{"id":"bgbl1-1998-35-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":35,"date":"1998-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_35.pdf#page=6","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung","law_date":"1998-06-12T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1286                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrstoffverordnung\nVom 12. J uni 1998\nAuf Grund des § 19 des C hemikaliengesetzes in der                   (2) K ann der Arbeitgeber aus eigener Erkenntnis die\nFassung der B ekanntmachung vom 25. J uli 1994 (B GB l. I               Eigenschaften der Fasern entsprechend Absatz 1\nS . 1703) verordnet die B undesregierung:                               nicht beurteilen, hat er die Angaben des S icher-\nheitsdatenblattes nach § 14 zugrunde zu legen oder\nnach § 16 Abs. 3 die notwendigen Informationen\nArtikel 1                                 beim Hersteller oder Auftraggeber einzuholen.\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                          7.2 Ersatzstoffverpflichtung\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993                       Der Arbeitgeber hat künstliche M ineralfasern nach\n(B GB l. I S . 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2            Nummer 7.1 Abs. 1 S atz 1, soweit dies zumutbar\nder Verordnung vom 15. April 1997 (B GB l. I S . 782), wird             und nach dem S tand der Technik möglich ist, durch\nwie folgt geändert:                                                     künstliche M ineralfasern, die eines der in Num-\nmer 7.1 Abs. 1 S atz 2 genannten K riterien erfüllen,\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V                   oder durch sonstige S toffe, Zubereitungen oder\nfolgende Angabe angefügt:                                           Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen\n„Nr. 7 K ünstliche M ineralfasern“.                                 Risiko zu ersetzen.\n7.3 Anzeigepflicht\n2. In § 50 Abs. 1 wird nach Nr. 11 folgende Nr. 11a einge-              (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen B ehörde\nfügt:                                                               den Umgang mit künstlichen M ineralfasern nach\n„11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An-                    Nummer 7.1 Abs. 1 S atz 1 unverzüglich, spätestens\nhang V Nr. 7.3 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 4 S atz 1          14 Tage vor B eginn des Umgangs, gemäß S atz 2\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-         schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß folgende\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              Angaben enthalten:\nnicht rechtzeitig erstattet,“.                             1. die Eigenschaften der Fasern,\n3. Anhang V wird wie folgt geändert:                                    2. begründende Darlegungen, warum ein Ersatz\nnach Nummer 7.2 nicht zumutbar oder nach\na) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-                      dem S tand der Technik nicht möglich ist,\nfügt:\n3. eine B eschreibung des Herstellungs- oder\n„Nr. 7 K ünstliche M ineralfasern“.                                 Verwendungsverfahrens, der durchzuführenden\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:                       Tätigkeiten, des Verwendungszwecks und der\nVerwendungsart,\n„Anhang V Nr. 7\n4. die M enge der verwendeteten P rodukte,\nK ünstliche M ineralfasern\n5. Art, Dauer und Ausmaß der Exposition,\n7.1 Anwendungsbereich\n6. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künst-\n(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den\nlichen M ineralfasern umgehen,\nUmgang mit künstlichen M ineralfasern, wenn da-\nbei lungengängige Faserstäube freigesetzt werden                7. die getroffenen S chutzmaßnahmen sowie die\nkönnen und die künstlichen M ineralfasern nicht                     Art und Qualität der zu verwendenden S chutz-\neines der in S atz 2 genannten K riterien erfüllen.                 ausrüstungen und\nK riterien im S inne des S atzes 1 sind:                        8. Angaben, aus denen ersichtlich ist, daß die per-\n1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine An-                 sonelle und sicherheitstechnische Ausstattung\nzeichen von übermäßiger K anzerogenität zum                    des Unternehmens für den Umgang mit künst-\nAusdruck gebracht,                                             lichen M ineralfasern geeignet ist.\n2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation          (2) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die\nvon 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit              künstlichen M ineralfasern\neiner Länge größer 5µm, einem Durchmesser                  1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften\nkleiner 3µm und einem Länge-zu-Durchmesser-                    oder ihrer Zusammensetzung oder\nVerhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt\nweniger oder gleich 65 Tage,                               2. als Vergleichssubstanz für analytische Unter-\nsuchungen\n3. der K anzerogenitätsindex K I, der sich aus der\nDifferenz zwischen der S umme der M assen-                 verwendet werden oder wenn bereits eine Anzeige\ngehalte (in vom Hundert) der Oxide von Natrium,            nach § 37 erstattet ist, aus der sich die Angaben\nK alium, B or, C alcium, M agnesium, B arium und           nach Absatz 1 S atz 2 ergeben.\ndem doppelten M assengehalt (in vom Hun-                   (3) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1\ndert) von Aluminiumoxid ergibt, ist größer oder            ist der zuständigen B ehörde unverzüglich nach\ngleich 40.                                                 Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998                 1287\nsechs M onaten nach der erstmaligen Anzeige, mit-                   Ist eine Exposition gegenüber künstlichen M ineral-\nzuteilen.                                                           fasern unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber sicher-\nzustellen, daß der Luftgrenzwert unterschritten\n(4) Die Anzeige nach Absatz 1 S atz 1 ist zu wieder-\nwird.\nholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei\nwesentlichen Änderungen                                             (2) Arbeitnehmern, die mit künstlichen M ineral-\nfasern umgehen, sind geeignete persönliche\n1. des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens,\nS chutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.\n2. der S chutzmaßnahmen,                                            Arbeits- und S chutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu\n3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künst-                    reinigen oder geordnet zu entsorgen.\nlichen M ineralfasern umgehen,                                  (3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume für S traßen-\n4. des Ergebnisses der Ersatzstoffprüfung nach                      und Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum\nNummer 7.2,                                                     mit Duschen voneinander getrennt sind, zur Ver-\nfügung zu stellen. S atz 1 gilt nicht für Tätigkeiten\nspätestens jedoch nach fünf J ahren. S atz 1 gilt                   geringen Umfangs.“\nnicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfan-\nges sowie für Abbruch-, S anierungs- und Instand-\nhaltungsarbeiten.                                                                       Artikel 2\n(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeit-                        Änderung der Gefahrstoffverordnung\nnehmern oder, wenn ein B etriebs- oder P ersonalrat            Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993\nvorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach            (B GB l. I S . 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 1\nden Absätzen 1, 3 und 4 zur K enntnis zu geben.             dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\n7.4 S chutzmaßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß folgen-        1. Dem § 54 wird folgender Absatz 21 angefügt:\nde S chutzmaßnahmen getroffen werden:                             „(21) Anhang V N r. 7.2 und N r. 7.3 gilt bis zum\n1. Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume                 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen\nsind so zu errichten, daß S taubablagerungen                M ineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intra-\nvermieden werden und Fußböden und ebene                     trachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension\nFlächen leicht und möglichst ohne S taubauf-                von Fasern mit einer Länge größer 5µm, einem Durch-\nwirbelung zu reinigen sind.                                 messer kleiner 3µm und einem Länge-zu-Durchmes-\nser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger\n2. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, daß so                als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines\nwenig Faserstäube wie möglich freigesetzt wer-              ausreichenden B randschutzes für die Verwendung in\nden.                                                        folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:\n3. Die Erzeugnisse sind so zu lagern oder zu trans-             1. S chiffsbau bei B randschutzanforderungen nach\nportieren, daß so wenig Faserstäube wie mög-                    A 60,\nlich freigesetzt werden.\n2. S challdämpferanlagen für K raftfahrzeuge oder\n4. Die Faserstäube sind an der Austritts- oder Ent-\nstehungsstelle vollständig zu erfassen und                  3. untertägiger B ergbau.“\ngefahrlos zu entsorgen, soweit dies nach dem\nS tand der Technik möglich ist. Andernfalls sind        2. In Anhang V Nr. 7.1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird die Angabe\ndem S tand der Technik entsprechende Lüf-                   „65 Tage“ durch die Angabe „40 Tage“ ersetzt.\ntungsmaßnahmen vorzusehen.\n5. Abgesaugte Luft, die nicht ausreichend von                                           Artikel 3\nFaserstäuben gereinigt ist, darf nicht in Arbeits-\nbereiche zurückgeführt werden. Die Luft muß so                                    Inkrafttreten\ngeführt oder gereinigt werden, daß Faserstäube             Artikel 1 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung\nnicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer ge-          folgenden K alendermonats in K raft. Artikel 2 tritt am\nlangen können.                                          1. Oktober 2000 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 12. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm"]}