{"id":"bgbl1-1998-37-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":37,"date":"1998-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_37.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung","law_date":"1998-06-17T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998             1387\nVerordnung\nzur Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung\nVom 17. J uni 1998\nEs verordnen                                                              (2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit\n– auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 S atz 3              Ausnahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter\nund 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung                    für Druckgas und Verdichter alle B auteile der An-\nder B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I                   lage einschließlich Handpumpen, sowie S chank-\nS . 1793), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 des              tische mit S pülvorrichtungen und Räume für die\nGesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325),                an die Getränkeschankanlage angeschlossenen\ndie B undesregierung nach Anhörung der beteiligten                    Getränke- oder Grundstoffbehälter. Zu den Ge-\nK reise und                                                           tränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in\ndenen Verdichter, Druckgasbehälter oder Druck-\n– auf Grund des § 10 Abs. 1 S atz 1 des Lebensmittel-                    behälter für Druckgas angeschlossen oder bereit-\nund B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                    gestellt werden.“\nB ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I\nS . 2296) das B undesministerium für Gesundheit im Ein-            b) In Absatz 3 werden die Worte „des B etriebsüber-\nvernehmen mit den B undesministerien für Ernährung,                   druckes“ durch die Worte „der Anlage“ ersetzt.\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:                     c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „süßen,“ das Wort\n„bitteren,“ eingefügt.\nArtikel 1\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-\nvember 1989 (B GB l. I S . 2044), zuletzt geändert durch              a) In Absatz 3 S atz 5 werden die Worte „der B undes-\nArtikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I                minister“ durch die Worte „das B undesministeri-\nS . 1914), wird wie folgt geändert:                                      um“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „den B undesmini-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         ster für Wirtschaft“ durch die Worte „das Bundes-\na) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „der B undes-                ministerium für Arbeit und S ozialordnung“ ersetzt.\nminister“ durch die Worte „das B undesministeri-\num“ ersetzt und die Worte „in der im B undes-             4. § 6 wird wie folgt geändert:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung“ gestrichen.            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „B etrieb“                     „(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Impor-\ndie Worte „oder über M ontage, Installation und                 teurs prüft eine nach § 6a als P rüflaboratorium\nB etrieb“ eingefügt.                                            zugelassene S telle, ob Getränkeschankanlagen,\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 die nur noch aufgestellt und angeschlossen zu\nwerden brauchen (verwendungsfertige Anlagen),\n„(5) B edarfsgegenstände im S inne des § 5 Abs. 1             B auteilgruppen oder B auteile der B auart nach den\nNr. 1 und 8 des Lebensmittel- und B edarfs-                     Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.\ngegenständegesetzes in Getränkeschankanlagen                    Ausgenommen sind Rohre aus den im Anhang 2\nmüssen den Vorschriften des Lebensmittel- und                   bezeichneten Werkstoffen, Überdruckmeßgeräte\nB edarfsgegenständegesetzes, insbesondere den                   sowie Getränke- und Grundstoffbehälter. Dem\n§ § 30, 31 Abs. 1 sowie den auf § 31 Abs. 2 und § 32            Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und\ndes Lebensmittel- und B edarfsgegenständege-                    die B eschreibung der B auart und der B etriebs-\nsetzes beruhenden Rechtsverordnungen entspre-                   weise der Anlage, der B auteilgruppe oder des\nchen.“                                                          B auteils zu je drei S tücken beizufügen. Der zu-\ngelassenen S telle sind auf Verlangen die für die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         P rüfung erforderlichen B aumuster zu überlassen.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Getränkeschankanlagen im S inne dieser                   aa) In S atz 2 werden nach dem Wort „Anlage“ die\nVerordnung sind Anlagen, aus denen mit oder                           Worte „, die B auteilgruppe“ eingefügt.\nohne B etriebsüberdruck Getränke zum Endver-\nbrauch ausgeschenkt werden, jedoch nicht An-                    bb) Nach S atz 2 wird folgender neuer S atz 3 ein-\nlagen,                                                                gefügt:\n1. die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrie-                        „Die Angabe des K ennzeichens kann bei\nben werden oder                                                   solchen B auteilen entfallen, die auf Grund\nihrer Abmessungen nicht kennzeichnungs-\n2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit\nfähig sind.“\ndem B ehälter verbunden ist und keine Druck-\nbeaufschlagung erfolgt.                                     cc) Der bisherige S atz 3 wird S atz 4.","1388             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nc) In Absatz 4 S atz 1 wird das Wort „Getränkebe-                 erteilt hat, daß der B ehälter ordnungsgemäß\nhälter“ durch die Worte „Getränke- und Grund-                 hergestellt worden ist und daß er nach dem Er-\nstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb“ ersetzt.               gebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellen-\nden Anforderungen entspricht, und nachdem der\n5. In § 6a werden die Worte „in der Fassung der                      S achverständige den B ehälter einer Abnahme-\nB ekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I                   prüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß\nS . 1793)“ gestrichen.                                            dieser den im Rahmen dieser P rüfung zu stellen-\nden Anforderungen entspricht. Die Abnahme-\nprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, P rüfung\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                      der Ausrüstung und P rüfung der Aufstellung.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\n„(1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter wer-               geändert:\nden entsprechend dem zulässigen B etriebs-                    aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:\nüberdruck in bar und dem Rauminhalt des\nDruckraumes in Litern in folgende Gruppen ein-                     aaa) Die Worte „Getränkebehälter der Grup-\ngeteilt:                                                                 pe IV“ werden durch die Worte „Geträn-\nke- oder Grundstoffbehälter der Grup-\nGruppe I:      Getränkebehälter aus Holz mit einem                       pe IIb oder IVb“ ersetzt.\nzulässigen B etriebsüberdruck von\nnicht mehr als 2 bar und mit einem                  bbb) Nach dem Wort „Abnahmeprüfung“ wer-\nInhalt von nicht mehr als 250 Litern;                     den die Worte „im S inne des Absatzes 3\nS atz 2“ eingefügt.\nGruppe IIa: Getränke- und Grundstoffbehälter\nmit einem zulässigen B etriebsüber-                 ccc) Das W ort „ordnungsmäßigem“ wird\ndruck von mehr als 3 bar und nicht                        durch das Wort „ordnungsgemäßem“ er-\nmehr als 7 bar und einem Inhalt von                       setzt.\nnicht mehr als 50 Litern;                      bb) S atz 3 wird gestrichen.\nGruppe IIb: Getränke- und Grundstoffbehälter               e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\nmit einem zulässigen B etriebsüber-            gefaßt:\ndruck von mehr als 3 bar und nicht\nmehr als 7 bar und einem Inhalt von             „(5) B ei Getränke- und Grundstoffbehältern der\nmehr als 50 Litern;                            Gruppe IIb, IVa oder IVb, die andernorts einer\nAbnahmeprüfung – ausgenommen die P rüfung der\nGruppe III:    Getränke- und Grundstoffbehälter               Aufstellung – unterzogen worden sind und für die\nmit einem zulässigen B etriebsüber-            über diese Abnahmeprüfung eine B escheinigung\ndruck von nicht mehr als 3 bar und             vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsgemäße\neinem Inhalt von nicht mehr als                Aufstellung am B etriebsort von einem S achkundi-\n100 Litern;                                    gen geprüft worden ist und hierüber eine B eschei-\nGruppe IVa: Getränke- und Grundstoffbehälter                  nigung vorliegt.“\nmit einem zulässigen B etriebsüber-         f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\ndruck von nicht mehr als 1 bar und             geändert:\neinem Inhalt von mehr als 100 Litern;\naa) In S atz 1 wird im ersten Halbsatz die Angabe\nGruppe IVb: Getränke- und Grundstoffbehälter                       „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-\nmit einem zulässigen B etriebsüber-                 setzt.\ndruck von mehr als 1 bar und nicht\nmehr als 3 bar und einem Inhalt von            bb) In S atz 1 Nr. 2 wird das Wort „Getränkebe-\nmehr als 100 Litern.“                               hälter“ durch die Worte „Getränke- oder\nGrundstoffbehälter“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In S atz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die\naa) In S atz 1 werden die Worte „B ehälter der                     Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nGruppen I bis III“ durch die Worte „Getränke-\nund Grundstoffbehälter der Gruppe I, IIa              g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt\noder III“ ersetzt.                                       geändert:\nbb) In S atz 2 wird das Wort „B ehältern“ durch die           Die Angabe „oder Absatz 5 Nr. 1“ wird durch die\nWorte „Getränke- und Grundstoffbehältern“                Angabe „, 4 oder 6 Nr. 1“ ersetzt.\nersetzt.                                              h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt\ncc) In S atz 4 wird das Wort „B ehälter“ durch die            geändert:\nWorte „Getränke- und Grundstoffbehälter“ er-             Das Wort „Getränkebehälter“ wird durch die Worte\nsetzt.                                                   „Getränke- oder Grundstoffbehälter“ und das\nWort „ordnungsmäßigem“ durch das Wort „ord-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nnungsgemäßem“ ersetzt.\ngefügt:\ni) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt\n„(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter\ngeändert:\nder Gruppe IVa darf erst in B etrieb genommen\nwerden, wenn der Hersteller den B ehälter einer               Die Worte „Getränkebehälter der Gruppe IV“\nDruckprüfung unterzogen und eine B escheinigung               werden durch die Worte „Getränke- und Grund-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998               1389\nstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb“ und die              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt\nAngabe „Absatz 3 oder 5“ durch die Angabe                      gefaßt:\n„Absatz 4 oder 6“ ersetzt.                                       „(4) Der B etreiber hat, soweit eine Druckgas-\nj) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.                          versorgung vorhanden ist, in der Nähe der Druck-\ngasversorgung der Getränkeschankanlage eine\n7. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                         B etriebsanweisung anzubringen.“\n„§ 8                                e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach\ndem letzten Wort des S atzes wird das Wort „kön-\nInbetriebnahme                                nen“ angefügt.\n(1) Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen,                f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\nfür die ein K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann,             geändert:\ndürfen erst in B etrieb genommen werden, wenn\naa) Die Worte „Getränkebehälter der Gruppe IV“\n1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen                        werden durch die Worte „Getränke- oder\nfür den vorgesehenen B etrieb baumustergeprüft                      Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa\nsind und mit den entsprechenden K ennzeichen                        oder IVb“ ersetzt.\nund Angaben nach § 6 Abs. 2 S atz 2 versehen sind              bb) Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe\nund                                                                 „Absatz 5“ ersetzt.\n2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10\nAbs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 be-            9. § 10 wird wie folgt geändert:\nscheinigt hat, daß die Anlage den Anforderungen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.\naa) In S atz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 S atz 4“\n§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.                      durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\n(2) Getränkeschankanlagen, die aus B auteilen oder              bb) S atz 2 wird wie folgt geändert:\nB auteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein\nK ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst                  aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“\nin B etrieb genommen werden, wenn                                             durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.\n1. die aus baumustergeprüften B auteilen oder B au-                     bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort\nteilgruppen bestehende Getränkeschankanlage                               „B aumusterkennzeichens“ die W orte\nmit den entsprechenden K ennzeichen und An-                               „der B auteilgruppe oder“ eingefügt.\ngaben nach § 6 Abs. 2 S atz 2 versehen ist und              b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „B auteile“ die\nWorte „oder B auteilgruppen“ eingefügt.\n2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10\nAbs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3\nbescheinigt hat, daß die Anlage den Anforderun-         10. § 11 wird wie folgt geändert:\ngen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.            a) In Absatz 6 werden die Worte „Herausnahme aus“\n§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.                 durch die Worte „dem Lösen von“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 werden die Worte „Einfüllen des\n(3) Wer eine Getränkeschankanlage in B etrieb\nGetränks“ durch das Wort „B efüllen“ ersetzt.\nnimmt, hat dies der zuständigen B ehörde vor In-\nbetriebnahme anzuzeigen. S atz 1 gilt entsprechend              c) In Absatz 9 werden die Worte „allgemein aner-\nfür wesentliche Änderungen, die die S icherheit der                kannten Regeln der Technik“ durch die Worte\nAnlage beeinträchtigen können; § 13 Abs. 1 bleibt                  „lebensmittelrechtlichen Anforderungen“ ersetzt.\nunberührt. Der Anzeige ist die B escheinigung des\nS achkundigen nach Absatz 1 oder 2 beizufügen.“             11. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n„(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               tränke- und Grundstoffbehälter, unterliegen alle\naa) In S atz 1 wird das Wort „ordnungsmäßig“                   zwei J ahre wiederkehrenden P rüfungen durch den\ndurch das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.                   S achkundigen. Der B etreiber hat die wiederkeh-\nrenden P rüfungen zu veranlassen. Der S achkun-\nbb) In S atz 2 wird nach dem letzten Wort das Wort             dige hat über die P rüfung und deren Ergebnis eine\n„können“ angefügt.                                        B escheinigung im B etriebsbuch zu erteilen. Dar-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3, 4 und 5                über hinausgehende Überprüfungen durch die zu-\nS atz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6“ durch die          ständigen B ehörden, insbesondere auf der Grund-\nAngabe „§ 7 Abs. 3 bis 5 und 6 S atz 1, § 12 Abs. 1            lage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, blei-\nund 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und 6“ ersetzt.                       ben unberührt.“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                        aa) Der bisherige S atz 1 wird durch folgende\n„(3) Der B etreiber hat die wiederkehrenden                       S ätze 1 und 2 ersetzt:\nP rüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern                    „Getränke- und Grundstoffbehälter der Grup-\nder Gruppen IIb, IVa und IVb nach § 12 zu ver-                      pe IIb oder IVb sind alle fünf J ahre einer inne-\nanlassen.“                                                          ren P rüfung und alle zehn J ahre einer Druck-","1390               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nprüfung durch den S achverständigen zu                  d) In Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „Getränke-\nunterziehen. Getränke- und Grundstoffbe-                   behälter der Gruppe IV“ durch die Worte „Geträn-\nhälter der Gruppe IVa sind alle fünf J ahre einer          ke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa\ninneren P rüfung durch den S achkundigen zu                oder IVb“ ersetzt.\nunterziehen.“                                           e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3.                          aa) In S atz 1 werden die Worte „Getränkebehälter\nc) In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „Getränke-                      der Gruppe IV“ durch die Worte „Getränke-\nbehälter“ jeweils durch die Worte „Getränke- oder                     oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa\nGrundstoffbehälter“ ersetzt.                                          oder IVb“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                bb) In S atz 2 wird das Wort „ordnungsmäßige“\naa) Das Wort „Getränkebehälter“ wird jeweils                          durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt.\ndurch die Worte „Getränke- oder Grundstoff-             f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nbehälter“ ersetzt.\naa) Nach dem Wort „S achverständige“ werden\nbb) Nach dem Wort „S achverständige“ werden                           die Worte „oder S achkundige“ eingefügt.\ndie Worte „oder S achkundige“ eingefügt.\nbb) Die Worte „Getränkebehälters der Gruppe IV“\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                     werden durch die Worte „Getränke- oder\naa) Nach dem Wort „S achverständige“ werden                           Grundstoffbehälters der Gruppe IIb, IVa\ndie Worte „oder S achkundige“ eingefügt.                        oder IVb“ ersetzt.\nbb) Das Wort „B ehälter“ wird jeweils durch die\nWorte „Getränke- oder Grundstoffbehälter“           13. § 14 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                a) Nach dem Wort „S achverständige“ werden die\ncc) Das Wort „ordnungsmäßigem“ wird durch das                    Worte „oder S achkundige“ eingefügt.\nWort „ordnungsgemäßem“ ersetzt.                         b) Die Worte „eines Getränkebehälters der Grup-\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                pe IV“ werden gestrichen.\naa) Nach dem Wort „S achverständige“ werden                   c) Nach dem Wort „werden“ wird das Wort „können“\ndie Worte „oder S achkundige“ eingefügt.                   eingefügt.\nbb) Das Wort „Getränkebehälter“ wird durch die\n14. § 15 wird wie folgt geändert:\nWorte „Getränke- oder Grundstoffbehälter“\nersetzt.                                                a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. daneben im Land Hessen nach Zulassung\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                           durch die zuständige B ehörde der Technische\na) In der Überschrift werden die Worte „Getränke-                       Überwachungs-Verein B ayern Hessen S ach-\nbehältern der Gruppe IV“ durch die Worte „Geträn-                    sen S üdwest e.V. mit seinen für die P rüfung\nke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa                      von Getränke- und Grundstoffbehältern aus-\noder IVb“ ersetzt.                                                   gebildeten Ingenieuren der Niederlassung\nHessen und“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 werden die Worte „Getränkebe-\nhälter der Gruppe IV“ durch die Worte „Ge-                 aa) In Nummer 2 wird das Wort „ordnungsmäßi-\ntränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-                       ge“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ er-\npe IIb oder IVb“ ersetzt.                                       setzt.\nbb) In S atz 2 wird das Wort „Getränkebehälters“                 bb) In Nummer 6 wird das Wort „Getränkebehäl-\ndurch die Worte „Getränke- oder Grundstoff-                     tern“ durch die Worte „Getränke- und Grund-\nbehälters“ ersetzt.                                             stoffbehältern“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               c) In Absatz 3 wird das Wort „Getränkebehältern“\ndurch die Worte „Getränke- und Grundstoffbehäl-\n„(2) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der\ntern“ ersetzt.\nGruppe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt\noder sind wesentliche Teile eines Getränke- oder              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nGrundstoffbehälters ausgewechselt worden, so                     aa) Im einleitenden Halbsatz wird das Wort „Ge-\ndarf der Getränke- oder Grundstoffbehälter erst                       tränkebehältern“ durch die Worte „Getränke-\nwieder in B etrieb genommen werden, nachdem                           und Grundstoffbehältern“ ersetzt.\ner in dem durch die Instandsetzung oder Aus-\nwechslung bestimmten Umfang auf seinen ord-                      bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und\nnungsgemäßem Zustand geprüft und eine P rüf-                          wie folgt geändert:\nbescheinigung erteilt worden ist. Die P rüfung und                    Das K omma wird durch das Wort „und“ er-\ndie Erteilung der P rüfbescheinigung erfolgt bei                      setzt.\nGetränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen\nIIb und IVb durch den S achverständigen und bei                  cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und\nGetränke- und Grundstoffbehältern der Grup-                           wie folgt geändert:\npe IVa durch den S achkundigen. Absatz 1 S atz 2                      aaa) Das Wort „B undesminister“ wird durch\ngilt entsprechend.“                                                         das Wort „B undesministerium“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998             1391\nbbb) Das Wort „und“ wird durch einen P unkt            b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den B undes-\nersetzt.                                            minister für Wirtschaft“ durch die Worte „das B un-\ndesministerium für Arbeit und S ozialordnung“ er-\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.\nsetzt.\ne) In Absatz 5 werden das Wort „Getränkebehältern“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Getränke- und Grundstoffbehäl-\ntern“ und die Worte „der B undesminister“ durch                aa) In S atz 1 werden die Worte „Der B undes-\ndie Worte „das B undesministerium“ ersetzt.                         minister für Wirtschaft“ durch die Worte „Das\nB undesministerium für Arbeit und S ozialord-\n15. § 16 S atz 1 wird wie folgt geändert:                                  nung“ ersetzt.\na) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte „P rü-               bb) In S atz 3 werden die Worte „B undesministers\nfungen nach § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 und 5                        für Wirtschaft“ durch die Worte „B undesmini-\nsowie für die Erteilung einer B escheinigung nach                   steriums für Arbeit und S ozialordnung“ er-\n§ 8 Abs. 2 S atz 4“ durch die Worte „eine P rüfung,                 setzt.\ndie ihm nach den B estimmungen dieser Verord-               d) In Absatz 5 wird das Wort „B undesminister“ durch\nnung übertragen werden kann,“ ersetzt.                         das Wort „B undesministerien“ ersetzt.\nb) In Nummer 1 wird das Wort „ordnungsmäßig“\njeweils durch das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.         19. § 20 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 2 wird ein K omma angefügt.                       a) In Absatz 2 wird das Wort „B aumusterbescheini-\nd) In Nummer 4 werden die Worte „falls erforderlich,“             gung“ durch das Wort „B aumusterprüfbescheini-\ngestrichen.                                                    gung“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n16. § 17 wird wie folgt geändert:                                       „(3) Getränkeschankanlagen, die zum Zeitpunkt\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „B ehälters mit             des Inkrafttretens dieser Verordnung in B etrieb\neinem Rauminhalt von mehr als 1 000 cm 3“ durch                waren, können weiter betrieben werden. Ausge-\ndie Worte „unter Druck stehenden B ehälters“ er-               nommen sind B auteile im Vordruckgasbereich,\nsetzt.                                                         wenn sie keine B aumusterprüfbescheinigung\nhaben. B auteile der Getränkeschankanlage aus\nb) In Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 wird das Wort „ordnungs-             K unststoff, die direkt mit dem Getränk in B e-\nmäßigem“ durch das Wort „ordnungsgemäßem“                      rührung kommen, dürfen unabhängig von übrigen\nersetzt.                                                       Voraussetzungen nur verwendet werden, wenn\neine schriftliche Erklärung in deutscher S prache\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                                     vorliegt, in der bescheinigt wird, daß sie den An-\na) Der Überschrift werden die Worte „und Anlagen                  forderungen der B edarfsgegenständeverordnung\nauf S eeschiffen“ angefügt.                                    entsprechen.“\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt          c) Absatz 4 wird gestrichen.\ngeändert:                                                   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt\nIn S atz 1 werden die Worte „B undesminister oder              geändert:\nder von ihm“ durch die Worte „B undesministerium               In S atz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 3 oder 5\noder der vom zuständigen B undesministerium“                   S atz 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 4 oder 6\nersetzt.                                                       S atz 1“ und die Angabe „§ 7 Abs. 8“ durch die\nc) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                        Angabe „§ 7 Abs. 9“ ersetzt.\n„(2) Auf S eeschiffen stehen die in Absatz 1 S atz 1      e) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.\ngenannten B efugnisse sowie die Aufsicht über die           f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.\nAusführung dieser Verordnung der S ee-B erufs-\ng) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt\ngenossenschaft nach M aßgabe des S eeaufgaben-\ngefaßt:\ngesetzes zu.“\n„(6) S achkundige, denen P rüfungen nach § 7\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                     Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von\nB escheinigungen nach § 8 Abs. 1 vor dem 30. J uli\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              1993 übertragen worden sind, haben die Voraus-\naa) In S atz 1 werden die Worte „B undesminister               setzungen des § 16 S atz 1 Nr. 5 dieser Verordnung\nfür Wirtschaft“ durch die Worte „B undesmini-             innerhalb von zwei J ahren nachzuweisen.“\nsterium für Arbeit und S ozialordnung“ ersetzt.\nbb) In S atz 2 werden in der Aufzählung nach den        20. § 21 wird wie folgt geändert:\nWorten „1 Vertreter der P rüflaboratorien“ die         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „1 Vertreter der Zertifizierungsstellen\nfür Getränkeschankanlagen“ und nach den                     „(1) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2\nNr. 1 B uchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes\nWorten „1 Vertreter der S achverständigen\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnach § 36 der Gewerbeordnung“ die Worte\n„1 Vertreter einer S achkundigenorganisation“             1. einen Getränke- oder Grundstoffbehälter der\neingefügt.                                                    Gruppe IIb, IVa oder IVb","1392             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\na) entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4                     lung Leben oder Gesundheit eines anderen oder\nS atz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1                fremde S achen von bedeutendem Wert gefährdet, ist\nS atz 1, in B etrieb nimmt,                                nach § 17 des Gerätesicherheitsgesetzes strafbar.“\nb) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder\n22. Die § § 23 und 24 werden gestrichen.\nc) entgegen § 13 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3\nS atz 1 wieder in B etrieb nimmt,\n23. In Anhang 2 wird in der Überschrift die Angabe „(zu\n2. entgegen § 8 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1                § 6 Abs. 1 S atz 1 und § 8 Abs. 2 S atz 4 Nr. 3)“ durch\neine Getränkeschankanlage in B etrieb nimmt                    die Angabe „(zu § 6 Abs. 1 S atz 2)“ ersetzt.\noder\n3. entgegen § 9 Abs. 5 eine Getränkeschankan-\nlage betreibt.“                                                                     Artikel 2\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 S atz 1“                Das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung\ndurch die Angabe „§ 8 Abs. 3 S atz 1“ ersetzt.               kann den Wortlaut der Getränkeschankanlagenverord-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\n21. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                     tenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\n„§ 22\nS traftaten                                                      Artikel 3\nWer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Handlung                    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des siebten auf\nbeharrlich wiederholt oder durch eine solche Hand-              die Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 17. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm\nD er B und es minis ter für G es und heit\nH o rs t S eeho fer"]}