{"id":"bgbl1-1998-39-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":39,"date":"1998-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (SprengÄndG 1997)","law_date":"1998-06-23T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":2,"num_pages":50,"content":["1530                     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nGesetz\nzur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften\n(SprengÄndG 1997)*)\nVom 23. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                                       4. andere Gegenstände, ausgenommen pyro-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                technische Gegenstände, in denen explo-\nsionsgefährliche S toffe nach Absatz 1 oder\nexplosionsfähige S toffe nach Nummer 1 für\nArtikel 1                                                   die bestimmungsgemäße Verwendung ganz\nÄnderung des Sprengstoffgesetzes                                                oder teilweise fest eingeschlossen sind und in\ndenen die Explosion eingeleitet wird.\nDas S prengstoffgesetz in der Fassung der B ekanntma-\nchung vom 17. April 1986 (B GB l. I S . 577), zuletzt geändert                              Den pyrotechnischen S ätzen nach Absatz 1 ste-\ndurch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994                                       hen bei der Anwendung des Gesetzes mit Aus-\n(B GB l. I S . 2978), wird wie folgt geändert:                                              nahme des § 2 gleich\n1. pyrotechnische Gegenstände,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                           2. explosionsgefährliche S toffe, die zur Herstel-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                      lung pyrotechnischer S ätze bestimmt sind,\n„(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Ver-                             3. Anzündmittel.“\nkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssi-                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngen S toffen und Zubereitungen (S toffe), die durch\naa) S atz 1 wird wie folgt geändert:\neine nicht außergewöhnliche thermische, mecha-\nnische oder andere B eanspruchung zur Explo-                                        aaa) Nach den Worten „zur Verwendung\nsion gebracht werden können (explosionsgefähr-                                             als“ werden die Worte „S prengstoffe,\nliche S toffe), soweit sie zur Verwendung als                                              Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechni-\nExplosivstoffe oder als pyrotechnische S ätze                                              sche S ätze oder zu deren Herstellung\nbestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich                                                  bestimmt sind“ durch die Worte\ndes Abschnitts V auch für explosionsgefährliche                                            „Explosivstoffe oder pyrotechnische\nS toffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explo-                                            S ätze bestimmt sind (sonstige explosi-\nsionsgefährlich gelten nur solche S toffe, die sich                                        onsgefährliche S toffe)“ ersetzt.\nbei Durchführung der P rüfverfahren nach An-                                        bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der                                              „Gesetzes“ die Worte „mit Ausnahme\nK ommission vom 31. J uli 1992 zur S iebzehnten                                            derer, die sich ausschließlich auf\nAnpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur                                                    Explosivstoffe, pyrotechnische S ätze\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-                                                oder S prengzubehör beziehen,“ ein-\nschriften für die Einstufung, Verpackung und                                               gefügt.\nK ennzeichnung gefährlicher S toffe an den techni-                                  ccc) In den Nummern 2 und 3 wird die\nschen Fortschritt (AB l. EG Nr. L 383 S . 113 und                                          Angabe „32“ jeweils durch die Angabe\nNr. L 383 A S . 1 (S . 87)) in der jeweils jüngsten im                                     „32a“ ersetzt.\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\nöffentlichten Fassung als explosionsgefährlich                                bb) In S atz 2 wird nach der Angabe „§ 25 Nr. 2,“\nerweisen.“                                                                          die Angabe „§ 32a,“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                               d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n„(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen\nbei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme                                    „(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen\ndes § 2 gleich                                                                S toffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe\ngleich, die zur Herstellung sonstiger explosions-\n1. explosionsfähige S toffe, die nicht explosions-                            gefährlicher S toffe bestimmt sind.“\ngefährlich, jedoch zur Verwendung als Explo-\nsivstoffe bestimmt sind,                                               e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. explosionsgefährliche S toffe, die zur Herstel-                            aa) In Nummer 1 wird das Wort „S tellen“ durch\nlung von Explosivstoffen bestimmt sind,                                         das Wort „Dienststellen“ ersetzt.\n3. Zündmittel,                                                                bb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:\n„2. die B eförderung von explosionsgefähr-\n*) M it diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April                            lichen S toffen im S chienenverkehr der\n1993 zur Harmonisierung der B estimmungen über das Inverkehrbringen\nund die K ontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (AB l. EG Nr.                             Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,\nL 121 S . 20, berichtigt im AB l. EG Nr. L 79 S . 34 vom 7. April 1995)                            mit S eeschiffen und mit Luftfahrzeugen,\nin deutsches Recht umgesetzt und an S telle der Anlage I des Gesetzes                              jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2\nder Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der K ommission vom\n31. J uli 1992 (AB l. EG Nr. L 383 S . 113 und Nr. L 383 A S . 1 (S . 87)) unmit-                  und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf\ntelbar für anwendbar erklärt.                                                                      beziehenden S trafvorschriften,“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1531\ncc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „22“ die               f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nAngabe „, 32a“ eingefügt.                                   „(6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                             von Absatz 3 S atz 2 bis 4 keine Anwendung auf\n„4. S chußwaffen und M unition im S inne des               sonstige explosionsgefährliche S toffe, die vom\nWaffengesetzes und für K riegswaffen im               B undesministerium des Innern mit B ekanntma-\nS inne des Gesetzes über die K ontrolle               chung vom 3. Dezember 1986 (B Anz. Nr. 233a\nvon K riegswaffen; das Gesetz gilt jedoch             vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit B ekannt-\nfür das B earbeiten und Vernichten von                machung vom 5. M ärz 1987 (B Anz. Nr. 51 S . 2635\nM unition einschließlich sprengkräftiger              vom 14. M ärz 1987), veröffentlicht worden sind.\nK riegswaffen im S inne der vorstehenden              Die B undesanstalt veröffentlicht die S toffe, deren\nGesetze sowie für das Wiedergewinnen                  Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2\nexplosionsgefährlicher S toffe aus sol-               und 3 festgestellt hat, im B undesanzeiger. Die\ncher M unition und für das Aufbewahren                Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen\nvon zur Delaborierung oder Vernichtung                in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröf-\nausgesonderten sprengkräftigen K riegs-               fentlichung nach S atz 2 zulässig, sofern die durch\nwaffen, bei Fundmunition auch für das                 die Zusammenfassung erfaßten Zubereitungen\nAufsuchen, Freilegen, B ergen und Auf-                zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander be-\nbewahren,“.                                           züglich ihrer chemischen Zusammensetzung hin-\nreichend ähnlich und der gleichen S toffgruppe\nder Anlage II zuzuordnen sind.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Anwendung auf neue                                                   „§ 3\nsonstige explosionsgefährliche S toffe“.\nB egriffsbestimmungen\nb) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Im S inne dieses Gesetzes\n„Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht auf-\ngeführten S toff, bei dem die Annahme begründet             1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem\nist, daß er explosionsgefährlich ist und der nicht              Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten S toffe und\nzur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotech-                 Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG\nnischer S atz bestimmt ist, einführt, aus einem                 des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung\nanderen M itgliedstaat der Europäischen Union in                der B estimmungen über das Inverkehrbringen\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt                   und die K ontrolle von Explosivstoffen für zivile\noder herstellt und ihn vertreiben, anderen über-                Zwecke (AB l. EG Nr. L 121 S . 20) in der jeweils\nlassen oder verwenden will, hat dies der B undes-               geltenden Fassung als solche betrachtet werden\nanstalt für M aterialforschung und -prüfung (B un-              oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung\ndesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf                 ähnlich sind,\nVerlangen eine S toffprobe vorzulegen.“                     2. sind pyrotechnische Gegenstände solche\nGegenstände, die Vergnügungs- oder techni-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschen Zwecken dienen und in denen explosions-\naa) In S atz 1 wird die Angabe „der Anlage I“                   gefährliche S toffe oder S toffgemische (pyrotech-\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 1 S atz 2“ ersetzt;            nische S ätze, S chwarzpulver) enthalten sind, die\ndie Worte „oder das B undesinstitut“ werden               dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in die-\ngestrichen.                                               sen enthaltenen Energie Licht-, S chall-, Rauch-,\nbb) In S atz 2 werden die Worte „so teilen sie dies             Nebel-, Heiz-, Druck- oder B ewegungswirkungen\nim Falle eines S toffes nach § 1 Abs. 1 dem               zu erzeugen,\nAnzeigenden vor Ablauf der Zweimonatsfrist            3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsge-\nschriftlich mit, im Falle eines S toffes nach § 1         fährliche S toffe enthalten und die ihrer Art nach\nAbs. 3 erläßt die B undesanstalt innerhalb“               zur detonativen Auslösung von S prengstoffen\ndurch die Worte ersetzt „erläßt die B undes-              oder S prengschnüren bestimmt sind,\nanstalt vor Ablauf“.\n4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosions-\ncc) In S atz 3 wird nach dem Wort „neuer“ das                   gefährliche S toffe enthalten und die ihrer Art\nWort „sonstiger“ eingefügt.                               nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explo-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                sivstoffen oder pyrotechnischen S ätzen und\nGegenständen bestimmt sind,\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „einem“ die\nWorte „neuen sonstigen“ eingefügt.                    5. sind S prengzubehör\nbb) In S atz 3 werden die Worte „nach Anlage I                  a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung\nNr. II“ durch die Worte „der thermischen                      einer S prengung oder zur P rüfung der zur\nEmpfindlichkeit nach § 1 Abs. 1“ und die                      Auslösung einer S prengung erforderlichen\nWorte „der Anlage I genannten“ durch die                      Vorrichtung bestimmt sind und die keine\nWorte „§ 1 Abs. 1 S atz 2 bezeichneten“                       explosionsgefährlichen S toffe enthalten,\nersetzt.\nb) Lade- und M isch-Ladegeräte für explosions-\ne) In Absatz 5 Nr. 3 wird das Wort „befördern“                          gefährliche oder explosionsfähige S toffe, die\ngestrichen.                                                         zum S prengen verwendet werden,","1532               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n6. ist Fundmunition M unition oder sprengkräftige                           fen nur eingeführt, verbracht, vertrieben,\nK riegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt,                       anderen überlassen oder verwendet werden,\nüberwacht oder verwaltet worden ist.                                    wenn sie ihrer Zusammensetzung, B eschaf-\n(2) Im S inne dieses Gesetzes umfaßt                                     fenheit und B ezeichnung nach von der B un-\ndesanstalt zugelassen worden sind oder\n1. der Umgang mit explosionsgefährlichen S toffen                           durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\ndas Herstellen, B earbeiten, Verarbeiten, Wieder-                       allgemein zugelassen sind.“\ngewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden\nund Vernichten sowie innerhalb der B etriebsstät-                 bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „Hersteller“\nte den Transport, das Überlassen und die Emp-                           die Worte „, seinem in einem M itgliedstaat\nfangnahme dieser S toffe, außerdem die weiteren                         ansässigen B evollmächtigten“ eingefügt.\nin § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,                 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen S toffen                    aa) In S atz 1 werden in den Nummern 2 und 3\ndas Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feil-                       jeweils die Worte „explosionsgefährlichen\nbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von                                S toffe“ durch die Worte „pyrotechnischen\nB estellungen), Überlassen und das Vermitteln                           S ätze, die sonstigen explosionsgefährlichen\ndes Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens                          S toffe“ ersetzt.\ndieser S toffe,\nbb) In S atz 2 werden das S emikolon durch einen\n3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsge-                           P unkt ersetzt und der folgende Halbsatz auf-\nfährlichen S toffen aus einem S taat, der nicht M it-                   gehoben.\nglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr                  d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\njede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich                        „(3) Die B undesanstalt kann auf Antrag des Her-\ndieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr                 stellers, seines in einem M itgliedstaat ansässigen\njede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten                        B evollmächtigten oder des Einführers im Einzel-\nunter zollamtlicher Überwachung durch den Gel-                    fall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulas-\ntungsbereich dieses Gesetzes.                                     sung nach Absatz 1 zulassen, soweit der S chutz\n(3) Im S inne dieses Gesetzes ist                                  von Leben, Gesundheit und S achgütern B eschäf-\ntigter oder Dritter dies zuläßt.“\n1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer\nB etriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden              e) In Absatz 4 werden die Worte „explosionsgefähr-\nS toffen und Gegenständen                                         lichen S toffen“ durch die Worte „pyrotechnischen\na) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,                            S ätzen, sonstigen explosionsgefährlichen S tof-\nfen“ ersetzt.\nb) aus einem anderen S taat der Europäischen\nUnion (M itgliedstaat) in den Geltungsbereich\n6.   Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:\ndieses Gesetzes oder umgekehrt,\n2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unent-                                             „§ 5a\ngeltliche erstmalige B ereitstellung von explosi-                            K onformitätsnachweis und\nonsgefährlichen S toffen im Geltungsbereich die-                 Verwendungsbestimmungen für Explosivstoffe\nses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der\n(1) Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht,\nVerwendung dieser S toffe.“\nin Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen\noder verwendet werden, wenn der Hersteller oder\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      sein in einem M itgliedstaat ansässiger B evollmäch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              tigter für sie den K onformitätsnachweis erbracht hat\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                  und die S toffe mit der C E-K ennzeichnung (C E-Zei-\nchen.                                                   chen) versehen sind. Explosivstoffe dürfen im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes anderen, außer zur\nbb) In Nummer 1 B uchstabe a wird die Angabe                  Ausfuhr oder zum Verbringen in einen anderen M it-\n„(Anlage I)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 1              gliedstaat, nur überlassen oder verwendet werden,\nS atz 2)“ ersetzt.                                      wenn sie außerdem mit einem Identifikationszeichen\ncc) In Nummer 4 werden die Worte „befördern                   versehen sind. Das Identifikationszeichen wird von\noder“ gestrichen.                                       der B undesanstalt erteilt. Der K onformitätsnachweis\nist erbracht, wenn die EG-B aumuster der Explosiv-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nstoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG vom\n5. April 1993 (AB l. EG Nr. L 121 S . 20) festgelegten\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         EG-B aumustern nachgefertigten Explosivstoffe den\n„Zulassung von pyrotechnischen                     EG-B aumustern entsprechen und beides durch eine\nS ätzen, sonstigen explosionsgefähr-                  B escheinigung nachgewiesen ist. Die K ennzeich-\nlichen S toffen und S prengzubehör“.                 nung nicht konformer Explosivstoffe mit dem C E-\nZeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosiv-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              stoffe und das Überlassen an andere außerhalb der\naa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                            B etriebsstätte sind verboten.\n„P yrotechnische S ätze, sonstige explosions-              (2) Die B undesanstalt legt mit der Erteilung des\ngefährliche S toffe und S prengzubehör dür-             Identifikationszeichens zur Abwendung von Gefah-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1533\nren für Leben und Gesundheit B eschäftigter oder                                    stimmungsstaaten oder an die\nDritter B estimmungen für die Verwendung des                                        K ommission der Europäischen\nExplosivstoffes fest. Diese sind vom Verwender zu                                   Gemeinschaften durch die B un-\nbeachten. Die nachträgliche Ergänzung, Änderung                                     desanstalt, die zuständigen Lan-\noder Aufhebung von Verwendungsbestimmungen                                          desbehörden und durch die für\nist zulässig.                                                                       das Verbringen Verantwortlichen,“.\n(3) Die B undesanstalt kann zum Zwecke der Aus-                cc) In Nummer 3 werden nach B uchstabe d\nfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem M it-                  folgende B uchstaben e und f angefügt:\ngliedstaat ansässigen B evollmächtigten oder des                        „e) daß eine Erlaubnis nach § 7 und ein\nAusführers Ausnahmen vom Erfordernis des K onfor-                           B efähigungsschein nach § 20 nicht aus\nmitätsnachweises nach Absatz 1 S atz 1 zulassen.“                           den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen\nversagt werden kann,\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                             f) daß der Nachweis der Fachkunde für\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        den Umgang und den Verkehr mit explo-\naa) In Nummer 1 werden die Worte „explosions-                           sionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1\ngefährliche S toffe“ durch die Worte „pyro-                        Nr. 2 B uchstabe a in Verbindung mit § 9\ntechnische S ätze, sonstige explosionsge-                          oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen\nfährliche S toffe“ ersetzt.                                        anderer Voraussetzungen als der in § 9\nAbs. 1 und 2 bezeichneten Vorausset-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                   zungen als erbracht anzusehen ist,“.\naaa) In B uchstabe a werden nach den Wor-                dd) Am Ende der Nummer 5 wird der P unkt\nten „die Zulassung von“ die Worte                       durch ein K omma ersetzt; folgende Num-\n„pyrotechnischen S ätzen, sonstigen“,                   mern 6 und 7 werden angefügt:\nnach dem Wort „S prengzubehör“ wer-\nden die Worte „und den K onformitäts-                   „6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nnachweis für Explosivstoffe“ eingefügt.                     so anzupassen, daß sie alle nach der\nRichtlinie 93/15/EWG des Rates vom\nbbb) An B uchstabe b wird folgender Halb-                          5. April 1993 zur Harmonisierung der\nsatz angefügt:                                              B estimmungen über das Inverkehrbrin-\n„und die Anforderungen, die benannte                        gen und die K ontrolle von Explosivstof-\nS tellen für die Wahrnehmung ihrer Auf-                     fen für zivile Zwecke (AB l. EG Nr. L 121\ngaben im Rahmen des K onformitäts-                          S . 20) in der jeweils jüngsten im Amts-\nnachweises erfüllen müssen,“.                               blatt der Europäischen Gemeinschaften\nccc) In B uchstabe c werden die Worte „und                         veröffentlichen Fassung maßgeblichen\nüber seine Art und Form“ durch die                          Explosivstoffe und Gegenstände und\nWorte „auf pyrotechnischen S ätzen,                         diesen nach dem S tand der wissen-\nsonstigen explosionsgefährlichen Stof-                      schaftlichen und technischen Erkennt-\nfen und auf S prengzubehör, die Fest-                       nisse in Zusammensetzung und Wirkung\nlegung der K ennzeichnung von Explo-                        ähnliche Explosivstoffe enthält,\nsivstoffen mit dem C E-Zeichen und                       7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\neinem Identifikationszeichen sowie die                       zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu\nArt und Form dieses Zeichens und des                         bestimmen, daß explosionsgefährliche\nC E-Zeichens,“ ersetzt.                                      S toffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit\nddd) B uchstabe d wird wie folgt gefaßt:                            zu markieren sind und daß der Umgang\nund Verkehr mit nicht markierten S toffen\n„d) das Verfahren für die Zulassung                          sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten\nnach § 5 Abs. 1 und 2, das Verfah-                      sind.“\nren für den K onformitätsnachweis\nnach § 5a Abs. 1, das Verfahren für       b) In Absatz 2 S atz 3 wird das Wort „P rüfstellen“\ndie Akkreditierung und Überwa-               durch die Worte „der weiteren benannten S tellen“\nchung benannter S tellen und P rüf-          ersetzt.\nlaboratorien und die B ekanntma-          c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nchung der zugelassenen pyrotech-               „(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer An-\nnischen S ätze, sonstigen explosi-           forderungen und sonstiger Voraussetzungen des\nonsgefährlichen S toffe und des              K onformitätsnachweises für Explosivstoffe nach\nS prengzubehörs sowie der Explo-             § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund\nsivstoffe, für die der K onformitäts-        dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen ver-\nnachweis erbracht worden ist,“.              wiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverord-\neee) Nach B uchstabe d wird folgender                    nung das Datum der Veröffentlichung und die\nB uchstabe e angefügt:                            B ezugsquelle anzugeben.“\n„e) das Verbringen von explosionsge-\nfährlichen S toffen und dessen        8. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt ge-\nK ontrolle sowie die M itteilung von      faßt:\nerfolgten M eldungen und erteilten                          „Umgang und Verkehr\nGenehmigungen an B ehörden der                       im gewerblichen B ereich, Einfuhr,\nAusgangs-, Durchfuhr- und B e-                    Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht“.","1534              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         15. In § 14 S atz 1 werden nach der Angabe „§ 4“\ndie Angabe „Abs. 1“ gestrichen, nach den Worten\na) In Nummer 1 wird das K omma durch das Wort\n„mit explosionsgefährlichen S toffen umgeht“ das\n„oder“ ersetzt.\nK omma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.                 „oder diese S toffe befördert“ gestrichen.\nc) Nummer 3 wird gestrichen.\n16. § 15 wird wie folgt geändert:\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ein-\nfuhr“ die Worte „, Durchfuhr und Verbringen“\na) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder die                  angefügt.\nB eförderung dieser S toffe“ gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Worte „oder deren B eför-\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „einführen“\nderung“ gestrichen.\njeweils die Worte „oder verbringen“ einge-\nfügt.\n10a. In § 9 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt:                     bb) In S atz 2 werden nach der B ezeichnung „§ 5\n„S atz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fach-                      Abs. 1“ die Worte „oder des K onformitäts-\nkunde zur Ausführung von S prengarbeiten und für                          nachweises nach § 5a Abs. 1“ eingefügt.\nden Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der                    c) In Absatz 2 wird das Wort „B eförderung“ durch\nK ampfmittelbeseitigung.“                                          das Wort „Durchfuhr“ ersetzt; die Worte „durch\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zoll-\n11. In § 9 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „S preng-                amtlicher Überwachung“ werden gestrichen.\narbeiten“ die Worte „und für den Umgang mit Explo-              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsivstoffen im Rahmen der K ampfmittelbeseitigung“\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „sind“ die\nangefügt.\nWorte „im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr“\neingefügt.\n12. In § 10 S atz 1 werden die Worte „oder der B eförde-                bb) In S atz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4“\nrung dieser S toffe“ gestrichen.                                          durch die Angabe „§ 4 Nr. 4“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 wird S atz 3 gestrichen.\n13. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „oder die B eförde-\nf) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7\nrung dieser S toffe“ gestrichen.\nangefügt:\n„(6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden,\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                       wenn der Verbringungsvorgang von der zuständi-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ ge-                   gen B ehörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung\nstrichen.                                                      der Genehmigungsurkunde nach S atz 1 ist beim\nVerbringen mitzuführen und P olizeibeamten oder\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\nsonst zur P ersonen- oder Warenkontrolle B efug-\nAngabe „Nr. 1“ ersetzt; das Wort „befördert“ wird\nten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis\ndurch das Wort „verbringt“ ersetzt; die Worte\nnach § 7 oder § 27 oder ein B efähigungsschein\n„den Transport“ werden durch die Worte „diese\nnach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den\nS toffe“ ersetzt.\nErlaubnisinhaber oder B efähigungsscheininhaber\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem\nB efähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe\naa) Die B ezeichnung „B undesminister für Ver-\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.\nkehr“ wird durch die B ezeichnung „B undes-\nS ie berechtigen nicht zum Verbringen von Explo-\nministerium des Innern“ ersetzt.\nsivstoffen allgemein.\nbb) Die Worte „des Transports“ werden durch\n(7) Zuständige B ehörde nach Absatz 6 S atz 1\ndie Worte „der S toffe“ ersetzt.\nist\ncc) In Nummer 1 werden die Worte „der B eför-                  1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbe-\nderer“ durch die Worte „die P erson“ ersetzt;                 reichs dieses Gesetzes die für den B estim-\ndie Worte „B eförderung explosionsgefährli-                   mungsort des Verbringens zuständige Lan-\ncher“ werden durch die Worte „besonderen                      desbehörde,\nAnforderungen an die S icherheit der recht-\nmäßigen Verwendung dieser“ ersetzt; die                  2. für das Verbringen in den, durch den und aus\nWorte „vergleichbare Anforderungen stel-                      dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die\nlen“ werden durch die Worte „vergleichbar                     B undesanstalt.“\nsind“ ersetzt.\ndd) In Nummer 2 werden die Worte „der B eför-          17. § 16 wird wie folgt geändert:\nderer oder die den Transport“ durch die               a) In Absatz 1 werden die Angabe „Nr. 1 und 2“\nWorte „die die S toffe“ ersetzt; die Worte „zur          gestrichen und nach dem Wort „eingeführten,“\nB eförderung“ werden durch die Worte „zum                die Worte „aus einem anderen M itgliedstaat ver-\nVerbringen“ ersetzt.                                     brachten,“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1535\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einführen“            23. In § 25 Nr. 5 werden die Worte „dem B undesinstitut“\ndie Worte „oder aus einem anderen M itgliedstaat            durch die Worte „der zuständigen B ehörde der\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-                 B undeswehr“ ersetzt.\nbringen“ angefügt.\n24. In § 26 Abs. 2 S atz 1 werden die Worte „oder bei der\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                   B eförderung dieser S toffe“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n25. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“                gefaßt:\ndurch die Angabe „§ 4“ ersetzt; die Worte\n„Umgang und Verkehr\n„oder diese S toffe befördern“ werden ge-\nim nicht gewerblichen B ereich“.\nstrichen.\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort                   26. § 27 wird wie folgt geändert:\n„B etriebsmeister“ die Worte „, fachtech-\nnisches Aufsichtspersonal in der K ampf-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nmittelbeseitigung“ eingefügt; die Worte „zur                  „Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang“.\nDurchführung der B eförderung, zum Über-\nb) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nlassen explosionsgefährlicher S toffe“ wer-\nden durch die Worte „zum Verbringen explo-                  „(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeich-\nsionsgefährlicher S toffe, zu deren Überlas-               neten Fällen\nsen“ ersetzt.                                              1. explosionsgefährliche S toffe erwerben oder\ncc) In Nummer 4 B uchstabe a wird das Wort                      2. mit explosionsgefährlichen S toffen umgehen\n„befördern“ durch das Wort „verbringen“                       will,\nersetzt.                                                   bedarf der Erlaubnis.“\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und bei der B eför-            c) In Absatz 3 S atz 2 wird nach dem Wort „Erwerb“\nderung dieser S toffe“ gestrichen.                              das K omma durch das Wort „und“ ersetzt, die\nWorte „und zur B eförderung“ werden gestrichen.\n19. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „oder für eine siche-\nre B eförderung dieser S toffe“ gestrichen.                27. In § 28 S atz 1 werden die Worte „und für deren\nB eförderung“ gestrichen; die Angabe „§ § 13, 16\n20. § 22 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe „§ § 13, 15\nAbs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\na) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „diese S toffe\nbefördern oder erwerben“ durch die Worte „den          28. In § 29 werden die Worte „und die B eförderung\nVerkehr mit diesen S toffen betreiben“ ersetzt.             dieser S toffe“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n29. In der Überschrift des Abschnitts VI werden die\naa) In S atz 1 wird das Wort „B eförderer“ durch\nWorte „sowie der B eförderung“ gestrichen.\ndas Wort „Verbringer“ ersetzt; nach den\nWorten „im B eförderungspapier“ werden die\nWorte „nach gefahrgutrechtlichen Vorschrif-       30. In § 30 werden die Worte „sowie die B eförderung\nten“ eingefügt.                                        dieser S toffe“ gestrichen.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „B eförderern“\n31. § 31 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Verbringern“ und das Wort\n„Beförderungsvorgang“ durch „Verbringens-              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „umgeht“ das\nvorgang“ ersetzt.                                          K omma durch das Wort „oder“ ersetzt und der\nHalbsatz „oder sie befördert“ gestrichen.\n21. § 23 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „umgehen“ das\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt und der\na) In S atz 1 werden die Worte „sowie bei der B eför-\nHalbsatz „oder diese Stoffe befördern“ gestrichen.\nderung dieser S toffe“ gestrichen.\nb) In S atz 2 wird das Wort „B eförderung“ durch das       32. § 32 wird wie folgt geändert:\nWort „Verbringung“ und das Wort „B eförderer“\na) In Absatz 2 werden die Worte „und die B eförde-\ndurch das Wort „Verbringer“ ersetzt.\nrung dieser S toffe“ gestrichen.\n22. § 24 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 4 werden die Worte „oder deren B eför-\nderung“ gestrichen; die Angabe „§ 4 Abs. 1“ wird\na) In Absatz 1 werden die Worte „sowie bei der                      durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.\nB eförderung dieser S toffe“ sowie „oder der\nc) In Absatz 5 S atz 1 werden nach dem Wort „aus“\nB eförderung“ gestrichen.\ndie Worte „oder hat jemand Umgang oder Ver-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „S chutzabstand“                 kehr mit Explosivstoffen ohne den nach diesem\ndurch die Worte „S chutz- und S icherheits-                     Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis“ ein-\nabstand“ ersetzt.                                               gefügt.","1536              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n33. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:                        2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Nor-\nmen oder\n„§ 32a\n3. M ängel dieser harmonisierten Normen\nM angelhafte explosionsgefährliche\nzurückzuführen ist.\nS toffe und mangelhaftes S prengzubehör\n(4) B esteht der begründete Verdacht, daß ein\n(1) B esteht der begründete Verdacht, daß ein nach           Explosivstoff entgegen § 5a Abs. 1 S atz 5 gekenn-\n§ 5 zugelassener pyrotechnischer S atz, sonstiger                zeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen über-\nexplosionsgefährlicher S toff oder ein zugelassenes              lassen worden ist, finden Absatz 1 S atz 3 und 4,\nS prengzubehör oder ein entsprechend § 5a Abs. 1                 Absatz 2 S atz 2 und Absatz 3 S atz 1 entsprechende\ngeprüfter und gekennzeichneter Explosivstoff bei                 Anwendung.“\nder bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr\nfür Leben, Gesundheit oder S achgüter B eschäftigter\n34. § 33 wird wie folgt geändert:\noder Dritter darstellt, so prüft die zuständige B ehör-\nde an einer S tichprobe, ob diese S tichprobe mit der            a) In Absatz 1 werden die Worte „oder bei der B eför-\nbei der Zulassung vorgelegten S toffprobe oder, im                    derung dieser S toffe“ gestrichen.\nFalle der Explosivstoffe, mit dem EG-B aumuster                  b) In Absatz 3 S atz 1 und 2 wird die Angabe „§ 4\nübereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festge-                       Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt; in S atz 1\nstellt, so prüft die zuständige B ehörde, ob diese                    werden die Worte „oder diese S toffe befördern“\nS tichprobe die in einer Rechtsverordnung nach § 6                    gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 2 B uchstabe a genannten Anforderungen\nerfüllt. Wird die Übereinstimmung nach S atz 1 nicht\n35. § 34 wird wie folgt geändert:\nfestgestellt oder sind die Anforderungen nach\nS atz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige B ehörde         a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „oder deren\nalle geeigneten vorläufigen M aßnahmen, um den                        B eförderung“ gestrichen.\nUmgang und Verkehr mit dem explosionsgefähr-                     b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „explosions-\nlichen S toff oder dem S prengzubehör sowie dessen                    gefährliche S toffe“ durch die Worte „pyrotech-\nEinfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die                        nische S ätze, sonstige explosionsgefährliche\nzuständige B ehörde kann P ersonen, die den S toff                    S toffe“ ersetzt und nach dem Wort „einführt“ das\noder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben,                    Wort „verbringt“ eingefügt.\nanderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit\nuntersagen, wenn andere M aßnahmen nicht aus-               36. § 36 wird wie folgt geändert:\nreichen.\na) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder deren\n(2) Wird der zuständigen B ehörde von einer ande-                 B eförderung“ gestrichen.\nren B ehörde, von einem Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung oder von der B undesanstalt mit-              b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 3 der\ngeteilt, daß                                                          P unkt durch ein K omma ersetzt und folgende\nNummer 4 angefügt:\n1. ein explosionsgefährlicher S toff oder ein S preng-\nzubehör einen M angel in seiner B eschaffenheit                  „4. für erforderliche M aßnahmen nach § 32a\noder Funktionsweise aufweist, durch den beim                          Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich\nUmgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder                         dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder\nS achgüter B eschäftigter oder Dritter herbeige-                      Einführer die für dessen Hauptniederlassung\nführt werden kann oder                                                zuständige B ehörde, bei Gefahr im Verzug\nauch die B ehörde, in deren B ezirk der M angel\n2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Ver-                               festgestellt wird.“\nwenden, Vernichten oder Überlassen an andere\nvon explosionsgefährlichen S toffen oder S preng-      37. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzubehör ein S chadensereignis eingetreten ist und\nbegründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß                 „(1) Rechtsverordnungen nach den § § 4 und 6,\ndas S chadensereignis auf einen M angel in des-             nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen\nsen B eschaffenheit oder Funktionsweise zurück-             im Einvernehmen mit dem B undesministerium für\nzuführen ist,                                               Wirtschaft und dem B undesministerium für Arbeit\nund S ozialordnung – Rechtsverordnungen nach\ntrifft sie erforderlichenfalls die geeigneten M aßnah-           § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem B undes-\nmen nach Absatz 1. Die B undesanstalt ist über die               ministerium für Wirtschaft – und mit Zustimmung des\ngetroffenen M aßnahmen nach S atz 1 und nach                     B undesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 S atz 1\nAbsatz 1 S atz 3 unverzüglich zu unterrichten.                   Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1\nergehen, soweit sie die B eförderung explosions-\n(3) Die B undesanstalt unterrichtet im Falle man-\ngefährlicher S toffe betreffen, im Einvernehmen mit\ngelhafter Explosivstoffe die K ommission der Euro-\ndem B undesministerium für Verkehr, Rechtsverord-\npäischen Gemeinschaften unverzüglich über die ge-\nnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit\ntroffenen M aßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\ndem B undesministerium für Arbeit und S ozialord-\nunter Angabe der Gründe. S ie teilt insbesondere mit,\nnung. S oweit die Rechtsverordnungen nach § 4\nob der M angel auf\nS atz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche S toffe für\n1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverord-               medizinische oder pharmazeutische Zwecke be-\nnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a ge-                 treffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem\nnannten Anforderungen,                                      B undesministerium für Gesundheit.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1537\n38. § 40 wird wie folgt geändert:                                             3c. entgegen § 5a Abs. 1 S atz 5 einen\na) In der Überschrift werden die Worte „B eförde-                              Explosivstoff in Verkehr bringt oder\nrung und“ gestrichen.                                                       anderen überläßt,\n3d. entgegen § 5a Abs. 2 S atz 2 die Ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwendungsbestimmungen nicht be-\naa) Nach Nummer 2 wird das K omma durch das                                 achtet.“\nWort „oder“ ersetzt.\nee) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.                                         Abs. 1 oder Abs. 2 S atz 1“ das K omma durch\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3;                             das Wort „oder“ ersetzt; die Worte „oder § 46\nnach dem Wort „erwirbt“ wird das K omma                          Abs. 2“ werden gestrichen.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt; die Worte                   ff)   Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\n„oder sie befördert“ werden gestrichen.                          eingefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     „5a. entgegen § 15 Abs. 6 S atz 1 und 2 die\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ein-                                  Verbringungsgenehmigung nicht oder\nführt“ die Worte „oder verbringt“ und nach                             nicht rechtzeitig vorlegt,“.\ndem Wort „einführen“ die Worte „oder ver-                  gg) In Nummer 10 wird nach dem Wort „ver-\nbringen“ eingefügt.                                              treibt“ das Wort „, verbringt“ eingefügt; die\nbb) In Nummer 3 B uchstabe a werden die Worte                         Angabe „(§ 21 Abs. 1 S atz 1)“ wird durch die\n„diese S toffe nicht befördern oder erwerben“                    Angabe „(§ 22 Abs. 1 S atz 1)“ ersetzt.\ndurch die Worte „den Verkehr mit diesen                    hh) In Nummer 13 wird nach dem Wort „erwirbt“\nS toffen nicht betreiben“ ersetzt.                               das K omma durch das Wort „oder“ ersetzt;\ndie Worte „oder sie befördert“ werden ge-\n39. § 41 wird wie folgt geändert:                                            strichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ii)   In Nummer 15 werden die Worte „oder die\nB eförderung“ gestrichen.\naa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1\nbis 1b ersetzt:                                        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht,                  „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht          des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16,\nrechtzeitig erstattet,                               soweit sich die Rechtsverordnung auf Aus-\nkunfts-, M itteilungs- oder Anzeigepflichten be-\n1a. entgegen § 2 Abs. 4 S atz 1 S toffe ver-              zieht, mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\ntreibt, anderen überläßt oder verwendet,             Deutsche M ark, im übrigen mit einer Geldbuße\n1b. entgegen § 2 Abs. 4 S atz 2 oder 3                    bis zu hunderttausend Deutsche M ark geahndet\nexplosionsgefährliche S toffe einem                  werden.“\nanderen überläßt, ohne ihm einen\nAbdruck des Feststellungsbescheides         40. In § 42 wird die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „1a,\nzu übergeben,“.                                  2, 3 bis 3d“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n41. § 44 wird wie folgt geändert:\n„2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 S atz 1,\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nauch in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyro-           b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\ntechnische S ätze, sonstige explosions-\ngefährliche S toffe oder S prengzubehör      42. § 45 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\neinführt, verbringt, vertreibt, anderen           „1. die Durchführung und Auswertung physikali-\nüberläßt oder verwendet,“.                              scher und chemischer P rüfungen von S toffen\ncc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32                        und Anlagen einschließlich der B ereitstellung\nAbs. 1, 2, 3, 4 oder 5 S atz 1“ die Angabe                   von Referenzverfahren und -materialien,\n„ , § 32a Abs. 1 S atz 4, Abs. 2 S atz 1 oder           2. die Weiterentwicklung von S icherheit und Zu-\nAbs. 4“ eingefügt.                                           verlässigkeit in C hemie- und M aterialtechnik,“.\ndd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-\nmern 3a bis 3d eingefügt:                         43. § 47 wird wie folgt neu gefaßt:\n„3a. entgegen § 5a Abs. 1 S atz 1 in Verbin-                                      „§ 47\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                     Übergangsvorschriften für die Zulassung\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a oder c\n(1) Eine vor Inkrafttreten des S prengstoffgesetzes\nExplosivstoffe einführt, verbringt, in\nvom 25. August 1969 (B GB l. I S . 1358) erteilte Zulas-\nVerkehr bringt, vertreibt, anderen über-\nsung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Ver-\nläßt oder verwendet,\nwendung von pyrotechnischen S ätzen, sonstigen\n3b. entgegen § 5a Abs. 1 S atz 2 Explosiv-            explosionsgefährlichen S toffen oder von S preng-\nstoffe im Geltungsbereich dieses                 zubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwen-\nGesetzes anderen überläßt oder ver-              dungsbereich als Zulassung im S inne des § 5 dieses\nwendet,                                          Gesetzes.","1538            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n(2) Weicht die in einem bis zum 1. S eptember 1998      47. Anlage I wird aufgehoben.\nerlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung\ndes pyrotechnischen Gegenstandes zu einer K lasse          48. In Anlage II wird der unter der S toffgruppe C Nr. 6\nvon der K lasse ab, der der Gegenstand bei Anwen-              bezeichnete S toff mit allen Angaben gestrichen. Die\ndung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen               unter den Nummern 7 bis 10 bezeichneten S toffe\nwäre, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölf-          erhalten die laufenden Nummern 6 bis 9.\nten auf die Gesetzesänderung folgenden M onats,\nsofern nicht der Antragsteller die Abänderung des\n49. Nach Anlage II wird folgende Anlage III angefügt:\nB escheides und die Zuordnung des Gegenstandes\nzu der anderen K lasse beantragt hat. Nach Zuord-              „Anlage III\nnung zu einer anderen K lasse oder Erlöschen der\nZulassung ist die Verwendung bereits im B esitz des                     Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nEndverwenders befindlicher Gegenstände durch                   S oweit nachfolgend S toffen und Gegenständen\ndiesen bis zum Ablauf von weiteren sechs M onaten              UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die\nzulässig.                                                      8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Verein-\n(3) Das Gesetz findet bis zum 31. Dezember 2002             ten Nationen über die B eförderung gefährlicher\nkeine Anwendung auf S toffe, die dem Gesetz in der             Güter“ (UN-Dokument S T/S G/AC . 10/1/Rev. 8 – Uni-\nbis zum 1. S eptember 1998 geltenden Fassung nicht             ted Nations Recommendations on the Transport of\nunterlagen.                                                    Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die\nAngabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der\n(4) Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich die-           S toffe oder Gegenstände. S ie bezieht sich auf den\nses Gesetzes bis längstens zum 31. Dezember 2002               verpackten S toff oder Gegenstand. S oweit unter ein-\nauch ohne K onformitätsnachweis eingeführt, ver-               zelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschied-\nbracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-               licher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese\nwendet werden, wenn diese S toffe vor dem 1. S ep-             maßgeblich für die Zuordnung.\ntember 1998 zur Einfuhr, zum Vertrieb, zum Über-\nlassen an andere oder zur Verwendung im Geltungs-              1 a) Explosivstoffe und Gegenstände im S inne von\nbereich dieses Gesetzes zugelassen waren. S atz 1                     Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG\nfindet keine Anwendung für S toffe, die auf Grund des                 des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisie-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 1. S eptember 1998                    rung der B estimmungen über das Inverkehr-\ngeltenden Fassung von der P flicht zur Zulassung                      bringen und die K ontrolle von Explosivstoffen\nfreigestellt waren. B estehende Zulassungen für                       für zivile Zwecke (AB l. EG Nr. L 121 S . 20).\nExplosivstoffe, für die gemäß § 5a Abs. 1 ein K on-\nformitätsnachweis zu erbringen ist, erlöschen am                             S toff oder Gegenstand               UN-Nr.\n31. Dezember 2002.\n(5) Hat der Hersteller oder sein in der Gemein-              Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 %                 0222\nschaft ansässiger B evollmächtigter bis zum 31. De-             brennbaren S toffen, einschließlich jedes\nzember 2002 auf Grund einer bestehenden Zulas-                  als K ohlenstoff berechneten organischen\nsung eine EG-B aumusterprüfung beantragt, dürfen                S toffes, unter Ausschluß jedes anderen\nbis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Explosivstoffe             zugesetzten S toffes\nbis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens                   Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer              0223\njedoch bis zum 31. Dezember 2005, weiterhin im                  größeren S ensibilität als Ammoniumnitrat\nG eltungsbereich dieses G esetzes vertrieben, ver-              mit 0,2 % brennbaren S toffen, einschließ-\nbracht, anderen überlassen oder verwendet wer-                  lich jedes als K ohlenstoff berechneten\nden.“                                                           organischen S toffes, unter Ausschluß je-\ndes anderen zugesetzten S toffes\n44. In § 49 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ § 5“ die                 Ammoniumperchlorat                                 0402\nAngabe „, 5a“ eingefügt.\nAmmoniumpikrat, trocken oder mit weni-             0004\nger als 10 M asse-% Wasser\n45. § 52 wird aufgehoben.\nAnzündschnur (S icherheitszündschnur)              0105\n46. In den § § 4, 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 5,          Anzündhütchen                                      0044,\n§ 16 Abs. 3, § 22 Abs. 5, § 25 S atz 1, § 29 S atz 1, § 37                                                         0377,\nAbs. 2, § § 38, 39 Abs. 2 und in § 44 werden                                                                       0378\na) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte              B ariumazid, trocken oder angefeuchtet             0224\n„das B undesministerium“,                                   mit mindestens 50 M asse-% Wasser\noder einer Alkohol/Wasser-M ischung\nb) die Worte „dem B undesminister“ durch die Worte\n„dem B undesministerium“,                                   B leiazid, angefeuchtet, mit mindestens            0129\n20 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/\nc) die Worte „des B undesministers“ durch die                   Wasser-M ischung\nWorte „des B undesministeriums“,\nB leistyphnat (B leitrinitroresorcinat), an-       0130\nd) das Wort „B undesminister“ durch das Wort                    gefeuchtet, mit mindestens 20 M asse-%\n„B undesministerium“                                        Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\nersetzt.                                                        M ischung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1539\nS toff oder Gegenstand              UN-Nr.                      S toff oder Gegenstand            UN-Nr.\nC yclotetramethylentetranitramin (HM X),         0226           Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger      0220\n(Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens                         als 20 M asse-% Wasser\n15 M asse-% Wasser\nHexanitrodiphenylamin          (Dipikrylamin), 0079\nC yclotetramethylentetranitramin        (Okto-   0484           (Hexyl)\ngen), (HM X), desensibilisiert\nHexanitrostilben                               0392\nC yclotrimethylentrinitramin        (C yclonit), 0072\n(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-                        Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni-      0118\ndestens 15 M asse-% Wasser                                      ger als 15 M asse-% Wasser\nC yclotrimethylentrinitramin        (C yclonit), 0391           Hexotonal, gegossen                            0393\n(Hexogen), (RDX), in M ischung mit C yclo-\nHohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd-          0059,\ntetramethylentetranitramin (HM X), (Okto-\nmittel                                         0439,\ngen), angefeuchtet, mit mindestens\n0440,\n15 M asse-% Wasser, oder C yclotrime-\n0441\nthylentrinitramin (C yclonit),     (Hexogen),\n(RDX), in M ischung mit C yclotetramethy-                       K aliumsalze aromatischer Nitroverbin-         0158\nlentetranitramin (HM X), (Oktogen), desen-                      dungen, explosiv\nsibilisiert, mit mindestens 10 M asse-%\nP hlegmatisierungsmittel                                        K artuschen für technische Zwecke              0275,\n0276,\nC yclotrimethylentrinitramin        (C yclonit), 0483                                                          0323,\n(Hexogen), (RDX), desensibilisiert                                                                             0381\nDeflagrierende M etallsalze aromatischer         0132\nK artuschen, Erdölbohrloch                     0277,\nNitroverbindungen, n.a.g.\n0278\nDiazodinitrophenol, angefeuchtet, mit min-       0074\nLockerungssprenggeräte mit Explosivstoff       0099\ndestens 40 M asse-% Wasser oder einer\nfür Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\nAlkohol/Wasser-M ischung\nM annithexanitrat (Nitromannit), ange-         0133\nDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit   0075\nfeuchtet, mit mindestens 40 M asse-%\nmindestens 25 M asse-% nicht flüchtigem,\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-\nwasserunlöslichem P hlegmatisierungs-\nM ischung\nmittel\nNatrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken        0234\nDinitroglycoluril (DINGU)                        0489\noder mit weniger als 15 M asse-% Wasser\nDinitrophenol, trocken oder mit weniger          0076\nals 15 M asse-% Wasser                                          Natriumpikramat, trocken oder mit weni-        0235\nger als 20 M asse-% Wasser\nDinitrophenolate der Alkalimetalle, trocken      0077\noder mit weniger als 15 M asse-% Wasser                         Natriumsalze aromatischer Nitroverbin-         0203\ndungen, n.a.g.\nDinitroresorcin, trocken oder mit weniger        0078\nals 15 M asse-% Wasser                                          Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit minde-    0143\nstens 40 M asse-% nicht flüchtigem, was-\nDinitrosobenzol                                  0406           serunlöslichem P hlegmatisierungsmittel\nDipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet        0401           Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit     0144\nmit weniger als 10 M asse-% Wasser                              mehr als 1 % , aber nicht mehr als 10 %\nExplosive S toffe, n.a.g.                        0473,          Nitroglycerol\n0475,\nNitroguanidin (P icrit), trocken oder mit      0282\n0477,\nweniger als 20 M asse-% Wasser\n0479,\n0480,          Nitroharnstoff                                 0147\n0481\nNitrostärke, trocken oder mit weniger als      0146\nGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin,           0113           20 M asse-% Wasser\nangefeuchtet, mit mindestens 30 M asse-%\nWasser                                                          Nitrocellulose, angefeuchtet, mit minde-       0342\nstens 25 M asse-% Alkohol\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetra-         0114\nzen), angefeuchtet, mit mindestens                              Nitrocellulose, nicht behandelt oder pla-      0341\n30 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/                          stifiziert, mit weniger als 18 M asse-%\nWasser-M ischung                                                P lastifizierungsmittel","1540            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nS toff oder Gegenstand           UN-Nr.                        S toff oder Gegenstand          UN-Nr.\nNitrocellulose, plastifiziert, mit minde-     0343             S prengstoffe, Typ B                        0082,\nstens 18 M asse-% P lastifizierungsmittel                                                                  0331\nNitrocellulose, trocken oder mit weniger      0340             S prengstoffe, Typ C                        0083\nals 25 M asse-% Wasser (oder Alkohol)                          S prengstoffe, Typ D                        0084\nOctonal                                       0496             S prengstoffe, Typ E                        0241,\n0332\nOktolit (Octol), trocken oder mit weniger     0266\nals 15 M asse-% Wasser                                         Tetrazol-1-essigsäure                       0407\nOxynitrotriazol (ONTA)                        0490             Tetranitroanilin                            0207\nP entaerythrittetranitrat (P ETN), ange-      0150             Treibladungspulver                          0160,\nfeuchtet, mit mindestens 25 M asse-%                                                                       0161\nWasser, oder P entaerythrittetranitrat                         Treibstoff, fest                            0499\n(P ETN), desensibilisiert, mit mindestens\n15 M asse-% P hlegmatisierungsmittel                           Treibstoff, flüssig                         0495\nTrinitroanilin (P ikramid)                  0153\nP entaerythrittetranitrat (P ETN), mit nicht  0411\nweniger als 7 M asse-% Wachs                                   Trinitroanisol                              0213\nP entolit, trocken oder mit weniger als       0151             Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit       0215\n15 M asse-% Wasser                                             weniger als 30 M asse-% Wasser\nP erforationshohlladungsträger, geladen,      0124,            Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger    0214\nfür Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel          0494             als 30 M asse-% Wasser\nTrinitrobenzolsulfonsäure                   0386\nP ulverrohmasse, angefeuchtet, mit min-       0159\ndestens 25 M asse-% Wasser                                     Trinitrochlorbenzol (P ikrylchlorid)        0155\nP ulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht      0433             Trinitrofluorenon                           0387\nweniger als 17 M asse-% Alkohol                                Trinitrometakresol                          0216\nQuecksilberfulminat, angefeuchtet, mit        0135             Trinitronaphthalin                          0217\nmindestens 20 M asse-% Wasser oder\neiner Alkohol/Wasser-M ischung                                 Trinitrophenetol                            0218\nTrinitrophenol (P ikrinsäure), trocken oder 0154\nS chneidladung, biegsam, gestreckt            0237,            mit weniger als 30 M asse-% Wasser\n0288\nTrinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)       0208\nS chwarzpulver, gekörnt oder in M ehlform     0027\nTrinitroresorcin (S typhninsäure), ange-    0394\nS chwarzpulver, gepreßt oder als P ellets     0028             feuchtet, mit mindestens 20 M asse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-\nS prengkapsel, elektrisch                     0030,\nM ischung\n0456,\n0255             Trinitroresorcin (S typhninsäure), trocken  0219\noder mit weniger als 20 M asse-% Wasser\nS prengkapsel, nicht elektrisch               0029,\noder einer Alkohol/Wasser-M ischung\n0267,\n0455             Trinitrotoluol (TNT) in M ischung mit Tri-  0388\nnitrobenzol oder mit Hexanitrostilben\nS prengladungen,        gewerbliche,   ohne   0442,\nZündmittel                                    0443,            Trinitrotoluol (TNT) in M ischung mit Tri-  0389\n0444,            nitrobenzol und Hexanitrostilben\n0445\nTrinitrotoluol (TNT), trocken oder mit      0209\nS prengniete                                  0174             weniger als 30 M asse-% Wasser\nS prengschnur, biegsam                        0065,            Tritonal                                    0390\n0289             Zirkoniumpikramat, trocken oder mit         0236\nS prengschnur, mit geringer Wirkung, mit      0104             weniger als 20 M asse-% Wasser\nM etallmantel                                                  Zündeinrichtungen        für  S prengungen, 0360,\nS prengschnur, mit M etallmantel              0102,            nicht elektrisch                            0361\n0290             5-M ercaptotetrazol-1-essigsäure            0448\nS prengstoffe, Typ A                          0081             5-Nitrobenzotriazol                         0385","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                   1541\n1 b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1 a) gleich-               2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1\ngestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der               Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische\nRichtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für                Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3,\nden Transport und daher ohne UN-Nummer                       1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)\nsind.\nB leiazid, trocken oder mit weniger als 20 M asse-%                      S toff oder Gegenstand                UN-Nr.\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-M ischung\nB leistyphnat (B leitrinitroresorcinat), trocken oder mit       Auslösevorrichtung, mit Explosiv-           0173\nweniger als 20 M asse-% Wasser oder einer Alko-                 stoff\nhol/Wasser-M ischung\nC yclotetramethylentetranitramin (HM X), (Oktogen),             B estandteile, Zündkette, n.a.g.            0382, 0383,\ntrocken oder mit weniger als 15 M asse-% Wasser                                                             0384, 0461\nC yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), (Hexogen),            Explosive S toffe, n.a.g.                   0357, 0358,\n(RDX), trocken oder mit weniger als 15 M asse-%                                                             0359, 0474\nWasser\nC yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), (Hexogen),            Explosive S toffe, sehr unempfind-          0482\n(RDX), in M ischung mit C yclotetramethylentetra-               lich (S toffeEVI), n.a.g.\nnitramin (HM X), (Oktogen), trocken oder mit weniger\nals 15 M asse-% Wasser, oder C yclotrimethylentri-              Fallote, mit Explosivstoff                  0204, 0296,\nnitramin (C yclonit), (Hexogen), (RDX), in M ischung                                                        0374, 0375\nmit C yclotetramethylentetranitramin (HM X), (Okto-\ngen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit          Gegenstände mit Explosivstoff,              0349, 0350,\nweniger als 10 M asse-% P hlegmatisierungsmittel                n.a.g.                                      0351, 0352,\n0354, 0355,\nDiazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als\n0356, 0462,\n40 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\n0463, 0464,\nM ischung\n0465, 0466,\nDiethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder                                                        0467, 0468,\ndesensibilisiert mit weniger als 25 M asse-% wasser-                                                        0469, 0470,\nunlöslichem P hlegmatisierungsmittel                                                                        0471, 0472\nDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasser-\nGegenstände mit Explosivstoff,              0486\nlöslichem P hlegmatisierungsmittel\nextrem unempfindlich (Gegen-\nGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin,            trocken       stände, EEI)\noder mit weniger als 30 M asse-% Wasser\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken            Raketen, mit Ausstoßladung                  0436, 0437,\noder mit weniger als 30 M asse-% Wasser oder einer                                                          0438\nAlkohol/Wasser-M ischung\nRaketenmotore                               0186, 0280,\nM annithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit                                                           0281\nweniger als 40 M asse-% Wasser oder einer Alko-\nhol/Wasser-M ischung                                            Raketenmotore, Flüssigtreibstoff            0395, 0396\nNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibili-\nsiert mit weniger als 40 M asse-% wasserunlösli-                S prengkörper                               0048\nchem P hlegmatisierungsmittel\nS prengladung, kunststoffgebun-             0457, 0458,\nNitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem             den                                         0459, 0460\nP hlegmatisierungsmittel\nP entaerythrittetranitrat (P ETN), trocken oder mit             Treibsätze                                  0271, 0272,\nweniger als 25 M asse-% Wasser oder P entaerythrit-                                                         0415, 0491\ntetranitrat (P ETN), nicht desensibilisiert oder desen-\nsibilisiert mit weniger als 15 M asse-% P hlegmatisie-          Treibstoff, fest                            0498\nrungsmittel\nTreibstoff, flüssig                         0497\nP entaerythrittetranitrat (P ETN), mit weniger als\n7 M asse-% Wachs                                                Vorrichtungen, durch Wasser akti-           0248, 0249\nP ulverrohmasse, trocken oder mit weniger als                   vierbar, mit Zerleger, Ausstoß-\n25 M asse-% Wasser                                              oder Treibladung\nP ulverrohmasse, trocken oder mit weniger als                   Zerleger, mit Explosivstoff                 0043\n17 M asse-% Alkohol\nQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als               Zündverstärker, mit Detonator               0225, 0268\n20 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\nM ischung                                                       Zündverstärker, ohne Detonator              0042, 0283","1542                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1                                          Artikel 2\nNr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwen-                          Änderung der Ersten Verordnung\ndung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1                           zum Sprengstoffgesetz\nAbs. 4 Nr. 4 Anwendung findet\nDie Erste Verordnung zum S prengstoffgesetz in der\nFassung der B ekanntmachung vom 31. J anuar 1991\nS toff oder Gegenstand                    UN-Nr.    (B GB l. I S . 169), zuletzt geändert durch Artikel 34 des\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), wird\nDetonatoren für M unition                         0073, 0364, wie folgt geändert:\n0365, 0366\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nFüllsprengkörper                                  0060             a) Die Abschnitte II bis IV erhalten folgende Titel:\n„Abschnitt II – Zulassung von pyrotechnischen\nGefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng-                0286, 0287,                            S ätzen, sonstigen explosionsge-\nladung                                            0369                                   fährlichen Stoffen und von Spreng-\nzubehör, Konformitätsnachweis für\nGefechtsköpfe, Rakete, mit Zerle-                 0370, 0371                             Explosivstoffe\nger oder Ausstoßladung                                                   Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von\npyrotechnischen Sätzen, sonstigen\nGefechtsköpfe,Torpedo, mit Spreng-                0221                                   explosionsgefährlichen S toffen\nladung                                                                                   oder von S prengzubehör, K on-\nformitätsnachweisverfahren für\nGeschosse, inert, mit Leuchtspur-                 0345                                   Explosivstoffe\nmitteln                                                                  Abschnitt IV – Allgemeine Vorschriften über die\nK ennzeichnung, die Verpackung\nGeschosse mit S prengladung                       0167, 0168,                            und das Überlassen an andere“.\n0169, 0324,      b) Im Titel von Abschnitt IX werden die Worte\n0344                 „EG-Angehörige“ durch die Worte „B ürger der\nEuropäischen Union“ ersetzt.\nGeschosse, mit Zerleger oder Aus-                 0346, 0347       c) Der Titel von Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:\nstoßladung                                        0426, 0427\n„Anlage 1       – Anforderungen an die Zusammen-\nsetzung und Beschaffenheit von\nRaketentriebwerke mit Hypergolen,                 0250, 0322                             pyrotechnischen Sätzen, sonstigen\nmit oder ohne Ausstoßladung                                                              explosionsgefährlichen Stoffen im\nSinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des\nTreibladungen für Geschütze                       0242, 0279,                            Gesetzes und von Sprengzubehör\n0414                                   im Sinne von § 6 Abs. 1“.\nd) Nach dem Titel der Anlage 1 wird folgender Titel\nTreibladungshülsen, verbrennlich,                 0446, 0447\neingefügt:\nleer, ohne Treibladungsanzünder\n„Anlage 1a – Anforderungen an die Zusammen-\nZünder, nicht sprengkräftig                       0368                                   setzung und Beschaffenheit von\nExplosivstoffen nach § 6a Abs. 1“.\nZünder, sprengkräftig                             0106, 0107,      e) Nach dem Titel der Anlage 3 wird folgender Titel\n0257, 0367           eingefügt:\n„Anlage 3a – M arkierung von Explosivstoffen\nZünder, sprengkräftig, mit Siche-                 0408, 0409,                            nach § 6a Abs. 2“.\nrungsvorrichtungen                                0410             f) Der Titel der Anlage 5 wird durch folgende Titel\nersetzt:\nsonstige sprengkräftige Kriegs-                                        „Anlage 5 – C E-K onformitätskennzeichnung\nwaffen nach der Anlage (Kriegs-                                                          nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a\nwaffenliste) zum Gesetz über die                                        Anlage 6 – Verfahren der Einzelprüfung eines\nKontrolle von Kriegswaffen in der                                                        Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1\nFassung der Bekanntmachung                                              Anlage 7 – Verfahren der EG-B aumusterprü-\nvom 22. November 1990 (BGBl. I                                                           fung nach § 12a Abs. 1\nS. 2506) in der jeweils geltenden                                       Anlage 8 – Qualitätssicherungsverfahren\nFassung1).“                                                                              nach § 12b Abs. 1\nAnlage 9 – Anforderungen an die benannten\nS tellen nach § 12a Abs. 4 und\n§ 12c Abs. 2\nAnlage 10 – Erforderliche Angaben im Antrag\nauf Genehmigung des Verbrin-\ngens von Explosivstoffen nach\n§ 25a Abs. 2 und Angaben in der\n1\n) Zur Zeit K riegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.                                        Genehmigung nach § 25a Abs. 4“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1543\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   c) In Absatz 3 S atz 1 wird das Wort „B efördern“\ndurch das Wort „Verbringen“ und das Wort „be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfördert“ durch das Wort „verbracht“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Worte „die Beförderung“ werden\naa) Nach der Angabe „§ 15 Abs. 1“ wird die An-\ndurch die Worte „das Inverkehrbringen,\ngabe „und 6“ eingefügt; nach dem Wort „Auf-\ndas Verbringen, das Überlassen an\nbewahren“ wird das K omma durch das Wort\nandere“ ersetzt.\n„und“ ersetzt.\nbbb) In B uchstabe b wird vor dem Wort\nbb) Die Worte „und Befördern“ werden gestrichen.\n„Schnellauslösevorrichtungen“ das Wort\n„pyrotechnischen“ eingefügt.                       cc) Nach dem Wort „Einführen“ werden die Worte\n„und Verbringen“ eingefügt.\nccc) Nach B uchstabe c wird folgender B uch-\nstabe d eingefügt:                                 dd) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „B öller-\npulver“ die Worte „zum eigenen Verbrauch“\n„d) pyrotechnischen Auslösevorrich-\nund nach dem Wort „schießen“ die Worte\ntungen von Airbag-Druckgasspei-\n„oder durch J äger“ eingefügt.\nchern mit einem pyrotechnischen\nS atz von nicht mehr als 2 g, wenn\ndiese fest mit dem Druckgefäß ver-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nbunden sind und in dieser Anord-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung durch S chlag oder B rand nicht\nzerstört oder zur Explosion ge-               aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:\nbracht werden können;“.                            aaa) Nach der Angabe „5“ wird die Angabe\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                     „, 5a“ eingefügt.\naaa) Im Einleitungssatz werden die Worte                       bbb) In Nummer 1 werden nach den Worten\n„die B eförderung,“ gestrichen und nach                       „den Erwerb“ die Worte „, das Verbringen“\ndem Wort „Einfuhr“ die Worte „, das                           eingefügt; die Worte „Sprengstoffen, Treib-\nVerbringen“ eingefügt; B uchstabe a                           stoffen, Zündstoffen oder pyrotechni-\nwird aufgehoben.                                              schen S ätzen (Explosivstoffen)“ werden\nersetzt durch die Worte „Explosivstoffen,\nbbb) Die B uchstaben b und c werden B uch-                           pyrotechnischen S ätzen“; vor dem Wort\nstaben a und b.                                               „explosionsgefährlichen“ wird das Wort\nccc) In B uchstabe a werden das Wort „Zünd-                          „sonstigen“ eingefügt.\nhütchen“ durch „Anzündhütchen“ und                 bb) S atz 4 wird gestrichen.\ndas Wort „Zündsatz“ durch „Anzünd-\nsatz“ ersetzt.                                  b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „explosionsgefähr-\nlichen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.\nddd) In B uchstabe b wird das Wort „Zünd-\npillen“ durch das Wort „Anzündpillen“           c) In Absatz 4 wird das Wort „Explosivstoffen“ durch\nund das Wort „Zündlamellen“ durch das              die Worte „pyrotechnischen S ätzen“ ersetzt; vor\nWort „Anzündlamellen“ ersetzt.                     dem Wort „explosionsgefährlichen“ wird das Wort\n„sonstigen“ eingefügt.\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „die B eförde-\nrung und“ gestrichen; das Wort „Zündhöl-               d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nzern“ wird durch das Wort „Anzündern“                       „(4a) Die § § 5a, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes\nersetzt.                                                  sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\ndd) In Nummer 4 werden die Worte „die B eförde-                zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-\nrung und“ gestrichen.                                     schung in gewerblichen B etrieben nicht anzuwen-\nden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in M engen\nee) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ver-                     bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und das\narbeiten“ das Wort „und“ durch das Wort                   Überlassen dieser S toffe darf nur gegen B estell-\n„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfs-                  oder Lieferschein erfolgen, der fünf J ahre aufzube-\nstoffe“ der Gliedsatz „, die nicht Explosiv-              wahren ist.“\nstoffe im S inne des Gesetzes sind,“ eingefügt;\ndas Wort „B efördern“ wird durch das Wort\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Transportieren“ ersetzt.\na) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. pyrotechnische S ätze, sonstige explo-\n„1. das Aufbewahren von elektrischen Anzün-                         sionsgefährliche S toffe nach § 1 Abs. 3\ndern, Anzündschnüren und Anzündern für                          Nr. 1 und 2 des Gesetzes und S preng-\nAnzündschnüre; dies gilt nicht für offene                       zubehör, die nur für militärische oder\nAnzündschnüre (S toppinen) und elektri-                         polizeiliche Zwecke hergestellt, wieder-\nsche Anzünder mit S prengkapseln,“.                             gewonnen, bearbeitet, verarbeitet, einge-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4“                             führt oder verbracht und an eine militäri-\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.                              sche, polizeiliche oder eine Dienststelle","1544                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\ndes Katastrophenschutzes vertrieben oder                 bb) In S atz 3 werden die Worte „explosionsgefähr-\nihr überlassen werden, wenn sicherge-                         lichen S toffen“ durch die Worte „pyrotechni-\nstellt ist, daß die S toffe und Gegenstände                   schen S ätzen oder sonstigen explosionsge-\nden von der jeweils zuständigen S telle                       fährlichen S toffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nerlassenen technischen Lieferbedingun-                        des Gesetzes“ ersetzt.\ngen entsprechen, soweit diese den\ncc) Nach S atz 3 wird folgender S atz 4 angefügt:\nS chutz von Leben, Gesundheit und S ach-\ngütern B eschäftigter oder Dritter betref-                    „Dies gilt auch im Falle des Absatzes 1 Nr. 5\nfen,“.                                                        B uchstabe c, sofern die S toffe in M unition im\nS inne des Waffengesetzes geladen werden\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nsollen.“\n„2. pyrotechnische S ätze und S prengzu-\nbehör, die für militärische oder polizeiliche        c) In Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „explosions-\nZwecke bestimmt sind und zum Zwecke                      gefährliche S toffe“ durch die Worte „pyrotechni-\nder P rüfung der zuständigen B undes-                    sche S ätze, sonstige explosionsgefährliche S toffe\nbehörde überlassen werden,“.                             nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes sowie auf\nS prengzubehör“ ersetzt; nach dem Wort „ausge-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                              führt“ werden die Worte „oder aus dem Geltungs-\naaa) Das Wort „Explosivstoffe“ wird durch                     bereich des Gesetzes verbracht“ eingefügt.\ndie Worte „pyrotechnische S ätze und\nS prengzubehör“ ersetzt.                       5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nbbb) In B uchstabe b werden nach dem Wort                                            „§ 3a\n„eingeführt“ die Worte „oder verbracht“\neingefügt.                                           § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4*), Abs. 2 und 3 gelten für\nExplosivstoffe mit der M aßgabe, daß für diese ein-\nccc) Im letzten Halbsatz werden die Worte\nschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1 des Geset-\n„explosionsgefährlichen S toffe“ durch\nzes keine Anwendung findet.“\ndie Worte „S toffe oder Gegenstände“\nersetzt.\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Worte „Explosivstoffe und“ werden\ndurch die Worte „pyrotechnische S ätze,               aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „explosions-\nS prengzubehör und sonstige“ ersetzt.*)                    gefährliche“ das Wort „und“ durch die Worte\nbbb) Nach dem Wort „eingeführt“ wird das                           „pyrotechnische S ätze und sonstige“ ersetzt.\nWort „, verbracht“ eingefügt.                         bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „eingeführt“\nee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                   das Wort „, verbracht“ eingefügt.\naaa) Die Worte „Explosivstoffe und“ werden                    cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „pyrotechnische S ätze                     „3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre,\nund sonstige“ ersetzt.                                          Anzünder für Anzündschnüre sowie pyro-\nbbb) In B uchstabe a wird die Angabe „§ 5                               technische Gegenstände.“\nAbs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 5\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3“ ersetzt.\nccc) B uchstabe d wird gestrichen.                            aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Vertrieb,“\ndie Worte „das Verbringen und“ eingefügt; die\nff) In Nummer 6 wird vor dem Wort „S chnellaus-                         Worte „und das B efördern“ werden gestri-\nlösevorrichtungen“ das Wort „pyrotechni-                           chen. Außerdem werden am Ende des\nsche“ eingefügt.                                                   S atzes 1 nach der B ezeichnung T 1 folgende\ngg) In den Nummern 8, 9 und 10 werden nach                              Worte eingefügt:\ndem Wort „eingeführt“ die Worte „oder ver-                         „sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4\nbracht“ eingefügt; in Nummer 9 wird das Wort                       Nr. 2 bezeichneten M odellraketen und die\n„Gegenstände“ durch das Wort „S ätze“                              hierfür bestimmten Anzündmittel.“\nersetzt.\nbb) In S atz 2 wird das Wort „B efördern“ durch das\nhh) S atz 2 wird aufgehoben.\nWort „Verbringen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 werden                                       7. § 5 wird wie folgt geändert:\naaa) die Worte „explosionsgefährlichen Stof-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfe“ jeweils durch die Worte „S toffe und\nGegenstände“ ersetzt,                                 aa) In S atz 1 wird das Wort „B efördern“ gestri-\nchen.\nbbb) die Worte „des B undesinstituts“ durch\ndie Worte „der zuständigen B undes-                   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nbehörde“ ersetzt.                                          „2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes\n*) Nummer 4 kann ersatzlos gestrichen werden, wenn die Versuchsgrube                  zuständigen B ehörden, soweit diese für\nTremonia geschlossen ist.                                                          P rüfaufgaben bestimmt sind,“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1545\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               (3) Nicht markierte S prengstoffe nach Absatz 2 dür-\nfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht her-\naa) In S atz 1 werden die Worte „das B efördern\ngestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt,\nund“ gestrichen und nach dem Wort „Einfuhr“\nverwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen\ndie Worte „und das Verbringen“ eingefügt.\noder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                         untersagt. Nicht markierte S prengstoffe, die sich im\nGeltungsbereich dieser Verordnung befinden, sind\n„7. den obersten B undesbehörden nachge-\ninnerhalb von drei J ahren nach Inkrafttreten dieser\nordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben\nVerordnung zu verwenden oder zu vernichten. S atz 3\ndie B eschaffung explosionsgefährlicher\ngilt nicht für die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes\nS toffe und Gegenstände gehört,“.\ngenannten Einrichtungen.\ncc) Nummer 8 wird aufgehoben.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für nicht mar-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            kierte S prengstoffe, die in geringen M engen\naa) In Nummer 1 werden die Worte „und das                   a) nur zur Verwendung bei der Forschung und Ent-\nB efördern“ gestrichen.                                    wicklung oder beim Testen neuer oder veränderter\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „B efördern“ durch                S prengstoffe hergestellt oder gelagert werden,\ndas Wort „Verbringen“ ersetzt.                         b) nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der\nd) In Absatz 4 wird das Wort „B efördern“ durch das                 S prengstoffdetektion und/oder bei der Entwick-\nWort „Verbringen“ ersetzt.                                      lung oder dem Testen von S prengstoffspürgeräten\nhergestellt oder gelagert werden,\n8. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:        c) nur für den Umgang für Zwecke der K riminal-\ntechnik und der polizeilichen S pezialausbildung\n„Zulassung von pyrotechnischen                          benötigt werden.\nS ätzen, sonstigen explosionsgefährlichen\nS toffen und von S prengzubehör,                       (5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre\nK onformitätsnachweis für Explosivstoffe“.               werden entsprechend ihrer S icherheit gegen S chlag-\nwetter in die K lassen I, II und III eingeteilt.“\n9. § 6 wird wie folgt geändert:\n11. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 werden die Worte „Explosivstoffe             a) In Absatz 1 S atz 1 wird nach dem Wort „Explosiv-\nund“ durch die Worte „P yrotechnische S ätze               stoffe“ das Wort „und“ durch die Worte „, pyro-\nund sonstige“ ersetzt.                                     technische S ätze sowie sonstige“ ersetzt.\nbb) In S atz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“               b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                            angefügt:\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die                        „(4) S prengschnüre und Anzündschnüre müssen\nWorte „für pyrotechnische S ätze, sonstige explo-               einen farbigen K ennfaden, der für die Herstel-\nsionsgefährliche S toffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2            lungsstätte charakteristisch ist, enthalten.\ndes Gesetzes und S prengzubehör“ eingefügt.                         (5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Her-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.                stellungsstätte aufweisen.“\n10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                     12. § 8 wird wie folgt neu gefaßt:\n„§ 6a                                                              „§ 8\n(1) Explosivstoffe müssen zum Nachweis der K on-                Die Zulassungsbehörde hat für pyrotechnische\nformität nach § 5a Abs. 1 des Gesetzes in ihrer                 S ätze, sonstige explosionsgefährliche S toffe nach § 1\nZusammensetzung und B eschaffenheit den Anforde-                Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für S preng-\nrungen der Anlage 1a entsprechen. Das hierfür anzu-             zubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung\nwendende K onformitätsnachweisverfahren besteht                 eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das\naus dem EG-B aumusterprüfverfahren (Anlage 7) und               Zulassungszeichen besteht aus der K urzbezeichnung\ndem Qualitätssicherungsverfahren (Anlage 8). Den in             der B undesanstalt „B AM “, dem in der Anlage 2 für\nS atz 2 genannten Verfahren nach Anlage 7 und 8 steht           den jeweiligen S toff oder Gegenstand vorgesehenen\ndie Einzelprüfung eines Explosivstoffes (Anlage 6)              Zeichen und einer fortlaufenden K ennummer. S atz 2\ngleich.                                                         findet entsprechende Anwendung für das Identifikati-\nonszeichen nach § 5a Abs. 1 S atz 3 des Gesetzes.“\n(2) Die in der Anlage 3a Nr. 1 bezeichneten Explo-\nsivstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 3a Nr. 2\nzu markieren. Dies gilt auch für Explosivstoffe für mili-   13. In der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte\ntärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke              „; Zulassung zur Erprobungszwecken mit dem Vor-\ndes K atastrophenschutzes einschließlich der Explo-             behalt des Widerrufs“ durch die Worte „von pyrotech-\nsivstoffe im B esitz von militärischen oder polizeilichen       nischen S ätzen, sonstigen explosionsgefährlichen\nDienststellen und Dienststellen des K atastrophen-              S toffen oder von S prengzubehör, K onformitätsnach-\nschutzes.                                                       weisverfahren für Explosivstoffe“ ersetzt.","1546              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n14. § 9 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „von“ die                       aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort „explo-\nWorte „pyrotechnischen S ätzen, sonstigen“ ein-                       sionsgefährlichen“ die Worte „pyrotechni-\ngefügt.                                                               schen S atzes, des sonstigen“ eingefügt.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Herstel-\n„(2) Wird die Zulassung eines pyrotechnischen                       lers“ die Worte „, seines in einem M itglied-\nS atzes, sonstigen explosionsgefährlichen S toffes                    staat ansässigen B evollmächtigten oder des\noder von S prengzubehör beantragt, der nach den                       Verbringers“ eingefügt.\nAngaben des Herstellers in seiner Zusammenset-\nzung und B eschaffenheit einem bereits zugelasse-        18. Nach § 12 werden folgende neue § § 12a bis 12c ein-\nnen S toff oder Gegenstand entspricht, so kann die           gefügt:\nP rüfung auf die Feststellung beschränkt werden,                                       „§ 12a\nob\n(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe\n1. bei pyrotechnischen S ätzen oder sonstigen                nach Anlage 6 (Einzelprüfung) oder nach Anlage 7\nexplosionsgefährlichen S toffen der S toff mit          (EG-B aumusterprüfung) daraufhin zu prüfen, ob sie in\ndem bereits zugelassenen S toff in seiner               Zusammensetzung und B eschaffenheit die Anforde-\nZusammensetzung und B eschaffenheit über-               rungen nach Anlage 1a erfüllen.\neinstimmt oder\n(2) Wird die K onformität nach Absatz 1 festgestellt,\n2. bei pyrotechnischen Gegenständen und                      so wird eine EG-B aumusterprüfbescheinigung erteilt.\nS prengzubehör die Gegenstände in B eschaf-             Diese kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit\nfenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise          B edingungen verbunden werden, soweit dies zum\ndem zugelassenen Gegenstand entsprechen                 S chutz von Leben, Gesundheit oder S achgütern\noder ihm vergleichbar sind.                             B eschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die B undes-\n(3) Zuständig für die P rüfungen nach den Absät-         anstalt kann, auch nachträglich, Auflagen erlassen,\nzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die               soweit dies zum S chutz der in S atz 2 bezeichneten\nP rüfung von S prengzubehör findet § 12a Abs. 4              Rechtsgüter erforderlich ist.\nS atz 2 entsprechende Anwendung.“                               (3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer EG-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    B aumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften\ndes § 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 des Gesetzes entspre-\nchend.\n15. § 10 wird wie folgt geändert:\n(4) Zuständig für die P rüfung nach Absatz 1 und die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nErteilung der EG-B aumusterprüfbescheinigungen im\naa) Nach dem Wort „Antrag“ werden die Worte                  Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die\n„auf Zulassung“ eingefügt.                             B undesanstalt. S ie kann mit der Durchführung von\nbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „explo-                  Teilen der P rüfungen auch andere P rüflaboratorien\nsionsgefährlichen“ die Worte „pyrotechni-              beauftragen, die die Anforderungen nach Anlage 9\nschen S atzes, des sonstigen“ eingefügt.               erfüllen müssen. Die B undesanstalt übermittelt den\nübrigen M itgliedstaaten alle erforderlichen Angaben\ncc) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach                 über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geän-\ndem Wort „Zusammensetzung“ die Worte                   derte, zurückgenommene oder widerrufene EG-B au-\n„des sonstigen explosionsgefährlichen S tof-           musterprüfbescheinigungen.\nfes“ eingefügt und die Worte „der explosions-\ngefährliche S toff“ durch die Worte „dieser               (5) Eine EG-B aumusterprüfbescheinigung und et-\nS toff“ ersetzt.                                       waige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder sei-\nnem in der Europäischen Union ansässigen B evoll-\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                          mächtigten mindestens zehn J ahre lang nach der letz-\n„4. bei der Zulassung von pyrotechnischen              ten Herstellung des P rodukts zusammen mit den\nGegenständen die Form des Zeichens für            dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Ver-\ndie Herstellungsstätte, sofern sich die           langen der zuständigen B ehörde jederzeit vorgelegt\nK ennzeichnung mit dem Namen der Her-             werden.\nstellungsstätte wegen der geringen Größe                                    § 12b\ndes Gegenstandes auf diesem nicht\nanbringen läßt.“                                     (1) Für die einem EG-B aumuster nachgefertigten\nExplosivstoffe hat der Hersteller in einem Qualitäts-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben, die bisherigen Ab-                 sicherungsverfahren die K onformität der nachgefer-\nsätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.                        tigten Explosivstoffe mit dem EG-B aumuster nachzu-\nweisen. Dabei ist eines der in Anlage 8 aufgeführten\n16. § 11 wird aufgehoben.                                           Verfahren (M odule) anzuwenden.\n(2) Wird im Qualitätssicherungsverfahren nach\n17. § 12 wird wie folgt geändert:                                   Anlage 8 die Konformität der nachgefertigten Explosiv-\na) In Absatz 1 werden die Worte „explosionsgefähr-              stoffe mit dem EG-B aumuster festgestellt, so bringt\nlichen S toffes“ durch die Worte „pyrotechnischen            der Hersteller auf den Explosivstoffen oder, soweit\nS atzes, sonstigen explosionsgefährlichen S toffes           das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das C E-\nnach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes“ ersetzt.           Zeichen an und stellt eine K onformitätserklärung aus.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1547\n(3) Der Hersteller oder sein in der Europäischen               (5) Das B undesministerium des Innern teilt der\nUnion ansässiger B evollmächtigter hat nachfolgende            K ommission der Europäischen Gemeinschaften und\nUnterlagen mindestens zehn J ahre lang nach der letz-          den anderen M itgliedstaaten mit, welche S tellen für\nten Herstellung des P rodukts aufzubewahren und auf            die Durchführung des K onformitätsnachweisverfah-\nVerlangen der zuständigen B ehörde jederzeit vorzu-            rens benannt worden sind und welche Aufgaben die-\nlegen:                                                         sen S tellen übertragen worden sind. Das B undes-\na) die K onformitätserklärung,                                 ministerium des Innern unterrichtet die K ommission\nder Europäischen Gemeinschaften und die anderen\nb) die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-              M itgliedstaaten über den Ablauf, die Rücknahme oder\nsicherungssystem,                                          den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder\nc) die Entscheidung über die B ewertung dieses                 Erledigung einer B enennung. Es macht auch den\nQualitätssicherungssystems,                                Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige\nAufhebung oder Erledigung einer B enennung im B un-\nd) die B erichte über die Nachprüfungen und\ndesanzeiger bekannt.“\ne) die K onformitätsbescheinigung.\n19. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n§ 12c                                                         „§ 13\n(1) S oweit im Rahmen des Qualitätssicherungs-                 (1) Die B undesanstalt hat eine Liste der gemäß § 5\nverfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzel-               des Gesetzes erteilten Zulassungen für pyrotechni-\nprüfung nach § 6a Abs. 1 S atz 3 P rüfungen auszu-             sche S ätze, sonstige explosionsgefährliche S toffe\nführen und B escheinigungen auszustellen sind, müs-            und S prengzubehör sowie der gemäß § 12a erteilten\nsen diese von einer benannten S telle unter B each-            EG-B aumusterprüfbescheinigungen für Explosivstof-\ntung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt             fe zu führen und diese auf dem jeweils neuesten\nund ausgestellt werden. Die benannten S tellen kön-            S tand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben\nnen mit der Durchführung von Teilen der P rüfungen             enthalten:\nauch andere P rüflaboratorien beauftragen.\n1. die B ezeichnung des S toffes oder Gegenstandes,\n(2) B enannte S telle im S inne des Absatzes 1 ist die\nB undesanstalt. B enannte S telle ist auch jede von den        2. im Falle der pyrotechnischen S ätze, der sonstigen\nLändern als P rüflaboratorium oder Zertifizierungsstel-            explosionsgefährlichen S toffe und des S prengzu-\nle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem B un-                  behörs: den Namen und die Anschrift des Herstel-\ndesministerium des Innern benannte und von ihm im                  lers und gegebenenfalls des Einführers sowie das\nB undesanzeiger bekanntgemachte S telle. Die S telle               Zulassungszeichen,\nkann benannt werden, wenn in einem Akkreditie-                 3. im Falle der Explosivstoffe: den Namen und die\nrungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung              Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls sei-\nder Anforderungen nach Anlage 9 gewährleistet ist.                 nes in der Europäischen Union ansässigen B evoll-\nDie Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden              mächtigten sowie das Identifikationszeichen,\nund ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme,            4. B eschränkungen, B efristungen, B edingungen und\nWiderruf und Erlöschen sind dem B undesministerium                 Auflagen, insbesondere die von der B undesanstalt\ndes Innern unverzüglich anzuzeigen.                                gemäß § 5a Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Ver-\n(3) B enannte S tellen nach Absatz 1 und nach § 12a             wendungsbestimmungen.\nAbs. 1 für die Durchführung von P rüfungen und die                (2) Die B undesanstalt hat auch eine Liste der ihr von\nErteilung von B escheinigungen sind auch die S tellen,         den benannten S tellen der anderen M itgliedstaaten\ndie der K ommission der Europäischen Gemeinschaf-              mitgeteilten EG-B aumusterprüfbescheinigungen zu\nten von einem M itgliedstaat auf Grund eines Rechts-           führen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.\nakts des Rates oder der K ommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften oder von einer nach dem                      (3) Die Listen sind bei der B undesanstalt während\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum                 der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines\nzuständigen B ehörde auf Grund dieses Abkommens                Dritten ist diesem gegen K ostenerstattung eine\nAbschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.“\nmitgeteilt worden sind.\n(4) Die Länder, bei Einrichtungen des B undes die       20. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt neu\nfür die Fachaufsicht zuständige oberste B undes-               gefaßt:\nbehörde, überwachen die Einhaltung der Anforderun-                             „Allgemeine Vorschriften\ngen nach Anlage 9 durch die benannten S tellen. S ie                   über die K ennzeichnung, die Verpackung\nkönnen von den benannten S tellen und dem mit den                           und das Überlassen an andere“.\nP rüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben\nbeauftragten P ersonal die zur Erfüllung ihrer Überwa-\n21. § 14 wird wie folgt geändert:\nchungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und son-\nstige Unterstützung verlangen. Ihre B eauftragten sind         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nberechtigt, zu den B etriebs- und Geschäftszeiten                  aa) In S atz 1 werden die Worte „oder einführt“\nGrundstücke, Geschäfts- und Laborräume zu betre-                        durch die Worte „, einführt oder verbringt“\nten und zu besichtigen und die Vorlage von Unter-                       ersetzt.\nlagen für die Erteilung von B escheinigungen zu ver-\nlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die M aßnah-                bb) S atz 2 wird wie folgt geändert:\nmen nach S atz 3 zu dulden; § 31 Abs. 3 des Gesetzes                    aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort\nfindet Anwendung.                                                             „Name“ das Wort „(Firma)“ eingefügt.","1548            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                    e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „oder zum son-\n„3. bei pyrotechnischen S ätzen, sonsti-            stigen Verbringen in Länder außerhalb der Euro-\ngen explosionsgefährlichen Stoffen             päischen Union“ gestrichen.\nund S prengzubehör: K ennzeichen\nder Herstellungsstätte nach § 10       22. § 16 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 4,“.                            a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einführt“\nccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort                        ersetzt durch die Worte „, einführt oder verbringt“.\n„das“ die Worte „bei pyrotechnischen            b) In Absatz 3 S atz 1 werden nach dem Wort „durch-\nSätzen, sonstigen explosionsgefährlichen            sichtigen“ die Worte „oder in einer in sicherheits-\nS toffen und S prengzubehör:“ eingefügt.            technischer Hinsicht gleichwertigen“ eingefügt;\nddd) Nach Nummer 4 werden folgende Num-                     das Wort „gezündet“ wird durch das Wort „aus-\nmern 4a und 4b eingefügt:                           gelöst“ ersetzt.\n„4a. bei Explosivstoffen: das C E-Zei-          c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nchen nach Anlage 5, im Falle einer             „(5) S chwarzpulver zum S prengen und schwarz-\nerfolgten Einzelprüfung nach § 6a            pulverähnliche S prengstoffe dürfen anderen in\nAbs. 1 S atz 3 oder des K onfor-             loser Form nur in B etrieben und ausschließlich\nmitätsnachweises nach § 6a                   zum S chnüren und zum K essel- und Lassenspren-\nAbs. 1 S atz 2 in Verbindung mit             gen überlassen werden.“\nAnlage 8 Nr. 4 auch das K enn-\nzeichen der benannten S telle;       23. § 17 wird wie folgt geändert:\n4b. bei Explosivstoffen: das Identifi-        a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 1, 2, 4\nkationszeichen nach § 5a Abs. 1              und 5“ durch die Angabe „Abschnitt 1, 2, 3, 4, 6\nS atz 2 des Gesetzes,“.                      und 7“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 3“ durch\naa) Die Worte „oder einführt“ werden durch die                  die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.\nWorte „, einführt oder verbringt“ ersetzt; nach\ndem Wort „B undesanstalt“ werden die Worte          24. In § 18 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „Hersteller“\n„oder von dem Wehrwissenschaftlichen Insti-             das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt; nach dem\ntut“ eingefügt.                                         Wort „Einführer“ werden die Worte „oder Verbringer“\neingefügt.\nbb) Folgender S atz 2 wird angefügt:\n„S atz 1 ist nicht anzuwenden auf Explosiv-         25. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nstoffe, die aus dem Geltungsbereich des                                           „§ 19\nGesetzes oder durch den Geltungsbereich\ndes Gesetzes in einen anderen M itgliedstaat               (1) Die B undesanstalt kann auf Antrag des Herstel-\nverbracht werden.“                                      lers, seines in einem M itgliedstaat ansässigen B evoll-\nmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Vorschriften über die K ennzeichnung und Verpak-\naa) In S atz 1 wird die Angabe „Abs. 5, 9, 10, 17,          kung explosionsgefährlicher S toffe und von S preng-\n19, 22, 28, 60 und 61“ durch die Angabe                 zubehör allgemein zulassen, soweit der S chutz von\n„Abs. 3, 9, 16, 19, 23, 27, 29, 32, 35, 39, 44,         Leben, Gesundheit und S achgütern B eschäftigter\n50, 55, 58, 93 und 94“ ersetzt.                         oder Dritter dies zuläßt.\nbb) Folgender S atz 4 wird angefügt:                           (2) Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall von\nden K ennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften\n„B ei verpackten Explosivstoffen ist die Ver-\nder § § 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Aus-\npackung außerdem nach Absatz 1 Nr. 4a zu\nnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften\nkennzeichnen, sofern die Verpackung des\nbezweckte S chutz von Leben, Gesundheit oder S ach-\nVersandstücks die einzige Verpackung ist und\ngütern B eschäftigter oder Dritter in anderer Weise\nder Inhalt des Versandstücks nicht mit dem\ngewährleistet ist.\nC E-Zeichen gekennzeichnet ist.“\n(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur K enn-\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nzeichnung der Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a\n„(4a) Auf dem Explosivstoff dürfen keine Zeichen           ist nicht zulässig.“\nangebracht werden, die mit den Zeichen nach\n§ 5a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes und nach Absatz 2       26. § 20 wird wie folgt geändert:\nverwechselt werden können. Wird ein geprüfter\na) In Absatz 1 und Absatz 2 S atz 1 werden jeweils die\nExplosivstoff für vorschriftswidrig befunden und\nWorte „oder einführt“ durch die Worte „, einführt\nkann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßi-\noder verbringt“ ersetzt.\ngen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und\nauffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.            b) In Absatz 3 S atz 1 werden nach dem Wort „ein-\nUnterliegt der Explosivstoff auch anderen zwin-                 führt“ die Worte „oder verbringt“ eingefügt.\ngenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so\ndarf das C E-Zeichen nur angebracht werden,             27. In § 21 Abs. 4 S atz 1 werden die Worte „pyrotechni-\nwenn der Explosivstoff auch diesen Vorschriften             schen Zündmittel“ durch das Wort „Anzündmittel“\nentspricht.“                                                ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1549\n28. § 23 wird wie folgt geändert:                               32. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort\na) In Absatz 1 S atz 1 werden die Worte „zusammen               „B rückenzünder A“ die Worte „und B rückenanzün-\nmit anderen pyrotechnischen Gegenständen“                   der A“ eingefügt.\ngestrichen.\nb) In Absatz 3 S atz 1 werden nach der B ezeichnung         33. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie über\n„T 1“ die Worte angefügt „sowie Raketenmotore für           deren B eförderung“ gestrichen.\ndie in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten M odellraketen\nund die hierfür bestimmten Anzündmittel“.               34. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Die P rüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n29. § 25 wird wie folgt geändert:                                   in Verbindung mit § 27 Abs. 3 S atz 3 des Gesetzes\na) In Absatz 1 S atz 1 wird nach dem Wort „Explosiv-            kann vor einem Vertreter der zuständigen B ehörde\nstoffe“ das Wort „und“ durch die Worte „, pyro-             allein abgelegt werden.“\ntechnische S ätze und sonstige“ ersetzt.\n35. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2; nach dem Wort „Explosiv-             a) In Absatz 1 werden die Worte „und deren B eförde-\nstoffen“ werden die Worte „und pyrotechnischen                  rung“ gestrichen.\nS ätzen“ ergänzt.                                           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Grundlehrgänge können insbesondere aner-\n30. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                           kannt werden für:\n„§ 25a                                   1. Allgemeine S prengarbeiten,\n(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explo-                   2. den Umgang – ausgenommen das Verwenden –\nsivstoffen nach § 15 Abs. 6 S atz 1 des Gesetzes ist\nvom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem                            a) mit Explosivstoffen,\nB evollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7                  b) mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten,\ndes Gesetzes zuständigen S telle zu beantragen.\nc) mit pyrotechnischen S ätzen,\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 10\nd) mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,\nNr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten.\n3. den Umgang – ausgenommen das Herstellen –\n(3) Die zuständige S telle prüft, ob\nmit\n1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang betei-\na) B öllerpulver,\nligten und im Geltungsbereich des Gesetzes\nansässigen P ersonen gemäß § 15 Abs. 1 des                          b) Treibladungspulver zum Laden und Wieder-\nGesetzes zum Verbringen berechtigt sind und                             laden von P atronenhülsen oder\n2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG-                      c) Treibladungspulver       zum    Vorderlader-\nB aumusterprüfbescheinigung nach § 5a Abs. 1                            schießen,\nS atz 4 des Gesetzes vorliegt.                                  4. den Umgang – ausgenommen das Herstellen\nB ei Vorliegen der Voraussetzungen nach S atz 1 erteilt                 und Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen\nsie die Genehmigung zum Verbringen und informiert                       Gegenständen und pyrotechnischen S ätzen in\nalle zuständigen B ehörden über die erteilte Genehmi-                   Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,\ngung. § 47 Abs. 4 S atz 1 des Gesetzes findet Anwen-                5. das Verwenden von pyrotechnischen Gegen-\ndung mit der M aßgabe, daß auch das Verbringen in\nständen (Abbrennen von Feuerwerken),\neinen anderen M itgliedstaat zulässig ist, wenn das\nInverkehrbringen des S toffes oder Gegenstandes                     6. S prengberechtigte in geophysikalischen B e-\nin diesem M itgliedsaat bis zum 1. S eptember 1998                      trieben,\nberechtigt erfolgt ist.                                             7. S prengarbeiten unter Tage.“\n(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 S atz 2 wird               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschriftlich erteilt und enthält die in Anlage 10 Nr. 2 auf-\ngeführten Angaben. Die Genehmigung kann mit Auf-                    aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nlagen, B edingungen und B efristungen verbunden                          „3. K ultursprengungen zu land- und forstwirt-\nwerden, soweit für das Verbringen besondere Anfor-                            schaftlichen Zwecken,“.\nderungen an die S icherheit der rechtmäßigen Verwen-\nbb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\ndung der Explosivstoffe gelten.“\n„8. K ampfmittelbeseitigung – S ondergebie-\n31. § 26 wird wie folgt geändert:                                                 te,“.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Zündhütchen“ durch                    cc) Nach Nummer 9 wird der P unkt durch ein\ndas Wort „Anzündhütchen“ ersetzt.                                    K omma ersetzt; folgende Nummer 10 wird\nangefügt:\nb) In Absatz 4 werden die Worte „der Anlage III der\nDritten Verordnung zum Waffengesetz vom                              „10. Verbringen, Empfangnahme, Überlas-\n20. Dezember 1980 (B GB l. I S . 2344), Anlagen-                            sen von explosionsgefährlichen S toffen\nband zur Ausgabe Nr. 79“ durch die Worte „den                               für P ersonen, die nach dem Gesetz über\nM aßtafeln für Handfeuerwaffen und M unition                                die B eförderung gefährlicher Güter zur\n(B Anz. Nr. 52a vom 15. M ärz 1991) in der jeweils                          B eförderung von Gütern der K lasse 1\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                                                 berechtigt sind.“","1550              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nd) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „S preng-                 henen Art und Weise zu verbringen, sofern die B efug-\nverfahren,“ die Worte „Verfahren der K ampfmittel-          nis einer B erechtigung zum Verbringen nach § 15\nbeseitigung,“ eingefügt.                                    Abs. 6 S atz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum\ne) In Absatz 5 S atz 1 werden nach den Worten „die              Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder son-\nS prengarbeiten ausführen,“ die Worte „in der               stigen B escheinigungen anderer M itgliedstaaten wer-\nK ampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe          den im B undesanzeiger bekanntgemacht.“\nals B erechtigte nach dem Gesetz über die B eför-\nderung gefährlicher Güter befördern,“ eingefügt.        43. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n36. § 33 wird wie folgt geändert:                                       aa) In Nummer 3 wird das Wort „B undesinstituts“\na) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder diese                      durch die Worte „Wehrwissenschaftlichen\nS toffe befördern“ gestrichen.                                       Instituts“ ersetzt.\nb) An Absatz 2 wird folgender S atz 2 angefügt:                     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Ist eine Haftpflichtversicherung nach S atz 1 Nr. 4                 „4. einem Vertreter der benannten S tellen mit\nnicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der                             Ausnahme der B undesanstalt,“.\nAuflage anerkannt werden, daß der Nachweis                  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndes Versicherungsschutzes vor der erstmaligen\nDurchführung des Lehrgangs erfolgen muß.“                       aa) In Nummer 1 werden die Worte „des B undes-\nrates“ ersetzt durch die Worte „der Länder“.\n37. § 35 wird wie folgt geändert:                                       bb) In Nummer 2 wird das Wort „B undesinstituts“\ndurch die Worte „Wehrwissenschaftlichen\na) Absatz 1 S atz 4 und 5 wird gestrichen.\nInstituts“ ersetzt.\nb) Absatz 2 S atz 3 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        44. § 46 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 Nr. 2 wird die Zahl „10“ durch die           a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nZahl „5“ ersetzt.                                          fügt:\nbb) S atz 3 wird gestrichen.                                    „2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-B au-\nmusterprüfbescheinigung im S inne des\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                      § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,“.\n„(3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 B uch-             b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 15 Abs. 1\nstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an                    S atz 2, Abs. 2 oder 3 S atz 1“ gestrichen.\neinem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7\noder einer als gleichwertig anerkannten Ausbil-             c) Nummer 11 wird aufgehoben. Die bisherigen Num-\ndung innerhalb von fünf J ahren vor Zulassung zum               mern 12 bis 15 werden die Nummern 11 bis 14.\nLehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3              d) In Nummer 11 wird das Wort „Zündhütchen“ durch\nNr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugfüh-                 das Wort „Anzündhütchen“ ersetzt.\nrer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über\ne) In Nummer 12 werden nach dem Wort „B rücken-\ndie B eförderung gefährlicher Güter vorgeschriebe-\nzünder A“ jeweils die Worte „oder B rückenan-\nnen K ursen oder Lehrgängen zu absolvieren,\nzünder A“ eingefügt.\nsoweit damit eine B erechtigung zum Transport\nvon Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.“\n45. § 47 wird wie folgt geändert:\n38. In der Überschrift des Abschnitts IX wird das Wort              a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „des“ die Angabe\n„EG-Angehörige“ durch die Worte „B ürger der                        „bis 1b“ eingefügt.\nEuropäischen Union“ ersetzt.                                    b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\ngefügt:\n39. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „be-\n„4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c des Gesetzes,“.\nfördern“ durch das Wort „verbringen“ ersetzt.\n46. Nach § 48 wird folgender § 49 angefügt:\n40. In § 39 Abs. 4 werden die Worte „oder B eförderung“\ngestrichen.                                                                                 „§ 49\nS ind P rüfungen und Untersuchungen von Explosiv-\n41. § 40 Abs. 6 wird aufgehoben.                                    stoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach\n§ 5 des Gesetzes in der bis zum 1. S eptember 1998\n42. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:                       geltenden Fassung von einer anderen als der in\n§ 12a Abs. 4 genannten S telle durchgeführt worden,\n„§ 40a                               ist diese verpflichtet, dem Zulassungsinhaber die\nVon dem Erfordernis einer B egleitung der S toffe            ermittelten P rüfdaten zur Durchführung des EG-B au-\nnach § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen           musterprüfverfahrens zur Verfügung zu stellen. Auf-\nWohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem                 wand und Auslagen der P rüfstelle können in ent-\nanderen M itgliedstaat hat und mit dem Verbringen               sprechender Anwendung der § § 2 und 4 der K osten-\neine P erson beauftragt, die nach den Gesetzen dieses           verordnung zum S prengstoffgesetz berechnet wer-\nM itgliedstaates befugt ist, die S toffe in der vorgese-        den.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1551\n47. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 45 werden jeweils                                  5– P yrotechnische Gegenstände müs-\na) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte                               sen so beschaffen sein, daß sie\n„das B undesministerium“,                                                    nicht höher als 100 m steigen.\nb) die Worte „dem B undesminister“ durch die Worte                           6– P yrotechnische Gegenstände dür-\n„dem B undesministerium“,                                                    fen bei bestimmungsgemäßer Ver-\nc) die Worte „des Bundesministers“ durch die Worte                               wendung keine gefährlichen S plit-\n„des B undesministeriums“,                                                   ter bilden.\nd) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-            1.2        P yrotechnische S ätze\ndesministerium“\n7– Die S ätze pyrotechnischer Gegen-\nersetzt.                                                                         stände dürfen nicht selbstentzünd-\nlich sein.\n48. In § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1, § 38 Abs. 1\nbis 4, § 39 Abs. 1 S atz 1 und § 40 Abs. 1 S atz 1 wer-                      8– Eine vierwöchige Lagerung bei\nden jeweils                                                                      50 °C darf an den S ätzen eines\npyrotechnischen       Gegenstandes\na) das Wort „Gemeinschaft“ und das Wort „Gemein-                                 und am Gegenstand keine Ver-\nschaften“ durch das Wort „Union“,                                            änderung hervorrufen, die eine\nb) die B ezeichnungen „EG“ und „(EG)“ durch die                                  Gefahrenerhöhung bedeutet. Ent-\nB ezeichnungen „EU“ und „(EU)“                                               hält ein pyrotechnischer Gegen-\nersetzt.                                                                         stand verschiedene S ätze, so\ndürfen die B estandteile dieser\n49. Anlage 1 wird wie folgt neu gefaßt:                                              S ätze nicht in Reaktion unterein-\nander treten können, die zur\n„Anlage 1                       S elbstentzündung führt oder eine\nAnforderungen an die Zusammensetzung und                                         Gefahrenerhöhung hervorruft.\nB eschaffenheit von pyrotechnischen S ätzen, sonsti-                         9– In pyrotechnischen S ätzen dürfen\ngen explosionsgefährlichen S toffen im S inne des § 1                            nicht enthalten sein:\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von S prengzu-\nbehör im S inne des § 6 Abs. 1                                                   1. Ammoniumsalze und Amine zu-\nsammen mit C hloraten,\n1.           P yrotechnische S ätze, pyrotechnische                              2. M etalle, Antimonsulfide oder\nGegenstände und Anzündmittel                                            Kaliumhexacyanoferrat (II) zu-\n1.1          P yrotechnische Gegenstände                                             sammen mit C hloraten.\n1– P yrotechnische Gegenstände müs-                              Enthält ein pyrotechnischer Gegen-\nsen so beschaffen sein, daß sie                              stand mehrere zulässige S ätze, so\nbei bestimmungsgemäßer Verwen-                               sind diese so anzuordnen, daß\ndung handhabungssicher sind.                                 keine M ischungen der vorstehend\n2– P yrotechnische Gegenstände müs-                              genannten Art entstehen können.\nsen so widerstandsfähig sein oder                      10– In S ätzen, die C hlorate enthalten,\ndurch die Ursprungsverpackung                                darf der Anteil an C hloraten 70 %\ndes Herstellers so geschützt sein,                           nicht übersteigen. In Leuchtsätzen\ndaß durch B eanspruchungen,                                  auf B ariumchlorat-Grundlage, in\ndenen sie üblicherweise beim                                 P feifsätzen sowie in S ätzen für\nUmgang und Verkehr ausgesetzt                                K nallkorken und Amorces darf der\nsind, ihre Handhabungssicherheit                             C hloratanteil bis auf 80 % des\nnicht beeinträchtigt wird.                                   S atzgewichtes erhöht werden.\n3– Die Art der Anzündung eines pyro-\ntechnischen Gegenstandes muß               1.3        B esondere Anforderungen an die einzel-\ndeutlich erkennbar oder aus der                       nen K lassen\nB eschriftung ersichtlich sein. Die        1.3.1      K lasse I: K leinstfeuerwerk\nAnzündstelle muß deutlich sichtbar\nsein.                                                  11– Die Gesamtmasse der S ätze eines\npyrotechnischen Gegenstandes,\n4– P yrotechnische Gegenstände müs-\nausgenommen die in den Absät-\nsen gegen unbeabsichtigte Anzün-\nzen 12 und 13 aufgeführten Gegen-\ndung durch S chutzkappen oder\nstände, darf nicht mehr als 3,0 g\ngleichwertige Vorrichtungen, durch\nbetragen.\ndie Art und Form der Verpackung\noder durch die K onstruktion des                       12– In einem pyrotechnischen Gegen-\nGegenstandes gesichert sein.                                 stand, ausgenommen in Amorces\nDiese Forderung gilt als erfüllt,                            und P arty-K nallern, darf an K nall-\nwenn die Gegenstände in ungeöff-                             satz nur maximal 2,5 mg S ilberful-\nneter Ursprungsverpackung des                                minat enthalten sein. In Tischfeuer-\nHerstellers (kleinste Verpackungs-                           werken darf als K nallsatz nur maxi-\neinheit) vertrieben werden.                                  mal 0,5 g Nitrocellulose in Form","1552     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nvon K ollodiumwolle (-watte) mit                            betragen. Dies gilt nicht, wenn die\neinem S tickstoffgehalt von maxi-                           S atzumhüllung ohne Verwendung\nmal 12,6 % enthalten sein.                                  von K lebstoffen und B indemitteln\naus P apier mit einer flächenbezo-\n13– In Amorces und P arty-K nallern dür-\ngenen M asse von maximal 150\nfen nur chlorat- oder perchlorathal-\ng/m hergestellt ist und die P rüfung\n2\ntige K nallsätze enthalten sein. Die\nergibt, daß keine gefährlicheren\nK nallsatzmasse darf nicht größer\nWirkungen als bei der Verwendung\nsein als 7,5 mg je Amorces und\neiner S atzumhüllung aus verleim-\n10 mg je P arty-K naller.\ntem P apier mit 3,5 mm Wandstärke\n14– B ei P lastikamorces muß der K nall-                         eintreten, oder die S atzumhüllung\nsatz in Näpfchen aus geeignetem                             aus K unststoff besteht und die P rü-\nK unststoff untergebracht und ab-                           fung ergibt, daß keine gefährliche-\ngedeckt sein.                                               ren Wirkungen als bei der Verwen-\n15– Anzünd- oder anreibbare pyrotech-                            dung einer S atzumhüllung aus ver-\nnische Gegenstände müssen eine                              leimten P apier mit 3,5 mm Wand-\nZeitzündung mit einer B renndauer                           stärke eintreten.\nvon mindestens 3 und höchstens                         21– Umwickelte kubische K nallkörper\n8 s haben. Dies gilt nicht für Gegen-                       dürfen neben einer maximal 2 mm\nstände, für die keine Verzögerung                           starken S atzumhüllung aus P appe\nerforderlich ist.                                           nicht mehr als 3 Umwicklungen\n16– Aufsteigende pyrotechnische Ge-                              (2 Lagen je Fläche) mit einer ge-\ngenstände, B atterien, K ombinatio-                         leimten Hanf- oder P apierschnur\nnen, S chwärmer, pyrotechnische                             von 2 mm Durchmesser haben.\nGegenstände mit P feifsatz und Ra-                     22– Anzünd- und anreibbare pyrotech-\nketen sind nicht zulässig. B ei pyro-                       nische Gegenstände müssen eine\ntechnischen Gegenständen mit                                Zeitzündung mit einer B renndauer\nakustischer Wirkung, ausgenom-                              von mindestens 3,0 und höchstens\nmen Amorces und P arty-K nallern,                           8,0 s haben. Dies gilt nicht für\ndarf in 1,0 m Entfernung ein S chall-                       Gegenstände, für die keine Verzö-\ndruckpegel von 120 dB (AI) bzw.                             gerung erforderlich ist. B atterien\n120 dB (Apeak) nicht überschritten                          und K ombinationen mit einer S atz-\nwerden.                                                     masse von mehr als 50 g müssen\nmit einer zweiten, abgedeckten\n1.3.2 K lasse II: K leinfeuerwerk                                        Anzündung mit einer B renndauer\n17– Die Gesamtmasse aller S ätze eines                           von mindestens 3,0 und höchstens\npyrotechnischen Gegenstandes,                               8,0 s versehen sein.\nausgenommen Raketen, B atterien                        23– Raketen, Feuertöpfe – ausgenom-\nund K ombinationen, darf nicht                              men Feuertöpfe mit B odenfeuer-\nmehr als 50 g betragen. B ei K ombi-                        wirbeln oder Fröschen – Feuer-\nnationen und B atterien darf die                            werksbomben, Römische Lichter\nGesamtmasse der pyrotechni-                                 und B atterien und K ombinationen,\nschen S ätze nicht mehr als 200 g                           in denen diese Gegenstände ent-\nbetragen; für Einzelteile gilt S atz 1.                     halten sind, müssen die in ihnen\nB ei K ombinationen und B atterien                          enthaltenen pyrotechnischen B au-\nmit K nallkörpern darf die Gesamt-                          teile und Effektladungen so hoch\nmasse der K nallsätze nicht mehr                            ausstoßen, daß deren Rückstände\nals 25 g betragen.                                          nicht brennend auf die Erde fallen.\n18– B ei Raketen darf die Gesamtmasse                       24– S chwärmer dürfen nicht höher als\nder S ätze nicht mehr als 20 g und                          20 cm steigen.\ndavon der Anteil an pyrotech-\n25– Doppelschläge müssen so be-\nnischen S ätzen, die nicht als Treib-\nschaffen sein, daß sie nur gerichtet\nsatz dienen, nicht mehr als 10 g\naufsteigen können.\nbetragen.\n26– Für Gegenstände mit K nallwirkung\n19– In einem pyrotechnischen Gegen-\ngilt der Absatz 6 mit der M aßgabe,\nstand oder einem B auteil einer B at-\ndaß S plitter und B auteile nicht wei-\nterie oder K ombination darf der\nter als 8,0 m – vom Ort der Zerle-\nK nallsatz nur S chwarzpulver ent-\ngung gemessen – fortgeschleu-\nhalten; die S atzmasse darf 6 g nicht\ndert werden dürfen. B ei pyrotech-\nüberschreiten.\nnischen Gegenständen mit K nall-\n20– B ei K nallkörpern, ausgenommen                              wirkung dürfen keine brennenden\numwickelte kubische K nallkörper,                           oder glimmenden S plitter entste-\ndarf die Wandstärke der S atzum-                            hen. B ei pyrotechnischen Gegen-\nhüllung nicht mehr als 3,5 mm                               ständen mit akustischer Wirkung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1553\ndarf in 8 m Entfernung ein S chall-                          gemessen – fortgeschleudert wer-\ndruckpegel von 120 dB (AI) bzw.                              den dürfen. B ei pyrotechnischen\n120 dB (Apeak) nicht überschritten                           Gegenständen mit akustischer Wir-\nwerden.                                                      kung darf in 15,0 m Entfernung ein\nS challdruckpegel von 120 dB (AI)\n1.3.3 K lasse III: M ittelfeuerwerk                                       bzw. 120 dB (Apeak) nicht über-\n27– Die M asse der pyrotechnischen                                schritten werden.\nS ätze eines nicht aus mehreren                        36– P yrotechnische Gegenstände müs-\nEinzelteilen zusammengesetzten                               sen eine Zeitzündung mit einer\nGegenstandes,          ausgenommen                           B renndauer von mindestens 5,0\nRaketen, darf nicht mehr als 250 g                           und höchstens 13,0 s haben. Dies\nbetragen; bei Raketen darf die                               gilt nicht für Gegenstände, für die\nGesamtmasse der pyrotechni-                                  keine Verzögerung erforderlich ist.\nschen S ätze nicht mehr als 75 g                             B atterien und K ombinationen müs-\nbetragen. Einzelteile sind B auteile,                        sen mit einer zweiten, abgedeckten\ndie für sich funktionsfähige pyro-                           Anzündung mit einer B renndauer\ntechnische Gegenstände sind.                                 von mindestens 5,0 und höchstens\n28– Werden mehrere Einzelteile zu                                 13,0 s versehen sein.\neinem Gegenstand der K lasse III                       37– Für Raketen, Feuertöpfe, Feuer-\nzusammengesetzt, so darf die                                 werksbomben und Römische Lich-\nGesamtmasse der pyrotechni-                                  ter gilt Absatz 23 entsprechend.\nschen S ätze des zusammen-\n38– Für die B eschaffenheit von Doppel-\ngesetzten Gegenstandes, ausge-\nschlägen gilt Absatz 25 entspre-\nnommen bei Wasserfällen, nicht\nchend.\nmehr als 800 g betragen; bei Was-\nserfällen darf die S atzmasse bis zu       1.3.4      K lasse T: P yrotechnische Gegenstände\n1 200 g betragen.                                     für technische Zwecke\n29– In einem zusammengesetzten Ge-                          39– Für die Beschaffenheit der Gegen-\ngenstand dürfen, mit Ausnahme                                stände dieser Klasse gelten die Be-\nbei Lichterbildern, nicht mehr als                           stimmungen der Absätze 7, 8 und 9.\n12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter\nund Lanzen werden hierbei nicht                        40– In K nallsätzen sind S chwarzpulver,\nmitgerechnet. Lichterbilder sind                             andere Nitratgemische, Nitrocellu-\nGegenstände, bei denen als Einzel-                           lose mit einem S tickstoffgehalt von\nteile ausschließlich Lichter und                             maximal 12,6 % und P erchloratge-\nLanzen verwendet werden.                                     mische zulässig.\n30– In einem pyrotechnischen Gegen-                         41– Absatz 9 gilt mit der M aßgabe, daß\nstand darf an K nallsatz nicht mehr                          die Verwendung von Ammonium-\nals 100 g S chwarzpulver oder 50 g                           salzen und Aminen zusammen mit\neines anderen Nitratgemisches                                C hloraten in raucherzeugenden\nenthalten sein.                                              Gemischen zulässig ist, wenn die\nZusammensetzung des pyrotech-\n31– In einem Einzelteil eines aus meh-\nnischen S atzes eine hinreichende\nreren Einzelteilen zusammenge-\nB eständigkeit gewährleistet.\nsetzten Gegenstandes darf an\nK nallsatz nicht mehr als 15 g                         42– Für pyrotechnische Gegenstände\nS chwarzpulver oder 6 g Nitratknall-                         der K lasse T 2 gelten nicht die\nsatz enthalten sein.                                         Absätze 5 und 6.\n32– In einer Rakete darf an K nallsatz                      43– Die Gegenstände der K lasse T sind\nnicht mehr als 40 g S chwarzpulver                           der Unterklasse T 1 zuzuordnen,\noder 20 g Nitratknallsatz enthalten                          wenn sie den folgenden Anforde-\nsein.                                                        rungen entsprechen:\n33– B litzknallbomben dürfen außer                                a) Rauch- oder nebelerzeugende\ndem Treibsatz höchstens 50 g                                     Gegenstände dürfen\neines Nitrat-S chwefel-Aluminium-                                1. nicht mehr als 1 kg S atz ent-\nGemisches enthalten.                                                 halten,\n34– S ind in einem Gegenstand ver-                                    2. keine Rauch- oder Nebel-\nschiedene K nallsätze enthalten, so                                  sätze enthalten, deren Ab-\ndarf die Gesamtmasse dieser S ätze                                   brennzeit im gebrauchsferti-\nnicht größer sein als 50 g.                                          gen Zustand weniger als 60 s\n35– Für Gegenstände mit K nallwirkung                                     für 0,1 kg beträgt,\n– ausgenommen Raketen – gilt der                                 3. bei einer unbeabsichtigten\nAbsatz 6 mit der M aßgabe, daß                                       Explosion nicht in scharfkan-\nS plitter und B auteile nicht weiter                                 tige oder schwere S plitter\nals 8 m – vom Ort der Zerlegung                                      zerlegt werden.\n2","1554 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nb) P yrotechnische Lichter und                               3. Das zur Aufnahme des K nallsat-\nFackeln, die als S ignalmittel                                zes bestimmte P appnäpfchen\noder zur B eleuchtung dienen,                                 muß in den Hohlraum des K ör-\ndürfen                                                        pers so eingesetzt sein, daß es\n1. nicht mehr als 0,5 kg S atz,                               weder herausfallen noch sich\nbei Bengalfeuer oder Bengal-                              lockern kann.\nsatz nicht mehr als 2,5 kg                            4. Es dürfen nur chlorat- oder per-\nenthalten,                                                chlorathaltige K nallsätze ver-\n2. keine Leuchtsätze enthalten,                               wendet werden. Der K nallsatz\nderen Abbrennzeit im ge-                                  muß neutral reagieren und so\nbrauchsfertigen Zustand weni-                             eingebracht sein, daß er nicht\nger als 60 s für 0,1 kg be-                               abbröckelt. S eine Zusammen-\nträgt,                                                    setzung muß beim Abschuß die\n3. bei einer unbeabsichtigten                                 Zerlegung des K örpers gewähr-\nExplosion nicht in scharfkan-                             leisten.\ntige oder schwere S plitter                           5. Ein K nallkorken darf höchstens\nzerlegt werden.                                           0,06 g und muß mindestens\nc) Gegenstände mit S challwirkung                                0,04 g K nallsatz enthalten.\ndürfen                                                    6. Der Hohlraum, in dem sich der\n1. als K nallsatz nicht mehr                                  K nallsatz befindet, muß mit\nals 10 g S chwarzpulver oder                              einem Deckblättchen aus wider-\n0,8 g eines Kaliumperchlorat-                             standsfähigem P apier verschlos-\nAluminium-K nallsatzes ent-                               sen sein.\nhalten,                                          45– Liegen bei einzelnen Gegenstän-\n2. bei einer Explosion nicht in                           den die M erkmale des Absatzes 43\nscharfkantige oder schwere                            (sowie des Absatzes 46 S atz 1)\nS plitter zerlegt werden.                             nicht vor, so sind die Gegenstände\nunter B erücksichtigung der Gefähr-\nd) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs-\nlichkeitsmerkmale der Unterklas-\nund P flanzenschutzmittel dürfen\nsen T 1 und T 2 in eine dieser Unter-\n1. keinen K nallsatz und nicht                            klassen einzuordnen.\nmehr als 1 kg des Wirksatzes\n46– S ignalmittel der K lasse T mit\nenthalten,\nAntrieb durch eine Ausstoßladung\n2. keine Wirksätze enthalten,                             sind in jedem Fall Gegenstände der\nderen Abbrennzeit im ge-                              Unterklasse T 2. Das gleiche gilt für\nbrauchsfertigen       Zustand                         pyrotechnische M unition für tech-\nweniger als 60 s für 0,1 kg                           nische Zwecke, die zur Verwen-\nbeträgt,                                              dung in Geräten zum einmaligen\n3. bei einer unbeabsichtigten                             Abschießen bestimmt sind.\nExplosion nicht in scharf-                       47– P yrotechnische Druckgasgenera-\nkantige oder schwere S plit-                          toren dürfen durch B rand oder\nter zerlegt werden.                                   S chlag nicht zur Explosion oder\ne) Raketen dürfen nicht mehr als                             zu einer bestimmungsgemäß nicht\n20 g Treibsatz enthalten.                                 beabsichtigten Zerstörung ge-\nbracht werden können.\nf) Gegenstände mit Heizwirkung\noder Gegenstände, die zum                            48– B ühnenfeuerwerk ist der Unter-\nAnzünden dienen, dürfen nicht                             klasse T 1 zuzuordnen, wenn es\nmehr als 10 g S atz enthalten                             dem Absatz 43 und folgenden\nund durch B rand oder S chlag                             Anforderungen entspricht:\nnicht zur Explosion gebracht                              a) Nebel- und Rauchmittel dürfen\nwerden können.\n1. keine sehr giftigen, ätzenden\n44– K nallkorken sind Gegenstände der                                    oder reizenden S toffe ent-\nUnterklasse T 1. Für sie gelten fol-                                 wickeln,\ngende Anforderungen:\n2. beim Abbrand keine zusätz-\n1. Die Körper dürfen nur aus Natur-\nlichen Gefahren durch Glut,\nkork oder aus von der Zulas-\nHitze, Funken oder Feuer\nsungsbehörde anerkannten kork-\nverursachen,\nähnlichen M assen bestehen.\n3. rußbildende S toffe nicht ent-\n2. Die K örper müssen eine zen-\nhalten,\ntrisch angeordnete zylindrische\nVertiefung zur Aufnahme eines                                 4. nur an einem festen S tandort\nP appnäpfchens haben.                                             abgebrannt werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998            1555\nb) Leuchtmittel dürfen                                       g) Anderes B ühnenfeuerwerk darf\n1. von den Anforderungen des                                  in seiner Wirkung nicht gefähr-\nAbsatzes 48 B uchstabe a                                 licher sein als die anderen Ge-\nNr. 1 bis 3 nicht abweichen,                             genstände des Absatzes 48.\n2. keine gefährlichen Funken                              h) Gegenstände des B ühnenfeuer-\noder abtropfende S chlacke                               werks, die gefährlicher sind als\nbilden, wenn sie in der Hand                             Gegenstände des B ühnenfeuer-\ngehalten werden,                                         werks der Unterklasse T 1, sind\n3. nur in der Hand gehalten                                   der Unterklasse T 2 zuzuordnen.\nwerden, wenn durch Hand-            1.3.5      Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke\ngriffe eine gefahrlose Hand-\nhabung gewährleistet ist.                        49– P yrotechnische Anzündmittel müs-\nsen so beschaffen sein, daß sie\nc) Funkensprühende M ittel dürfen                            bei bestimmungsgemäßer Verwen-\n1. bei einer unbeabsichtigten                             dung handhabungssicher sind.\nExplosion keine gefährlichen\nS plitter bilden,                                50– Für die B eschaffenheit von pyro-\ntechnischen Anzündmitteln und\n2. eine S prühweite von nicht                             deren S ätzen gelten die Absätze 2\nmehr als 5 m und eine B renn-                        und 8 entsprechend.\ndauer von nicht mehr als 20 s\nbesitzen,                           1.3.5.1    Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke\n3. einen pyrotechnischen S atz                      (Feuerwerksanzündschnüre)\nvon nicht mehr als 50 g ent-\nhalten,                                          51– Die Umspinnung oder Umhüllung von\nFeuerwerksanzündschnüren muß die\n4. keine Gemische aus B arium-\nP ulverseele bei üblicher mechani-\nnitrat, S chwefel und Alumi-\nscher B eanspruchung schützen.\nnium enthalten,\n5. keine Verbrennungsproduk-                          52– Die P ulverseele darf an den Enden\nte oder Funken entwickeln,                           der Feuerwerksanzündschnur nicht\ndie außerhalb des Umkreises                          ausrieseln.\nder S prühweite leicht ent-                      53– Feuerwerksanzündschnüre müssen\nflammbare M aterialien ent-                          zuverlässig anzündbar sein und zu-\nzünden können.                                       verlässig anzünden.\nd) Nitrocellulose (max. 12,6 % N),                       54– Feuerwerksanzündschnüre dürfen\ninsbesondere verarbeitet als                              beim Abbrennen nicht seitlich aus-\nWolle (Watte), P apier, S chnüre,                         sprühen und außen nicht zum\ndarf                                                      Glühen kommen.\n1. bei der Aufbewahrung nicht\n55– Die B rennzeit der Feuerwerksan-\nweniger als 25 % Feuchte\nzündschnur        im Anlieferungszu-\nenthalten,\nstand und nach zweiwöchiger und\n2. bis zu 50 g, bezogen auf die                           vierwöchiger Lagerung bei Raum-\nTrockensubstanz, in eine Ur-                         temperatur darf nicht wesentlich\nsprungsverpackung gepackt                            vom M ittelwert abweichen.\nsein.\n56– Die durchschnittliche B rennzeit\ne) M ittel mit akustischer Wirkung                           der Feuerwerksanzündschnur darf\ndürfen                                                    nach vierwöchiger Lagerung bei\n1. bei anzündbaren Gegenstän-                             50 °C nicht wesentlich von der\nden nur eine Zündverzöge-                            nach Absatz 55 ermittelten durch-\nrung besitzen, die maximal                           schnittlichen B rennzeit abweichen.\n1 s vom M ittelwert abweicht,\n57– Die durchschnittliche B rennzeit\n2. von den Anforderungen des\neiner wasserdichten Anzündschnur\nAbsatzes 26 nicht abweichen.\ndarf nach einer 24stündigen Lage-\nf) B litzeffekte dürfen                                      rung unter Wasser nicht wesentlich\n1. keine Umhüllung besitzen,                              von der nach Absatz 55 ermittelten\ndie den Anforderungen des                            B rennzeit abweichen.\nAbsatzes 6 widerspricht,\n1.3.5.2    S toppinen\n2. nur elektrisch ausgelöst wer-\nden,                                             58– S toppinen müssen üblichen me-\n3. durch Funken keine B rand-                             chanischen B eanspruchungen wi-\ngefahr verursachen,                                  derstehen.\n4. nicht mehr als 15 g S atz ent-                     59– S toppinen müssen zuverlässig an-\nhalten.                                              zündbar sein.","1556       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n60– Für die B rennzeit von S toppinen                        71– Eine vierwöchige Lagerung bei\ngelten die Absätze 55 und 56 ent-                             50 °C darf keine Veränderung der\nsprechend.                                                    Eigenschaften des Anzünders be-\nwirken.\n1.3.5.3 Anzündlitzen\n61– Für Anzündlitzen gelten die Ab-             1.3.5.6.1   Elektrische K ennwerte von B rückenan-\nsätze 55, 56, 58 und 59 entspre-                       zündern\nchend.                                     1.3.5.6.1.1 B rückenanzünder A\n1.3.5.4 Anzündlichter für pyrotechnische Zwecke                        72– Der elektrische Gesamtwiderstand\n62– Anzündlichter müssen zuverlässig                               eines Anzünders mit einer Zulei-\nentzündbar sein, gleichmäßig ab-                              tungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf\nbrennen und Feuerwerksanzünd-                                 nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.\nschnüre zuverlässig anzünden.\n73– Die B rückenwiderstände müssen\n63– Für Anzündlichter gelten die Absät-                            zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm lie-\nze 2 und 6 entsprechend.                                      gen. S ie müssen innerhalb dieses\n64– Für die B rennzeit von Anzündlich-                             B ereiches in Widerstandsgruppen\ntern gelten die Absätze 55 und 56                             mit einer Toleranz von 0,25 Ohm\nentsprechend.                                                 geordnet sein.\n1.3.5.5 S chlag- und Reibanzünder für pyrotech-                        74– Die Anzünder müssen durch einen\nnische Zwecke                                                        Gleichstrom der S tärke 0,6 A inner-\n65– B eim Anzünden von S chlag- und                                halb von 10 ms ausgelöst werden.\nReibanzündern muß die Anzünd-                           75– Die Anzünder dürfen durch einen\nkette einwandfrei angezündet wer-                             Gleichstrom der S tärke 0,18 A\nden.                                                          innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nDie Hülse des Anzünders muß mit                               werden.\nder Anzündkette ausreichend fest\n76– Fünf Anzünder der gleichen Aus-\nverbunden sein. Für S chlag- und\nführung müssen sich, hintereinan-\nReibanzünder gelten die Absätze 2\ndergeschaltet, mit einem Gleich-\nund 6 entsprechend.\nstrom der S tärke 0,8 A versagerfrei\n66– Die Abbrennzeiten der Anzünd-                                  zusammen auslösen lassen.\nketten von gleichen Reib- oder\nS chlaganzündern dürfen nicht                           77– Die Anzünder in Reihe geschaltet\nwesentlich voneinander abweichen.                             mit einem Widerstand von 5 K ilo-\nohm dürfen bei einer elektrostati-\n67– Die Anzündkette muß ordnungs-                                  schen Entladung eines mit 25 kV\ngemäß abbrennen und zuverlässig                               aufgeladenen K ondensators mit\nanzünden.                                                     einer K apazität von 500 pF nicht\n68– Die in Reib- oder S chlaganzündern                             ausgelöst werden.\nverarbeiteten Anzündmittel müssen\nden für diese Gegenstände geltenden        1.3.5.6.1.2 B rückenanzünder U\nAnforderungen entsprechen.\n78– Der elektrische Gesamtwiderstand\n1.3.5.6 Elektrische Anzünder für pyrotechnische                              eines Anzünders mit einer Zulei-\nZwecke                                                               tungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf\n69– Die inneren Teile und der Verschluß                            nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.\nder elektrischen Anzünder müssen                        79– Die B rückenwiderstände müssen\neine ausreichende mechanische                                 zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm\nFestigkeit besitzen.                                          liegen.\n70– B ei den elektrischen Zuleitungs-                        80– Die Anzünder müssen durch einen\ndrähten aus S tahl muß der Durch-                             Gleichstrom der S tärke 1,3 A inner-\nmesser mindestens 0,6 mm, bei                                 halb von 10 ms ausgelöst werden.\nsolchen aus K upfer mindestens\n0,5 mm betragen. Zuleitungsdrähte                       81– Die Anzünder dürfen durch einen\naus S tahl müssen einen leitenden                             Gleichstrom der S tärke 0,45 A\nÜberzug haben, der den S tahl vor                             innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nRost schützt und eine gut leitende                            werden.\nVerbindung mit den anzuschließen-\n82– Fünf Anzünder der gleichen Aus-\nden Teilen gewährleistet. Die Zu-\nführung müssen sich, hintereinan-\nleitungsdrähte müssen auf ihrer\ndergeschaltet, mit einem Gleich-\nganzen Länge isoliert sein. Die Iso-\nstrom der S tärke 1,5 A versagerfrei\nlierung muß bei bestimmungs-\nzusammen anzünden lassen.\ngemäßer Verwendung mechanisch\nfest, thermisch beständig und elek-                     83– Für die Resistenz gegen elektrosta-\ntrisch durchschlagssicher sein.                               tische Entladung gilt Absatz 77.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1557\n1.3.6 Anzünder für sonstige Zwecke                                       und bei der B eförderung ent-\nspricht, in der gelagerten P robe\n84– B ei B rennanzündern ohne Zeitver-\nkeine Erwärmung um mehr als 6 °C\nzögerung und Anzündschnuran-\nüber die Lagertemperatur hinaus\nzündern mit Zeitverzögerung ohne\neintritt. Werden die S toffe beim\nS prengkapsel muß die Hülse zur\nUmgang oder bei der B eförderung\nAufnahme einer S prengkapsel so\nhöheren Temperaturen ausgesetzt\nbeschaffen sein, daß sie sich gut\noder dauert die Temperatureinwir-\neinführen läßt und die S prengkap-\nkung länger als sieben Tage an, so\nsel nach dem Einführen festsitzt.\nsind die P rüfungsbedingungen be-\nB esondere Vorrichtungen zur Auf-\nzüglich der Lagertemperatur oder\nnahme der S prengkapsel müssen\n-dauer entsprechend zu wählen.\ndie gleichen Forderungen erfüllen.\n85– B rennanzünder ohne Zeitverzöge-                        95– Erfüllt der S toff die Anforderungen\nrung müssen beim Anzünden eine                              nach Absatz 94 nicht, so muß beim\nin ihrem Hülsenleerraum eingesetz-                          Umgang und bei der B eförderung\nte S prengkapsel einwandfrei aus-                           eine Temperatur eingehalten wer-\nlösen.                                                      den, bei der die thermische S tabi-\nlität des S toffes mit S icherheit ge-\n86– In Anzündschnuranzündern mit Zeit-                           währleistet ist.\nverzögerung muß eine zugelassene\nAnzündschnur befestigt sein.               3.         S prengzubehör\n87– Beim Anzünden von Anzündschnur-\n3.1        Zündleitungen\nanzündern mit Zeitverzögerung\nmüssen die Anzündschnüre ein-                          96– B ei Zündleitungen dürfen Hin- und\nwandfrei angezündet werden. Da-                             Rückleitungen nicht in einer ge-\nbei darf die Hülse des Anzünders                            meinsamen Umhüllung liegen. Eine\nnicht gewaltsam von der An-                                 Verbindung der Isolation zweier\nzündschnur abgeworfen werden.                               Leiter durch einen S teg gilt nicht\nals gemeinsame Umhüllung (S teg-\n88– Die Verzögerungszeiten von An-\nzündleitung). Die Zündleitungen\nzündschnuranzündern mit Zeitver-\nsind als Einfachleitungen, als ver-\nzögerung mit gleich langen An-\nseilte Leitungen oder als S tegzünd-\nzündschnurstücken dürfen nicht\nleitungen zulässig.\nwesentlich voneinander abweichen.\n89– Anzünder für P ulversprengstoffe                        97– Der Leiter selbst muß mehrdrähtig\nmüssen P ulversprengstoffe zuver-                           sein. K ein Draht darf einen kleine-\nlässig auslösen.                                            ren Durchmesser als 0,3 mm oder\neinen größeren als 1,0 mm haben.\n90– Anzünder für Anzündschnüre müs-\nsen Anzündschnüre zuverlässig                          98– Die Zerreißkraft jedes Leiters muß\nanzünden. S ie müssen ausrei-                               mindestens 200 N betragen.\nchend lagerbeständig sein.                             99– Die Zündleitungen müssen eine\n91– Anzündlichter, die bei S prengarbei-                         ausreichende B iegsamkeit und\nten verwendet werden, müssen ein                            B iegefestigkeit haben.\nrotes Warnlicht haben; auch die                       100– Der elektrische Widerstand einer\nWarnflamme muß Anzündschnüre                                Einfachzündleitung       und    eines\nzuverlässig anzünden.                                       jeden Leiters einer verseilten Zünd-\n92– Die gesamte B rennzeit von An-                               leitung sowie einer S tegzündlei-\nzündlichtern muß zwischen 54 s                              tung darf für 100 m Länge höch-\nund 66 s liegen, die des roten                              stens 5 Ohm betragen.\nWarnlichtes zwischen 8 s und 12 s.                    101– S tahlleiter müssen einen leitenden\nNach Lagerung darf sich die B renn-                         Überzug haben, der den S tahl vor\nzeit nicht wesentlich verändern.                            dem Rosten schützt und eine gut\nleitende Verbindung mit den anzu-\n2.    S onstige explosionsgefährliche S toffe                            schließenden Teilen gewährleistet.\nnach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\n102– Zündleitungen müssen isoliert sein.\n93– M ischungen müssen homogen sein.                             Die Isolierung muß bei bestim-\nFlüssige B estandteile dürfen nur                           mungsgemäßer Verwendung me-\nverwendet werden, wenn sie den                              chanisch fest, thermisch beständig\nFestkörper gleichmäßig benetzen.                            und elektrisch durchschlagsicher\n94– Die S toffe müssen thermisch stabil                          sein. Die Isolierung von Zündleitun-\nsein. Dies gilt als nachgewiesen,                           gen mit erhöhter mechanischer\nwenn bei einer siebentägigen                                Festigkeit und erhöhter elektrischer\nLagerung bei 50 °C unter Wärme-                             Durchschlagfestigkeit muß auch\nstau, dessen Grad der B eanspru-                            gegen darüber hinausgehende An-\nchung des S toffes beim Umgang                              forderungen beständig sein.","1558     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n3.2   Verlängerungsdrähte                                               der Anschlußschraube mindestens\n103– Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl                           6 mm betragen. S ie müssen gegen\nmuß der Drahtdurchmesser minde-                            zufällige B erührung unter S pannung\nstens 0,6 mm, bei Verlängerungs-                           stehender Teile gesichert sein.\ndrähten aus K upfer mindestens                        110– Zwischen den Anschlußklemmen\n0,5 mm betragen. Verlängerungs-                             muß ein S teg aus Isolierstoff ange-\ndrähte aus S tahl müssen einen                              bracht sein, der die K lemmfläche\nleitenden Überzug haben, der                                um mindestens 8 mm überragt.\nden S tahl vor dem Rosten schützt\n111– Das Gehäuse der Zündmaschine\nund eine gut leitende Verbindung\nund die zum mechanischen Aufbau\nmit den anzuschließenden Teilen\ndienenden M etallteile dürfen zur\ngewährleistet. Die Verlängerungs-\nS tromleitung nicht benutzt werden.\ndrähte müssen auf ihrer ganzen\nB lanke elektrische Leitungen müs-\nLänge isoliert sein. Die Isolierung\nsen durch besondere Isoliermittel\nmuß bei bestimmungsgemäßer\ngeschützt sein. Die Anschlußklem-\nVerwendung mechanisch fest,\nmen und alle zur S tromleitung dien-\nthermisch beständig und elektrisch\nenden Teile müssen gegenüber\ndurchschlagsicher sein. Für Verlän-\ndem Gehäuse eine Durchschlag-\ngerungsdrähte, deren Isolierung\nfestigkeit von der doppelten B e-\nbei der Verwendung besonderen\ntriebsspitzenspannung, mindestens\nB eanspruchungen ausgesetzt ist,\njedoch 1 000 V Wechselspannung\nwerden diesen B eanspruchungen\nhaben.\nentsprechende Anforderungen an\ndie mechanische Festigkeit der                        112– Der Werkstoff von Isolierstoffteilen\nIsolierung gestellt.                                        muß den anerkannten Regeln der\nS icherheitstechnik entsprechen.\n3.3   Isolierhülsen\n113– K ondensatorzündmaschinen müs-\n104– Isolierhülsen müssen mindestens                               sen so gebaut sein, daß nach ihrer\n7 cm lang sein. S ie müssen bei                             Betätigung keine gefährlichen Rest-\nbestimmungsgemäßer          Verwen-                         ladungen auf der K ondensator-\ndung mechanisch fest, thermisch                             batterie verbleiben.\nbeständig und elektrisch durch-\nschlagsicher sein.                                    114– Verriegelungsvorrichtungen        von\nZündmaschinen, die im Falle einer\n3.4   Zündmaschinen                                                      nicht ausreichenden B etätigung die\nAbgabe eines zu schwachen Zünd-\n3.4.1 M echanische B eschaffenheit                                       stroms verhindern sollen, dürfen\n105– Die Zündmaschinen müssen zuver-                               erst dann den Zündstrom freige-\nlässig arbeiten.                                            ben, wenn die vorgeschriebene\n106– Die Zündmaschinen müssen ein                                  elektrische Leistung abgegeben\nwiderstandsfähiges, geschlosse-                             werden kann. Federzugzündma-\nnes Gehäuse haben.                                          schinen müssen eine Vorrichtung\nhaben, die verhindert, daß bei nicht\n107– Alle Teile der Zündmaschinen müs-                             voll aufgezogener Feder ein Zünd-\nsen so angebracht und befestigt                             strom abgegeben werden kann.\nsein, daß ein selbsttätiges Lockern\nausgeschlossen ist. Als S chutz                       115– K ondensatorzündmaschinen müs-\ngegen das selbsttätige Lockern                              sen eine Vorrichtung haben, die\nvon Zündmaschinenteilen sind ins-                           verhindert, daß bei nicht auf die\nbesondere Federringe oder gleich-                           S ollspannung aufgeladenem K on-\nwertige S icherungselemente anzu-                           densator ein Zündstrom abge-\nsehen.                                                      geben werden kann. S ofern eine\nsolche Vorrichtung nur mit einem\n108– Die B auart der Zündmaschinen                                 unverhältnismäßig großen Auf-\nmuß ein unbefugtes B etätigen                               wand anzubringen ist, kann statt\nerschweren.                                                 dessen in die Zündmaschine eine\nAnzeigevorrichtung für die K on-\n3.4.2 Elektrische B eschaffenheit\ndensatorspannung eingebaut sein.\n109– Zündmaschinen müssen kräftige An-\nschlußklemmen mit unverlierbaren            3.4.3      Leistungsfähigkeit\nM uttern haben. Die Anschlußklem-\n3.4.3.1    Allgemeines\nmen dürfen keinen hohlen Quer-\nschnitt haben und müssen aus                           116– Zündmaschinen für Reihenschal-\nM essing mit einer Zugfestigkeit von                         tung müssen für Zünderzahlen von\nmindestens 400 N/mm 2 bestehen.                              10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,\nDer Durchmesser der Halteschrau-                             300 oder 400 Zündern, Zündma-\nbe muß mindestens 4 mm und der                               schinen für P arallelschaltung für","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1559\nZünderzahlen von 50, 80 oder 100                             15 Ohm S tröme liefern, die folgen-\nZündern bei begrenztem Wider-                                den Anforderungen genügen:\nstand des an die Zündmaschine                                1. Der elektrische S trom muß spä-\nanzuschließenden Zündkreises be-                                 testens nach 1 ms die S tärke 2 A\nstimmt sein.                                                     erreicht haben. Der S tromim-\n3.4.3.2 Zündmaschinen für B rückenzünder A                                     puls vom B eginn bis zu dem\nZeitpunkt, in dem die S trom-\n117– Zündmaschinen für Reihenschal-\nstärke zum ersten M ale wieder\ntung von B rückenzündern A müs-\nauf 1,6 A (bei K ondensator-\nsen beim Höchstwiderstand und\nzündmaschinen auf 1,5 A) ab-\nbei einem äußeren Widerstand von\ngesunken ist, muß mindestens\n15 Ohm S tröme liefern, die folgen-\n20 mWs/Ohm (bei K ondensa-\nden Anforderungen genügen:\ntorzündmaschinen 18 mWs/\n1. Der elektrische S trom muß spä-                               Ohm) betragen.\ntestens nach 1 ms die S tärke 1 A\n2. B ei Zündmaschinen mit Trom-\nerreicht haben. Der S tromim-\nmelanker muß in dem Zeitraum,\npuls vom B eginn bis zu dem\nin dem die Abgabe dieses\nZeitpunkt, in dem die S trom-\nS tromimpulses erfolgt, die mitt-\nstärke zum ersten M ale wieder\nlere S tromstärke mindestens\nauf 1 A absinkt, muß minde-\n2,5 A betragen; die unteren\nstens 4 mWs/Ohm betragen.\nS tromspitzen dürfen in dieser\n2. B ei Zündmaschinen mit Trom-                                  Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.\nmelanker muß in dem Zeitraum,\n3. Die Höchstwiderstände betra-\nin dem die Abgabe dieses\ngen bei Zündmaschinen für:\nS tromimpulses erfolgt, die mitt-\nlere S tromstärke mindestens                                   10 Zünder 55 Ohm\n1,15 A betragen; die unteren                                   20 Zünder 90 Ohm\nS tromspitzen dürfen in dieser                                 30 Zünder 125 Ohm\nZeit 0,8 A nicht unterschreiten.\n50 Zünder 195 Ohm\n3. Die Höchstwiderstände betragen                                  80 Zünder 300 Ohm\nbei Zündmaschinen für:\n100 Zünder 370 Ohm\n10 Zünder     60 Ohm\n160 Zünder 580 Ohm\n20 Zünder 110 Ohm\n200 Zünder 720 Ohm\n30 Zünder 160 Ohm\n300 Zünder 1 070 Ohm\n50 Zünder 260 Ohm\n400 Zünder 1 420 Ohm\n80 Zünder 410 Ohm\n120– Zündmaschinen für P arallelschal-\n100 Zünder 510 Ohm                                       tung von B rückenzündern U müs-\n160 Zünder 810 Ohm                                       sen folgenden Anforderungen ge-\n200 Zünder 1 010 Ohm                                     nügen: B ei einer der Zünderzahl\nentsprechenden Anzahl von Zünd-\n300 Zünder 1 510 Ohm                                     stromverzweigungen von je 3,5 Ohm\n400 Zünder 2 010 Ohm                                     und bei Vorschaltung eines Wider-\nstandes von 1 Ohm sowie bei dem\n118– Zündmaschinen für P arallelschal-\nhöchstzulässigen Widerstand des\ntung von B rückenzündern A müs-\nZündkreises, für den die Zünd-\nsen folgenden Anforderungen ge-\nmaschine bestimmt ist, muß der\nnügen: B ei einer der Zünderzahl\nS tromimpuls in allen Zweigen bei\nentsprechenden Anzahl von Zünd-\neiner Gesamtzeit von höchstens\nstromverzweigungen von je 4,5 Ohm\n10 ms mehr als 20 mWs/Ohm\nund bei Vorschaltung eines elektri-\n(bei K ondensatorzündmaschinen\nschen Widerstandes von 1 Ohm\n18 mWs/Ohm) betragen.\nsowie bei dem höchstzulässigen\nWiderstand des Zündkreises, für             3.4.3.4    Zündmaschinen für B rückenzünder HU\nden die Zündmaschine bestimmt                          121– Zündmaschinen für Reihenschal-\nist, muß der S tromimpuls in allen                           tung von B rückenzündern HU müs-\nZweigen bei einer Gesamtzeit                                 sen beim Höchstwiderstand und\nvon höchstens 10 ms mehr als                                 bei einem äußeren Widerstand von\n4 mWs/Ohm betragen.                                          5 Ohm S tröme liefern, die folgen-\n3.4.3.3 Zündmaschinen für B rückenzünder U                                 den Anforderungen genügen:\n119– Zündmaschinen für Reihenschal-                                1. Der elektrische S trom muß spä-\ntung von B rückenzündern U müs-                                  testens nach 1 ms die S tärke\nsen beim Höchstwiderstand und                                    von mindestens 30 A erreicht\nbei einem äußeren Widerstand von                                 haben.","1560     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n2. Der S tromimpuls vom B eginn                              ben. S ie müssen gegen zufällige\nbis zu dem Zeitpunkt, in dem die                         B erührung unter S pannung stehen-\nS tromstärke zum ersten M ale                            der Teile gesichert sein.\nwieder auf 15 A abgesunken ist,\n129– Zwischen den Anschlußklemmen\nmuß mindestens 3 300 mWs/\nmuß bei S pannungen von über 50 V\nOhm betragen.\nein S teg aus Isolierstoff angebracht\n3. Die Höchstwiderstände betra-                              sein, der die K lemmfläche um min-\ngen bei Zündmaschinen für:                               destens 8 mm überragt.\n20 Zünder 15 Ohm                                 130– Das Gehäuse von elektronischen\n80 Zünder 50 Ohm                                        Zündgeräten und die zum mecha-\n160 Zünder 100 Ohm                                       nischen Aufbau dienenden M etall-\nteile dürfen zur S tromleitung nicht\n3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwetter-                             benutzt werden. B lanke elektrische\nsichere Zündmaschinen                                               Leitungen müssen durch besonde-\n122– Hinsichtlich des S chlagwetter-                                re Isoliermittel geschützt sein. Die\nschutzes müssen die Zündmaschi-                              Anschlußklemmen und alle zur\nnen den anerkannten Regeln der                               S tromleitung dienenden Teile müs-\nS icherheitstechnik    entsprechen.                          sen gegenüber dem Gehäuse eine\nHiervon ist die Anbringung der                               Durchschlagfestigkeit von der dop-\nAnschlußklemmen ausgenommen.                                 pelten B etriebsspitzenspannung\nEbenso gelten nicht die in diesen                            haben.\nRegeln gestellten besonderen An-                      131– Der Werkstoff von Isolierstoffen\nforderungen an Isolierstoffe sowie                           muß den anerkannten Regeln der\nan K riechstrecken, Luftstrecken                             S icherheitstechnik entsprechen.\nund Abstände bei der S chutzart\n„erhöhte S icherheit“.                                132– Verriegelungvorrichtungen           von\nelektronischen Zündgeräten müs-\n123– Die Zündstromdauer darf nicht\nsen verhindern, daß im Falle einer\nmehr als 4 ms betragen. Nach der\nzu geringen B atteriekapazität eine\nAbgabe eines Zündimpulses muß\nZündung von elektronischen Zün-\nein unbeabsichtigtes Wiederauf-\ndern ausgelöst wird. Ein Unter-\nladen des K ondensators und die\nschreiten der zulässigen Versor-\nAbgabe eines zweiten Zündimpul-\ngungsspannung muß angezeigt\nses unmöglich sein. B ei Zündma-\nwerden.\nschinen für Zünderzahlen bis zu\n50 Zündern darf die S pitzenspan-                     133– Durch einen P rüfzyklus müssen\nnung nicht mehr als 1 200 V, bei                             B etriebsfehler erkannt und ange-\nZündmaschinen für Zünderzahlen                               zeigt werden. Im Fehlerfall muß die\nvon 80 Zündern und darüber nicht                             Auslösung der S prengung gesperrt\nmehr als 1 500 V betragen.                                   sein.\n3.5   Zündgeräte für elektronische Zünder               3.5.3      Leistungsfähigkeit\n3.5.1 M echanische B eschaffenheit                      3.5.3.1    Allgemeines\n124– Die elektronischen Zündgeräte                           134– Zündgeräte für elektronische Zün-\nmüssen zuverlässig arbeiten.                                 der müssen für eine M aximalzahl\n125– Die elektronischen Zündgeräte                                  Zünder, maximalen Leitungswider-\nmüssen ein widerstandsfähiges,                               stand, begrenzte Leitungskapazität\ngeschlossenes Gehäuse haben.                                 und B andbreite bestimmt sein.\n126– Alle Teile der elektronischen Zünd-\n3.5.3.2    S onstige Anforderungen an schlagwet-\ngeräte müssen so angebracht und\ntersichere Zündgeräte für elektronische\nbefestigt sein, daß ein selbsttätiges\nZünder\nLockern ausgeschlossen ist. Als\nS chutz gegen das selbsttätige                        135– Hinsichtlich des S chlagwetter-\nLockern von Zündgeräteteilen sind                            schutzes müssen die Zündgeräte\ninsbesondere Federringe oder                                 den anerkannten Regeln der\ngleichwertige S icherungselemente                            S icherheitstechnik entsprechen. Es\nanzusehen.                                                   gelten nicht die in diesen Regeln\n127– Die B auart der elektronischen                                 gestellten besonderen Anforderun-\nZündgeräte muß ein unbefugtes                                gen an Isolierstoffe sowie an\nB etätigen erschweren.                                       K riechstrecken, Luftstrecken und\nAbstände bei der S chutzart „erhöh-\n3.5.2 Elektrische B eschaffenheit                                         te S icherheit“.\n128– Die elektronischen Zündgeräte                           136– Zum Zeitpunkt der ersten Zündung\nmüssen Anschlußklemmen mit                                   darf die S pannung im Zündkreis\nunverlierbarer Verschraubung ha-                             maximal 5 V betragen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998            1561\n3.6   Zündmaschinenprüfgeräte                                      151– Die elektrische Durchschlagfestig-\n137– Zündmaschinenprüfgeräte müssen                                 keit der Isolierung zwischen den\neinen inneren Widerstand haben,                              stromleitenden Teilen und blanken\nder der Leistungsfähigkeit der                               metallischen Gehäuseteilen muß\nZündmaschinentypen, für deren                                500 V Wechselspannung betragen.\nNachprüfung sie bestimmt sind,             3.8.2      B esondere Anforderungen an Ohmmeter\nangepaßt ist.\n152– Die M eßgenauigkeit muß bei senk-\n138– Die        Zündmaschinenprüfgeräte\nrechter und waagerechter Ge-\nmüssen bei ordnungsgemäßer B e-\nbrauchslage mindestens ± 1,5 %\ntätigung der Zündmaschinen ein\nder S kalenlänge betragen.\nNachlassen der Leistungsfähigkeit\ndeutlich anzeigen.                                    153– Das M eßwerk muß eine Null-\n139– Für das Gehäuse eines Zündma-                                  punktregulierung haben.\nschinenprüfgerätes gilt Absatz 111                    154– Abweichungen bis zu 10 % der\nentsprechend.                                                mittleren S pannung der S tromquel-\n140– F ür schlagwettergesicherte Zünd-                              le dürfen die M eßgenauigkeit nicht\nmaschinenprüfgeräte gilt Ab-                                 beeinflussen.\nsatz 122 entsprechend.\n3.9        P rüfgeräte für elektronische Zündkreise\n3.7   P rüfgeräte für Zündgeräte für elektroni-         3.9.1      Allgemeine Anforderungen\nsche Zünder\n155– Die S tromquelle darf Unbefugten\n141– Die P rüfgeräte müssen neben der\nnicht zugänglich sein.\nAusgangssignalprüfung eine elek-\ntrische Last darstellen, die der Lei-                 156– Der Effektivwert der M eßspannung\nstungsfähigkeit der Zündgeräte-                              darf nicht mehr als 5 V betragen.\ntypen, für deren Nachprüfung sie                      157– Der Effektivwert der M eßstrom-\nbestimmt sind, angepaßt ist.                                 stärke darf nicht mehr als 25 mA\n142– Die P rüfgeräte müssen bei ord-                                betragen.\nnungsgemäßer B etätigung der\n158– M etallische Gehäuseteile dürfen\nZündgeräte ein Nachlassen der Lei-\nnicht zur S tromleitung benutzt\nstungsfähigkeit deutlich anzeigen.\nwerden.\n143– Für das Gehäuse eines P rüfgerätes\ngilt Absatz 111 entsprechend.                         159– P rüfgeräte für elektronische Zünd-\nkreise müssen so aufgebaut sein,\n144– Für schlagwettergesicherte P rüf-                              daß im Fehlerfall die abgegebene\ngeräte für elektronische Zündgeräte                          S tromstärke 50 mA nicht über-\ngilt Absatz 122 entsprechend.                                schreiten kann.\n3.8   Zündkreisprüfer                                              160– Die B auteile müssen so beschaffen\n3.8.1 Allgemeine Anforderungen                                            und alle Leitungen so verlegt sein,\ndaß eine Überbrückung und damit\n145– Die S tromquelle darf Unbefugten                               eine Ausschaltung der S chutzmaß-\nnicht zugänglich sein.                                       nahmen ausgeschlossen ist.\n146– Die S pannung der S tromquelle darf\n161– Die elektrische Durchschlagfestig-\nnicht mehr als 5 V betragen.\nkeit der Isolierung zwischen den\n147– Die M eßstromstärke darf nicht                                 stromleitenden Teilen und blanken\nmehr als 25 mA betragen.                                     metallischen Gehäuseteilen muß\n148– M etallische Gehäuseteile dürfen                               500 V Wechselspannung betragen.\nnicht zur S tromleitung benutzt\nwerden.                                    3.9.2      B esondere Anforderungen an Zeiger-\n149– Zündkreisprüfer müssen durch ein-                       instrumente\ngebaute S chutzwiderstände so                         162– Die M eßgenauigkeit muß bei senk-\ngesichert sein, daß auch dann,                               rechter und waagerechter Ge-\nwenn einer der P ole der S trom-                             brauchslage mindestens ± 1,5 %\nquelle unmittelbare Verbindung mit                           der S kalenlänge betragen.\nGehäuseteilen oder der zugehö-\n163– Das M eßwerk muß eine Null-\nrigen Anschlußklemme erhalten\npunktregulierung haben.\nsollte, die S tärke des abgegebenen\nelektrischen S tromes 50 mA nicht                     164– Abweichungen bis zu 10 % der\nüberschreiten kann.                                          mittleren S pannung der S tromquel-\n150– Die B auteile müssen so beschaffen                             le dürfen die M eßgenaugikeit nicht\nund alle Leitungen so verlegt sein,                          beeinflussen.\ndaß eine Überbrückung und damit                       165– Ein Unterschreiten der zulässigen\neine Ausschaltung der S chutz-                               Versorgungsspannung muß ange-\nwiderstände ausgeschlossen ist.                              zeigt werden.","1562    B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n3.10 Ladegeräte                                                           der Ausgangsstoffe (Dosiereinrich-\n166– Ladegeräte müssen so beschaffen                                 tungen) sowie die Einrichtungen\nsein, daß gefährliche elektrostati-                            zum M ischen müssen so beschaf-\nfen sein, daß der S prengstoff ent-\nsche Aufladungen nicht entstehen\nsprechend dem zugelassenen\nkönnen.\nM uster hergestellt werden kann.\nAntriebe müssen so angeordnet\n174– Teile von M ischladegeräten, die mit\noder gesichert sein, daß gefähr-\nAusgangsprodukten oder S preng-\nliche Wechselwirkungen zwischen\nstoffen in B erührung kommen,\ndiesen und dem Gesteinspreng-\nmüssen mit diesen chemisch ver-\nstoff ausgeschlossen sind.\nträglich, gegen Flammeneinwirkung\n167– Teile von Ladegeräten, die mit                                  in erforderlichem M aße wieder-\nS prengstoffen in B erührung kom-                              standsfähig und so beschaffen\nmen, müssen mit diesen chemisch                                sein, daß sie ordnungsgemäß ge-\nverträglich, gegen Flammenwir-                                 reinigt werden können.\nkung in erforderlichem M aße wider-\n175– B ei Teilen zum Fördern und Zutei-\nstandsfähig und so beschaffen\nlen gefährlicher Ausgangsprodukte\nsein, daß sie ordnungsgemäß ge-\nsowie zum M ischen und Fördern\nreinigt werden können.\ndes S prengstoffes müssen die\n168– B ei Teilen zum Fördern des Spreng-                             unmittelbar einwirkenden K räfte\nstoffes müssen die unmittelbar ein-                            durch Zwangsbegrenzung der\nwirkenden K räfte durch Zwangsbe-                              Antriebskräfte oder durch andere\ngrenzung der Antriebskräfte oder                               gleichwertige M aßnahmen so nied-\ndurch andere gleichwertige M aß-                               rig gehalten werden, daß keine\nnahmen so niedrig gehalten wer-                                gefährlichen mechanischen oder\nden, daß keine gefährlichen mecha-                             thermischen B eanspruchungen der\nnischen oder thermischen B ean-                                geförderten Stoffe auftreten können.\nspruchungen der geförderten Stoffe\n176– Teile zum M ischen und Laden müs-\nauftreten können.\nsen zum Fahrzeugantrieb so ange-\n169– Die B eschaffenheit der Teile zum                               ordnet oder gesichert sein, daß\nLaden des S prengstoffes, insbe-                               gefährliche Wechselwirkungen mit\nsondere die Formgebung des Vor-                                dem S prengstoff ausgeschlossen\nratsbehälters, muß eine sichere                                sind; elektrische Anlagen des Fahr-\nZufuhr und eine einwandfreie För-                              zeuges im B ereich der M isch- und\nderung in den Laderaum gewähr-                                 Ladeeinrichtungen müssen beson-\nleisten.                                                       ders geschützt sein.\n170– Elektrische Anlagen für den Lade-                        177– Die M ischladegeräte müssen mit\nteil müssen in der S chutzart IP 54                            Zählwerken versehen sein, die die\nnach VDE 0470 Ausgabe Novem-                                   zugeteilten M engen der wesentli-\nber 1992 (EN 60529) ausgeführt                                 chen Ausgangsstoffe anzeigen. Die\nsein. S tromstärke und S pannungen                             Zählwerke müssen gegen den Ein-\nelektrischer Fernbedienungseinrich-                            griff Unbefugter gesichert werden\ntungen müssen dem Abschnitt 3.8,                               können.“\nAbsatz 145 bis 146 und 148 ent-\nsprechen; die Regelstromstärke darf     50. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:\nnicht mehr als 100 mA betragen.\n„Anlage 1a\n3.11 M ischladegeräte                                  Anforderungen an die Zusammensetzung und\n171– Für M ischladegeräte gelten die              B eschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1\nunter Abschnitt 3.10 für Ladegeräte         I.  Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgend\naufgeführten Anforderungen der                  aufgeführten allgemeinen Anforderungen:\nAbsätze 166, 169 und 170 mit der\n1. J eder Explosivstoff muß so beschaffen sein,\nM aßgabe, daß sich die Anforde-\nhergestellt und geliefert werden, daß unter\nrungen auch auf den M ischteil be-\nnormalen und vorhersehbaren B edingungen,\nziehen.\ninsbesondere bezüglich der Vorschriften für\n172– Die K onstruktion von M ischlade-                   die B etriebssicherheit und des S tands der\ngeräten muß gewährleisten, daß                     Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu\nsich keine Ansammlungen von                        seiner Verwendung das Risiko für das Leben\nS täuben bilden, die zu B ränden                   und die Gesundheit von P ersonen, die Unver-\noder Explosionen führen können.                    sehrtheit von S achgütern und die Umwelt so\n173– Durch die Form der B ehälter oder                   klein wie möglich ist.\nandere M aßnahmen muß eine                      2. J eder Explosivstoff muß die Leistungsfähig-\nsichere Zufuhr der Ausgangspro-                    keit erreichen, die vom Hersteller angegeben\ndukte gewährleistet sein. Einrich-                 wird, um das höchstmögliche M aß an S icher-\ntungen zum Fördern und Zuteilen                    heit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998              1563\n3. J eder Explosivstoff muß so beschaffen sein                     m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs,\nund hergestellt werden, daß er bei Einsatz                         die für eine zuverlässige und sichere Funk-\ngeeigneter technischer Verfahren möglichst                         tion der Explosivstoffe notwendig sind.\numweltverträglich entsorgt werden kann.\n2. Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus\nII. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nach-                 müssen die verschiedenen Explosivstoffgrup-\nfolgend aufgeführten besonderen Anforderungen:                     pen die folgenden Anforderungen erfüllen:\n1. Die nachstehenden Informationen und Eigen-                      A. S prengstoffe\nschaften müssen – falls relevant – mindestens\na) S prengstoffe müssen durch die vorge-\nberücksichtigt werden. J eder Explosivstoff\nsehene Art der Zündung sicher und\nmuß unter realistischen B edingungen getestet\nzuverlässig zündbar sein und sich voll-\nwerden. Kann dies nicht in einem Laboratorium\nständig umsetzen oder deflagrieren.\nerfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Ver-\nB esonders bei S chwarzpulver wird die\nwendungsbedingungen durchzuführen:\nLeistung nach dem Deflagrationsver-\na) Aufbau und die charakteristischen Eigen-                            halten ermittelt.\nschaften, einschließlich der chemischen\nZusammensetzung, der Homogenität sowie                         b) P atronierte S prengstoffe müssen die\ngegebenenfalls der Abmessungen und der                             Detonation sicher und zuverlässig\nK orngrößenverteilung;                                             durch die Ladesäule übertragen.\nb) physikalische und chemische S tabilität des                     c) Die entstehenden Sprengschwaden von\nExplosivstoffs bei sämtlichen Umweltbe-                            S prengstoffen, die für eine Verwendung\ndingungen, denen der Explosivstoff ausge-                          unter Tage bestimmt sind, dürfen K oh-\nsetzt sein kann;                                                   lenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase\nc) Empfindlichkeit gegenüber S chlag und                               oder Dämpfe oder schwebfähige feste\nReibung;                                                           Rückstände nur in einer M enge enthal-\nten, die unter den üblichen B etriebsbe-\nd) Verträglichkeit aller B estandteile im Hin-\ndingungen keine Gesundheitsschäden\nblick auf ihre chemische und physikalische\nverursachen.\nS tabilität;\ne) chemische Reinheit der Explosivstoffe;                      B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere\nf) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosiv-                         Zündschnüre\nstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder                    a) Die Umhüllung von S prengschnüren,\nnasser Umgebung verwendet zu werden,                               Anzündschnüren und anderen Zünd-\nund wenn die B etriebssicherheit des                               schnüren muß eine ausreichende me-\nExplosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt                         chanische Festigkeit besitzen und den\nwerden kann;                                                       umschlossenen Explosivstoff bei nor-\ng) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen                            maler mechanischer B eanspruchung\nund hohen Temperaturen, sofern eine Auf-                           ausreichend schützen.\nbewahrung oder ein Einsatz bei solchen                         b) Die P arameter für die B rennzeiten von\nTemperaturen vorgesehen ist und die                                Anzündschnüren müssen angegeben\nB etriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit                        und zuverlässig erreicht werden.\ndurch das Abkühlen oder das Erhitzen\neines B estandteils oder des gesamten                          c) Die S prengschnüre müssen zuverlässig\nExplosivstoffs beeinträchtigt werden kann;                         zündbar sowie ausreichend zündfähig\nsein und den Anforderungen auch nach\nh) Eignung des Explosivstoffs für eine Ver-\nLagerung unter besonderen K limabe-\nwendung in Gefahrenbereichen (beispiels-\ndingungen genügen.\nweise schlagwetterführende B ergwerke,\nheiße M assen usw.), soweit die Explosiv-                  C . Zünder, S prengkapseln und S prengver-\nstoffe zum Einsatz unter solchen B edin-                       zögerer\ngungen vorgesehen sind;\na) Zünder, S prengkapseln und S prengver-\ni) S icherheit gegen unzeitige oder unbeab-\nzögerer müssen zuverlässig die Deto-\nsichtigte Zündung oder Anzündung;\nnation von S prengstoffen einleiten, die\nj) richtiges Laden und einwandfreies Funk-                             zur Verwendung mit ihnen vorgesehen\ntionieren der Explosivstoffe bei bestim-                           sind, und dies unter allen vorhersehba-\nmungsgemäßer Verwendung;                                           ren Verwendungsbedingungen.\nk) geeignete Anleitungen und – soweit not-\nb) S prengverzögerer müssen zuverlässig\nwendig – K ennzeichnungen in bezug auf\nzündbar sein.\nsicheren Umgang und sichere Lagerung,\nVerwendung und B eseitigung in der oder                        c) Das Zündvermögen darf durch Feuch-\nden Amtssprachen des Empfängerstaats;                              tigkeit nicht beeinträchtigt werden.\nl) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger                     d) Die Verzögerungszeiten von Zeitzün-\nVeränderungen an Explosivstoffen, Umhül-                           dern müssen so gleichmäßig sein, daß\nlungen oder sonstigen B estandteilen bei                           die Wahrscheinlichkeit von Überschnei-\nLagerung bis zum spätesten vom Herstel-                            dungen der Verzögerungszeiten benach-\nler angegebenen Verwendungsdatum;                                  barter Zeitstufen unbedeutend ist.","1564             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\ne) Die elektrischen K enndaten von elektri-                  ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung\nschen Zündern müssen auf der Ver-                             müssen sich, hintereinandergeschal-\npackung angegeben werden (z.B. Nicht-                         tet, mit einem Gleichstrom der Stärke\nansprechstromstärke, Widerstand usw.).                        0,8 A versagerfrei zusammen zünden\nlassen.\nf) Die Zünderdrähte von elektrischen Zün-\ndern müssen eine ausreichende Isolie-                 c) B rückenzünder U\nrung und mechanische Festigkeit besit-\naa) Der elektrische Gesamtwiderstand\nzen, auch bezüglich ihrer B efestigung\neines Zünders mit einer Zünderdraht-\nam Zünder.\nlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als\n3,5 Ohm betragen.\nD. Treibladungspulver und Raketenfesttreib-\nstoffe                                                       bb) Die B rückenwiderstände müssen zwi-\na) Diese S toffe dürfen bei der vorgesehe-                        schen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\nnen Verwendung nicht detonieren.                         cc) Der zur Zündung erforderliche Zünd-\nb) S toffe dieser Art (z.B . auf der B asis von                   impuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm\nNitrocellulose) müssen erforderlichen-                        und 16,0 mWs/Ohm liegen.\nfalls gegen S elbstzersetzung stabilisiert               dd) Die Zünder müssen durch einen\nsein.                                                         Gleichstrom der S tärke 1,3 A innerhalb\nc) Raketenfesttreibstoffe dürfen in ge-                           von 10 ms ausgelöst werden.\npreßter oder gegossener Form keine                       ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleich-\nunbeabsichtigten Risse oder Gas-                              strom der S tärke 0,45 A innerhalb von\nblasen enthalten, die ihr Funktionieren                       5 min nicht ausgelöst werden.\ngefährlich beeinträchtigen könnten.\nff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung\nIII. Die Anforderungen nach den Nummern I und II                              müssen sich, hintereinandergeschaltet,\ngelten für S prengkapseln, elektrische Zünder und                        mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A\nAnzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Vor-                           versagerfrei zusammen zünden lassen.\naussetzungen als erfüllt:                                           gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundele-\n1. S prengkapseln                                                        gung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m\nund einer elektrischen K apazität von\na) Der Außendurchmesser von Sprengkapseln                             2 000 pF durch elektrostatische S pan-\nmuß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.                            nungen von 10 kV über die Glühbrücke\nb) Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm                            nicht ausgelöst werden. B ei Zündern\nlanger Leerraum in der S prengkapsel vor-                         mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt\nhanden sein.                                                      sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hin-\naus müssen die Zünder gegen Aus-\n2. Elektrische Zünder\nlösung durch Überschläge im Innern\na) Allgemeines                                                        der Hülse gesichert sein.\nB ei Zünderdrähten aus S tahl muß der                     d) B rückenzünder HU\nDurchmesser mindestens 0,6 mm, bei\naa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezu-\nZünderdrähten aus K upfer mindestens\nfuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst\n0,5 mm betragen.\nwerden.\nb) B rückenzünder A\nbb) Der zur Zündung erforderliche Zünd-\naa) Der elektrische Gesamtwiderstand                              impuls muß zwischen 1100 mWs/\neines Zünders mit einer Zünderdraht-                         Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.\nlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als\n4,5 Ohm betragen.                                       cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleich-\nstrom der S tärke 4,0 A innerhalb von\nbb) Die B rückenwiderstände müssen zwi-                           5 min nicht ausgelöst werden.\nschen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen.\nS ie müssen innerhalb dieses B erei-                    dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung\nches in Widerstandsgruppen mit einer                         müssen sich, hintereinandergeschal-\nToleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.                         tet, mit einem Zündimpuls von weniger\nals 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zu-\ncc) Der zur Zündung erforderliche Zünd-                           sammen zünden lassen.\nimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm\nund 3,0 mWs/Ohm liegen.                                 ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundele-\ngung einer elektrischen K apazität von\ndd) Die Zünder müssen durch einen\n2 500 pF durch elektrostatische S pan-\nGleichstrom der S tärke 0,6 A innerhalb\nnungen von 30 kV über die Glühbrücke\nvon 10 ms ausgelöst werden.\nnicht ausgelöst werden. Darüber hin-\nee) Die Zünder dürfen durch einen Gleich-                         aus müssen die Zünder gegen Aus-\nstrom der S tärke 0,18 A innerhalb von                       lösung durch Überschläge im Inneren\n5 min nicht ausgelöst werden.                                der Hülse gesichert sein.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998          1565\n3. Anzündschnüre                                            S toff oder Gegenstand                    Zeichen\na) Anzündschnüre dürfen beim Abbrennen                          Wettersprengstoffe der\nnicht seitlich aussprühen und außen nicht\nzum Glühen kommen.                                             K lasse I                      WI\nb) Die im angelieferten Zustand, nach 14tägi-                      K lasse II                     W II\nger und nach vierwöchiger Trockenlage-                         K lasse III                    W III\nrung bei Raumtemperatur ermittelte durch-\nschnittliche B rennzeit darf nicht weniger                  P lastiksprengstoffe              EP\nals 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m                  Einheitliche S prengstoffe\nbetragen. Die B rennzeit der einzelnen                      und deren M ischungen\nAnzündschnurstücke darf von der durch-                         S ekundärsprengstoffe\nschnittlichen B rennzeit um nicht mehr als                     und deren M ischungen          SE\n±10 s für 1 m abweichen.\nP rimärsprengstoffe\nc) Die B rennzeit darf durch Feuchtigkeit und                      (phlegmatisiert)               PE\nWärme um nicht mehr als ± 10 s von der\ndurchschnittlichen B rennzeit nach Ab-                      S prengstoffe für sonstige Zwecke\nschnitt 3b abweichen. Weiße Anzünd-                            Auslösevorrichtungen           S ZA\nschnüre brauchen nicht feuchtlagerbe-\nFallote                        S ZF\nständig zu sein.\nHohlladungen und P erforatoren S ZH\nd) Die B rennzeit von blanken und geschütz-\nten wasserdichten Anzündschnüren darf                          S prengladungen                S ZL\nnach einer Lagerung von 24 S tunden unter                      S prengniete                   S ZN\nWasser beim Abbrennen unter Wasser um                          Verstärkungsladungen           S ZV\nnicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-\nlichen B rennzeit nach Abschnitt 3b ab-                        Zerstörladungen                S ZZ\nweichen.“\nII.  S prengschnüre, Anzündschnüre,\nS hock-tubes (Zündschläuche)\n51. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:\nS prengschnüre                       SS\n„Anlage 2\nWettersprengschnüre der\nZeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-                     K lasse I                         WS S I\nzubehör nach § 8\nK lasse II                        WS S II\nS toff oder Gegenstand                         Zeichen\nK lasse III                       WS S III\nI.   S prengstoffe                                                    S chneidschnüre                      SSC\nGesteinsprengstoffe                                              Anzündschnüre (ohne Detonator)       ZZ\nS chwarzpulver zum S prengen und                              S hock-tubes\nschwarzpulverähnliche S prengstoffe P                         (Zündschläuche, ohne Detonator)      ST\nS prengstoffe mit S prengölzusatz                             Zünd- und Anzündschnüre\nHochprozentige gelatinöse                                  für sonstige Zwecke                  AS\nS prengstoffe                       GNN\nIII. Zündmittel\nGelatinöse S prengstoffe            GN\nS prengkapseln                       SK\nHalbgelatinöse S prengstoffe        HN\nS prengkapseln mit mechanischer\nP ulverförmige S prengstoffe        PN                     Auslösung                            SKM\nDruckfeste S prengstoffe            GND                    S prengkapseln verbunden mit\nS prengstoffe ohne S prengölzusatz                            Anzündschnur                         ZZZ\nS prengstoffe mit Explosivstoffzusatz                         S prengkapseln verbunden mit\nS hock-tubes (Zündschläuche)         ZNE\nP ulverförmige S prengstoffe        PA\nS prengverzögerer                    SV\nP ulverförmige S prengstoffe,\nwasserfest                          P AW                   Verzögerer und Verbindungselemente\nfür S hock-tubes (Zündschläuche)     S TV\nS prengschlämme                     S AE\nElektrische\nEmulsionssprengstoffe               EM E                   B rückenzünder A              U      HU\nS prengstoffe ohne Explosivstoffzusatz                        nichtschlag-\nP ulverförmige S prengstoffe        P AC                   wettersichere\nM omentzünder ZEM A           ZEM U  ZEM HU\nS prengschlämme                     SA\nschlag-\nEmulsionssprengstoffe               EM                     wettersichere\nC hloratsprengstoffe                PCI                    Momentzünder       ZEM SA     ZEM SU ZEM SHU","1566             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nS toff oder Gegenstand                       Zeichen            S toff oder Gegenstand                         Zeichen\nnichtschlag-                                                    Anzündmittel\nwettersichere\nAnzündschnüre für pyrotechnische\nZeitzünder         ZEVA       ZEVU      ZEVHU\nZwecke                                    ZZP\nschlag-\nS toppinen                                ZZS\nwettersichere\nZeitzünder         ZEVS A     ZEVS U    ZEVS HU                 Anzündlitzen                              ZA\nElektronische Zünder                    ZEIC                    Anzündlichter                             ZZL\nS onstige Zünder                        AZ                      M echanische Anzünder                     ZZA\nIV. Treibmittel                                                      Elektrische B rückenanzünder              ZZE\nTreibladungspulver                                              Elektrische Anzünder für\nTreibladungspulver auf B asis                                S chwarzpulver zum S prengen und\nNitrocellulose                       TN                      schwarzpulverähnliche S prengstoffe       ZZB\nTreibladungspulver auf B asis                           VII. Explosionsgefährliche S toffe für technische, wis-\nNitrocellulose/S chwarzpulver        TNS                     senschaftliche, analytische, medizinische und\nNitraminpulver                       TNB                     pharmazeutische Zwecke sowie S toffe, die als\nS chwarzpulver                       TS                      Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeug-\nnisse verwendet werden\nS chwarzpulverähnliche P ulver       TS A\nAndere Treibladungspulver            TA                      Explosionsgefährliche S toffe\nTreibladungspulvervorprodukte                                      für technische Zwecke                  ES T\nP ulverrohmasse                      TP R                       für wissenschaftliche, analytische,\nP ulvervorkonzentrat                 TP K                       medizinische und pharmazeutische\nZwecke                                 ES W\nRaketenfesttreibstoffe                  R\ndie als Hilfsstoffe bei der\nRaketenmotore                           RG                         Herstellung von chemischen\nTreibkartuschen                         TK                         Erzeugnissen verwendet werden          H\nV.   S prengzubehör                                             Anlage 3\nZündleitungen\nK ennzeichnung und Verpackung von explosions-\nEinfachleitungen                     ZLE                gefährlichen S toffen und S prengzubehör nach § 14\nVerseilte Leitungen                  ZLV                Abs. 1\nS tegleitungen                       ZLG                Im S inne dieser Anlage sind die kleinsten Ursprungs-\nVerlängerungsdrähte                     ZV                 verpackungen des Herstellers diejenigen Ver-\npackungseinheiten, aus denen heraus keine weiteren\nIsolierhülsen                           ZI\nkleineren Einheiten oder Einzelgegenstände mehr ver-\nZündmaschinen                           ZM                 trieben werden dürfen.\nZündgeräte für elektronische Zünder     ZM IC\n1.   S prengstoffe\nZündmaschinenprüfgeräte                 ZP\n1.1 Gesteinsprengstoffe außer S chwarzpulver zum\nP rüfgeräte für Zündgeräte für                                  S prengen und schwarzpulverähnliche S preng-\nelektronische Zünder                    ZP IC                   stoffe\nZündkreisprüfer                         ZK\n1– Gesteinsprengstoffe müssen in P aketen ver-\nP rüfgeräte für elektronische                                        packt sein; dies gilt nicht, wenn die M asse\nZündkreise                              ZK IC                        der einzelnen P atronen mindestens 500 g\nAndere Zündeinrichtungen                ZE                           beträgt oder die paketlose Verpackung nach\nden Vorschriften über die B eförderung ge-\nLadegeräte                              L\nfährlicher Güter zugelassen ist. P atronen mit\nM ischladegeräte                        ML                           einer M asse von weniger als 500 g können\nauch in wasserdichten, durchsichtigen Kunst-\nVI. P yrotechnische S ätze, Gegenstände\nstoffschläuchen verpackt und zu P aketein-\nund Anzündmittel\nheiten gebündelt sein.\nP yrotechnische S ätze                  PS\n2– Undurchsichtige Umhüllungen der P atronen\nP yrotechnische Gegenstände der                                      und P akete müssen rot sein; durchsichtige\nK lasse I                            PI                           Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen\nK lasse II                           P II                         lassen oder einen mindestens 5 cm breiten\nroten Ring tragen. B ei undurchsichtiger star-\nK lasse III                          P III\nrer Umhüllung von P atronen genügt zur\nK lasse T 1                          P T1                         K ennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter\nK lasse T 2                          P T2                         roter Ring.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1567\n3– K isten, K artons und andere B ehälter, in de-                  1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nnen Gesteinsprengstoffe versandt werden,                            Nr. 1, 2, 4a und 4b,\nmüssen folgende Angaben tragen oder er-                         2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nkennen lassen:                                                      lung,\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                          3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                            tons oder eines anderen B ehälters im\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                        Herstellungsjahr,\nlung,                                                       4. die M asse des S prengstoffinhalts.\n3. die laufende Nummer der K iste, des                    10– P akete und P atronen müssen folgende\nK artons oder eines anderen B ehälters                      Angaben tragen oder erkennen lassen:\nim Herstellungsjahr,                                        1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n4. die M asse des S prengstoffinhalts.                              Nr. 1, 2, 4a bis 5,\n4– P akete und P atronen müssen folgende                           2. die J ahreszahl der Herstellung,\nAngaben tragen oder erkennen lassen:                            3. die Nummer der K iste oder des K artons\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                              nach Absatz 9 Nr. 3.\nNr. 1, 2, 4a bis 5,                                         Absatz 4 letzter S atz gilt entsprechend.\n2. die J ahreszahl der Herstellung,                             Werden P atronen mit einer M asse von min-\n3. die Nummer der K iste oder des K artons                      destens 500 g in P aketen verpackt und ein-\nzeln nach Nr. 1 bis 3 gekennzeichnet, so\nnach Absatz 3 Nr. 3.\nkann die Kennzeichnung der P akete entfallen.\nP akete einer S prengstoffkiste oder eines\n11– Für die in den Absätzen 9 und 10 vorge-\nK artons sind zusätzlich mit einer fortlaufen-\nschriebene K ennzeichnung sind bei P atro-\nden Nummer und mit der Zahl der in dem                          nen und P aketen schwarze, bei den K isten,\nP aket enthaltenen P atronen zu kennzeich-                      K artons und anderen B ehältern rote oder\nnen. P atronen sind zusätzlich mit der Num-                     schwarze S chriftzeichen und Zahlen zu ver-\nmer des P aketes zu kennzeichnen. S oweit                       wenden.\nsich die K ennzeichnung mit dem Identifikati-\nonszeichen und dem Gefahrensymbol mit                     12– Die Absätze 8 bis 11 sind nicht anzuwenden\nder Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5)                     auf S prengstoffe dieses Abschnitts, die zum\nauf den P atronen nicht anbringen läßt,                         S chnüren und zum K essel- oder Lassen-\ngenügt die K ennzeichnung auf den P aketen.                     sprengen in loser Form überlassen werden.\n5– Werden P atronen in wasserdichten, durch-             1.3 Wettersprengstoffe\nsichtigen K unststoffschläuchen verpackt                  13– Wettersprengstoffe der K lasse I müssen in\nund zu P aketeinheiten gebündelt, so genügt                     P aketen verpackt sein.\ndie K ennzeichnung der P aketeinheiten in der             14– Wettersprengstoffe der K lassen II und III\nK iste oder in dem K arton mit einer durchlau-                  müssen in wasserdichten, durchsichtigen\nfenden Nummer.                                                  K unststoffschläuchen verpackt und zu\n6– Für die in den Absätzen 3 und 4 vorgeschrie-                    P aketeinheiten gebündelt sein. Diese Ver-\nbene K ennzeichnung sind bei P atronen und                      packung ist auch für Wettersprengstoffe der\nP aketen schwarze, bei den K isten, K artons                    K lasse I zulässig.\nund anderen B ehältern rote oder schwarze                 15– Die Umhüllungen der P atronen und P akete\nS chriftzeichen und Zahlen zu verwenden.                        von Wettersprengstoffen müssen folgende\n7– Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden                       Farben haben oder erkennen lassen:\nauf Gesteinsprengstoffe, die erst an der Ver-                   1. der K lasse I: gelblich-weiß,\nwendungsstelle hergestellt und dort unver-\n2. der K lasse II: gelblich-weiß mit 2 cm brei-\nzüglich zum S prengen verwendet werden.\nten grünen Querstreifen,\n1.2 S chwarzpulver zum S prengen und schwarzpul-                        3. der K lasse III: grün.\nverähnliche S prengstoffe\n16– Für die K ennzeichnung der K isten, K artons,\n8– S prengstoffe dieses Abschnitts müssen in                       P aketeinheiten und P atronen, in denen Wet-\nP aketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn                   tersprengstoffe versandt werden, gelten die\ndie M asse der einzelnen P atrone mindestens                    Absätze 3 bis 5 entsprechend. Anstelle der\n500 g beträgt oder die paketlose Verpackung                     M onatszahl ist die J ahreswochenzahl anzu-\nnach den Vorschriften über die B eförderung                     geben.\ngefährlicher Güter zugelassen ist. P atronen\n17– Für die in Absatz 16 vorgeschriebene K enn-\nmit einer M asse von weniger als 500 g kön-\nzeichnung sind schwarze S chriftzeichen und\nnen auch in wasserdichten, durchsichtigen\nZahlen zu verwenden.\nK unststoffschläuchen verpackt und zu\nP aketeinheiten gebündelt sein.                       1.4 P lastiksprengstoffe, Einheitliche Sprengstoffe und\nderen M ischungen und Sprengstoffe für sonstige\n9– Undurchsichtige Umhüllungen der P atronen\nund P akete von S prengstoffen dieses                     Zwecke\nAbschnitts müssen braun sein. Die K isten,                18– S prengstoffe dieses Abschnitts müssen\nK artons und B ehälter sowie Umhüllungen                        handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt\nmüssen folgende Angaben tragen:                                 als erfüllt, wenn die Verpackung den Vor-","1568            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\nschriften über die B eförderung gefährlicher              25– S prengschnüre müssen auf Rollen gewickelt\nGüter entspricht.                                               und dürfen nicht länger als 500 m sein. J ede\nRolle muß folgende Angaben tragen:\n19– K isten, K artons und andere B ehälter, in\ndenen S prengstoffe dieses Abschnitts ver-                     1. Die K ennzeichnungen nach § 14 Abs. 1\nsandt werden, müssen folgende Angaben                              Nr. 1, 2, 4a bis 5,\ntragen oder erkennen lassen:                                   2. die Länge der S prengschnur,\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                         3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                           lung,\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                   4. die Nummer der K iste, des K artons oder\nlung,                                                          eines anderen B ehälters nach Absatz 23\nNr. 3,\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-\ntons oder eines anderen B ehälters im                      5. die Durchschnittsmasse S prengstoff je\nHerstellungsjahr,                                              M eter S prengschnur.\n4. die M asse des S prengstoffinhalts oder                     Die Rollen einer K iste, eines K artons oder\ndie Anzahl der Gegenstände.                                eines anderen B ehälters sind zusätzlich mit\neiner fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.\n20– Innenverpackungen, in denen S prengstoffe\ndieses Abschnitts verpackt werden, müssen             2.2 Anzündschnüre\nfolgende Angaben tragen oder erkennen                     26– J ede Anzündschnur muß mindestens einen\nlassen:                                                        K ennfaden bestimmter Farbe haben, der die\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                         Herstellungsstätte kennzeichnet.\nNr. 1, 2, 4a bis 5,                                   27– K isten, K artons und andere B ehälter, in\n2. die J ahreszahl der Herstellung,                            denen Anzündschnüre versandt werden,\n3. die Nummer der K iste oder des K artons                     müssen folgende Angaben tragen oder\nnach Absatz 19 Nr. 3.                                      erkennen lassen:\n21– Für die in den Absätzen 19 und 20 vorge-                        1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nschriebene K ennzeichnung gilt Absatz 17.                          Nr. 1, 2, 4a und 4b,\n22– Undurchsichtige Umhüllungen von P la-                           2. die Anzahl der Anzündschnurringe oder\nstiksprengstoffen, S prengladungen, Verstär-                       -rollen und die Länge der Anzündschnur\nkungsladungen und Zerstörladungen müs-                             je Ring oder Rolle oder die Gesamtlänge\nsen rot sein; durchsichtige Umhüllungen                            der Anzündschnur,\nmüssen rote Farbe erkennen lassen oder                         3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\neinen mindestens 5 cm breiten roten Ring                           lung.\ntragen. B ei undurchsichtiger starrer Umhül-\n28– S oweit in den K isten, K artons und anderen\nlung genügt zur K ennzeichnung ein minde-\nB ehältern nach Absatz 27 Innenverpackun-\nstens 5 cm breiter roter Ring.\ngen als kleinste Ursprungsverpackungen\n2.  S prengschnüre, Anzündschnüre, S hock-tubes                         des Herstellers enthalten sind, müssen diese\n(Zündschläuche)                                                     folgende Angaben tragen:\n2.1 S prengschnüre und Wettersprengschnüre                              1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 1, 2, 4a bis 5,\n23– K isten, K artons und andere B ehälter, in\n2. die Angaben nach Absatz 27 Nr. 2 und 3.\ndenen S prengschnüre versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen oder                            S ind in den Außenverpackungen Anzünd-\nerkennen lassen:                                               schnurringe oder -rollen ohne Innenver-\npackung enthalten, so muß jeder Ring oder\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\njede Rolle mit einem Zettel versehen sein,\nNr. 1, 2, 4a und 4b,\nder die Angaben der Nummern 1 und 2 trägt.\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                   Dies gilt nicht, wenn die Außenverpackung\nlung,                                                      die kleinste Ursprungsverpackung des Her-\n3. die laufende Nummer der K iste, des                         stellers ist.\nK artons oder eines anderen B ehälters im         2.3 S chneidschnüre, S hock-tubes (Zündschläuche\nHerstellungsjahr,                                     ohne Detonator), Zünd- und Anzündschnüre für\n4. die Länge der S prengschnur,                           sonstige Zwecke\n5. die Durchschnittsmasse S prengstoff je                 29– K isten, K artons und andere B ehälter, in\nM eter S prengschnur.                                      denen S chnüre dieses Abschnitts versandt\nwerden, müssen folgende Angaben tragen\n24– J ede S prengschnur muß mindestens einen                        oder erkennen lassen:\nK ennfaden bestimmter Farbe haben, der die\nHerstellungsstätte kennzeichnet. Die äußere                    1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nUmhüllung von Wettersprengschnüren muß                             Nr. 1, 2, 4a und 4b,\nweiß sein; andere S prengschnüre dürfen                        2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nnicht weiß sein.                                                   lung,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1569\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-                  2. die J ahreszahl der Herstellung,\ntons oder eines anderen B ehälters im                      3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-\nHerstellungsjahr,                                              tons oder eines anderen B ehälters im\n4. die Gesamtlänge der S chnur.                                   Herstellungsjahr,\n30– Die einzelnen S chnurenden oder -stücke                        4. die Anzahl der Gegenstände dieses\nmüssen folgende Angaben tragen:                                   Abschnitts.\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                   36– In den Flachboden der S prengkapseln muß\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                       ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstel-\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                  lungsstätte kennzeichnet.\nlung,                                                 37– Die Gegenstände dieses Abschnitts müssen\n3. die Nummer der K iste, des K artons oder                   in S chachteln oder B euteln verpackt sein.\neines anderen B ehälters nach Absatz 29                    Diese müssen folgende Angaben tragen:\nNr. 3.                                                     1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n31– S oweit sich die K ennzeichnung auf einzelnen                      Nr. 1, 2, 4a bis 5,\nEnden oder S tücken nicht anbringen läßt,                     2. die Anzahl der Gegenstände dieses\ngenügt die Anbringung auf der kleinsten Ver-                      Abschnitts,\npackungseinheit.                                              3. die J ahreszahl der Herstellung,\n3.  Zündmittel                                                         4. die Nummer der K iste, des K artons oder\neines anderen B ehälters nach Absatz 35\n3.1 S prengkapseln und S prengkapseln mit mechani-                         Nr. 3,\nscher Auslösung\n5. die Länge der Anzündschnur oder des\n32– K isten, K artons und andere B ehälter, in                         Zündschlauches,\ndenen S prengkapseln dieses Abschnitts ver-                   6. für Zeitzünder ohne separaten Verzöge-\nsandt werden, müssen folgende Angaben                             rer: das Verzögerungsintervall und die\ntragen oder erkennen lassen:                                      Zeitstufennummer; für Zeitzünder mit\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                            separatem Verzögerer: die Verzöge-\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                           rungszeiten.\n2. die J ahreszahl der Herstellung,                           Die S chachteln oder B eutel einer K iste, eines\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-                  K artons oder eines anderen B ehälters sind\ntons oder eines anderen B ehälters im                      zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer\nHerstellungsjahr,                                          zu kennzeichnen.\n4. die Anzahl der S prengkapseln.                        38– Die K ennzeichnung nach Absatz 37 Nr. 5\nund 6 muß auch auf K ennzeichnungsfähn-\n33– In den Flachboden der S prengkapseln muß\nchen, die an den Anzündschnüren oder\nein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstel-\nZündschläuchen zu befestigen sind, ange-\nlungsstätte kennzeichnet.\ngeben sein.\n34– S prengkapseln müssen in S chachteln mit\nhöchstens 100 S tück verpackt sein. Die              3.3 S prengverzögerer und Verzögerer und Verbin-\nSchachteln müssen folgende Angaben tragen:               dungselemente für Shock-tubes (Zündschläuche)\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                   39– K isten, K artons und andere B ehälter, in\nNr. 1, 2, 4a bis 5,                                        denen Gegenstände dieses Abschnitts ver-\n2. die Anzahl der S prengkapseln,                             sandt werden, müssen folgende Angaben\ntragen oder erkennen lassen:\n3. die J ahreszahl der Herstellung,\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n4. die Nummer der K iste, des K artons oder                       Nr. 1, 2, 4a und 4b,\neines anderen B ehälters nach Absatz 32\n2. die J ahreszahl der Herstellung,\nNr. 3.\n3. die laufende Nummer der K iste, des\nDie S chachteln einer K iste, eines K artons\nK artons oder eines anderen B ehälters\noder eines anderen B ehälters sind zusätzlich\nim Herstellungsjahr,\nmit einer fortlaufenden Nummer zu kenn-\nzeichnen. Ferner muß in jeder S chachtel ein                  4. die Anzahl der Gegenstände.\nZettel enthalten sein, der den Tag der Her-              40– In die Hülsen der Gegenstände dieses Ab-\nstellung angeben muß.                                         schnitts muß ein Zeichen eingeprägt sein,\n3.2 S prengkapseln verbunden mit Anzündschnur                          das die Herstellungsstätte kennzeichnet.\nund S prengkapseln verbunden mit S hock-tubes                 41– S prengverzögerer müssen in S chachteln zu\n(Zündschläuchen)                                                   höchstens 100 S tück, Verzögerer und Ver-\n35– K isten, K artons und andere B ehälter, in                     bindungselemente müssen in S chachteln\ndenen S prengkapseln dieses Abschnitts ver-                   oder B euteln verpackt sein.\nsandt werden, müssen folgende Angaben                    42– Die S chachteln oder B eutel müssen folgen-\ntragen oder erkennen lassen:                                  de Angaben tragen:\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                        1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                           Nr. 1, 2, 4a bis 5,","1570           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n2. die Anzahl der Gegenstände dieses                     46– In den Flachboden der Zünderhülsen von\nAbschnitts,                                               Zündern muß ein Zeichen, das die\nHerstellungsstätte kennzeichnet, in den\n3. die mittlere Verzögerungszeit in M illise-\nFlachboden von Zeitzündern auch die Zeit-\nkunden,\nstufennummer eingeprägt sein. S chlagwet-\n4. die J ahreszahl der Herstellung,                           tersichere Zünder müssen Hülsen aus K up-\n5. bei Verzögerern und Verbindungsele-                        fer oder M essing haben, die keine Färbung\nmenten für S hock-tubes (Zündschläu-                      enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersi-\nche): die Länge des Zündschlauches.                       cherer Zünder müssen sich in M aterial oder\nFarbe deutlich von metallisch blankem K up-\n43– Die Kennzeichnung nach Absatz 42 Nr. 3 und 5                   fer oder M essing unterscheiden.\nmuß auch auf K ennzeichnungsfähnchen, die\nan den Zündschläuchen der Verzögerer und                 47– Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von\nVerbindungselementen für S hock-tubes zu                      B rückenzündern A und B rückenzündern U\nbefestigen sind, angegeben sein.                              muß wie folgt gefärbt sein:\n1. B ei M omentzündern gelb-weiß,\n3.4 Elektrische B rückenzünder\n2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall\n44– K isten, K artons und andere B ehälter, in                         weniger als 100 M illisekunden) gelb-grün,\ndenen elektrische Zünder versandt werden,                     3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsinter-\nmüssen folgende Angaben tragen oder                               vall von 100 und mehr M illisekunden)\nerkennen lassen:                                                  gelb-rot.\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                   48– Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                      B rückenzündern HU muß wie folgt gefärbt\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                  sein:\nlung,                                                     1. B ei M omentzündern blau-weiß,\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-                  2. bei K urzzeitzündern blau-grün,\ntons oder eines anderen B ehälters im\n3. bei Langzeitzündern blau-rot.\nHerstellungsjahr,\n49– B ei Zeitzündern müssen die Zeitstufennum-\n4. die Anzahl der elektrischen Zünder.\nmern und das Verzögerungsintervall auf\n45– Elektrische Zünder müssen in P aketen zu                       K ennzeichnungsfähnchen angegeben sein.\nhöchstens 100 S tück verpackt sein. J edes\nP aket muß mit einem Zettel versehen sein,           3.5 Elektronische Zünder\nder bei                                                  50– K isten, K artons und andere B ehälter, in\ndenen elektronische Zünder versandt wer-\n– B rückenzündern A gelbe Farbe mit dem\nden, müssen folgende Angaben tragen oder\nB uchstaben „A“,\nerkennen lassen:\n– B rückenzündern U gelbe Farbe mit dem\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nB uchstaben „U“,\nNr. 1, 2, 4a und 4b,\n– B rückenzündern HU blaue Farbe\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nhat und folgende Angaben tragen muß:                              lung,\n1. Die Anzahl der Zünder,                                     3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-\n2. die Zünderdrahtlänge und das M aterial,                        tons oder eines anderen B ehälters im\n3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                      Herstellungsjahr,\nlung,                                                     4. die Anzahl der elektronischen Zünder.\n4. die Nummer der K iste, des K artons oder              51– Elektronische Zünder müssen in P aketen zu\neines anderen B ehälters nach Absatz 44                   höchstens 100 S tück verpackt sein. J edes\nNr. 3,                                                    P aket muß mit einem Zettel versehen sein,\n5. die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                        der weiße Farbe mit dem B uchstaben „E“ hat\nNr. 1, 2, 4a bis 5,                                       und folgende Angaben tragen muß:\n6. bei B rückenzündern A und U den                            1. Die Anzahl der Zünder,\nB rücken- und Gesamtwiderstand, bei\n2. die Zünderdrahtlänge und das M aterial,\nB rückenzündern HU den Gesamtwider-\nstand,                                                    3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nlung,\n7. bei Zeitzündern das Verzögerungsinter-\nvall und die Anzahl der Zeitstufen,                       4. die Nummer der K iste, des K artons oder\n8. „schlagwettersicher“ oder „nicht schlag-                       eines anderen B ehälters nach Absatz 50\nwettersicher“.                                                Nr. 3,\nDie P akete einer K iste, eines K artons oder                 5. die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\neines anderen B ehälters sind zusätzlich mit                      Nr. 1, 2, 4a bis 5,\neiner fortlaufenden Nummer zu kennzeich-                      6. „schlagwettersicher“ oder „nicht schlag-\nnen.                                                              wettersicher“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998                1571\nDie P akete einer K iste, eines K artons oder             59– S oweit in den K isten, K artons und anderen\neines anderen B ehälters sind zusätzlich mit                    B ehältern nach Absatz 58 Innenverpackun-\neiner fortlaufenden Nummer zu kennzeich-                        gen als kleinste Ursprungsverpackungen\nnen.                                                            des Herstellers enthalten sind, müssen diese\nfolgende Angaben tragen:\n52– In den Flachboden der Zünderhülsen von\nelektronischen Zündern muß ein Zeichen,                         1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\ndas die Herstellungsstätte kennzeichnet,                            Nr. 1, 2, 4a bis 5,\nund der B uchstabe „E“ eingeprägt sein.                         2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nS chlagwettersichere Zünder müssen Hülsen                           lung,\naus K upfer oder M essing haben, die keine                      3. die Nummer der K iste, des K artons oder\nFärbung enthalten. Die Hülsen nicht schlag-                         eines anderen B ehälters nach Absatz 58\nwettersicherer Zünder müssen sich in M ate-                         Nr. 3,\nrial oder Farbe deutlich von metallisch blan-                   4. die Anzahl der Gegenstände oder die\nkem K upfer oder M essing unterscheiden.                            M asse des S toffes.\n53– Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von                 60– Treibkartuschen müssen in B euteln, B ehäl-\nelektronischen Zündern muß grün-weiß                            tern, Einwicklern oder Hülsen verpackt sein.\ngefärbt sein.                                                   Die Verpackungen müssen die Angaben des\n54– B ei elektronischen Zündern müssen der                           Absatzes 59 tragen.\nB uchstabe „E“ und die Erkennungsnummer               5.  S prengzubehör\ndes Zünders auf K ennzeichnungsfähnchen\nangegeben sein.                                       5.1 Zündleitungen\n61– Die Isolierung von Zündleitungen, deren\n3.6 S onstige Zünder                                                     elektrischer Widerstand je 100 m Länge\n55– K isten, K artons und andere B ehälter, in                       eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt,\ndenen Zünder dieses Abschnitts versandt                         muß gelb gefärbt sein. B ei einem Widerstand\nwerden, müssen folgende Angaben tragen:                         von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.\n62– Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nwerden, müssen mit einem Zettel versehen\nNr. 1, 2, 4a und 4b,\nsein, der folgende Angaben tragen muß:\n2. die J ahreszahl der Herstellung,                             1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-                        Nr. 1 bis 4,\ntons oder eines anderen B ehälters im                       2. die Länge der Zündleitung und den Werk-\nHerstellungsjahr,                                               stoff des Leiters,\n4. die Anzahl der Zünder.                                       3. den elektrischen Widerstand für 100 m\neinfacher Leitungslänge.\n56– Die einzelnen Zünder dieses Abschnitts\nmüssen folgende Angaben tragen:                       5.2 Verlängerungsdrähte\n63– Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nS tahl muß grau, die Isolierung von Verlänge-\nNr. 1, 2, 4a bis 5,\nrungdrähten aus K upfer grün gefärbt sein.\n2. die J ahreszahl der Herstellung,                             Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus\n3. die Nummer der K iste, des K artons oder                     S tahl, die ausschließlich im S alzbergbau ver-\neines anderen B ehälters nach Absatz 55                     wendet werden, dürfen abweichend von\nNr. 3.                                                      S atz 1 blau sein. Die Isolierung von verseilten\nVerlängerungsdrähten für elektronische Zün-\n57– S oweit sich die K ennzeichnung auf einzelnen                    der muß blau-gelb sein.\nZündern nicht anbringen läßt, genügt die\n64– Rollen, auf denen Verlängerungsdrähte auf-\nAnbringung auf der kleinsten Ursprungsver-\ngespult werden, müssen mit einem Zettel\npackung des Herstellers.\nversehen sein, der folgende Angaben tragen\n4.  Treibmittel                                                          muß:\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n58– K isten, K artons und andere B ehälter, in                           Nr. 1 bis 4,\ndenen Treibmittel versandt werden, müssen\n2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und\nfolgende Angaben tragen:\nden Werkstoff des Leiters,\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                          3. den elektrischen Widerstand für 100 m\nNr. 1, 2, 4a und 4b,                                            einfacher Drahtlänge.\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-          5.3 Isolierhülsen\nlung,\n65– P ackungen mit Isolierhülsen müssen mit\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-                    einem Zettel versehen sein, der folgende\ntons oder eines anderen B ehälters im                       Angaben tragen muß:\nHerstellungsjahr,                                           1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n4. die Anzahl der Gegenstände oder die                              Nr. 1 bis 4,\nM asse des S toffes.                                        2. die Anzahl der Isolierhülsen.","1572            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n5.4 Zündmaschinen                                                        3. die Bezeichnung der Zündmaschinenty-\n66– Zündmaschinen müssen folgende Angaben                                pen, zu deren Nachprüfung das Gerät be-\ntragen:                                                             stimmt ist,\n4. die Fabriknummer,\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 2 bis 4,                                                5. die J ahreszahl der Herstellung,\n6. bei schlagwettergesicherten Zündma-\n2. die Typenbezeichnung,\nschinenprüfgeräten: � S .\n3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für\n5.7 P rüfgeräte für S teuer- und Zündgeräte für elek-\nmehrere Zünderarten die Zünderarten, für\ntronische Zünder\ndie sie zur Verwendung anderen über-\nlassen werden, die S chaltweise und die                69– Die P rüfgeräte dieses Abschnitts müssen\nzulässige Anzahl der Zünder,                                folgende Angaben tragen:\n4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei                       1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nZündmaschinen für mehrere Zünderarten                           Nr. 2 bis 4,\ndie elektrischen Höchstwiderstände für                      2. die Typenbezeichnung,\ndie Zünderarten, für die sie zur Verwen-                    3. die B ezeichnung der Zündmaschinen-\ndung anderen überlassen werden,                                 typen, zu deren Nachprüfung das Gerät\n5. die Fabriknummer,                                                bestimmt ist,\n4. die Fabriknummer,\n6. die J ahreszahl der Herstellung,\n5. die J ahreszahl der Herstellung,\n7. bei schlagwettergesicherten Zündma-\n6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschi-\nschinen: � S,\nnenprüfgeräten: �S .\n8. bei Zündmaschinen mit einer Verriege-\n5.8 Zündkreisprüfer\nlungsvorrichtung, mit Ausnahme von\nZündmaschinen mit Anzeigevorrichtung                   70– Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben\nfür die K ondensatorspannung, den B uch-                    tragen:\nstaben „Z“ vor der Fabriknummer.                            1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 2 bis 4,\n5.5 S teuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder\n2. die Typenbezeichnung,\n67– S teuer- und Zündgeräte für elektronische\nZünder müssen folgende Angaben tragen:                          3. den elektrischen Widerstandsbereich,\n4. die Fabriknummer,\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 2 bis 4,                                                5. die J ahreszahl der Herstellung.\n2. die Typenbezeichnung,                              5.9 P rüfgeräte für elektronische Zündkreise\n3. die Zünderart, für die sie zur Verwendung               71– Die P rüfgeräte dieses Abschnitts müssen\nanderen überlassen werden, die S chalt-                     folgende Angaben tragen:\nweise und die zulässige Anzahl der Zünder,                  1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nNr. 2 bis 4,\n4. den Leitungshöchstwiderstand für eine\nbestimmte Anzahl Zünder, für die sie zur                    2. die Typenbezeichnung,\nVerwendung anderen überlassen werden,                       3. den elektrischen Widerstandsbereich oder\ndie maximale Anzahl der Zünder,\n5. die Fabriknummer,\n4. die Fabriknummer,\n6. die J ahreszahl der Herstellung,\n5. die J ahreszahl der Herstellung.\n7. bei schlagwettergesicherten\n5.10 Andere Zündeinrichtungen\nZündmaschinen: �    S ,\n72– Andere Zündeinrichtungen müssen folgende\n8. bei Zündmaschinen mit einer Verriege-\nAngaben tragen:\nlungsvorrichtung, mit Ausnahme von\nZündmaschinen mit Anzeigevorrichtung                        1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nfür die K ondensatorspannung, einen                             Nr. 2 bis 4,\nK ennbuchstaben vor der Fabriknummer:                       2. die Typenbezeichnung,\n– „X“ für elektrische Verriegelung,                         3. die Fabriknummer,\n4. die J ahreszahl der Herstellung,\n– „Y “ für elektronische Verriegelung (z.B.\nP incode, C hipcard),                                    5. die in der Zulassung festgelegte zusätz-\nliche K ennzeichnung.\n– „Z“ für mechanische Verriegelung.\n5.11 Lade- und M ischladegeräte\n5.6 Zündmaschinenprüfgeräte\n73– Lade- und M ischladegeräte müssen folgende\n68– Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende                          Angaben tragen:\nAngaben tragen:                                                 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                              Nr. 2 bis 4,\nNr. 2 bis 4,                                                2. die Typenbezeichnung,\n2. die Typenbezeichnung,                                        3. die Fabriknummer.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1573\n6.  P yrotechnische S ätze, Gegenstände und An-                   80– Außer der K ennzeichnung nach den Absät-\nzündmittel                                                        zen 76 bis 79 sind folgende Hinweise anzu-\nbringen: bei pyrotechnischen Gegenständen\n6.1 P yrotechnische S ätze\nder K lasse II: „Abgabe an P ersonen unter\n74– K isten, K artons und andere B ehälter, in                                     18 J ahren verboten“,\ndenen pyrotechnische S ätze versandt wer-\nder K lasse III: „Abgabe nur gegen Vorlage\nden, müssen folgende Angaben tragen:\neiner behördlichen Erlaubnis\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                                        zur Verwendung von Gegen-\nNr. 1 bis 4,                                                               ständen der K lasse III“,\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                 der K lasse IV: „Abgabe nur gegen Vorlage\nlung,                                                                      einer behördlichen Erlaubnis\nzur Verwendung von Gegen-\n3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-                                  ständen der K lasse IV“.\ntons oder eines anderen B ehälters im\n81– Für die Verpackung von K nallkorken gelten\nHerstellungsjahr,\nfolgende besondere B estimmungen:\n4. die M asse des S toffes.                                  1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf\n75– S oweit in den K isten, K artons und anderen                      höchstens 50 K nallkorken enthalten;\nB ehältern nach Absatz 74 Innenverpackun-                        diese müssen auf den S chachtelboden\ngen als kleinste Ursprungsverpackungen                           geklebt sein.\ndes Herstellers enthalten sind, müssen diese                 2. Die Verpackungsschachteln müssen aus\ndie Angaben nach Absatz 74 Nr. 1 bis 4                           zäher, widerstandsfähiger P appe herge-\nsowie die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                        stellt sein. Das Unterteil der S chachtel\nNr. 5 tragen.                                                    muß so hoch sein, daß sein oberer Rand\n5 mm über der Oberfläche der eingekleb-\n6.2 P yrotechnische Gegenstände                                           ten K nallkorken liegt, und so bemessen\n76– P yrotechnische Gegenstände sowie ihre                            sein, daß die K nallkorken sich nirgends\nVerpackung müssen folgende Angaben tra-                          zwängen. Der Deckel der S chachtel muß\ngen:                                                             dicht schließen und mindestens 15 mm\nüber den oberen Rand des Unterteils\nDie K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1                        greifen.\nbis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen\n3. Der Raum zwischen und über den K nall-\nder K lasse IV die K ennzeichnung nach § 14\nkorken muß bis zum S chachtelrand mit\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3. Anstelle des Namens oder\nHolzmehl ausgefüllt sein, das keine\nder Firma des Herstellers oder Einführers\nB estandteile enthalten darf, durch die das\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Waren-\nDeckblättchen verletzt werden kann. Das\nzeichen und anstelle der Herstellungsstätte\nHolzmehl muß mit einem weichen S toff\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein K ennzeichen für\nabgedeckt sein.\ndie Herstellungsstätte auf den pyrotechni-\nschen Gegenständen angebracht sein; auf                      4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten\nder kleinsten Ursprungsverpackung des                            S chachtel müssen durch einen K lebstrei-\nHerstellers ist außerdem das B ruttogewicht                      fen fest miteinander verbunden sein.\ndieser Verpackungseinheit anzubringen.\nFertige S chachteln müssen beim Versand zu\nDies gilt nicht für K nallbonbons und K nall-\nP aketen vereinigt sein. Ein P aket darf nicht\nerbsen.\nmehr als 10 S chachteln enthalten. Die P ake-\n77– Gegenstände der K lassen IV und T und                         te müssen in Holzkisten oder in anderen für\nderen Verpackung mit Ausnahme der K nall-                    die B eförderung zugelassenen Versand-\nkorken müssen außer den Angaben nach                         behältern derart verpackt sein, daß sie gegen\nAbsatz 76 mit der J ahreszahl der Herstellung                Verschieben gesichert sind.\ngekennzeichnet werden.\n6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke\n78– S oweit sich die K ennzeichnung auf einzelnen             82– K isten, K artons und andere B ehälter, in\nGegenständen nicht anbringen läßt, genügt                    denen Anzündschnüre für pyrotechnische\ndie Anbringung auf der kleinsten Ursprungs-                  Zwecke versandt werden, müssen folgende\nverpackung des Herstellers. Enthält diese                    Angaben tragen oder erkennen lassen:\nverschiedene pyrotechnische Gegenstände,\nso muß erkennbar sein, welche K ennzeich-                    1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nnung für welchen Gegenstand gilt.                                Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Anzündschnurringe und\n79– Die K ennzeichnung der kleinsten Ursprungs-\ndie Länge eines Ringes oder die Gesamt-\nverpackung des Herstellers kann entfallen,\nlänge der Anzündschnur und die Länge\nwenn das Verpackungsmaterial den Gegen-\neines Abschnitts,\nstand ein- oder mehrseitig durchsichtig\numschließt und die K ennzeichnung auf dem                    3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-\nGegenstand deutlich erkennbar ist.                               lung.","1574            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n83– S oweit in den K isten, K artons und anderen               90– Die Isolierung der beiden Zuleitungsdrähte\nB ehältern nach Absatz 82 Innenverpackun-                      von B rückenanzündern A und U muß wie\ngen als kleinste Ursprungsverpackungen                         folgt gefärbt sein:\ndes Herstellers enthalten sind, müssen diese                   1. B ei B rückenanzündern A: rot-weiß,\nfolgende Angaben tragen:                                       2. bei B rückenanzündern U: gelb-weiß.\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                6.7 Anzündlichter\nNr. 1 bis 4 und 5,\n91– K isten, K artons und andere B ehälter, in\n2. die Angaben nach Absatz 82 Nr. 2 und 3.                     denen Anzündlichter versandt werden, müs-\nsen folgende Angaben tragen oder erkennen\n6.4 S toppinen                                                          lassen:\n84– Für die K ennzeichnung und Verpackung von                       1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nS toppinen gelten die Absätze 82 und 83 ent-                       Nr. 1 bis 4,\nsprechend mit der M aßgabe, daß anstelle                       2. die Anzahl der Anzündlichter.\nder Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl\nder S toppinen anzugeben ist.                         6.8 Elektrische Anzünder für S chwarzpulver zum\nS prengen und schwarzpulverähnliche S preng-\n6.5 Anzündlitzen                                                   stoffe\n85– J ede Anzündlitze muß mindestens einen                     92– Für die K ennzeichnung und Verpackung der\nK ennfaden bestimmter Farbe haben, der die                     Gegenstände dieses Abschnitts gelten die\nHerstellungsstätte kennzeichnet.                               Absätze 88, 89 und 90 Nr. 2 entsprechend.\n86– Anzündlitzen müssen in Ringe gewickelt,                7.  S onstige explosionsgefährliche S toffe für techni-\neinzeln in S chachteln verpackt und zu P ake-             sche, wissenschaftliche, analytische, medizini-\nten vereinigt sein.                                       sche und pharmazeutische Zwecke sowie S toffe,\ndie als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer\n87– Für die K ennzeichnung der Außen- und                      Erzeugnisse verwendet werden\nInnenverpackung gelten die Absätze 82\n93– K isten, K artons und andere B ehälter, in\nund 83 entsprechend. Die K ennzeichnung\ndenen sonstige explosionsgefährliche S toffe\nmuß außerdem die B rennzeit in S ekunden\nversandt werden, müssen folgende Angaben\nje M eter Anzündlitze angeben.\ntragen oder erkennen lassen:\n6.6 Elektrische B rückenanzünder und mechanische                        1.    S toffgruppe A und S toffgruppe B :\nAnzünder                                                            1.1 Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n88– K isten, K artons und andere B ehälter, in                            Nr. 1 bis 4,\ndenen elektrische B rückenanzünder und                         1.2 die J ahres- und M onatszahl der Her-\nmechanische Anzünder versandt werden,                                stellung,\nmüssen folgende Angaben tragen oder                            1.3 die M asse des S toffes,\nerkennen lassen:\n1.4 die bei der Zulassung vorgeschriebe-\n1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                               nen S icherheitshinweise.\nNr. 1 bis 4,                                               2.    S toffgruppe C :\n2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                   2.1 Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nlung,                                                            Nr. 1 bis 2,\n3. die Anzahl der Anzünder.                                    2.2 die J ahres- und M onatszahl der Her-\nstellung,\n89– Elektrische B rückenanzünder müssen in\nP aketen zu höchstens 100 S tück verpackt                      2.3 die M asse des S toffes.\nsein. J edes P aket muß mit einem Zettel ver-             94– S oweit in den K isten, K artons oder anderen\nsehen sein, der bei                                            B ehältern nach Absatz 93 mehr als eine\n– B rückenanzündern A gelbe Farbe mit dem                      Innenverpackung als kleinste Ursprungsver-\npackung des Herstellers enthalten ist, müs-\nB uchstaben „A“ und\nsen die Innenverpackungen folgende Anga-\n– B rückenanzündern U gelbe Farbe mit dem                      ben tragen:\nB uchstaben „U“                                             1.    S toffgruppe A:\nhat und folgende Angaben tragen muß:                           1.1 Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1\n1. Die Anzahl der Anzünder,                                          Nr. 1 bis 4 und 5,\n1.2 die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.2\n2. die Zünderdrahtlänge und das M aterial,                           bis 1.4.\n3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-                   2.    S toffgruppe B :\nlung,\nDie Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.1\n4. die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1                               bis 1.4.\nNr. 1 bis 4,                                               3.    S toffgruppe C :\n5. bei B rückenanzündern A und U den                                 Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 2.1\nB rücken- und Gesamtwiderstand.                                  bis 2.3.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998               1575\n52. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:                                                                Anlage 6\n„Anlage 3a        Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach\nM arkierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2                § 6a Abs. 1\n1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für S preng-           1. Die Einzelprüfung eines als Einzelstück in Verkehr\nstoffe, die                                                    zu bringenden Explosivstoffs beinhaltet:\na) aus einem oder mehreren einheitlichen brisan-               a) die P rüfung der technischen Unterlagen zur\nten S prengstoffen zusammengesetzt sind, die                   Herstellung, Lagerung und Verwendung des\nin ihrer reinen Form einen Dampfdruck von                      Explosivstoffs,\nweniger als 0,0001 P a bei einer Temperatur von            b) die Überprüfung der Einhaltung der sich aus\n25 °C haben,                                                   den technischen Unterlagen ergebenden For-\nb) mit einem B indemittel gemischt sind und                        derungen für die Herstellung des Einzelstücks\nund\nc) bei Raumtemperatur als M ischung verformbar\noder elastisch sind.                                       c) gegebenenfalls die Durchführung von P rüfungen\nan dem Einzelstück, Bauteilen oder M odellen.\nEinheitliche brisante S prengstoffe sind insbeson-\ndere, jedoch nicht ausschließlich, C yclotetrame-           2. Der Hersteller eines als Einzelstück in Verkehr zu\nthylentetranitramin (HM X, Oktogen), C yclotrime-              bringenden Explosivstoffs beantragt bei einer\nthylentrinitramin (RDX, Hexogen) und P entae-                  benannten S telle seiner Wahl nach § 12c Abs. 2\nrythrittetranitrat (P ETN).                                    die Einzelprüfung unter Vorlage der technischen\nUnterlagen.\n2. Die M arkierung der S prengstoffe nach Nummer 1\nmuß durch B eimischung eines der in der Tabelle             3. Die technischen Unterlagen müssen die Zusam-\nin der S palte „M arkierungsstoff“ aufgeführten                mensetzung und B eschaffenheit, den Aufbau und\nM arkierungsstoffe während der Herstellung des                 die Funktionsweise sowie den Verwendungs-\nS prengstoffs erfolgen. Der M arkierungsstoff muß              zweck erkennen lassen. B aupläne, Zeichnungen,\nhomogen im fertigen S prengstoff mindestens in                 B erechnungen, P rüfberichte usw. sind erforder-\nder in S palte „M indestkonzentration“ der Tabelle             lichenfalls beizufügen.\nangegebenen K onzentration in diesem enthalten              4. Die benannte S telle prüft die technischen Unter-\nsein. Für die M arkierung im Geltungsbereich des               lagen auf Vollständigkeit und P lausibilität und stellt\nGesetzes hergestellter S prengstoffe ist aus-                  fest, gegebenenfalls unter P rüfung von B auteilen\nschließlich der S toff DM NB zugelassen.                       oder M odellen, ob ein nach den technischen\nM arkierungsstoff                     M indest-                Unterlagen gefertigter Explosivstoff die Anforde-\nkonzentration            rungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung aller\nVoraussicht nach erfüllen könnte. S ie teilt dem\nEthylenglykoldinitrat                                          Antragsteller das Ergebnis der P rüfung und erfor-\n(EGDN)                                0,2 Gew.-%               derlichenfalls die bei der Herstellung des Einzel-\n2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan                                  stücks zu berücksichtigenden Auflagen schriftlich\n(DM NB )                              0,1 Gew.-%               mit.\np-Nitrotoluol (p-M NT)                0,5 Gew.-%            5. Der Hersteller fertigt das Einzelstück nach den\no-Nitrotoluol (o-M NT)                0,5 Gew.-%               technischen Unterlagen und nach M aßgabe der\nJ eder S prengstoff nach Nummer 1, der einen der               zu berücksichtigenden Auflagen der benannten\ngenannten M arkierungsstoffe in der erforderlichen             S telle. Er bringt an dem Einzelstück das C E-Zei-\nM indestkonzentration oder darüber enthält, wird               chen an, stellt eine K onformitätserklärung aus und\nals markiert im S inne von Nummer 1 bezeichnet.“               stellt das Einzelstück der benannten S telle vor.\n6. Die benannte S telle vergewissert sich, daß bei der\n53. Nach Anlage 4 werden folgende Anlagen 5 bis 10                     Fertigung des Einzelstücks die technischen Unter-\nangefügt:                                                          lagen und die zu berücksichtigenden Auflagen\nsachgerecht und vollständig eingehalten wurden.\n„Anlage 5\nS ie bringt ihr Zeichen auf dem Einzelstück an und\nC E-K onformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1                    stellt eine K onformitätsbescheinigung aus.\nNr. 4a\nDie C E-K onformitätskennzeichnung besteht aus den                                                              Anlage 7\nB uchstaben „C E“ mit folgendem S chriftbild:                   Verfahren der EG -B aumusterprüfung nach § 12a\nAbs. 1\n1.   Diese Anlage beschreibt das EG-B aumusterprüf-\nverfahren, bei dem eine benannte S telle prüft und\nbestätigt, daß ein für die betreffende P roduktion\nrepräsentatives M uster eines Explosivstoffs den\nAnforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verord-\nnung entspricht.\n2.   Der im Geltungsbereich des Gesetzes gestellte\nB ei Verkleinerung oder Vergrößerung der K ennzeich-                 Antrag auf Erteilung einer EG-B aumusterprüf-\nnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten                       bescheinigung ist vom Hersteller oder seinem in\nRaster ergebenden P roportionen eingehalten werden.                  der Europäischen Union ansässigen B evollmäch-","1576            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\ntigten bei der B undesanstalt einzureichen. Der            5.   Entspricht das EG-B aumuster den Anforderun-\nAntrag muß folgendes enthalten:                                 gen der Anlage 1a zu dieser Verordnung, erteilt\na) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn                 die B undesanstalt dem Antragsteller die EG-B au-\nder Antrag vom B evollmächtigten eingereicht                musterprüfbescheinigung. Die B escheinigung hat\nwird, auch dessen Namen und Anschrift,                      die folgenden Angaben zu enthalten:\nb) eine schriftliche Erklärung, daß derselbe An-                a) Name und Anschrift der B undesanstalt,\ntrag bei keiner anderen benannten S telle ein-              b) Name und Anschrift des Herstellers und gege-\ngereicht worden ist,                                            benenfalls seines in der Europäischen Union\nansässigen B evollmächtigten,\nc) die technischen Unterlagen nach Nummer 3.\nc) B ezeichnung des S toffes oder Gegenstandes,\nDer Antragsteller stellt der B undesanstalt ein\nfür die betreffende P roduktion repräsentatives                 d) B estätigung der K onformität des geprüften\nM uster (EG-B aumuster) zur Verfügung. Die B un-                    EG-B aumusters mit den Anforderungen des\ndesanstalt kann weitere M uster verlangen, wenn                     Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG,\nsie diese für die Durchführung der P rüfung oder                e) Festlegung etwaiger B efristung, inhaltlicher\nals Rückstellmuster benötigt.                                       B eschränkungen oder B edingungen für die\nGültigkeit der B escheinigung.\n3.  Die technischen Unterlagen müssen eine B ewer-\ntung der Übereinstimmung des EG-B aumusters                     Die für die Identifikation des geprüften EG-B au-\nmit den Anforderungen der Anlage 1a dieser Ver-                 musters erforderlichen Angaben sowie die Ergeb-\nordnung ermöglichen.                                            nisse der P rüfungen werden der B escheinigung\nals Anlagen beigefügt. Die B escheinigung ist mit\nDie Unterlagen haben insbesondere zu enthalten:\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\na) Angaben über die Zusammensetzung und B e-\n6.   B eabsichtigt der Hersteller die Änderung eines\nschaffenheit der S toffe,\nExplosivstoffs, für den die B undesanstalt bereits\nb) Angaben über den Aufbau und die Funktions-                   eine EG-B aumusterprüfbescheinigung erteilt hat,\nweise der Gegenstände, einschließlich von                   so unterrichtet der Hersteller oder sein in der\nZeichnungen und S tücklisten,                               Europäischen Union ansässiger B evollmächtigter\nc) Angaben über charakteristische Eigenschaf-                   hierüber die B undesanstalt. Diese prüft, ob die\nten der S toffe und Gegenstände (z.B . Dichte,              Änderung des Explosivstoffs dessen Überein-\nDetonationsgeschwindigkeit, Leistungsfähig-                 stimmung mit den Anforderungen der Anlage 1a\nkeit, elektrische K enndaten usw.),                         zu dieser Verordnung beeinflussen könnte. In\ndiesem Falle prüft die B undesanstalt ein M uster\nd) Angaben über den vorgesehenen Verwen-\ndes geänderten Explosivstoffs entsprechend den\ndungsbereich und die Verwendungsart ein-\nNummern 4.1 und 4.2. Erfüllt das M uster des ge-\nschließlich der Verwendungsbedingungen,\nänderten Explosivstoffs die Anforderungen der\ne) Angaben über die Geräte und das Zubehör für                  Anlage 1a zu dieser Verordnung, so erteilt die\ndie zuverlässige und sichere Funktion,                      B undesanstalt eine Ergänzung zur ursprüng-\nf) Angaben über die erwartete Lebensdauer, die                  lichen EG-B aumusterprüfbescheinigung.\nvorgesehenen Lagerbedingungen und die vor-\ngeschlagene Vernichtungsart.                           Anlage 8\nQualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1\n4.  Die B undesanstalt prüft den Antrag nach Num-\nmer 2 und die eingereichten Unterlagen nach                B ei den Qualitätssicherungsverfahren werden vier\nNummer 3 auf P lausibilität und Vollständigkeit;           alternativ anzuwendende Verfahren unterschieden,\nsie kann zusätzliche Angaben und Unterlagen                die im folgenden als M odule bezeichnet werden.\nanfordern.                                                 1.   M odul C\n4.1 S ie führt die entsprechenden Untersuchungen                    (K onformität mit dem EG-B aumuster)\nund erforderlichen P rüfungen an dem eingereich-           1.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua-\nten EG-B aumuster durch oder läßt sie durch-                    litätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-\nführen, um festzustellen, ob das EG-B aumuster                  ler oder sein in der Europäischen Union ansäs-\ndie Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Ver-                 siger B evollmächtigter sicherstellt und erklärt,\nordnung erfüllt.                                                daß die dem EG-B aumuster nachgefertigten\n4.2 Werden bei der P rüfung des EG-B aumusters har-                 Explosivstoffe dem in der EG-B aumusterprüfbe-\nmonisierte Normen angewendet und erfüllt das                    scheinigung beschriebenen EG-B aumuster ent-\nEG-B aumuster die Anforderungen der harmoni-                    sprechen und die Anforderungen des Anhangs I\nsierten Normen, so gelten die Anforderungen der                 der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller\nAnlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-B au-                 bringt an jedem Explosivstoff das C E-Zeichen an\nmuster als erfüllt. Werden bei der P rüfung des                 und stellt eine K onformitätserklärung aus.\nEG-B aumusters den harmonisierten Normen                   1.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen M aßnah-\ngleichwertige P rüfverfahren angewendet, so ent-                men, damit der Herstellungsprozeß die Überein-\nscheidet die B undesanstalt, ob auf Grund der                   stimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit\nerhaltenen P rüfergebnisse die Anforderungen der                dem in der EG-B aumusterprüfbescheinigung be-\nAnlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-B au-                 schriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die\nmuster erfüllt sind und begründet ihre Entschei-                nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen\ndung.                                                           der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998             1577\n1.3 Eine für die Durchführung des M oduls C be-                     erklärung aus. Dem C E-Zeichen wird das Zeichen\nnannte S telle, die der Hersteller auswählt, führt              der benannten S telle, die für die Überwachung\nin willkürlichen Abständen stichprobenartige P rü-              des Qualitätssicherungssystems zuständig ist,\nfungen der nachgefertigten Explosivstoffe durch                 hinzugefügt.\noder läßt diese durchführen. Für die P rüfun-               3.2 Die Nummern 2.2 und 2.3 gelten entsprechend\ngen gelten die B estimmungen der Nummern 4.1                    mit der M aßgabe, daß die Norm DIN/EN/IS O\nund 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung ent-                  9003 (Ausgabe: August 1994) Anwendung findet.\nsprechend. S tellt die benannte S telle nach S atz 1\nfest, daß die nachgefertigten Explosivstoffe nicht          4.  M odul F\nden in Nummer 1.1 genannten Anforderungen                       (P rüfung bei P rodukten)\ngenügen, informiert sie die benannte S telle, die           4.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua-\ndie EG-B aumusterprüfbescheinigung erteilt hat,                 litätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-\nund die für den Hersteller zuständige Überwa-                   ler oder sein in der Europäischen Union ansässi-\nchungsbehörde.                                                  ger B evollmächtigter gewährleistet und erklärt,\n2.  M odul D                                                        daß der dem EG-B aumuster nachgefertigte Ex-\n(Qualitätssicherung P roduktion)                                plosivstoff von einer für die Durchführung des\nM oduls F benannten S telle seiner Wahl geprüft\n2.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua-                  wurde und der Explosivstoff dem in der EG-B au-\nlitätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-                musterprüfbescheinigung beschriebenen EG-\nler, der ein zugelassenes Qualitätssicherungs-                  B aumuster entspricht und die Anforderungen des\nsystem für die Herstellung von Explosivstoffen                  Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllt.\nunterhält, sicherstellt und erklärt, daß die dem\n4.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen M aßnah-\nEG-B aumuster nachgefertigten Explosivstoffe\nmen, damit der Herstellungsprozeß die Überein-\ndem in der EG-B aumusterprüfbescheinigung\nstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit\nbeschriebenen EG-B aumuster entsprechen und\ndem in der EG-B aumusterprüfbescheinigung be-\ndie Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie\nschriebenen EG-B aumuster gewährleistet und\n93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an\ndie nachgefertigten Explosivstoffe den Anforde-\njedem Explosivstoff das C E-Zeichen an und stellt\nrungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung ge-\neine K onformitätserklärung aus. Dem C E-Zeichen\nnügen. Er bringt an jedem Explosivstoff das C E-\nwird das Zeichen der benannten S telle, die für die\nZeichen an und stellt eine K onformitätserklärung\nÜberwachung des Qualitätssicherungssystems\naus.\nzuständig ist, hinzugefügt.\n4.3 Die benannte S telle nach Nummer 4.1 prüft an für\n2.2 Das in Nummer 2.1 S atz 1 genannte Qualitäts-\ndie laufende P roduktion repräsentativen P roben\nsicherungssystem gilt als zugelassen, wenn das                  des Explosivstoffs, ob diese dem in der EG-B au-\nvom Hersteller der Explosivstoffe angewendete                   musterprüfbescheinigung beschriebenen EG-\nS ystem von einer für die Durchführung des                      B aumuster entsprechen und die Anforderungen\nM oduls D benannten S telle seiner Wahl unter                   der Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllen. Für\nAnwendung der Norm DIN/EN/IS O 9002 (Aus-                       die P rüfungen gelten die B estimmungen der\ngabe: August 1994) oder nach gleichwertigen                     Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Ver-\nVerfahren bewertet worden ist. Die benannte                     ordnung. Die benannte S telle bringt auf jedem\nS telle teilt dem Hersteller die Entscheidung über              Explosivstoff ihr Zeichen an oder läßt dieses\ndie B ewertung schriftlich mit.                                 anbringen und stellt eine K onformitätsbescheini-\n2.3 Der Hersteller verpflichtet sich, die aus dem zuge-             gung über die vorgenommenen P rüfungen aus.\nlassenen Qualitätssicherungssystem resultieren-\nden Verpflichtungen zu erfüllen und das S ystem                                                           Anlage 9\nstets funktionsfähig zu halten. Die Einhaltung der          Anforderungen an die benannten S tellen nach § 12a\nVerpflichtung durch den Hersteller wird durch die           Abs. 4 und § 12c Abs. 2\nbenannte S telle in Form regelmäßiger Nachprü-              1. Unabhängigkeit der benannten S telle oder des\nfungen überwacht. Über die Nachprüfungen wer-                  P rüflaboratoriums und ihres mit der Leitung und\nden von der benannten S telle schriftliche B erichte           Durchführung der Fachaufgaben beauftragten\ngefertigt.                                                     P ersonals von den P ersonen, die an der P lanung,\n3.  M odul E                                                       der Herstellung oder dem Vertrieb der Explosiv-\n(Qualitätssicherung P rodukt)                                  stoffe beteiligt sind oder die in anderer Weise von\nden Ergebnissen der P rüfungen und B escheini-\n3.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua-                 gungen abhängig sind,\nlitätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-\nler, der ein zugelassenes Qualitätssicherungs-              2. Verfügbarkeit der für eine angemessene unabhän-\nsystem für die P rüfung und Endabnahme der dem                 gige Erfüllung der Fachaufgaben erforderlichen\nEG-B aumuster nachgefertigten Explosivstoffe                   Organisationsstruktur, des P ersonals sowie der\nunterhält, sicherstellt und erklärt, daß die nach-             notwendigen M ittel und Ausrüstungen bei der\ngefertigten Explosivstoffe dem in der EG-B au-                 benannten S telle oder dem P rüflaboratorium,\nmusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-                   3. Vorliegen einer ausreichenden technischen K om-\nB aumuster entsprechen und die Anforderungen                   petenz, beruflichen Integrität und Erfahrung sowie\ndes Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen.               der fachlichen Unabhängigkeit des mit den Auf-\nDer Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das               gaben betrauten P ersonals der benannten S telle\nC E-Zeichen an und stellt eine K onformitäts-                  und des P rüflaboratoriums,","1578             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998\n4. das B estehen einer nach Art und Höhe aus-                   2.4 B ezeichnung und K urzcharakterisierung des zu\nreichenden Haftpflichtversicherung bei nichtstaat-                 verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller,\nlichen benannten S tellen und P rüflaboratorien,                   die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit                2.5 Die M asse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-\nder benannten S telle oder des P rüflaboratoriums                  masse) oder S tückzahl der zu verbringenden\nbekanntgewordenen B etriebs- und Geschäfts-                        Explosivstoffe.\ngeheimnisse vor unbefugter Offenbarung,                      2.6 Transportart (S traße, Eisenbahn, B innenschiff,\n6. Einhaltung der für die Durchführung der P rüfungen                 S eeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgese-\noder der für die Erteilung von B escheinigungen                    hener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erfor-\nfestgelegten Verfahren.                                            derlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen\nzwischen den M itgliedstaaten der Europäischen\nUnion.\nAnlage 10\n2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die\nErforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung\nVerbringung der Explosivstoffe.“\ndes Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a\nAbs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a\nAbs. 4                                                                                  Artikel 3\n1.   Angaben im Antrag auf Genehmigung des Ver-                         Änderung der Zweiten Verordnung\nbringens von Explosivstoffen:                                              zum Sprengstoffgesetz\n1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name               § 4 der Zweiten Verordnung zum S prengstoffgesetz in\nund Telefonnummer des Ansprechpartners beim            der Fassung der B ekanntmachung vom 5. S eptember\nAntragsteller.                                         1989 (B GB l. I S . 1620, 2458) wird wie folgt geändert:\n1.2 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer\n1. In Absatz 4 werden die Worte „B undesinstitut für che-\nder am Verbringungsvorgang beteiligten Unter-\nmisch-technische Untersuchungen beim B undesamt\nnehmen oder Einzelpersonen (Absender, B eför-\nfür Wehrtechnik und B eschaffung (B undesinstitut)“\nderer, Empfänger).\ndurch die Worte „Wehrwissenschaftliche Institut für\n1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer                Werk-, Explosiv- und B etriebsstoffe (Wehrwissen-\nder zuständigen B ehörden nach § 36 des Geset-            schaftliches Institut)“ ersetzt.\nzes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder\n§ 27 des Gesetzes oder des B efähigungsscheins         2. In Absatz 5 wird das Wort „B undesinstitut“ durch die\nnach § 20 des Gesetzes für die im Geltungs-               Worte „Wehrwissenschaftliche Institut“ ersetzt.\nbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbrin-\ngungsvorgang beteiligten Unternehmen und Ein-\nzelpersonen.                                                                       Artikel 4\nAufhebung der Fünften Verordnung\n1.4 B ezeichnung, Zusammensetzung und K urzcha-\nzum Sprengstoffgesetz\nrakterisierung des zu verbringenden Explosiv-\nstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte        Die Fünfte Verordnung zum S prengstoffgesetz vom\nund die UN-Nummer.                                     31. Oktober 1984 (B GB l. I S . 1323) wird aufgehoben.\n1.5 Die M asse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-\nmasse) oder die S tückzahl der zu verbringenden                                    Artikel 5\nExplosivstoffe.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n1.6 Transportart (S traße, Eisenbahn, B innenschiff,\nDie auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort ge-\nS eeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgese-\nänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nhener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erfor-\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen\nnung geändert werden.\nzwischen den M itgliedstaaten der Europäischen\nUnion.\nArtikel 6\n2.   Angaben in der Genehmigung des Verbringens                                  Neubekanntmachung\nvon Explosivstoffen:\nDas B undesministerium des Innern wird ermächtigt,\n2.1 Ausstellende B ehörde und Nummer des Geneh-             das S prengstoffgesetz und die durch dieses Gesetz geän-\nmigungsbescheids.                                      derte Erste Verordnung zum S prengstoffgesetz in der vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu\n2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfän-\nbekanntzumachen.\nger).\n2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang                                       Artikel 7\nbeteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen,\nsoweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes                                      Inkrafttreten\nansässig sind.                                           Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1579\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 23. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann"]}