{"id":"bgbl1-1998-36-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":36,"date":"1998-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_36.pdf#page=16","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1998-06-16T00:00:00Z","page":1304,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["1304                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Futtermittelgesetzes *)\nVom 16. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                                  d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            27. November 1990 über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von\nS chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in\nArtikel 1                                                bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-\nDas Futtermittelgesetz in der Fassung der B ekannt-                                      sprungs, einschließlich Obst und Gemüse\nmachung vom 2. August 1995 (B GB l. I S . 990) wird wie                                     (AB l. EG Nr. L 350 S . 71)\nfolgt geändert:                                                                       in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt\nsind; ausgenommen sind S toffe nach Anhang I\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              der R ichtlinie 74/63/EWG des R ates vom\n17. Dezember 1973 über unerwünschte S toffe\na) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; nach\nund Erzeugnisse in der Tierernährung (AB l.\nNummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:\nEG N r. L 38 S . 31) in der jeweils geltenden\n„5. S chädlingsbekämpfungsmittel: S toffe, die im                          F assung.“\njeweiligen Anhang II der\nb) Nummer 11 wird durch folgende Nummern ersetzt:\na) R ichtlinie 76/895/EWG des R ates vom\n„11. M itgliedstaat: S taat, der der Europäischen\n23. November 1976 über die Festsetzung\nGemeinschaft angehört;\nvon Höchstgehalten an Rückständen von\nS chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in                     „12. Drittland: S taat, der der Europäischen Ge-\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S . 26),                         meinschaft nicht angehört;\nb) R ichtlinie 86/362/EWG des R ates vom                          „13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die\n24. J uli 1986 über die F estsetzung von                            Europäische Gemeinschaft;\nHöchstgehalten an R ückständen von                           „14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein\nS chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in                            Drittland;\nGetreide (AB l. EG Nr. L 221 S . 37),\n„15. Durchfuhr: Einfuhr von S endungen oder inner-\nc) R ichtlinie 86/363/EWG des R ates vom                                 gemeinschaftliches Verbringen eingeführter\n24. J uli 1986 über die F estsetzung von                            S endungen mit anschließender Ausfuhr.“\nHöchstgehalten an R ückständen von\nS chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in\nLebensmitteln tierischen Ursprungs (AB l.              2. § 4 wird wie folgt geändert:\nEG Nr. L 221 S . 43) und                                  a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5. den Höchstgehalt an\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über                       a) unerwünschten S toffen und\ndie Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von S chäd-\nlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen                       b) S chädlingsbekämpfungsmitteln\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (AB l. EG\nNr. L 350 S . 71);                                                               in Futtermitteln festzusetzen;“.\n2. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-            b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen\n(AB l. EG Nr. L 265 S . 17);                                                „1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten\n3. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung               S toffen oder S chädlingsbekämpfungsmitteln\nder B edingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrie-\nrung bestimmter B etriebe und zwischengeschalteter P ersonen des\nin Futtermitteln für Nutztiere oder“.\nFuttermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,       c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S . 15);\n4. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung                 „(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang\nder Richtline 79/373/EWG über den Verkehr mit M ischfuttermitteln           der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. J uni\n(AB l. EG Nr. L 125 S . 33);\n1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tier-\n5. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr\nmit F uttermittel- Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der R icht-           ernährung (AB l. EG Nr. L 213 S . 8) in der je-\nlinien 70/524/EW G , 74/63/EW G , 82/471/EW G und 93/74/EW G                weils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnis-\nsowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (AB l. EG Nr. L 125           gruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den\nS . 35);\nVerkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechts-\n6. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. J uni 1997 zur Änderung\nder R ichtlinien 76/895/EW G , 86/362/EW G , 86/363/EW G und                verordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.“\n90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-\nständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und\nG emüse, G etreide, Lebensmitteln tierischen U rsprungs und be-       3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst\nund Gemüse (AB l. EG Nr. L 184 S . 33).                                  „2. die Angabe der M asse oder des Volumens und“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998             1305\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                       durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten                        B uchstabe b festgesetzt ausgeführt werden, so-\n„Ruhens der Anerkennung“ die Worte „oder der                   fern nachgewiesen wird, daß\nRegistrierung“ eingefügt.                                      1. das B estimmungsland eine besondere B e-\nhandlung mit den M itteln verlangt, um der Ein-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anerken-\nschleppung von S chadorganismen in seinem\nnung“ die Worte „oder die Registrierung“ ein-\nHoheitsgebiet vorzubeugen, oder\ngefügt.\n2. die B ehandlung notwendig ist, um die Erzeug-\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „S toffen“\nnisse während des Transports nach dem B e-\ndie Worte „oder S chädlingsbekämpfungsmittel“\nstimmungsland und der Lagerung in diesem\neingefügt.\nLand vor S chadorganismen zu schützen.“\n5. In § 10 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 3, 4“ die\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\nAngabe „S atz 1“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nWorte „, der Durchfuhr“ eingefügt.\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 3, 4“\nbb) In S atz 2 N r. 1 werden nach dem Wort\ndie Angabe „S atz 1“ gestrichen.\n„Einfuhr“ die Worte „oder der Durchfuhr“ ein-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oder unerwünschte                       gefügt.\nS toffe“ durch die Worte „, unerwünschte S toffe\nb) N ach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\noder S chädlingsbekämpfungsmittel“ ersetzt.\ngefügt:\n„(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zu-\n7. In § 12 Abs. 1 S atz 3 werden die Worte „oder un-                  satzstoffen und Vormischungen in den zollrecht-\nerwünschten S toffen“ durch die Worte „, unerwünsch-               lich freien Verkehr führen\nten S toffen oder S chädlingsbekämpfungsmitteln“\n1. die vom B undesministerium der F inanzen\nersetzt.\nbestimmten Zollstellen (Zollstellen) bei jeder\nLieferung eine Dokumentenkontrolle und stich-\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                           probenweise eine Nämlichkeitskontrolle sowie\na) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „ein-                  2. die für die Futtermittelüberwachung zustän-\ngeführt“ die Worte „oder in das Inland verbracht“                   digen B ehörden in Abstimmung mit den Zoll-\neingefügt.                                                          stellen stichprobenweise eine Warenkontrolle\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „S toffe“                durch.\ndie Worte „oder S chädlingsbekämpfungsmittel“                      (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2\neingefügt.                                                     zu dem Ergebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses\nGesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes\n„(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, im              erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so\nEinvernehmen mit dem B undesministerium der                    ist die S endung von der Einfuhr zurückzuweisen.\nF inanzen durch R echtsverordnung mit Zustim-                  Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die Ein-\nmung des B undesrates zur Ü berwachung des                     fuhr genehmigen,\nVerbotes in Absatz 1 S atz 1 die Einfuhr von Futter-\nmitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von                   1. zur B ehebung der festgestellten M ängel, ins-\nbesondere durch geeignete B ehandlung,\n1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der\nzuständigen B ehörde,                                      2. zur Verwendung zu anderen als zu Futter-\nzwecken oder\n2. einer Untersuchung oder der B eibringung eines\namtlichen Untersuchungszeugnisses oder                     3. zur unschädlichen B eseitigung,\nwenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken\n3. der Vorlage oder der B egleitung durch be-\nvereinbar ist und andere öffentlich-rechtliche\nstimmte B escheinigungen\nVorschriften nicht entgegenstehen.\nabhängig zu machen. In der R echtsverordnung\n(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr fest-\nnach S atz 1 kann angeordnet werden, daß\ngestellt, daß die F uttermittel, Zusatzstoffe oder\nbestimmte F uttermittel, Zusatzstoffe und Vor-\nVormischungen nicht in den zollrechtlich freien\nmischungen nur über bestimmte Eingangsstellen\nVerkehr übergeführt werden sollen, so stellen die\neingeführt werden dürfen. Das B undesministerium\nZollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit\ngibt die in S atz 2 genannten Eingangsstellen im\nden für die Futtermittelüberwachung zuständigen\nEinvernehmen mit dem B undesministerium der\nB ehörden, dem Verfügungsberechtigten ein Doku-\nFinanzen im B undesanzeiger bekannt.“\nment mit Angaben über die Art der durchgeführten\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:                   K ontrollen und ihre Ergebnisse aus.“\n„(7) Abweichend von Absatz 6 S atz 1 dürfen           c)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5; in ihm wird die\nF uttermittel mit höheren G ehalten an R ück-               Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „den Absät-\nständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln als               zen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4“ ersetzt.","1306              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nd) Folgender Absatz wird angefügt:                              3. die unschädliche B eseitigung oder\n„(6) Das B undesministerium wird ermächtigt,              4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle\nim Einvernehmen mit dem B undesministerium                      des Verbringens aus einem anderen M itgliedstaat\nder F inanzen durch R echtsverordnung mit Zu-\nanordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.\nstimmung des B undesrates die Einzelheiten des\nVerfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln.“\n§ 19b\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                      (1) Die zuständigen B ehörden können, soweit dies\nzur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften\na) In Absatz 1 werden                                           erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen\naa) nach dem Wort „S toffe“ die Worte „und                  Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im\nS chädlingsbekämpfungsmittel“ und                     Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den\nbb) nach dem Wort „Inland“ die Worte „oder in               zuständigen B ehörden anderer Länder, dem B undes-\nanderen M itgliedstaaten“                             ministerium, den zuständigen B ehörden anderer M it-\ngliedstaaten und der K ommission der Europäischen\neingefügt.                                                  Gemeinschaft mitteilen.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Inland“ die                   (2) Der Verkehr mit den zuständigen B ehörden\nW orte „oder in anderen M itgliedstaaten“ ein-              anderer M itgliedstaaten und der K ommission der\ngefügt.                                                     Europäischen Gemeinschaft obliegt dem B undes-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                ministerium. Es kann diese B efugnis durch Rechts-\n„(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstof-         verordnung mit Zustimmung des B undesrates auf die\nfen und Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher           zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\nÜberwachung, soweit möglich in Form des Zoll-               Ferner kann es im Einzelfall im B enehmen mit der\nverschlusses.“                                              zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\nB efugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden\n11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              können die B efugnisse nach den S ätzen 2 und 3 auf\nandere B ehörden übertragen.“\n„(1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung er-               14. § 21 wird wie folgt geändert:\nforderlich ist,                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von                  aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nFuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen\neinschließlich des P robenahmeverfahrens und der                    „2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit\nAnalysemethoden zu regeln,                                               einer R echtsverordnung nach Abs. 1\nNr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer\n2. M indestanforderungen an                                                  R echtsverordnung nach Abs. 1 N r. 1a,\na) die B eschaffenheit und Ausstattung der Ein-                          Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsver-\nrichtungen, die amtliche U ntersuchungen                             ordnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder entgegen\ndurchführen, und                                                     § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbin-\nb) die S achkunde der mit den amtlichen Unter-                           dung mit einer Rechtsverordnung nach\nsuchungen befaßten P ersonen festzusetzen                            Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in\nden Verkehr bringt;“.\nsowie das Verfahren des Nachweises der S ach-\nkunde zu regeln,                                                bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von P ro-                    „3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit\nben in Herstellerbetrieben und an B ehältnissen                          einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1\nvorzuschreiben.“                                                         oder § 4 Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 5 Abs. 2\noder 3 in Verbindung mit einer Rechtsver-\n12. In § 19 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem Wort „sind,“                          ordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatz-\ndie Worte „sowie in ihrer B egleitung befindliche S ach-                     stoff oder eine Vormischung in den Ver-\nverständige der M itgliedstaaten und der K ommission                         kehr bringt oder verabreicht;“.\nder Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.                           cc) In Nummer 7 werden die Worte „Ausnahme-\ngenehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1 oder § 14\n13. N ach § 19 werden folgende Vorschriften eingefügt:                      Abs. 5“ durch die Worte „Genehmigung nach\n„§ 19a                                        § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 3\nS atz 2“ ersetzt.\nS tellt die zuständige B ehörde bei der amtlichen\nÜberwachung fest, daß Futtermittel, Zusatzstoffe                    dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „ein-\noder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den                         führt“ die Worte „oder in das Inland verbringt“\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                      angefügt.\nnungen entsprechen, ordnet sie die zur B eseitigung                 ee) Nummer 8a wird wie folgt gefaßt:\nfestgestellter Verstöße erforderlichen M aßnahmen an.\nS ie kann insbesondere                                                  „8a. entgegen § 14 Abs. 6 S atz 1 in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\n1. eine geeignete B ehandlung,                                                § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel\n2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken,                            ausführt;“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                 1307\nff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer ein-               15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\ngefügt:                                                                             „§ 24\n„12a. einer vollziehbaren Anordnung nach                       Das B undesministerium erläßt mit Zustimmung\n§ 19a S atz 1 zuwiderhandelt;“.                     des B undesrates die allgemeinen Verwaltungsvor-\ngg) In N ummer 13 wird das S emikolon am                        schriften, die zur Durchführung dieses G esetzes\nEnde der Vorschrift durch das W ort „oder“                  sowie der R echtsakte der Europäischen G emein-\nersetzt.                                                    schaft im B ereich des Futtermittelrechts erforderlich\nsind.“\nhh) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 15 Abs. 5“ und die\nArtikel 2\nAngabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe\n„§ 18 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.                              Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund F orsten kann das F uttermittelgesetz in der vom\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n„1. entgegen § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 oder 2 in            B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nAbs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel ver-\nfüttert oder“.                                                                  Artikel 3\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „12“ durch die                    Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe „12a“ ersetzt.                                      in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}