{"id":"bgbl1-1998-36-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":36,"date":"1998-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_36.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke","law_date":"1998-06-16T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1300               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93\ndes Rates vom 22. J uli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung\ndes Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke\nVom 16. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B underates             6. S teuernummer, bei Änderung auch die bisherige\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     S teuernummer,\n7. Gemeindeschlüssel.\nArtikel 1                             Im Rahmen der Datenübermittlung nach S atz 1 über-\nGesetz über den Aufbau und                       mitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des\ndie Führung eines Statistikregisters                 S tatistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuer-\n(Statistikregistergesetz – StatRegG)                 pflichtigen:\n1. Name oder Firma,\n§ 1                                2. Anschrift,\n(1) Die in den § § 2 bis 6 genannten S tellen übermitteln     3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.\nden statistischen Ämtern der Länder und dem S tatisti-\nschen B undesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbe-                (2) S oweit die Finanzbehörden Angaben zu den M erk-\nreich, soweit dies nicht in den § § 2 und 6 abweichend ge-       malen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Geset-\nregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der         zes über S teuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I\nK osten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum               S . 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De-\nAufbau und zur Führung des Unternehmensregisters für             zember 1995 (B GB l. I S . 1959) geändert worden ist, in\nstatistische Verwendungszwecke (S tatistikregister) gemäß        seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können\nder Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. J uli         für Zwecke des S tatistikregisters folgende Angaben von\n1993 über die innergemeinschaftliche K oordinierung des          S teuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen\nAufbaus von Unternehmensregistern für statistische Ver-          und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes\nwendungszwecke (AB l. EG Nr. L 196 S . 1). Die M aß-             verwendet werden:\nnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen             1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nnach S atz 1 werden von den beteiligten S tellen einver-\nnehmlich festgelegt.                                             2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und das S tatisti-     3. die Angaben nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7.\nsche B undesamt können für den Aufbau und die Führung            Im Rahmen der Datenübermittlung nach S atz 1 übermit-\ndes S tatistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus           teln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des S tati-\nallgemein zugänglichen Quellen verwenden.                        stikregisters folgende Angaben von S teuerpflichtigen mit\n(3) Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über per-         Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\nsönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1           nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:\nübermittelt worden sind, gilt § 16 des B undesstatistik-         1. Name oder Firma,\ngesetzes.\n2. Anschrift.\n§2                                    (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfol-\n(1) S oweit die Finanzbehörden Angaben zu den M erk-          gen abweichend von § 1 Abs. 1 S atz 1 in dem durch das\nmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Geset-       Gesetz über S teuerstatistiken in seiner jeweils gültigen\nzes über S teuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I      Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.\nS .1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18.Dezem-\nber 1995 (B GB l. I S . 1959) geändert worden ist, in seiner                                  § 3\njeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für              (1) Die B undesanstalt für Arbeit übermittelt von B etrie-\nZwecke des S tatistikregisters folgende Angaben von              ben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende\nUmsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:                        Angaben:\n1. Dauer der S teuerpflicht,                                     1. Name oder B ezeichnung sowie Anschrift einschließlich\n2. Rechtsform,                                                       Gemeindeschlüssel,\n3. Wirtschaftszweig,                                             2. Wirtschaftszweig,\n4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,                           3. Zahl der sozialversicherungspflichtig B eschäftigten,\n5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und inner-             4. K ennzeichen zur Identifikation (B etriebsnummer), bei\ngemeinschaftliche Erwerbe,                                       Änderung auch das zuletzt übermittelte K ennzeichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998               1301\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und das S tatisti-     5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder\nsche B undesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem                in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher\ndurch die beteiligten S tellen festzulegenden S tichtag die          B etriebe,\nAngaben zu Absatz 1 Nr. 2 und 4 aus dem S tatistikregister\n6. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksord-\nausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschot-\nnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung\nteten B ereich der B undesanstalt für Arbeit, soweit die An-\nmehrerer Handwerke diese Handwerke; für hand-\ngaben zum Wirtschaftszweig im S tatistikregister von den\nwerksähnliche B etriebe: zu betreibendes handwerks-\nvon der B undesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben\nähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer hand-\nzu Absatz 1 Nr. 2 abweichen. S oweit die Angaben zu\nwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,\nName oder B ezeichnung sowie Anschrift einschließlich\nGemeindeschlüssel im S tatistikregister von den von der          7. Nummer des Finanzamts und S teuernummer,\nB undesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu Ab-           8. K ennzeichen zur Identifikation (K ammer- und Ident-\nsatz 1 Nr. 1 abweichen, wird ein K ennzeichen, das auf               nummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte\neine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu                 K ennzeichen.\nAbsatz 1 Nr. 4 mitgeteilt.\n§6\n§4                                     S oweit es für den Aufbau und die Führung des S tati-\nstikregisters erforderlich ist, übermitteln B erufsverbände\nDie Industrie- und Handelskammern übermitteln von\nund nicht in den § § 4 und 5 genannte K ammern von ihren\nden K ammerzugehörigen ihres B ezirks nach § 2 des Ge-\nM itgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1\nsetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-\nAbs. 1 S atz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjähri-\nund Handelskammern folgende Angaben:\ngen Abständen folgende Angaben:\n1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Ge-\n1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Ge-\nmeindeschlüssel,\nmeindeschlüssel,\n2. wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten\n2. Rechtsform,\n(Wirtschaftszweige),\n3. Art der Tätigkeit.\n3. Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupt-\ntätigkeit gemäß dem Datum des B eginns der angemel-\ndeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,                                                  §7\n4. Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen              Die statistischen Ämter der Länder und das S tatistische\nTätigkeit,                                                   B undesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des\nS tatistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und\n5. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder            Rechtsform sowie die K ennzeichen nach § 2 Abs. 1 S atz 1\nGenossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen             Nr. 6 und S atz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie\nund bei Zweigniederlassungen,                                § 5 Nr. 8, soweit die von den in den § § 2 bis 6 genannten\n6. K ennzeichen zur Identifikation (K ammer- und Ident-          S tellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeu-\nnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte          tig zugeordnet werden können. S oweit der Wirtschafts-\nK ennzeichen,                                                zweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen\nEinheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen\n7. zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform,          Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystemati-\nNummer des Finanzamts und S teuernummer,                     schen Zuordnung und über den Zusammenhang zwi-\n8. zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen,              schen Einheiten erhoben werden. Die Erhebungen erfol-\nB etriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der        gen mit Auskunftspflicht bei den in das S tatistikregister\nHauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur               aufzunehmenden Einheiten. Auskunftspflichtig sind die\nRechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit           Inhaber oder Leiter der Einheiten.\nzu einem anderen K ammerbezirk.\n§8\n§ 5                                    (1) S oweit Rechtsvorschriften des B undes, die eine\nWirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungs-\nDie Handwerkskammern übermitteln von den K ammer-\nmerkmale bestimmt haben, die M erkmalen im S tatistik-\nzugehörigen ihres B ezirks folgende Angaben:\nregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der\n1. Name oder Firma, bei Gesellschaften des B ürgerlichen         Länder und das S tatistische B undesamt Angaben zu die-\nRechts die B ezeichnung, unter der sie das Handwerk          sen M erkmalen aus dem S tatistikregister übernehmen\noder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben,                und insoweit von einer Erhebung absehen.\nsowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung\n(2) Zusätzlich zu den durch Rechtsvorschrift des B un-\neinschließlich Gemeindeschlüssel,\ndes bestimmten Erhebungsmerkmalen dürfen die statisti-\n2. Rechtsform,                                                   schen Ämter der Länder und das S tatistische B undesamt\nAngaben zu folgenden M erkmalen aus dem S tatistikregi-\n3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder\nster übernehmen und als Erhebungsmerkmale für Wirt-\nin das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher\nschafts- und Umweltstatistiken verwenden:\nB etriebe,\n1. Rechtsform,\n4. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksord-\nnung: Eintragungsgrund nach den § § 7 und 119 der              2. wirtschaftliche Haupt- und N ebentätigkeiten (W irt-\nHandwerksordnung,                                                  schaftszweige),","1302                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998\n3. Zugehörigkeit der örtlichen Einheiten (Betriebe, Arbeits-        c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nstätten) zu Unternehmen,                                              „Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerks-\n4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,                                   rolle und in das Verzeichnis der Inhaber hand-\n5. B eginn und Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit,                      werksähnlicher B etriebe, Art der ausgeübten Tätig-\nkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das\n6. Umsatz oder Einkünfte,                                                Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder P art-\n7. Reinvermögen, soweit für finanzielle M ittler vorhan-                 nerschaftsregister, K ennzeichen zur Identifikation\nden,                                                                  aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu\neiner Organschaft,“.\n8. Zahl der tätigen P ersonen und der sozialversiche-\nrungspflichtig B eschäftigten,\n9. Eintragungen in die Handwerksrolle oder in das Ver-                                      Artikel 3\nzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher B etriebe,\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n10. Zugehörigkeit zu einer K ammer,                                                 – Verwaltungsverfahren –\n11. B eschaffenheit als öffentliches Unternehmen,                    § 71 Abs. 1 des Zehnten B uches S ozialgesetzbuch\n12. K ontrolle einer Einheit durch eine andere gebiets-           – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nansässige oder nicht gebietsansässige Einheit.               18. August 1980, B GB l. I S . 1469), das zuletzt durch Arti-\nkel 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 688)\n(3) Die zu B efragenden sind bei der Durchführung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nErhebung der jeweiligen Wirtschafts- oder Umweltstatistik\nüber die Verwendung von Angaben aus dem S tatistikregi-\nster zu unterrichten.                                             1. In der vorletzten Nummer wird das Wort „oder“ durch\nein K omma ersetzt.\nArtikel 2\n2. In der letzten Nummer wird der P unkt durch das Wort\nÄnderung des Bundesstatistikgesetzes                        „oder“ ersetzt.\nDas B undesstatistikgesetz vom 22. J anuar 1987\n(B GB l. I S . 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des    3. Nach der letzten Nummer wird folgende neue Nummer\nGesetzes vom 17. J anuar 1996 (B GB l. I S . 34), wird wie            mit fortlaufender Nummernbezeichnung angefügt:\nfolgt geändert:                                                       „zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der\nLänder und des S tatistischen B undesamtes gemäß § 3\n1. In § 4 Abs. 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern „der                   Abs. 1 des S tatistikregistergesetzes zum Aufbau und\ngewerblichen Wirtschaft“ ein K omma und die Wörter                zur Führung des S tatistikregisters.“\n„einem Vertreter der freien B erufe“ eingefügt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                                               Artikel 4\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                         Änderung der Handwerksordnung\n„(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zum            § 113 Abs. 2 S atz 7 der Handwerksordnung in der\nAufbau und zur Führung des S tatistikregisters nach       Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n§ 1 Abs. 1 des S tatistikregistergesetzes verwendet       (B G B l. 1966 I S . 1), die zuletzt durch Artikel 1 des G e-\nwerden, sofern sie zur Vorbereitung und Durch-            setzes vom 25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert\nführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten           worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nWirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wur-\nden.“                                                     „Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der B ei-\ntragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      § 5 Nr. 7 des S tatistikregistergesetzes zum Aufbau und zur\nFührung des S tatistikregisters den statistischen Ämtern\n3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           der Länder und dem S tatistischen B undesamt übermittelt\na) In S atz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“           werden.“\ndie Wörter „sowie aus allgemein zugänglichen\nQuellen“ eingefügt.\nArtikel 5\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Teile“ die\nWörter „sowie ihrer B evollmächtigten für die stati-                                Inkrafttreten\nstische Auskunftserteilung einschließlich der Tele-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nkommunikationsanschlußnummern“ eingefügt.                 K raft.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1303\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 16. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nD r. H elmut K o hl\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nG. R e x r o d t"]}