{"id":"bgbl1-1998-36-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":36,"date":"1998-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_36.pdf#page=20","order":5,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1998-06-16T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1308                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 16. J uni 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des\nB undesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-\nwährt wird, die Gewährung eines erhöhten\nArtikel 1                                     Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung be-\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der B ekanntma-                       darf nicht der Zustimmung des B undesrates.“\nchung vom 24. J anuar 1996 (B GB l. I S . 105), geändert\ngemäß Artikel 27 der Verordnung vom 21. S eptember                 4. In § 3 Abs. 2 S atz 2 wird das Wort „ebenfalls“ gestri-\n1997 (B GB l. I S . 2390), wird wie folgt geändert:                   chen.\n1. In der Überschrift werden die Wörter „und die Heilfür-         5. Dem § 5 wird folgender S atz angefügt:\nsorge“ gestrichen.                                                „Verzichtet der S oldat auf die B ereitstellung bestimm-\nter B ekleidungsstücke der Friedenszusatzausstat-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      tung, erhält er eine einmalige Entschädigung von\na) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „sowie Heil-             50 Deutsche M ark.“\nfürsorge“ gestrichen.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „des erhöhten\nWehrsoldes nach § 2 Abs. 3“ durch die Wörter                  a) In S atz 1 wird das Wort „unentgeltliche“ durch das\n„des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f“                     Wort „unentgeltlich“ ersetzt.\nersetzt.                                                      b) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:\n„Dies gilt auch während der Zeit einer B eurlaubung\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 28 Abs. 7 des S oldatengesetzes.“\na) Absatz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4\nund 5 werden Absätze 3 und 4.                              7. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) Im neuen Absatz 4 S atz 4 wird das Wort „zur“                  a) Absatz 1 S atz 3 wird gestrichen; es werden die fol-\ndurch das Wort „nur“ ersetzt.                                     genden neuen S ätze angefügt:\nc) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:                            „Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird\n„(5) Das B undesministerium der Verteidigung                    der S oldat vor dem Dezember entlassen oder in\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im                        das Dienstverhältnis eines S oldaten auf Zeit beru-\nEinvernehmen mit dem B undesministerium des                       fen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der\nInnern und dem B undesministerium der Finanzen                    B erufung zu zahlen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                                     1309\nb) Absatz 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                       c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„B ei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen                        „(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Aus-\nGrundwehrdienstes oder B erufung in das Dienst-                    landsverwendungszuschlag nach § 8f und wäh-\nverhältnis eines S oldaten auf Zeit wird eine vermin-              rend einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht\nderte Zuwendung nach dem Verhältnis der gelei-                     ferner erkrankten S oldaten nicht zu, die sich zu\nsteten vollen M onate zum zehnmonatigen Grund-                     Hause aufhalten dürfen.“\nwehrdienst gezahlt.“\nc) Absatz 4 S atz 1 und 2 wird aufgehoben; folgender        12. § 8e Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nneuer S atz wird angefügt:                                       „(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden\n„Absatz 2 S atz 2 gilt entsprechend.“                         Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe\nder Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirk-\nsamwerden der Ernennung zum S oldaten auf Zeit\n8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                40 Deutsche M ark.“\n„(2) Das Dienstgeld beträgt\n1. bei einer zweitägigen Wehrübung am S amstag              13. Nach § 8e wird folgender neuer § 8f eingefügt:\nund S onntag insgesamt das Fünffache,                                                           „§ 8f\n2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte                                       Auslandsverwendungszuschlag\ndes zustehenden Wehrsoldtagessatzes.“                                Werden S oldaten im Rahmen von humanitären und\nunterstützenden M aßnahmen im Ausland unter den\n9. § 8a wird wie folgt geändert:                                    Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des B undesbesol-\ndungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Aus-\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         landsverwendungszuschlag unter den gleichen Vor-\naussetzungen und in gleicher Höhe wie B erufssolda-\n„2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum\nten und S oldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.“\n48. Wehrübungstag täglich 100 Deutsche\nM ark, ab dem 49. Wehrübungstag täglich\n150 Deutsche M ark, höchstens jedoch 2500           14. § 9a wird gestrichen.\nDeutsche M ark für jedes J ahr des Verpflich-\ntungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über\n15. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\ndrei J ahre hinaus verlängert, werden für jedes\nJ ahr der Verlängerung höchstens 2500 Deut-                                                                                   „Anlage\nsche M ark gewährt.“                                                                                                  (zu § 2 Abs. 1)\nb) Absatz 3 S atz 4 wird wie folgt gefaßt:                                                                                          Wehr-\nWehr-\nsold-\n„Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach                       sold                   Dienstgrad\ntagessatz\ngruppe\n§ 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2                                                                                   DM\nnur insoweit gewährt, als er den B etrag des Aus-\n1     Grenadier ........................................     14,50\nlandsverwendungszuschlages übersteigt.“\n2     Gefreiter ..........................................   16,00\n3     Obergefreiter ....................................     17,50\n10. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n4     Hauptgefreiter ..................................      19,00\n„(2) Der Zuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilli-                5     S tabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,\ngen zusätzlichen Wehrdienstes 40 Deutsche M ark.“                            Unteroffizier, S tabsunteroffizier,\nFahnenjunker....................................       22,00\n11. § 8d wird wie folgt geändert:                                          6     Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel                     23,00\n7     Hauptfeldwebel, Oberfähnrich,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                           S tabsfeldwebel, Oberstabsfeld-\n„(1) S oldaten, die Grundwehrdienst leisten und                         webel, Leutnant ................................       24,00\nderen S tandort mehr als 30 K ilometer von ihrem                    8     Oberleutnant ....................................      25,00\nWohnort entfernt ist, erhalten einen M obilitätszu-                 9     Hauptmann ......................................       26,00\nschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemein-               10     S tabshauptmann, M ajor, S tabsarzt..                  27,00\nschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer\n11     Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\neinfachen Entfernung von                                                  Oberfeldarzt......................................     28,00\n1. mehr als 30 K ilometer bis 50 K ilometer eine                   12     Oberst, Oberstarzt............................         29,00\nDeutsche M ark täglich,                                        13     General ............................................   31,00\n“.\n2. mehr als 50 K ilometer bis 100 K ilometer drei\nDeutsche M ark täglich,\n3. mehr als 100 K ilometer sechs Deutsche M ark                                         Artikel 2\ntäglich.“\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am 1. J uli\nb) In Absatz 2 wird das Wort „verkehrsüblichen“ auf-        1998 in K raft. Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. J anuar 1999 in\ngehoben.                                                 K raft.","1310 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nVo lker R ühe\nD ie B und es minis terin\nfür F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end\nC laud ia N o lte"]}