{"id":"bgbl1-1998-37-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":37,"date":"1998-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/37#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_37.pdf#page=34","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Aufzugsverordnung","law_date":"1998-06-19T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":34,"num_pages":11,"content":["1410                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Aufzugsverordnung\nVom 19. J uni 1998\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zum Geräte-            11. den am 25. J uli 1996 in K raft getretenen § 14 Abs. 13\nsicherheitsgesetz und zur Änderung der Aufzugsver-                    des Gesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019),\nordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1393) wird nach-        12. den am 20. Dezember 1996 in K raft getretenen Arti-\nstehend der Wortlaut der Aufzugsverordnung in der ab                  kel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I\n25. J uni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                  S . 1914) und\nNeufassung berücksichtigt:\n13. den am 25. J uni 1998 in K raft tretenden Artikel 2 der\n1. die am 1. J uli 1980 in K raft getretene Verordnung vom           Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1393).\n27. Februar 1980 (B GB l. I S . 173, 205),\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n2. den am 1. J anuar 1987 in K raft getretenen Artikel 6\nAbs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (B GB l. I          zu 1.    der § § 24 und 24d S atz 3 der Gewerbeordnung in\nS . 2441),                                                             der Fassung der B ekanntmachung vom 1. J anuar\n1978 (B GB l. I S . 97),\n3. die am 1. Oktober 1988 in K raft getretene Verordnung\nzu 3.    des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nvom 17. August 1988 (B GB l. I S . 1685),\nB ekanntmachung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I\n4. den am 29. S eptember 1990 in K raft getretenen                        S . 425),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 in             zu 6.    des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicher-\nVerbindung mit Anlage I K apitel VIII S achgebiet B                    heitsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nAbschitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom                           machung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793),\n31. August 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1024),                       jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des Zweiten\n5. den am 1. J anuar 1993 in K raft getretenen Artikel 9                  Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheits-\nNr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I                      gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564),\nS . 1564),                                                    zu 9.    des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\n6. den am 20. M ai 1993 in K raft getretenen Artikel 2           und 10. Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober\nAbs. 1 der Verordnung vom 12. M ai 1993 (B GB l. I                     1992 (B GB l. I S . 1793),\nS . 704),                                                     zu 12. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicher-\nheitsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\n7. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6                  machung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793),\nAbs. 69 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                             jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des\n(B GB l. I S . 2378),                                                  Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564),\n8. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12                 Artikel 14 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994\nAbs. 52 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994                           (B GB l. I S . 2325) und § 15 des Gesetzes vom\n(B GB l. I S . 2325),                                                  19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019), und\nzu 13. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicher-\n9. die am 1. J anuar 1995 in K raft getretene Verordnung\nheitsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nvom 16. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3835),\nmachung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793),\n10. den am 1. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 3 der                jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des\nVerordnung vom 22. J uni 1995 (B GB l. I S . 836),                     Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564).\nB onn, den 19. J uni 1998\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998              1411\nVerordnung\nüber Aufzugsanlagen\n(Aufzugsverordnung – AufzV)\nInhalts verz eic hnis\nAnwendungsbereich                                       § 1      Veranlassung der P rüfung                               § 16\nB egriffsbestimmung                                     § 2      P rüfung von B auteilen                                 § 17\nAllgemeine Anforderungen,                                        S achverständige                                        § 18\nErmächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften         § 3\nB etrieb                                                § 19\nWeitergehende Anforderungen                             § 4\nAufzugswärter                                           § 20\nAusnahmen                                               § 5\nAufzugsführer                                           § 21\nAnlagen des B undes                                     § 6\nUnfall- und S chadensanzeige                            § 22\nAnzeigepflicht                                          § 7\nAufsicht über Anlagen des B undes                       § 23\n(weggefallen)                                           § 8\nDeutscher Aufzugsausschuß                               § 24\nAbnahmeprüfung                                          § 9\nÜbergangsvorschriften                                   § 25\nHauptprüfung                                            § 10\nVerbotsbestimmung für P ersonen-Umlaufaufzüge           § 26\nZwischenprüfung                                         § 11\nVerbots- und Übergangsbestimmungen\nP rüfung nach S chadensfällen                           § 12     für M ühlen-B remsfahrstühle                            § 27\nAngeordnete P rüfung                                    § 13     Ordnungswidrigkeiten                                    § 28\nHauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme                   § 14     (weggefallen)                                           § 29\nP rüfbescheinigungen                                    § 15     Anhang zu § 3 Abs. 1\n§1                                    (4) Diese Verordnung gilt auch nicht für\nAnwendungsbereich                             1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güter-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den                beförderung bestimmt und so eingerichtet sind, daß\nB etrieb von Aufzugsanlagen.                                           die an endlosen Tragmitteln aufgehängten Lastauf-\nnahmemittel ununterbrochen umlaufend bewegt\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen                  werden,\n1. des rollenden M aterials von Eisenbahnunternehmun-\n2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur B e-\ngen sowie der Fahrzeuge von M agnetschwebebahnen,\nschickung von M aschinen dienen, wenn sie mit der\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses M ate-\nM aschine fest verbunden sind,\nrial den B estimmungen der B au- und B etriebsordnun-\ngen des B undes und der Länder unterliegt,                     3. S chiffshebewerke,\n2. auf S eeschiffen unter fremder Flagge oder auf S ee-            4. S eilschwebebahnen, S tandseilbahnen und Hänge-\nschiffen, für die das B undesministerium für Verkehr               bahnen,\nnach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die B efugnis zur\n5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur B eförderung\nFührung der B undesflagge lediglich für die erste Über-\nvon B austoffen bestimmt sind und auf B austellen\nführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,\nvorübergehend errichtet werden,\n3. an B ord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser            6. vorübergehend auf B austellen errichtete Hebe- und\nVerordnung liegt,                                                  Fördereinrichtungen, ausgenommen B auaufzüge mit\nP ersonenbeförderung,\n4. der B undeswehr, soweit beim B etrieb der Anlage keine\nArbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer               7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,\nan S telle von S oldaten beschäftigt werden,                   8. Fahrtreppen und Fahrsteige,\n5. in Unternehmen des B ergwesens, ausgenommen Auf-                9. S chrägbahnen, ausgenommen S chrägaufzüge,\nzugsanlagen in deren Tagesanlagen,\n10. handbetriebene Aufzugsanlagen,\n6. in Luftfahrzeugen.\n11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähig-\n(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des\nkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des Last-\nAnhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugs-\naufnahmemittels von höchstens 15 kg,\nanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr her-\ngestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3         12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen von\ndes Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den B etrieb                Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest eingebaut sind\ndieser Anlagen bei der Erprobung.                                      oder nicht ortsfest betrieben werden,","1412              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n13. Fördereinrichtungen, die mit K ranen fest verbunden            (3) B ei Aufzugsanlagen, die nach den in einem anderen\nund zur B eförderung der K ranführer bestimmt sind,        M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\n14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförde-        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nrung dienen und als Teil einer mechanischen Förder-        Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen\nanlage selbsttätig beschickt und entladen werden,          oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den\nVerkehr gebracht werden und die gleiche S icherheit\n15. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die ausschließ-        gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die B e-\nlich zur Güterbeförderung dienen, zum B eladen nicht       schaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1\nbetreten werden und deren Lastaufnahmemittel am            erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen\nEnde der Fahrbahn durch selbsttätiges K ippen oder         der zuständigen B ehörde nachzuweisen, daß die Anforde-\nAufklappen entladen werden,                                rungen nach S atz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen\n16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend              Instituts für Normung oder andere technische Regelun-\nschauspielerische Darbietungen auf B ühnen und in          gen, die in den Technischen Regeln für Aufzüge angeführt\nS tudios,                                                  sind, gelten beispielhaft und schließen andere mindestens\nebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere\n17. S argversenkvorrichtungen,\nauch in Normen oder technischen Regelungen oder An-\n18. versenkbare S teuerhäuser auf B innenschiffen.              forderungen anderer M itgliedstaaten der Europäischen\n(5) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als über-    Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab-\nwachungsbedürftige Anlage im S inne des § 2 Abs. 2a des         kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren\nGerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verord-        Niederschlag gefunden haben. S oweit in dieser Verord-\nnung über Errichtung und B etrieb oder über M ontage,           nung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum\nInstallation und B etrieb einer solchen Anlage unterliegt, so   Nachweis dafür, daß die die B eschaffenheit betreffenden\nsind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung       Anforderungen im S inne des Absatzes 1 erfüllt sind, die\nanzuwenden.                                                     Vorlage von Gutachten oder P rüfbescheinigungen deut-\nscher S tellen vorgesehen ist, werden auch P rüfberichte\n§2                                von in anderen M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-\nBegriffsbestimmung\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-\n(1) Aufzugsanlagen im S inne dieser Verordnung sind          gelassenen S tellen berücksichtigt, wenn die den P rüf-\nAnlagen, die zur P ersonen- oder Güterbeförderung zwi-          berichten dieser S tellen zugrunde liegenden technischen\nschen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen bestimmt          Anforderungen, P rüfungen und P rüfverfahren denen der\nsind und deren Lastaufnahmemittel                               deutschen S tellen gleichwertig sind. Um derartige S tellen\n1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte              handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu\ngeneigten Fahrbahn bewegt werden und                        stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in\nden harmonisierten europäischen Normen niedergelegt\n2. mindestens teilweise geführt sind.                           sind, deren Fundstelle das B undesministerium für Arbeit\nAnlagen nach S atz 1, die bei weniger als 1,8 m Förderhöhe      und S ozialordnung im B undesarbeitsblatt bekannt-\nzur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur Güter-           gemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Um-\nbeförderung mit P ersonenbegleitung bestimmt sind, sind         setzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen\nkeine Aufzugsanlagen im S inne dieser Verordnung.               Union oder der K ommission der Europäischen Gemein-\n(2) Aufzugsanlagen im S inne dieser Verordnung sind          schaften bleiben unberührt.\nferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu be-                  (4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-\nstimmt sind, P ersonen mit und ohne Arbeitsgerät und            sicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften\nM aterial aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängen-          für Aufzugsanlagen wird auf das B undesministerium für\nde Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke             Arbeit und S ozialordnung übertragen, soweit es sich um\nund Fahrwerke bewegt werden (Fassadenaufzüge).                  technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu\ndieser Verordnung handelt.\n§3\nAllgemeine Anforderungen,                                                    §4\nErmächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften                             Weitergehende Anforderungen\n(1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften des             Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hin-\nAnhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11         ausgehenden Anforderungen genügen, die von der zu-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung        ständigen B ehörde im Einzelfall zur Abwendung besonde-\nmit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im                 rer Gefahren für B eschäftigte oder Dritte gestellt werden.\nübrigen nach dem S tand der Technik errichtet und be-\ntrieben werden.                                                                              §5\n(2) S oweit Aufzugsanlagen auch Verordnungen nach § 4                                Ausnahmen\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten\nhinsichtlich ihrer B eschaffenheit die Anforderungen nach          (1) Die zuständige B ehörde kann für Aufzugsanlagen im\ndiesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen             Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3\nAnforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen              Abs. 1 zulassen, wenn die S icherheit auf andere Weise\nfestgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein.         gewährleistet ist.\nInsoweit entfällt im Rahmen der P rüfung vor Inbetrieb-            (2) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des Her-\nnahme nach § 9 eine P rüfung der Einhaltung dieser              stellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnahmen\nB eschaffenheitsanforderungen.                                  von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                1413\nFortschritt entspricht und die S icherheit auf andere Weise     werden, wenn der S achverständige auf G rund einer\ngewährleistet ist. Dem Antrag ist eine S tellungnahme des       P rüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie\nfür den B etrieb des Herstellers zuständigen S achver-          entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung\nständigen beizufügen.                                           errichtet oder geändert worden sind, und hierüber eine\n(3) Für Anlagen mit gegen die Waagerechte geneigter          B escheinigung erteilt hat. Werden vom S achverständigen\nFahrbahn, deren Lastaufnahmemittel betriebsmäßig an             M ängel festgestellt, die bei einem in B etrieb genommenen\nbeliebiger S telle der Fahrbahn betreten, verlassen, be-        Aufzug nicht dazu führen würden, daß er außer B etrieb\nladen oder entladen werden können, ohne daß dabei ein           gesetzt werden müßte, erteilt der S achverständige die\nHöhenunterschied von mehr als 1 m überwunden werden             B escheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer\nmuß, und bei denen im Verlauf der gesamten Fahrbahn             bestimmten Frist zu beseitigenden M ängel.\nzwischen Lastaufnahmemittel und festen Teilen der Um-              (2) B ei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prüfen,\ngebung keine Quetsch- oder S cherstellen vorhanden sind,        ob folgende B auteile nach B auart und Ausführung den\nkann die zuständige B ehörde auf Antrag des B etreibers im      nachstehend aufgeführten Anforderungen entsprechen:\nEinzelfall bestimmen, daß die Vorschriften des § 3 nicht        1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als\nanzuwenden sind, wenn das Gutachten eines S ach-                    1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb\nverständigen vorliegt, nach dem die Anlage gefahrlos                keine M inderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere\nbetrieben werden kann.                                              durch Abnutzung, erleiden,\n§6                                2. S perrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren\nAnlagen des Bundes                              Abfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegen-\ngewichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen.\n(1) Für die Anlagen der Wasser- und S chiffahrtsver-             B remsfangvorrichtungen müssen auch unter den im\nwaltung des B undes, der B undeswehr sowie des B undes-             B etrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die zum\ngrenzschutzes stehen die B efugnisse nach den § § 4, 5              Abfangen erforderliche B remskraft aufweisen,\nund 25 Abs. 1 dem zuständigen B undesministerium oder\nder von ihm bestimmten B ehörde zu. Für Anlagen der aus         3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausreichen-\ndem S ondervermögen Deutsche B undespost hervor-                    de Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und K lemm-\ngegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Geräte-                 wirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb die Fang-\nsicherheitsgesetzes entsprechend.                                   vorrichtung spätestens bei Erreichen der Auslöse-\ngeschwindigkeit sicher einrücken,\n(2) Das B undesministerium der Verteidigung kann für\nAnlagen der B undeswehr, die dieser Verordnung unter-           4. energieverzehrende P uffer und energiespeichernde\nliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-               P uffer mit Rücklaufdämpfung müssen das Lastauf-\nnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung               nahmemittel und das Gegengewicht beim Aufsetzen\noder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen              ohne gefährliche Verzögerung zum S tillstand bringen,\nder B undesrepublik Deutschland dies erfordern und die          5. elektronische B auteile von elektrischen S icherheits-\nS icherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.          schaltungen müssen gegen Fehler und B auelement-\nausfälle geschützt ausgeführt sein.\n§7                                   (3) Die P rüfung nach Absatz 2 entfällt bei B auteilen, für\nAnzeigepflicht                           die ein Abdruck der B escheinigung nach § 17 Abs. 2 und\n(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich         die B escheinigung des Herstellers vorgelegt werden, daß\nändert, hat dies dem S achverständigen schriftlich an-          das B auteil mit dem in der B escheinigung nach § 17 Abs. 2\nzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der           beschriebenen B auteil übereinstimmt.\nErrichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird. Als             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den\nwesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die S icher-        Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7 Abs. 3\nheit der Anlage beeinträchtigen kann.                           nach dem ersten Eintreffen des S chiffes in einem im\n(2) Der Anzeige an den S achverständigen sind ein            Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen; die\nZweitstück der Anzeige sowie in je zwei S tücken die B e-       Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den\nschreibungen, Zeichnungen und B erechnungen der Auf-            Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der S chutz\nzugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage geändert           der B eschäftigten und Dritter auf andere Weise gewähr-\nwerden soll, der zu ändernden Teile beizufügen.                 leistet ist.\n(3) Wer auf einem S chiff, das nach Flaggenwechsel die          (5) Hat der S achverständige im Fall des Absatzes 1 fest-\nB undesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage              gestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichneten\nweiterbetreiben will, hat dies dem S achverständigen            Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zu-\nanzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten        ständige B ehörde auf Antrag dessen, der die Aufzugs-\nEintreffen des S chiffes in einem im Geltungsbereich dieser     anlage in B etrieb nehmen will.\nVerordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten.               (6) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.\n§8                                                             § 10\n(weggefallen)                                                   Hauptprüfung\n§9                                   (1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden\nHauptprüfungen durch den S achverständigen. Die Haupt-\nAbnahmeprüfung                             prüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den Vor-\n(1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder         schriften dieser Verordnung entspricht und ob sie ord-\nwesentlichen Änderung erst in B etrieb genommen                 nungsmäßig betrieben werden kann.","1414               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei J ahren                                     § 14\nseit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten                        Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme\nHauptprüfung durchzuführen.\nEine Aufzugsanlage, die außer B etrieb gesetzt und bei\n(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist                 der seit der letzten Hauptprüfung oder einer P rüfung, die\n1. ein J ahr bei B auaufzügen mit P ersonenbeförderung           der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die\nund bei Fassadenaufzügen,                                   Frist nach § 10 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst\nwieder in B etrieb genommen werden, wenn der S ach-\n2. vier J ahre bei ausschließlich der Güterbeförderung\nverständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat.\ndienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit höch-\nstens 1 000 kg beträgt.\n§ 15\n(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen auch,\nwenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Hauptprüfung                              Prüfbescheinigungen\nbedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der Frist außer         (1) Der S achverständige hat über das Ergebnis einer\nB etrieb gesetzt und dies dem S achverständigen mitgeteilt       P rüfung nach den § § 9 bis 14 eine B escheinigung zu er-\nist.                                                             teilen. Hat er bei der P rüfung M ängel festgestellt, durch\n(5) Findet vor Ablauf der Frist eine P rüfung statt, die der  die B eschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er\nHauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so beginnt der         dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\nLauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 mit Abschluß             (2) Der B escheinigung über das Ergebnis der Abnahme-\ndieser P rüfung.                                                 prüfung hat der S achverständige die Zweitstücke der mit\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den            dem P rüfvermerk versehenen Anzeigeunterlagen beizu-\nAbsätzen 2 und 3 im Einzelfall                                   fügen. Einen Abdruck der B escheinigung hat er der Auf-\nsichtsbehörde zu übersenden.\n1. verlängern, soweit die S icherheit auf andere Weise\ngewährleistet ist,                                             (3) Die B escheinigungen über das Ergebnis der durch-\ngeführten P rüfungen sind am B etriebsort der Anlage auf-\n2. verkürzen, soweit es der S chutz der B eschäftigten           zubewahren.\noder Dritter erfordert.\n(4) Hat der S achverständige, der die Aufzugsanlage\ngeprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste\n§ 11\nvorgeschriebene P rüfung durchzuführen, so hat er dies\nZwischenprüfung                           der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten\nHauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen                                               § 16\nunterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündigten                          Veranlassung der Prüfung\nZwischenprüfung durch den S achverständigen. Hierbei\nwird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ordnungsmäßig             Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen,\nbetrieben werden kann und ob sich die Tragmittel in              daß die nach § 10 vorgeschriebenen und die nach § 13\nordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10 Abs. 4 S atz 2            vollziehbar angeordneten P rüfungen vorgenommen wer-\ngilt entsprechend.                                               den.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für B auaufzüge mit P ersonen-                                    § 17\nbeförderung und für Fassadenaufzüge.                                                Prüfung von Bauteilen\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft\n§ 12                                der\nPrüfung nach Schadensfällen                      1. Technische Ü berwachungs-Verein B ayern Hessen\nNach B ruch von B auteilen, der zu unbeabsichtigten               S achsen S üdwest e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,\nAufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von                  2. Technische Ü berwachungs-Verein R heinland/B erlin-\nLastaufnahmemitteln oder G egengewichten, nach Ver-                  B randenburg e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4 und 5\nsagen von Türsicherungen sowie nach einem B rand im\nFahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsanlage            genanntes B auteil den Anforderungen dieser Verordnung\naußer B etrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wieder in         entspricht.\nB etrieb genommen werden, nachdem der S achverstän-                 (2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes B auteil den\ndige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile auf ord-        Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Techni-\nnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis               sche Überwachungs-Verein hierüber eine B escheinigung.\nder P rüfung eine B escheinigung erteilt hat. B ei einer         Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift\nAufzugsanlage auf einem S eeschiff, das sich in einem            jeder erteilten B escheinigung zu übersenden.\nHafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nbefindet, kann die zuständige B ehörde Ausnahmen von                                         § 18\nder Vorschrift des S atzes 2 zulassen.\nSachverständige\n§ 13                                   (1) S achverständige für die nach dieser Verordnung\nvorgeschriebenen oder angeordneten P rüfungen sind die\nAngeordnete Prüfung                         S achverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Geräte-\nDie Aufsichtsbehörde kann bei S chadensfällen oder aus        sicherheitsgesetzes. S achverständige für die P rüfung von\nsonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordent-            Aufzugsanlagen in ausschließlich Wohnzwecken dienen-\nliche P rüfungen anordnen.                                       den Gebäuden sind ferner S achverständige, die für das","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998               1415\nS achgebiet Aufzugsanlagen nach § 36 der Gewerbeord-               (2) Die Anlage ist außer B etrieb zu setzen, wenn sie\nnung bestellt und vereidigt sind, und einer Organisation        M ängel aufweist, durch die B eschäftigte oder Dritte\nangehören, die                                                  gefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaften\n1. P rüfgrundsätze erarbeitet, die von den S achverständi-      Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind gegen\ngen zu beachten sind,                                       Zutritt zu sichern.\n2. die ordnungsgemäße Durchführung der P rüfungen                                             § 20\nstichprobenweise kontrolliert,\nAufzugswärter\n3. die bei den P rüfungen gewonnenen Erkenntnisse\nsammelt, auswertet und die S achverständigen in                (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der P ersonen\neinem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber              befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugs-\nunterrichtet,                                               wärter zu bestellen und diesen anzuweisen,\n4. die fristgemäße Veranlassung der P rüfungen nach § 16        1. die Anlage zu beaufsichtigen,\neinschließlich N achprüfungen zur B eseitigung von          2. M ängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten\nM ängeln in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder               P ersonen zu melden,\namtlich anerkannten S achverständigenorganisationen\n3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn\nkontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige\ndurch M ängel an ihr B eschäftigte oder Dritte gefährdet\nB ehörde unterrichtet,\nwerden,\n5. bei P flichtverletzungen der S achverständigen die zu-\n4. einzugreifen, wenn P ersonen durch B etriebsstörungen\nständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet\nim Fahrkorb eingeschlossen sind.\nund\nEr hat dafür S orge zu tragen, daß ein Aufzugswärter jeder-\n6. in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich\nzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur B enut-\nanerkannten S achverständigen sicherstellt, daß für die\nzung bereitsteht.\nP rüfung von Aufzügen die erforderliche Anzahl von\nS achverständigen zur Verfügung steht.                         (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer das\nDie Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach      18. Lebensjahr vollendet und in einer P rüfung durch den\nLandesrecht zuständigen B ehörde anzuzeigen. Der An-            S achverständigen die für seine Aufgaben erforderliche\nzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht,         S achkunde nachgewiesen hat. B escheinigungen über\nwie die Aufgaben nach S atz 2 erfüllt werden. Auf Verlan-       die P rüfungen sind am B etriebsort der Anlage aufzube-\ngen der B ehörde hat sie über ihre Tätigkeit nach S atz 2       wahren.\nAuskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die              (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Auf-\nP rüfungen von Anlagen auf K auffahrteischiffen werden          zugswärter, der nicht die erforderliche S achkunde hat\nnach M aßgabe des S eeaufgabengesetzes von der S ee-            oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung\nB erufsgenossenschaft vorgenommen.                              zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwie-\n(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und S chiffahrts-         sen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden\nverwaltung des B undes kann das B undesministerium für          darf.\nVerkehr, für Aufzugsanlagen der B undeswehr das B un-\n§ 21\ndesministerium der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des\nB undesgrenzschutzes das B undesministerium des Innern                                 Aufzugsführer\nbesondere S achverständige bestimmen.                              (1) M it der B edienung der Aufzugsanlage dürfen nur\nP ersonen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das\n§ 19                                16. Lebensjahr vollendet haben und mit der B edienung\nBetrieb                              der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften\nvertraut sind. S oll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage\n(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat                     bedienen, um mit ihr andere P ersonen zu befördern, so\n1. die Anlage ordnungsmäßig zu betreiben und in                 muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in\nbetriebssicherem Zustand zu erhalten, insbesondere in       eine Liste eingetragen sein, die am B etriebsort der Anlage\ndem erforderlichen Umfang von einer sachkundigen            aufzubewahren ist.\nP erson warten und instandsetzen zu lassen,                    (2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmäßi-\n2. die W artungszugänge und N otzugänge zum F ahr-              gen B etrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen, daß\nschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu den          ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsführer mit\nzugehörigen S chalteinrichtungen unter Verschluß zu         der B edienung beauftragt wird. S ie kann ferner anordnen,\nhalten,                                                     daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den Vorschriften\n3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern,          dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als\ndaß eine Gefährdung mitfahrender P ersonen und eine         unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugsführer\nB eschädigung der Anlage vermieden werden,                  beschäftigt werden darf.\n4. in der Nähe des Triebwerks eine Anweisung über den\n§ 22\nordnungsmäßigen B etrieb der Anlage anzubringen,\nUnfall- und Schadensanzeige\n5. wenn die Anlage außer B etrieb gesetzt ist, durch\nHinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hin-           (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat\nzuweisen,                                                   1. jeden Unfall bei dem B etrieb der Anlage, bei dem ein\n6. die Fahrschachtzugänge außer B etrieb gesetzter P er-            M ensch getötet oder die Gesundheit eines M enschen\nsonen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren.                         verletzt worden ist, und","1416               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n2. S chadensfälle nach § 12 S atz 1                              Recht, zu den S itzungen des Ausschusses Vertreter zu\nder Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auf-           entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der\nsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen ver-               S itzung das Wort zu erteilen.\nlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine              (6) Die B undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nK osten durch einen möglichst im gegenseitigen Ein-              medizin führt das S ekretariat des Ausschusses.\nvernehmen bestimmten S achverständigen sicherheits-\ntechnisch beurteilen läßt und ihr die B eurteilung schriftlich\nvorlegt. Die sicherheitstechnische B eurteilung hat sich                                      § 25\ninsbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,\nÜbergangsvorschriften\n– worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\n(1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem 1. J uli 1980 er-\n– ob sich die Aufzugsanlage nicht in ordnungsmäßigem             richtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde,\nZustand befand und ob nach B ehebung des M angels             bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderun-\neine Gefahr nicht mehr besteht und                            gen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend.\n– ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die an-             Die zuständige B ehörde kann jedoch anordnen, daß diese\ndere oder zusätzliche S chutzvorkehrungen erfordern.          Aufzugsanlagen den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nsprechend geändert werden, soweit\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der B undeswehr.\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder\n§ 23                              2. Gefahren für B eschäftigte oder Dritte zu befürchten\nsind.\nAufsicht über Anlagen des Bundes\n(2) S oweit bestimmten P ersonen vor Inkrafttreten dieser\nAufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und S chiff-         Verordnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften die\nfahrtsverwaltung des B undes, der B undeswehr sowie des          B efugnisse von amtlich anerkannten S achverständigen\nB undesgrenzschutzes ist das zuständige B undesministe-          übertragen worden sind, bleibt diese B efugnis unberührt.\nrium oder die von ihm bestimmte B ehörde. Für Anlagen\nder aus dem S ondervermögen Deutsche B undespost                    (3) B ei den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten B au-\nhervorgegangenen U nternehmen gilt § 14 Abs. 2 des               teilen steht bis zum 30. J uni 1999 einer B escheinigung\nG erätesicherheitsgesetzes entsprechend. F ür andere             nach § 17 Abs. 2 eine B escheinigung gleich, die von einem\nAnlagen, die der Ü berwachung durch die B undesver-              in § 17 Abs. 1 genannten Technischen Überwachungs-\nwaltung unterliegen, gilt § 15 S atz 1 und 2 des G eräte-        Verein oder einer sonstigen der K ommission der Europäi-\nsicherheitsgesetzes.                                             schen Gemeinschaften nach Artikel 10 der Richtlinie\n84/528/EWG des Rates vom 17. S eptember 1984 zur\n§ 24                              Angleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten\nüber gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und För-\nDeutscher Aufzugsausschuß                         dergeräte (AB l. EG Nr. L 300 S . 72), zuletzt geändert durch\n(1) B eim B undesministerium für Arbeit und S ozialord-       die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember\nnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. In              1988 (AB l. EG Nr. L 382 S . 42), mitgeteilten P rüfstelle\ndiesen sind neben Vertretern der obersten Landesbehör-           gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom\nden insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk-          17. S eptember 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nschaften, der S achverständigen nach § 18 Abs. 1, der            ten der M itgliedstaaten über elektrisch betriebene Auf-\nnach der Richtlinie 95/16/EG benannten S tellen und der          züge (AB l. EG Nr. L 300 S . 86), zuletzt geändert durch die\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.           Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. S eptember\nDer Ausschuß soll nicht mehr als 14 M itglieder haben.           1990 (AB l. EG Nr. L 270 S . 21), in Verbindung mit K apitel IV\nder Richtlinie 84/528/EWG erteilt wird.\n(2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe,\nhinsichtlich der Aufzugsanlagen\n1. das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung                                       § 26\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und               Verbotsbestimmung für Personen-Umlaufaufzüge\nihm dem jeweiligen S tand von W issenschaft und\nTechnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen                P ersonen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet\nund                                                          werden.\n2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten S tand der Technik ent-\nsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.                                      § 27\n(3) Die M itgliedschaft im Deutschen Aufzugsausschuß                           Verbots- und Übergangs-\nist ehrenamtlich.                                                       bestimmungen für Mühlen-Bremsfahrstühle\n(4) Das B undesministerium für Arbeit und S ozialord-            M ühlen-B remsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet\nnung beruft die M itglieder des Ausschusses und für jedes        werden. B ereits errichtete M ühlen-B remsfahrstühle müs-\nM itglied einen S tellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine     sen bis spätestens 31. Dezember 1994 außer B etrieb\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner           gesetzt werden. Abweichend von S atz 2 dürfen M ühlen-\nM itte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-         B remsfahrstühle in M ühlen mit einer M ahlleistung von\nden bedürfen der Zustimmung des B undesministeriums              höchstens 10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezem-\nfür Arbeit und S ozialordnung.                                   ber 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der\n(5) Die B undesministerien sowie die für den Arbeits-         Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das             der B enutzer nicht zu befürchten sind.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                 1417\n§ 28                              3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollziehbare\nOrdnungswidrigkeiten                            angeordnete P rüfung nicht oder nicht rechtzeitig ver-\nanlaßt oder\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-\nstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-        4. entgegen § 20 Abs. 1 S atz 1 einen Aufzugswärter nicht\nsätzlich oder fahrlässig                                          bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20\nAbs. 2 S atz 1 zum Aufzugswärter eine P erson bestellt,\n1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des           die nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die\nAnhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und               erforderliche P rüfung abgelegt hat, oder einer vollzieh-\nfachkundige P erson für die Erprobung nicht bestellt,          baren Anordnung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 2 bei\n2. eine Aufzugsanlage                                             der Führung von Aufzugsanlagen nicht nachkommt.\na) entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 4 vor Erteilung      (2) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-\nder B escheinigung in B etrieb nimmt oder weiter        stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\nbetreibt,                                               sätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 3\noder § 22 Abs. 1 S atz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder\nb) entgegen § 12 S atz 1 oder 2 nicht außer B etrieb\nnicht rechtzeitig erstattet.\nsetzt oder wieder in B etrieb nimmt,\nc) entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprüfung\nwieder in B etrieb nimmt,\nd) entgegen § 19 Abs. 2 S atz 1 nicht außer B etrieb                                     § 29\nsetzt,                                                                          (weggefallen)","1418              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nAnhang\n(zu § 3 Abs. 1)\n1.       Begriffsbestimmungen                                   1.7.3  Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in land-\n1.1      P ersonenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu                wirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähig-\nbestimmt sind, P ersonen oder P ersonen und                   keit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2\nGüter zu befördern.                                           und deren B etriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht\nübersteigen.\n1.2      Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu\nbestimmt sind,                                         1.7.4  B ehälteraufzüge sind Güteraufzüge, die aus-\nschließlich zur B eförderung von für die jeweilige\na) Güter zu befördern oder                                    Aufzugsanlage bestimmten S ammelbehältern\nb) P ersonen zu befördern, die von demjenigen                 zwischen höchstens drei Haltestellen dienen; die\nbeschäftigt werden, der die Anlage betreibt.              Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die B etriebsge-\nschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen.\nM it Lastenaufzügen dürfen andere als die in\nB uchstabe b genannten P ersonen auch befördert        1.8    B ehindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die auf\nwerden, wenn der Lastenaufzug von einem Auf-                  Grund ihrer B auart ausschließlich zur B eförde-\nzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorb-               rung behinderter P ersonen mit einem Lastauf-\nzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.                      nahmemittel in einer deren B ehinderungsart\nangemessenen Weise zwischen zwei Zugangs-\n1.3      P ersonen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen,\nstellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit\ndie\n300 kg nicht übersteigt.\na) ausschließlich dazu bestimmt sind, P ersonen\nzu befördern und                                   1.8.1  Treppenaufzüge sind B ehindertenaufzüge mit\neiner dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn.\nb) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei\nendlosen K etten aufgehängt sind und während       1.9    M ühlen-B remsfahrstühle sind Lastenaufzüge, bei\ndes B etriebes ununterbrochen umlaufend be-               denen der Antrieb über eine Aufwickeltrommel\nwegt werden.                                              erfolgt, die über ein vom Lastenaufnahmemittel\naus zu betätigendes S teuerseil für die Aufwärts-\n1.4      M ühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im M ahlbe-                 fahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt\ntrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit                 und für die Abwärtsfahrt von einem B remsklotz\n200 kg, deren F ahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und               abgehoben wird.\nderen B etriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht\nübersteigen. Nummer 1.2 S atz 2 findet keine\n2.     Vorschriften für die Errichtung\nAnwendung.\n2.1    Fahrschacht\n1.5      Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Ge-\nbäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, P er-        2.1.1  Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.\nsonen mit und ohne Arbeitsgerät und M aterial          2.1.2  Fahrschächte müssen allseitig von Wänden um-\naufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende                 geben sein, eine Decke und eine S chachtsohle\nArbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub-                  haben.\nwerke und Fahrwerke bewegt werden.\n2.1.3  S chachtwände, Decke und S chachtsohle müssen\n1.6      B auaufzüge mit P ersonenbeförderung sind auf                 aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.\nB austellen vorübergehend errichtete Lastenauf-\nzüge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem        2.1.4  Fahrschächte müssen einen S chachtkopf und\nB aufortschritt angepaßt werden können.                       eine S chachtgrube haben.\n1.7      Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die aus-             2.1.5  B auteile in Fahrschächten müssen so angeordnet\nschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu be-                  oder gesichert sein, daß P ersonen, die sich zum\nfördern.                                                      Zweck der P rüfung, Wartung oder Instandsetzung\nim Fahrschacht aufhalten, nicht gefährdet wer-\n1.7.1    Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge mit\nden.\nhöchstens drei Haltestellen, deren Tragfähigkeit\n2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2 und        2.1.6  B ei Aufzügen, mit denen P ersonen befördert\nderen B etriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht                  werden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahr-\nübersteigen.                                                  korbtüren hat, müssen die S chachtwände an den\nZugangsseiten des Fahrkorbes mindestens in der\n1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güteraufzüge\nB reite der Fahrkorbzugänge unnachgiebig, eben\noder B ehälteraufzüge, deren Fahrschacht in Höhe\nund glatt sein.\ndes Niveaus der obersten Haltestelle endet.\n1.7.2    K leingüteraufzüge sind G üteraufzüge, deren           2.2    Fahrschachtzugänge\nTragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrund-          2.2.1  Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden sein,\nfläche 1 m2 nicht übersteigen.                                von denen aus das Lastaufnahmemittel bei der","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998            1419\nvorgesehenen B etriebsweise gefahrlos betreten,         2.6    Elektrische Ausrüstung\nverlassen, beladen oder entladen werden kann.           2.6.1  Die elektrischen B etriebsmittel müssen so in-\n2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht-                     stalliert und geschaltet sein, daß die Aufzugsan-\ntüren versehen sein.                                           lage ordnungsmäßig betrieben werden kann.\n2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn           2.6.2  Die Leitungen zur S teuerung und zum Triebwerk\nschlagen.                                                      müssen unter Last geschaltet werden können\n(Hauptschalter).\n2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn\nalle Fahrschachttüren geschlossen sind. S atz 1         2.6.3  S icherheitstechnische Einrichtungen (wie z.B .\ngilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Auf-                Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwin-\nzuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen                      digkeitsbegrenzer, energieverzehrende P uffer),\neines Aufzuges in der Entriegelungszone.                       die den B etrieb der Anlage bei einem gefahr-\ndrohenden Zustand verhindern sollen, sind elek-\n2.2.5 Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen,\ntrisch zu überwachen (S icherheitsschalter).\nwenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das\nLastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür be-           2.6.4  B ei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder\nfindet. S atz 1 gilt nicht für das Einfahren und               der S pannung in S teuerstromkreisen, in denen\nNachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungs-               Überwachungseinrichtungen nach Nummer 2.6.3\nzone und bei Umgehungsschaltung.                               angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß das\nLastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder nicht\n2.2.6 B ei Fahrschachttüren, ausgenommen maschinell                  anfährt.\nbetätigten Fahrschachttüren, muß vom Fahr-\nschachtzugang aus erkennbar sein, ob das Last-          2.6.5  Erd-, K örper- oder K urzschlüsse dürfen keine\naufnahmemittel hinter der Fahrschachttür steht.                gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsanlage\nhervorrufen.\n2.3   Triebwerk\n2.7    S onstige Ausrüstung\n2.3.1 J eder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben.\nTriebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse             2.7.1  Lastaufnahmemittel, die von P ersonen betreten\ngeschützt sein.                                                werden dürfen, müssen mindestens im B ereich\nder Haltestelle gegen Absturz gesichert sein.\n2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausge-                     Aufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel\nrüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei                P ersonen befördert werden dürfen, müssen so\nder vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen                  beschaffen oder so eingerichtet sein, daß das\nund stillsetzen.                                               Lastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist\n2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, gewar-                 und beim Überschreiten der B etriebsgeschwin-\ntet und instandgesetzt werden können. Der Zu-                  digkeit stillgesetzt wird.\ngang zum Triebwerk muß verschließbar sein.              2.7.2  Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von\n2.3.4 B ei P ersonen-Umlaufaufzügen darf die B etriebs-              P ersonen betreten werden dürfen, müssen so\ngeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s betragen.               eingerichtet sein, daß darin eingeschlossene\nP ersonen befreit werden können.\n2.4   Tragmittel\n2.7.3  B ei Aufzugsanlagen, mit denen P ersonen be-\n2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so be-                   fördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu\nfestigt sein, daß sie den zu erwartenden B ean-                betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein.\nspruchungen sicher widerstehen.                                Eine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes\n2.5   Lastaufnahmemittel                                             muß sichergestellt sein.\n2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein,           2.7.4  Aufzugsanlagen, mit denen P ersonen befördert\ndaß sie die bei der vorgesehenen B etriebsweise                werden dürfen, und Güteraufzüge mit einer\nzu erwartenden B elastungen sicher aufnehmen.                  B etriebsgeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s\n2.5.2 B ei Aufzugsanlagen, mit denen P ersonen beför-                müssen mit Einrichtungen versehen sein, die\ndert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemittel                 das Lastaufnahmemittel nach Ü berfahren der\nein Fahrkorb sein,                                             Endhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung\nstillsetzen.\na) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,\n2.8    B auliche Anforderungen\nb) dessen Grundfläche in einem angemessenen\nAufzugsanlagen müssen weitergehenden Anfor-\nVerhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässigen\nderungen des B auaufsichtsrechts entsprechen.\nP ersonenzahl steht und\n2.9    Ausnahmen\nc) der Wände aus festem Werkstoff hat.\n2.9.1  Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3\n2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s B etriebs-                 finden keine Anwendung auf P ersonen-Umlauf-\ngeschwindigkeit und P ersonenaufzüge müssen                    aufzüge.\nmit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff versehen\nsein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s B etriebsge-           2.9.2  Die Nummern 2.1.6 und 2.7.3 finden keine An-\nschwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorb-                  wendung auf M ühlenaufzüge.\nzugänge ohne Türen haben.                               2.9.3  Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden\n2.5.4 Fahrkörbe von P ersonenaufzügen und Lastenauf-                 keine Anwendung auf Fassadenaufzüge.\nzügen müssen künstlich beleuchtet sein, solange         2.9.4  Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwendung auf\ndie Anlage betriebsbereit ist.                                 B auaufzüge mit P ersonenbeförderung.","1420            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und B ehälteraufzüge                 geltenden S chutzvorschriften einzuhalten. Die für\nbrauchen abweichend von                                        den Normalbetrieb vorgesehenen S icherheitsein-\na) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,                        richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die\nnotwendige Erprobung und die B auart der Anlage\nb) Nummer 2.1.4 keinen S chachtkopf und                        dies ermöglichen. B ei der Erprobung sind Gefah-\nc) Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle,                   renbereiche festzulegen, in denen sich nur die für\nsofern der Zugang anderweitig gesichert ist,               die Durchführung der Erprobung erforderlichen\nkeine Fahrschachttür                                       P ersonen aufhalten dürfen.\nzu haben.                                               3.2    P rogramm\n2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine                       Für die Erprobung ist ein schriftliches P rogramm\nAnwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahr-                      aufzustellen. Darin sind die einzelnen S chritte und\nschachtzugänge müssen mit S chranken versehen                  die dabei zu treffenden M aßnahmen so festzu-\nsein.                                                          legen, daß die mit der Erprobung verbundenen\n2.9.7 Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine                    Risiken so gering wie möglich bleiben.\nAnwendung auf B ehindertenaufzüge.                      3.3    Leitung der Erprobung\n2.9.8 Die Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektri-              Es ist eine erfahrene und fachkundige P erson zu\nschen Überwachung der Türverschlüsse keine                     bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet\nAnwendung auf K leingüteraufzüge mit                           und überwacht und die in der Lage ist, bei Un-\na) nicht mehr als 0,85 m/s B etriebsgeschwindig-               regelmäßigkeiten oder B etriebsstörungen un-\nkeit oder                                                  verzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforder-\nlichen M aßnahmen zu treffen.\nb) nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzu-\ngängen oder                                         3.4    P ersonal\nc) nicht weniger als 0,4 m hohen B rüstungen der               M it den Erprobungsarbeiten dürfen nur P ersonen\nFahrschachtzugänge.                                        betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben\n3.    Erprobung                                                      und den – insbesondere bei überbrückten oder\nausgeschalteten S icherheitseinrichtungen – erfor-\n3.1   Allgemeine B estimmungen für die Durchführung                  derlichen S icherheitsmaßnahmen vertraut sind.\nder Erprobung                                                  Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes\nB ei der Erprobung sind, soweit es die B auart der             M aß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der\nAnlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb                   damit beauftragten P erson zu begrenzen."]}