{"id":"bgbl1-1998-35-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":35,"date":"1998-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)","law_date":"1998-06-10T00:00:00Z","page":1283,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998                      1283\nVerordnung\nüber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen\n(Baustellenverordnung – BaustellV)*)\nVom 10. J uni 1998\nAuf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom                                                       §3\n7. August 1996 (B GB l. I S . 1246) verordnet die B undes-\nKoordinierung\nregierung:\n(1) Für B austellen, auf denen B eschäftigte mehrerer\n§1                                      Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete\nZiele; Begriffe                                K oordinatoren zu bestellen. Der B auherr oder der von ihm\nnach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des K oordi-\n(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesse-                    nators selbst wahrnehmen.\nrung von S icherheit und Gesundheitsschutz der B eschäf-\ntigten auf B austellen.                                                        (2) Während der P lanung der Ausführung des B auvorha-\nbens hat der K oordinator\n(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrich-\ntungen im S inne des § 2 des B undesberggesetzes.                           1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen M aßnahmen zu koordi-\nnieren,\n(3) B austelle im S inne dieser Verordnung ist der Ort, an\ndem ein B auvorhaben ausgeführt wird. Ein B auvorhaben                      2. den S icherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuar-\nist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu                         beiten oder ausarbeiten zu lassen und\nerrichten, zu ändern oder abzubrechen.                                      3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen\nspäteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berück-\n§2                                          sichtigenden Angaben zu S icherheit und Gesundheits-\nPlanung der Ausführung des Bauvorhabens                                 schutz zusammenzustellen.\n(1) B ei der P lanung der Ausführung eines B auvorha-                       (3) Während der Ausführung des B auvorhabens hat der\nbens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die                     K oordinator\ngleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und                     1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4\nbei der B emessung der Ausführungszeiten für diese Arbei-                       des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,\nten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des\nArbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.                                   2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unter-\nnehmer ohne B eschäftigte ihre P flichten nach dieser\n(2) Für jede B austelle, bei der                                             Verordnung erfüllen,\n1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als                         3. den S icherheits- und Gesundheitsschutzplan bei\n30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 B e-                         erheblichen Änderungen in der Ausführung des B au-\nschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder                                  vorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,\n2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 P erso-                      4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren\nnentage überschreitet,                                                      und\nist der zuständigen B ehörde spätestens zwei Wochen vor                     5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung\nEinrichtung der B austelle eine Vorankündigung zu über-                         der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordi-\nmitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I ent-                          nieren.\nhält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der B austelle\nauszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupas-                                                       §4\nsen.\nBeauftragung\n(3) Ist für eine B austelle, auf der B eschäftigte mehrerer\nArbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu über-                         Die M aßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 S atz 1 hat der\nmitteln, oder werden auf einer B austelle, auf der B eschäf-                B auherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten,\ntigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders                          diese M aßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.\ngefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist\ndafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der B austelle ein                                                   §5\nS icherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der                                   Pflichten der Arbeitgeber\nP lan muß die für die betreffende B austelle anzuwenden-\nden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und                              (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbei-\nbesondere M aßnahmen für die besonders gefährlichen                         ten die erforderlichen M aßnahmen des Arbeitsschutzes\nArbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind                 insbesondere in bezug auf die\nbei Erstellung des P lanes betriebliche Tätigkeiten auf dem                 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,\nGelände zu berücksichtigen.\n2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der\nArbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahr-\n*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der         stoffe,\nUmsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. J uni 1992\nüber die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche B austellen anzu- 3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten\nwendenden M indestvorschriften für die S icherheit und den Gesund-\nheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im S inne des Artikels 16 Abs. 1 der     unter B erücksichtigung der Gegebenheiten auf der\nRichtlinie 89/391/EWG) (AB l. EG Nr. L 245 S . 6).                           B austelle,","1284              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998\n4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unter-                                                §7\nnehmern ohne B eschäftigte,\nOrdnungswidrigkeiten und Strafvorschriften\n5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nB austelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf\nArbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erst-\nlässig\ngenannten Arbeiten ausgeführt werden,\n1. entgegen § 2 Abs. 2 S atz 1 in Verbindung mit § 4 der\nzu treffen sowie die Hinweise des K oordinators und den\nzuständigen B ehörde eine Vorankündigung nicht, nicht\nSicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-\n(2) Die Arbeitgeber haben die B eschäftigten in verständ-           telt oder,\nlicher Form und S prache über die sie betreffenden\nS chutzmaßnahmen zu informieren.                                   2. entgegen § 2 Abs. 3 S atz 1 in Verbindung mit § 4 nicht\ndafür sorgt, daß vor Einrichtung der B austelle ein\n(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfül-           S icherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.\nlung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die M aßnah-\nmen nach den § § 2 und 3 nicht berührt.                               (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nHandlung Leben oder Gesundheit eines B eschäftigten\ngefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes\n§6\nstrafbar.\nPflichten sonstiger Personen\nZur Gewährleistung von S icherheit und Gesundheits-                                            §8\nschutz der B eschäftigten haben auch die auf einer B au-                                     Inkrafttreten\nstelle tätigen Unternehmer ohne B eschäftigte die bei den\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nArbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften ein-\nVerkündung folgenden K alendermonats in K raft.\nzuhalten. S ie haben die Hinweise des K oordinators sowie\nden S icherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berück-                (2) Für B auvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor\nsichtigen. Die S ätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber,         dem 1. J uli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisheri-\ndie selbst auf der B austelle tätig sind.                          gen Vorschriften maßgebend.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 10. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998 1285\nAnhang I\n1. Ort der B austelle,\n2. Name und Anschrift des B auherrn,\n3. Art des B auvorhabens,\n4. Name und Anschrift des anstelle des B auherrn verantwortlichen Dritten,\n5. Name und Anschrift des K oordinators,\n6. voraussichtlicher B eginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,\n7. voraussichtliche Höchstzahl der B eschäftigten auf der B austelle,\n8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne B eschäftigte, die voraussichtlich\nauf der B austelle tätig werden,\n9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne B e-\nschäftigte.\nAnhang II\nB esonders gefährliche Arbeiten im S inne des § 2 Abs. 3 sind:\n1. Arbeiten, bei denen die B eschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Ver-\nschüttetwerdens in B augruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als\n5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,\n2. Arbeiten, bei denen die B eschäftigten explosionsgefährlichen, hochent-\nzündlichen, krebserzeugenden (K ategorie 1 oder 2), erbgutverändernden,\nfortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen S toffen und Zubereitungen\nim S inne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der\nRisikogruppen 3 und 4 im S inne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom\n26. November 1990 über den S chutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung\ndurch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (AB l. EG Nr. L 374 S . 1) aus-\ngesetzt sind,\n3. Arbeiten mit ionisierenden S trahlungen, die die Festlegung von K ontroll-\noder Überwachungsbereichen im S inne der S trahlenschutz- sowie im S inne\nder Röntgenverordnung erfordern,\n4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,\n5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,\n6. B runnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,\n7. Arbeiten mit Tauchgeräten,\n8. Arbeiten in Druckluft,\n9. Arbeiten, bei denen S prengstoff oder S prengschnüre eingesetzt werden,\n10. Aufbau oder Abbau von M assivbauelementen mit mehr als 10 t Einzel-\ngewicht."]}