{"id":"bgbl1-1998-36-9","kind":"bgbl1","year":1998,"number":36,"date":"1998-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/36#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_36.pdf#page=67","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts (Seefischerei-Bußgeldverordnung)","law_date":"1998-06-16T00:00:00Z","page":1355,"pdf_page":67,"num_pages":7,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                   1355\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\n(Seefischerei-Bußgeldverordnung)\nVom 16. J uni 1998\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des S eefischereigesetzes vom             9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Hummerschwänze oder\n12. J uli 1984 (B GB l. I S . 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des       Hummerscheren aus den dort genannten Regionen\nGesetzes vom 2. August 1994 (B GB l. I S . 2018) geändert                oder Gebieten anlandet,\nworden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten in der Fassung der B ekanntmachung                 10. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 Lachs,\nvom 19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), der durch Artikel 1            M eerforelle oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem\nNr. 5 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156,              dies verboten ist,\n340) geändert worden ist, verordnet das B undesmini-                 11. entgegen Artikel 7 Abs. 2 S atz 1 oder Artikel 9 Abs. 1\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                       einen größeren als den zulässigen Anteil an Hering\noder M akrele an B ord behält,\n§1\n12. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 in den dort genann-\nDurchsetzung                                       ten Gebieten mit einem S chleppnetz mit einer\ntechnischer Erhaltungsmaßnahmen                                  M aschengröße unter 32 M illimeter oder\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                     b) entgegen Artikel 8 Abs. 2 in den dort bezeichneten\nS eefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder                      Gebieten zu den dort angegebenen S perrzeiten\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom\n29. April 1997 über technische M aßnahmen zur Erhaltung                  S protten fängt,\nder Fischbestände (AB l. EG Nr. L 132 S . 1) verstößt, indem         13. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 S atz 1 oder\ner als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig                              Unterabs. 4 die zuständige K ontrollbehörde nicht,\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit                   nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\neiner engeren M aschenöffnung als der vorgeschrie-\n14. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 B uch-\nbenen M indestmaschenöffnung verwendet,\nstabe b, Abs. 3 B uchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 S atz 2 beim Fischen mit                   oder 3, Abs. 9 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder Artikel 12\nDredgen einen größeren als den zulässigen Anteil an                 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes\ngeschützten Arten an B ord behält oder anlandet,                    Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 einen Fang nicht oder nicht                Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät\nrechtzeitig sortiert oder einen Fang geschützter Arten,             benutzt,\nwelche die festgesetzten P rozentsätze übersteigen,             15. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 beim Fischen\nnicht oder nicht rechtzeitig wieder über B ord wirft,               mit Ringwaden einen größeren als den zulässigen\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 S atz 1 oder Artikel 10                    Anteil an den dort bezeichneten Arten an B ord behält,\nAbs. 11 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschrie-\n16. entgegen Artikel 10 Abs. 2 B uchstabe a oder Abs. 3\nbenen Weise verzurrt oder verstaut an B ord mit sich\nB uchstabe c Unterabs. 1 nicht zugelassene B aum-\nführt,\nkurren benutzt,\n5. entgegen Artikel 2 Abs. 9 Unterabs. 1 ein dort genann-\ntes S chleppnetz, eine dort genannte S nurrewade                17. entgegen Artikel 10 Abs. 5 mit einem Fischerei-\noder ein dort genanntes ähnliches Zugnetz mit einer                 fahrzeug, das nicht den dort genannten K riterien ent-\nengeren als der dort vorgeschriebenen M indest-                     spricht, eine in Artikel 10 Abs. 3 oder 4 genannte\nmaschenöffnung an B ord mitführt oder verwendet,                    Fischereitätigkeit ausübt,\n6. entgegen Artikel 2 Abs. 10 Unterabs. 1 B uchstabe b              18. entgegen Artikel 10 Abs. 10 in dem dort bezeichneten\noder c einen Anteil in Lebendgewicht ausgedrückter                  Gebiet mit einem pelagischen S chleppnetz auf S ar-\nM engen dort genannter Arten oder Artengruppen an                   dellen fischt,\nB ord behält, der nicht mindestens 70 vom Hundert\n19. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 1 S atz 1 zum\nder Fänge beträgt,\nFischen S prengstoff, Gift, betäubende S toffe oder\n7. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 eine Vorrichtung an-                  S chußgeräte benutzt,\nbringt,\n20. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 2 in den dort\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 untermaßige                    bezeichneten Gebieten zum Fischfang elektrischen\nFische, K rebstiere oder Weichtiere oder entgegen                   S trom verwendet,\nArtikel 6 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten\noder mit unzulässigen Netzen gefangenen Lachs oder              21. entgegen Artikel 10 Abs. 15 Fischfang mit einem\nM eerforelle umlädt, anlandet, befördert, lagert, ver-              S chleppnetz, einer S nurrewade oder ähnlichem Zug-\nkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder               netz in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort\nnicht rechtzeitig wieder über B ord wirft,                          angegebenen S perrzeiten betreibt,","1356               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\n22. entgegen Artikel 10 Abs. 16 Unterabs. 1 eine auto-            6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung\nmatische S ortiermaschine an B ord hat,                           mit Unterabs. 3 oder entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unter-\nabs. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, der\n23. entgegen Artikel 10 Abs. 17 bei der Fischerei auf\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93, jeweils auch in Ver-\nThunfisch oder andere F ischarten G ruppen von\nbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-\nM eeressäugetieren mit Ringwaden einkreist,\nnung (EG) Nr. 62/98, eine M itteilung nicht, nicht richtig\n24. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein oder mehrere Treib-                 oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständigen\nnetze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an                 B ehörden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nB ord hält oder zur Fangtätigkeit benutzt oder                    unterrichtet,\n25. entgegen Artikel 13 S atz 1 Fisch zur Herstellung von         7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 U nterabs. 2 S atz 1\nFischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen ver-               oder U nterabs. 4 S atz 1 der Verordnung (EW G )\narbeitet.                                                         Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1\nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, die vor-\n§2                                      geschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig\naufbewahrt,\nDurchsetzung\nbestimmter Kontrollmaßnahmen                         8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3 in Verbindung\nmit Unterabs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des               Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, jeweils\nS eefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder                auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom                  der Verordnung (EG) Nr. 62/98, die vorgeschriebenen\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer K ontrollregelung für            Angaben den zuständigen B ehörden nicht, nicht rich-\ndie gemeinsame Fischereipolitik (AB l. EG Nr. L 261 S . 1),            tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97\ndes Rates vom 18. Dezember 1997 (AB l. EG Nr. L 356               9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 S atz 3 der Verordnung\nS . 14), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG)                    (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort\nNr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über M aß-                   genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,\nnahmen zur Erhaltung und B ewirtschaftung der Fischerei-         10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Arti-\nressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens                      kel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich S atz 1 oder dritter\nüber die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem               Anstrich S atz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93\nGebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (AB l. EG              eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nNr. L 12 S . 121), verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich         schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\noder fahrlässig\n11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG)                     erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c\nNr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschrie-              Abs. 2 zweiter Anstrich S atz 1 oder dritter Anstrich\nbenes S atellitenortungsgerät jederzeit voll betriebs-            S atz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine M el-\nfähig ist,                                                        dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1              (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht\nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, Artikel 10             oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,\nAbs. 1a oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht,             13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,                       nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise an B ord verstaut oder\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2847/93 eine M eldung nicht, nicht richtig oder         14. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz\nnicht rechtzeitig abgibt,                                         der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einen B estand\noder eine B estandsgruppe zu einem Zeitpunkt be-\n4. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                  fischt, zu dem die betreffende Quote als ausge-\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8                 schöpft gilt.\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98,\neine Anlandeerklärung,                                     (2) Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nS eefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nb) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der K ommission\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8           vom 29. J uli 1997 zur Durchführung der Verordnung\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98,       (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitenge-\neine Umladungserklärung oder                            stützter S chiffsüberwachungssysteme (AB l. EG Nr. L 202\nc) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG)                 S . 18), berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 435/98 der\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8           K ommission vom 24. Februar 1998 (AB l. EG Nr. L 54 S . 5),\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98,       verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\neine Fangmeldung\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 S atz 1 oder 2 eine An-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-        gabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\nzeitig abgibt,                                                   Weise oder nicht rechtzeitig macht oder übermittelt\noder\n5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 B uchstabe c\nder Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht,         2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Fangreise mit defekter\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,                   S atellitenanlage beginnt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998               1357\n§3                                 12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend\nden Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder\nDurchsetzung\nArtikel 11 Abs. 2 oder 3 anbringt,\nbestimmter Kontrollmaßnahmen bei\nErzeugerorganisationen und Transportunternehmen               13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 in den dort bezeichneten\nGebieten einen Flapper anbringt,\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig       14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 S atz 1 oder Artikel 14\nAbs. 3 ein S iebnetz oder eine Torquette nicht in der\n1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung               vorgeschriebenen Weise anbringt,\n(EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-\ntung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent-       15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 mehr als zwei S iebnetzteile\nsprechenden anderen zugelassenen S telle eine Ver-                 verwendet,\nkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht-       16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 ein Verstärkungstau an-\nzeitig vorlegt,                                                    bringt oder\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 S atz 1 der Verordnung (EWG)        17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen\nNr. 2847/93 als K äufer ein Erzeugnis ohne Vorlage                 nach Artikel 14 Abs. 2 nicht entspricht.\neiner Verkaufsabrechnung abtransportiert oder\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung                                            §5\n(EWG) Nr. 2847/93 ein B egleitdokument nicht oder                                    Durchsetzung\nnicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-                      bestimmter Heringsfangverbote\nführt.\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\n§4                                 fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. S eptem-\nDurchsetzung                             ber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der\nbestimmter Netzvorschriften                      Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-       B estimmung für den menschlichen Verzehr (AB l. EG\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-         Nr. L 247 S . 2) verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der K ommission             oder fahrlässig\nvom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-             1. entgegen Artikel 1 in den bezeichneten Gebieten\ntungen an S chleppnetzen, S nurrewaden und ähnlichen                 Heringe für industrielle Zwecke fängt oder\nNetzen (AB l. EG Nr. L 318 S . 23), zuletzt geändert durch\n2. entgegen Artikel 2 für industrielle Zwecke gefangene\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der K ommission vom\nHeringe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n14. J uli 1989 (AB l. EG Nr. L 203 S . 21), verstößt, indem er\nanlandet.\nals K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 Unterseiten-Scheuer-                                     §6\nschutzvorrichtungen anbringt oder festmacht,\nDurchsetzung\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 S atz 3 bis 5 oder Abs. 3                         bestimmter Fangbedingungen\nS atz 2 einen Oberseiten-S cheuerschutz anbringt,                            für die Fischerei auf Lodde\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 einen Oberseiten-             Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nS cheuerschutz verwendet,                                   fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 einen Oberseiten-          Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. J uli 1985\nS cheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten            zur Festlegung einer M indestmaschenöffnung für die\nverwendet,                                                  Fischerei auf Lodde im B ereich des Übereinkommens\nüber die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9\nGebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der\nmehr als einen Hievsteert verwendet,\nS eegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 einen Hievsteert mit einer        tragsparteien des Übereinkommens (AB l. EG Nr. L 179\nengeren M aschenöffnung als der dort vorgeschriebe-         S . 2) verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahr-\nnen M indestmaschenöffnung verwendet,                       lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem\nNetz mit einer M aschenöffnung von weniger als 16 M illi-\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 einen Hievsteert an ein\nmeter fischt.\nS chleppnetz mit einer M aschenöffnung von mehr als\n70 M illimeter anbringt,\n§7\n8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 einen Hievsteert\nverwendet,                                                                          Durchsetzung\nbestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 eine S cheuer-                maßnahmen zugunsten der Fischbestände im\nschutzmanschette verwendet oder anbringt,                        Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder 3 S atz 2 eine S teert-\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nleine nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,            Verbot der Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom\nder den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Arti-      19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und\nkel 10 Abs. 2 S atz 1 nicht entspricht,                     B ewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-","1358               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nbereich des Übereinkommens über die künftige multilate-          (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. J uni 1987 zur Fest-\nrale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im              legung einer M indestmaschenöffnung für pelagische\nNordwestatlantik (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 121) verstößt,    S chleppnetze beim Fang von B lauem Wittling im Gel-\nindem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig                tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-\n1. entgegen Artikel 3 Fische der dort genannten Arten in       tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei\nden dort jeweils bezeichneten Teilen des Regelungs-         im Nordostatlantik außerhalb der S eegewässer unter der\nbereichs über den Rahmen der dort festgelegten              Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-\nQuoten hinaus fängt,                                        einkommens (AB l. EG Nr. L 153 S . 7) beim Fang von\nB lauem Wittling ein pelagisches S chleppnetz mit einer\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit          M aschenöffnung von weniger als 35 M illimeter verwendet.\neiner kleineren M aschenöffnung als der vorgeschrie-\nbenen M indestmaschenöffnung verwendet,\n§ 10\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 ein Hilfsmittel\nDurchsetzung\noder eine Vorrichtung verwendet,\nbestimmter Meldepflichten für die Fischerei\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 einen größeren           im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nals den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten\nArten an B ord hat,                                             Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nfischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich\n5. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4           oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nS atz 2 das Fanggebiet oder den Fangort nicht oder          Nr. 189/92 des Rates vom 27. J anuar 1992 zur Anwen-\nnicht rechtzeitig verläßt,                                  dung bestimmter K ontrollmaßnahmen der Organisation\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 4 S atz 1 Fisch mit einer gerin-    für die Fischerei im Nordwestatlantik (AB l. EG Nr. L 21\ngeren als der dort festgelegten M indestgröße nicht         S . 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nunverzüglich wieder ins M eer wirft,                        Nr. 1048/97 des Rates vom 9. J uni 1997 (AB l. EG Nr. L 154\nS . 1), nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung ent-\n7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 die dort ge-\nhaltenen B estimmungen die dort genannten Angaben\nnannten Informationen nicht im B ordbuch aufzeich-\nübermittelt.\nnet,\n8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 S atz 1 beim gezielten Fang                                    § 11\neiner oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz\nmit einer kleineren M aschenöffnung an B ord mitführt,                       Durchsetzung bestimmter\nFangbedingungen für die Fischerei auf\n9. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 1 ein B ordbuch            bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen\noder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig führt,                                              Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2 bei einer K on-        fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\ntrolle nicht Hilfe leistet oder                             Verbot der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom\n19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen\n11. entgegen Artikel 8 Abs. 4 die gefangenen M engen an          Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingun-\nRotbarsch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig       gen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen\nmeldet.                                                     (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 1), geändert durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom 7. April 1998 (AB l. EG\n§8                              Nr. L 113 S . 8, berichtigt im AB l. EG Nr. L 152 S . 8),\nDurchsetzung                            verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\nbestimmter Kontrollmaßnahmen                       1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Fänge von B eständen, für die\ndurch Gemeinschaftsbeobachter im                          TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an B ord\nRegelungsbereich des NAFO-Übereinkommens                          behält oder anlandet,\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-       2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit anderen Arten vermeng-\nfischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich               ten Hering, der mit den dort bezeichneten Netzen\noder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG)                gefangen wurde, an B ord behält,\nNr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Ein-             3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge\nführung eines EG-S ystems für B eobachter an B ord von                unsortiert anlandet,\nFischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Rege-\nlungsbereich (AB l. EG Nr. L 329 S . 5), geändert durch die      4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Heringsfänge aus den dort\nVerordnung (EG) Nr. 1049/97 des Rates vom 9. J uni 1997               bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\n(AB l. EG Nr. L 154 S . 2), einen Gemeinschaftsbeobachter             S perrzeiten an B ord behält,\nnicht an B ord nimmt oder ihn nicht unterstützt.                 5. entgegen Artikel 10 Abs. 2 Fänge mit unsortiertem\nHering anlandet,\n§9\n6. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 B uchstabe a oder b zu\nDurchsetzung                                 der dort angegebenen S perrzeit den Dorschfang\nbestimmter Fangbedingungen                             betreibt oder fischt oder\nfür die Fischerei auf Blauen Wittling\n7. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 B uchstabe d bei der\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-            Fischerei von Lachs oder M eerforelle während der\nfischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich               angegebenen S perrzeiten in den dort genannten\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung              Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998               1359\n§ 12                                                            § 13\nDurchsetzung                                                     Durchsetzung\nbestimmter Fangbedingungen                           der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und\nin der Ostsee, den Belten und dem Øresund                         der an Bord mitzuführenden Dokumente\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-         Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder             fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom              bot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der K ommission\n18. Dezember 1997 über bestimmte technische M aßnah-            vom 20. M ai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die\nmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee,        K ennzeichnung und die Dokumente an B ord von Fische-\nden B elten und dem Øresund (AB l. EG Nr. L 9 S . 1), ver-      reifahrzeugen (AB l. EG Nr. L 132 S . 9) verstößt, indem er\nstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig        als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 dort bezeichnete Fisch-          1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2\narten, die in den dort genannten Gebieten während                  Fischereifahrzeuge oder\nder angegebenen S chonzeiten gefangen werden, an\nB ord behält,                                                  b) entgegen Artikel 2 kleine B oote an B ord von Fische-\nreifahrzeugen, M arkierungsbojen oder ähnliche Ob-\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 untermaßige Fische nicht                 jekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu\noder nicht rechtzeitig ins M eer zurückwirft,                      bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät\nbefindet,\n3. entgegen Artikel 3 Abs. 5 S atz 2 bei der Fischerei auf\nHering oder S protte mehr als 5 vom Hundert des                nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-\nGesamtfanggewichts an untermaßigem Dorsch an                   zeichnet,\nB ord behält,\n2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 ein K ennzeichen an einem\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zum Fischfang ein Netz mit           Fischereifahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt\neiner kleineren M aschenöffnung als der festgesetzten          oder unleserlich werden läßt,\nM indestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,\n3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 ein dort aufgeführtes\n5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 für den Lachsfang ein Netz           Dokument nicht an B ord mitführt oder\nmit einer kleineren M aschenöffnung als der festge-\nsetzten M indestmaschenöffnung verwendet,                  4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 den Inspektionsdiensten\neines M itgliedstaates die Dokumente nicht auf Verlan-\n6. entgegen Artikel 5 Abs. 3 ein K iemennetz mit einer            gen zur P rüfung vorlegt.\nkleineren M aschenöffnung als der festgesetzten M in-\ndestmaschenöffnung verwendet,\n§ 14\n7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fanggeräte oder Ersatz-\nfanggeräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen                     Durchsetzung von Bestimmungen\nWeise an B ord verstaut,                                                  über spezielle Fangerlaubnisse\n8. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit einem S chleppnetz,             Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\neiner S nurrewade oder einem ähnlichen Netz das dort       fischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich\nbezeichnete Gebiet befischt,                               oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach\nArtikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\n9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 während der angegebenen\nNr. 1627/94 des Rates vom 27. J uni 1994 zur Festlegung\nS chonzeiten in den dort genannten Gebieten mit den\nallgemeiner B estimmungen über die speziellen Fang-\ndort genannten Fanggeräten Lachs oder M eerforellen\nerlaubnisse (AB l. EG Nr. L 171 S . 7) Fische fängt, an B ord\nfängt,\nbehält, umlädt oder anlandet.\n10. entgegen Artikel 9 Abs. 2 beim Lachs- oder M eerforel-\nlenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fang-\ngeräte über die zugelassene Anzahl hinaus verwendet                                     § 15\noder Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl                       Durchsetzung von Bestimmungen\nhinaus an B ord mitführt,                                            über Mindestangaben in Fanglizenzen\n11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorsch oder P lattfisch\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nfängt, um ihn zu anderen Zwecken als dem mensch-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nlichen Verzehr anzulanden,\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom\n12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 zum Fischfang explosive,         20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft-\ngiftige oder betäubende S ubstanzen benutzt,               lichen Regelung über die M indestangaben in Fanglizenzen\n(AB l. EG Nr. L 341 S . 93) verstößt, indem er als K apitän\n13. entgegen Artikel 10 Abs. 3 verankertes oder treiben-        vorsätzlich oder fahrlässig\ndes Fanggerät ohne die vorgeschriebene K enntlich-\nmachung einsetzt oder                                      1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 die Lizenz nicht an B ord mit-\nführt oder\n14. entgegen Artikel 10 Abs. 4 in den dort bezeichneten\nGebieten nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt       2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 ohne gültige Fanglizenz\noder S tör fängt.                                              Fische fängt, an B ord behält, umlädt oder anlandet.","1360               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\n§ 16                               1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nführt,\ngegenüber färöischen Fischereifahrzeugen\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-           tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder                  rechtzeitig übermittelt,\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 48/98 des Rates vom\n19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge             mitführt oder\nunter färöischer Flagge (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 62)        4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder\nverstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig          -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nanbringt.\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise                                     § 19\nführt,\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-             gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig übermittelt,                                        Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord         Verbot der Verordnung (EG) Nr. 56/98 des Rates vom\nmitführt,                                                    19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder                Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge\n-ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise      unter der Flagge Litauens (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 95)\nanbringt,                                                    verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\n5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 gezielt Hering fängt oder            1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 ein S chleppnetz oder eine               führt,\nRingwade in dem dort genannten Gebiet zu der dort\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-\nangegebenen S perrzeit verwendet.\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig übermittelt,\n§ 17                               3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                         mitführt oder\ngegenüber lettischen Fischereifahrzeugen                 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-           -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder                  anbringt.\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 54/98 des Rates vom                                             § 20\n19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge                   Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nunter lettischer Flagge (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 86) ver-        gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen\nstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig            Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,         fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise       Verbot der Verordnung (EG) Nr. 46/98 des Rates vom\nführt,                                                       19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-      unter der Flagge Norwegens (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 50)\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht          verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\nrechtzeitig übermittelt,\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord             nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmitführt oder                                                    führt,\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder                2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-\n-ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise          tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nanbringt.                                                        rechtzeitig übermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord\n§ 18                                   mitführt,\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                     4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder\ngegenüber estnischen Fischereifahrzeugen                      -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nanbringt,\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder              5. entgegen Artikel 4 B lauleng, Leng oder Lumb mit einer\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 52/98 des Rates vom                   anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in\n19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und                  den dort bezeichneten Gebieten fischt oder\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge         6. entgegen Artikel 5 ein S chleppnetz oder eine Ring-\nunter estnischer Flagge (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 77) ver-       wade in dem dort genannten Gebiet zu der dort ange-\nstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig             gebenen S perrzeit verwendet.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                 1361\n§ 21                                Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                      4. M ärz 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnah-\ngegenüber polnischen Fischereifahrzeugen                   men für die Fischerei in der Ostsee, den B elten und dem\nØresund (AB l. EG Nr. L 59 S . 1) verstößt, indem er als\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-        K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Dorschfang aus den\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 58/98 des Rates vom\ndort genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder\n19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge          2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 eine Fangmenge anlandet\nunter der Flagge P olens (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 104)           oder umlädt.\nverstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,                                        § 23\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nZuständigkeit\nführt,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-          S oweit die Ausführung des S eefischereigesetzes B un-\ntig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht           desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die\nrechtzeitig übermittelt,                                      Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\n§ 9 S eefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg der\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord          B undesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-\nmitführt oder                                                 tragen.\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder\n-ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise                                     § 24\nanbringt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 22\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nDurchsetzung                              am Tage nach der Verkündung in K raft. Gleichzeitig tritt\nbestimmter Überwachungsmaßnahmen                         die S eefischerei-B ußgeldverordnung vom 18. April 1994\nfür die Fischerei in der Ostsee,                   (B GB l. I S . 831), zuletzt geändert durch die Verordnung\nden Belten und dem Øresund                        vom 8. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2449), außer K raft.\nOrdnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-           (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 und\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder               Abs. 2 am 1. J uli 1998 in K raft.\nB onn, den 16. J uni 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}