{"id":"bgbl1-1998-37-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":37,"date":"1998-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/37#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_37.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung der Aufzugsverordnung","law_date":"1998-06-17T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                   1393\nVerordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Änderung der Aufzugsverordnung*)\nVom 17. J uni 1998\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechts-\nzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober                 vorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsricht-\n1992 (B GB l. I S . 1793) verordnet die B undesregierung               linien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die\nnach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-                  vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge\nmittel und auf Grund des § 11 des Gerätesicherheits-                   und Gefahren.\ngesetzes verordnet die B undesregierung nach Anhörung\nder beteiligten K reise, jeweils auch in Verbindung mit                                              §2\nArtikel 12 des Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I\nS . 1564):                                                                                Begriffsbestimmungen\nIm S inne dieser Verordnung gelten die folgenden B e-\nArtikel 1                               griffsbestimmungen:\nZwölfte Verordnung                           1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgeleg-\nzum Gerätesicherheitsgesetz                              ten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der\n(Verordnung über das Inverkehrbringen                           a) zur P ersonenbeförderung,\nvon Aufzügen – 12. GS GV)                              b) zur P ersonen- und Güterbeförderung oder\n§1                                       c) sofern der Fahrkorb von einer P erson betretbar ist\nund über S teuereinrichtungen verfügt, die im Innern\nAnwendungsbereich                                     des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befind-\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                      lichen P erson angeordnet sind, nur zur Güterbe-\n1. Aufzügen, die Gebäude und B auten dauerhaft bedie-                          förderung\nnen,                                                                  bestimmt ist und an starren Führungen entlang fort-\n2. S icherheitsbauteilen, die in Aufzügen im S inne der                    bewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr\nNummer 1 verwendet werden, und                                        als 15 Grad geneigt sind.\n3. B auteilen, die in Aufzüge im S inne der Nummer 1 ein-              2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber\ngebaut werden sollen.                                                 nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahr-\nverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Auf-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                                     züge im S inne dieser Verordnung.\n1. seilgeführte Einrichtungen, einschließlich S eilbahnen,             3. Als M ontagebetrieb wird diejenige natürliche oder\nfür die öffentliche und nichtöffentliche P ersonenbe-                 juristische P erson bezeichnet, die die Verantwortung\nförderung,                                                            für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und\n2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechter-                   das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die\nhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und                      C E-K ennzeichnung anbringt und die EG-K onformitäts-\ngebaute Aufzüge,                                                      erklärung ausstellt.\n3. S chachtförderanlagen,                                              4. Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeit-\n4. B ühnenaufzüge,                                                         punkt, zu dem der M ontagebetrieb den Aufzug dem\nB enutzer erstmals zur Verfügung stellt.\n5. in B eförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,\n5. Als S icherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richt-\n6. mit einer M aschine verbundene Aufzüge, die aus-                        linie 95/16/EG aufgeführtes B auteil bezeichnet.\nschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt\nsind,                                                             6. Als Hersteller der S icherheitsbauteile wird diejenige\nnatürliche oder juristische P erson bezeichnet, die\n7. Zahnradbahnen und                                                       die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung\n8. B austellenaufzüge zur P ersonenbeförderung oder zur                    der S icherheitsbauteile übernimmt, die C E-K ennzeich-\nP ersonen- und Güterbeförderung.                                      nung anbringt und die EG-K onformitätserklärung aus-\nstellt.\n(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/\n16/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom                   7. Als M usteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug\n29. J uni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der                  bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeut-\nM itgliedstaaten über Aufzüge (AB l. EG Nr. L 213 S . 1)                   lichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver P arameter\ndefinierten – M usteraufzug abgeleiteten Aufzügen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG des        die identische S icherheitsbauteile verwenden, die\nEuropäischen P arlaments und des Rates vom 29. J uni 1995 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über Aufzüge      grundlegenden S icherheitsanforderungen eingehalten\n(AB l. EG Nr. L 213 S . 1).                                             werden.","1394              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n§3                                              Abkommens über den Europäischen Wirt-\nSicherheitsanforderungen                                    schaftsraum oder einer anderen nach der\nRichtlinie 95/16/EG benannten S telle auf deren\n(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,                    Antrag eine Abschrift der K onformitätserklä-\nwenn                                                                        rung und der P rotokolle über die mit der End-\n1. sie den grundlegenden S icherheits- und Gesundheits-                     abnahme zusammenhängenden P rüfungen zur\nanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG                      Verfügung zu stellen, und\nentsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sach-                2. den Aufzügen vom M ontagebetrieb eine Dokumenta-\ngemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem B etrieb                 tion nach Anhang I Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in\ndie S icherheit und Gesundheit von P ersonen und die            deutscher S prache beigefügt ist.\nS icherheit von Gütern nicht gefährden,\n(2) S icherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr ge-\n2. die für die Errichtung des Gebäudes oder B auwerks           bracht werden, wenn\nverantwortliche P erson und der M ontagebetrieb alle\nAngaben untereinander ausgetauscht und die ge-               1. die S icherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem\neigneten M aßnahmen getroffen haben, um den ein-                in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-\nwandfreien B etrieb und die gefahrlose B enutzung des           staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAufzugs zu gewährleisten, und                                   schaftsraum niedergelassenen B evollmächtigten mit\nder C E-K onformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2\n3. neben den für die S icherheit und den B etrieb des\nund 3 versehen sind und ihnen eine EG-K onformi-\nAufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen\ntätserklärung gemäß Anhang II B uchstabe A der Richt-\nkeine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Auf-\nlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller\nzugsschacht verlegt oder installiert sind.\noder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen\n(2) S icherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr ge-           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nbracht werden, wenn                                                Wirtschaftsraum niedergelassener B evollmächtigter\n1. sie den grundlegenden S icherheits- und Gesundheits-            bestätigt, daß\nanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG             a) die S icherheitsbauteile den grundlegenden S icher-\nentsprechen oder ermöglichen, daß die Aufzüge, in die               heitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,\nsie eingebaut werden, diese grundlegenden Anfor-\nderungen erfüllen, und                                          b) die in Artikel 8 Abs. 1 B uchstabe a der Richtlinie 95/\n16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den An-\n2. die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, bei sach-                 hängen V, VIII, IX oder XI der Richtlinie 95/16/EG\ngemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestim-                     eingehalten sind,\nmungsgemäßem B etrieb die S icherheit und Gesund-\nheit von P ersonen und die S icherheit von Gütern nicht         c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm\ngefährden.                                                          beauftragten zugelassenen S telle erfüllt hat und\n§4                                     d) er sich verpflichtet, eine Abschrift der K onformitäts-\nerklärung über einen Zeitraum von zehn J ahren\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen                        nach der Einstellung der Fertigung des S icherheits-\n(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,               bauteils aufzubewahren, und\nwenn                                                            2. den S icherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in\n1. die Aufzüge vom M ontagebetrieb zusätzlich zu der               der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\nK ennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 der               des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nRichtlinie 95/16/EG mit der C E-K onformitätskenn-              raum niedergelassenen B evollmächtigten eine B e-\nzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und               triebsanleitung nach Anhang I Nr. 6.1 der Richtlinie 95/\nihnen eine EG-K onformitätserklärung gemäß Anhang II            16/EG beigefügt ist.\nB uchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist,            (3) Unterliegen die Aufzüge und S icherheitsbauteile\nwodurch der M ontagebetrieb bestätigt, daß                   auch anderen Rechtsvorschriften, die die C E-K ennzeich-\na) die Aufzüge den grundlegenden S icherheitsan-             nung vorschreiben, wird durch die C E-K ennzeichnung\nforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,                  auch bestätigt, daß die Aufzüge und S icherheitsbauteile\nb) die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vor-      ebenfalls den B estimmungen dieser anderen einschlägi-\ngeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI,         gen Rechtsvorschriften entsprechen. S teht jedoch gemäß\nX, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG ein-       einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem M on-\ngehalten sind,                                           tagebetrieb oder dem Hersteller der S icherheitsbauteile\nwährend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwen-\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm            denden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die\nbeauftragten zugelassenen S telle erfüllt hat und        C E-K ennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom\nd) er sich verpflichtet,                                     M ontagebetrieb und die S icherheitsbauteile den vom Her-\nsteller der S icherheitsbauteile angewandten Rechts-\naa) eine Abschrift der K onformitätserklärung über       vorschriften nach S atz 1 entsprechen. In diesen Fällen\neinen Zeitraum von zehn J ahren nach dem             müssen in den Aufzügen und S icherheitsbauteilen bei-\nInverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren           zufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle\nund                                                  Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschrif-\nbb) der K ommission der Europäischen Gemein-             ten zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre-\nschaften, einem M itgliedstaat der Europäi-          chend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-\nschen Union, einem anderen Vertragsstaat des         schen Gemeinschaften aufgeführt sein.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                1395\n(4) Ein B auteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2                                     Artikel 2\ngenannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn diesem B auteil eine Erklärung des Her-\nÄnderung der Aufzugsverordnung\nstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem an-            Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (B GB l. I\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-             S . 205), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nschen Wirtschaftsraum niedergelassenen B evollmächtig-          vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1914), wird wie folgt\nten beigefügt ist, daß das B auteil in einen Aufzug im S inne   geändert:\ndieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen\nder C E-K ennzeichnung ist nicht zulässig.                       1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n(5) S ind entweder der M ontagebetrieb oder der Her-              a) Die den § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:\nsteller des S icherheitsbauteils oder sein in der Gemein-               „(weggefallen)                                   § 8“.\nschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-                 b) Die den § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nner B evollmächtigter den Verpflichtungen der vorste-                   faßt:\nhenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die                      „Aufsicht über Anlagen des B undes             § 23“.\nVerpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der P erson, die           c) Die die § § 26 bis 29 betreffenden Zeilen werden\nden Aufzug oder das S icherheitsbauteil in der Gemein-                  wie folgt gefaßt:\nschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen\ngelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein S icher-               „Verbotsbestimmung für P ersonen-Um-\nheitsbauteil für eigene Zwecke baut.                                      laufaufzüge                                  § 26\nVerbots- und Übergangsbestim-\nmungen für M ühlen-B remsfahrstühle          § 27\n§5\nOrdnungswidrigkeiten                         § 28\nC E-Kennzeichnungen\n(weggefallen)                                § 29“.\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche C E-K onfor-\nmitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich               2. In § 1 Abs. 5 werden hinter dem Wort „B etrieb“ die\nsichtbar angebracht sein.                                            Worte „oder über M ontage, Installation und B etrieb“\n(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche C E-K onfor-          eingefügt.\nmitätskennzeichnung muß auf jedem S icherheitsbauteil\noder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem B auteil   3. In § 3 Abs. 2 S atz 2 werden die Worte „der Erlaubnis-\nfest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht                erteilung nach § 8 sowie“ gestrichen.\nsein.\n(3) Die C E-K onformitätskennzeichnung besteht aus den        4. § 7 Abs. 2 S atz 2 wird gestrichen.\nB uchstaben „C E“ nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG.\nHinter der C E-K ennzeichnung steht die K ennummer der           5. § 8 wird gestrichen.\nzugelassenen S telle, sofern diese im Rahmen der Verfah-\nren nach Artikel 8 Abs. 1 B uchstabe a Ziffer ii oder iii oder   6. § 17 wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem S icherheitsbau-                  „(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Impor-\nteil keine K ennzeichnungen angebracht werden, durch die                teurs prüft der\nDritte hinsichtlich der B edeutung und des S chriftbildes\n1. Technische Überwachungs-Verein Bayern Hes-\nder C E-K ennzeichnung irregeführt werden können. J ede\nsen S achsen S üdwest e.V., ob ein in § 9 Abs. 2\nandere K ennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem\nNr. 1 bis 3,\nS icherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die\nS ichtbarkeit und Lesbarkeit der C E-K ennzeichnung nicht               2. Technische Überwachungs-Verein Rheinland/\nbeeinträchtigt.                                                              B erlin-B randenburg e.V., ob ein in § 9 Abs. 2\nNr. 4 und 5\n§6                                         genanntes B auteil den Anforderungen dieser Ver-\nordnung entspricht.“\nOrdnungswidrigkeiten\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nOrdnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2\ndes Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a\noder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a oder b oder Nr. 2           a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\neinen Aufzug oder ein S icherheitsbauteil in den Verkehr                „In diesen sind neben Vertretern der obersten Lan-\nbringt.                                                                 desbehörden insbesondere Vertreter der Arbeit-\ngeber, der Gewerkschaften, der S achverständigen\n§7                                         nach § 18 Abs. 1, der nach der Richtlinie 95/16/EG\nÜbergangsbestimmung                                   benannten S tellen und der Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung zu berufen.“\nAufzüge und S icherheitsbauteile, die den am 29. J uni\n1995 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden                  b) Folgender neuer S atz 3 wird angefügt:\nB estimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. J uni 1999                „Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 M itglieder\nin den Verkehr gebracht werden.                                         haben.“","1396             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n8. § 25 wird wie folgt geändert:                                  9. In der Überschrift zu § 26 werden die Worte „Verbots-\nund Übergangsbestimmungen“ durch das Wort „Ver-\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nbotsbestimmung“ ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n10. Der bisherige § 26a wird § 27.\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) B ei den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten        11. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:\nB auteilen steht bis zum 30. J uni 1999 einer\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nB escheinigung nach § 17 Abs. 2 eine B escheini-\ngung gleich, die von einem in § 17 Abs. 1 genann-               b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nten Technischen Überwachungs-Verein oder einer                      sätze 1 und 2.\nsonstigen der K ommission der Europäischen\nGemeinschaften nach Artikel 10 der Richtlinie             12. § 29 wird gestrichen.\n84/528/EWG des Rates vom 17. S eptember 1984\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der M it-\ngliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für\nArtikel 3\nHebezeuge und Fördergeräte (AB l. EG Nr. L 300                               Neubekanntmachung\nS . 72), zuletzt geändert durch die R ichtlinie\nDas B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung\n88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988\nkann den Wortlaut der Aufzugsverordnung in der vom\n(AB l. EG Nr. L 382 S . 42), mitgeteilten P rüfstelle\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\ngemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG des\nB undesgesetzblatt bekanntmachen.\nRates vom 17. S eptember 1984 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über\nelektrisch betriebene Aufzüge (AB l. EG Nr. L 300                                    Artikel 4\nS . 86), zuletzt geändert durch die R ichtlinie\n90/486/EWG des Rates vom 17. S eptember 1990                                       Inkrafttreten\n(AB l. EG Nr. L 270 S . 21), in Verbindung mit K api-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntel IV der Richtlinie 84/528/EWG erteilt wird.“           in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 17. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm"]}