{"id":"bgbl1-1998-37-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":37,"date":"1998-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98)","law_date":"1998-06-17T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1378                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nVerordnung\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\n(Besoldungsänderungsverordnung 1998 – BesÄndV 98)\nVom 17. J uni 1998\nAuf Grund der § § 47 und 48 Abs. 1 sowie des § 73 des           6. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nB undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\n„(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der K ampf-\nmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065) in Verbin-\nschwimmer- oder M inentaucherzulage nach § 23e.“\ndung mit Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997\n(B GB l. I S . 590) und Artikel 4 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 1997 (B GB l. I S . 3108) verordnet die B undesregie-       7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nrung und auf Grund des § 63 des B undesbesoldungs-\na) In S atz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7,50“\ngesetzes verordnet das B undesministerium des Innern:\nersetzt.\nb) In S atz 4 werden die Zahl „1“ durch die Zahl „1,50“\nArtikel 1                                     und die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ ersetzt.\nÄnderung der Erschwerniszulagenverordnung\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der             8. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nB ekanntmachung vom 13. M ärz 1992 (B GB l. I S . 519),                                         „§ 11\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-                            Zulage für Tätigkeiten der\nändert:                                                                   S prengstoffentschärfer und S prengstoffermittler\n(1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis\n1. Dem § 1 wird folgender S atz angefügt:                           über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung\n„Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Er-               zum S prengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe\nschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.“                   das P rüfen, Entschärfen und B eseitigen unkonventio-\nneller S preng- und B randvorrichtungen ist, erhalten\n2. § 2 wird aufgehoben.                                             eine Zulage. Die Zulage beträgt 50 Deutsche M ark für\njeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der\n3. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt ge-             erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer\nfaßt:                                                            näheren B ehandlung zu unterziehen. Unmittelbarer\nGefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer mög-\n„2. Abschnitt\nlichen Explosion oder eines B randes. Die B ehandlung\nEinzeln abzugeltende Erschwernisse“.                   umfaßt insbesondere\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     1. optische, akustische, elektronische und mechani-\nsche P rüfung auf S preng-, Zünd- und B randvor-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt ge-                 richtungen,\nändert:\n2. Überwinden von S prengfallen, Öffnen von unkon-\naa) Nach den Wörtern „Die Zulage wird“ wird das                   ventionellen S preng- und B randvorrichtungen,\nWort „insbesondere“ gestrichen.                             Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zünd-\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.                                     auslösevorrichtung, Neutralisieren, P hlegmatisie-\ncc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die                     ren,\nNummern 6 und 7.                                       3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen,\ndd) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                      Transportieren der unkonventionellen S preng- und\nB randvorrichtungen oder ihrer Teile.\n„7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß\nArtikel IX § § 21 und 22 des Zweiten Geset-        Die Zulage darf den B etrag von 750 Deutsche M ark im\nzes zur Vereinheitlichung und Neurege-             M onat nicht übersteigen.\nlung des B esoldungsrechts in B und und\n(2) B esondere S chwierigkeiten bei dem Unschäd-\nLändern in K raft geblieben sind oder neu\nlichmachen oder Delaborieren von S preng- und\nerlassen werden können.“\nB randvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen,\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                       die explosionsgefährliche S toffe enthalten, können\n„(2) Für Zeiträume, für die eine B ordzulage nach          mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 500 Deut-\n§ 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte ge-             sche M ark für jeden Einsatz abgegolten werden.\nkürzt.“                                                          (3) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis\nüber eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                       zum S prengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätig-\n„§ 6                               keit als S prengstoffermittler mit explosionsgefähr-\nlichen S toffen umgehen, erhalten eine Zulage von\nS onstiger Ausschluß der Zulage                     30 Deutsche M ark je Einsatz. Der Umgang umfaßt ins-\nDie Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit          besondere S icherstellung, Asservierung und Trans-\nder Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise                port. Die Zulage darf den B etrag von 450 Deutsche\nals mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“                      M ark im M onat nicht übersteigen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                 1379\n(4) Die Zulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen            4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nden Gesamtbetrag von 1600 Deutsche M ark im                         Dienst für besondere zeitliche B elastungen (§ 50a\nM onat nicht übersteigen.“                                          des B undesbesoldungsgesetzes),\n5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\n9. Die Überschrift des 5. Titels wird wie folgt gefaßt:\n6. einer Dienstreise,\n„Zulagen für K limaerprobung\nund Unterdruckkammerdienst“.                       soweit in den § § 20 bis 26 oder nach einer Verordnung\nüber den M utterschutz für B eamtinnen nichts anderes\nbestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird\n10. In der Überschrift des § 16 werden die Wörter „Allge-\ndie Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des\nmeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage“ durch\nM onats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.“\ndie Wörter „Zulage für K limaerprobung“ ersetzt.\n16. Die B ezeichnung „3. Titel“ und die Überschrift des\n11. Nach § 16 wird folgender neuer § 16a eingefügt:\n3. Titels werden gestrichen.\n„§ 16a\nZulage für                           17. Der bisherige § 22 wird § 20 und wie folgt geändert:\nS oldaten im Unterdruckkammerdienst\na) In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine\n(1) S oldaten im Unterdruckkammerdienst beim                     Voraussetzungen und Höhe der Zulagen“ durch\nFlugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer              die Wörter „Zulagen für Wechselschichtdienst und\nsimulierten Höhe von mindestens 5000 M etern ver-                   für S chichtdienst“ ersetzt.\nwendet werden, erhalten eine Zulage.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:\n(2) Die Zulage beträgt 15 Deutsche M ark für jeden\n„Zeiten eines B ereitschaftsdienstes gelten nicht\nEinsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 150 Deut-\nals Arbeitszeit im S inne dieser Vorschrift.“\nsche M ark monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem\nEinschleusen und endet mit dem Ausschleusen.                    c) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:\n(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Flieger-             „Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend.“\nzulage nach § 23f.“\nd) In Absatz 3 wird S atz 1 wie folgt gefaßt:\n12. Die Überschriften des 6., 7. und 8. Titels sowie die                „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der\n§ § 17 bis 19 werden aufgehoben.                                    S chichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwi-\nschen Volldienst und B ereitschaftsdienst nicht\nvorsieht.“\n13. Der bisherige 9. Titel wird der 6. Titel. Der bisherige\n§ 19a wird § 17.                                                e) In Absatz 4 wird S atz 1 wie folgt gefaßt:\n„Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1\n14. Im 3. Abschnitt werden der 1. und 2. Titel sowie die                und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für\n§ § 20 und 21 aufgehoben.                                           denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine\nS tellenzulage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur\n15. Nach § 17 werden folgende neue § § 18 und 19 ein-                   Übernahme der B eamten und Arbeitnehmer der\ngefügt:                                                             B undesanstalt für Flugsicherung vom 23. J uli 1992\n(B GB l. I S . 1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9,\n„§ 18\n10 und 12 der Vorbemerkungen zu den B undes-\nEntstehung des Anspruchs                             besoldungsordnungen A und B des B undesbesol-\n(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der                 dungsgesetzes oder auf die bei der Deutschen\ntatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden                     B undesbank gewährte B ankzulage.“\nTätigkeit und erlischt mit deren B eendigung, soweit in         f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nden § § 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.\n„(6) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung\n(2) B esteht der Anspruch auf die Zulage nicht für               auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.“\neinen vollen K alendermonat und sieht die Zulagerege-\nlung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der       18. Die B ezeichnung „4. Titel“ und die Überschrift des\nTeil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeit-             4. Titels werden gestrichen.\nraum entfällt.\n§ 19                             19. Der bisherige § 23 wird § 21 und wie folgt geändert:\nUnterbrechung                              a) In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine\nder zulageberechtigenden Tätigkeit                       Voraussetzungen und Höhe der“ gestrichen und\nB ei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden                nach dem Wort „für“ das Wort „den“ eingefügt.\nTätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle            b) In Absatz 2 S atz 3 wird die Angabe „§ 19a“ durch\n1. eines Erholungsurlaubs,                                          die Angabe „§ 17“ ersetzt.\n2. eines S onderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst-           c) In Absatz 4 S atz 3 wird das Wort „Zulage“ durch\nbezüge,                                                         das Wort „S tellenzulage“ ersetzt.\n3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,                     d) Absatz 5 wird aufgehoben.","1380              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\n20. Die B ezeichnung „5. Titel“ und die Überschrift des         25. Der bisherige § 23c wird § 23 und wie folgt geändert:\n5. Titels werden gestrichen.                                    In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine Vor-\naussetzungen und Höhe der Zulage“ durch die Wörter\n21. Der bisherige § 23a wird § 22 und wie folgt geändert:           „Zulage für die B eseitigung von K ampfstoffmunition\na) In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine             aus den Weltkriegen“ ersetzt.\nVoraussetzungen und Höhe der Zulage“ durch die\nWörter „Zulage für P olizeivollzugsbeamte für be-       26. Die B ezeichnung „8. Titel“ wird gestrichen.\nsondere polizeiliche Einsätze und für B eamte als\nVerdeckte Ermittler“ ersetzt.                           27. Der bisherige § 23d wird § 23a und wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(3) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung       b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nauf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.“                     strichen.\n22. Nach § 22 wird folgender neuer § 22a eingefügt:             28. Der bisherige 9. Titel und § 23e werden aufgehoben.\n„§ 22a\n29. Nach § 23a werden folgende neue § § 23b bis 23l\nZulage für\neingefügt:\nP olizeivollzugsbeamte als fliegendes P ersonal\n„§ 23b\n(1) P olizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugfüh-\nrer oder B ordwart in fliegenden Verbänden, fliegeri-                              Zulage für Tätigkeiten\nschen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden                  an B ord in Dienst gestellter seegehender S chiffe\nVerbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten                (1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsan-\nund Dienststellen verwendet werden, erhalten eine               gehörige an B ord eines in Dienst gestellten seegehen-\nZulage.                                                         den S chiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage\n(2) Die Zulage erhalten auch P olizeivollzugsbeamte,         (B ordzulage). B ei einer Werftliegezeit des S chiffes\ndie                                                             wird die B ordzulage gewährt, wenn der B eamte oder\nS oldat an B ord Dienst leistet und dort untergebracht\n1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-                ist. Leistet der B eamte oder S oldat an B ord Dienst,\nanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbe-               ohne dort untergebracht zu sein, wird die B ordzulage\nsatzungsangehörige zum M itfliegen in Luftfahr-             für die Dauer von höchstens vier M onaten gewährt.\nzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens\nzehn Flüge im laufenden K alendermonat nach-                   (2) Die B ordzulage wird auch B eamten und S olda-\nweisen,                                                     ten gewährt, die\n2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als P rüfer von Luftfahrt-       1. an B ord eines in Dienst gestellten seegehenden\ngerät zum M itfliegen verpflichtet sind                         S chiffes an mehr als einem K alendertag verwendet\nwerden, ohne zu dessen B esatzung zu gehören,\n(S ondergruppe).\n2. auf einem B innenfahrzeug der B undeswehr ver-\nEine Anrechnung von Flügen aus anderen K alender-\nwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag\nmonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.\nseewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung\n(3) Die Zulage beträgt monatlich für P olizeivollzugs-           vom 4. J uli 1990 (B G B l. I S . 1389) festgelegten\nbeamte in der Verwendung als                                        Grenzen der S eefahrt eingesetzt ist. Eingeschlos-\n1. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils mit Zu-                sen ist die Dauer des Aufenthaltes in S eehäfen. Die\nsatzqualifikation                 345 Deutsche M ark,           B ordzulage steht nicht zu für die Dauer der An-\nund Abfahrt auf B innengewässern.\n2. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils ohne Zu-\nsatzqualifikation                 260 Deutsche M ark,          (3) Die B ordzulage beträgt für\n3. Angehörige der S ondergruppe (Absatz 2) bei zehn             1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige\noder mehr Flügen im laufenden K alendermonat                    auf S chiffen\n90 Deutsche M ark.           a) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S ee-\nWerden im laufenden K alendermonat weniger als                      streitkräften\nzehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewie-                                      157,50 Deutsche M ark monatlich,\nsen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlen-               b) sonstiger Eigner\nden Flug um 9 Deutsche M ark. § 19 findet keine                                    105,00 Deutsche M ark monatlich,\nAnwendung.                                                  2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung\nZusatzqualifikation im S inne der Nummer 1 sind ins-                angehören, 5,25 Deutsche M ark täglich; sie darf\nbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die                    den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht über-\nerworbene Ausbildung im Umgang mit B ildverstärker-                 steigen.\nbrille oder Wärmebildkamera.“                                      (4) Die B ordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert\nbei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als\n23. Der bisherige 6. Titel wird gestrichen.                         zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in\nAbsatz 2 bezeichneten Grenzen der S eefahrt und\n24. Die B ezeichnung „7. Titel“ und die Überschrift des             bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt\n7. Titels werden gestrichen.                                    außerhalb des S eegebietes, das begrenzt wird","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                  1381\n1. südlich durch die Linie Dover-C alais,                          (2) Die M aschinenzulage wird auch B eamten und\nS oldaten gewährt, die im M aschinenraum eines\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,\n1. in Dienst gestellten seegehenden S chiffes an mehr\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher B reite;\nals einem K alendertag verwendet werden, ohne zu\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten K önig-                  dessen B esatzung zu gehören,\nreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Nor-             2. B innenfahrzeuges der B undeswehr verwendet\nmandie und der nördlichen B retagne bis einschließ-                 werden, das an mehr als einem K alendertag see-\nlich des Hafens B rest. Die erhöhte B ordzulage wird                wärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom\nnur für volle K alendertage gewährt.                                4. J uli 1990 (B GB l. I S . 1389) festgelegten Grenzen\n(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als               der S eefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die\nvoller K alendertag.                                                Dauer des Aufenthaltes in S eehäfen. Die M aschi-\nnenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und\n(6) Die B ordzulage wird neben\nAbfahrt auf B innengewässern.\n1. der S tellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemer-                  (3) Die M aschinenzulage beträgt für\nkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A\nund B des B undesbesoldungsgesetzes in Höhe                 1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige\nvon 105 Deutsche M ark monatlich gewährt,                       auf S chiffen\n2. der U-B oot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.                     a) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S ee-\nstreitkräften         45 Deutsche M ark monatlich,\n§ 23c                                    b) sonstiger Eigner 30 Deutsche M ark monatlich,\nZulage für Tätigkeiten                        2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung\nan B ord in Dienst gestellter U-B oote                   angehören,                  1,50 Deutsche M ark täglich;\n(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsan-                sie darf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht\ngehörige an B ord eines in Dienst gestellten U-B ootes              übersteigen.\nder S eestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine\nDie M aschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert,\nZulage (U-B oot-Zulage). B ei einer Werftliegezeit des\nwenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt\nU-B ootes wird die U-B oot-Zulage bis zur Dauer von\nsind.\nvier M onaten gewährt, wenn der B eamte oder S oldat\nan B ord verwendet wird.                                           (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als\nvoller K alendertag.\n(2) Die U-B oot-Zulage erhalten auch B eamte und\nS oldaten, die nicht zur B esatzung eines U-B ootes                (5) Die M aschinenzulage wird nicht gewährt neben\ngehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten              der U-B oot-Zulage nach § 23c.\ntatsächlichen B ordanwesenheit, wenn diese mit\nTauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und                                              § 23e\nmindestens drei aufeinander folgende K alendertage                                        Zulage für\noder fünf K alendertage im M onat beträgt. Ein Zeit-                      K ampfschwimmer und M inentaucher\nraum von mehr als 12 S tunden gilt als voller K alender-\n(1) S oldaten, die in K ampfschwimmer- oder M inen-\ntag.\ntauchereinheiten als K ampfschwimmer oder M inen-\n(3) Die U-B oot-Zulage beträgt für                           taucher verwendet werden oder sich in der Ausbil-\ndung zum K ampfschwimmer oder M inentaucher be-\n1. a) B eamte und S oldaten als B esatzungsangehö-\nfinden, erhalten eine Zulage (K ampfschwimmer- oder\nrige              450 Deutsche M ark monatlich,\nM inentaucherzulage) in Höhe von 360 Deutsche M ark\nb) bei einer Werftliegezeit vom B eginn des zweiten         monatlich.\nM onats an 202,50 Deutsche M ark monatlich,\n(2) S oldaten, die nicht in einer K ampfschwimmer-\n2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung              oder M inentauchereinheit als K ampfschwimmer oder\nangehören,                 15 Deutsche M ark täglich;       M inentaucher verwendet werden, jedoch\nsie darf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht              1. im B esitz des gültigen K ampfschwimmer- oder\nübersteigen.                                                    M inentaucherscheines sind und\n§ 23d                                2. zur Erhaltung des K ampfschwimmer- oder M inen-\ntaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine\nZulage für Tätigkeiten                            Zulage in Höhe von 90 Deutsche M ark monatlich.\nim M aschinenraum seegehender S chiffe\n(3) Die K ampfschwimmer- oder M inentaucherzu-\n(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsan-            lage wird nicht gewährt neben der U-B oot-Zulage\ngehörige im M aschinenraum eines in Dienst gestellten           nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f.\nseegehenden S chiffes verwendet werden, erhalten\neine Zulage (M aschinenzulage). B ei einer Werftliege-                                        § 23f\nzeit des S chiffes wird die M aschinenzulage gewährt,\nwenn der B eamte oder S oldat an B ord Dienst leistet                                     Zulage für\nund dort untergebracht ist. Leistet der B eamte oder                       fliegendes P ersonal der B undeswehr\nS oldat an B ord Dienst, ohne dort untergebracht zu                      und anderer Einrichtungen des B undes\nsein, wird die M aschinenzulage für die Dauer von                  (1) B eamte und S oldaten, die als Luftfahrzeug-\nhöchstens vier M onaten gewährt.                                führer, K ampfbeobachter (W affensystemoffiziere),","1382              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\nLuftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige                   (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Flieger-\nLuftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Ver-              zulage in den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 für\nbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den\n1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech-\nfliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen,\ntigung zum Führen von S trahlflugzeugen und\nEinheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder\nK ampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der\nGüteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine\nErlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflug-\nZulage (Fliegerzulage). B ei einer Verwendung außer-\nzeugen               420 Deutsche M ark monatlich,\nhalb der in S atz 1 genannten S tellen wird die F lie-\ngerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur                2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech-\nErhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der                     tigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen\nB erechtigungen gewährt.                                             und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Er-\nlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen\n(2) Die Fliegerzulage erhalten auch B eamte und                                       300 Deutsche M ark monatlich.\nS oldaten,\n(6) § 22a bleibt unberührt.\n1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luft-\nfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsan-                                         § 23g\ngehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung\nzum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder                                      Zulage für\neiner B erechtigung zum Führen von Luftfahrzeu-                          technische Luftfahrzeugführer\ngen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Flieger-                     im Erprobungs- und Güteprüfdienst\nausbildungsgruppe),                                            (1) B eamte und S oldaten als Luftfahrzeugführer im\n2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder                Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im B esitz der\nDienstanweisungen als nichtständige Luftfahr-               erforderlichen Flugerlaubnis und B erechtigung sind,\nzeugbesatzungsangehörige zum M itfliegen in Luft-           erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend\nfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und minde-          1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Aus-\nstens fünf Flüge im laufenden K alendermonat                    bildung als Testpilot, die\nnachweisen (S ondergruppe). Eine Anrechnung\na) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüf-\nvon Flügen aus anderen K alendermonaten und\nten Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke\nvon Reiseflügen ist nicht zulässig.\nder M usterprüfung oder vorläufigen Zulassung\n(3) Die Fliegerzulage beträgt für B eamte und S olda-                durchführen, oder\nten in der Verwendung als\nb) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten\n1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech-                    und dabei entsprechende Erprobungsflüge\ntigung zum Führen von S trahlflugzeugen und                         durchzuführen haben, oder\nK ampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der            2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güte-\nErlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflug-             prüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als\nzeugen               600 Deutsche M ark monatlich,              Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luft-\n2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech-                fahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-\ntigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen                  dienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern\nund Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Er-             verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung\nlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen            als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an\n480 Deutsche M ark monatlich,          einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.\n3. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit                    (2) Die Zulage beträgt in den Fällen\nder Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen\noder sonstigen Luftfahrzeugen                               a) des Absatzes 1 Nr. 1\n380 Deutsche M ark monatlich,                                   300 Deutsche M ark monatlich,\n4. Lufttransportbegleiter                                        b) des Absatzes 1 Nr. 2\n200 Deutsche M ark monatlich,                                   200 Deutsche M ark monatlich.\n5. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe                       Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\n240 Deutsche M ark monatlich,          vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.\n6. Angehörige der S ondergruppe bei 15 oder mehr                                           § 23h\nFlügen im laufenden K alendermonat\nZulage für Fallschirmspringer\n180 Deutsche M ark monatlich.\n(1) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich\nWerden im laufenden K alendermonat weniger\nabgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der\nals 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewie-\nErlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband,\nsen, so vermindert sich die Fliegerzulage für jeden\neiner Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs-\nfehlenden Flug um 12 Deutsche M ark. § 19 findet\noder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen ein-\nkeine Anwendung.\nschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den\n(4) Die Fliegerzulage erhöht sich für Luftfahrzeug-          Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten\nführer, die als Fluglehrer verwendet werden und im               eine Zulage (F allschirmspringerzulage). Die F all-\nB esitz der maßgebenden Erlaubnis und B erechtigung              schirmspringerzulage erhalten auch B eamte und\nsind, um 25 vom Hundert der ihnen nach Absatz 3                  S oldaten während der Ausbildung oder der Nach-\nS atz 1 Nr. 1 oder 2 zustehenden B eträge.                       schulung zum Fallschirmsprungdienst.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                           1383\n(2) S oldaten, die die Voraussetzungen nach Ab-                 B elastungs-        Flugsiche-      Aufsichtsper-     Flugabferti-\nsatz 1 S atz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort                      wert         rungskontroll-   sonal (Einsatz-   gungsperso-\nGruppe            personal,      stabsoffiziere,   nal, übriges\ngenannten S tellen verwendet werden, erhalten die                                   B etriebsperso-       Radarleit-   B etriebsperso-\nFallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im                                  nal des Radar-     S tabsoffiziere nal des Radar-\nFallschirmspringen verpflichtet sind.                                                führungsdien-       mit Radar-       führungs-\nstes mit Radar-   führungslizenz)      dienstes\n(3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den                               leit-J agdlizenz\nund/oder Luft-\nB esitz des Fallschirmspringerscheines mit B eiblatt                                   lagelizenz\noder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine                                     Höhe              Höhe             Höhe\nB erechtigung erteilt werden.                                                          der Zulage        der Zulage       der Zulage\n(4) Die Höhe der Zulage beträgt 225 Deutsche M ark             1001 – 2000 160 Deut-                 150 Deut-        60 Deut-\nmonatlich, für S oldaten im S inne des Absatzes 2                          I          sche M ark       sche M ark       sche M ark\nbeträgt sie 67,50 Deutsche M ark monatlich.                       2001 – 4500 200 Deut-                 150 Deut-        80 Deut-\n(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben                            II          sche M ark       sche M ark       sche M ark\n4501 – 7000 240 Deut-                 150 Deut-       100 Deut-\n1. der Zulage für P olizeivollzugsbeamte für besonde-\nIII          sche M ark       sche M ark       sche M ark\nre polizeiliche Einsätze und für B eamte als Ver-\ndeckte Ermittler nach § 22 sowie der K ampf-                    mehr als          280 Deut-         150 Deut-       120 Deut-\nschwimmer- und M inentaucherzulage nach § 23e                      7000           sche M ark       sche M ark       sche M ark\nin Höhe von 75 Deutsche M ark monatlich,                             IV\n2. der B ergführerzulage nach § 23 l Abs. 1 in Höhe                 (4) Das B undesministerium der Verteidigung legt\nvon 187,50 Deutsche M ark monatlich                          die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffe-\nnen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und\ngewährt.                                                         des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer dis-\n§ 23i                                 loziert eingesetzten Truppenteile – zu den einzelnen\nGruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein\nZulage im                                bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines\nmilitärischen Flugsicherungsbetriebsdienst                J ahres zu überprüfen.\nund im Radarführungsdienst\n(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach\n(1) B eamte und S oldaten im militärischen Flug-              § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h\nsicherungsbetriebsdienst und S oldaten im Radar-                 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nführungsdienst, die in Dienststellen der B undeswehr\n§ 23j\nverwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu\nermittelnden Verkehrsbelastungen einen B elastungs-                                    Zulage für Führer oder\nwert von 1000 übersteigen, und die nicht nur gele-                           Ausbilder im Außen- und Geländedienst\ngentlich verantwortlich als                                         (1) S oldaten, die überwiegend als Führer oder Aus-\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,                               bilder im Außen- und Geländedienst verwendet wer-\nden, erhalten eine Zulage. Außen- und Geländedienst\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-              ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten\nren oder                                                     Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in\nS tellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörper-\n3. B etriebspersonal des Radarführungsdienstes so-               verbände.\nwohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der\nLeitung von Luftfahrzeugen                                      (2) Die Zulage beträgt 50 Deutsche M ark monatlich.\nDer Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an\nverwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verant-             dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsäch-\nwortliche M itarbeit des lizenzierten B etriebspersonals         lich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ab-\nim Radarführungsdienst setzt den B esitz der örtlichen           lauf von 15 M onaten seit der Einstellung als S oldat.\nZulassung voraus.\n(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer S tel-\n(2) B ewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist            lenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu\nein B elastungswert, der sich errechnet aus den im               den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-\nDurchschnitt der letzten drei K alenderjahre abge-               desbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den\nwickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flug-                § § 23b bis 23g und § 23i.\nsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Ver-\nhältnis zum eingesetzten P ersonal und auf vier Grup-                                             § 23k\npen zu verteilen ist. B ei P latzschließungen von mehr                                  Zulage für Ausbilder\nals drei M onaten sind der B erechnung die im davor-                             bei Einzelkämpferlehrgängen\nliegenden J ahr kontrollierten Flugbewegungen zu-                   (1) S oldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Ein-\ngrunde zu legen.                                                 zelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jewei-             eine Zulage in Höhe von 120 Deutsche M ark monat-\nligen Dienststelle abhängigen B ewertung und der                 lich.\nZugehörigkeit des B eamten oder S oldaten zu einer                  (2) Die Zulage wird neben einer S tellenzulage nach\nbestimmten P ersonengruppe steht die Zulage monat-               Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den B undesbe-\nlich wie folgt zu:                                               soldungsordnungen A und B des B undesbesoldungs-","1384              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998\ngesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fall-              die weitere Dauer dieser Verwendung, längstens\nschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von              jedoch bis zum 31. Dezember 2001, folgende Zulage:\n67,50 Deutsche M ark nur in Höhe von 100 Deutsche               B esoldungsgruppen:            1998 1999 2000 2001\nM ark monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fall-\nschirmspringerzulage in Höhe von 225 Deutsche                                                  Deutsche M ark monatlich:\nM ark.                                                          A 1 bis A 5                    170   150    100      50\n§ 23l                                 A 6 bis A 9                    220   200    130      60\nZulage für B ergführer                        A 10 bis A 13                  270   250    160      70\nA 14 und höher                 320   300    190      80\n(1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis\nüber eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung                     (2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Aus-\nzum B ergführer erhalten bei Verwendung als                     gleichszulage für eine weggefallene S tellenzulage\nnach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B undes-\n1. B ergführer in der B ergausbildung von P olizeivoll-\nbesoldungsordnungen A und B des B undesbesol-\nzugsbeamten oder\ndungsgesetzes in der bis zum 30. J uni 1997 gelten-\n2. Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an S chulen              den Fassung.\nund im K ommando S pezialkräfte\n§ 27\neine Zulage (B ergführerzulage) in Höhe von 112,50\nAusschluß einer Erschwernis-\nDeutsche M ark monatlich.\nzulage neben einer Ausgleichszulage\n(2) Die B ergführerzulage erhalten auch B eamte und\nIst die Gewährung einer Erschwerniszulage neben\nS oldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehr-\neiner anderen Zulage ganz oder teilweise ausge-\ngängen stattfindenden Ausbildung zum B ergführer.\nschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der\n(3) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich              anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange\nabgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1                  diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.“\nNr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung\nihres bergsteigerischen K önnens verpflichtet sind,\nerhalten die B ergführerzulage in Höhe von 45 Deut-                                     Artikel 2\nsche M ark monatlich.                                                               Aufhebung der\n(4) Neben der S tellenzulage nach Nummer 9 der                      Verordnung zur vorläufigen Regelung\nVorbemerkungen zu den B undesbesoldungsordnun-                   von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen\ngen A und B wird die B ergführerzulage nach Absatz 1          Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er-\nnur in Höhe von 75 Deutsche M ark monatlich, die            schwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. M ärz\nB ergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von             1974 (B GB l. I S . 774), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n30 Deutsche M ark monatlich gewährt.“                       Gesetzes vom 19. J uli 1990 (B GB l. I S . 1451), wird auf-\ngehoben.\n30. § 24 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n31. § 25 wird durch folgenden neuen § 25 ersetzt:\nÄnderung der\n„§ 25                                          Verordnung über die Gewährung\nWegfall von Zulagen                                 von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\n(1) B eamte der B esoldungsgruppen A 1 bis A 12,           Die Verordnung über die Gewährung von M ehrarbeits-\ndie am 30. J uni 1998 in der unterirdischen Anlage in       vergütung für B eamte in der Fassung der B ekannt-\nM arienthal ständig tätig waren, erhalten die Zulage        machung vom 13. M ärz 1992 (B GB l. I S . 528), zuletzt\nbeim Vorliegen der Voraussetzungen des § 23e in der         geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\nbis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.           17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-\nDie Zulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der           ändert:\nDienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.\n1. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „einer Zulage\n(2) Für B eamte und S oldaten, die bis zum 30. J uni\nnach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den B un-\n1998 die Voraussetzungen für die Gewährung einer\ndesbesoldungsordnungen A und B des B undesbesol-\nZulage nach § 24 erfüllt haben, gilt § 24 in der bis\ndungsgesetzes oder“ gestrichen.\ndahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1999\nweiter.“\n2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange-\nfügt:\n32. Die § § 26 und 27 werden durch die folgenden neuen\n§ § 26 und 27 ersetzt:                                           „(4) Ist die Gewährung einer M ehrarbeitsvergütung\nneben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlos-\n„§ 26\nsen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage\nZulage für B eamte                          gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht\nder Gruppe Wehrwirtschaftliche Aufklärung                bis zur Hälfte aufgezehrt ist.“\ndes B undesamtes für Wehrverwaltung\n(1) B eamte, die am 30. J uni 1998 in der Gruppe         3. § 6 wird aufgehoben.\nWehrwirtschaftliche Aufklärung des B undesamtes für\nWehrverwaltung verwendet worden sind, erhalten für          4. Die § § 7 und 8 werden gestrichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998                     1385\nArtikel 4                               2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                   a) In S atz 1 werden die Wörter „Die Zulage gehört“\nAnwärtersonderzuschlags-Verordnung                                durch die Wörter „Für B eamte, Richter und S olda-\nDie Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fas-                        ten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhe-\nsung der B ekanntmachung vom 11. J uni 1990 (B GB l. I                       stand treten oder versetzt werden, für B eamte und\nS . 1033), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                       S oldaten der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei\n14. November 1994 (B GB l. I S . 3460), wird wie folgt ge-                   einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010,\nändert:                                                                      gehört die Zulage“ ersetzt.\nb) In S atz 3 werden nach dem Wort „B undesbe-\n1. In § 2 werden die Wörter „vor Vollendung des 26. Le-                      soldungsgesetzes“ die Wörter „in der bis zum\nbensjahres“ gestrichen.                                                  31. Dezember 1998 geltenden Fassung“ eingefügt.\n2. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Auflagen“\n3. In § 6 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\ndurch das Wort „Anspruchsvoraussetzungen“ ersetzt.\n„Zuschuß bei vorübergehender\n3. In § 3 werden die Wörter „mit der Auflage“ durch die                       Verwendung außerhalb des B eitrittsgebietes“.\nWörter „unter der Voraussetzung“ ersetzt.\n4. In § 4 wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Vor-                                         Artikel 6\naussetzungen“ ersetzt.                                                         Neubekanntmachungserlaubnis\n5. Die § § 6 und 7 werden gestrichen.                                   Das B undesministerium des Innern kann den Wort-\nlaut der durch Artikel 1 und Artikel 3 bis 6 geänderten\n6. Der bisherige § 8 wird § 6.                                       Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nan geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 5\nÄnderung der                                                          Artikel 7\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nInkrafttreten\nDie Zweite B esoldungs-Übergangsverordnung in der\nFassung der B ekanntmachung vom 27. November 1997                       (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n(B GB l. I S . 2764) wird wie folgt geändert:                        Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 4 B uch-\n1. In § 1 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:                             stabe a Doppelbuchstabe bb, cc und dd; Artikel 1 Nr. 17\n„Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden              B uchstabe e; Artikel 3 Nr. 1; Artikel 4 und Artikel 5 Nr. 2 am\nVerwendung außerhalb des B eitrittsgebietes.“                    1. J anuar 1999 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 17. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther"]}