{"id":"bgbl1-1998-38-12","kind":"bgbl1","year":1998,"number":38,"date":"1998-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/38#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-38-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_38.pdf#page=39","order":12,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau","law_date":"1998-06-24T00:00:00Z","page":1511,"pdf_page":39,"num_pages":15,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                     1511\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau*)\nVom 24. J uni 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     3.   Zielgebiete, P rodukte und Leistungen:\nS atz 1 des B erufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   3.1 Zielgebiete,\n(B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der\nS echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom                         3.2 P rodukte und Leistungen;\n21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert ist, ver-               4.   K ommunikation und K ooperation:\nordnet das B undesministerium für Wirtschaft im Einver-\nnehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissen-                   4.1 K ommunikation mit K unden,\nschaft, Forschung und Technologie:                                        4.2 K ooperation,\n4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\n§1\n5.   M arketing;\nStaatliche Anerkennung\ndes Ausbildungsberufes                              6.   kaufmännische S teuerung und K ontrolle:\n(1) Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reise-                  6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling,\nverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.                                6.2 S tatistik.\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                                   (2) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-\n1. Touristik und                                                          tung Touristik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund K enntnisse:\n2. K uren und Fremdenverkehr\n1.   touristisches M arketing;\ngewählt werden.\n2.   P roduktplanung und -gestaltung, Recht:\n§2                                     2.1 P auschalreisen,\nAusbildungsdauer                                2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen,\nDie Ausbildung dauert drei J ahre.\n2.3 Recht;\n§3                                     3.   K undenberatung und Verkauf;\nAusbildungsberufsbild                              4.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet:\n(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens                   4.1 Reservierung,\ndie folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:                               4.2 B eförderungsleistungen,\n1.    der Ausbildungsbetrieb:                                             4.3 K alkulation, Abrechnung.\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur,                                     (3) B ei der Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse\n1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M it-               nach Absatz 2 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete\narbeiterinnen,                                                      zugrunde zu legen:\n1.3 P ersonalwirtschaft,                                                  1.   Reiseveranstaltung,\n1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                     2.   Reisevermittlung Touristik,\n1.5 Umweltschutz;                                                         3.   Reisevermittlung B eförderung.\n2.    Arbeitsorganisation, Informations- und K ommunika-                  Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\ntionssysteme:                                                       legt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde\ngelegt werden, wenn es bezogen auf B reite und Tiefe die\n2.1 Arbeitsorganisation,\nVermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse nach Ab-\n2.2 Informations- und K ommunikationssysteme,                             satz 2 Nr. 4 erlaubt.\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit;                                         (4) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fach-\nrichtung K uren und Fremdenverkehr sind mindestens die\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des § 25  folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:\ndes B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der     1.   M arketing für den B ereich K uren und Fremdenver-\nLänder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-          kehr:\nplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes-\nanzeiger veröffentlicht.                                               1.1 Werbung und Verkaufsförderung,","1512               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n1.2 B innenmarketing,                                                                         §7\n1.3 Vertrieb;                                                                          Zwischenprüfung\n2.   P rodukterstellung:                                            (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n2.1 Recht,                                                       schenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2.2 touristische Leistungen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\n2.3 P auschalangebote,                                           Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\n2.4 Gästeberatung und Verkauf;                                   ten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\n3.   Veranstaltungsorganisation;\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbil-\n4.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet:                              dung wesentlich ist.\n4.1 Öffentlichkeitsarbeit,                                          (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\n4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen,                        bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 M inuten\nin folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen:\n4.3 K alkulation und Abrechnung von Leistungen.\n1. P rodukte und Leistungen,\n(5) B ei der Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse\nnach Absatz 4 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete       2. Arbeitsorganisation,\nzugrunde zu legen:                                               3. Wirtschafts- und S ozialkunde.\n1.   touristische Informationen,\n2.   K uren,                                                                                  §8\n3.   Veranstaltungen.                                                  Abschlußprüfung in der Fachrichtung Touristik\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-               (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Touristik\nlegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde            erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Ab-\ngelegt werden, wenn es bezogen auf B reite und Tiefe die         schnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und K ennt-\nVermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse nach Ab-            nisse sowie auf den im B erufsschulunterricht vermittelten\nsatz 4 Nr. 4 erlaubt.                                            Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung wesentlich\nist.\n§4                                    (2) Die P rüfung ist in den P rüfungsbereichen Touristik\nAusbildungsrahmenplan                          und Reiseverkehr, kaufmännische S teuerung und K on-\ntrolle sowie Wirtschafts- und S ozialkunde schriftlich und\n(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen nach\nim P rüfungsbereich P raktische Übungen mündlich durch-\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\nzuführen.\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine                (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n1. P rüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene                    In höchstens 150 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-                  gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nsche B esonderheiten die Abweichung erfordern.                        Gebieten\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und            a) P rodukte und Leistungen,\nK enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nb) Zielgebiete,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes             c) M arketing\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges P lanen,                bearbeiten und dabei zeigen, daß er S achverhalte\nDurchführen und K ontrollieren einschließt. Diese B efähi-            analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und\ngung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 bis 9 nach-            marktorientiert entwickeln und darstellen kann;\nzuweisen.\n2. P rüfungsbereich kaufmännische S teuerung und K on-\n§5                                      trolle:\nAusbildungsplan                                In höchstens 60 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-               gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-                   Gebieten\nbildungsplan zu erstellen.                                            a) K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling,\nb) S tatistik\n§6\nbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die S achge-\nBerichtsheft\nbiete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lösungs-\nDer Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines              möglichkeiten entwickeln und darstellen kann;\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\ngeben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig              In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\ndurchzusehen.                                                         gene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                  1513\na) Arbeitsrecht und soziale S icherung,                          (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:\nb) P ersonalwirtschaft und B erufsbildung,                    1. P rüfungsbereich Tourismus, K uren und M arketing:\nc) Wirtschaftsordnung und -politik                                In höchstens 150 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche               Gebieten\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-\na) P rodukte und Leistungen, Zielgebiete,\nund Arbeitswelt und die B edeutung der B ranche als\nWirtschaftsfaktor darstellen kann;                                b) B innenmarketing und Vertrieb,\n4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:                              c) Werbung und Verkaufsförderung,\nd) Veranstaltungsorganisation\nIm P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der P rüf-\nling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-            bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er S achverhalte\ngenen Aufgaben aus den Gebieten P roduktplanung                   analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten gäste- und\nund -gestaltung, K undenberatung und Verkauf, Reser-              marktorientiert entwickeln und darstellen kann;\nvierung sowie B eförderungsleistungen bearbeiten.             2. P rüfungsbereich kaufmännische S teuerung und K on-\nFür die B earbeitung ist ein Zeitraum von höchstens               trolle:\n10 M inuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangs-\npunkt für das folgende P rüfungsgespräch sein. Hierbei            In höchstens 60 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\nist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 3               gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden\nzugrunde zu legen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß           Gebieten\ner komplexe Aufgaben bearbeiten und Gespräche                     a) K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling,\nsystematisch, situationsbezogen und kundenorientiert\nb) S tatistik\nvorbereiten und führen kann. Das P rüfungsgespräch\nsoll für den einzelnen P rüfling höchstens 20 M inuten            bearbeiten und dabei zeigen, daß er die S achgebiete\ndauern.                                                           versteht, Aufgaben analysieren sowie Lösungsmög-\nlichkeiten entwickeln und darstellen kann;\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungsleistun-\ngen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangelhaft“            3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\nund in den übrigen P rüfungsbereichen mit mindestens                  In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des                  gene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten\nP rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses\na) Arbeitsrecht und soziale S icherung,\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten P rüfungsberei-\nche die schriftliche P rüfung durch eine mündliche P rüfung           b) P ersonalwirtschaft und B erufsbildung,\nvon etwa 15 M inuten zu ergänzen, wenn diese für das                  c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik\nB estehen der P rüfung den Ausschlag geben kann. Der\nP rüfungsbereich ist vom P rüfling zu bestimmen. B ei der             bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\nErmittlung des Ergebnisses für diesen P rüfungsbereich                und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-            und Arbeitswelt und die B edeutung der B ranche als\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.              Wirtschaftsfaktor darstellen kann;\n(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben            4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:\ndie P rüfungsbereiche Touristik und Reiseverkehr sowie                Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der P rüf-\nP raktische Übungen gegenüber jedem der übrigen P rü-                 ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-\nfungsbereiche das doppelte Gewicht.                                   genen Aufgaben aus den Gebieten touristische Lei-\nstungen, P auschalangebote, Gästeberatung und Ver-\n(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im                    kauf, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit\nGesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche                 und betriebsspezifische Dienstleistungen bearbeiten.\nmindestens ausreichende P rüfungsleistungen erbracht                  Für die B earbeitung ist ein Zeitraum von höchstens\nwerden. Werden die P rüfungsleistungen in einem P rü-                 10 M inuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangs-\nfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rü-              punkt für das folgende P rüfungsgespräch sein. Hierbei\nfung nicht bestanden.                                                 ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 5\nzugrunde zu legen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß\n§9                                    er komplexe Aufgaben bearbeiten, Gespräche syste-\nAbschlußprüfung in der Fachrichtung                        matisch, situationsbezogen und kundenorientiert vor-\nKuren und Fremdenverkehr                             bereiten und führen sowie Instrumente der K undenbin-\ndung anwenden kann. Das P rüfungsgespräch soll für\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der              den einzelnen P rüfling höchstens 20 M inuten dauern.\nAnlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführ-\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungsleistun-\nten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufs-\ngen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangelhaft“\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nund in den übrigen P rüfungsbereichen mit mindestens\nB erufsausbildung wesentlich ist.\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\n(2) Die P rüfung ist in den P rüfungsbereichen Tourismus,      P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses\nK uren und M arketing, kaufmännische S teuerung und               in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten P rüfungsberei-\nK ontrolle sowie Wirtschafts- und S ozialkunde schriftlich        che die schriftliche P rüfung durch eine mündliche P rüfung\nund im P rüfungsbereich P raktische Übungen mündlich              von etwa 15 M inuten zu ergänzen, wenn diese für das\ndurchzuführen.                                                    B estehen der P rüfung den Ausschlag geben kann. Der","1514              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nP rüfungsbereich ist vom P rüfling zu bestimmen. B ei der                                    § 10\nErmittlung des Ergebnisses für diesen P rüfungsbereich                               Übergangsregelung\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.            Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ndie P rüfungsbereiche Tourismus, K uren und M arketing           parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nsowie P raktische Übungen gegenüber jedem der übrigen            dieser Verordnung.\nP rüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\n§ 11\n(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmindestens ausreichende P rüfungsleistungen erbracht                Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nwerden. Werden die P rüfungsleistungen in einem P rü-            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rü-         dung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauf-\nfung nicht bestanden.                                            frau vom 12. S eptember 1979 (BGBl. I S .1581) außer K raft.\nB onn, den 24. J uni 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nIn Vertretung\nB ünger","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998            1515\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau\n– S achliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                         2                                                          3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        S tellung, Rechtsform und S tuktur       a) Aufgaben und S tellung des Ausbildungsunternehmens im ge-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                         samtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nb) Zielsetzung und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit seinen\nGeschäftsfeldern darstellen\nc) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens erläutern\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, B ehörden, Verbänden und Gewerkschaften be-\nschreiben\n1.2        B erufsbildung, K ompetenzen der         a) Rechte und P flichten aus dem Ausbildungsvertrag erklären\nM itarbeiter und M itarbeiterinnen       b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                         vergleichen\nc) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungs-\nmöglichkeiten und den Nutzen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung aufzeigen\nd) Handlungskompetenz der B eschäftigten als wesentliche Voraus-\nsetzung für den K undennutzen und den Unternehmenserfolg an\nB eispielen darstellen\ne) betriebliche B eteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der\nM itarbeiter erklären\nf) K onfliktursachen in K ommunikations- und K ooperationsprozes-\nsen analysieren und K onfliktregelungen im S inne eines sach-\nbezogenen Ergebnisses anwenden\ng) B edeutung von qualitätsbewußtem Handeln begründen\n1.3        P ersonalwirtschaft                      a) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages darstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                     b) für das Arbeitsverhältnis geltende arbeits- und sozialrechtliche\nB estimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und\nLeistungen erläutern\nc) P ositionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie für das\nArbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern\nd) Ziele, B edeutung sowie Instrumente der P ersonalführung, P er-\nsonalentwicklung und P ersonalplanung im Ausbildungsunter-\nnehmen beschreiben\n1.4        S icherheit und Gesundheits-             a) Gefährdung von S icherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                        stellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen zur\nB randbekämpfung ergreifen","1516           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\n1.5       Umweltschutz                           Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                   lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen B eitrag zum Umweltschutz an B eispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und M aterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2         Arbeitsorganisation, Informations-\nund K ommunikationssysteme\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                    a) Vollmachten und Verantwortungen im Ausbildungsbetrieb be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)                       achten\nb) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Lei-\nstungserstellung berücksichtigen\nc) Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informations-\nquellen nutzen\nd) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\n2.2       Informations- und Kommunikations-      a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen\nsysteme                                b) Informations- und K ommunikationssysteme aufgaben- und kun-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                       denorientiert nutzen\nc) mit einem computergestützten Reservierungssystem Informa-\ntionen und Daten beschaffen, verarbeiten und verkaufsorientiert\nanwenden\nd) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und K ommunika-\ntionssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und\nArbeitsanforderungen an B eispielen des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\ne) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und lei-\nstungsorientiert nutzen\n2.3       Datenschutz und Datensicherheit        a) Regelungen zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)                   b) Datenpflege und Datensicherung begründen, Daten sichern\n3         Zielgebiete, P rodukte und\nLeistungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Zielgebiete                            a) geographische Gegebenheiten und K lima wichtiger Reiseziele\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                       aufzeigen\nb) bedeutsame politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische\nGegebenheiten wichtiger touristischer Reiseziele bei der Aus-\nwahl berücksichtigen\nc) wesentliche Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbin-\ndungen bei der Auswahl berücksichtigen\nd) Zielgebiete auf ihre Eignung für bestimmte Zielgruppen prüfen\ne) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennut-\nzung in Zielgebieten aufzeigen\nf) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen beim\nLeistungsangebot berücksichtigen\ng) P rofile von K urorten, Fremdenverkehrsorten und Heilbädern be-\nschreiben\nh) Leistungsangebote bei K ur- und Erholungsaufenthalten ermitteln","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998           1517\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\n3.2       P rodukte und Leistungen               a) Leistungsprofile der verschiedenen Verkehrsträger vergleichen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)\nb) Grundkenntnisse des Tarif- und Fahrplansystems der B ereiche\nB ahn, B us, Flug, S chiff anwenden und notwendige Informatio-\nnen beschaffen\nc) Unterkunftsarten sowie P reisklassen der Leistungsträger im B e-\nherbergungswesen zielgruppengerecht berücksichtigen\nd) branchenbezogene Zusatzleistungen bei der P rodukterstellung\neinbeziehen\ne) Umweltgesichtspunkte bei der P rodukterstellung berücksichti-\ngen\nf) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche M aßnah-\nmen einleiten\n4         K ommunikation und K ooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       K ommunikation mit K unden             a) M öglichkeiten der K ontaktaufnahme zu K unden nutzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)\nb) Erwartungen von K unden und Gästen ermitteln und die entspre-\nchenden Leistungen des Ausbildungsunternehmens anbieten\nc) Anfragen bearbeiten\nd) Verkaufsgespräche mit K unden planen, durchführen und nach-\nbereiten\ne) über P rodukte des Ausbildungsbetriebes beraten\nf) zielortspezifische Informationen für den K unden aufbereiten\ng) rechtliche Vorschriften zum S chutz der K unden beachten\nh) Informationen über wichtige Zielgebiete kundenorientiert nutzen\ni) C harakteristika besonderer Reiseformen erarbeiten\n4.2       K ooperation                           a) Aufgaben teamorientiert bearbeiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)\nb) Ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\nc) bei der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern mitwirken\n4.3       Anwenden von Fremdsprachen             a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nbei Fachaufgaben\nb) in typischen S ituationen des Ausbildungsbetriebes in einer\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)\nFremdsprache korrespondieren und kommunizieren\nc) im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informa-\ntionsmaterialien nutzen\n5         M arketing                             a) Ergebnisse der M arktbeobachtung und M arktforschung für die\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                        Erschließung neuer Zielgruppen und P rodukte nutzen\nb) wichtige S egmente der Tourismusbranche unterscheiden\nc) Distribution von Informations- und Werbematerialien nach\nbetriebsüblichen Verfahren durchführen\nd) Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens mit anderen Ver-\ntriebswegen der Tourismusbranche vergleichen\ne) Vertriebswege als S teuerungsinstrument für das Erreichen von\nUnternehmenszielen nutzen\nf) an M aßnahmen des Ausbildungsunternehmens zur Öffentlich-\nkeitsarbeit, Werbung und Verkaufsförderung mitwirken\ng) Einsatzmöglichkeiten preispolitischer Instrumente aufzeigen","1518             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                         2                                                         3\n6          K aufmännische S teuerung und\nK ontrolle\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1        K osten- und Leistungsrechnung,         a) Verkaufsbelege erstellen und bearbeiten\nC ontrolling                            b) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewerten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)\nc) Notwendigkeit einer laufenden K ontrolle der Wirtschaftlichkeit\nder betrieblichen Leistungen begründen\nd) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer S teuerung\nund K ontrolle an B eispielen des Ausbildungsunternehmens be-\ngründen\ne) an kaufmännischen S teuerungs- und K ontrollaufgaben mitwir-\nken\nf) K alkulationsverfahren anwenden\n6.2        S tatistik                              a) Daten für die Erstellung von S tatistiken beschaffen, aufbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)                       und darstellen\nb) S tatistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert\nbewerten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\n1. Fachrichtung Touristik\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                         2                                                         3\n1          Touristisches M arketing                a) beim M arktauftritt des Unternehmens mitwirken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)                      b) an M arketingmaßnahmen für den Verkauf von Zusatzleistungen\nmitwirken\nc) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken\nd) K onditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteue-\nrung berücksichtigen\ne) M aßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen\n2          P roduktplanung und -gestaltung,\nRecht\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\n2.1        P auschalreisen                         a) über B estandteile einer P auschalreise Auskunft geben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)                    b) P auschalreisen verschiedener Anbieter für den K unden verglei-\nchen und bewerten\nc) Leistungen, insbesondere B eförderungs-, B eherbergungslei-\nstungen und touristische Zusatzleistungen anbieten\nd) touristische Einzelleistungen zu einem P auschalangebot bün-\ndeln\ne) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren\nf) Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiede-\nnen Leistungsträgern des Zielgebietes erläutern\n2.2        Individuelle Reisen, Gruppenreisen      a) individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und ab-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)                       wickeln\nb) K unden über touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Ziel-\ngebiet informieren, B uchungen vornehmen\nc) Reisen zu S onderveranstaltungen planen und verkaufen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998           1519\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\n2.3       Recht                                  a) B eförderungsbestimmungen beachten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)                   b) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksich-\ntigen\nc) Reisevertragsrecht anwenden\n3         K undenberatung und Verkauf            a) P rodukte bedarfsorientiert anbieten und verkaufen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)                     b) über Zahlungsbedingungen informieren\nc) P reis- und Leistungsvergleiche zielgruppenorientiert berücksich-\ntigen\nd) Verkaufstechniken anwenden\ne) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Ver-\nkauf von B eförderungsdokumenten erteilen\nf) K unden über vertragsrechtliche B estimmungen informieren\n4         Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)\n4.1       Reservierung                           a) Reservierungen durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1)                   b) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs- und\nInformationssysteme nutzen\n4.2       B eförderungsleistungen                a) Voraussetzungen zur Nutzung von B eförderungslizenzen erläu-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2)                      tern\nb) B eförderungsdokumente dem K unden zur Verfügung stellen\nc) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen\n4.3       K alkulation, Abrechnung               a) betriebliche Grundsätze der P reisgestaltung anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3)                   b) K onditionen beim Einkauf von Leistungen berücksichtigen\nc) Reisepreis berechnen\nd) mit K unden und Geschäftspartnern unter B erücksichtigung der\nZahlungsbedingungen abrechnen\ne) P rovisionsmodelle vergleichen, P rovisionen abrechnen\n2. Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\n1         M arketing für den B ereich\nK uren und Fremdenverkehr\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)\n1.1       Werbung und Verkaufsförderung          a) an der Erstellung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwir-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.1)                      ken\nb) Werbemittel unter B erücksichtigung von touristischen Normen\nerstellen\nc) Werbeaktionen zielgruppenorientiert planen und durchführen\nd) K ontakte zu Werbeträgern pflegen\ne) mit S ponsoren zusammenarbeiten\n1.2       B innenmarketing                       a) M aßnahmen zur inneren Werbung planen und durchführen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.2)                   b) M aßnahmen zur Gästebindung planen und durchführen\nc) Gästebetreuung zielgruppenorientiert organisieren","1520            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n1.3       Vertrieb                                a) Vertriebswege nationaler und internationaler Tourismusorgani-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.3)                       sationen nutzen\nb) an der M arktforschung des Ausbildungsbetriebes mitwirken\n2         P rodukterstellung\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)\n2.1       Recht                                   a) Voraussetzungen der P rädikatisierung von K ur- und Fremden-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.1)                       verkehrsorten erläutern\nb) rechtliche B estimmungen des M eldewesens anwenden\nc) rechtliche und organisatorische Auswirkungen verschiedener\nUnternehmensformen des K ur- und Fremdenverkehrs auf den\nB etriebsablauf unterscheiden\nd) vertragsrechtliche B estimmungen anwenden\n2.2       Touristische Leistungen                 a) örtliche Angebote mit den Wünschen des Gastes koordinieren\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.2)                    b) B enutzerinformationen zur Verfügung stellen\nc) Zusatzleistungen erarbeiten\n2.3       P auschalangebote                       a) über B estandteile eines P auschalangebotes Auskunft geben\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.3)                    b) touristische Einzelleistungen, insbesondere B eförderungs-, B e-\nherbergungs- und Zusatzleistungen, vergleichen und zu einem\nP auschalangebot bündeln\nc) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken\nd) P auschalarrangements durchführen\n2.4       Gästeberatung und Verkauf               a) Leistungen des Ausbildungsbetriebes und Zusatzleistungen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.4)                       anbieten und verkaufen\nb) Gäste über regionale B esonderheiten informieren\nc) Gäste über die von ihnen zu tragenden örtlichen Abgaben infor-\nmieren\nd) Gäste betreuen\n3         Veranstaltungsorganisation              a) an P lanung, Durchführung und B etreuung von Veranstaltungen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 3)                         mitwirken\nb) Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen und ko-\nordinieren\nc) Veranstaltungen bewerben\nd) Veranstaltungen unter B erücksichtigung von Finanzierungshil-\nfen, insbesondere Förder- und S ponsorenprogrammen, kalkulie-\nren und abrechnen\n4         Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)\n4.1       Öffentlichkeitsarbeit                   a) Verteiler pflegen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.1)                    b) P resseberichte erstellen\nc) Daten und Informationen zur Erstellung von P ressetexten auf-\nbereiten\nd) P ressekonferenzen und J ournalistenbetreuungen planen und\ndurchführen\n4.2       B etriebsspezifische                    a) betriebsspezifische Dienstleistungen anbieten und verkaufen\nDienstleistungen                        b) mit Leistungsträgern des Ausbildungsbetriebes zusammenar-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.2)                       beiten\nc) Anregungen zu Infrastrukturmaßnahmen aufnehmen\n4.3       K alkulation und Abrechnung             a) Vorschriften zur Haushaltsführung bei Leistungserstellung und\nvon Leistungen                             -angebot anwenden\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.3)                    b) B udgetvorgaben berücksichtigen\nc) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998     1521\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nF ac hric htung T o uris tik\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur,\n1.2 Berufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,\n1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziele a und b,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n4.2 K ooperation, Lernziele a und b,\n5.      M arketing, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a, d und e,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n3.1 Zielgebiete, Lernziele a, f bis h,\n3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele a bis c,\n4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele a, b, f, h und i,\n4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n5.      M arketing, Lernziel c,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und c,\n4.2 K ooperation, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.1) 1.2     B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele c bis f,\nI.    1.3    P ersonalwirtschaft, Lernziele c und d,\nI.    6.1    K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele c und d,\nI.    6.2    S tatistik, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.3    P ersonalwirtschaft, Lernziel b,\nI.    1.4    S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n___________\n1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und K enntnisse","1522                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nI.    2.1    Arbeitsorganisation,\nI.    2.2    Informations- und K ommunikationssysteme,\nI.    2.3    Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.    3.2    P rodukte und Leistungen, Lernziele d bis f,\nI.    4.1    K ommunikation mit K unden, Lernziele c bis e und g,\nI.    4.3    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\nI.    5.     M arketing, Lernziele d, f und g,\nII.2) 2.1    P auschalreisen, Lernziele a bis c, e und f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.2    B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziel g,\nI.    1.5    Umweltschutz,\nI.    4.1    K ommunikation mit K unden, Lernziele a und b,\nI.    4.2    K ooperation, Lernziel c,\nI.    4.3    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nI.    5.     M arketing, Lernziel c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.    3.1    Zielgebiete, Lernziele b bis e,\nII. 1.       touristisches M arketing,\nII. 2.3      Recht,\nII. 3.       K undenberatung und Verkauf,\nII. 4.1      Reservierung,\nII. 4.2      B eförderungsleistungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.5    Umweltschutz,\nI.    2.2    Informations- und K ommunikationssysteme,\nI.    4.1    K ommunikation mit K unden,\nI.    4.2    K ooperation\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.    6.1    K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele e und f,\nI.    6.2    S tatistik, Lernziel b,\nII. 2.1      P auschalreisen, Lernziel d,\nII. 4.3      K alkulation, Abrechnung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    4.1    K ommunikation mit K unden,\nII. 2.1      P auschalreisen, Lernziele a bis c, e und f,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\nII. 2.2      individuelle Reisen, Gruppenreisen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n___________\n2) Abschnitt II: Fachrichtung Touristik","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998     1523\nI.   1.5    Umweltschutz,\nI.   4.1    K ommunikation mit K unden,\nI.   4.2    K ooperation,\nI.   4.3    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\nI.   6.1    K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele e und f,\nII. 2.3     Recht,\nII. 3.      K undenberatung und Verkauf,\nII. 4.1     Reservierung,\nII. 4.2     B eförderungsleistungen,\nII. 4.3     K alkulation, Abrechnung\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\nI.   5.     M arketing, Lernziele a und e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.   2.2    Informations- und K ommunikationssysteme,\nI.   5.     M arketing, Lernziele b bis d, f und g,\nI.   6.2    S tatistik,\nII. 1.      touristisches M arketing\nfortzuführen.\nF ac hric htung K uren und F remd enverk ehr\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur,\n1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,\n1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziele a und b,\n1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n4.2 K ooperation, Lernziele a und b,\n5.     M arketing, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a, d und e,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n3.1 Zielgebiete, Lernziele a, f bis h,\n3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele a bis c,\n4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele a, b, f und i,\n4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n5.     M arketing, Lernziel c,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und c,\n4.2 K ooperation, Lernziel c,\nzu vermitteln.","1524                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI. ) 1.2\n1\nB erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele c bis f,\nI.     1.3    P ersonalwirtschaft, Lernziele c und d,\nI.     6.1    K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele c und d,\nI.     6.2    S tatistik, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.     1.3    P ersonalwirtschaft, Lernziel b,\nI.     1.4    S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.     2.1    Arbeitsorganisation,\nI.     2.2    Informations- und K ommunikationssysteme,\nI.     2.3    Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.     3.1    Zielgebiete, Lernziele b bis e,\nI.     3.2    P rodukte und Leistungen, Lernziele d bis f,\nI.     4.1    K ommunikation mit K unden, Lernziele c bis e,\nI.     4.3    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\nI.     5.     M arketing, Lernziele d, f und g,\nII.2) 2.1     Recht,\nII. 2.2       touristische Leistungen,\nII. 2.3       P auschalangebote, Lernziele a und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.     1.5    Umweltschutz,\nI.     4.1    K ommunikation mit K unden, Lernziele a und b,\nI.     4.3    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nI.     5.     M arketing, Lernziel c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.     4.1    K ommunikation mit K unden, Lernziel g,\nII. 1.1       Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a, b, d und e,\nII. 1.2       B innenmarketing,\nII. 1.3       Vertrieb, Lernziel a,\nII. 2.4       Gästeberatung und Verkauf,\nII. 3.        Veranstaltungsorganisation, Lernziele a bis c,\nII. 4.1       Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,\nII. 4.2       betriebsspezifische Dienstleistungen\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.     1.5    Umweltschutz,\nI.     2.1    Arbeitsorganisation,\nI.     2.2    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a, b und e,\nI.     4.1    K ommunikation mit K unden, Lernziele f, h und i,\nI.     4.2    K ooperation, Lernziele a und b,\nI.     5.     M arketing, Lernziele b und c,\nfortzuführen.\n___________\n1)   Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und K enntnisse\n2) Abschnitt II: Fachrichtung K uren und Fremdenverkehr","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998     1525\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nII. 2.3     P auschalangebote, Lernziel d,\nII. 4.1     Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele c und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.   1.5    Umweltschutz,\nI.   4.1    K ommunikation mit K unden,\nI.   4.2    K ooperation, Lernziel c,\nI.   4.3    Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\nII. 1.2     B innenmarketing,\nII. 2.3     P auschalangebote, Lernziele a und c,\nII. 2.4     Gästeberatung und Verkauf,\nII. 3.      Veranstaltungsorganisation, Lernziele a bis c,\nII. 4.1     Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.   6.1    K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele e und f,\nI.   6.2    S tatistik, Lernziel b,\nII. 2.3     P auschalangebote, Lernziel b,\nII. 3.      Veranstaltungsorganisation, Lernziel d,\nII. 4.3     K alkulation und Abrechnung von Leistungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.   1.5    Umweltschutz,\nI.   3.2    P rodukte und Leistungen, Lernziele a, c und d,\nI.   4.1    K ommunikation mit K unden,\nI.   4.2    K ooperation, Lernziel c,\nI.   5.     M arketing,\nII. 1.3     Vertrieb, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\nI.   5.     M arketing, Lernziele a und e,\nII. 1.1     Werbung und Verkaufsförderung, Lernziel c,\nII. 1.3     Vertrieb, Lernziel b,\nzu vermitteln im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.   2.2    Informations- und K ommunikationssysteme,\nI.   4.1    K ommunikation mit K unden,\nI.   4.2    K ooperation,\nI.   5.     M arketing, Lernziele b bis d, f und g,\nI.   6.2    S tatistik,\nII. 2.1     Recht\nfortzuführen."]}