{"id":"bgbl1-1998-38-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":38,"date":"1998-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_38.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts","law_date":"1998-06-22T00:00:00Z","page":1485,"pdf_page":13,"num_pages":11,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                 1485\nGesetz\nzur Reform des Güterkraftverkehrsrechts\nVom 22. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                                         5. Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Überwachung, B ußgeldvorschriften\n§ 18    Grenzkontrollen\nArtikel 1                             § 19    B ußgeldvorschriften\n§ 20    B efugnisse des B undesamtes bei der Verfolgung von\nGüterkraftverkehrsgesetz\nZuwiderhandlungen\n(GüK G)\n§ 21    Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen\nInhalts üb ers ic ht                       § 21a Aufsicht\n1. Abschnitt                                                       6. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                           Gebühren und Auslagen,\nErmächtigungen, Übergangsregelungen\n§ 1    B egriffsbestimmungen\n§ 22    Gebühren und Auslagen\n§ 2    Ausnahmen\n§ 23    Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestim-\nmungen\n2. Abschnitt\n§ 24    Weitergeltung und Umtausch von B erechtigungen\nGewerblicher Güterkraftverkehr\n§ 25    B efristete Ausnahmen\n§ 3    Erlaubnispflicht\n§ 4    Unterrichtung der B erufsgenossenschaft\n1. A b s c h n i t t\n§ 5    Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz\nA llg e m e in e Vo rs c h rifte n\n§ 6    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebiets-\nfremde\n§1\n§ 7    M itführungs- und Aushändigungspflichten im gewerb-\nBegriffsbestimmungen\nlichen Güterkraftverkehr\n§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung\n(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder ent-\ngeltliche B eförderung von Gütern mit K raftfahrzeugen, die\n§ 8    Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte   einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamt-\ngewicht als 3,5 Tonnen haben.\n3. Abschnitt\n(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke\nWerkverkehr                            eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen\n§ 9    Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit                       erfüllt sind:\n1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unter-\n4. Abschnitt                               nehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,\nB undesamt für Güterverkehr                        gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet\noder instand gesetzt worden sein.\n§ 10   Organisation\n2. Die B eförderung muß der Anlieferung der Güter zum\n§ 11   Aufgaben\nUnternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer\n§ 12   B efugnisse                                                    Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch –\n§ 13   Untersagung der Weiterfahrt                                    außerhalb des Unternehmens dienen.\n§ 14   M arktbeobachtung                                          3. Die für die B eförderung verwendeten K raftfahrzeuge\nmüssen vom eigenen P ersonal des Unternehmens\n§ 15   Unternehmensdatei\ngeführt werden. Im K rankheitsfall ist es dem Unterneh-\n§ 15a Werkverkehrsdatei                                               men gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier\n§ 16   Datei über abgeschlossene B ußgeldverfahren                    Wochen anderer P ersonen zu bedienen.\n§ 17   Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Ver-    4. Die B eförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen\nkehrsrechts                                                    der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.","1486                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n(3) Den B estimmungen über den Werkverkehr unterliegt                        Gesetzes vom 18. April 1997 (B GB l. I S . 805),\nauch die B eförderung von Gütern durch Handelsvertreter,                       von der K raftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie\nHandelsmakler und K ommissionäre, soweit                          8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende\n1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter                 B eförderung von B etriebseinrichtungen für eigene\nbezieht,                                                           Zwecke.\n2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vor-                (2) § 14 bleibt unberührt.\nliegen und\n3. ein K raftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast                                     2. A b s c h n i t t\neinschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen\nnicht überschreiten darf.                                               G e w e rb lic h e r G ü te rk ra ftve rk e h r\n(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im S inne                                          §3\nder Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraft-\nverkehr.                                                                                  Erlaubnispflicht\n(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnis-\n§2                               pflichtig.\nAusnahmen                                 (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen\nUnternehmen seinen S itz im Inland hat, für die Dauer von\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-\nfünf J ahren erteilt, wenn\nwendung auf\n1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraft-\n1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige B eförderung\nverkehrsgeschäfte bestellte P erson zuverlässig sind,\nvon Gütern durch Vereine für ihre M itglieder oder für\ngemeinnützige Zwecke,                                          2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens\ngewährleistet ist und\n2. die B eförderung von Gütern durch K örperschaften,\nAnstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts im           3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraft-\nRahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,                                verkehrsgeschäfte bestellte P erson fachlich geeignet\nist.\n3. die B eförderung von beschädigten oder reparatur-\nbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrs-               Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,\nsicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,                    wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die\nB erufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.\n4. die B eförderung von Gütern bei der Durchführung von\nVerkehrsdiensten, die nach dem P ersonenbeförde-                  (3) Die B edingungen für den B erufszugang nach Ab-\nrungsgesetz in der Fassung der B ekanntmachung vom             satz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6 Nr. 1 gegeben,\n8. August 1990 (B GB l. I S . 1690) in der jeweils gelten-     wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nden Fassung genehmigt wurden,                                  1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unter-\n5. die B eförderung von M edikamenten, medizinischen                  nehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrs-\ngeschäfte bestellte P erson die Gewähr dafür bieten,\nGeräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfe-\ndaß das Unternehmen den gesetzlichen B estimmun-\nleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,\ngen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit\n6. die B eförderung von M ilch und M ilcherzeugnissen für             bei dem B etrieb des Unternehmens vor S chäden oder\nandere zwischen landwirtschaftlichen B etrieben,                   Gefahren bewahrt bleibt.\nM ilchsammelstellen und M olkereien durch landwirt-\n2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die\nschaftliche Unternehmer im S inne des Gesetzes über\nzur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere\ndie Alterssicherung der Landwirte vom 29. J uli 1994\nverkehrssicheren Führung des Unternehmens erfor-\n(B GB l. I S . 1890) in der jeweils geltenden Fassung,\nderlichen finanziellen M ittel verfügbar sind.\n7. die in land- und forstwirtschaftlichen B etrieben übliche\n3. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unter-\nB eförderung von land- und forstwirtschaftlichen B e-              nehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrs-\ndarfsgütern oder Erzeugnissen                                      geschäfte bestellte P erson über die zur Führung des\na) für eigene Zwecke,                                              Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.\nb) für andere B etriebe dieser Art                                (3a) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der\nErlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm wei-\naa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder\ntere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle\nbb) im Rahmen eines M aschinenringes oder eines            Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates\nvergleichbaren wirtschaftlichen Zusammen-            vom 29. April 1996 über den Zugang zum B eruf des Güter-\nschlusses, sofern die B eförderung innerhalb         und P ersonenkraftverkehrsunternehmers im innerstaat-\neines Umkreises von 75 K ilometern in der Luft-      lichen und grenzüberschreitenden Verkehr (AB l. EG Nr.\nlinie um den M ittelpunkt des S tandorts des         L 124 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung\nK raftfahrzeugs im S inne des § 23 Abs. 1 S atz 1    stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren\nder S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit          beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach\nZugmaschinen oder S onderfahrzeugen durch-           der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz\ngeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des K raftfahr-     1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in\nzeugsteuergesetzes in der Fassung der B e-           der Gemeinschaft für B eförderungen aus oder nach einem\nkanntmachung vom 24. M ai 1994 (B GB l. I            M itgliedstaat oder durch einen oder mehrere M itgliedstaa-\nS . 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des      ten (AB l. EG Nr. L 95 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                 1487\nerteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der                                          §5\nErlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in\nErlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz\nAnsatz gebracht werden.\nDie Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung\n(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter B edingungen,        (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz 1992 in der\nAuflagen oder mit verkehrsmäßigen B eschränkungen er-           jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es\nteilt werden.                                                   sei denn, es handelt sich um eine B eförderung zwischen\n(5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraus-     dem Inland und einem S taat, der weder M itglied der Euro-\nsetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese         päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkom-\nnachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenom-         mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.\nmen oder widerrufen werden. Im übrigen bleiben die B e-\nstimmungen der § § 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfah-                                        §6\nrensgesetzes unberührt. Die Finanzbehörden dürfen die\nErlaubnisbehörde davon in K enntnis setzen, daß der                                Grenzüberschreitender\nUnternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Ver-                    Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde\npflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eidesstatt-        Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen S itz\nliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung ab-            nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden\ngegeben hat.                                                    gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht\nnach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforder-\n(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung,\nlichen B erechtigung ist. B erechtigungen sind die\ndie Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von\nErlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem           1. Gemeinschaftslizenz,\nB undesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden          2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der\ndes Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerk-              Europäischen K onferenz der Verkehrsminister (C EM T)\nschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskam-               vom 14. J uni 1973 (B GB l. 1974 II S . 298) nach M aß-\nmer Gelegenheit zur S tellungnahme.                                 gabe der Verordnung über den grenzüberschreiten-\n(6) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,          den Güterkraftverkehr mit C EM T-Genehmigungen\nmit Zustimmung des B undesrates durch Rechtsverord-                 vom 17. J uli 1974 (B GB l. I S . 1521) in der jeweils gel-\nnung Vorschriften zu erlassen, durch die                            tenden Fassung,\n1. die Anforderungen an die B erufszugangsvorausset-            3. C EM T-Umzugsgenehmigung oder\nzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher         4. Drittstaatengenehmigung.\nbestimmt werden und\n2. a) das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und                                           §7\nzum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und\nMitführungs- und Aushändigungs-\nEinziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließ-\npflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr\nlich der Durchführung von Anhörungen,\n(1) S oweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftver-\nb) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer\nkehr eine B erechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,\nder Erlaubnis und der Ausfertigungen,\nC EM T-, C EM T-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung)\nc) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen       und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-,\nnach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigun-       S icherheits- und Umweltanforderungen für das einge-\ngen,                                                    setzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im\n3. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher Aus-      Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu\nfertigungen nach M aßgabe der Richtlinie 96/26/EG des       sorgen, daß während der gesamten Fahrt die jeweils erfor-\nRates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fas-      derliche B erechtigung und die fahrzeugbezogenen Nach-\nsung sowie                                                  weise mitgeführt werden.\n4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Wider-                (2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche B erechti-\nruf der Entscheidung über die Erteilung der Ausferti-       gung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Ab-\ngungen entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung         satz 1 während der Fahrt mitführen und K ontrollberechtig-\n(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz 1992 in der        ten auf Verlangen zur P rüfung aushändigen.\njeweils geltenden Fassung                                      (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während\neiner B eförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein\ngeregelt werden.\nB egleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt\n(7) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte         wird, in dem das beförderte Gut, der B e- und Entladeort\nS telle bestimmt die Erlaubnisbehörde. Örtlich zuständig        und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrperso-\nist die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich        nal muß das B egleitpapier oder den sonstigen Nachweis\ndas Unternehmen des Antragstellers seinen S itz hat.            nach S atz 1 während der B eförderung mitführen und K on-\ntrollberechtigten auf Verlangen zur P rüfung aushändigen\n§4                                 oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.\nUnterrichtung der Berufsgenossenschaft\n§ 7a\nDie Erlaubnisbehörde hat der zuständigen B erufsge-\nGüterschaden-Haftpflichtversicherung\nnossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mit-\nzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192           (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle S chäden zu ver-\ndes S iebten B uches S ozialgesetzbuch bleibt unberührt.        sichern, für die er bei B eförderungen mit B e- und Entlade-","1488               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handels-                                           § 11\ngesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet.\nAufgaben\nEr hat dafür zu sorgen, daß während der B eförderung ein\ngültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.                     (1) Das B undesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des\n(2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis            B undes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch die-\nnach Absatz 1 S atz 2 während der B eförderung mitführen         ses Gesetz, durch andere B undesgesetze oder auf Grund\nund K ontrollberechtigten auf Verlangen zur P rüfung aus-        dieser Gesetze zugewiesen sind.\nhändigen.                                                           (2) Das B undesamt hat darüber zu wachen, daß\n(3) Der Versicherer teilt dem B undesamt für Güterver-        1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen\nkehr den Abschluß und das Erlöschen der Versicherung                 Güterkraftverkehrs und alle anderen am B eförderungs-\nmit.                                                                 vertrag B eteiligten die P flichten erfüllen, die ihnen nach\ndiesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechts-\n§8                                    vorschriften obliegen,\nVorläufige Weiterführung                       2. die B estimmungen über den Werkverkehr eingehalten\nder Güterkraftverkehrsgeschäfte                         werden,\n(1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe              3. die Rechtsvorschriften über\ndie Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen.\nDas gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nach-               a) die B eschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrper-\nlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testa-                    sonals auf K raftfahrzeugen,\nmentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß-                 b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen\nverwaltung.                                                              Achslasten und Gesamtgewichte von K raftfahrzeu-\n(2) Die B efugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der              gen und Anhängern,\nErbe binnen drei M onaten nach Ablauf der für die Aus-               c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwende-\nschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der                 ten C ontainer gemäß Artikel VI Abs. 1 des Interna-\nin Absatz 1 S atz 2 genannten P ersonen binnen drei M ona-               tionalen Übereinkommens über sichere C ontainer\nten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer B estellung                  (C S C ) in der Fassung der B ekanntmachung vom\ndie Erlaubnis beantragt hat. Ein in der P erson des Erben                2. August 1985 (B GB l. II S . 1009) in der jeweils\nwirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den                      durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustim-\nNachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um                    mungsgesetzes umgesetzten Fassung,\ndrei M onate verlängert werden.\nd) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden\n(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des               von Fahrzeugen zur S traßengüterbeförderung so-\nUnternehmers oder der zur Führung der Güterkraftver-                     wie für die B enutzung von S traßen anfallen,\nkehrsgeschäfte bestellten P erson darf ein Dritter, bei dem\ndie Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 noch                 e) die Umsatzsteuer, die für die B eförderung von\nnicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrs-                  Gütern im B innenverkehr durch ausländische\ngeschäfte bis zu sechs M onaten nach Feststellung der                    Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen\nErwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die                     Fahrzeugen anfällt,\nFrist kann auf Antrag einmal um drei M onate verlängert              f) die B eförderung gefährlicher Güter auf der S traße,\nwerden.\ng) die B eförderungsmittel nach den Vorgaben des\nÜbereinkommens über internationale B eförderun-\n3. A b s c h n i t t                             gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die\nW erk verk ehr                                    besonderen B eförderungsmittel, die für diese\nB eförderungen zu verwenden sind (ATP ), vom\n1. S eptember 1970 (B GB l. 1974 II S . 566) in der\n§9\njeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des\nErlaubnis- und Versicherungsfreiheit                          Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,\nDer Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Ver-          h) die B eschaffenheit, K ennzeichnung und B enutzung\nsicherungspflicht.                                                       von B eförderungsmitteln und Transportbehältnis-\nsen zur B eförderung von Lebensmitteln und\nErzeugnissen des Weinrechts,\n4. A b s c h n i t t\ni) das M itführen einer Ausfertigung der Genehmigung\nB u n d e s a m t fü r G ü te rve rk e h r\nfür die B eförderung von K riegswaffen nach dem\nGesetz über die K ontrolle von K riegswaffen in der\n§ 10                                       Fassung der B ekanntmachung vom 22. November\nOrganisation                                    1990 (B GB l. I S . 2506) in der jeweils geltenden Fas-\nsung,\n(1) Das B undesamt für Güterverkehr (B undesamt) ist\neine selbständige B undesoberbehörde im Geschäftsbe-                 j) die B eförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur\nreich des B undesministeriums für Verkehr. Es wird von                   S traßengüterbeförderung und\ndem P räsidenten geleitet.                                           k) die zulässigen Werte für Geräusche und für verun-\n(2) Der Aufbau des B undesamtes wird durch das B un-                  reinigende S toffe im Abgas von K raftfahrzeugen zur\ndesministerium für Verkehr geregelt.                                     Güterbeförderung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                1489\neingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rah-             1. Auskünfte zu erteilen,\nmen der M aßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt\n2. Nachweise zu erbringen sowie\nwerden kann.\n3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 B uchstabe d und e\nhat das B undesamt ohne Ersuchen den zuständigen                 Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.\nFinanzbehörden die zur S icherung der B esteuerung not-            (6) S tellt das B undesamt in Ausübung der in den Absät-\nwendigen Daten zu übermitteln.                                   zen 1 und 2 genannten B efugnisse Tatsachen fest, die die\n(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufga-          Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen\nben nach Absatz 2 Nr. 3 B uchstabe j und k werden vom            1. § § 142, 267, 268, 315c oder § 316 des S trafgesetz-\nB undesministerium für Verkehr und vom B undesministe-               buches,\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-\n2. § 21 oder § 22 des S traßenverkehrsgesetzes,\nlassen.\n3. § 24 des S traßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf\n§ 12                                   Grund des § 26a des S traßenverkehrsgesetzes erlas-\nsenen B ußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von\nBefugnisse                                  mindestens 100 Deutsche M ark geahndet werden,\n(1) S oweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach           4. § 24a des S traßenverkehrsgesetzes,\n§ 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das B undesamt insbe-\n5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a des Tierschutzgesetzes\nsondere auf S traßen, auf Autohöfen und an Tankstellen\noder\nÜberwachungsmaßnahmen im Wege von S tichproben\ndurchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine B eauftrag-            6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des K reislaufwirt-\nten K raftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. Das               schafts- und Abfallgesetzes vom 27. S eptember 1994\nFahrpersonal hat den B eauftragten des B undesamtes                  (B GB l. I S . 2705) in der jeweils geltenden Fassung, bei\nunverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsauf-                  denen das B undesamt nicht Verwaltungsbehörde im\ngaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach                   S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-\nbestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die                  nungswidrigkeiten ist,\nAuskunft auf Fragen verweigern, deren B eantwortung es           begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der            den zuständigen B ehörden. B ei Durchführung der Über-\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-              wachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens         schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen              Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften.\nwürde.\n(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über                                               § 13\ndie B eschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals                           Untersagung der Weiterfahrt\nauf K raftfahrzeugen können B eauftragte des B undes-\namtes auf Antrag eines Landes auch K raftomnibusse an-             Das B undesamt kann die Fortsetzung der Fahrt unter-\nhalten.                                                          sagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11\nAbs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.\n(3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisun-\ngen der B eauftragten des B undesamtes zu befolgen,\n§ 14\nohne dadurch von seiner S orgfaltspflicht entbunden zu\nsein.                                                                                  Marktbeobachtung\n(4) S oweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach             (1) Das B undesamt beobachtet und begutachtet die\n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 B uchstabe d (Rechts-        Entwicklung des M arktgeschehens im Güterverkehr\nvorschriften über die Abgaben für die B enutzung von             (M arktbeobachtung). Die M arktbeobachtung umfaßt den\nS traßen) erforderlich ist, können B eauftragte des B undes-     Eisenbahn-, S traßen- und B innenschiffsgüterverkehr. M it\namtes bei Eigentümern und B esitzern von K raftfahrzeu-          der M arktbeobachtung sollen Fehlentwicklungen auf dem\ngen zur Güterbeförderung und allen an der B eförderung           Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es besteht\noder an den Handelsgeschäften über die beförderten               keine Auskunftspflicht.\nGüter B eteiligten                                                 (2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für\n1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der übli-            Verkehr über den jeweiligen S tand der Entwicklung des\nchen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten sowie            M arktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung.\n2. Einsicht in die B ücher und Geschäftspapiere ein-               (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1\nschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz          und 2 dürfen dem B undesamt vom S tatistischen B undes-\nnehmen.                                                      amt und den S tatistischen Ämtern der Länder aus den von\ndiesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der\nDie in S atz 1 genannten P ersonen haben diese M aßnah-          Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben über-\nmen zu gestatten.                                                mittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine\n(5) Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen P erso-     bestimmte oder bestimmbare P erson zulassen.\nnen haben den B eauftragten des B undesamtes auf Ver-              (4) Die vom B undesamt im Rahmen der M arktbeobach-\nlangen alle für die Durchführung der Überwachung nach            tung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur\n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 B uchstabe d (Rechts-        für Zwecke der M arktbeobachtung gespeichert und ge-\nvorschriften über die Abgaben für die B enutzung von             nutzt werden. S ie sind zu löschen, sobald sie für diese\nS traßen) erforderlichen                                         Zwecke nicht mehr benötigt werden.","1490               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n§ 15                                                            § 15a\nUnternehmensdatei                                               Werkverkehrsdatei\n(1) Das B undesamt führt eine Datei über alle im Inland          (1) Das B undesamt führt eine Datei über alle im Inland\nniedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güter-             niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit\nkraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu können, über        Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger)\nwelche B erechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,          und S attelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges\nC EM T-Genehmigung, C EM T-Umzugsgenehmigung) die                Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar\njeweiligen Unternehmer verfügen.                                 feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr\n(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das B un-         mit größeren K raftfahrzeugen betreiben.\ndesamt folgende Daten des Unternehmens speichern:                   (2) J eder Unternehmer, der Werkverkehr im S inne des\n1. Name und Rechtsform,                                          Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor\nB eginn der ersten B eförderung beim B undesamt anzu-\n2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des               melden.\nS itzes,\n(3) Zur S peicherung in der Werkverkehrsdatei hat der\n3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäfts-            Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu\nführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter,        machen und auf Verlangen nachzuweisen:\nder gesetzlichen Vertreter und der zur Führung der\nGüterkraftverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen,            1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unterneh-\nmens,\n4. Anschriften der Niederlassungen sowie\n2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des\n5. Art und Anzahl der erteilten B erechtigungen, Abschrif-           S itzes,\nten und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige\nErteilungsbehörde und das Erteilungsdatum.                   3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäfts-\nführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter\nS oweit die B erechtigungen von der zuständigen Landes-              und der gesetzlichen Vertreter,\nbehörde erteilt werden, übermittelt diese dem B undesamt\ndie in S atz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die Unter-        4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und\nnehmensdatei.                                                        Anhänger) und S attelkraftfahrzeuge, deren zulässiges\nGesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie\n(3) Ergeben sich beim B undesamt Anhaltspunkte dafür,\ndaß die in Absatz 2 S atz 1 genannten Daten nicht mehr           5. Anschriften der Niederlassungen.\nrichtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde           (4) Das B undesamt darf die in Absatz 3 genannten\nmit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und           Angaben\nunterrichtet das B undesamt. Der Unternehmer ist zur Aus-\nkunft nach S atz 2 verpflichtet.                                 1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen\ndurch die zuständigen S tellen,\n(4) Das B undesamt darf die nach Absatz 2 gespeicher-\nten Daten für die                                                2. zur Überwachung der Einhaltung der für Werkver-\nkehrsunternehmer geltenden P flichten einschließlich\n1. Erteilung von C EM T-Genehmigungen,                               der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen,\n2. B eantwortung von Anfragen der für die Erteilung der          3. als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen\nGenehmigung zur B eförderung von K riegswaffen                   im Rahmen der M arktbeobachtung nach § 14 sowie für\nzuständigen B ehörden nach der Zuverlässigkeit des               die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werk-\nAntragstellers gemäß dem Gesetz über die K ontrolle              verkehr\nvon K riegswaffen in der Fassung der B ekanntmachung\nvom 22. November 1990 (B GB l. I S . 2506) in der jeweils    verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der\ngeltenden Fassung,                                           genannten Aufgaben erforderlich ist.\n3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz                 (5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so\nzur S icherstellung des Verkehrs in der Fassung der          hat der Unternehmer dies dem B undesamt unverzüglich\nB ekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (B GB l. I               mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.\nS . 1082) in der jeweils geltenden Fassung übertragen           (6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im S inne\nsind, und                                                    des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim\n4. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren                B undesamt abzumelden.\ngegen Unternehmer, deren Unternehmen ihren S itz im             (7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu\nInland haben,                                                löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben\nverarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der            nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein J ahr,\ngenannten Aufgaben erforderlich ist.                             nachdem sich der Unternehmer beim B undesamt abge-\nmeldet hat.\n(5) Das B undesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahl-\ngrundlage für die Durchführung der Unternehmensstati-\n§ 16\nstik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der M arkt-\nbeobachtung nach § 14 zu verwenden.                                   Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren\n(6) Die nach Absatz 2 S atz 1 gespeicherten Daten sind           (1) Das B undesamt darf zum Zweck der Verfolgung und\nzu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4           Ahndung weiterer Ordnungswidrigkeiten desselben B e-\nund 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein            troffenen sowie zum Zweck der B eurteilung der Zuverläs-\nJ ahr, nachdem das Unternehmen seinen B etrieb einge-            sigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güter-\nstellt hat.                                                      kraftverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen folgende per-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                1491\nsonenbezogenen Daten über abgeschlossene B ußgeld-                B etroffenen am Ausschluß der Übermittlung das öffent-\nverfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im S inne des          liche Interesse an der Übermittlung überwiegt. Die inländi-\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten          sche öffentliche S telle darf die nach Absatz 4 übermittel-\nist, in Dateien speichern und verändern:                          ten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu\ndessen Erfüllung sie übermittelt wurden.\n1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des B etroffenen\nsowie Name und Anschrift des Unternehmens,                       (7) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist\n2. Zeit und Ort der B egehung der Ordnungswidrigkeit,             der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies\nzur Wahrung schutzwürdiger Interessen des B etroffenen\n3. die gesetzlichen M erkmale der Ordnungswidrigkeit,             erforderlich ist.\n4. B ußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und                (8) Das B undesamt hat die nach Absatz 1 S atz 1 gespei-\ndem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche       cherten Daten zwei J ahre nach dem Eintritt der Rechts-\nEntscheidungen in B ußgeldsachen mit dem Datum des            kraft des B ußgeldbescheides oder der gerichtlichen Ent-\nEintritts ihrer Rechtskraft und                               scheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren\n5. die Höhe der Geldbuße.                                         Eintragungen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 4 hinzu-\ngekommen sind. S ie sind spätestens fünf J ahre nach ihrer\nDas B undesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für die         S peicherung zu löschen.\nin S atz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.\n(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der                                          § 17\nÜberwachung nach § 12 Abs. 4 und 5 sowie der B eurtei-\nlung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur                                 Zuständigkeit für die\nFührung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten P er-                Durchführung internationalen Verkehrsrechts\nsonen gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene                  Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nB ußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach § 19,              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\ndie in einem Unternehmen mit S itz im Inland begangen             rates das B undesamt als die für die B undesrepublik\nwurden. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Ver-          Deutschland zuständige S telle zu bestimmen, soweit eine\nwaltungsbehörden im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des              solche B estimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem B undesamt die             Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nDaten nach Absatz 1 S atz 1 mit.                                  meinschaft oder eines internationalen Abkommens erfor-\n(3) Das B undesamt hat eine schwerwiegende Zu-                 derlich ist.\nwiderhandlung des B etroffenen und sonstige Zuwider-\nhandlungen des B etroffenen oder anderer Unternehmens-\n5. A b s c h n i t t\nangehöriger dem Unternehmen und der Erlaubnisbehörde\nmitzuteilen, soweit Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit              Ü b e rw a c h u n g , B u ß g e ld vo rs c h rifte n\ndes Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraft-\nverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen zu zweifeln. Zur                                         § 18\nFeststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zu-\nwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unterneh-                                      Grenzkontrollen\nmens zusammenzuführen.                                               Die für die K ontrolle an der Grenze zuständigen S tellen\n(4) Das B undesamt übermittelt die Daten nach Absatz 1         sind berechtigt, K raftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die\nS atz 1                                                           nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren M it-\nführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vor-\n1. an in- und ausländische öffentliche S tellen, soweit dies      gelegt werden.\nfür die Entscheidung über den Zugang zum B eruf des\nGüter- und P ersonenkraftverkehrsunternehmers erfor-\nderlich ist,                                                                                § 19\n2. auf Ersuchen an Gerichte und die B ehörden, die hin-                               Bußgeldvorschriften\nsichtlich der in § 11 genannten Aufgaben Verwaltungs-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-         lässig\nnungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung\n1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güter-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich\nkraftverkehr betreibt,\nist.\n1a. einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen B edin-\n(5) Die Übermittlung an ausländische öffentliche S tellen\ngung, Auflage oder verkehrsmäßigen B eschränkung\nnach Absatz 4 Nr. 1 unterbleibt, soweit Grund zu der\nzuwiderhandelt,\nAnnahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines\ndeutschen Gesetzes verstoßen würde. S ie unterbleibt                2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 B uch-\naußerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des                    stabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 S atz 1 oder\nB etroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im                 Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nEmpfängerland ein angemessener Datenschutzstandard                       Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nnicht gewährleistet ist. Die ausländische öffentliche S telle            delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\nist darauf hinzuweisen, daß sie die nach Absatz 4 Nr. 1                  stimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift\nübermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu                     verweist,\ndem sie übermittelt wurden.\n3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die jeweils\n(6) Eine Übermittlung an inländische öffentliche S tellen             erforderliche B erechtigung und die fahrzeugbezoge-\nunterbleibt, soweit das schutzwürdige Interesse des                      nen Nachweise mitgeführt werden,","1492               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n4. entgegen § 7 Abs. 2 die erforderliche B erechtigung                                        § 20\noder die fahrzeugbezogenen Nachweise nicht mit-                            Befugnisse des Bundesamtes\nführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,                 bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen\n5. entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 nicht dafür sorgt, daß das           (1) B ei der Durchführung der Überwachungsaufgaben\nB egleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt        nach § 11 haben das B undesamt und seine B eauftragten\nwird,                                                       Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften\n6. entgegen § 7 Abs. 3 S atz 2 das B egleitpapier oder           zu erforschen und zu verfolgen. Die B eauftragten des\nden sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht            B undesamtes haben insoweit die Rechte und P flichten\noder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder            der B eamten des P olizeivollzugsdienstes nach den Vor-\nnicht rechtzeitig zugänglich macht,                         schriften der S trafprozeßordnung und nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten. § 163 der S trafprozeßord-\n6a. entgegen § 7a Abs. 1 S atz 1 keine Versicherung ab-          nung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ngeschlossen hat,                                            bleiben unberührt.\n6b. entgegen § 7a Abs. 1 S atz 2 nicht dafür sorgt, daß ein         (2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 1 können auch das\ngültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird,             B undesamt und seine B eauftragten die Verwarnung nach\n6c. entgegen § 7a Abs. 2 einen gültigen Versicherungs-           § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen.\nnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-        § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt\nzeitig aushändigt,                                          entsprechend.\n7. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 3 oder Abs. 5 S atz 1 Nr. 1,                                    § 21\n§ 15 Abs. 3 S atz 3 oder § 21a Abs. 3 S atz 1 eine Aus-                          Zuständigkeiten für\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht               die Ahndung von Zuwiderhandlungen\nrechtzeitig erteilt,\n(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen\n8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung            begangen, das seinen S itz im Inland hat, ist Verwaltungs-\nnicht befolgt,                                              behörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\n9. entgegen § 12 Abs. 4 S atz 2 oder § 21a Abs. 2 S atz 3        Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung be-\neine M aßnahme nicht gestattet,                             stimmte B ehörde. Die Landesregierung kann die Ermäch-\ntigung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-\n10. entgegen § 12 Abs. 5 S atz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3          tragen.\nS atz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig erbringt,                       (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen\nbegangen, das seinen S itz im Ausland hat, ist Verwal-\n11. entgegen § 12 Abs. 5 S atz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3          tungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nS atz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt über Ordnungswidrigkeiten das B undesamt.\noder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,\n12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwider-                                        § 21a\nhandelt,                                                                              Aufsicht\n12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht,             (1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftver-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     kehrs und alle am B eförderungsvertrag B eteiligten unter-\nanmeldet,                                                   liegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften\n12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen              der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-   der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimm-\nzeitig nachweist,                                           ten B ehörde.\n12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht rich-             (2) S oweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\nAbsatz 1 erforderlich ist, ist den B eauftragten der Auf-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nsichtsbehörden bei Eigentümern und B esitzern von Fahr-\n12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht rich-          zeugen zur Güterbeförderung und allen an der B eförde-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-         rung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten\nweist,                                                      Güter B eteiligten während der üblichen B etriebs- und\n12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht recht-          Arbeitszeit das B etreten und B esichtigen der Grund-\nzeitig abmeldet oder                                        stücke, B etriebsanlagen, Geschäftsräume und B eförde-\nrungsmittel gestattet. S oweit dies zur Erfüllung der Aufga-\n13. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der            ben der B eauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich\nVerordnung (EWG) Nr. 881/92 grenzüberschreiten-             ist, können P rüfungen und Untersuchungen durchgeführt\nden Güterkraftverkehr betreibt.                             werden und kann Einsicht in geschäftliche Unterlagen des\n(2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des           Auskunftspflichtigen genommen werden. Die M aßnahmen\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu          nach den S ätzen 1 und 2 sind von den in S atz 1 genannten\nzehntausend Deutsche M ark, in den übrigen Fällen mit             P ersonen zu gestatten.\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche M ark geahn-              (3) Die in Absatz 2 genannten P ersonen haben den\ndet werden. S ie können auf der Grundlage und nach M aß-          B eauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für\ngabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet             die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu\nwerden, wenn sie im B ereich gemeinsamer Grenzabferti-            erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und\ngungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsberei-              Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt ent-\nches dieses Gesetzes begangen werden.                             sprechend.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998              1493\n6. A b s c h n i t t                         schen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der\nG ebühren und A us lagen,\nE rm ä c h tig u n g e n , Ü b e rg a n g s re g e lu n g e n     Zugang zum M arkt des Güterkraftverkehrs und die\nB edingungen bei der Durchführung des Güterkraftver-\nkehrs abweichend von den B estimmungen dieses\n§ 22                                   Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder\nGebühren und Auslagen                             dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgese-\nhen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den\nim Inland geltende Vorschriften verstoßen wird,\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf          3. B estimmungen zur Gewährleistung zwischenstaat-\nGrund internationaler Abkommen und diese ergänzender               licher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbs-\nnationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Aus-               bedingungen eingeführt werden und\nlagen nach den B estimmungen des Verwaltungskosten-\n4. die P flicht zur Vorlage von Unterlagen zur B eobach-\ngesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu\ntung des M arktgeschehens geregelt werden.\nerheben.\nRechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen\n(2) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nder Zustimmung des B undesrates.\nim Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finan-\nzen und dem B undesministerium für Wirtschaft durch               (4) Das B undesministerium für Verkehr kann abwei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die           chend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach          Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regie-\nfesten S ätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestim-        rungs- und Verwaltungsabkommen B eförderungsfälle\nmen.                                                           ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den\ngrenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr\n(3) Auskünfte nach § 19 des B undesdatenschutzgeset-\nmit S taaten außerhalb der Europäischen Union und des\nzes werden unentgeltlich erteilt.\nEuropäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese\nsich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das B un-\n§ 23                               desministerium für Verkehr mit einem Nachbarstaat Ver-\nErmächtigungen zum                          einbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland\nErlaß von Durchführungsbestimmungen                   mit B e- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der\nErlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.\n(1) Das B undesministerium für Verkehr erläßt mit Zu-\nstimmung des B undesrates die allgemeinen Verwaltungs-            (5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nder auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen            rates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombi-\nerforderlich sind.                                             nierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur\nDurchführung internationaler Abkommen sowie von Ver-\n(2) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der\nmit Zustimmung des B undesrates durch Rechtsverord-\nEuropäischen Union und der K ommission der Europäi-\nnung andere als in § 2 Abs. 1 genannte B eförderungsfälle\nschen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die\nganz oder teilweise von den B estimmungen dieses Geset-\nzes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter         1.    das Vorliegen von grenzüberschreitendem kombinier-\ndieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist.                         tem Verkehr einschließlich der B estimmung des\n(3) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,           nächstgelegenen geeigneten B ahnhofs sowie die\nim B ereich des grenzüberschreitenden Güterkraftver-                 P flicht zur M itführung und Aushändigung von P apie-\nkehrs, des Durchgangsverkehrs und des K abotagever-                  ren geregelt werden, die dem Nachweis der Erfüllung\nkehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unterneh-            der B erufszugangsvoraussetzungen und der Durch-\nmer, die in einem anderen S taat niedergelassen sind)                führung von kombiniertem Verkehr dienen,\neinschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Ver-        1a. B esonderheiten, insbesondere genehmigungsrecht-\nkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen                  liche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie\nsowie von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen\n2.    B estimmungen zur Gewährleistung zwischenstaat-\nnach Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbs-\nschen Gemeinschaft, die den Güterkraftverkehr betreffen,\nbedingungen eingeführt werden.\nRechtsverordnungen zu erlassen, durch die\n1. der Zugang zum B eruf des Güterkraftverkehrsunter-\n§ 24\nnehmers und zum M arkt des Güterkraftverkehrs, ins-\nbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die                                 Weitergeltung\nRücknahme und den Widerruf von Genehmigungen,                           und Umtausch von Berechtigungen\nden Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige\n(1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer\nVerfahren einschließlich der Durchführung von An-\nGültigkeitsdauer, längstens jedoch bis zum 1. J uli 2000,\nhörungen und der B ehandlung wesentlicher Änderun-\ngen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die             1. Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach den\nB edingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt wer-             § § 10, 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes,\nden,\n2. Genehmigungen nach § 3 der Verordnung über die\n2. für Unternehmer, deren Unternehmen ihren S itz in               Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfern-\neinem S taat haben, der weder M itglied der Europäi-           verkehr.","1494               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n(2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1. J uli                                     Artikel 2\n2000\nÄnderung des Gesetzes\n1. Erlaubnisse für den Umzugsverkehr und den allgemei-              zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972\nnen Güternahverkehr sowie B escheinigungen über die                            über sichere C ontainer\nB erechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güter-\nnahverkehrs nach den § § 37, 80 und 89 des Güterkraft-          Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezem-\nverkehrsgesetzes,                                            ber 1972 über sichere C ontainer vom 10. Februar 1976\n(B GB l. 1976 II S . 253), zuletzt geändert durch Artikel 12\n2. B escheinigungen nach § 7 Abs. 1 S atz 1 der Verord-          Abs. 2 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I\nnung über den Zugang zum B eruf des Güterkraftver-           S . 2325), wird wie folgt geändert:\nkehrsunternehmers.\n1. In Artikel 3 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „die B undes-\n(3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a gelten bis zum\nanstalt für den Güterfernverkehr im Rahmen des § 54\n1. J uli 2000 Ausfertigungen der                                     Güterkraftverkehrsgesetz (GüK G)“ durch die Angabe\n1. Erlaubnisse und B erechtigungsbescheinigungen im                  „das B undesamt für Güterverkehr im Rahmen des § 11\nS inne der § § 42, 86 und 89 des Güterkraftverkehrs-             des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ersetzt.\ngesetzes,\n2. In Artikel 7 Abs. 4 werden die Wörter „die B undes-\n2. B escheinigungen im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 1 der             anstalt für den Güterfernverkehr“ durch die Wörter\nVerordnung über den Zugang zum B eruf des Güter-                 „das B undesamt für Güterverkehr“ ersetzt.\nkraftverkehrsunternehmers.\n(4) B erechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können                                     Artikel 3\nvor dem 1. J uli 2000 in unbefristete Erlaubnisse nach § 3\nund in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a                               Änderung des Gesetzes\numgetauscht werden. Dies gilt nicht für Genehmigungen                          über den unmittelbaren Zwang\nfür den Güterfernverkehr nach § 19a des Güterkraft-                          bei Ausübung öffentlicher Gewalt\nverkehrsgesetzes. Ausfertigungen nach Absatz 3 können                       durch Vollzugsbeamte des B undes\nvor dem 1. J uli 2000 in unbefristete Ausfertigungen nach\n§ 6 Nr. 6 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang\n§ 3 Abs. 3a umgetauscht werden.\nbei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte\n(5) (entfällt)                                                des B undes vom 10. M ärz 1961 (B GB l. I S . 165), das\nzuletzt durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. De-\n(6) M aßgeblich sind die jeweils am 30. J uni 1998 gelten-    zember 1993 (B GB l. I S . 2378) geändert worden ist, wird\nden Fassungen der genannten Gesetze und Rechtverord-             wie folgt gefaßt:\nnungen.\n„6. die B eauftragten des B undesamtes für Güterverkehr,\nsoweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den § § 11\n§ 25                                    bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;“.\nBefristete Ausnahmen\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum                                      Artikel 4\n30. J uni 1999 keine Anwendung                                                          Änderung des\n1. auf die B eförderung von Gütern mit P ersonenkraft-                   K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nwagen,                                                          Dem § 61 des K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n2. auf die grenzüberschreitende B eförderung von Gütern          vom 27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2705), das zuletzt\nmit K raftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I\neinschließlich Anhänger 6 Tonnen oder deren zulässige        S . 502) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4\nNutzlast einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht            angefügt:\nübersteigt und deren Ladung einschließlich Anhänger            „(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nnicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,                           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-\namt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrig-\n3. auf B eförderungen von Gütern durch die Deutsche\nkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6, 7,\nP ost AG mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen\n8 und 10 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusam-\nsowie\nmenhang mit der B eförderung von Abfall mit Fahrzeugen\n4. auf B eförderungen im Rahmen des § 1 der Verord-              zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen\nnung über die B efreiung bestimmter B eförderungs-           wird, das seinen S itz im Ausland hat.“\nfälle von den B estimmungen des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes in der am 30. J uni 1998 geltenden Fassung\nunter Verwendung von solchen B escheinigungen im\nArtikel 5\nS inne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang                                Änderung des\nzum B eruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der               Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nam 30. J uni 1998 geltenden Fassung, die auf die\nDurchführung derartiger B eförderungen beschränkt               Artikel 99 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-\nsind.                                                        nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I\n(2) § 14 bleibt unberührt.                                    S . 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                     1495\nArtikel 6                                                             Artikel 8\nÄnderung des                                                          Änderung des\nK raftfahrzeugsteuergesetzes                                       P ersonenbeförderungsgesetzes\n§ 4 des K raftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der             § 61 des P ersonenbeförderungsgesetzes in der Fas-\nB ekanntmachung vom 24. M ai 1994 (B GB l. I S . 1102), das         sung der B ekanntmachung vom 8. August 1990 (B GB l. I\nzuletzt durch das Gesetz vom 18. April 1997 (B GB l. I              S . 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nS . 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              24. April 1998 (B GB l. I S . 747) geändert worden ist, wird\num folgenden Absatz 4 ergänzt:\n1. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefaßt:                      „(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswid-\nrigkeit auf der Grundlage und nach M aßgabe internatio-\n„Erstattung der S teuer bei B eförderungen von Fahr-\nnaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn\nzeugen mit der Eisenbahn“.\nsie im B ereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses\n2. In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „im Huckepack-               Gesetzes begangen wird.“\nverkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)“\ngestrichen.\nArtikel 9\n3. In Absatz 2 werden die Wörter „die Verwendung im                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nHuckepackverkehr“ durch die Wörter „B eförderungen\nmit der Eisenbahn“ ersetzt.                                     1. Artikel 1 § 3 Abs. 6 und 7, § § 17, 21 Abs. 1, § 21a\nAbs. 1, § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1, 2, 3 und 5 treten\nam Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in\nArtikel 7                                     K raft.\nÄnderung des                                2. Artikel 1 § 6 S atz 2 Nr. 3 und 4 tritt in K raft, sobald die\nentsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ge-\nFahrpersonalgesetzes\nschaffen sind. Das B undesministerium für Verkehr gibt\n§ 4 Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung                   den Tag, an dem die in Nummer 2 S atz 1 genannten\nder B ekanntmachung vom 19. Februar 1987 (B GB l. I                     Voraussetzungen in K raft treten, im B undesgesetzblatt\nS . 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  bekannt.\n18. August 1997 (B GB l. I S . 2075) geändert worden ist,           3. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J uli 1998 in K raft.\nwird wie folgt geändert:                                                Gleichzeitig tritt das Güterkraftverkehrsgesetz in der\nFassung der B ekanntmachung vom 3. November 1993\nDie Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 3 B uchstabe a“ wird ersetzt                (B GB l. I S . 1839, 1992), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3 B uchstabe a“ und die               des Gesetzes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075),\nAngabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6“.                    am 1. J uli 1998 außer K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 22. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann"]}