{"id":"bgbl1-1998-38-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":38,"date":"1998-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/38#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_38.pdf#page=24","order":3,"title":"Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften","law_date":"1998-06-23T00:00:00Z","page":1496,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["1496                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nGesetz\nzur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel\ndes Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen\nund zur Änderung steuerlicher Vorschriften\nVom 23. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                    tung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im B au)\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes;\nArtikel 1                               2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 P osten B .I. des Handels-\nÄnderung des                                   gesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und B etriebsstoffe, unfer-\nGemeindefinanzreformgesetzes                             tige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige\nErzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der                     Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\nB ekanntmachung vom 6. Februar 1995 (B GB l. I S . 189),                 steuergesetzes;\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997\n3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 P osten 6\n(B GB l. I S . 2590), wird wie folgt geändert:\nB uchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbin-\ndung mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.\n1. Dem § 5b wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Verhältnis der M erkmale zueinander wird durch\n„(4) Die Verteilungsschlüssel nach § 5a Abs. 2 und § 5b        Gesetz festgelegt.\nwerden 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem\n(2) Die zur Festlegung des S chlüssels nach Absatz 1\nJ ahr 2000 überprüft. Dabei sind für die Verteilungs-\nS atz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für\nschlüssel nach Absatz 2 die Ergebnisse der Gewerbe-\njeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungs-\nsteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, das\nzeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben,\nGewerbesteueraufkommen für die J ahre 1990 bis 1997\nfür die ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt wird.\nund die Anzahl der sozialversicherungspflichtig B e-\nNicht zu berücksichtigen sind die Daten von B etriebs-\nschäftigten für die J ahre 1990 bis 1998 zu berücksich-\nstätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält.\ntigen. Für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 sind\n§ 2 Abs. 2 S atz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes\ndas Gewerbesteueraufkommen für die J ahre 1992 bis\ngilt entsprechend.\n1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig\nB eschäftigten für die J ahre 1996 bis 1998 zu berück-              (3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der\nsichtigen. Dazu führt das S tatistische B undesamt               Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2\nB erechnungen durch.“                                            Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrech-\nnung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkosten-\nverfahrens ihrem Anhang nach § § 284, 285 Nr. 8 Buch-\n2. § 5d wird wie folgt gefaßt:\nstabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen.\n„§ 5d                               Gewerbebetriebe mit geschäftszweigspezifischen Glie-\nUmstellung auf einen                         derungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-\nfortschreibungsfähigen S chlüssel                   nung entnehmen die Daten den P osten, die denen nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Abweichend von\n(1) Die Verteilungsschlüssel nach den § § 5a und 5b          Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrie-\nwerden zum 1. J anuar 2003 auf einen fortschreibungs-            ben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben.\nfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Vertei-             Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe\nlungsschlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl           dem Anlageverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2\nausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der               Nr. 3 der Einnahme-Überschuß-Rechnung, jeweils nach\nals Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhe-             § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zu entneh-\nbungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der                   men.\nB eschäftigten- und Entgeltstatistik mit S tand 30. J uni\n(4) S ind im Erhebungszeitraum B etriebsstätten zur\ndes jeweiligen J ahres ermittelten Anzahl der sozial-\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden un-\nversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte\nterhalten worden oder hat sich eine B etriebsstätte über\nvon Gebietskörperschaften und S ozialversicherungen\nmehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine B etriebs-\nsowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie\nstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer\naus folgenden M erkmalen zusammen:\nGemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,\n1. S achanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2                  sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten\nP osten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grund-                auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile\nstücke, grundstücksgleiche Rechte und B auten               der einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Auf-\neinschließlich der B auten auf fremden Grund-               teilung des im jeweiligen Zerlegungsverfahren ange-\nstücken, technische Anlagen und M aschinen,                 wandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes\nandere Anlagen, B etriebs- und Geschäftsausstat-            nach den § § 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                1497\n(5) Das S tatistische B undesamt führt zur Vorberei-                                   Artikel 3\ntung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuer-                     Änderung des Einkommensteuergesetzes\nstatistik 1998 B erechnungen unter Einbeziehung der\nnach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.“               Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der B e-\nkanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821), zuletzt\n3. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender S atz angefügt:                 geändert durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. J uni\n1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:\n„B ei der Ermittlung des M ehraufkommens ist § 6\nAbs. 3a S atz 3 nicht anzuwenden.“                            1. § 44d Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„(1) Auf Antrag wird die K apitalertragsteuer für K api-\nArtikel 2                                talerträge im S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43\nAbs. 1 S atz 1 Nr. 6, die einer M uttergesellschaft, die\nÄnderung des                                weder ihren S itz noch ihre Geschäftsleitung im Inland\nGesetzes über Steuerstatistiken                        hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuer-\nDas Gesetz über S teuerstatistiken vom 11. Oktober                pflichtigen K apitalgesellschaft im S inne des § 1 Abs. 1\n1995 (B GB l. I S . 1250, 1409), geändert durch das Gesetz          Nr. 1 des K örperschaftsteuergesetzes oder aus der\nvom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1959), wird wie folgt          Vergütung von K örperschaftsteuer zufließen, nicht\ngeändert:                                                           erhoben.\n(2) M uttergesellschaft im S inne des Absatzes 1 ist\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem\na) Dem § 1 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:                 Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2\nder Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. J uli\n„Das S tatistische B undesamt führt zur B eurteilung         1990 (AB l. EG Nr. L 225 S . 6) erfüllt und die im Zeit-\nder Verteilungswirkung des S teueraufkommens auf             punkt der Entstehung der K apitalertragsteuer gemäß\ndie Gemeinden anhand der von den obersten                    § 44 Abs. 1 S atz 2 nachweislich mindestens zu einem\nFinanzbehörden des B undes und der Länder fest-              Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt\ngelegten alternativen S ockelbeträge B erechnungen           steuerpflichtigen K apitalgesellschaft beteiligt ist. Wei-\ndurch.“                                                      tere Voraussetzung ist, daß die B eteiligung nachweis-\nb) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                             lich ununterbrochen zwölf M onate besteht. Wird dieser\n„(4) Das S tatistische B undesamt führt zur Vorbe-          B eteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entste-\nreitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanz-         hung der K apitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 S atz 2\nausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Auf-              vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte K apital-\nertragsteuer nach § 50d Abs. 1 S atz 2 zu erstatten; das\nkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden\nFreistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausge-\nB erechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und\nschlossen.“\n§ 5d Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes\ndurch.“\n2. Nach § 52 Abs. 29c wird folgender neuer Absatz 29d\neingefügt:\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(29d) § 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeit-\n„§ 3\nräume vor 1998 anzuwenden.“\nZusätzliche Angaben für einen gemeinde-\nbezogenen fortschreibungsfähigen S chlüssel\nArtikel 4\n(1) S oweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuer-\nmeßbetrag festgesetzt ist, werden die M erkmale nach                    Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n§ 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes              Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der B ekannt-\nsowie der S itz des B etriebes (Name und amtlicher            machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 565, 1160), zuletzt\nS chlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den           geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember\nErhebungszeitraum 1998, erhoben.                              1997 (B GB l. I S . 3121), wird wie folgt geändert:\n(2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben\nnach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreform-              1. Dem § 3 Abs. 9 werden folgende S ätze 4 und 5 ange-\ngesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden                fügt:\ndie M erkmale B etriebsstättengemeinde (Name und                 „Die Abgabe von S peisen und Getränken zum Verzehr\namtlicher S chlüssel der Gemeinde) und die sich nach             an Ort und S telle ist eine sonstige Leistung. S peisen\n§ 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes erge-               und Getränke werden zum Verzehr an Ort und S telle\nbenden Anteile gemeindeweise erhoben.                            abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Ab-\n(3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 wer-             gabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu\nden für die J ahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik          werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen\nerstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik              Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen\ndurchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen           für den Verzehr an Ort und S telle bereitgehalten wer-\nHilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und S teuernum-                 den.“\nmern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4\nverwandt. In den übrigen J ahren werden bei den Erhe-         2. § 3e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamts-                   „(1) Wird ein Gegenstand an B ord eines S chiffes, in\nnummern und S teuernummern zusätzlich als Hilfs-                 einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während\nmerkmale erhoben.“                                               einer B eförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-","1498               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nbiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen                                    Artikel 6\nB eförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort                                   Änderung des\nder Lieferung.“                                                      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n3. § 4 Nr. 6 wird wie folgt geändert:                               Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341, 1977 I\na) In B uchstabe b S atz 1 werden die Worte „nicht zum       S . 677), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes\nVerzehr an Ort und S telle bestimmten Gegenstän-         vom 17. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3039) geändert\nden“ durch die Worte „Gegenständen zur M it-             worden ist, wird wie folgt geändert:\nführung im persönlichen Reisegepäck“ ersetzt.\nb) Nach B uchstabe d wird folgender B uchstabe e             1. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nangefügt:                                                      „(8) § 171 Abs. 10 S atz 2 der Abgabenordnung in der\n„e) die Abgabe von S peisen und Getränken zum                Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. J uni 1998\nVerzehr an Ort und S telle (§ 3 Abs. 9 S atz 4) im      (B GB l. I S . 1496) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses\nVerkehr mit Wasserfahrzeugen für die S ee-              Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-\nschiffahrt zwischen einem inländischen und              fristen.“\nausländischen S eehafen und zwischen zwei\nausländischen S eehäfen. Inländische S eehäfen      2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nim S inne des S atzes 1 sind auch die Freihäfen           „(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung\nund Häfen auf der Insel Helgoland;“.                    des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. J uni 1998 (B GB l. I\nS . 1496) ist erstmals auf S äumniszuschläge anzuwen-\n4. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden der P unkt am Ende des                den, die nach dem 31. J uli 1998 entstehen.“\nS atzes 1 durch ein S emikolon ersetzt und die S ätze 2\nund 3 gestrichen.\nArtikel 7\n5. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefaßt:               Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n„§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in           Das S teuerberatungsgesetz in der Fassung der B e-\nfolgender Fassung:“.                                         kanntmachung vom 4. November 1975 (B GB l. I S . 2735),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039), wird wie folgt ge-\nArtikel 5                            ändert:\nÄnderung der Abgabenordnung\n1. § 73 wird wie folgt geändert:\nDie Abgabenordnung vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I\na) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „am Ort“ durch\nS . 613, 1977 I S . 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\ndie Worte „im B ezirk“ ersetzt.\nGesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie\nfolgt geändert:                                                      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder\n1. Dem § 171 Abs. 10 wird folgender S atz angefügt:                      zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten\n„Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des               K ammern bestehen.“\nTeils der S teuer, für den der Grundlagenbescheid nicht\nbindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Fest-          2. In § 75 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B ereich“\nsetzungsfrist für den Teil der S teuer, für den der Grund-       die Worte „eines oder“ eingefügt.\nlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach\nAbsatz 4 gehemmten Frist.“                                                                Artikel 8\nNeufassung der betroffenen Gesetze\n2. § 240 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas B undesministerium der Finanzen kann den Wort-\na) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nlaut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes ge-\n„Das gleiche gilt für zurückzuzahlende S teuerver-       änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-\ngütungen und Haftungsschulden, soweit sich die           vorschriften an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt\nHaftung auf S teuern und zurückzuzahlende S teuer-       bekanntmachen.\nvergütungen erstreckt.“\nb) S atz 4 wird wie folgt gefaßt:                                                         Artikel 9\n„Wird die Festsetzung einer S teuer oder S teuerver-                               Inkrafttreten\ngütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-\nrichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten S äum-        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein       Tage nach der Verkündung in K raft.\nHaftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen                 (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998\noder nach § 129 berichtigt wird.“                         in K raft.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1499\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 23. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther"]}