (2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten\nVerlust oder B eschädigung des in seiner Obhut befind-          Fällen kann, soweit der S peditionsvertrag nicht die\nlichen Gutes entsteht. Die § § 426, 427, 429, 430, 431          Versendung von B riefen oder briefähnlichen S endun-\nAbs. 1, 2 und 4, die § § 432, 434 bis 436 sind entspre-         gen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genann-\nchend anzuwenden.                                               ten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen","1600              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nwerden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn             1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erfor-\nsie für eine M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-              derlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,\nschen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die              2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter\nvom S pediteur zu leistende Entschädigung wegen Ver-                 über die von dem Gut ausgehende Gefahr allge-\nlust oder B eschädigung des Gutes kann jedoch auch                   mein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf\ndurch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen                   keiner Form.\nanderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen\nB etrag begrenzt werden, wenn dieser B etrag                     Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über\ndessen P flicht nach S atz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm\n1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt            zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine\nund in drucktechnisch deutlicher Gestaltung be-              amtliche B ehandlung des Gutes zu unterrichten.\nsonders hervorgehoben ist oder\n(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschul-\n2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-               den trifft, dem Lagerhalter S chäden und Aufwendun-\nbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1          gen zu ersetzen, die verursacht werden durch\nund 2 vorgesehene B etrag.\n1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,\n(3) Von § 458 S atz 2, § 459 S atz 1, § 460 Abs. 2\nS atz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinba-           2. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit\nrung abgewichen werden, als die darin in B ezug                      des Gutes oder\ngenommenen Vorschriften abweichende Vereinbarun-                 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in\ngen zulassen.                                                        § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.\n(4) Unterliegt der S peditionsvertrag ausländischem           § 414 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzu-\nRecht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzu-              wenden.\nwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Über-\n(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),\nnahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland\nso hat er dem Lagerhalter S chäden und Aufwendun-\nliegen.\ngen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Ver-\nschulden trifft.\nS echster Abschnitt\nLagergeschäft                                                      § 469\nS ammellagerung\n§ 467\n(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare\nLagervertrag                           S achen mit anderen S achen gleicher Art und Güte zu\n(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter ver-          vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrück-\npflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.                  lich einverstanden sind.\n(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte            (2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen,\nVergütung zu zahlen.                                             so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den\nEigentümern der eingelagerten S achen M iteigentum\n(3) Die Vorschritten dieses Abschnitts gelten nur,            nach B ruchteilen zu.\nwenn die Lagerung und Aufbewahrung zum B etrieb\neines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert                  (3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm\ndas Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kauf-              gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der\nmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb                 Genehmigung der übrigen B eteiligten bedarf.\nnicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht\n§ 470\nnach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in\nAnsehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vor-                                   Empfang des Gutes\nschriften des Ersten Abschnitts des Vierten B uches                 B efindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt\nergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die             ist, beim Empfang in einem beschädigten oder man-\n§ § 348 bis 350.                                                 gelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat\nder Lagerhalter S chadenersatzansprüche des Einlage-\n§ 468                               rers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nach-\nB ehandlung des Gutes.                        richt zu geben.\nB egleitpapiere. M itteilungs-\nund Auskunftspflichten                                                   § 471\n(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter,                             Erhaltung des Gutes\nwenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, recht-               (1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die B esichti-\nzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue        gung des Gutes, die Entnahme von P roben und die zur\nArt der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende          Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen\nVorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das                während der Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist\nGut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kenn-              jedoch berechtigt und im Falle der S ammellagerung\nzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie             auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforder-\nalle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Er-          lichen Arbeiten selbst vorzunehmen.\nfüllung seiner P flichten benötigt.\n(2) S ind nach dem Empfang Veränderungen an dem\n(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),        Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust\nso ist abweichend von Absatz 1                                   oder die B eschädigung des Gutes oder S chäden des","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1601\nLagerhalters erwarten lassen, so hat der Lagerhalter             steht, es sei denn, daß der S chaden durch die S orgfalt\ndies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein aus-              eines ordentlichen K aufmanns nicht abgewendet wer-\ngestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen                 den konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter\nlegitimierten B esitzer des S cheins unverzüglich anzu-          gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten ein-\nzeigen und dessen Weisungen einzuholen. K ann der                lagert.\nLagerhalter innerhalb angemessener Zeit Weisungen                                            475a\nnicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinen-\nden M aßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere                                        Verjährung\ndas Gut gemäß § 373 verkaufen lassen; macht er von                  Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lage-\ndieser B efugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter,               rung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt,\nwenn ein Lagerschein ausgestellt ist, die in § 373               findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des\nAbs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die              gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf\nin Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen                  des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer\nB enachrichtigungen an den letzten ihm bekannt ge-               oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten\nwordenen legitimierten B esitzer des Lagerscheins zu             ihm bekannt gewordenen legitimierten B esitzer des\nrichten.                                                         Lagerscheins den Verlust anzeigt.\n§ 472\nVersicherung.                                                       § 475b\nEinlagerung bei einem Dritten                                            P fandrecht\n(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Ver-           (1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lager-\nlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer         vertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbe-\nein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat ihn der Lager-            strittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer\nhalter auf die M öglichkeit hinzuweisen, das Gut zu ver-         abgeschlossenen Lager-, Fracht- und S peditionsver-\nsichern.                                                         trägen ein P fandrecht an dem Gut. Das P fandrecht\n(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei           erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Ver-\neinem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm               sicherung sowie auf die B egleitpapiere.\ndies ausdrücklich gestattet hat.                                    (2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament\nübertragen worden, so besteht das P fandrecht dem\n§ 473                                legitimierten B esitzer des Lagerscheins gegenüber nur\nDauer der Lagerung                          wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus\ndem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb\n(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausver-          des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahr-\nlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit                lässigkeit unbekannt waren.\ngeschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter\nEinhaltung einer K ündigungsfrist von einem M onat                  (3) Das P fandrecht besteht, solange der Lagerhalter\nkündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor,         das Gut in seinem B esitz hat, insbesondere solange\nder zur K ündigung des Vertrags ohne Einhaltung der              er mittels K onnossements, Ladescheins oder Lager-\nK ündigungsfrist berechtigt.                                     scheins darüber verfügen kann.\n(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes\n§ 475c\nnach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einla-\ngerung auf unbestimmte Zeit nach K ündigung des Ver-                                    Lagerschein\ntrags unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem             (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des\nM onat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so              Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut\nkann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und           erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der\nohne Einhaltung einer K ündigungsfrist die Rücknahme             die folgenden Angaben enthalten soll:\ndes Gutes verlangen.\n1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;\n(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die K ündi-\ngung und das Rücknahmeverlangen an den letzten                   2. Name und Anschrift des Einlagerers;\ndem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten                 3. Name und Anschrift des Lagerhalters;\nB esitzer des Lagerscheins zu richten.\n4. Ort und Tag der Einlagerung;\n§ 474                                5. die übliche B ezeichnung der Art des Gutes und die\nArt der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre\nAufwendungsersatz\nnach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene,\nDer Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für                sonst ihre allgemein anerkannte B ezeichnung;\ndas Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den\n6. Anzahl, Zeichen und Nummern der P ackstücke;\nUmständen nach für erforderlich halten durfte.\n7. Rohgewicht oder die anders angegebene M enge\n§ 475                                    des Gutes;\nHaftung für Verlust                         8. im Falle der S ammellagerung einen Vermerk hier-\noder B eschädigung                              über.\nDer Lagerhalter haftet für den S chaden, der durch               (2) In den Lagerschein können weitere Angaben ein-\nVerlust oder B eschädigung des Gutes in der Zeit von             getragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig\nder Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung ent-             hält.","1602             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unter-             der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert,\nzeichnen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-              für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wir-\nschrift durch Druck oder S tempel genügt.                        kungen wie die Übergabe des Gutes.\n§ 475d                                                           § 475h\nWirkung des Lagerscheins                                       Abweichende Vereinbarungen\nIst der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),\n(1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwi-\nso kann nicht zu dessen Nachteil von den § § 475a\nschen dem Lagerhalter und dem legitimierten B esitzer\nund 475e Abs. 3 abgewichen werden.“\ndes Lagerscheins maßgebend.\n(2) Der Lagerschein begründet insbesondere die\nwiderlegliche Vermutung, daß das Gut und seine Ver-                                      Artikel 2\npackung in bezug auf den äußerlichen Zustand sowie                    Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes\nauf Anzahl, Zeichen und Nummern der P ackstücke wie\nim Lagerschein beschrieben übernommen worden                    Das B innenschiffahrtsgesetz in der im B undesgesetz-\nsind. Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene          blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten\nM enge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter             bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des\nüberprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den            Gesetzes vom 26. M ai 1994 (B GB l. I S . 1014), wird wie\nLagerschein eingetragen worden, so begründet dieser          folgt geändert:\nauch die widerlegliche Vermutung, daß Gewicht,\nM enge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein            1. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nübereinstimmt. Ist der Lagerschein einem gutgläubi-                                         „§ 26\ngen Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung\nnach den S ätzen 1 und 2 unwiderleglich.                            Auf das Frachtgeschäft zur B eförderung von Gütern\nauf B innengewässern finden die Vorschriften des Vier-\n(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lager-              ten Abschnitts des Vierten B uchs des Handelsgesetz-\nhalter und dem Einlagerer bleiben die B estimmungen              buchs Anwendung.“\ndes Lagervertrages maßgebend.\n2. Die § § 27 bis 76 werden aufgehoben.\n§ 475e\nAuslieferung gegen                       3. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nRückgabe des Lagerscheins                           „(1) B ei S chiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb\ndesselben Ortes bestimmt sind, sind § 8 Abs. 4 und\n(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lager-\n§ § 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des S chiffers\nhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe\nnicht anzuwenden.“\ndes Lagerscheins, auf dem die Auslieferung beschei-\nnigt ist, verpflichtet.\n(2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt                                    Artikel 3\ngegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der                          Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nAbschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unter-\nschreiben.                                                      Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im B undes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffent-\n(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmäßigen B esit-       lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 44\nzer des Lagerscheins für den S chaden, der daraus ent-       der Verordnung vom 25. Februar 1997 (B GB l. I S . 348),\nsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den        wird wie folgt geändert:\nLagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen\nAbschreibungsvermerk einzutragen.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 1\n§ 475f\nAnwendungsbereich\nLegitimation durch Lagerschein\nAuf die B eförderung von P ersonen und R eise-\nZum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an            gepäck durch Eisenbahnen, die dem öffentlichen\nden das Gut nach dem Lagerschein ausgeliefert wer-                Verkehr dienen, sind die Vorschriften dieser Verord-\nden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an                 nung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom\nOrder lautet, durch Indossament übertragen ist. Der               9. M ai 1980 über den internationalen Eisenbahn-\nLagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der              verkehr – C OTIF – (B GB I. 1985 II S . 130), die Zusatz-\nIndossamente zu prüfen.                                           bestimmungen nach Artikel 7 der Einheitlichen Rechts-\nvorschriften für den Vertrag über die internationale\n§ 475g                                  Eisenbahnbeförderung von P ersonen und Gepäck\n(C IV) – Anhang A zum Übereinkommen – sowie die\nTraditionsfunktion des Orderlagerscheins                  internationalen Tarife der Eisenbahnen für den grenz-\nlst von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt,           überschreitenden Eisenbahnverkehr nichts anderes\nder durch Indossament übertragen werden kann, so                  bestimmen.“\nhat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist,\ndie Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den               2. § 4 wird aufgehoben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1603\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                        Angaben im Gepäckschein sind für die B eförde-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „ , des Absenders                  rung maßgebend. Der Gepäckschein muß ent-\noder des Empfängers“ gestrichen, wird die Anga-                  halten:\nbe „VIII“ durch die Angabe „IV“ ersetzt und wird                 a) S telle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks\nfolgender S atz angefügt:                                            sowie die vom Reisenden vorgesehene Abliefe-\n„S atz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Ver-                  rungsstelle;\nordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisen-                    b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Emp-\nbahn regelnden Vorschriften des Handelsgesetz-                       fangsbevollmächtigten des Reisenden;\nbuchs.“                                                          c) Lieferfrist;\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                d) die Gepäckfracht und etwaige andere Ent-\naa) B uchstabe b wird aufgehoben.                                    gelte.“\nbb) B uchstabe c wird B uchstabe b; der darin ent-           d) Absatz 10 wird Absatz 4.\nhaltene S trichpunkt wird durch einen P unkt\nersetzt.                                             7. § 28 wird aufgehoben.\ncc) B uchstabe d wird aufgehoben.\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\n4. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtig-\n„Aufgabe von Reisegepäck“.                                       ten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem\nb) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt:                    das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäck-\nschein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt\n„Auf die B eförderung von Reisegepäck sind die                   wird.“\nVorschriften der § § 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbin-\ndung mit Abs. 1, § § 415, 418 bis 420, 423 bis 430,          b) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 werden aufgehoben.\n432 bis 439 und 451b Abs. 3 des Handelsgesetz-               c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.\nbuchs entsprechend anzuwenden, soweit in die-\nsem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für            9. § 30 wird aufgehoben.\nS chäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem\nB etrag von 2 500 Deutsche M ark je Gepäckstück\n10. § 31 wird wie folgt geändert:\nErsatz zu leisten.“\na) Die Absätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-\n„(2) Unter welchen B edingungen der Reisende\nsung:\n1. K raftfahrzeuge und Anhänger,\n„(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust\n2. K rankenfahrstühle und K inderwagen,                          oder B eschädigung von Reisegepäck ist auf einen\n3. sonstige auch unverpackte Gegenstände                         B etrag von 2 500 Deutsche M ark je Gepäckstück,\nals Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.“              bei Verlust oder B eschädigung von K raftfahrzeu-\ngen auf einen B etrag von 40 000 Deutsche M ark je\nd) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                           Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne\nLadung gilt als ein K raftfahrzeug.“\n5. § 26 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird Absatz 2.\na) In der Überschrift wird das Wort „B ezeichnung“\ndurch das Wort „K ennzeichnung“ ersetzt.                     d) Im neuen Absatz 2 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die\nHaftung der Eisenbahn auf einen B etrag von 2 500\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.                        Deutsche M ark je Fahrzeug begrenzt.“\nbb) In S atz 1 werden nach dem Wort „aufweisen“\ndie Wörter „oder die nicht hinreichend ge-          11. § 32 wird wie folgt gefaßt:\nkennzeichnet sind“ eingefügt.                                                      „§ 32\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                        Verlustvermutung\n6. § 27 wird wie folgt geändert:                                      Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten,\nwenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Lieferfrist abgeliefert wird.“\n„(1) Reisegepäck wird zur B eförderung von und\nnach Orten angenommen, die in den Gepäckver-             12. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nkehr einbezogen sind.“                                                                  „§ 33\nb) Die Absätze 3, 4, 5, 7, 8 und 9 werden aufgehoben.                             Haftungshöchstbetrag\nc) Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fas-                          bei Überschreitung der Lieferfrist\nsung:                                                           B ei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisen-\n„(3) B ei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem            bahn bis zum dreifachen B etrag der Fracht je\nReisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die                 Gepäckstück oder, sofern es sich bei dem Reise-","1604                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\ngepäck nicht um ein K raftfahrzeug handelt, nach Wahl        1. In § 33 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „B eförde-\ndes Reisenden bis zum einfachen B etrag der Fracht je            rungsvertrag“ die Wörter „gegenüber einem Fluggast“\nGepäckstück für je angefangene 24 S tunden.“                     eingefügt.\n13. § 34 wird aufgehoben.\n2. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „6“ durch die             a) In S atz 1 werden die Wörter „Frachtgütern und“\nAngabe „3“ ersetzt.                                             gestrichen.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                               b) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(7) Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der             „Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem\nim Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abge-                 sich das Reisegepäck auf einem Flughafen, an B ord\nholt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepäck               eines Luftfahrzeugs oder – bei Landung außerhalb\ndrei M onate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist                 eines Flughafens – sonst in der Obhut des Luft-\nohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. S ie                frachtführers befindet.“\nist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert\ndes Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnis-\nmäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den       3. § 46 wird wie folgt geändert:\nLagerkosten stehen würde. Die Eisenbahn hat                 a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der\nnoch nicht bezahlten K osten zur Verfügung zu               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nstellen. Reicht der Erlös zur Deckung dieser B eträ-\nge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung\n4. § 52 wird aufgehoben.\ndes ungedeckten B etrags verpflichtet. Die Eisen-\nbahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufent-\nhalt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Verkauf\ndes Gepäcks zu benachrichtigen.“                                                   Artikel 7\n15. Die Abschnitte V, VII und VIII werden aufgehoben.                              Änderung der Verordnung\nüber Orderlagerscheine\nDer Verordnung über Orderlagerscheine in der im\nArtikel 4\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1,\nÄnderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                   veröffentlichten bereinigten Fassung wird folgender § 45\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                angefügt:\n1993 (B GB I. I S . 2378, 2396,1994 I S . 2439), geändert ge-                                  „§ 45\nmäß Artikel 43 der Verordnung vom 21. S eptember 1997\n(B GB l. I S . 2390), wird wie folgt geändert:                                Außerkrafttreten. Übergangsregelung\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit sich aus Absatz 2\n1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnichts anderes ergibt, am 1. J uli 1998 außer K raft.\na) In S atz 1 werden nach dem Wort „B eförderungsbe-\ndingungen“ die Wörter „im S chienenpersonenver-              (2) Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Ermächti-\nkehr“ eingefügt.                                          gung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen kann auch\nnoch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nach § 13\nb) In S atz 2 werden die Wörter „und Güterverkehr“            widerrufen werden. In jedem Fall gilt die Ermächtigung\ngestrichen.                                               nach Ablauf von sechs M onaten nach Abschluß des\nGeschäftsjahrs, in dem diese Verordnung außer K raft tritt,\n2. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b werden die Wörter            als widerrufen; § 13 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“\n„und Gütern“ gestrichen.\nArtikel 5\nArtikel 8\nÄnderung des\nAllgemeinen Magnetschwebebahngesetzes                                 Änderung der Getreide-Ausfuhr- und\n-Verarbeitungs-Überwachungsverordnung\nIn § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen M agnetschwebe-\nbahngesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB I. l S . 1019) werden          Nummer 7 der Anlage 2 der Getreide-Ausfuhr- und\ndie Wörter „und Gütern“ gestrichen.                               -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der Fassung\nder B ekanntmachung vom 5. M ai 1995 (B GB l. I S . 593)\nwird wie folgt gefaßt:\nArtikel 6\n„7. Der Umschlagsbetrieb muß einen Auszug aus dem\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                         Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt-                 nicht mit Getreide handelt, und die für die Ausübung\nmachung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt               seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 40 des Gesetzes vom                      durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbe-\n17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-             zentralregister oder dem B undeszentralregister nach-\nändert:                                                                weisen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                 1605\nArtikel 9                                                              Artikel 10\nAufhebung von Vorschriften                                          Rückkehr zum einheitlichen\nEs werden aufgehoben:                                                                      Verordnungsrang\nDie auf den Artikeln 3, 7 und 8 beruhenden Teile der dort\n1. die Verordnung über die Einreichung der Übersichten\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nnach § 10 der Verordnung über Orderlagerscheine in\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nder im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nnung geändert werden.\n4102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n2. die Verordnung über den Lade- und Löschtag sowie\ndie Lade- und Löschzeiten in der B innenschiffahrt                                             Artikel 11\nvom 26. J anuar 1994 (B GB I. I S . 160);                               Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\n3. die K raftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit               Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nK raftfahrzeugen (K VO) vom 23. Dezember 1958 (B Anz.             der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der vom Inkrafttreten\nNr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert                  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Oktober 1995               blatt bekanntmachen.\n(B GB l. I S . 1414);\n4. die B eförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr\nund für die B eförderung von Handelsmöbeln in beson-                                           Artikel 12\nders für die M öbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-                                       Inkrafttreten\ngen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr\n(GüK UM B ) vom 3. August 1983 (B Anz. Nr. 151 vom                   (1) Artikel 8 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.\n16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 2 der               (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J uli 1998\nVerordnung vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1414).             in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}