{"id":"bgbl1-1998-34-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":34,"date":"1998-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/34#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_34.pdf#page=36","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zollverordnung","law_date":"1998-06-05T00:00:00Z","page":1276,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["1276                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zollverordnung\nVom 5. J uni 1998\nAuf Grund                                                        3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n– des § 2 Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 8, § 17 Abs. 3,           a) Nach dem Wort „dürfen“ wird die Angabe „ent-\n§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 B uch-                   gegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes“\nstabe b und d des Zollverwaltungsgesetzes vom                           eingefügt.\n21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2125), von denen durch             b) Nummer 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I\nS . 2030) § 6 Abs. 8 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe d                 „Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39\nneu gefaßt und § 2 Abs. 5 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 B uch-                  Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nstabe b geändert worden sind,                                           Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\nschaften vom 12. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 302\n– des § 156 Abs. 1 und § 382 Abs. 4 der Abgaben-                           S . 1, 1993 Nr. L 79 S . 84, 1996 Nr. L 97 S . 38\nordnung, von denen § 156 Abs. 1 durch Artikel 26 des                    – Zollkodex), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2310)                     Nr. 82/97 des Europäischen P arlaments und des\ngeändert und § 382 Abs. 4 durch Artikel 26 des Geset-                   Rates vom 19. Dezember 1996 (AB l. EG 1997\nzes vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1250) neu gefaßt                Nr. L 17 S . 1) geändert worden ist, sinngemäß.“\nworden ist, sowie\n– des § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, der durch                4. Nach § 4 wird eingefügt:\nArtikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n„§ 4a\n(B GB l. I S . 2310) neu gefaßt worden ist,\nZollzeichen bei Wasserfahrzeugen\nverordnet das B undesministerium der Finanzen:\nWasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der\nS eezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach\nArtikel 1                                 Anlage 2 zu führen oder andere von der zuständigen\nÄnderung der Zollverordnung                          Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungsvor-\nschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Was-\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (B GB l. I                 serfahrzeugs hat für die Einhaltung der P flichten nach\nS . 2449, 1994 I S . 162), geändert durch Artikel 1 der Ver-           S atz 1 S orge zu tragen. Dies gilt entsprechend für\nordnung vom 22. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3978), wird               Wasserfahrzeuge, die auf dem S tettiner Haff in das\nwie folgt geändert:                                                    Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.“\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 B uchstabe c wird wie folgt gefaßt:            5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„c) Waren im S inne des K apitels II der Verordnung              a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. M ärz 1983\nüber das gemeinschaftliche S ystem der Zollbe-                  aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nfreiungen (AB l. EG Nr. L 105 S . 1, Nr. L 274 S . 40,               „a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,\n1985 Nr. L 256 S . 47 – Zollbefreiungsverordnung),                        die im persönlichen Gepäck von Reisen-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94                          den enthalten und nach K apitel I Titel XI\ndes Rates vom 14. Februar 1994 (AB l. EG Nr. L 46                         der Zollbefreiungsverordnung oder als\nS . 5) geändert worden ist.“                                              Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind;“.\nbb) In B uchstabe d wird die Angabe „Verordnung\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(EWG) Nr. 918/83“ durch das Wort „Zollbe-\n„(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-                          freiungsverordnung“ ersetzt.\nschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflug-\ncc) In B uchstabe e wird das Wort „betreffenden“\nplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die\ngestrichen.\nbeförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) mit Durchführungsvor-                    dd) In B uchstabe i wird nach dem Wort „werden“\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des                         das K omma durch ein S emikolon ersetzt.\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-                   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nschaften vom 2. J uli 1993 (AB l. EG Nr. L 253 S . 1,\n1994 Nr. L 268 S . 32, 1996 Nr. L 180 S . 40 – Durch-                aa) Die Wörter „im P ostverkehr“ werden gestri-\nführungsverordnung zum Zollkodex), die zuletzt                            chen.\ndurch die Verordnung Nr. 1427/97 der K ommission                     bb) In B uchstabe b werden das Wort „P ost-\nvom 23. J uli 1997 (AB l. EG Nr. L 196 S . 31) geändert                   sendungen“ durch das Wort „S endungen“\nworden ist, angemeldet gelten und Verbote und B e-                        und das Wort „P ostpakete“ durch das Wort\nschränkungen nicht entgegenstehen.“                                       „P akete“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                1277\ncc) B uchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie            11. In § 10 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „einer“\nfolgt gefaßt:                                           eingefügt und folgender S atz angefügt:\n„bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Zoll-              „Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zoll-\nbefreiungsverordnung einfuhrabgaben-             behörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer\nfreie Waren in von einer P rivatperson aus       anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.“\neinem Drittland an eine andere P rivat-\nperson im Zollgebiet der Gemeinschaft\ngerichteten S endungen, denen keine          12. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „B undesministers\nkommerziellen Erwägungen zugrunde                der Verteidigung“ durch die Wörter „B undesministe-\nliegen,“.                                        riums der Verteidigung“ und die Wörter „B undes-\nminister der Finanzen“ durch die Wörter „B undes-\ndd) In B uchstabe b Doppelbuchstabe cc Gliede-              ministerium der Finanzen“ ersetzt.\nrungspunkt hhh wird das Wort „Verleger“\ndurch das Wort „Verlage“ ersetzt.\n13. In § 13 Abs. 1 S atz 2 werden die Wörter „B undes-\nminister der Verteidigung“ durch die Wörter „B undes-\n6. Dem § 6 wird folgender S atz angefügt:\nministerium der Verteidigung“ und die Wörter „B un-\n„Die B efreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Ver-          desminister der Finanzen“ durch die Wörter „B undes-\nboten und B eschränkungen unterliegen oder unter-               ministerium der Finanzen“ ersetzt.\nliegen können.“\n14. § 24 wird wie folgt geändert:\n7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und An-\n„1. im B innenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr\nschreibeverfahren zur Überführung in den zoll-\nauf dem S tettiner Haff und im Landstraßen-\nrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den\nverkehr die erste an der Zollstraße gelegene\nzollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Ver-\nZollstelle,“.\nwendung, in das Ausfuhrverfahren sowie die pas-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  sive Veredelung werden von dem Hauptzollamt\nbewilligt, in dessen B ezirk die B uchführung des\n„2. im S eeverkehr und im S chiffsverkehr auf dem\nAntragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuch-\nS tettiner Haff jede an der Zollstraße gele-\nhaltung) oder seine Aufzeichnungen geführt wer-\ngene Zollstelle; die Zuständigkeiten nach den\nden.“\nArtikeln 189, 192 und 193 der Durchführungs-\nverordnung zum Zollkodex bleiben unbe-                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller\nrührt,“.                                                    seine B ücher oder Aufzeichnungen führt oder\nführen läßt“ durch die Wörter „sich die Hauptbuch-\n8. In § 8 wird das Wort „angebrachter“ durch das Wort                  haltung des Antragstellers befindet oder seine Auf-\n„angebrachte“ ersetzt.                                              zeichnungen geführt werden“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. Nach § 8 wird eingefügt:                                              „(3) Werden im Geltungsbereich dieser Verord-\n„§ 8a                                    nung weder die Hauptbuchhaltung noch Aufzeich-\nnungen geführt, so ist von den Hauptzollämtern, in\nTeilnahme an der                               deren B ezirken die Waren abgefertigt werden sol-\nelektronischen Datenübermittlung                         len, das Hauptzollamt zuständig, bei dem zuerst\nDas B undesministerium der Finanzen legt durch                   ein B ewilligungsantrag gestellt wird.“\neine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nM odalitäten im S inne der Artikel 4a, 4b und 222\nbis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex                     „(5) Die B ewilligung eines Zollagers wird von dem\nfest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlich-              Hauptzollamt erteilt, in dessen B ezirk die Haupt-\nkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren                    buchhaltung des Lagerhalters geführt wird.“\ndurchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen\ndurch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt\nwerden. Die Teilnahme an der elektronischen Daten-          15. § 25 wird wie folgt gefaßt:\nübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei                                            „§ 25\neiner vom B undesministerium der Finanzen bekannt-\ngegebenen S telle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die                     Für die Erteilung von verbindlichen\nin der Verfahrensanweisung festgelegten Voraus-                            Zolltarifauskünften und verbindlichen\nsetzungen und M odalitäten einzuhalten.“                            Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden\nFür die Erteilung von verbindlichen Zolltarifaus-\n10. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „S eeverkehr“ die            künften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind\nWörter „oder im S chiffsverkehr auf dem S tettiner              die Oberfinanzdirektionen B erlin, Frankfurt am M ain,\nHaff“ eingefügt.                                                Hamburg, K öln und M ünchen zuständig.“","1278             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n16. § 27 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „7,40“ durch die\nAngabe „7,80“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) S chiffsbedarf im S inne des Absatzes 1 darf         c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „13,90“ jeweils\nnur an Führer oder Eigner von S chiffen, für die nach           durch die Angabe „13,00“ und die Angabe „20,30“\nM aßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugs-                       durch die Angabe „20,50“ ersetzt.\nberechtigung besteht, abgegeben und nur von die-            d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „3,80“ durch die\nsen P ersonen bezogen werden. Dabei können sich                 Angabe „4,00“ ersetzt.\nS chiffsführer und S chiffseigner vertreten lassen.“\ne) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Angabe „1,70“ durch\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „3,90“ und die Angabe „2,10“ durch\naa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                              die Angabe „4,30“ ersetzt.\n„Die B ezugsberechtigung ist gegeben für               f) In Absatz 2 Nr. 5 B uchstabe a werden die Angabe\nS chiffe, die nachweisbar                                  „26,50“ durch die Angabe „26,90“ und die Angabe\n1. unmittelbar einen ausländischen Hafen                   „27,20“ durch die Angabe „27,50“ ersetzt.\nanlaufen oder\ng) In Absatz 2 Nr. 5 B uchstabe b werden die Angabe\n2. auf der Fahrt nach einem ausländischen                  „17,70“ durch die Angabe „18,00“ und die Angabe\nHafen, der mindestens 100 S eemeilen vom               „20,20“ durch die Angabe „19,80“ ersetzt.\ndeutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar\nnoch andere deutsche Häfen anlaufen,               h) In Absatz 2 Nr. 5 B uchstabe c werden die Angabe\naber den letzten deutschen Hafen inner-                „2208 1010“ durch die Angabe „2208 2012“, die\nhalb von 18 Tagen nach dem B ezug des                  Angabe „2208 9079“ durch die Angabe „2208\nS chiffsvorrats verlassen.“                            9078“, die Angabe „11,80“ durch die Angabe\n„12,20“ und die Angabe „13,40“ durch die Angabe\nbb) In S atz 2 werden die Wörter „Führer von S chif-            „13,30“ ersetzt.\nfen“ durch das Wort „S chiffe“ ersetzt.\ni) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe a werden die Angabe\nc) Absatz 4 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                         „0,17“ durch die Angabe „0,18“ und die Angabe\n„B ei Wassersportfahrzeugen hängt die B ezugs-                  „0,21“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.\nberechtigung auch davon ab, daß mit ihnen eine\nj) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe b werden die Angabe\nReise von mindestens 72 S tunden Dauer angetre-\n„18“ durch die Angabe „19“ und die Angabe „40“\nten wird. Die B ezugsberechtigung umfaßt nur die\ndurch die Angabe „41“ ersetzt.\nM enge an S chiffsbedarf, die dem B edarf dieser\nReise entspricht.“                                          k) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe c werden die Angabe\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               „63,00“ durch die Angabe „67,00“ und die Angabe\n„118,00“ durch die Angabe „121,00“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Führer von\nS chiffen“ durch das Wort „S chiffe“ ersetzt.          l) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe d werden die Angabe\n„62,00“ durch die Angabe „72,00“ und die Angabe\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Führer von\n„194,00“ durch die Angabe „201,00“ ersetzt.\nS chiffen“ durch das Wort „Wassersportfahr-\nzeuge“ ersetzt.                                        m) In Absatz 2 Nr. 7 B uchstabe a werden die Angabe\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Führer von                   „6,30“ durch die Angabe „7,30“ und die Angabe\nS chiffen“ durch das Wort „S chiffe“ ersetzt.              „7,20“ durch die Angabe „7,60“ ersetzt.\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             n) In Absatz 2 Nr. 7 B uchstabe b werden die Angabe\n„4,00“ durch die Angabe „4,60“ und die Angabe\n„(6) Die für den Ort des B ezugs des S chiffs-\n„4,60“ durch die Angabe „4,80“ ersetzt.\nbedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, daß\ndie in Absatz 2 genannten P ersonen über den                o) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „20“ durch die\nB ezug des S chiffsbedarfs, über Zeit und Ort des               Angabe „13,5“ ersetzt.\nB eginns und des Endes der Reise, über die M en-\ngen der an B ord verbrauchten und als Reisebedarf\nabgegebenen Nichtgemeinschaftswaren und un-             18. In § 29a Abs. 2 S atz 1 wird das Wort „Zollzuwider-\nversteuerten Gemeinschaftswaren sowie über die              handlungen“ durch das Wort „Zuwiderhandlungen“\nZahl der an B ord befindlichen P ersonen (B e-              ersetzt.\nsatzung und P assagiere) Anschreibungen nach\nvorgeschriebenem M uster führen und diese den\n19. Nach § 29a wird eingefügt:\nZollstellen vorlegen.“\n„§ 29b\nf) In Absatz 8 S atz 2 werden die Wörter „Der Führer\ndes S chiffs“ durch die Wörter „Der nach Absatz 2                                M itteilung des\nberechtige B ezieher“ ersetzt.                                           Abgabenbetrages mit M itteln\nder elektronischen Datenverarbeitung\n17. § 29 wird wie folgt geändert:\nDer buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabga-\na) In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „420“ durch die         benbetrag kann dem Zollschuldner mit M itteln der\nAngabe „700“ ersetzt.                                       elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                  1279\n20. § 30 wird wie folgt geändert:                                               den von diesen B ehörden festgelegten B e-\ndingungen lagert,“.\na) In der Überschrift wird das Wort „Zollordnungs-\nwidrigkeiten“ durch das Wort „S teuerordnungs-                 d) In Absatz 6 wird die Angabe „(AB l. EG Nr. L 253\nwidrigkeiten“ ersetzt.                                             S . 1; 1994 Nr. L 268 S . 32), geändert durch die Ver-\nordnung (EG) der K ommission vom 9. S eptember\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1994 (AB l. EG Nr. L 235 S . 6)“ durch die Angabe\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2                      „(AB l. EG Nr. L 253 S . 1; 1994 Nr. L 268 S . 32), die\neingefügt:                                                    zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der\nK ommission vom 23. J uli 1997 (AB l. EG Nr. L 196\n„2. entgegen § 4a S atz 2, auch in Verbindung\nS . 31) geändert worden ist“ ersetzt.\nmit S atz 3, oder § 9 Abs. 1 nicht dafür\nS orge trägt, daß das Wasserfahrzeug das             e) In Absatz 7 wird nach Nummer 12 eingefügt:\ndort genannte Zollzeichen trägt,“.                       „12a. entgegen Artikel 348 Abs. 1b oder Arti-\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-                              kel 457b Abs. 2 S atz 2 eine Ware der näch-\nmer 3. Die bisherige Nummer 3 wird gestri-                            sten Zollbehörde unter Vorlage des Ver-\nchen.                                                                 sandscheins T1 oder des C arnet TIR nicht\noder nicht rechtzeitig vorführt, wenn in\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                          Fällen höherer Gewalt von der vorgeschrie-\naa) Die Angabe „(AB l. EG Nr. L 302 S . 1; 1993 Nr.                        benen Fahrtstrecke abgewichen wird,“.\nL 79 S . 84)“ wird durch die Angabe „(AB l. EG\nNr. L 302 S . 1; 1993 Nr. L 79 S . 84), die zuletzt 21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des\na) Die Angabe „(zu § 9 Abs. 1)“ wird gestrichen.\nEuropäischen P arlaments und des Rates vom\n19. Dezember 1996 (AB l. EG 1997 Nr. L 17                 b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nS . 1) geändert worden ist,“ ersetzt.                         „Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen\nbb) Nach Nummer 5 wird eingefügt:                                  dreieckigen Flagge mit einem waagerechten\nschwarzen M ittelstreifen (3. Hilfsstander der amt-\n„5a. ohne Zustimmung der Zollbehörden                         lichen deutschen Ausgabe des internationalen\nnach Artikel 47 Waren von dem Ort ent-                 S ignalhandbuches 1969).“\nfernt, an den sie ursprünglich verbracht\nworden sind,“.\ncc) Nach Nummer 6 wird eingefügt:                                                     Artikel 2\n„6a. entgegen Artikel 51 Abs. 1 Waren an                                       Inkrafttreten\nanderen als den von den Zollbehörden            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzugelassenen Orten oder nicht unter          in K raft.\nB onn, den 5. J uni 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","1280                         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nHerausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.\nB undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-\nkanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nB undesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nB ekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:\nB undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nB ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-\ngene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für\nB undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-\ngesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP reis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM .\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz\nbeträgt 7% .\nIS S N 0341-1095\nBundesgesetzblatt- Einbanddecken 1997\nTeil II: 39,90 DM                                          (3 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                          (2 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen J ahren.\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:             Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der B estellung zu prüfen, ob S ie nicht\nschon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die S achverzeichnis-\nse für den J ahrgang 1997 des B undesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den Aus-\ngaben des B undesgesetzblatts 1998 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · P ostfach 13 20 · 53003 Bonn"]}