{"id":"bgbl1-1998-36-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":36,"date":"1998-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/36#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_36.pdf#page=23","order":6,"title":"Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"1998-06-16T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":23,"num_pages":11,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998             1311\nGesetz\nüber die Berufe\ndes Psychologischen Psychotherapeuten und\ndes Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund anderer Gesetze\nVom 16. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates           lichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                B ehandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres\nabgeschlossen werden kann.\nArtikel 1                                (3) Ausübung von P sychotherapie im S inne dieses\nGesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter\nGesetz                               psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätig-\nüber die Berufe                           keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von S törun-\ndes Psychologischen Psycho-                         gen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-\ntherapeuten und des Kinder-                        ziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen B e-\nund J ugendlichenpsychotherapeuten                      handlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.\n(Psychotherapeutengesetz – PsychThG)                      Zur Ausübung von P sychotherapie gehören nicht psycho-\nlogische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwin-\n§1                                 dung sozialer K onflikte oder sonstige Zwecke außerhalb\nder Heilkunde zum Gegenstand haben.\nBerufsausübung\n(1) Wer die heilkundliche P sychotherapie unter der                                       §2\nB erufsbezeichnung „P sychologische P sychotherapeutin“\noder „P sychologischer P sychotherapeut“ oder die heil-                                 Approbation\nkundliche K inder- und J ugendlichenpsychotherapie unter           (1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 S atz 1 ist auf\nder B erufsbezeichnung „K inder- und J ugendlichenpsy-          Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller\nchotherapeutin“ oder „K inder- und J ugendlichenpsycho-\n1. Deutscher im S inne des Artikels 116 des Grundge-\ntherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als P sy-\nsetzes, S taatsangehöriger eines M itgliedstaates der\nchologischer P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-\nlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndes B erufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis\nschaftsraum oder heimatloser Ausländer im S inne des\nzulässig. Die B erufsbezeichnungen nach S atz 1 darf nur\nGesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-\nführen, wer nach S atz 1 oder 2 zur Ausübung der B erufe\nländer ist,\nbefugt ist. Die B ezeichnung „P sychotherapeut“ oder\n„P sychotherapeutin“ darf von anderen P ersonen als Ärz-        2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die\nten, P sychologischen P sychotherapeuten oder K inder-              staatliche P rüfung bestanden hat,\nund J ugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt wer-\n3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\nden.\ndem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur\n(2) Die B erechtigung zur Ausübung des B erufs des               Ausübung des B erufs ergibt, und\nK inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstreckt\n4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder\nsich auf P atienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht voll-\nwegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen\nendet haben. Ausnahmen von S atz 1 sind zulässig, wenn\nK räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des\nzur S icherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psy-\nB erufs unfähig oder ungeeignet ist.\nchotherapeutische B ehandlung von K indern oder J ugend-\nlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei J ugend-          (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als\nlichen eine vorher mit M itteln der K inder- und J ugend-       erfüllt, wenn aus einem in einem M itgliedstaat der Euro-","1312              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des             nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und K enntnisse\nerworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine              nach § 2 Abs. 3 S atz 2 nicht gegeben war. S ie kann\nAusbildung erworben hat, die in diesem S taat für den           zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine\nunmittelbaren Zugang zu einem dem B eruf des „P sycho-          der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht\nlogischen P sychotherapeuten“ oder dem B eruf des               vorgelegen hat.\n„K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten“ entspre-             (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich\nchenden B eruf erforderlich ist. Diplome im S inne dieses       die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches\nGesetzes sind Diplome, P rüfungszeugnisse und sonstige          gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls\nB efähigungsnachweise im S inne des Artikels 1 der Richt-       einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.\nlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-                 (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-        den, wenn\nbildung abschließen (AB l. EG Nr. L 19 S . 16), oder im S inne  1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts\ndes Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom               einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder\n18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur             Unzuverlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben\nAnerkennung beruflicher B efähigungsnachweise in Er-                kann, ein S trafverfahren eingeleitet ist,\ngänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209\nS . 25) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus     2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\neinem M itgliedstaat der Europäischen Union oder einem              Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-                bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2\nischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach die-              Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbations-\nsem Gesetz vorgeschriebene M indestdauer nicht erreicht,            inhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen\nhaben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang               B ehörde angeordneten amts- oder fachärztlichen\nzu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der             Untersuchung zu unterziehen.\nAntragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungs-           Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzun-\nlehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraus-         gen nicht mehr vorliegen. Der P sychologische P sycho-\nsetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der    therapeut oder der K inder- und J ugendlichenpsycho-\nAntragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-         therapeut, dessen Approbation ruht, darf den B eruf nicht\nsatzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen S taat erworbene           ausüben. Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des\ngleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich-             Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulas-\nwertige K enntnisse nachweist.                                  sen, daß die P raxis für einen von ihr zu bestimmenden\nZeitraum durch einen anderen P sychologischen P sycho-\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht\ntherapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsychothera-\nerfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen\npeuten weitergeführt werden darf.\noder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses\nerteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Ab-            (4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-\nsatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Appro-     klärung gegenüber der zuständigen B ehörde verzichtet\nbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem       werden. Ein Verzicht, der unter einer B edingung erklärt\nanderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder              wird, ist unwirksam.\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraus-                                           §4\nsetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG\nBefristete Erlaubnis\nentsprechende oder in einem anderen S taat erworbene\ngleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich-                (1) Eine befristete Erlaubnis zur B erufsausübung kann\nwertige K enntnisse nachweist. Absatz 2 S atz 3 und 4 gilt      auf Antrag P ersonen erteilt werden, die eine abgeschlos-\nentsprechend.                                                   sene Ausbildung für den B eruf nachweisen. In den Fällen,\nin denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1\n(4) S oll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens\nNr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt\neiner der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt\ngelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene\nwerden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher\nAusbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Aus-\nVertreter vorher zu hören.\nbildung nach diesem Gesetz entspricht.\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts\n(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig-\neiner S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzu-\nkeiten und B eschäftigungsstellen beschränkt werden. S ie\nverlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben kann, ein\ndarf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der\nS trafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über\nTätigkeit von höchstens drei J ahren erteilt oder verlängert\nden Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur B eendi-\nwerden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise\ngung des Verfahrens ausgesetzt werden.\nüber drei J ahre hinaus erteilt oder verlängert werden,\nwenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Ver-\n§3                                sorgung der B evölkerung liegt. S atz 3 gilt entsprechend\nRücknahme, Widerruf und                        bei Antragstellern, die\nRuhen der Approbation, Verzicht                   1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,\n(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer       2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über M aß-\nErteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht              nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\nvorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung                 genommener Flüchtlinge vom 22. J uli 1980 (B GB l. I\nnach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 S atz 2 oder die nach § 12              S . 1057) genießen,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998              1313\n3. als Ausländer mit einem Deutschen im S inne des                                            §6\nArtikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, der                             Ausbildungsstätten\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder\n(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hoch-\n4. im B esitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der           schulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als\nEinbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die          Ausbildungsstätten für P sychotherapie oder als Ausbil-\nsie selbst nicht beseitigen können.                          dungsstätten für K inder- und J ugendlichenpsychothera-\n(3) P ersonen mit einer befristeten Erlaubnis nach den        pie staatlich anerkannt sind.\nAbsätzen 1 und 2 haben die Rechte und P flichten eines              (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Ab-\nAngehörigen des B erufs, für dessen vorübergehende Aus-          satz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen\nübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.\n1. P atienten, die an psychischen S törungen mit K rank-\nheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten\n§5\npsychotherapeutischen Verfahren stationär oder\nAusbildung und staatliche Prüfung                      ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer\n(1) Die Ausbildungen zum P sychologischen P sychothera-           Ausbildung zum K inder- und J ugendlichenpsycho-\npeuten sowie zum Kinder- und J ugendlichenpsychothera-               therapeuten um P ersonen handeln muß, die das\npeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei                21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nJ ahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf J ahre. S ie     2. für die Ausbildung geeignete P atienten nach Zahl und\nbestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theore-            Art in ausreichendem M aße zur Verfügung stehen,\ntischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und\n3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbil-\nschließen mit B estehen der staatlichen P rüfung ab.\ndungszwecke und eine fachwissenschaftliche B iblio-\n(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung              thek vorhanden ist,\nnach Absatz 1 ist\n4. in ausreichender Zahl geeignete P sychologische P sy-\n1. für eine Ausbildung zum P sychologischen P sycho-                 chotherapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsy-\ntherapeuten                                                      chotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermitt-\na) eine im Inland an einer Universität oder gleich-              lung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das\nstehenden Hochschule bestandene Abschluß-                    jeweilige Fach zur Verfügung stehen,\nprüfung im S tudiengang P sychologie, die das Fach       5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt\nK linische P sychologie einschließt und gemäß § 15           wird, die auf Grund der Ausbildungs- und P rüfungs-\nAbs. 2 S atz 1 des Hochschulrahmengesetzes der               verordnung für P sychologische P sychotherapeuten\nFeststellung dient, ob der S tudent das Ziel des             oder der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für\nS tudiums erreicht hat,                                      K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstellt\nb) ein in einem M itgliedstaat der Europäischen Union            worden sind, und\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens           6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum erworbe-               Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die\nnes gleichwertiges Diplom im S tudiengang P sycho-           begleitende theoretische und praktische Ausbildung\nlogie oder                                                   durchgeführt wird.\nc) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-          (3) K ann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder\nsenes gleichwertiges Hochschulstudium der P sy-          die begleitende theoretische und praktische Ausbildung\nchologie,                                                nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß\n2. für eine Ausbildung zum K inder- und J ugendlichen-           eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem\npsychotherapeuten                                            erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt ent-\nsprechend.\na) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,\nb) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich                                      §7\nanerkannten Hochschule bestandene Abschluß-\nAusschluß der Geltung\nprüfung in den S tudiengängen P ädagogik oder\ndes Berufsbildungsgesetzes\nS ozialpädagogik,\nAuf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das\nc) ein in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-          B erufsbildungsgesetz keine Anwendung.\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§8\nraum erworbenes Diplom in den S tudiengängen\nP ädagogik oder S ozialpädagogik oder                                      Ermächtigung zum Erlaß\nvon Rechtsverordnungen\nd) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-\nsenes gleichwertiges Hochschulstudium.                      (1) Das B undesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, in einer Ausbildungs- und P rüfungsverordnung\n§ 2 Abs. 2 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.\nfür P sychologische P sychotherapeuten und in einer Aus-\n(3) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag eine andere       bildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und\nabgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwer-             J ugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des\ntigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn         B undesrates die M indestanforderungen an die Ausbildun-\ndie Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des           gen und das Nähere über die staatlichen P rüfungen (§ 5\nAusbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.                Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch\n2","1314               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nVorschriften über die für die Erteilung der Approbationen        1. das Verfahren bei der P rüfung der Voraussetzungen\nnach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die                des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage\nUrkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 S atz 1               der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\nund über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 S atz 3 ent-              die Ermittlung durch die zuständige B ehörde entspre-\nhalten.                                                              chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Arti-\nkeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\n(2) Die Ausbildungs- und P rüfungsverordnungen sind\njeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die             2. das Recht von Diplominhabern, nach M aßgabe des\nK enntnisse und Fähigkeiten in der P sychotherapie vermit-           Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder des\ntelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige              Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich\nAusübung des B erufs des P sychologischen P sychothera-              zu einer B erufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-\npeuten oder des B erufs des K inder- und J ugendlichen-              oder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-\npsychotherapeuten erforderlich sind.                                 bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-\noder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-\n(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschrei-\nzung in der S prache dieses S taates zu führen,\nben,\n3. die Frist für die Erteilung der Approbation entspre-\n1. daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung ein-                chend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder\ngehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich aner-               Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\nkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf\neine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu\n§9\nerstrecken haben,\nGebührenordnung bei Privatbehandlung\n2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der prakti-\nschen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche           Das B undesministerium für Gesundheit wird ermäch-\nP atienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben,        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nB undesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätig-\n3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von minde-         keiten von P sychologischen P sychotherapeuten und K in-\nstens einem J ahr in Abschnitten von mindestens drei         der- und J ugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In\nM onaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der        dieser Rechtsverordnung sind M indest- und Höchstsätze\nkinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Aus-           für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen.\nbildung bis zur Dauer von sechs M onaten an einer psy-       Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbrin-\nchiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils          ger und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rech-\npsychotherapeutische B ehandlungen durchgeführt              nung zu tragen.\nwerden, und für mindestens sechs M onate an einer\nvon einem S ozialversicherungsträger anerkannten Ein-\n§ 10\nrichtung der psychotherapeutischen oder psychoso-\nmatischen Versorgung, in der P raxis eines Arztes, der                             Zuständigkeiten\ndie psychotherapeutische B ehandlung durchführen                (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-\ndarf, oder eines P sychologischen P sychotherapeuten         dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller die\noder eines K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu-         staatliche P rüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach\nten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung         § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3\nund Aufsicht steht,                                          sowie nach § 4 trifft die zuständige B ehörde des Landes,\n4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Aus-           in dem der B eruf ausgeübt werden soll.\nbildung mindestens 600 S tunden beträgt und                     (2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige\n5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 S tun-           B ehörde des Landes, in dem der B eruf ausgeübt wird\nden mit mindestens sechs P atientenbehandlungen              oder zuletzt ausgeübt worden ist. S atz 1 gilt entsprechend\numfaßt.                                                      für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3\nAbs. 4.\n(4) Für die staatlichen P rüfungen ist vorzuschreiben, daß\nsie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissen-              (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zustän-\nschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren           dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller an der\nund schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegen-               Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt.\nstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3               (4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zustän-\nNr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte           dige B ehörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte\nerstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die P rüfungen vor         ihren S itz hat.\neiner staatlichen P rüfungskommission abzulegen sind, in\ndie jeweils zwei M itglieder berufen werden müssen, die                                       § 11\nnicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der\nWissenschaftliche Anerkennung\ndie Ausbildung erworben wurde.\nS oweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche An-\n(5) Die Rechtsverordnungen sollen die M öglichkeiten für\nerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Ent-\neine U nterbrechung der Ausbildungen regeln. S ie können\nscheidung der zuständigen B ehörde ist, soll die B ehörde\nVorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5\nin Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage\nAbs. 3) enthalten.\neines Gutachtens eines wissenschaftlichen B eirates tref-\n(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für           fen, der gemeinsam von der auf B undesebene zuständi-\nDiplominhaber, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2          gen Vertretung der P sychologischen P sychotherapeuten\nin Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 1 und 2 oder Abs. 3           und K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten sowie\nS atz 2 beantragen, zu regeln:                                   der ärztlichen P sychotherapeuten in der B undesärzte-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                1315\nkammer gebildet wird. Ist der B eirat am 31. Dezember           nachweisen. P ersonen im S inne des S atzes 1, die das\n1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung            Erfordernis nach S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraus-\ndurch das B undesministerium für Gesundheit bestimmt            setzung nach S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die\nwerden.                                                         Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum\n31. Dezember 1998\n§ 12                               1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer\nÜbergangsvorschriften                             B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte\nB ehandlungsfälle abgeschlossen,\n(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,\nohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Ver-          2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision\nsorgung an der psychotherapeutischen B ehandlung von                mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden\ngesetzlich K rankenversicherten im Delegationsverfahren             abgeschlossen,\nnach den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte           3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in\nund K rankenkassen über die Durchführung der P sycho-               wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet\ntherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (P sycho-             haben und\ntherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli 1987\n4. am 24. J uni 1997 für die K rankenkasse tätig waren\n– B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zuletzt geändert durch\noder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem\nB ekanntmachung vom 12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49\nUnternehmen der privaten K rankenversicherung ver-\nS . 2946), als P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-\ngütet oder von der B eihilfe als beihilfefähig anerkannt\nlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für\nworden sind.\neine solche M itwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Vor-\naussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine         (4) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung\nApprobation zur Ausübung des B erufs des P sychologi-           im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder\nschen P sychotherapeuten oder eine Approbation zur Aus-         einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen\nübung des B erufs des K inder- und J ugendlichenpsycho-         der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\ntherapeuten nach § 1 Abs. 1 S atz 1. Das gleiche gilt für       auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs\nP ersonen, die die für eine solche M itwirkung vorausge-        des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1\nsetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von       S atz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem\ndrei J ahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf         1. J anuar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer\nJ ahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben.              Gesamtdauer von mindestens sieben J ahren als Ange-\nstellte oder B eamte\n(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nals Diplompsychologe eine Weiterbildung zum „Fach-              1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psy-\npsychologen in der M edizin“ nach den Vorschriften der              chosomatischen oder neurologischen Einrichtung vor-\nAnweisung über das postgraduale S tudium für natur-                 wiegend psychotherapeutisch tätig waren oder\nwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie           2. hauptberuflich psychotherapeutische B ehandlungen\nDiplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesund-                   durchgeführt haben.\nheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. M itt. M fG DDR Nr. 4\nVoraussetzung für die Erteilung der Approbation nach\nS . 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen\nS atz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nach-\nder Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf\nweisen, daß sie\nAntrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs\ndes P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1         1. in dem Zeitraum nach S atz 1 mindestens 4 000 S tun-\nS atz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf          den einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik\ndie Vermittlung von K enntnissen und Fähigkeiten in der             und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig\nP sychotherapie ausgerichtet war.                                   waren oder 60 dokumentierte B ehandlungsfälle abge-\nschlossen und\n(3) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung\nim S tudiengang P sychologie an einer Universität oder          2. mindestens 140 S tunden theoretische Ausbildung in\neiner gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen             dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet\nder Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf               haben.\nAntrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs des            P ersonen im S inne des S atzes 1, die das Erfordernis nach\nP sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1             S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach\nS atz 1, wenn sie zwischen dem 1. J anuar 1989 und dem          S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt,\n31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von minde-              wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998\nstens sieben J ahren an der Versorgung von Versicherten         1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer\neiner K rankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistun-             B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte\ngen während dieser Zeit von einem Unternehmen der pri-              B ehandlungsfälle abgeschlossen,\nvaten K rankenversicherung vergütet oder von der B eihilfe\nals beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung          2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision\nfür die Erteilung der Approbation nach S atz 1 ist ferner,          mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden\ndaß die Antragsteller                                               abgeschlossen,\n1. während des Zeitraums nach S atz 1 mindestens 4 000          3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in\nS tunden psychotherapeutischer B erufstätigkeit oder            dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet\n60 dokumentierte und abgeschlossene B ehandlungs-               und\nfälle sowie                                                 4. spätestens am 24. J uni 1997 ihre psychotherapeu-\n2. mindestens 140 S tunden theoretischer Ausbildung in              tische B eschäftigung aufgenommen\nwissenschaftlich anerkannten Verfahren                      haben.","1316               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\n(5) Für P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprü-              nigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für\nfung im S tudiengang P sychologie an einer Universität               P sychotherapeuten.“\noder einer gleichstehenden Hochschule oder im S tudien-\ngang P ädagogik oder S ozialpädagogik an einer staat-\nlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die           7. Nach § 79a wird folgender P aragraph eingefügt:\nAbsätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Appro-                                    „§ 79b\nbation zur Ausübung des B erufs des K inder- und J ugend-\nlichenpsychotherapeuten entsprechend.                                     B eratender Fachausschuß für P sychotherapie\nB ei den K assenärztlichen Vereinigungen und der\nK assenärztlichen B undesvereinigung wird ein bera-\nArtikel 2                                 tender Fachausschuß für P sychotherapie gebildet.\nÄnderung des                                  Der Ausschuß besteht aus fünf P sychologischen P sy-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            chotherapeuten und einem K inder- und J ugendli-\nchenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in\nDas Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran-           gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                dem K reis der ordentlichen M itglieder ihrer K as-\nzember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch             senärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und gehei-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907),         mer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der M itglieder\nwird wie folgt geändert:                                             des Fachausschusses bei der K assenärztlichen\nB undesvereinigung gilt S atz 2 mit der M aßgabe, daß\n1. § 27 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                die von den P sychotherapeuten gestellten M itglieder\n„1. Ärztliche B ehandlung einschließlich P sychothera-          des Fachausschusses zugelassene P sychothera-\npie als ärztliche und psychotherapeutische B e-            peuten sein müssen. Abweichend von S atz 2 werden\nhandlung,“.                                                für die laufende Wahlperiode der K assenärztlichen\nVereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-\neinigung die von den P sychotherapeuten gestellten\n2. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt:\nM itglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der\n„(3) Die psychotherapeutische B ehandlung einer               für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organi-\nK rankheit wird durch P sychologische P sychothera-             sationen der P sychotherapeuten auf Landes- und\npeuten und K inder- und J ugendlichenpsychothera-               B undesebene von der jeweils zuständigen Aufsichts-\npeuten (P sychotherapeuten), soweit sie zur psycho-             behörde berufen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidun-\ntherapeutischen B ehandlung zugelassen sind, sowie              gen der K assenärztlichen Vereinigungen und der\ndurch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien                K assenärztlichen B undesvereinigung in den die\nnach § 92 durchgeführt. S pätestens nach den proba-             S icherstellung der psychotherapeutischen Versor-\ntorischen S itzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der P sy-           gung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig\nchotherapeut vor B eginn der B ehandlung den K onsi-            Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben. S eine\nliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer            S tellungnahmen sind in die Entscheidungen einzube-\nsomatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch               ziehen. Das Nähere regelt die S atzung. Die Befugnisse\nabklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält,             der Vertreterversammlungen der K assenärztlichen\neines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuho-             Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-\nlen.“                                                           einigung bleiben unberührt.“\n3. In § 69 wird nach dem Wort „Zahnärzten,“ das Wort\n8. In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-\n„P sychotherapeuten,“ eingefügt.\nfügt:\n4. Im Vierten K apitel wird die Überschrift des Zweiten              „(1a) Die P sychotherapeuten, die ordentliche und\nAbschnitts wie folgt gefaßt:                                    außerordentliche M itglieder der K assenärztlichen\nVereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer M itte\n„Zweiter Abschnitt\nund getrennt von den übrigen M itgliedern in unmittel-\nB eziehungen zu Ärzten,                        barer und geheimer Wahl ihre M itglieder in die Vertre-\nZahnärzten und P sychotherapeuten“.                    terversammlungen. S ie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu\nder der ordentlichen und außerordentlichen ärztlichen\n5. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              M itglieder der K assenärztlichen Vereinigungen in den\nVertreterversammlungen vertreten, höchstens aber\n„(1) Ärzte, Zahnärzte, P sychotherapeuten und K ran-\nmit einem Zehntel der M itglieder der Vertreterver-\nkenkassen wirken zur S icherstellung der vertragsärzt-\nsammlung. Der Anteil, der auf die P sychotherapeuten\nlichen Versorgung der Versicherten zusammen. S o-\nentfällt, die außerordentliche M itglieder sind, ergibt\nweit sich die Vorschriften dieses K apitels auf Ärzte\nsich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der P sycho-\nbeziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und\ntherapeuten, die ordentliche M itglieder der K assen-\nP sychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes be-\närztlichen Vereinigung sind, beträgt aber höchstens\nstimmt ist.“\nein Fünftel der P sychotherapeuten in der Vertreterver-\nsammlung. Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt für die Wahl der\n6. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:                  Vertreter der P sychotherapeuten in die Vertreterver-\n„Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich            sammlung der K assenärztlichen B undesvereinigung\ndiese Regelung auf die Feststellung und die B eschei-           entsprechend.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998             1317\n9. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:                   Der Zulassungsausschuß hat über die Zulas-\n„(2a) S oweit sich Richtlinien des B undesausschus-               sungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entschei-\nses der Ärzte und K rankenkassen gemäß § 92 Abs. 1                  den.\nS atz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische Versorgung                  (11) P sychotherapeuten werden zur vertrags-\nbeziehen, sind abweichend von Absatz 2 S atz 1 fünf                 ärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie\npsychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf P sycho-\n1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzun-\ntherapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der\ngen der Approbation nach § 12 des P sychothe-\nErsatzkassen zu benennen. Unter den psychothera-\nrapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentier-\npeutisch tätigen Ärzten und den P sychotherapeuten\nte B ehandlungsstunden oder 250 dokumen-\nmuß jeweils ein im B ereich der K inder- und J ugend-\ntierte B ehandlungsstunden unter qualifizierter\nlichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer sein.\nS upervision in B ehandlungsverfahren erbracht\nFür die erstmalige B eschlußfassung der Richtlinien\nhaben, die der B undesausschuß der Ärzte und\nnach § 92 Abs. 6a S atz 3 werden die Vertreter\nK rankenkassen in den bis zum 31. Dezember\nder P sychotherapeuten vom B undesministerium für\nGesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen                        1998 geltenden Richtlinien über die Durch-\nInteressen maßgeblichen S pitzenorganisationen der                      führung der P sychotherapie in der vertragsärzt-\nP sychotherapeuten berufen.“                                            lichen Versorgung anerkannt hat (P sychothera-\npie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli\n1987 – B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zu-\n10. Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:\nletzt geändert durch B ekanntmachung vom\n„(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 ist              12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49 S . 2946), und\ninsbesondere das Nähere über die psychotherapeu-                        den Antrag auf Nachqualifikation gestellt\ntisch behandlungsbedürftigen K rankheiten, die zur                      haben,\nK rankenbehandlung geeigneten Verfahren, das An-\n2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-\ntrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen\nurkunde vorlegen und\nS itzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung\nder B ehandlung zu regeln. Die Richtlinien haben dar-               3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni\nüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhalt-                      1997 an der ambulanten psychotherapeu-\nlichen Anforderungen an den K onsiliarbericht und an                    tischen Versorgung der Versicherten der ge-\ndie fachlichen Anforderungen des den K onsiliar-                        setzlichen K rankenversicherung teilgenommen\nbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. S ie                   haben.\nsind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschlie-\nDer Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis\nßen und treten am 1. J anuar 1999 in K raft.“\nzum 30. April 1999 zu entscheiden. Die erfolgrei-\nche Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die\n11. § 95 wird wie folgt geändert:                                       Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3\na) In Absatz 2 S atz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort                   des P sychotherapeutengesetzes geforderte Quali-\n„Vertragsärzte“ die Wörter „und nach § 95c für                  fikation, die geforderten B ehandlungsstunden, B e-\nP sychotherapeuten“ eingefügt.                                  handlungsfälle und die theoretische Ausbildung in\nvom B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nsen anerkannten B ehandlungsverfahren erbracht\naa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt:                wurden. B ei Nachweis des erfolgreichen Ab-\n„S atz 3 Nr. 2 gilt für P sychotherapeuten mit            schlusses der Nachqualifikation hat der Zulas-\nder M aßgabe , daß sie vor dem 1. J anuar 1999            sungsausschuß auf Antrag die Ermächtigung in\nan der ambulanten Versorgung der Versicher-               eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung\nten mitgewirkt haben.“                                    des P sychotherapeuten erlischt bei B eendigung\nder Nachqualifikation, spätestens fünf J ahre nach\nbb) Im bisherigen S atz 4 wird die Angabe „S ätze 2             Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis\nund 3“ durch die Angabe „S ätze 2 bis 4“                  zur Entscheidung des Zulassungsausschusses\nersetzt.                                                  erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                                fünf J ahre nach Erteilung der Ermächtigung ge-\n„(10) P sychotherapeuten werden zur vertrags-                 stellt wurde.\närztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie                         (11a) Für einen P sychotherapeuten, der bis zum\n1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung                  31. Dezember 1998 wegen der B etreuung und der\nder Approbation nach § 12 des P sychothera-                 Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-\npeutengesetzes und des Fachkundenachwei-                    jahren, für das ihm die P ersonensorge zustand und\nses nach § 95c S atz 2 Nr. 3 erfüllt und den                mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine\nAntrag auf Erteilung der Zulassung gestellt                 Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Ab-\nhaben,                                                      satz 11 S atz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antrag-\nstellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung\n2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-                     der B ehandlungsstunden um den Zeitraum hin-\nurkunde vorlegen und                                        ausgeschoben, der der K indererziehungszeit ent-\n3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni             spricht, höchstens jedoch um drei J ahre. Die\n1997 an der ambulanten psychotherapeuti-                    Ermächtigung eines P sychotherapeuten ruht in\nschen Versorgung der Versicherten der gesetz-               der Zeit, in der er wegen der B etreuung und der\nlichen K rankenversicherung teilgenommen                    Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-\nhaben.                                                      jahren, für das ihm die P ersonensorge zusteht und","1318             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\ndas mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbs-          2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des P sychothe-\ntätigkeit ausübt. S ie verlängert sich längstens um             rapeutengesetzes approbierten P sychotherapeu-\nden Zeitraum der K indererziehung.                              ten, daß die der Approbation zugrundeliegende\nAusbildung und P rüfung in einem durch den B un-\n(11b) Für einen P sychotherapeuten, der in dem\ndesausschuß der Ärzte und K rankenkassen nach\nin Absatz 10 S atz 1 Nr. 3 und Absatz 11 S atz 1\n§ 92 Abs. 6a anerkannten B ehandlungsverfahren\nNr. 3 genannten Zeitraum wegen der B etreuung\nabgeschlossen wurden;\nund Erziehung eines K indes in den ersten drei\nLebensjahren, für das ihm die P ersonensorge                3. für den nach § 12 des P sychotherapeutengeset-\nzustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt                 zes approbierten P sychotherapeuten, daß er die\nhat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der              für eine Approbation geforderte Qualifikation, Wei-\nB eginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit          terbildung oder B ehandlungsstunden, B ehand-\nder K indererziehung in dem Dreijahreszeitraum                  lungsfälle und die theoretische Ausbildung in\nentspricht. B egann die K indererziehungszeit vor               einem durch den B undesausschuß der Ärzte und\ndem 25. J uni 1994, berechnet sich die Frist vom                K rankenkassen nach § 92 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 aner-\nZeitpunkt des B eginns der K indererziehungszeit                kannten B ehandlungsverfahren nachweist.“\nan.\n(12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulas-         13. Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt:\nsungsanträge von P sychotherapeuten und über-\nwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch               „(4) Überwiegend oder ausschließlich psychothera-\ntätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998                peutisch tätige Ärzte und P sychotherapeuten bilden\ngestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der            eine Arztgruppe im S inne des § 101 Abs. 2. Der allge-\nLandesausschuß der Ärzte und K rankenkassen                 meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese\ndie Feststellung nach § 103 Abs. 1 S atz 1 getroffen        Arztgruppe erstmals zum S tand vom 1. J anuar 1999\nhat. Anträge nach S atz 1 sind wegen Zulassungs-            zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte\nbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn                   sowie die P sychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10\ndiese bei Antragstellung noch nicht angeordnet              zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psycho-\nwaren.                                                      therapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu\nberücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist\n(13) In Zulassungssachen der P sychotherapeu-\nfür die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustel-\nten und der überwiegend oder ausschließlich psy-\nlen, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in\nchotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1)\nHöhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältnis-\ntreten abweichend von § 96 Abs. 2 S atz 1 und § 97\nzahl den überwiegend oder ausschließlich psycho-\nAbs. 2 S atz 1 an die S telle der Vertreter der Ärzte\ntherapeutisch tätigen Ärzten sowie den P sychothera-\nVertreter der P sychotherapeuten und der Ärzte in\npeuten vorbehalten ist. B ei der Feststellung der Über-\ngleicher Zahl; unter den Vertretern der P sychothe-\nversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungs-\nrapeuten muß mindestens ein K inder- und J u-\nanteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten\ngendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstma-\nP sychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen.“\nlige B esetzung der Zulassungsausschüsse und\nder B erufungsausschüsse nach S atz 1 werden die\nVertreter der P sychotherapeuten von der zustän-        14. § 117 wird wie folgt geändert:\ndigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nberuflichen Interessen maßgeblichen Organisa-\ntionen der P sychotherapeuten auf Landesebene               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nberufen.“\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-\ngung poliklinischer Institutsambulanzen an P sy-\n12. Nach § 95b wird folgender P aragraph eingefügt:\nchologischen Universitätsinstituten im Rahmen\n„§ 95c                                    des für Forschung und Lehre erforderlichen Um-\nVoraussetzung für die Eintragung                        fangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des\nvon P sychotherapeuten in das Arztregister                   P sychotherapeutengesetzes zur ambulanten psy-\nchotherapeutischen B ehandlung der Versicherten\nB ei P sychotherapeuten setzt die Eintragung in das              und der in § 75 Abs. 3 genannten P ersonen in\nArztregister voraus:                                               B ehandlungsverfahren, die vom B undesausschuß\n1. die Approbation als P sychotherapeut nach § 2                   der Ärzte und K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a\noder 12 des P sychotherapeutengesetzes und                      anerkannt sind, sofern die K rankenbehandlung\nunter der Verantwortung von P ersonen stattfindet,\n2. den Fachkundenachweis.                                          die die fachliche Qualifikation für die psychothera-\nDer Fachkundenachweis setzt voraus                                 peutische B ehandlung im Rahmen der vertrags-\närztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der\n1. für den nach § 2 Abs. 1 des P sychotherapeutenge-\nErmächtigung poliklinischer Institutsambulanzen\nsetzes approbierten P sychotherapeuten, daß der\nan P sychologischen Universitätsinstituten sind\nP sychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß\nFallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergü-\n§ 8 Abs. 3 Nr. 1 des P sychotherapeutengesetzes in\ntung gilt § 120 entsprechend.“\neinem durch den B undesausschuß der Ärzte und\nK rankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten\nB ehandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen         15. In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort „Ärzte“ das Wort\nhat;                                                        „, P sychotherapeuten“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                 1319\nArtikel 3                             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nIn § 4 Abs. 3 des S iebten B uches S ozialgesetzbuch                        „a) die zugelassenen Ärzte und P sychothera-\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-                            peuten,“.\nzes vom 7. August 1996, B GB l. I S . 1254), zuletzt geändert             bb) In B uchstabe b werden nach der Angabe „§ 3“\ndurch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 17. Dezember                          die Wörter „und P sychotherapeuten, die die\n1997 (B GB l. I S . 3108), werden nach dem Wort „Tierärzte,“                   Voraussetzungen des § 95c des Fünften\ndie Wörter „P sychologische P sychotherapeuten, K inder-                       B uches S ozialgesetzbuch“ eingefügt.\nund J ugendlichenpsychotherapeuten,“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n„(3) Diese Verordnung gilt für P sychotherapeuten\nArtikel 4                                    entsprechend.“\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n2. § 47 wird wie folgt geändert:\nIn § 132a Abs. 1 Nr. 2 des S trafgesetzbuches in der Fas-\nsung der B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I                 a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nS . 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nvom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 845) geändert worden ist,\n„(2) Die § § 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge\nwerden nach dem Wort „Zahnarzt,“ die Wörter „P sycho-\nvon P sychotherapeuten, die nach dem 31. Dezem-\nlogischer P sychotherapeut, K inder- und J ugendlichen-\nber 1998 gestellt werden.“\npsychotherapeut, P sychotherapeut,“ eingefügt.\nArtikel 8\nArtikel 5\nÄnderung des Beschäftigungs-\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nund Arbeitstherapeutengesetzes\nDie S trafprozeßordnung in der Fassung der B ekannt-\nDas B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz\nmachung vom 7. April 1987 (B GB l. I S . 1074, 1319), zuletzt\nvom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1246), zuletzt geändert durch\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. M ai 1998\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. M ärz 1994 (B GB l. I S . 446),\n(B GB l. I S . 845), wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Zahn-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\närzte,“ die Wörter „P sychologische P sychotherapeu-\nten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“                                          „Gesetz\neingefügt.                                                                               über den B eruf\nder Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten\n2. In § 97 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Zahn-                            (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)“.\närzte,“ die Wörter „P sychologischen P sychotherapeu-\nten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“             2. In § 1 werden die Wörter „„B eschäftigungs- und\neingefügt.                                                         Arbeitstherapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeits-\ntherapeutin““ durch die Wörter „„Ergotherapeutin“\noder „Ergotherapeut““ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der Abgabenordnung                          3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 S atz 1 sowie § 5\nAbs. 1 S atz 1 werden jeweils die Wörter „B eschäfti-\nIn § 102 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c der Abgabenordnung               gungs- und Arbeitstherapeuten“ durch das Wort\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ärz 1976                  „Ergotherapeuten“ ersetzt.\n(B GB l. I S . 613, 1977 I S . 269), die zuletzt durch Artikel 4\nAbs. 8 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I                4. In § 4 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „K ran-\nS . 164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort                kengymnast“ die Wörter „oder P hysiotherapeut“ ein-\n„Zahnärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychothera-                 gefügt.\npeuten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“\neingefügt.\n5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 7\nArtikel 7                                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nÄnderung der                                 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die B erufsbezeichnung\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte                              „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“,\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im                2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 S atz 1 die Berufs-\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,                   bezeichnung „Beschäftigungstherapeut“, „Beschäf-\nveröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert                     tigungstherapeutin“, „B eschäftigungs- und Arbeits-\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I               therapeut (Ergotherapeut)“ oder „B eschäftigungs-\nS . 1520), wird wie folgt geändert:                                       und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)“ oder","1320              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\n3. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 2 die B erufsbezeichnung           aufgewendeten und um die nach § 85 Abs. 3 des Fünf-\n„B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“ oder „B e-          ten B uches S ozialgesetzbuch für die J ahre 1997 und\nschäftigungs- und Arbeitstherapeutin“                       1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergü-\nführt.“                                                         tungsvolumen und\n2. einem Ausgabenvolumen, das den im J ahr 1996 für\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                       psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-\ntragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen\n„§ 9\nentspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte          § 85 Abs. 1 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch im\nErlaubnis als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“           J ahr 1996 entrichteten Gesamtvergütungen.\noder als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutin“ gilt\nals Erlaubnis nach § 1.                                     Übersteigen die von einer K rankenkasse im J ahr 1996 für\npsychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-\n(2) P ersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes     tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen den\neine Ausbildung zum „B eschäftigungs- und Arbeits-          in S atz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend\ntherapeuten“ oder zur „B eschäftigungs- und Arbeits-        erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die\ntherapeutin“ begonnen haben, erhalten nach Abschluß         K rankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die die-\nihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Vor-     ser Vereinbarung zugrundeliegenden Angaben zur Höhe\naussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.          des Ausgabenvolumens.\n(3) B eschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die            (2) S oweit der für die Vergütung psychotherapeutischer\neine Erlaubnis nach dem B eschäftigungs- und Arbeits-       Leistungen geltende P unktwert den für die Vergütung der\ntherapeutengesetz besitzen, dürfen die B erufsbezeich-      Leistungen nach K apitel B II des Einheitlichen B ewer-\nnung weiterführen. Außer im Falle des S atzes 1 darf        tungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen rechneri-\ndie B erufsbezeichnung „B eschäftigungs- und Arbeits-       schen P unktwert der beteiligten K rankenkassen um mehr\ntherapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeitsthera-         als 10 vom Hundert unterschreitet, haben die Vertrags-\npeutin“ nicht geführt werden.“                              parteien nach Absatz 1 geeignete M aßnahmen zur B e-\ngrenzung der P unktwertdifferenz zu treffen.\nArtikel 9                               (3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich\num die B eträge, die von der K rankenkasse nach § 13\nÄnderung des                              Abs. 3 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch als Erstat-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                       tungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewen-\nIn § 2 Nr. 1a B uchstabe a des K rankenhausfinanzie-         det worden sind. Für die Erstattungen nach S atz 1 gilt § 13\nrungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom            Abs. 2 S atz 3.\n10. April 1991 (B GB l. I S . 886), das zuletzt durch Artikel 8\ndes Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „B eschäftigungs- und                                   Artikel 12\nArbeitstherapeut, B eschäftigungs- und Arbeitstherapeu-\ntin,“ durch die Wörter „Ergotherapeut, Ergotherapeutin,“                Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nersetzt.\nDas S ozialgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 23. S eptember 1975 (B GB l. I S . 2535),\nArtikel 10                            zuletzt geändert durch Artikel 1 des G esetzes vom\n30. M ärz 1998 (B GB l. I S . 638), wird wie folgt geändert:\nÜberleitungsvorschrift\nDie Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an          1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ärzten“ die\nder psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten               Wörter „einschließlich der P sychotherapeuten“ einge-\nder gesetzlichen K rankenversicherung teilnehmenden                 fügt.\nnichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entschei-\ndung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung             2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „K assenärzte (K as-\noder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf            senzahnärzte)“ jeweils durch die Wörter „Ärzte, Zahn-\nZulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember                    ärzte und P sychotherapeuten“ ersetzt.\n1998 gestellt haben.\n3. In § 51 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort\nArtikel 11                                „Zahnärzten,“ jeweils das Wort „P sychotherapeuten,“\neingefügt.\nÜbergangsregelung zur Vergütung\npsychotherapeutischer Leistungen\n(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82                                  Artikel 13\nAbs. 2 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch vereinbaren\nÄnderung des\nfür das J ahr 1999 das für die Vergütung psychotherapeuti-\nscher Leistungen höchstens zur Verfügung stehende Aus-                    Neunten SGB V-Änderungsgesetzes\ngabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus                   In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten S GB V-Änderungsgeset-\n1. dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistun-         zes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907) wird § 28a S atz 2 wie\ngen in der vertragsärztlichen Versorgung im J ahr 1996      folgt gefaßt:","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                       1321\n„S atz 1 gilt nicht für die ersten zwei der S itzungen oder der                                  Artikel 15\nprobatorischen S itzungen und den K onsiliarbericht.“\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 § § 8, 9 und 11, Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 91\nAbs. 2a S atz 3 S GB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er\nArtikel 14\n§ 92 Abs. 6a S atz 3 S GB V einfügt und Artikel 2 Nr. 11\nRückkehr zum                                 B uchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10 und 11 einfügt, treten\neinheitlichen Verordnungsrang                           am Tage nach der Verkündung in K raft.\nDer auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechts-               (2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer K raft.\nverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächti-                   (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999\ngung durch Rechtsverordnung geändert werden.                         in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für G es und heit\nH o rs t S eeho fer"]}