{"id":"bgbl1-1998-38-9","kind":"bgbl1","year":1998,"number":38,"date":"1998-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/38#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_38.pdf#page=36","order":9,"title":"Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)","law_date":"1998-06-23T00:00:00Z","page":1508,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["1508              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nVerordnung\nüber den Kinderarbeitsschutz\n(Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV)\nVom 23. J uni 1998\nAuf Grund des § 5 Abs. 4a des J ugendarbeitsschutz-             wenn die B eschäftigung nach § 5 Abs. 3 des J ugend-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 B uchstabe e des               arbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.\nGesetzes vom 24. Februar 1997 (B GB l. I S . 311) eingefügt\nworden ist, verordnet die B undesregierung:                           (2) Eine B eschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist\nnicht leicht und für K inder über 13 J ahre und vollzeit-\nschulpflichtige J ugendliche nicht geeignet, wenn sie\n§1\ninsbesondere\nBeschäftigungsverbot\n1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten ver-\nK inder über 13 J ahre und vollzeitschulpflichtige J ugend-         bunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht\nliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das                von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastge-\nJ ugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung                   wicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handha-\nAusnahmen vorsehen.                                                    bung in diesem S inne ist jedes B efördern oder\nAbstützen einer Last durch menschliche K raft, unter\n§2                                        anderem das Heben, Absetzen, S chieben, Ziehen,\nZulässige Beschäftigungen                              Tragen und B ewegen einer Last,\n(1) K inder über 13 J ahre und vollzeitschulpflichtige          2. infolge einer ungünstigen K örperhaltung physisch\nJ ugendliche dürfen nur beschäftigt werden                             belastend ist oder\n1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften,                 3. mit U nfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an\nAnzeigenblättern und W erbeprospekten,                             M aschinen und bei der B etreuung von Tieren, verbun-\nden ist, von denen anzunehmen ist, daß K inder über\n2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit                 13 J ahre und vollzeitschulpflichtige J ugendliche sie\na) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,                             wegen mangelnden S icherheitsbewußtseins oder\nb) B otengängen,                                                   mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht\nabwenden können.\nc) der B etreuung von K indern und anderen zum Haus-\nhalt gehörenden P ersonen,                                 S atz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige J ugend-\nd) Nachhilfeunterricht,                                        liche.\ne) der B etreuung von Haustieren,                                 (3) Die zulässigen B eschäftigungen müssen im übrigen\nden S chutzvorschriften des J ugendarbeitsschutzgesetzes\nf) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von\nentsprechen.\nalkoholischen Getränken und Tabakwaren,\n§3\n3. in landwirtschaftlichen B etrieben mit Tätigkeiten bei\na) der Ernte und der Feldbestellung,                                            Behördliche Befugnisse\nb) der S elbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeug-            Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob\nnisse,                                                     die B eschäftigung nach § 2 zulässig ist.\nc) der Versorgung von Tieren,\n§4\n4. mit Handreichungen beim S port,\nInkrafttreten\n5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und\nVeranstaltungen der K irchen, Religionsgemeinschaften,            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerbände, Vereine und P arteien,                               Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 23. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm"]}