{"id":"bgbl1-1998-38-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":38,"date":"1998-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG)","law_date":"1998-06-22T00:00:00Z","page":1474,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1474              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nGesetz\nzur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und\nzur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften\n(Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)\nVom 22. J uni 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      Artikel 3\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 1                               Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                   Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1\n§ 729 des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B undes-       des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-       folgt geändert:\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a\nAbs. 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                      1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es\n„§ 729                                   sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Um-\nfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten\nWird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die B efugnis\nGeschäftsbetrieb nicht erfordert.“\neines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen\nGunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf-\nlösung K enntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.          2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die\nB efugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft                                        „§ 2\nausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in                 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbe-\nsonstiger Weise.“                                                    betrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe\nist, gilt als Handelsgewerbe im S inne dieses Gesetz-\nbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das\nArtikel 2                                 Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist\nÄnderung des AGB-Gesetzes                             berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung\nnach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen\nDas Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen                geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintra-\nGeschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (B GB l. I                 gung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch\nS . 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des              auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird            Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.“\nwie folgt geändert:\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 24 S atz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. die gegenüber einer P erson verwendet werden,                  „(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unter-\ndie bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer            nehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmän-\ngewerblichen oder selbständigen beruflichen                 nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-\nTätigkeit handelt (Unternehmer);“.                          dert, gilt § 2 mit der M aßgabe, daß nach Eintragung in\ndas Handelsregister eine Löschung der Firma nur\nnach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche\n2. In § 24a werden die Wörter „einer P erson, die in                 für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.“\nAusübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätig-\nkeit handelt (Unternehmer)“ durch die Wörter „einem\nUnternehmer“ ersetzt.                                        4. § 4 wird aufgehoben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998             1475\n5. In § 5 werden die Wörter „oder daß es zu den in § 4        12. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 bezeichneten B etrieben gehöre“ gestrichen.                                       „§ 19\n(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den § § 21,\n6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „werden durch die              22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nVorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt“ durch die             fortgeführt wird, enthalten:\nWörter „bleiben unberührt, auch wenn die Voraus-\n1. bei Einzelkaufleuten die B ezeichnung „eingetra-\nsetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen“ ersetzt.\ngener K aufmann“, „eingetragene K auffrau“ oder\neine allgemein verständliche Abkürzung dieser\n7. § 13c wird wie folgt geändert:                                     B ezeichnung, insbesondere „e.K .“, „e.K fm.“ oder\n„e.K fr.“;\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die B ezeich-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt              nung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine all-\ngeändert:                                                      gemein verständliche Abkürzung dieser B ezeich-\nnung;\naa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. bei einer K ommanditgesellschaft die B ezeichnung\n„Das Gericht der Hauptniederlassung oder                   „K ommanditgesellschaft“ oder eine allgemein ver-\ndes S itzes hat seine Eintragung unverzüglich              ständliche Abkürzung dieser B ezeichnung.\nmit einem S tück der Anmeldung von Amts\nwegen den Gerichten der Zweigniederlassun-                (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder\ngen mitzuteilen.“                                      K ommanditgesellschaft keine natürliche P erson per-\nsönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den\nbb) In S atz 3 werden die Wörter „und in welcher           § § 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vor-\nNummer des B undesanzeigers sie bekannt                schriften fortgeführt wird, eine B ezeichnung enthal-\ngemacht“ gestrichen.                                   ten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeich-\nnet.“\ncc) Folgender S atz wird angefügt:\n„S ind für mehrere Zweigniederlassungen von        13. In § 21 werden die Wörter „der Name des Geschäfts-\ndemselben Gericht übereinstimmende Eintra-             inhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines\ngungen bekanntzumachen, ist in der B ekannt-           Gesellschafters“ durch die Wörter „der in der Firma\nmachung die Eintragung nur einmal wiederzu-            enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines\ngeben und anzugeben, für welche einzelnen              Gesellschafters“ ersetzt.\nZweigniederlassungen sie vorgenommen wor-\nden ist.“                                          14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bisherige\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                       Firma“ die Wörter „ , auch wenn sie den Namen des\nbisherigen Geschäftsinhabers enthält,“ eingefügt.\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die\nAngabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch die Angabe\n15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bis-\n„Absätze 1 bis 3“ ersetzt.                                 herige Firma fortgeführt werden“ die Wörter „ , auch\nwenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinha-\n8. In der Überschrift des § 13d wird das Wort „der“               bers oder Namen von Gesellschaftern enthält,“ einge-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                                 fügt.\n16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n9. In § 13f Abs. 2 S atz 3 und Abs. 4 werden jeweils die\nWörter „mit Ausnahme des B erufs der Gründer“                  „er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der\ngestrichen.                                                    Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-\nnen.“\n10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „im Handel“ gestri-       17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 33\nchen.                                                          Abs. 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 2 S atz 2 und 3“\nersetzt.\n11. § 18 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 36 wird aufgehoben.\n„§ 18\n(1) Die Firma muß zur K ennzeichnung des K auf-         19. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\nmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft be-                                        „§ 37a\nsitzen.\n(1) Auf allen Geschäftsbriefen des K aufmanns, die\n(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die             an einen bestimmtem Empfänger gerichtet werden,\ngeeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für        müssen seine Firma, die B ezeichnung nach § 19\ndie angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,             Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung,\nirrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht             das Registergericht und die Nummer, unter der die\nwird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt,           Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ange-\nwenn sie ersichtlich ist.“                                     geben werden.","1476               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei         26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nM itteilungen oder B erichten, die im Rahmen einer                 „(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft ver-\nbestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für                  treten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter\ndie üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in                 Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht\ndenen lediglich die im Einzelfall erforderlichen be-             zu zeichnen.“\nsonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.\n(3) B estellscheine gelten als Geschäftsbriefe im         27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 2“ die\nS inne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu-          Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.\nwenden.\n28. § 125a wird wie folgt geändert:\n(4) Wer seiner P flicht nach Absatz 1 nicht nach-\nkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nF estsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14                         aa) Die S ätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nS atz 2 gilt entsprechend.“\n„Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,\ndie an einen bestimmten Empfänger gerichtet\n20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                        werden, müssen die Rechtsform und der S itz\nder Gesellschaft, das Registergericht und die\n„(2) Der P rokurist hat seine Namensunterschrift unter                  Nummer, unter der die Gesellschaft in das\nAngabe der Firma und eines die P rokura andeutenden                       Handelsregister eingetragen ist, angegeben\nZusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-                       werden. B ei einer Gesellschaft, bei der kein\nnen.“                                                                     Gesellschafter eine natürliche P erson ist, sind\nauf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft\nferner die Firmen der Gesellschafter anzuge-\n21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                ben sowie für die Gesellschafter die nach\n„(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch                    § 35a des Gesetzes betreffend die Gesell-\nAnwendung, wenn das Unternehmen des Handels-                              schaften mit beschränkter Haftung oder § 80\nvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmänni-                       des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vor-\nscher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht                         geschriebenen Angaben zu machen.“\nerfordert.“                                                          bb) In S atz 3 werden die Wörter „Diese Angaben“\ndurch die Wörter „Die Angaben nach S atz 2“\nersetzt.\n22. § 90a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.                                   „(2) Für Vordrucke und B estellscheine ist § 37a\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur\nVertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesell-\n„(3) K ündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus              schafter oder deren organschaftliche Vertreter und\nwichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens                    die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend an-\ndes anderen Teils, kann er sich durch schriftliche               zuwenden.“\nErklärung binnen einem M onat nach der K ündi-\ngung von der Wettbewerbsabrede lossagen.“                29. § 131 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.\n„(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden                c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter\nauch Anwendung, wenn das Unternehmen des Han-                        „durch K ündigung und“ gestrichen.\ndelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmän-\nd) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht\nerfordert.“                                                            „(2) Folgende Gründe führen mangels abwei-\nchender vertraglicher B estimmung zum Ausschei-\nden eines Gesellschafters:\n24. § 105 wird wie folgt geändert:                                       1. Tod des Gesellschafters,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                  2. Eröffnung des K onkurses über das Vermögen\ndes Gesellschafters,\n„(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb\nnicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist                   3. K ündigung des Gesellschafters,\noder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist                     4. K ündigung durch den P rivatgläubiger des Ge-\noffene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des                       sellschafters,\nUnternehmens in das Handelsregister eingetragen\nist. § 2 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.“                       5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag\nvorgesehenen Fällen,\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n6. B eschluß der Gesellschafter.\nDer Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des\n25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „S tand“ durch das               ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der K ün-\nWort „Geburtsdatum“ ersetzt.                                         digung aber nicht vor Ablauf der K ündigungsfrist.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998              1477\n30. Die § § 136 bis 138 werden aufgehoben.                                                 Artikel 4\nÄnderung des Einführungs-\n31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:                         gesetzes zum Handelsgesetzbuche\n„Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß             Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der\nnach der Ausschließung nur ein Gesellschafter ver-          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,\nbleibt.“                                                    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I\n32. Die § § 141 und 142 werden aufgehoben.                      S . 1242), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe\n33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 1“ ersetzt.\n„(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrif-\nten unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei             2. Artikel 29a wird wie folgt gefaßt:\ndem Gericht zu zeichnen.“\n„Artikel 29a\n34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „der                  § 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der\nS tand“ durch die Wörter „das Geburtsdatum“ ersetzt.            ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung ist auch auf\nAnsprüche aus vor dem 1. J uli 1998 begründeten Han-\ndelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über\n35. § 175 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                            die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.“\n„In der B ekanntmachung der Eintragung ist nur allge-\nmein auf die Änderung der B eteiligung hinzuweisen.“        3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt ange-\nfügt:\n36. In § 176 Abs. 1 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 2“                                „Achter Abschnitt\ndie Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.\nÜbergangsvorschriften\nzum Handelsrechtsreformgesetz\n37. § 177 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 177                                                       Artikel 38\nB eim Tod eines K ommanditisten wird die Gesell-               (1) Die vor dem 1. J uli 1998 im Handelsregister ein-\nschaft mangels abweichender vertraglicher B estim-              getragenen Firmen dürfen bis zum 31. M ärz 2003\nmung mit den Erben fortgesetzt.“                                weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen\nVorschriften geführt werden durften.\n38. In § 177a S atz 2 wird die Angabe „§ 125a“ durch die               (2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-\nAngabe „§ 125a Abs. 1 S atz 2“ ersetzt.                         manns oder einer P ersonenhandelsgesellschaft aus-\nschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs in der ab dem 1. J uli 1998 gelten-\n39. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des\nden Fassung vorgeschriebenen B ezeichnung zum\nErsten Abschnitts des Dritten B uches wird wie folgt\nGegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmel-\ngefaßt:\ndung zur Eintragung in das Handelsregister.\n„Vierter Unterabschnitt\n(3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des\nLandesrecht“.                             Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. J uli 1998 gel-\ntenden Fassung nicht in das Handelsregister einge-\n40. § 262 wird aufgehoben.                                          tragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. M ärz 2000\nzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für\n41. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben.                                   die erste Eintragung eines solchen Unternehmens und\nseiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht\nerhoben.\n42. § 351 wird aufgehoben.\nArtikel 39\n43. § 383 wird wie folgt geändert:                                     Vordrucke von Geschäftsbriefen und B estellschei-\nnen, die den Vorschriften der § § 37a und 125a des\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                            Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Abs. 4 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der\nab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung nicht entspre-\n„(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden           chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 aufge-\nauch Anwendung, wenn das Unternehmen des                   braucht werden, es sei denn, die Firma des K aufmanns\nK ommissionärs nach Art oder Umfang einen in               oder der Handelsgesellschaft oder der Name der P art-\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-             nerschaft wird nach dem 30. J uni 1998 geändert.\nbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unter-\nnehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister\neingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung                                 Artikel 40\ndes K ommissionsgeschäfts auch die Vorschriften               Die P flicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift\ndes Ersten Abschnittes des Vierten B uches mit             bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsre-\nAusnahme der § § 348 bis 350 Anwendung.“                   gisterverfügung in der ab dem 1. J anuar 1999 gelten-","1478               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\nden Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem          1. § 18 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts-               a) In Absatz 1 werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.\noder P artnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen\nFällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndas eingetragene Unternehmen betreffenden Anmel-                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden\ndung zum Register ab dem 1. J anuar 1999, spätestens                  die Wörter „nach Absatz 2“ durch das Wort „neu“\naber bis zum 31. M ärz 2000 bei dem Gericht einzurei-                 ersetzt.\nchen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24\nder Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. J anuar\n2. § 122 wird wie folgt geändert:\n1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halb-\nArtikel 41                                   satz 2 wie folgt gefaßt:\nDie § § 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs                 „§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.“\nin der vor dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung sind               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung wei-\n„(2) K ommt eine Eintragung nicht in B etracht, tre-\nter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum\nten die in § 20 genannten Wirkungen durch die\n31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften\nEintragung der Verschmelzung in das Register des\ngegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor\nS itzes der übertragenden K apitalgesellschaft ein.“\ninnerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft\noder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender\nGrund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell-       3. § 200 wird wie folgt geändert:\nschafterbeschluß zurückgewiesen werden.“                          a) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 5                                       „(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene\nÄnderung des EWIV-Ausführungsgesetzes                             Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nDas Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über                      schränkter Haftung, § § 4, 279 des Aktiengesetzes\ndie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung                     oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\n(EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (B GB l. I                    Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzu-\nS . 514), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom                      wenden.“\n5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3\nund 4.\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Namen“ ein\nK omma und die Wörter „das Geburtsdatum“ ein-\ngefügt.                                                  4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 105 Abs. 1 und § 4\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Angabe\nb) In Nummer 5 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort\n„(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ er-\n„Geburtsdatum“ ersetzt.\nsetzt.\n2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunter-                                       Artikel 8\nschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung                             Änderung des Aktiengesetzes\nbei dem Gericht zu zeichnen.“\nDas Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB l. I\nS . 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes\n3. § 9 wird aufgehoben.                                          vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                            1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Börsengesetzes                                                        „§ 4\nIn § 53 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 des B örsengesetzes in der                                        Firma\nFassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I                Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn\nS . 1030), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom           sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach\n9. J uni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden           anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die\ndie W örter „nach § 36 des Handelsgesetzbuchs,“ ge-                   B ezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein\nstrichen.                                                             verständliche Abkürzung dieser B ezeichnung enthal-\nten.“\nArtikel 7\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes                      2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                           „(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-\n(B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428), geändert durch Artikel 3        tigen B estimmung der S atzung darf das Gericht die\n§ 4 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird         Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese\nwie folgt geändert:                                                   B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998               1479\n1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die          2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nnach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingen-                                      „§ 4a\nder gesetzlicher Vorschriften in der S atzung\nbestimmt sein müssen oder die in das Handelsregi-             (1) S itz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesell-\nster einzutragen oder von dem Gericht bekanntzu-           schaftsvertrag bestimmt.\nmachen sind,                                                  (2) Als S itz der Gesellschaft hat der Gesellschafts-\n2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-        vertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft\nwiegend zum S chutze der Gläubiger der Gesell-             einen B etrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem\nschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben        sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung\nsind, oder                                                 geführt wird.“\n3. die Nichtigkeit der S atzung zur Folge hat.“\n3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „S tand“ durch das\nWort „Geburtsdatum“ ersetzt.\n3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das K omma nach dem Wort\n„Name“ und das Wort „B eruf“ gestrichen.                    4. § 9c wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n4. In § 42 werden die Wörter „ist dies sowie der Name,\nVorname, B eruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nunverzüglich bei dem Gericht anzumelden“ durch die                  „(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder\nWörter „ist unverzüglich eine entsprechende M itteilung            nichtigen B estimmung des Gesellschaftsvertrages\nunter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und                   darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur\nWohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister               ablehnen, soweit diese B estimmung, ihr Fehlen\neinzureichen“ ersetzt.                                             oder ihre Nichtigkeit\n1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die\n5. § 279 wird wie folgt gefaßt:                                           nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwin-\n„§ 279                                       gender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesell-\nschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in\nFirma                                       das Handelsregister einzutragen oder von dem\n(1) Die Firma der K ommanditgesellschaft auf Aktien                 Gericht bekanntzumachen sind,\nmuß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetz-                    2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder\nbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften                      überwiegend zum S chutze der Gläubiger der\nfortgeführt wird, die B ezeichnung „K ommanditgesell-                  Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interes-\nschaft auf Aktien“ oder eine allgemein verständliche                   se gegeben sind, oder\nAbkürzung dieser B ezeichnung enthalten.\n3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur\n(2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche P erson               Folge hat.“\npersönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach\n§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen               5. § 40 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine B e-\nzeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschrän-                                         „§ 40\nkung kennzeichnet.“                                               (1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Verände-\nrung in den P ersonen der Gesellschafter oder des\n6. In § 281 werden das K omma nach dem Wort „Vor-                 Umfangs ihrer B eteiligung unverzüglich eine von ihnen\nnamen“ und das Wort „B eruf“ gestrichen.                       unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher\nName, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letz-\nteren sowie ihre S tammeinlagen zu entnehmen sind,\nArtikel 9                               zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen\nVertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils\nÄnderung des Gesetzes betreffend die                     nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                   unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.\nDas G esetz betreffend die G esellschaften mit be-                 (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1\nschränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,         obliegende P flicht verletzen, haften den Gläubigern der\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten            Gesellschaft für den daraus entstandenen S chaden als\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Geset-          Gesamtschuldner.“\nzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt\ngeändert:                                                      6. In § 57a wird die Angabe „§ 9c“ durch die Angabe „§ 9c\nAbs. 1“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 4\nArtikel 10\nDie Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach\n§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen                        Änderung des Gesetzes betreffend die\ngesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die B ezeich-         Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder             Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\neine allgemein verständliche Abkürzung dieser B e-          genossenschaften in der Fassung der B ekanntmachung\nzeichnung enthalten.“                                       vom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202), zuletzt geändert","1480               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\ndurch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I    2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nS . 1242), wird wie folgt geändert:                                    „(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der P art-\nnerschaft ist § 125a Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 des Handels-\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                        gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“\n„§ 3\n(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn           3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.\nsie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach\nanderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die                                 Artikel 12\nB ezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die\nAbkürzung „eG“ enthalten. § 30 des Handelsgesetz-                            Änderung des Depotgesetzes\nbuchs gilt entsprechend.                                        Das Depotgesetz in der Fassung der B ekanntmachung\n(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der      vom 11. J anuar 1995 (B G B l. I S . 34) wird wie folgt ge-\ndarauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die               ändert:\nGenossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet\nsind.“                                                       1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Verwahrer im S inne dieses Gesetzes ist, wem im\n2. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:                       B etrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen\n„(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-            zur Verwahrung anvertraut werden.“\ntigen B estimmung des S tatuts darf das Gericht die\nEintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese          2. § 5 Abs. 4 S atz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nB estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit                     „4. die Wertpapiere vertretbar und zur S ammelver-\n1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die                    wahrung durch die Wertpapiersammelbank und\nnach den § § 6 und 7 oder auf Grund anderer zwin-                 den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer\ngender gesetzlicher Vorschriften in dem S tatut                   gegenseitigen K ontoverbindung zugelassen sind.“\nbestimmt sein müssen oder die in das Genossen-\nschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht         3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter\nbekanntzumachen sind,                                        „einem K aufmann“ durch das Wort „jemandem“ und\ndas Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Gewer-\n2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-\nbes“ ersetzt.\nwiegend zum S chutze der Gläubiger der Genossen-\nschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben\n4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 36 des Han-\nsind, oder\ndelsgesetzbuchs,“ gestrichen.\n3. die Nichtigkeit des S tatuts zur Folge hat.“\n5. In § 31 werden das Wort „ein K aufmann“ durch das\n3. In § 161 wird nach S atz 1 folgender S atz eingefügt:             Wort „jemand“ und das Wort „Handelsgewerbes“\n„Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das                  durch das Wort „Gewerbes“ ersetzt.\nGeburtsdatum von in das Genossenschaftsregister\neinzutragenden P ersonen zur Eintragung in das Ge-           6. In § 34 Abs. 1, § § 35 und 37 werden jeweils die Wörter\nnossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift             „Ein K aufmann, der“ durch das Wort „Wer“ ersetzt.\nder Genossenschaft und von Zweigniederlassungen\nbei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechts-      7. § 41 wird aufgehoben.\nverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,\nfindet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende\nAnwendung.“                                                                             Artikel 13\nÄnderung des Markengesetzes\nDas M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I\nArtikel 11\nS . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 3\nÄnderung des                             Abs. 14 des G esetzes vom 28. O ktober 1996 (B G B l. I\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes                   S . 1546), wird wie folgt geändert:\nDas P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli\n1994 (B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 5      1. § 33 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (BGBl. I S. 778),        a) Der Überschrift werden ein S trichpunkt und die\nwird wie folgt geändert:                                                 Wörter „Veröffentlichung der Anmeldung“ angefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Anmeldung einer M arke, deren Anmelde-\na) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt:                     tag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben\n„Die B eifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.             veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des\nDie Namen anderer P ersonen als der P artner dürfen              Anmelders festzustellen.“\nnicht in den Namen der P artnerschaft aufgenom-\nmen werden.“                                             2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4,“              a) Der P unkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein\ngestrichen.                                                      K omma ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                  1481\nb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                               er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregi-\n„14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3              ster eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen\naufzunehmenden Angaben zu regeln und                   S onderregelung für juristische P ersonen des öffent-\nUmfang sowie Art und Weise der Veröffent-              lichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,“\nlichung dieser Angaben festzulegen.“                   eingefügt.\n3. § 165 wird wie folgt gefaßt:                                    2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des § 36 des\nHandelsgesetzbuchs oder“ gestrichen.\n„§ 165\nÜbergangsvorschriften\nArtikel 17\n(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. J anuar 1998 zur\nEintragung einer M arke in das Register beim P atent-                     Änderung des Beurkundungsgesetzes\namt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht an-            In den § § 39 und 41 S atz 1 des B eurkundungsgesetzes\nzuwenden.                                                      vom 28. August 1969 (B GB l. I S . 1513), das zuletzt durch\n(2) B is zum 1. J anuar 1999 ist § 125h mit der M aß-       Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I\ngabe anzuwenden, daß an die S telle des Insolvenz-             S . 666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\nverfahrens das K onkursverfahren, an die S telle des           „Firma oder“ gestrichen.\nInsolvenzgerichts das K onkursgericht, an die S telle der\nInsolvenzmasse die K onkursmasse und an die S telle                                        Artikel 18\ndes Insolvenzverwalters der K onkursverwalter tritt.“\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\nDie Zivilprozeßordnung in der im B undesgesetzblatt\nArtikel 14\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nÄnderung des                             nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb                     Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt\n§ 6c S atz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-            geändert:\nbewerb in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das             1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1997               K omma nach dem Wort „K aufleute“ sowie die Wörter\n(B GB l. I S . 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.             „die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs be-\nzeichneten Gewerbetreibenden gehören“ gestrichen.\nArtikel 15                            2. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Wörtern „im Ausland\nÄnderung der Gewerbeordnung                            liegt“ die Wörter „oder noch nicht bestimmt ist“ ein-\ngefügt.\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425), zuletzt\nArtikel 19\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. J uni 1998\n(B GB l. I S . 1291), wird wie folgt geändert:                                              Änderung des\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\n1. In § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „K auf-               Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-\nleute, die eine Firma führen,“ durch die Wörter „Gewer-        nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt\nbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister ein-        durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I\ngetragen ist,“ ersetzt.                                        S . 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 15b Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:               1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Angaben nach S atz 1 bedarf es nicht bei M ittei-             „3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter „des\nlungen oder B erichten, die im Rahmen einer bestehen-                    K onkurses“ durch die Wörter „des Insolvenzver-\nden Geschäftsverbindung ergehen und für die                              fahrens“ ersetzt.“\nüblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen\nlediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen\n2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nAngaben eingefügt zu werden brauchen. B estellschei-\nne gelten als Geschäftsbriefe im S inne des S atzes 1;             „6. § 131 wird wie folgt geändert:\nS atz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.“                                   a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden\ndie Wörter „des K onkurses“ jeweils durch die\nWörter „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\nArtikel 16\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nfügt:\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n„(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der\nB ekanntmachung vom 9. M ai 1975 (B GB l. I S . 1077),\nkein persönlich haftender Gesellschafter eine\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom\nnatürliche P erson ist, wird ferner aufgelöst:\n6. April 1998 (B GB l. I S . 666), wird wie folgt geändert:\n1. mit der Rechtskraft des B eschlusses, durch\n1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Handels-                              den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\ngesetzbuches“ ein K omma sowie der Halbsatz „sofern                             mangels M asse abgelehnt worden ist;","1482               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n2. durch die Löschung wegen Vermögens-                                          Artikel 22\nlosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die                       Änderung der Verordnung\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                   über das Genossenschaftsregister\nbarkeit.\n§ 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister\nDies gilt nicht, wenn zu den persönlich haften-     in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nden Gesellschaftern eine andere offene Han-         315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\ndelsgesellschaft oder K ommanditgesellschaft        durch die Verordnung vom 6. J uli 1995 (B GB l. I S . 911)\ngehört, bei der ein persönlich haftender Gesell-    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschafter eine natürliche P erson ist.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.“               1. In Absatz 1 S atz 3 wird das Wort „B eruf“ durch das\nWort „Geburtsdatum“ ersetzt.\n3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen.                       2. In Absatz 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Vornamen“\nein K omma und das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.\nArtikel 20\nArtikel 23\nÄnderung des\nGesetzes über die Angelegenheiten                            Änderung der Handelsregisterverfügung\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                     Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen          (Reichsministerialblatt S . 515), zuletzt geändert durch Arti-\nGerichtsbarkeit in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie-     kel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242),\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           wird wie folgt geändert:\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „§ § 33, 36“ durch die\n4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 33“ ersetzt.\n1. § 125 wird wie folgt geändert:                                2. § 23 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               „Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger\nEintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gut-\n„(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das          achten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.“\nAmtsgericht, in dessen B ezirk ein Landgericht\nseinen S itz hat, für den B ezirk dieses Landgerichts    3. § 24 wird wie folgt gefaßt:\nzuständig.“\n„§ 24\nb) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für meh-\n(1) Werden natürliche P ersonen zur Eintragung in\nrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu\ndas Handelsregister angemeldet (insbesondere als\nübertragen“ durch die Wörter „anderen oder zu-\nK aufleute, Gesellschafter, P rokuristen, Vorstandsmit-\nsätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die\nglieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der An-\nB ezirke der Registergerichte abweichend von Ab-\nmeldung deren Geburtsdatum anzugeben.\nsatz 1 festzulegen“ ersetzt.\n(2) B ei der Anmeldung ist die Lage der Geschäfts-\nc) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-          räume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift\nfügt:                                                        ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.\n„Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das                 (3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweig-\nGeburtsdatum von in das Handelsregister einzu-               niederlassung und die Änderung von deren Geschäfts-\ntragenden P ersonen zur Eintragung in das Handels-           anschrift entsprechend.\nregister anzumelden sowie die Anschrift der ein-\n(4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldun-\nzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassun-\ngen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus\ngen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der\nder Firma ergibt, angegeben wird.“\nRechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben\nwerden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs ent-\n4. § 40 wird wie folgt geändert:\nsprechende Anwendung.“\na) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „B eruf“ durch\ndas Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\n2. In § 132 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „125a Abs. 2“\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familien-\ndurch die Angabe „37a Abs. 4, § 125a Abs. 2“ ersetzt.\nname“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“\neingefügt.\nc) In Nummer 5 Abs. 2 B uchstabe e wird das Wort\nArtikel 21\n„B eruf“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\nÄnderung der                               d) In Nummer 5 Abs. 3 B uchstabe a werden vor dem\nPartnerschaftsregisterverordnung                            Wort „Firma“ das Wort „Geburtsdatum“ sowie ein\nIn § 5 Abs. 3 S atz 1 der P artnerschaftsregisterverord-              K omma eingefügt.\nnung vom 16. J uni 1995 (B GB l. I S . 808) werden jeweils           e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden\nnach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma und das                         jeweils nach dem Wort „Familiennamen“ ein Komma\nWort „Geburtsdatum“ eingefügt.                                           sowie das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                   1483\n5. § 43 wird wie folgt geändert:                                3. In § 85 werden in der Überschrift und in S atz 1 die Wör-\na) In Nummer 4 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort             ter „und in das K abelbuch“ und in S atz 2 die Wörter\n„Geburtsdatum“ ersetzt.                                       „und des K abels“ gestrichen.\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Familien-\nname“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“                                        Artikel 25\neingefügt.                                                           Änderung des D-Markbilanzgesetzes\nc) In Nummer 6 B uchstabe m, n und o werden jeweils             In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-M arkbilanzgesetzes in\nnach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma sowie            der Fassung der B ekanntmachung vom 28. J uli 1994\ndas Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.                        (B GB l. I S . 1842), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-\nzes vom 11. O ktober 1995 (B G B l. I S . 1250) geändert\nworden ist, wird jeweils der Halbsatz „soweit sie nicht zu\nArtikel 24\nden in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten\nÄnderung der Kostenordnung                        Gewerbetreibenden gehören,“ gestrichen.\nDie K ostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten                                       Artikel 26\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:                           Änderung der\nUnternehmensrückgabeverordnung\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                   § 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder eines           vom 13. J uli 1991 (B GB l. I S . 1542), die durch Artikel 5 des\nUnternehmens nach § 36 des Handelsgesetz-                 Gesetzes vom 4. J uli 1995 (B GB l. I S . 895) geändert wor-\nbuchs“ gestrichen.                                        den ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. In S atz 1 werden nach der Angabe „§ 1 des Handels-\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe                        gesetzbuchs“ das K omma und die Wörter „das nach\n„1 000 000 Deutsche M ark“ ein K omma und die            Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-\nWörter „bei der Eintragung der Löschung höch-            gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,“ gestrichen.\nstens 400 000 Deutsche M ark“ eingefügt.\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Einzel-             2. S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nkaufmann“ das K omma und die Wörter „ein                 „§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes be-\nUnternehmen nach § 36 des Handelsgesetz-                 treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nbuchs“ gestrichen.                                       und § § 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten.“\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung                                   Artikel 27\n1. einer P rokura oder deren Änderung 25 000 Deut-              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nsche M ark;                                              Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der\n2. des Erlöschens einer P rokura 10 000 Deutsche          P artnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über\nM ark.“                                               das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterver-\nd) Absatz 6 S atz 2 wird durch folgende S ätze ersetzt:      fügung und der Unternehmensrückgabeverordnung kön-\nnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\n„Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlas-\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.\nsungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung\ndurch Teilung des nach S atz 1 bestimmten B etra-\nges durch die Anzahl der eingetragenen Zweig-                                         Artikel 28\nniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Ein-\nÜbergangsregelung\ntragung von Zweigniederlassungen sind diese mit-\nzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden S ät-              (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nzen beträgt mindestens 25 000 Deutsche M ark und          Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur\nhöchstens 5 000 000 Deutsche M ark. Die S ätze 2          Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125\nund 3 sind für P rokuren nicht anzuwenden.“               Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Arti-\n2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         kels 20 Nr. 1 B uchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem\na) In Nummer 5 B uchstabe a wird das K omma nach             1. J uli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen\ndem Wort „S chiffsregister“ durch das Wort „und“          nicht vor dem 1. J anuar 2002 in K raft treten.\nersetzt; die Wörter „und im K abelbuch“ werden               (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung\ngestrichen.                                               nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nb) In Nummer 5 B uchstabe b wird das K omma nach             justizverwaltungen übertragen.\ndem Wort „Grundbuchordnung“ durch das Wort\n„und“ ersetzt; die Wörter „und nach § 22 Abs. 1 des\nArtikel 29\nK abelpfandgesetzes vom 31. M ärz 1925 (Reichsge-\nsetzbl. I S . 37)“ werden gestrichen.                                               Inkrafttreten\nc) In Nummer 7 werden die Wörter „Firma oder“                   (1) Artikel 13 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach\ngestrichen.                                               der Verkündung in K raft.","1484             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998\n(2) Artikel 3 Nr. 7, 9, 25, 34 und 35, Artikel 5 Nr. 1, Arti-        (3) Artikel 20 Nr. 1 B uchstabe a, b dieses Gesetzes tritt\nkel 8 Nr. 3 und 6, Artikel 9 Nr. 2, 3 und 5, Artikel 21, 22         am 1. J anuar 2002 in K raft.\nund 23 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes treten am 1. J anuar                (4) Im übrigen tritt dieses G esetz am 1. J uli 1998 in\n1999 in K raft.                                                     K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 22. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}