{"id":"bgbl1-1998-39-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":39,"date":"1998-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/39#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_39.pdf#page=52","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG)","law_date":"1998-06-25T00:00:00Z","page":1580,"pdf_page":52,"num_pages":8,"content":["1580               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nGesetz\nzur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften\n(Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG)\nVom 25. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           rechtfertigt und\n2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besor-\nArtikel 1                                       gen ist.\nDie Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regel-\nÄnderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs\nfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne B erück-\nDas B ürgerliche Gesetzbuch in der im B undesgesetz-               sichtigung von Grundbesitz zehntausend Deutsche\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten             M ark nicht übersteigt.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus beson-\nGesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie\nderen Gründen den Vormund von den ihm nach den\nfolgt geändert:\n§ § 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch\ndann entbinden, wenn die Voraussetzungen des\n1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten             Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.“\nB uchs werden nach dem Wort „Vormundschaft“ ein\nP unkt und die Wörter „Rechtliche B etreuung. P fleg-\n7. § 1835 wird wie folgt geändert:\nschaft“ eingefügt.\na) In Absatz 1 S atz 1 wird der P unkt durch einen\n2. In der Überschrift des Ersten Titels des Dritten                       S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nAbschnitts des Vierten B uchs werden die Wörter                      fügt:\n„über M inderjährige“ gestrichen.                                    „für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des\nGesetzes über die Entschädigung von Zeugen\nund S achverständigen für S achverständige\n3. § 1775 wird wie folgt gefaßt:\ngetroffene Regelung entsprechend.“\n„§ 1775\nb) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze 3 und 4\nDas Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar                        angefügt:\ngemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im übri-\n„Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht bin-\ngen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht\nnen 15 M onaten nach ihrer Entstehung gerichtlich\nbesondere Gründe für die B estellung mehrerer Vor-\ngeltend gemacht werden; die Geltendmachung\nmünder vorliegen, für den M ündel und, wenn\ndes Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt\nGeschwister zu bevormunden sind, für alle M ündel\ndabei auch als Geltendmachung gegenüber dem\nnur einen Vormund bestellen.“\nM ündel. Das Vormundschaftsgericht kann in\nsinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 S atz 1\n4. § 1779 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von\na) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    Zeugen und S achverständigen eine abweichende\n„B ei der Auswahl unter mehreren geeigneten P er-                Frist bestimmen.“\nsonen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die            c) Absatz 4 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\npersönlichen B indungen des M ündels, die Ver-                   „Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nwandtschaft oder S chwägerschaft mit dem M ün-\ndel sowie das religiöse B ekenntnis des M ündels            d) In Absatz 5 S atz 1 werden nach den Wörtern „als\nzu berücksichtigen.“                                             das“ die Wörter „einzusetzende Einkommen und“\neingefügt.\nb) S atz 3 wird gestrichen.\n8. Der bisherige § 1836a wird § 1835a und erhält fol-\n5. In § 1793 wird folgender S atz 3 angefügt:\ngende Fassung:\n„Ist der M ündel auf längere Dauer in den Haushalt\n„§ 1835a\ndes Vormundes aufgenommen, so gelten auch die\n§ § 1618a, 1619, 1664 entsprechend.“                               (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwen-\ndungsersatz kann der Vormund als Aufwands-\n6. § 1817 wird wie folgt gefaßt:                                     entschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm\nkeine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlan-\n„§ 1817                                 gen, der für ein J ahr dem Vierundzwanzigfachen\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vor-                  dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbe-\nmund auf dessen Antrag von den ihm nach den                     trag der Entschädigung für eine S tunde versäumter\n§ § 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen ent-              Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsent-\nbinden, soweit                                                  schädigung). Hat der Vormund für solche Aufwen-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1581\ndungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so                vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen;\nverringert sich die Aufwandsentschädigung entspre-              dies gilt nicht, wenn der M ündel mittellos ist.\nchend.                                                             (4) Dem J ugendamt oder einem Verein kann keine\n(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zah-           Vergütung bewilligt werden.“\nlen, erstmals ein J ahr nach B estellung des Vor-\nmunds.                                                     10. Nach § 1836 werden folgende § § 1836a bis 1836e\neingefügt:\n(3) Ist der M ündel mittellos, so kann der Vormund\ndie Aufwandsentschädigung aus der S taatskasse                                          „§ 1836a\nverlangen; Unterhaltsansprüche des M ündels gegen                  Ist der M ündel mittellos, so kann der Vormund die\nden Vormund sind insoweit bei der B estimmung des               nach § 1836 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 zu bewilligende\nEinkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berück-                  Vergütung nach M aßgabe des § 1 des Gesetzes über\nsichtigen.                                                      die Vergütung von B erufsvormündern aus der\n(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung er-               S taatskasse verlangen.\nlischt, wenn er nicht binnen drei M onaten nach\n§ 1836b\nAblauf des J ahres, in dem der Anspruch entsteht,\ngeltend gemacht wird; die Geltendmachung des                       In den Fällen des § 1836 Abs. 1 S atz 2 kann das\nAnspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als              Vormundschaftsgericht\nGeltendmachung gegenüber dem M ündel.                           1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Ver-\n(5) Dem J ugendamt oder einem Verein kann keine                  gütung zubilligen, wenn die für die Führung der\nAufwandsentschädigung gewährt werden.“                              vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit\nvorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den\nVormund gewährleistet ist. B ei der B emessung\n9. § 1836 wird wie folgt gefaßt:                                       des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforder-\n„§ 1836                                     liche Zeit mit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Vergütung von B erufsvormündern bestimm-\n(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.                ten B eträgen zu vergüten. Einer Nachweisung der\nS ie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn                   vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in\ndas Gericht bei der B estellung des Vormundes fest-                 diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungs-\nstellt, daß der Vormund die Vormundschaft berufs-                   ansprüche des Vormundes sind ausgeschlossen;\nmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu\ntreffen, wenn dem Vormund in einem solchen                      2. die für die Führung der vormundschaftlichen\nUmfang Vormundschaften übertragen sind, daß er                      Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine\nsie nur im Rahmen seiner B erufsausübung führen                     Überschreitung der B egrenzung bedarf der\nkann, oder wenn zu erwarten ist, daß dem Vormund                    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.\nin absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem                    Eine Entscheidung nach S atz 1 kann zugleich mit der\nUmfang übertragen sein werden. Die Voraussetzun-                B estellung des Vormundes getroffen werden.\ngen des S atzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall\nvor, wenn der Vormund                                                                    § 1836c\na) mehr als zehn Vormundschaften führt oder                        Der M ündel hat einzusetzen\n1. nach M aßgabe des § 84 des B undessozialhilfe-\nb) die für die Führung der Vormundschaften erfor-\ngesetzes sein Einkommen, soweit es zusammen\nderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden\nmit dem Einkommen seines nicht getrennt leben-\nnicht unterschreitet.\nden Ehegatten die nach den § § 76, 79 Abs. 1, 3,\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1                    § 81 Abs. 1 und § 82 des B undessozialhilfegeset-\nS atz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem                   zes maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in\nVormund oder Gegenvormund eine Vergütung                            besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Ein-\nzu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt                      zelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens\nsich nach den für die Führung der Vormundschaft                     zur Deckung eines bestimmten B edarfs im Rah-\nnutzbaren Fachkenntnissen des Vormundes sowie                       men der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach\nnach dem Umfang und der S chwierigkeit der                          dem B undessozialhilfegesetz zugemutet oder\nvormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann                     verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der\nAbschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungs-                       P rüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens\nanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 M onaten                 zur Deckung der K osten der Vormundschaft ein-\nnach seiner Entstehung beim Vormundschafts-                         zusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.\ngericht geltend gemacht wird; das Vormundschafts-                   Als Einkommen gelten auch Unterhaltansprüche\ngericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15                      sowie die wegen Entziehung einer solchen Forde-\nAbs. 3 S atz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschä-                 rung zu entrichtenden Renten;\ndigung von Zeugen und S achverständigen eine                    2. sein Vermögen nach M aßgabe des § 88 des B un-\nabweichende Frist bestimmen.                                        dessozialhilfegesetzes.\n(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach\nAbsatz 1 S atz 2, so kann es dem Vormund und aus                                         § 1836d\nbesonderen Gründen auch dem Gegenvormund                           Der M ündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwen-\ngleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,               dungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzu-\nsoweit der Umfang oder die S chwierigkeit der                   setzenden Einkommen oder Vermögen","1582              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder          13. § 1901 wird wie folgt geändert:\n2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von                 a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nUnterhaltsansprüchen\n„(1) Die B etreuung umfaßt alle Tätigkeiten, die\naufbringen kann.                                                     erforderlich sind, um die Angelegenheiten des\nB etreuten nach M aßgabe der folgenden Vor-\n§ 1836e                                     schriften rechtlich zu besorgen.“\n(1) S oweit die S taatskasse den Vormund oder                b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2\nGegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des                         bis 5.\nVormundes oder Gegenvormundes gegen den M ün-\ndel auf die S taatskasse über. Der übergegangene           14. § 1904 wird wie folgt geändert:\nAnspruch erlischt in zehn J ahren vom Ablauf des\nJ ahres an, in dem die S taatskasse die Aufwendun-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndes M ündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des\nim Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses;                    „(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines\n§ 92c Abs. 3 und 4 des B undessozialhilfegesetzes                    B evollmächtigten. S ie ist nur wirksam, wenn die\ngilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben                      Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1\nkeine Anwendung.                                                     S atz 1 genannten M aßnahmen ausdrücklich um-\nfaßt.“\n(2) S oweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 S atz 2\neinzusetzen sind, findet zugunsten der S taatskasse\n§ 850b der Zivilprozeßordnung keine Anwendung.“            15. Dem § 1906 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die Unterbringung durch einen B evollmächtig-\n10a. Die Überschrift vor § 1896 wird wie folgt gefaßt:               ten und die Einwilligung eines B evollmächtigten in\nM aßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die\n„Zweiter Titel                            Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absät-\nRechtliche B etreuung“.                        zen 1 und 4 genannten M aßnahmen ausdrücklich\numfaßt. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 ent-\nsprechend.“\n11. In § 1896 Abs. 2 S atz 2 werden nach den Wörtern\n„durch einen B evollmächtigten“ ein K omma und die\n15a. An § 1908b Abs.1 wird folgender S atz angefügt:\nWörter „der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichne-\nten P ersonen gehört,“ eingefügt.                               „Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten\nB etreuer entlassen, wenn der B etreute durch eine\n12. § 1897 wird wie folgt geändert:                                  oder mehrere andere P ersonen außerhalb einer\nB erufsausübung betreut werden kann.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Zum B etreuer bestellt das Vormundschafts-      16. § 1908e wird wie folgt gefaßt:\ngericht eine natürliche P erson, die geeignet ist, in                                „§ 1908e\ndem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die\nAngelegenheiten des B etreuten rechtlich zu                     (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der\nbesorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen              Verein Vorschuß und Ersatz für Aufwendungen nach\nUmfang persönlich zu betreuen.“                             § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836\nAbs. 2, § § 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1\nb) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                S atz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine\nangefügt:                                                   Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.\n„(6) Wer B etreuungen im Rahmen seiner B erufs-               (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte\nausübung führt, soll nur dann zum B etreuer                 nach den § § 1835 bis 1836b geltend machen.“\nbestellt werden, wenn keine andere geeignete\nP erson zur Verfügung steht, die zur ehrenamt-\nlichen Führung der B etreuung bereit ist. Werden       16a. In § 1908f Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende\ndem B etreuer Umstände bekannt, aus denen sich              Nummer 2a eingefügt:\nergibt, daß der Volljährige durch eine oder mehre-          „2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und B e-\nre andere geeignete P ersonen außerhalb einer                      treuungsverfügungen informiert,“.\nB erufsausübung betreut werden kann, so hat er\ndies dem Gericht mitzuteilen.\n17. § 1908h wird wie folgt geändert:\n(7) Wird eine P erson unter den Voraussetzun-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngen des Absatzes 6 S atz 1 erstmals in dem B ezirk\ndes Vormundschaftsgerichts zum B etreuer be-                      „(1) Ist ein B ehördenbetreuer bestellt, so kann\nstellt, soll das Gericht zuvor die zuständige                    die zuständige B ehörde Ersatz für Aufwendungen\nB ehörde zur Eignung des ausgewählten B etreu-                   nach § 1835 Abs. 1 S atz 1 und 2 verlangen,\ners und zu den nach § 1836 Abs. 1 S atz 3 zweite                 soweit eine Inanspruchnahme des B etreuten\nAlternative zu treffenden Feststellungen an-                     nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 S atz 2\nhören.“                                                          gilt entsprechend.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                  1583\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                         1. In § 78 Abs. 2 S atz 1 werden in Nummer 3 die Worte\n„(2) Der zuständigen B ehörde kann eine Ver-           „sowie 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des B ür-\ngütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden,              gerlichen Gesetzbuchs“ durch die Worte „, 10 in Ver-\nsoweit eine Inanspruchnahme des B etreuten               fahren nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetz-\nnach § 1836c zulässig ist.“                              buchs sowie 12“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ § 1835 bis\n2. In § 621 Abs. 1 werden in Nummer 11 nach dem Wort\n1836a“ durch die Verweisung „§ § 1835 bis\n1836b“ ersetzt.                                          „Gesetzbuchs“ ein K omma und nach Nummer 11 fol-\ngende Nummer 12 angefügt:\n18. In § 1908i Abs. 1 S atz 1 wird die Verweisung                      „12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308\n„§ § 1833 bis 1836a“ durch die Verweisung „§ § 1833                   Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, S atz 3 des\nbis 1836e“ ersetzt.                                                   B ürgerlichen Gesetzbuchs“.\n19. Nach § 1908i wird folgender § 1908k eingefügt:                3. In § 621a Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „und 10 in\nVerfahren nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen\n„§ 1908k\nGesetzbuchs“ durch die Worte „, 10 in Verfahren nach\n(1) Wer B etreuungen entgeltlich führt, hat der           § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs sowie\nB etreuungsbehörde, in deren B ezirk er seinen S itz          12“ ersetzt.\noder Wohnsitz hat, kalenderjährlich\n1. die Zahl der von ihm im K alenderjahr geführten         4. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „und\nB etreuungen,                                            10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen\nG esetzbuchs“ durch die Worte „ , 10 in Verfahren\n2. die von ihm für die Führung dieser B etreuungen\nnach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs\ninsgesamt in Rechnung gestellte Zeit,\nsowie 12“ ersetzt.\n3. den von ihm für die Führung dieser B etreuungen\ninsgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag\n5. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Worten „im Ausland\nund\nliegt“ die Worte „oder noch nicht bestimmt ist“ einge-\n4. den von ihm für die Führung von B etreuungen im            fügt.\nK alenderjahr erhaltenen Geldbetrag\nmitzuteilen.\nArtikel 2\n(2) Die M itteilung erfolgt jeweils bis spätestens\nÄnderung des Gesetzes über die\n31. M ärz für den S chluß des vorangegangenen\nK alenderjahres. Die B etreuungsbehörde kann ver-            Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nlangen, daß der B etreuer die Richtigkeit der M it-          Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nteilung an Eides S tatt versichert.                        Gerichtsbarkeit in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie-\n(3) Die B etreuungsbehörde ist berechtigt und auf      derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nVerlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet,         sung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom\ndem Vormundschaftsgericht diese M itteilung zu             22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie folgt geändert:\nübermitteln.“\n0. § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Reform\ndes K indschaftsrechts vom 16. Dezember 1997\nArtikel 1a                                  (B GB I. I S . 2942) wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                             „(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Ver-\ngütung des P flegers bestimmen sich entsprechend\nIn § 23b Abs. 1 S atz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes              § 67 Abs. 3.“\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 9. M ai 1975\n(B G B I. I S . 1077),das zuletzt durch Artikel 16 des G eset-\nzes vom 22. J uni 1998 (B G B l. I S . 1474) geändert wor-         1. Nach § 56f wird folgender § 56g eingefügt:\nden ist, wird der P unkt durch einen S trichpunkt ersetzt                                          „§ 56g\nund folgende Nummer 14 angefügt:\n(1) Das Vormundschaftsgericht setzt durch ge-\n„14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2                  richtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund, Gegen-\nund § 1315 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, S atz 3 des B ürger-            vormund oder M ündel die gerichtliche Festsetzung\nlichen Gesetzbuchs.“                                             beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:\n1. Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, Aufwands-\nentschädigung, soweit der Vormund oder Gegen-\nArtikel 1b\nvormund sie aus der S taatskasse verlangen kann\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                               (§ 1835 Abs. 4, § 1835a Abs. 3 des B ürgerlichen\nGesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögens-\nDie Zivilprozeßordnung in der im B undesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-                  sorge übertragen wurde;\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des                   2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu\nGesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie                  bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung\nfolgt geändert:                                                             (§ § 1836, 1836a des B ürgerlichen Gesetzbuchs)","1584              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\noder die Zahlung eines als Vergütung zugebillig-                 Gericht dem B etroffenen einen P fleger für das\nten festen Geldbetrags (§ 1836b S atz 1 Nr. 1 des                Verfahren. Die B estellung ist in der Regel erfor-\nB ürgerlichen Gesetzbuchs).                                      derlich, wenn\nM it der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und                   1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhö-\nZeitpunkt der Zahlungen, die der M ündel an die                          rung des B etroffenen abgesehen werden soll,\nS taatskasse nach den § § 1836c, 1836e des Bürger-                   2. Gegenstand des Verfahrens die B estellung\nlichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zah-                      eines B etreuers zur B esorgung aller Angele-\nlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweck-                            genheiten des B etroffenen oder die Erweite-\nmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach S atz 1 und                    rung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt\nrichten sich die in S atz 1 bezeichneten Ansprüche                       auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens\ngegen die S taatskasse, gelten die Vorschriften über                     die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des B ürger-\ndas Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen                           lichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen-\nhinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.                             heiten nicht erfaßt.\n(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und                     Von der B estellung kann in den Fällen des S at-\nwirtschaftlichen Verhältnisse des M ündels darge-                    zes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des\nstellt werden. § 118 Abs. 2 S atz 1 und 2 und § 120                  B etroffenen an der B estellung des Verfahrens-\nAbs. 2, 3 und Abs. 4 S atz 1 und 2 der Zivilprozeßord-               pflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbe-\nnung sind entsprechend anzuwenden. S teht nach                       stellung ist zu begründen. Die B estellung ist stets\nder freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand                      erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens\nzur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen                 die Genehmigung einer Einwilligung des B etreu-\nVerhältnisse des M ündels außer Verhältnis zur Höhe                  ers in die S terilisation (§ 1905 Abs. 2 des B ürger-\ndes aus der S taatskasse zu begleichenden An-                        lichen Gesetzbuchs) ist. Die B estellung soll unter-\nspruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom                        bleiben oder aufgehoben werden, wenn der\nM ündel zu leistenden Zahlungen, so kann das                         B etroffene von einem Rechtsanwalt oder von\nGericht ohne weitere P rüfung den Anspruch festset-                  einem anderen geeigneten Verfahrensbevoll-\nzen oder von einer Festsetzung der vom M ündel zu                    mächtigten vertreten wird.“\nleistenden Zahlungen absehen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgenderAbsatz 3 angefügt:\n(3) Nach dem Tode des M ündels bestimmt das\nGericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der                      „(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung\nErbe des M ündels nach § 1836e des B ürgerlichen                     des P flegers für das Verfahren sind aus der\nGesetzbuchs an die S taatskasse zu leisten hat. Der                  S taatskasse zu zahlen. S ie bestimmen sich\nErbe ist verpflichtet, dem Gericht über den B estand                 in entsprechender Anwendung der § § 1908e\ndes Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem                      bis 1908i, mit Ausnahme der dort in B ezug\nGericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erb-                   genommenen § 1835 Abs. 3 und 4, § § 1835a,\nschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an                      1836b S atz 1 Nr. 2, des B ürgerlichen Gesetz-\nEides S tatt zu versichern, daß er nach bestem Wis-                  buchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung\nsen und Gewissen den B estand so vollständig ange-                   ist stets nach M aßgabe des § 1 des Gesetzes\ngeben habe, als er dazu imstande sei.                                über die Vergütung von B erufsvormündern zu\nbemessen. Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 ent-\n(4) Der M ündel ist zu hören, bevor gemäß Absatz 1                sprechend.“\neine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.\nVor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu         2a. In § 68 Abs. 1 S atz 3 werden nach dem Wort „Verfah-\nhören.                                                           rens“ die Wörter „; es weist in geeigneten Fällen den\n(5) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1             B etroffenen auf die M öglichkeit der Vorsorgevoll-\nbis 3 und den Absätzen 2 und 3 und nach § 1836b                  macht und deren Inhalt hin“ eingefügt.\nSatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet die\nsofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des                3. § 68a S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBeschwerdegegenstandes 300 Deutsche M ark über-\n„In der Regel ist auch dem Ehegatten des B etroffe-\nsteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen\nnen, seinen Eltern, P flegeeltern und K indern Gele-\nBedeutung der Rechtssache zuläßt. Die weitere Be-\ngenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der\nschwerde (§ 27) ist statthaft, wenn das Beschwerde-\nB etroffene widerspricht mit erheblichen Gründen.“\ngericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\nzur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.\n4. § 69a wird wie folgt geändert:\n(6) Aus einem nach Absatz 1 S atz 1 gegen den\na) Absatz 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nM ündel ergangenen Festsetzungsbeschluß findet\ndie Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der                    „In diesem Falle wird die Entscheidung in dem\nZivilprozeßordnung statt.                                            Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung\nder sofortigen Wirksamkeit dem B etroffenen oder\n(7) Auf die P flegschaft sind die Absätze 1 bis 6 ent-\ndem P fleger für das Verfahren bekanntgemacht\nsprechend anzuwenden.“\noder der Geschäftsstelle des Gerichts zur B e-\nkanntmachung übergeben werden; der Zeitpunkt\n2. § 67 wird wie folgt geändert:                                        ist auf der Entscheidung zu vermerken.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               b) In Absatz 4 wird die Verweisung „§ 67 Abs. 1\n„(1) S oweit dies zur Wahrnehmung der Interes-                 S atz 3“ durch die Verweisung „§ 67 Abs. 1 S atz 6“\nsen des B etroffenen erforderlich ist, bestellt das              ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1585\n5. § 69c wird wie folgt geändert:                              10. § 69i wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1                   „Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich erwei-\nund 2.                                                           tert oder liegen Verfahrenshandlungen nach § 68\nAbs. 1 und § 68b nicht länger als sechs M onate\n6. § 69d wird wie folgt geändert:                                       zurück, so kann das Gericht von einer erneuten\na) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.                                 Vornahme dieser Verfahrenshandlungen abse-\nhen; in diesem Falle muß es den B etroffenen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 anhören.“\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „B etreuers“             b) In Absatz 7 wird die Verweisung „§ 69d Abs. 1\ndie Wörter „oder B evollmächtigten“ einge-                 S atz 4“ durch die Verweisung „§ 69d Abs. 1\nfügt.                                                      S atz 3“ ersetzt.\nbb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n„S achverständiger und ausführender Arzt\nsollen in der Regel nicht personengleich sein.“              „(8) Vor der B estellung eines neuen B etreuers\nnach § 1908c des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist\nc) In Absatz 3 wird                                                  der B etroffene persönlich anzuhören, es sei denn,\naa) in S atz 1 die Verweisung „Absatz 2 S atz 2,“                der B etroffene hat sein Einverständnis mit dem\ngestrichen;                                                B etreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die\n§ § 68a, 69d Abs. 1 S atz 3 und § 69g Abs. 1 ent-\nbb) nach S atz 4 folgender S atz angefügt:\nsprechend.“\n„S achverständiger und ausführender Arzt\ndürfen nicht personengleich sein.“\n11. § 70 wird wie folgt geändert:\n7. In § 69e S atz 1 wird die Verweisung auf die „§ § 55             a) In Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 B uchstabe b werden vor\nund 62“ durch die Verweisung auf die „§ § 55, 56g                    dem S trichpunkt die Wörter „oder einer P erson,\nund 62“ ersetzt.                                                     die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit\nFreiheitsentziehung verbunden ist, bevollmäch-\n8. § 69f Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                tigt hat (§ 1906 Abs. 5 des B ürgerlichen Gesetz-\nbuchs)“ eingefügt.\na) S atz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 5 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„4. der B etroffene persönlich angehört worden\nist.“.                                                      „B efindet sich der B etroffene bereits in einer Ein-\nrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbrin-\nb) In S atz 3 wird die Verweisung „§ 69d Abs. 1\ngung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk\nS atz 4“ durch die Verweisung „§ 69d Abs. 1\ndie Einrichtung liegt.“\nS atz 3“ ersetzt.\nc) S atz 4 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 70b wird wie folgt geändert:\n„B ei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einst-\nweilige Anordnung bereits vor der persönlichen               a) Absatz 1 S atz 2 wird durch folgende S ätze 2\nAnhörung des B etroffenen sowie vor B estellung                  und 3 ersetzt:\nund Anhörung des P flegers für das Verfahren                     „Die B estellung ist insbesondere erforderlich,\nerlassen; die Verfahrenshandlungen sind unver-                   wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen\nzüglich nachzuholen.“                                            Anhörung des B etroffenen abgesehen werden\nsoll. § 67 Abs. 3 gilt entsprechend.“\n9. § 69g wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\na) An Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:\n„(3) Die B estellung soll unterbleiben oder aufge-\n„M acht der Vertreter der S taatskasse geltend, der              hoben werden, wenn der B etroffene von einem\nB etreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6                Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten\nS atz 1 des B ürgerlichen Gesetzbuchs bestellten                 Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.“\nB etreuers durch eine oder mehrere andere geeig-\nnete P ersonen außerhalb einer B erufsausübung               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nbetreut werden, so steht ihm gegen einen die Ent-\nlassung des B etreuers ablehnenden B eschluß die        13. § 70g Abs. 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nB eschwerde zu.“\n„In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeit-\nb) Absatz 5 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                       punkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der\n„Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 S atz 1               sofortigen Wirksamkeit dem B etroffenen, dem\ndürfen nur dann durch einen beauftragten Richter             P fleger für das Verfahren oder dem B etreuer be-\nvorgenommen werden, wenn von vornherein                      kanntgemacht, der Geschäftsstelle des Gerichts zur\nanzunehmen ist, daß das B eschwerdegericht das               B ekanntmachung übergeben oder einem Dritten\nErgebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen                  zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung mitgeteilt\nEindruck von dem B etroffenen zu würdigen ver-               werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu\nmag.“                                                        vermerken.“","1586                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nArtikel 2a                               (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es\neiner abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule\nGesetz                               im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der\nüber die Vergütung von B erufsvormündern                  Vormund K enntnisse im S inne dieser Vorschrift durch eine\n(B erufsvormündervergütungsgesetz – B VormVG)                  P rüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten\nS telle nachgewiesen hat. Zu einer solchen P rüfung darf\n§1                                nur zugelassen werden, wer\n1. mindestens fünf J ahre lang Vormundschaften oder\nVergütung des Berufsvormunds\nB etreuungen berufsmäßig geführt und\n(1) Die nach § 1836a des B ürgerlichen Gesetzbuchs aus\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen\nder S taatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für\nhat, die besondere K enntnisse im S inne von § 1 Abs. 1\njede S tunde der für die Führung der Vormundschaft auf-\nS atz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den\ngewandten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deut-\ndurch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch-\nsche M ark. Verfügt der Vormund über besondere K ennt-\nschule vermittelten vergleichbar sind.\nnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar\nsind, so erhöht sich diese Vergütung                                 (3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-\nvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die\n1. auf fünfundvierzig Deutsche M ark, wenn diese K ennt-          an eine Umschulung oder Fortbildung im S inne von Ab-\nnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine ver-         satz 1 S atz 2 Nr. 2, Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 zu stellenden\ngleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;          Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden\n2. auf sechzig Deutsche M ark, wenn diese K enntnisse             P rüfungsleistungen, über das P rüfungsverfahren und über\ndurch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch-          die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestim-\nschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene          men, daß eine in einem anderen Land abgelegte P rüfung\nAusbildung erworben sind.                                    im S inne dieser Vorschrift anerkannt wird.“\nEine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird,\nsoweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-                                      Artikel 3\nzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.\nÄnderung sonstigen B undesrechts\n(2) B estellt das Gericht einen Vormund, der über beson-\ndere K enntnisse verfügt, die für die Führung der Vormund-                                       §1\nschaften allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im\nS inne des Absatzes 1 S atz 2 erworben sind, so wird ver-                         Änderung der Kostenordnung\nmutet, daß diese K enntnisse auch für die Führung der dem            Die K ostenordnung in der im B undesgesetzblatt Teil lll,\nVormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies             Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\ngilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonde-           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nren Gründen bei der B estellung des Vormundes etwas               vom 4. M ai 1998 (B GB I. I S . 833), wird wie folgt geändert:\nanderes bestimmt.\n(3) Das Gericht kann für den Zeitraum bis zum 30. J uni       1.    Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:\n2000 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Vor-                                             „§ 93a\nmund, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nüber einen Zeitraum von mindestens zwei J ahren Vor-                                     Verfahrenspflegschaft\nmundschaften berufsmäßig geführt hat, abweichend von                       (1) Die B estellung eines P flegers für das Verfahren\nAbsatz 1 einen höheren, sechzig Deutsche M ark jedoch                   und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für\nnicht übersteigenden S tundensatz zugrundelegen. Die                    das der P fleger bestellt worden ist. B estellung und\nsich aus der Abweichung ergebende Vergütung soll sich                   Aufhebung sind gebührenfrei.\nan der bisherigen Vergütung des Vormunds orientieren.\n(2) Die Auslagen nach § 137 Nr. 16 können von dem\nB etroffenen nach M aßgabe des § 1836c des B ürger-\n§2                                      lichen Gesetzbuches erhoben werden.“\nUmschulung und Fortbildung von Berufsvormündern\n1a. § 100 wird aufgehoben.\n(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es\neiner abgeschlossenen Lehre im S inne des § 1 S atz 2 Nr. 1       2.    § 128b wird wie folgt gefaßt:\ngleichsteht, wenn der Vormund besondere K enntnisse im\nS inne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer                                           „§ 128b\nLehre vergleichbare P rüfung vor einer staatlichen oder                                  Unterbringungssachen\nstaatlich anerkannten S telle nachgewiesen hat. Zu einer\nIn Unterbringungssachen nach den § § 70 bis 70n\nsolchen P rüfung darf nur zugelassen werden, wer\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\n1. mindestens drei J ahre lang Vormundschaften oder                     gen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.\nB etreuungen berufsmäßig geführt und                               Von dem B etroffenen werden Auslagen nur nach\n§ 137 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen\ndes § 93a Abs. 2 gegeben sind.“\nhat, die besondere K enntnisse im S inne von § 1 Abs. 1\nS atz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den\ndurch eine abgeschlossene Lehre vermittelten ver-            3.    § 137 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt:\ngleichbar sind.                                                    „16. an Verfahrenspfleger gezahlte B eträge.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                    1587\n§2                                    (B GB I. I S . 2002, 2025), das durch Artikel 34 Nr. 2 des\nGesetzes vom 18. J uni 1997 (B GB l. I S . 1430) geändert\nÄnderung der J ustizbeitreibungsordnung\nworden ist, wird folgender S atz angefügt:\n§ 1 Abs. 1 der J ustizbeitreibungsordnung in der im\n„Weiterhin fördert sie die Aufklärung und B eratung über\nB undesgesetzblatt Teil lll, G liederungsnummer 365-1,\nVollmachten und B etreuungsverfügungen.“\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nkel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nS . 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            §5\nÄnderung des Familienrechtsänderungsgesetzes\n1. Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:                  In Artikel 7 § 1 Abs. 1 S atz 3 des Familienrechtsände-\n„4b. nach § § 56g, 69e S atz 1 des Gesetzes über die           rungsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil lll, Gliede-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit        rungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten F as-\nfestgesetzte Ansprüche;“.                               sung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n5. M ai 1998 (B GB l. I S . 833) geändert worden ist, werden\n2. In Nummer 8 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“                nach den Wörtern „Hat ein Gericht“ die Wörter „oder eine\nein K omma und die Wörter „Vormünder, B etreuer,               B ehörde“ eingefügt.\nP fleger und Verfahrenspfleger“ eingefügt.\nArtikel 4\n§3\nS onderregelungen für das in Artikel 3\nÄnderung der                                       des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nFür einen Vormund, B etreuer oder P fleger, der seinen\n§ 1 Abs. 2 der B undesgebührenordnung für Rechtsan-             Wohnsitz oder S itz im B eitrittsgebiet hat, ermäßigen sich\nwälte in der im B undesgesetzblatt Teil lll, Gliederungs-          die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von\nnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die            B erufsvormündern genannten B eträge um den jeweiligen\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. M ai 1998              Vomhundertsatz, um den sich der in § 2 Abs. 2 des Geset-\n(B GB l. I S . 833) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        zes über die Entschädigung von Zeugen und S achver-\nändert:                                                            ständigen festgesetzte Höchstbetrag nach M aßgabe des\nK apitels lll S achgebiet A: Rechtspflege Abschnitt lll Nr. 25\n1. In S atz 1 werden nach dem Wort „P fleger“ ein K omma           B uchstabe a S atz 1, Nr. 27 der Anlage I zum Einigungs-\nund das Wort „Verfahrenspfleger“ eingefügt.                    vertrag ermäßigt.\n2. In S atz 2 wird die Verweisung auf „§ 1835“ durch die\nVerweisung auf „§ 1835 Abs. 3“ ersetzt.                                                     Artikel 5\nInkrafttreten\n§4\n(1) Artikel 1a, 1b, 2a § 2 und Artikel 3 § 5 treten am 1. J uli\nÄnderung des Betreuungsbehördengesetzes                      1998 in K raft.\nDem § 6 des B etreuungsbehördengesetzes in der                     (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999\nFassung der B ekanntmachung vom 19. S eptember 1990                in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}