{"id":"bgbl1-1998-37-9","kind":"bgbl1","year":1998,"number":37,"date":"1998-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/37#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_37.pdf#page=45","order":9,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Getränkeschankanlagenverordnung","law_date":"1998-06-19T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":45,"num_pages":10,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                 1421\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getränkeschankanlagenverordnung\nVom 19. J uni 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung              Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nder Getränkeschankanlagenverordnung vom 17. J uni                 zu 1.  der § § 24 und 24d S atz 3 und 4 der Gewerbe-\n1998 (B GB l. I S . 1387) wird nachstehend der Wortlaut der              ordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom\nGetränkeschankanlagenverordnung in der ab 1. J anuar                     1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425) und des § 10 Abs. 1\n1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-                       S atz 1 des Lebensmittel- und B edarfsgegen-\nsung berücksichtigt:                                                     ständegesetzes vom 15. August 1974 (B GB l. I\n1. die am 1. J uni 1990 in K raft getretene Verordnung                  S . 1945, 1946),\nvom 27. November 1989 (B GB l. I S . 2044),                   zu 4.  des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 S atz 3\n2. den am 1. J anuar 1993 in K raft getretenen Artikel 9                und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes, die durch\nNr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I                    Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 26. August 1992\nS . 1564),                                                           (B GB l. I S . 1564) eingefügt worden sind, jeweils in\nVerbindung mit Artikel 12 des Zweiten Gesetzes\n3. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 56               zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512)                  26. August 1992 (B GB l. I S . 1564) und des § 10\nin Verbindung mit der B ekanntmachung vom                            Abs. 1 S atz 1 des Lebensmittel- und B edarfsge-\n16. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2436),                              genständegesetzes vom 15. August 1974 (B GB l. I\n4. den am 30. J uli 1993 in K raft getretenen Artikel 1 der             S . 1945, 1946),\nVerordnung vom 23. J uli 1993 (B GB l. I S . 1342),           zu 8.  des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\n5. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6                Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober\nAbs. 73 des G esetzes vom 27. Dezember 1993                          1992 (B GB l. I S . 1793),\n(B GB l. I S . 2378),                                         zu 10. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheits-\n6. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 8 § 10             gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung\ndes Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416),                vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793), jeweils\nauch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes\n7. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12               vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564), Artikel 14\nAbs. 57 des G esetzes vom 14. S eptember 1994                        des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I\n(B GB l. I S . 2325),                                                S . 2325) und § 15 des G esetzes vom 19. J uli 1996\n8. den am 1. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 6 der              (B GB l. I S . 1019), und\nVerordnung vom 22. J uni 1995 (B GB l. I S . 836),            zu 11. des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 S atz 3\n9. den am 25. J uli 1996 in K raft getretenen § 14 Abs. 17              und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-\ndes Gesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019),                sung der B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992\n(B GB l. I S . 1793), jeweils auch in Verbindung mit\n10. den am 20. Dezember 1996 in K raft getretenen\nArtikel 14 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994\nArtikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 1996\n(B GB l. I S . 2325), und des § 10 Abs. 1 S atz 1 des\n(B GB l. I S . 1914) und\nLebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes\n11. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 1 der             in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. S ep-\nVerordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1387).                  tember 1997 (B GB l. I S . 2296).\nB onn, den 19. J uni 1998\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm","1422               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nVerordnung\nüber Getränkeschankanlagen\n(Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV)\n§1                                                              §2\nAnwendungsbereich                                             Begriffsbestimmungen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den             (1) Getränkeschankanlagen im S inne dieser Verordnung\nB etrieb von Getränkeschankanlagen.                              sind Anlagen, aus denen mit oder ohne B etriebsüberdruck\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankan-         Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, je-\nlagen                                                            doch nicht Anlagen,\n1. des rollenden M aterials von Eisenbahnunternehmun-            1. die mit W asserdampf oder Heißwasser betrieben\ngen sowie der Fahrzeuge von M agnetschwebebahnen,                werden oder\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses M ate-            2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit dem B e-\nrial den B estimmungen der B au- und B etriebsordnun-            hälter verbunden ist und keine Druckbeaufschlagung\ngen des B undes und der Länder unterliegt,                       erfolgt.\n2. in K raftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser         (2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Aus-\nVerordnung zugelassen sind und in denen Getränke             nahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas\nnur an mitfahrende P ersonen ausgeschenkt werden,            und Verdichter alle B auteile der Anlage einschließlich\n3. auf S eeschiffen unter fremder Flagge oder auf S ee-          Handpumpen, sowie S chanktische mit S pülvorrichtungen\nschiffen, für die das B undesministerium für Verkehr         und Räume für die an die Getränkeschankanlage ange-\nnach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die B efugnis zur        schlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter. Zu den\nFührung der B undesflagge lediglich für die erste Über-      Getränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in denen\nführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,          Verdichter, Druckgasbehälter oder Druckbehälter für\nDruckgas angeschlossen oder bereitgestellt werden.\n4. an B ord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser             (3) Zulässiger B etriebsüberdruck im S inne dieser\nVerordnung liegt,                                            Verordnung ist der aus S icherheitsgründen festgelegte\nHöchstwert der Anlage.\n5. in B etreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich\ndieser Verordnung stationierten ausländischen S treit-          (4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbe-\nkräfte,                                                      hälters im S inne dieser Verordnung ist die geometrische\nGröße des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester\n6. in Luftfahrzeugen,\nEinbauten.\n7. in anderen als Tagesanlagen des B ergwesens.\n(5) Grundstoffe im S inne dieser Verordnung sind mit\n(3) Diese Verordnung gilt auch nicht für                      Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die\n1. Wasserversorgungsanlagen,                                     Lebensmitteln einen süßen, bitteren, sauren oder salzigen\nGeschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder\n2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am                Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiter-\nQuellort, natürlichem M ineralwasser, M ilch und Er-         verarbeitet zu werden.\nzeugnissen aus M ilch.\n(4) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der                                    §3\nals überwachungsbedürftige Anlage im S inne des § 2\nAllgemeine Anforderungen,\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer\nErmächtigungen zum Erlaß technischer Vorschriften\nanderen Verordnung über Errichtung und B etrieb oder\nüber M ontage, Installation und B etrieb einer solchen              (1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vor-\nAnlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der     schriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 11 Abs. 1\nanderen Verordnung anzuwenden.                                   Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit\n(5) B edarfsgegenstände im S inne des § 5 Abs. 1 Nr. 1        Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen\nund 8 des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände-                 nach dem S tand der Technik errichtet und betrieben\ngesetzes in Getränkeschankanlagen müssen den Vor-                werden.\nschriften des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände-                (2) S oweit Getränkeschankanlagen auch Verordnungen\ngesetzes, insbesondere den § § 30, 31 Abs. 1 sowie den           nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unter-\nauf § 31 Abs. 2 und § 32 des Lebensmittel- und B edarfs-         liegen, gelten hinsichtlich ihrer B eschaffenheit die An-\ngegenständegesetzes beruhenden Rechtsverordnungen                forderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstim-\nentsprechen.                                                     mung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                 1423\nVerordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und            men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die S icherheit auf\nbestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der P rüfungen      andere Weise gewährleistet ist.\nvor Inbetriebnahme nach § 7 eine P rüfung der Einhaltung           (2) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des Her-\ndieser B eschaffenheitsanforderungen.                           stellers für Getränkeschankanlagen oder B auteile Aus-\n(3) B ei Getränkeschankanlagen, die nach den in einem        nahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem techni-\nanderen M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften          schen Fortschritt entspricht und die S icherheit auf andere\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens               Weise gewährleistet ist.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-\nlungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und                                            §6\nin den Verkehr gebracht werden und die gleiche S icher-                            Baumusterprüfung von\nheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die                     Getränkeschankanlagen und Bauteilen\nB eschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Ab-\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft\nsatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf\neine nach § 6a als P rüflaboratorium zugelassene S telle, ob\nVerlangen der zuständigen B ehörde nachzuweisen, daß\nGetränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und\ndie Anforderungen nach S atz 1 erfüllt sind. Normen des\nangeschlossen zu werden brauchen (verwendungsfertige\nDeutschen Instituts für Normung oder andere technische\nAnlagen), B auteilgruppen oder B auteile der B auart nach\nRegelungen, die in den Technischen Regeln für Getränke-\nden Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Aus-\nschankanlagen angeführt sind, gelten beispielhaft und\ngenommen sind Rohre aus den im Anhang 2 bezeichneten\nschließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen\nWerkstoffen, Überdruckmeßgeräte sowie Getränke- und\nnicht aus, die insbesondere auch in Normen oder techni-\nGrundstoffbehälter. Dem Antrag sind die erforderlichen\nschen Regeln oder Anforderungen anderer M itglied-\nZeichnungen und die B eschreibung der B auart und der\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer\nB etriebsweise der Anlage, der B auteilgruppe oder des\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nB auteils zu je drei S tücken beizufügen. Der zugelassenen\nWirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.\nS telle sind auf Verlangen die für die P rüfung erforderlichen\nS oweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen\nB aumuster zu überlassen.\nTechnischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die\nB eschaffenheit betreffenden Anforderungen im S inne des           (2) Entspricht das B aumuster den Anforderungen dieser\nAbsatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder         Verordnung, so erteilt eine nach § 6a als Zertifizierungs-\nP rüfbescheinigungen deutscher S tellen vorgesehen ist,         stelle zugelassene S telle hierüber eine B escheinigung. In\nwerden auch P rüfberichte von in anderen M itgliedstaaten       der B escheinigung sind die wesentlichen M erkmale des\nder Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Ver-            B aumusters und das K ennzeichen sowie die Angaben, mit\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                denen der Hersteller die Anlage, die B auteilgruppe oder\nWirtschaftsraum zugelassenen S tellen berücksichtigt,           das B auteil versehen muß, anzugeben. Die Angabe des\nwenn die den P rüfberichten dieser S tellen zugrunde            K ennzeichens kann bei solchen B auteilen entfallen, die\nliegenden technischen Anforderungen, P rüfungen und             auf Grund ihrer Abmessungen nicht kennzeichnungsfähig\nP rüfverfahren denen der deutschen S tellen gleichwertig        sind. Die zugelassene S telle übersendet dem Deutschen\nsind. Um derartige S tellen handelt es sich vor allem dann,     Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der\nwenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen er-           B escheinigung.\nfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäi-            (3) S tellt eine Zertifizierungsstelle fest, daß das B au-\nschen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das            muster nicht den Anforderungen der Verordnung ent-\nB undesministerium für Arbeit und S ozialordnung im             spricht, so entscheidet auf Antrag des Herstellers oder\nB undesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften            des Importeurs die zuständige B ehörde.\ndieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des\nRats der Europäischen Union oder der K ommission der               (4) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb\nEuropäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.                  oder IVb können einer B aumusterprüfung durch S ach-\nverständige unterzogen werden. Die P rüfungen sind bei\n(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-      einer Zertifizierungsstelle zu registrieren.\nsicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften\nfür Getränkeschankanlagen wird auf das B undesmini-                                            § 6a\nsterium für Arbeit und S ozialordnung übertragen, soweit\nes sich um technische Vorschriften in Ergänzung des                                  Zugelassene Stellen\nAnhangs 1 handelt.                                                 Zugelassene S telle ist jede von der zuständigen Lan-\ndesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheits-\n§4                                 gesetzes als P rüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle\nfür Getränkeschankanlagen dem B undesministerium für\nWeitergehende Anforderungen                       Arbeit und S ozialordnung benannte und im B undes-\nGetränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3             arbeitsblatt bekanntgegebene S telle.\nAbs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von\nder zuständigen B ehörde im Einzelfall zur Abwendung                                            §7\nbesonderer Gefahren für B eschäftigte oder Dritte gestellt                        Einteilung in Prüfgruppen,\nwerden.                                                                 Kennzeichnung und Prüfung vor Inbetrieb-\nnahme von Getränke- und Grundstoffbehältern\n§5\n(1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden ent-\nAusnahmen\nsprechend dem zulässigen B etriebsüberdruck in bar und\n(1) Die zuständige B ehörde kann für Getränkeschank-         dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende\nanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah-            Gruppen eingeteilt:","1424               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nGruppe I:      Getränkebehälter aus Holz mit einem zu-              (6) Die erstmalige P rüfung durch den S achverständigen\nlässigen B etriebsüberdruck von nicht mehr       nach Absatz 4 entfällt, wenn\nals 2 bar und mit einem Inhalt von nicht mehr    1. bei einer Zertifizierungsstelle registriert ist, daß ein\nals 250 Litern;                                      S achverständiger nach § 15 eine B aumusterprüfung\nGruppe IIa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem               durchgeführt und bescheinigt hat, daß das B aumuster\nzulässigen B etriebsüberdruck von mehr als           den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und\n3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem         2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränke-\nInhalt von nicht mehr als 50 Litern;                 oder G rundstoffbehälter mit dem geprüften B au-\nGruppe IIb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem               muster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung\nzulässigen B etriebsüberdruck von mehr als           unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der\n3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem             Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforder-\nInhalt von mehr als 50 Litern;                       ungen entspricht.\nGruppe III:    Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem        Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 4, aus-\nzulässigen B etriebsüberdruck von nicht          genommen eine erforderliche P rüfung der Aufstellung,\nmehr als 3 bar und einem Inhalt von nicht        wenn die registrierte B aumusterprüfung nach S atz 1 sich\nmehr als 100 Litern;                             auf die Abnahmeprüfung erstreckt.\nGruppe IVa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem              (7) Der S achverständige hat dem Deutschen Ausschuß\nzulässigen B etriebsüberdruck von nicht          für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der B escheini-\nmehr als 1 bar und einem Inhalt von mehr als     gung nach Absatz 3, 4 oder 6 Nr. 1 zu übersenden.\n100 Litern;                                         (8) Hat der S achverständige festgestellt, daß sich der\nGruppe IVb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem           Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungs-\nzulässigen B etriebsüberdruck von mehr als       gemäßem Zustand befindet, so entscheidet die zustän-\n1 bar und nicht mehr als 3 bar und einem         dige B ehörde auf Antrag dessen, der den B ehälter in\nInhalt von mehr als 100 Litern.                  B etrieb nehmen will.\n(2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe I, IIa           (9) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb\noder III, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen,      oder IVb sind vom Hersteller zum Nachweis der nach\nsind vom Hersteller mit einem Fabrikkennzeichen zu               Absatz 4 oder 6 durchgeführten P rüfung mit einem K enn-\nversehen. B ei Getränke- und Grundstoffbehältern der             zeichen zu versehen, das eine Zertifizierungsstelle be-\nGruppe I kann an die S telle des Fabrikkennzeichens das          stimmt.\nK ennzeichen des Getränkeherstellers treten. M it der               (10) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.\nK ennzeichnung versichert der Hersteller, daß die Anfor-\nderungen der Verordnung erfüllt sind. Getränke- und                                            §8\nGrundstoffbehälter, die die Anforderungen dieser Verord-\nnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit einem K ennzeichen                                Inbetriebnahme\nnach S atz 1 oder 2 versehen werden.                                (1) Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, für die\n(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-           ein K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst\npe IVa darf erst in B etrieb genommen werden, wenn der           in B etrieb genommen werden, wenn\nHersteller den B ehälter einer Druckprüfung unterzogen           1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen für\nund eine B escheinigung erteilt hat, daß der B ehälter ord-          den vorgesehenen B etrieb baumustergeprüft sind und\nnungsgemäß hergestellt worden ist und daß er nach dem                mit den entsprechenden K ennzeichen und Angaben\nErgebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden                 nach § 6 Abs. 2 S atz 2 versehen sind und\nAnforderungen entspricht, und nachdem der S ach-\n2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10 Abs. 1\nverständige den B ehälter einer Abnahmeprüfung unter-\noder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat,\nzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen\ndaß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1\ndieser P rüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.\ndieser Verordnung entspricht.\nDie Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung,\nP rüfung der Ausrüstung und P rüfung der Aufstellung.            § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.\n(4) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-              (2) Getränkeschankanlagen, die aus B auteilen oder\npe IIb oder IVb darf erst in B etrieb genommen werden,           B auteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein\nnachdem der S achverständige den B ehälter einer erstma-         K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in\nligen P rüfung und einer Abnahmeprüfung im S inne des            B etrieb genommen werden, wenn\nAbsatzes 3 S atz 2 unterzogen und bescheinigt hat, daß           1. die aus baumustergeprüften B auteilen oder B auteil-\ndieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die                 gruppen bestehende Getränkeschankanlage mit den\nerstmalige P rüfung besteht aus Vorprüfung, B auprüfung              entsprechenden K ennzeichen und Angaben nach § 6\nund Druckprüfung.                                                    Abs. 2 S atz 2 versehen ist und\n(5) B ei Getränke- und Grundstoffbehältern der Grup-          2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10 Abs. 1\npe IIb, IVa oder IVb, die andernorts einer Abnahmeprüfung            oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat,\n– ausgenommen die P rüfung der Aufstellung – unterzogen              daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1\nworden sind und für die über diese Abnahmeprüfung eine               dieser Verordnung entspricht.\nB escheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungs-\ngemäße Aufstellung am B etriebsort von einem S achkun-           § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.\ndigen geprüft worden ist und hierüber eine B escheini-              (3) Wer eine Getränkeschankanlage in B etrieb nimmt,\ngung vorliegt.                                                   hat dies der zuständigen B ehörde vor Inbetriebnahme","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                1425\nanzuzeigen. S atz 1 gilt entsprechend für wesentliche            einzelne B auteile oder B auteilgruppen zerlegt werden,\nÄnderungen, die die S icherheit der Anlage beeinträch-           können anstelle des B etriebsbuches entsprechende\ntigen können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige          Formblätter geführt werden.\nist die B escheinigung des S achkundigen nach Absatz 1              (4) Das B etriebsbuch oder die Formblätter sind an der\noder 2 beizufügen.                                               B etriebsstätte aufzubewahren.\n§9                                                             § 11\nBetrieb                                                        Reinigung\n(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die              (1) Getränkeschankanlagen sind nach B edarf, minde-\nAnlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ord-             stens jedoch nach M aßgabe der folgenden Vorschriften,\nnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige               zu reinigen.\nInstandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und\ndie den Umständen nach erforderlichen S icherheitsmaß-              (2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich\nnahmen zu treffen. Der B etreiber hat die Getränkeschank-        der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten In-\nanlage so zu betreiben, daß die mit der Anlage in                betriebnahme zu reinigen.\nB erührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht                 (3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen\nz.B . durch M ikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche,         sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der\nTemperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beein-          Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des\nflußt werden können.                                             B etriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der\n(2) Der B etreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte          abwechselnd mit Getränk und Luft in B erührung kom-\nB escheinigung über die B aumusterprüfung für eine               mende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen.\nverwendungsfertige Anlage sowie B escheinigungen nach               (4) Grundstoffleitungen sind alle drei M onate sowie bei\n§ 7 Abs. 3 bis 5 und 6 S atz 1, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2   jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer\nbis 4 und 6 an der B etriebsstätte aufzubewahren.                Unterbrechung des B etriebs von mehr als einer Woche zu\n(3) Der B etreiber hat die wiederkehrenden P rüfungen         reinigen.\nvon Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb,              (5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen ist\nIVa und IVb nach § 12 zu veranlassen.                            alle zwölf M onate zu reinigen.\n(4) Der B etreiber hat, soweit eine Druckgasversorgung           (6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß\nvorhanden ist, in der Nähe der Druckgasversorgung der            sowie unmittelbar nach dem Lösen von dem Getränke-\nG etränkeschankanlage eine B etriebsanweisung anzu-              oder Grundstoffbehälter zu reinigen.\nbringen.\n(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar\n(5) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben            vor dem B efüllen zu reinigen, wenn der B etreiber das\nwerden, wenn sie M ängel aufweist, durch die B eschäftigte       B efüllen vornimmt.\noder Dritte gefährdet werden können.\n(8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank\n(6) Wenn Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-          von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern die-\npe IIb, IVa oder IVb S chäden an druckbeanspruchten              nen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.\nWandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach\nAbsatz 5 führen, muß der B etreiber den S achverständigen           (9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwen-\nbenachrichtigen und die erforderlichen M aßnahmen mit            den, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den\nihm abstimmen.                                                   lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.\n§ 10                                                            § 12\nBetriebsbuch, Formblätter                                       Wiederkehrende Prüfungen\n(1) Der B etreiber hat ein B etriebsbuch zu führen.              (1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke-\nund Grundstoffbehälter, unterliegen alle zwei J ahre\n(2) Das B etriebsbuch enthält die B escheinigungen nach       wiederkehrenden P rüfungen durch den S achkundigen.\n§ 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 S atz 2. In dem B etriebs-    Der B etreiber hat die wiederkehrenden P rüfungen zu\nbuch sind ferner zu vermerken                                    veranlassen. Der S achkundige hat über die P rüfung und\n1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 3 S atz 1 und 2,                   deren Ergebnis eine B escheinigung im B etriebsbuch zu\nerteilen. Darüber hinausgehende Überprüfungen durch\n2. nach § 9 Abs. 1 S atz 1 notwendige Änderungen der             die zuständigen B ehörden, insbesondere auf der Grund-\nAnlage unter Angabe des B aumusterkennzeichens der           lage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bleiben\nB auteilgruppe oder des eingebauten B auteils, der           unberührt.\nNummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der\nÄnderung,                                                       (2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb\noder IVb sind alle fünf J ahre einer inneren P rüfung und alle\n3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der           zehn J ahre einer Druckprüfung durch den S achverstän-\nNummer der gereinigten Leitungen und B ehälter sowie         digen zu unterziehen. Getränke- und Grundstoffbehälter\ndes Tages der Reinigung und                                  der Gruppe IVa sind alle fünf J ahre einer inneren P rüfung\n4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1.                                    durch den S achkundigen zu unterziehen. Die zuständige\n(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als         B ehörde kann diese Fristen im Einzelfall\nsechs Wochen errichtet und nach Ende des B etriebs, für          1. verlängern, soweit die S icherheit auf andere Weise\ndessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in                   gewährleistet ist, oder","1426               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n2. verkürzen, soweit es der S chutz der B eschäftigten           lung der P rüfbescheinigung erfolgt bei Getränke- und\noder Dritter erfordert.                                      Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb durch den\nS achverständigen und bei Getränke- und Grundstoff-\n(3) Die Fristen der inneren P rüfungen und der Druck-\nbehältern der Gruppe IVa durch den S achkundigen.\nprüfungen nach Absatz 2 laufen vom Tag der ersten Ab-\nAbsatz 1 S atz 2 gilt entsprechend.\nnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes\nvom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die P rüfungen                 (3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-\nmüssen spätestens sechs M onate nach Ablauf des Fällig-          pe IIb, IVa oder IVb, der an einem anderen Ort bereits\nkeitsmonats durchgeführt sein. Abweichend von S atz 1            in B etrieb war, darf erst wieder in B etrieb genommen\nlaufen die Fristen                                               werden, wenn er einer erneuten Abnahmeprüfung durch\nden S achverständigen unterzogen und eine P rüfbeschei-\n1. vom Tag der B auprüfung, wenn am Tag der ersten\nnigung erteilt worden ist. B ei innerbetrieblichem Wechsel\nAbnahmeprüfung die B auprüfung,\ndes Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung\n2. vom Tag der letzten inneren P rüfung, wenn am Tag der         nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder\nerneuten Abnahmeprüfung die letzte innere P rüfung           Ausrüstungsteile geändert haben.\nlänger als zwei J ahre zurückliegt.                                 (4) B ei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter der\nGruppe IIb, IVa oder IVb, der an wechselnden Auf-\n(4) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter am Fällig-\nstellungsorten verwendet wird, ist nach dem Wechsel des\nkeitstermin der P rüfung stillgelegt, so müssen die\nAufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht\nwiederkehrenden P rüfungen vor Wiederinbetriebnahme\nerforderlich, wenn\ndurchgeführt werden.\n1. eine B escheinigung über eine andernorts durchge-\n(5) Ist bei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter eine\nführte Abnahmeprüfung vorliegt,\naußerordentliche P rüfung durchgeführt worden, so be-\nginnt die Frist für eine wiederkehrende P rüfung mit dem         2. sich beim O rtswechsel keine neue B etriebsweise\nAbschluß der außerordentlichen P rüfung, soweit diese der            ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Aus-\nwiederkehrenden P rüfung entspricht.                                 rüstung unverändert bleiben und\n(6) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter darf nach           3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu\nAblauf der für eine wiederkehrende P rüfung geltenden                stellen sind.\nFrist nur weiter betrieben werden, wenn die P rüfung frist-      B ei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt\ngerecht durchgeführt ist und wenn der S achverständige           es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am B etriebsort\noder S achkundige bescheinigt hat, daß der Getränke-             durch einen S achkundigen geprüft wird und hierüber eine\noder Grundstoffbehälter nach dem Ergebnis der P rüfung           B escheinigung vorliegt.\nden im Rahmen dieser P rüfungen zu stellenden Anforde-\n(5) Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall eine\nrungen entspricht.\naußerordentliche P rüfung durch einen S achverständigen\n(7) Hat der S achverständige oder S achkundige fest-          oder S achkundigen anordnen, wenn hierfür ein beson-\ngestellt, daß sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter         derer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein S chadensfall\nnicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so ent-               eingetreten ist. Der B etreiber hat diese angeordnete\nscheidet die zuständige B ehörde auf Antrag dessen, der          P rüfung zu veranlassen.\nden Getränke- oder Grundstoffbehälter in B etrieb nehmen\n(6) Der S achverständige oder S achkundige hat über das\nwill.\nErgebnis einer von der zuständigen B ehörde im Einzelfall\n(8) Hat der S achverständige oder S achkundige, der den       angeordneten P rüfung eines Getränke- oder Grundstoff-\nGetränke- oder Grundstoffbehälter geprüft hat, nicht oder        behälters der Gruppe IIb, IVa oder IVb eine B escheinigung\nnicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene              zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehör-\nP rüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen           de unverzüglich zu übersenden.\nB ehörde unverzüglich mitzuteilen.\n§ 14\n§ 13                                                       Mängelanzeige\nPrüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern                   Hat der S achverständige oder S achkundige bei der\nder Gruppe IIb, IVa oder IVb in besonderen Fällen            Durchführung der P rüfung M ängel festgestellt, durch die\n(1) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-       B eschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, hat er\npe IIb oder IVb hinsichtlich der B auart wesentlich geändert     dies der zuständigen B ehörde unverzüglich mitzuteilen.\nworden, so ist § 7 entsprechend anzuwenden. Als wesent-\nlich ist jede Änderung anzusehen, die die S icherheit des                                     § 15\nGetränke- oder Grundstoffbehälters beeinträchtigen                                     Sachverständige\nkann.\n(1) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind\n(2) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-\npe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt oder sind         1. die S achverständigen nach § 14 Abs. 1 des Geräte-\nwesentliche Teile eines Getränke- oder Grundstoffbe-                 sicherheitsgesetzes,\nhälters ausgewechselt worden, so darf der Getränke- oder         2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die\nGrundstoffbehälter erst wieder in B etrieb genommen                  zuständige B ehörde der Technische Überwachungs-\nwerden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung                   Verein B ayern Hessen S achsen S üdwest e.V. mit\noder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen                       seinen für die P rüfung von Getränke- und Grund-\nordnungsgemäßem Zustand geprüft und eine P rüfbe-                    stoffbehältern ausgebildeten Ingenieuren der Nieder-\nscheinigung erteilt worden ist. Die P rüfung und die Ertei-          lassung Hessen und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998             1427\n3. die S achverständigen, die bei einer technischen Über-                                   § 16\nwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-                                      Sachkundige\nreichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die\ntechnische Überwachungsorganisation von der zu-                S achkundiger für eine P rüfung, die ihm nach den\nständigen B ehörde anerkannt worden ist.                    B estimmungen dieser Verordnung übertragen werden\nkann, ist nur, wer\n(2) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind\nferner die S achverständigen, die hierfür nach § 36 der         1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner K enntnisse und\nGewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer                seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah-\nOrganisation angehören, die                                         rungen die Gewähr dafür bietet, daß er die P rüfung\nordnungsgemäß durchführt und die B escheinigung\n1. P rüfgrundsätze erarbeitet, die von den S achverständi-          ordnungsgemäß erteilt,\ngen zu beachten sind,\n2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,\n2. die ordnungsgemäße Durchführung der P rüfungen\nstichprobenweise kontrolliert,                              3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unter-\nliegt,\n3. die bei den P rüfungen gewonnenen Erkenntnisse sam-\nmelt, auswertet und die S achverständigen in einem          4. über geeignete P rüfeinrichtungen verfügt und\nregelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrich-         5. durch die B escheinigung über die erfolgreiche Teil-\ntet,                                                            nahme an einem staatlichen oder staatlich anerkann-\n4. die fristgemäße Veranlassung der P rüfungen nach § 12            ten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1\neinschließlich Nachprüfungen zur B eseitigung von               genannten Voraussetzungen erfüllt. Die B escheinigung\nM ängeln in Zusammenarbeit mit den technischen                  ist der zuständigen B ehörde auf Verlangen vorzulegen.\nÜberwachungsorganisationen im S inne des § 14               Die S achkunde ist der zuständigen B ehörde auf Verlangen\nAbs. 1 S atz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes kontrol-       nachzuweisen.\nliert und bei Nichtbeachtung die zuständige B ehörde\nunterrichtet,                                                                           § 17\n5. bei P flichtverletzungen der S achverständigen die zu-                       Unfall- und Schadenanzeige\nständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet\nund                                                            (1) Der B etreiber einer Getränkeschankanlage hat der\nzuständigen B ehörde unverzüglich anzuzeigen\n6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwa-\nchungsorganisationen im S inne des § 14 Abs. 1 S atz 2      1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,\ndes Gerätesicherheitsgesetzes sicherstellt, daß für die         bei dem ein M ensch getötet oder die Gesundheit eines\nP rüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern die              M enschen verletzt worden ist,\nerforderliche Anzahl von S achverständigen zur Ver-         2. eine Explosion oder einen B rand im Zusammenhang\nfügung steht.                                                   mit dem B etrieb der Anlage oder\nDie Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach      3. ein Aufreißen eines unter Druck stehenden B ehälters.\nLandesrecht zuständigen B ehörde anzuzeigen. Der An-\n(2) Die zuständige B ehörde kann von dem Anzeige-\nzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht,\npflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereig-\nwie die Aufgaben nach S atz 1 erfüllt werden. Auf Ver-\nnis auf seine K osten durch einen möglichst im gegenseiti-\nlangen der B ehörde hat sie über ihre Tätigkeit nach S atz 1\ngen Einvernehmen bestimmten S achverständigen sicher-\nAuskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.\nheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die B eurteilung\n(3) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind für    schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische B eurteilung\ndie P rüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern, die         hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,\naus einem M itgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\n1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\ngemeinschaft oder aus einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand\neingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden,            befand und ob nach B ehebung des M angels eine\nauch die P rüfstellen, die von dem M itgliedstaat oder              Gefahr nicht mehr besteht und\nVertragsstaat, in dem der Hersteller seinen S itz hat, nach     3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\nArtikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom                  andere oder zusätzliche S chutzvorkehrungen erfor-\n27. J uli 1976 (AB l. EG Nr. L 262 S . 153) mitgeteilt worden       dern.\nsind.\n(3) Für die B eurteilung können auch andere S ach-\n(4) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind für    verständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.\ndie P rüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern\n1. der aus dem S ondervermögen Deutsche B undespost                                         § 18\nhervorgegangenen Unternehmen die S tellen nach § 14\nAufsicht über Anlagen\nAbs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und\ndes Bundes und Anlagen auf Seeschiffen\n2. des B undesgrenzschutzes die vom B undesministe-\n(1) Für Getränkeschankanlagen der B undeswehr und\nrium des Innern bestimmten S achverständigen.\ndes B undesgrenzschutzes stehen die B efugnisse nach\n(5) Für die P rüfung von Getränke- und Grundstoff-           den § § 4, 5 und 20 Abs. 1 S atz 2 sowie die Aufsicht\nbehältern der B undeswehr im S inne dieser Verordnung           über die Ausführung dieser Verordnung dem zuständi-\nkann das B undesministerium der Verteidigung besondere          gen B undesministerium oder der vom zuständigen\nS achverständige bestellen.                                     B undesministerium bestimmten B ehörde zu. Für Anlagen","1428               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nder aus dem S ondervermögen Deutsche B undespost                 den bedürfen der Zustimmung des B undesministeriums\nhervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des                für Arbeit und S ozialordnung.\nGerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere                  (5) Die B undesministerien sowie die zuständigen ober-\nGetränkeschankanlagen, die der Überwachung durch die             sten Landesbehörden haben das Recht, zu den S itzungen\nB undesverwaltung unterliegen, gilt § 15 S atz 1 und 2 des       des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-\nGerätesicherheitsgesetzes.                                       tern ist auf Verlangen in der S itzung das Wort zu erteilen.\n(2) Auf S eeschiffen stehen die in Absatz 1 S atz 1              (6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt bei der\ngenannten B efugnisse sowie die Aufsicht über die Aus-           B erufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.\nführung dieser Verordnung der S ee-B erufsgenossen-\nschaft nach M aßgabe des S eeaufgabengesetzes zu.                                              § 20\nÜbergangsvorschriften\n§ 19\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 5 der\nDeutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen\ndurch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung\n(1) B eim B undesministerium für Arbeit und S ozial-          (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach § 6 oder 7\nordnung wird der Deutsche Ausschuß für Getränke-                 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung er-\nschankanlagen (Getränkeschankanlagenausschuß) ge-                stattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 S atz 1\nbildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sach-              oder 2. Die zuständige B ehörde kann nachträglich Auf-\nverständigen M itgliedern zusammen:                              lagen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder B e-\n3 Vertreter der zuständigen B ehörden der Länder                 seitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der\nB eschäftigten oder Dritter notwendig sind.\n1 Vertreter des B undesinstitutes für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin                          (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 8\nder abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung er-\n1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie            teilte B auartzulassung gilt als B aumusterprüfbescheini-\n1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung                gung nach § 6 Abs. 2.\n1 Vertreter der P rüflaboratorien                                   (3) Getränkeschankanlagen, die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Verordnung in B etrieb waren, können\n1 Vertreter der Zertifizierungsstellen für G etränke-\nweiter betrieben werden. Ausgenommen sind B auteile im\nschankanlagen\nVordruckgasbereich, wenn sie keine B aumusterprüf-\n5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen             bescheinigung haben. B auteile der Getränkeschankan-\noder B auteilen                                              lage aus K unststoff, die direkt mit dem Getränk in\n2 Vertreter der B etreiber von Getränkeschankanlagen             B erührung kommen, dürfen unabhängig von übrigen\nVoraussetzungen nur verwendet werden, wenn eine\n2 Vertreter der Getränkeindustrie                                schriftliche Erklärung in deutscher S prache vorliegt, in der\n1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränke-         bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen der B edarfs-\nschankanlagen                                                gegenständeverordnung entsprechen.\n1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-             (4) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen\nrung                                                         Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte S achverständi-\ngenbescheinigung gilt als B escheinigung nach § 7 Abs. 4\n1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e.V.\noder 6 S atz 1 und ersetzt die K ennzeichnung nach § 7\n1 Vertreter der Gewerkschaften                                   Abs. 9. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden P rüfung richtet\n1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-                sich bei diesen B ehältern nach dem Zeitpunkt der Abnah-\ntionen                                                       meprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durch-\ngeführt wurde, nach dem Zeitpunkt der B auprüfung.\n1 Vertreter der S achverständigen nach § 36 der Ge-\nwerbeordnung                                                    (5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung\n1 Vertreter einer S achkundigenorganisation.                     1. nach § 14 Abs. 1 S atz 2 der abgelösten Getränke-\nschankanlagenverordnung oder\n(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Auf-\ngabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen                     2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische\nAnforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24\n1. das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung              Abs. 2 Nr. 2)\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und\nihm dem jeweiligen S tand von Wissenschaft und Tech-         erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5.\nnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und                (6) S achkundige, denen P rüfungen nach § 7 Abs. 5, § 13\n2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten S tand der Technik            Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von B escheinigungen\nentsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu er-             nach § 8 Abs. 1 vor dem 30. J uli 1993 übertragen worden\nmitteln.                                                     sind, haben die Voraussetzungen des § 16 S atz 1 Nr. 5\ndieser Verordnung innerhalb von zwei J ahren nachzu-\n(3) Die M itgliedschaft im Getränkeschankanlagenaus-          weisen.\nschuß ist ehrenamtlich.\n§ 21\n(4) Das B undesministerium für Arbeit und S ozialord-\nnung beruft die M itglieder des Ausschusses und für jedes                           Ordnungswidrigkeiten\nM itglied einen S tellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine        (1) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner           stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\nM itte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-         sätzlich oder fahrlässig","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998             1429\n1. einen Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-           1. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 2 eine Getränkeschankanlage\npe IIb, IVa oder IVb                                            nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder\na) entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 S atz 1, auch    2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über\nin Verbindung mit § 13 Abs. 1 S atz 1, in B etrieb          die Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwider-\nnimmt,                                                      handelt.\nb) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder\nc) entgegen § 13 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1                                      § 22\nwieder in B etrieb nimmt,                                                         Straftaten\n2. entgegen § 8 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1 eine           Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Handlung beharr-\nGetränkeschankanlage in B etrieb nimmt oder                 lich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben\n3. entgegen § 9 Abs. 5 eine Getränkeschankanlage be-           oder Gesundheit eines anderen oder fremde S achen von\ntreibt.                                                     bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes strafbar.\n(2) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-\nstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 S atz 1 oder                                § 23\n§ 17 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\n(weggefallen)\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(3) Ordnungswidrig im S inne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 B uch-\n§ 24\nstabe a des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                       (weggefallen)","1430 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nAnhang 1\n(zu § 3 Abs. 1)\n1.   B au und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen\nGetränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund\nder vorgesehenen B etriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemi-\nschen und thermischen B eanspruchungen sicher genügen und dicht blei-\nben. S ie müssen insbesondere\n1.1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen B etriebsüberdruck und die ther-\nmischen B elastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,\n1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die\na) am fertigen B auteil die erforderlichen mechanischen und chemischen\nEigenschaften haben und,\nb) soweit sie dem B eschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in\ngefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen\nVerbindungen eingehen,\n1.3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerich-\ntet sein,\n1.4 mit S icherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhin-\ndern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden B etriebsüber-\ndruck anzeigen, versehen sein.\n2.   Errichtung und B etrieb\nGetränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß\nB eschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des\nB auaufsichtsrechts bleiben unberührt.\nAnhang 2\n(zu § 6 Abs. 1 S atz 2)\nWerkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechanischen Eigenschaften\nohne P rüfung verwendet werden dürfen, sind\n1. nichtrostende S tähle der Werkstoff-Nummern 1.4301, 1.4401, 1.4541 und\n1.4571 im S inne der Normen DIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen\nim B euth Verlag GmbH, B erlin und K öln, und archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt beim Deutschen P atentamt, sowie\n2. Zinn mit einem M indest-Zinn-Gehalt von 99,00% ."]}