{"id":"bgbl1-1998-34-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":34,"date":"1998-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/34#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_34.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste","law_date":"1998-06-03T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":17,"num_pages":19,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                  1257\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/\nzur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste*)\nVom 3. J uni 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1            2.   B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung;\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I                 3.   K ommunikation und K ooperation;\nS. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,               4.   Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft;\nverordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundes-                 5.   Informations- und K ommunikationssysteme;\nministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für\n6.   Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:\n(2) G egenstand der B erufsausbildung in den F ach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n§1\nund K enntnisse:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n1.   in der Fachrichtung Archiv:\n(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für M edien-\n1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informa-\nund Informationsdienste/Fachangestellte für M edien- und\ntionsträgern,\nInformationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Aus-\nbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerb-                 1.2 Erschließung,\nlichen Wirtschaft.                                                      1.3 Technische B earbeitung und Aufbewahrung,\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                              1.4 Informationsvermittlung und B enutzungsdienst;\n1. Archiv,                                                              2.   in der Fachrichtung B ibliothek:\n2. B ibliothek,                                                         2.1 Erwerbung,\n3. Information und Dokumentation,                                       2.2 Erschließung,\n4. B ildagentur                                                         2.3 B earbeitung von M edien, B estandspflege,\ngewählt werden.                                                         2.4 B enutzungsdienst und Informationsvermittlung;\n§2                                   3.   in der Fachrichtung Information und Dokumentation:\nAusbildungsdauer                               3.1 B eschaffung,\nDie Ausbildung dauert drei J ahre.                                   3.2 Erschließung,\n3.3 Verwaltung und P flege von Datenspeichern,\n§3                                   3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienst-\nAusbildungsberufsbild                                  leistungen,\n(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens                 3.5 M arketing;\ndie folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:                             4.   in der Fachrichtung B ildagentur:\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:                                           4.1 B eschaffung,\n1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,                   4.2 Erschließung,\n1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-                4.3 Aufbewahrung und technische B earbeitung,\nlagen,\n4.4 B ildvermittlung,\n1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.5 M arketing.\n1.4 Umweltschutz;\n§4\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des\n§ 25 des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nAusbildungsrahmenplan\ndamit abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister    (1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen\nder Länder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum     nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen\nB undesanzeiger veröffentlicht.                                      zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsaus-","1258              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine         und Informationen sowie Wirtschafts- und S ozialkunde\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche             und mündlich im P rüfungsbereich P raktische Übungen\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-       durchzuführen.\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische B esonder-\nheiten die Abweichung erfordern.                                   (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten          1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von\nund K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-           M edien und Informationen:\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen            In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-\nTätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-             bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges              genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er\nP lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese          die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete\nB efähigung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 bis 11        versteht:\nnachzuweisen.\na) B eschaffen,\n§5                                     b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,\nAusbildungsplan                               c) Arbeitsorganisation;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-            2. P rüfungsbereich B ereitstellen und Vermitteln von\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                   M edien und Informationen:\nAusbildungsplan zu erstellen.                                       In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-\nbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-\n§6                                     genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß\ner die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-\nBerichtsheft                                verhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten\nDer Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines            entwickeln und darstellen kann:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\na) technische B earbeitung,\ngeben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig            b) Aufbewahrung und Registratur,\ndurchzusehen.                                                       c) B enutzungsdienst;\n§7                                 3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\nZwischenprüfung                                In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis-\nbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine               bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\nZwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des          und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in                a) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung,\nden Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr auf-\ngeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im             b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;\nB erufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-             4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufs-\nausbildung wesentlich ist.                                          Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der\nP rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxis-          bezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-\nbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 M inuten            und M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung\nin folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen:                       ist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.\n1. B eschaffung, formale Erfassung,                                 Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende\nP rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-\n2. Arbeitsorganisation, Informations- und K ommunika-\nschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-\ntionssysteme,\nsichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-\n3. Wirtschafts- und S ozialkunde.                                   praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-\narbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen\nS ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das\n§8\nP rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling\nAbschlußprüfung                                höchstens 20 M inuten dauern.\nin der Fachrichtung Archiv\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv           leistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-\nerstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und          haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-\nAbschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und             destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag\nK enntnisse sowie auf den im B erufsschulunterricht ver-        des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungs-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung        ausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten\nwesentlich ist.                                                 P rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs-    mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,\nbereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und           wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag\nInformationen, B ereitstellen und Vermitteln von M edien        geben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                1259\nbestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen        4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:\nP rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen               Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der\nArbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nP rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-\n(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben               und M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung\nalle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht.                          ist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.\n(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im                   Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende\nGesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche                P rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.                  schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-\nWerden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich             sichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-\nmit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht                 praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-\nbestanden.                                                           arbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen\nS ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das\nP rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling\n§9                                      höchstens 20 M inuten dauern.\nAbschlußprüfung\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-\nin der Fachrichtung Bibliothek\nleistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung B ibliothek       haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-\nerstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und           destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag\nAbschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und              des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsaus-\nK enntnisse sowie auf den im B erufsschulunterricht ver-         schusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung         P rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine\nwesentlich ist.                                                  mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs-     wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag\nbereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und            geben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu\nInformationen, B ereitstellen und Vermitteln von M edien         bestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nund Informationen sowie Wirtschafts- und S ozialkunde            P rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen\nund mündlich im P rüfungsbereich P raktische Übungen             Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\ndurchzuführen.                                                   hältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:            (5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nalle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht.\n1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von\nM edien und Informationen:                                      (6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im\nIn höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-         Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche\nbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-          mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.\ngenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er          Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich\ndie Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete              mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht\nversteht:                                                    bestanden.\na) B eschaffen,                                                                            § 10\nb) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,                                          Abschlußprüfung in der\nc) Arbeitsorganisation;                                            Fachrichtung Information und Dokumentation\n2. P rüfungsbereich B ereitstellen und Vermitteln von               (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Infor-\nM edien und Informationen:                                   mation und Dokumentation erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 3 auf-\nIn höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-\ngeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im\nbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus\nB erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nfolgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß\ndie B erufsausbildung wesentlich ist.\ner die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-\nverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten                 (2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs-\nentwickeln und darstellen kann:                              bereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und\na) Aufstellung und B estandspräsentation,                    Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirt-\nschafts- und S ozialkunde und mündlich im P rüfungs-\nb) B enutzungsdienst,                                        bereich P raktische Übungen durchzuführen.\nc) M edien- und Informationsvermittlung;                        (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:\n3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:               1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von\nIn höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis-              M edien und Informationen:\nbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten              In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche              bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-                 genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er\nund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:                  die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete\na) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung,          versteht:\nb) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;              a) B eschaffen,","1260               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nb) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,                                                     § 11\nc) Arbeitsorganisation;                                                            Abschlußprüfung\nin der Fachrichtung Bildagentur\n2. Informationsdienstleistungen:\n(1) Die Abschlußprüfung in der F achrichtung B ild-\nIn höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-         agentur erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I\nbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-          und Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und\ngenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß             K enntnisse sowie auf den im B erufsschulunterricht ver-\ner die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-             mittelten Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung\nverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten              wesentlich ist.\nentwickeln und darstellen kann:\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs-\na) Einsetzen von Informations- und K ommunikations-          bereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und\nsystemen,                                                Informationen, B ereitstellen und Vermitteln von B ildern\nb) Durchführen von Recherchen,                               sowie W irtschafts- und S ozialkunde und mündlich im\nP rüfungsbereich P raktische Ü bungen durchzuführen.\nc) B earbeiten und B ereitstellen von Informationen;\n(3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:\n3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:               1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von\nIn höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis-              M edien und Informationen:\nbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten              In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche              bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-                 genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er\nund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:                  die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete\na) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung,          versteht:\nb) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;              a) B eschaffen,\nb) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,\n4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:\nc) Arbeitsorganisation;\nIm P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der\nP rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-      2. P rüfungsbereich B ereitstellen und Vermitteln von B il-\nbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-               dern:\nund M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung              In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-\nist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.           bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-\nDie Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende                  genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß\nP rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-              er die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-\nschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-                  verhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten\nsichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-       entwickeln und darstellen kann:\npraktische Vorgänge und P roblemstellungen be-\na) Aufbewahren und B earbeiten von B ildern,\narbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen\nS ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das             b) Durchführung von Recherchen,\nP rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling               c) Vermitteln von B ildern;\nhöchstens 20 M inuten dauern.\n3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-            In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-\nleistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-            gene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten\nhaft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-                 bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\ndestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag             und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-\ndes P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungs-                     und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:\nausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten\na) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung,\nP rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine\nmündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,                 b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;\nwenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag          4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:\ngeben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu\nIm P rüfungsbereich P raktische Ü bungen soll der\nbestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nP rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\nP rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen\nbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-\nArbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nund M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.\n(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben               Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende\nalle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht.                          P rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-\nschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-\n(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im                   sichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-\nGesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche                praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.                  arbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen\nWerden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich             S ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das\nmit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht                 P rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling\nbestanden.                                                           höchstens 20 M inuten dauern.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998            1261\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-                                        § 12\nleistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-\nÜbergangsregelung\nhaft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-\ndestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag              (1) Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\ndes P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungs-                   krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten               herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,\nP rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine             die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nmündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,               Vorschriften dieser Verordnung.\nwenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag               (2) Für B erufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\ngeben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu              1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien\nbestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen          die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.\nP rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen\nArbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n§ 13\nalle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht.\nInkrafttreten/Außerkrafttreten\n(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im Ge-\nsamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche minde-            Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die B erufsaus-\ndie P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich mit „un-         bildung zum Assistenten an B ibliotheken vom 20. J uni\ngenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht bestanden.           1975 (B GB l. I S . 1440) außer K raft.\nB onn, den 3. J uni 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter\nfür B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s","1262             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum/zur Fachangestellten für M edien- und Informationsdienste\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                          3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        S tellung, Rechtsform, Organi-           a) S tellung des Ausbildungsbetriebes im G esamtsystem der\nsation und Aufgaben                          M edien- und Informationsdienste beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                     b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndarstellen\nd) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen B ehörden\nund Organisationen darstellen und ihre B edeutung für Arbeit-\ngeber und Arbeitnehmer erläutern\n1.2        B erufsbildung, arbeits- und             a) Inhalt des B erufsausbildungsvertrages, insbesondere gegen-\nsozialrechtliche Grundlagen                  seitige R echte und P flichten, erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                     b) die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan\nvergleichen\nc) M itbestimmungs- und M itwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher O rgane des\nAusbildungsbetriebes erklären\nd) für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozial-\nrechtliche B estimmungen darstellen\ne) Notwendigkeit und M öglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie\nderen N utzen für die persönliche und berufliche Entwicklung\naufzeigen\n1.3        S icherheit und Gesundheitsschutz        a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                               feststellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz-             und    U nfallverhütungsvor-\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen\nzur B randbekämpfung ergreifen\n1.4        Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                     chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen B eitrag zum Umweltschutz an B eispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und M aterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998         1263\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\n2         B eschaffung, Erschließung             a) B eschaffungsvorgänge bearbeiten\nund B ereitstellung                    b) M edien und Informationen formal erfassen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nc) bei der inhaltlichen Erschließung mitwirken\nd) M edien und Informationen bereitstellen\n3         K ommunikation und K ooperation        a) K undenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grund-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                        sätze gestalten\nb) K undenwünsche ermitteln; K unden informieren und beraten\nc) P roblemlösungen für K onfliktsituationen aufzeigen\nd) Aufgaben teamorientiert bearbeiten\ne) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nf) fremdsprachige S tandardtexte situationsgerecht einsetzen\ng) mit internen und externen P artnern kooperieren\n4         Arbeitsorganisation und B üro-         a) die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläutern\nwirtschaft                             b) M öglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                        unter B erücksichtigung ergonomischer Grundsätze am B eispiel\ndes Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen\nd) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\ne) P osteingang und -ausgang bearbeiten\nf) Ablagesysteme verwalten\ng) Termine planen und überwachen\nh) M aterial beschaffen und verwalten\ni) Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen er-\nstellen\nk) bei der K assenführung mitwirken\nl) S tatistiken führen\n5         Informations- und K ommuni-            a) Auswirkungen von Informations- und K ommunikationstechniken\nkationssysteme                            auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an B eispielen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                        des Ausbildungsbetriebes aufzeigen\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und K ommuni-\nkationssystemen lösen\nc) Datennetze und K ommunikationssysteme nutzen\nd) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen\ne) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nf) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden\n6         Öffentlichkeitsarbeit und Werbung      a) N otwendigkeit der Ö ffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                        betrieb begründen\nb) bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirken\nc) M edien und Informationen kundenorientiert präsentieren","1264                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\n1. F a c h r i c h t u n g A r c h i v\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                                2                                                      3\n1.1            Übernahme von S chriftgut und           a) S chriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen\nanderen Informationsträgern                Vorgaben sichten und bewerten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1)                    b) Akten aussondern\nc) zwischenarchivische B estände bearbeiten\nd) Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern\ndurchführen\n1.2            Erschließung                            a) S chriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)                       Vorgaben ordnen und verzeichnen\nb) Aktentitel bilden\nc) Findhilfsmittel technisch gestalten\nd) P ersonen-, Orts- und S achregister erstellen\ne) S chriftkunde anwenden\n1.3            Technische B earbeitung und             a) Archiv- und S ammlungsgut signieren, verpacken und lagern\nAufbewahrung                            b) B estandsrevision durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)\nc) Archiv- und S ammlungsgut ausheben und einordnen\nd) Reprographien erstellen\n1.4            Informationsvermittlung und             a) Auskünfte erteilen\nB enutzungsdienst                       b) B enutzungsdienst organisieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4)\nc) Recherchen durchführen\nd) Ausleihe durchführen und überwachen\ne) B enutzergruppen betreuen\n2. F a c h r i c h t u n g B i b l i o t h e k\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                                2                                                      3\n2.1            Erwerbung                               a) Hilfsmittel zum B estandsaufbau einsetzen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)                    b) P ublikationsformen identifizieren und bearbeiten\nc) Erwerbung durchführen\nd) M edien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten\n2.2            Erschließung                            a) Regelwerke zur formalen Erschließung anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)                    b) Fremdleistungen für die Erschließung nutzen\nc) M ethoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung an-\nwenden\nd) K ataloge pflegen\n2.3            B earbeitung von M edien,               a) M edien bibliothekstechnisch ausstatten\nB estandspflege                         b) B uchbinderaufträge erteilen und überwachen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)\nc) B estand ordnen\nd) Revisionen durchführen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                  1265\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                              Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                                2                                                                3\n2.4            B enutzungsdienst und Infor-                    a) B enutzerdaten verwalten\nmationsvermittlung                              b) Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, M ahnungen und Vor-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4)                               bestellungen bearbeiten\nc) B enutzungsordnung anwenden\nd) Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführen\ne) M edien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellen\nf) K unden in die B enutzung der B ibliothek einführen\ng) K unden über das Dienstleistungs- und M edienangebot beraten\nh) auf der Grundlage von K undenanfragen recherchieren\ni) Auskünfte erteilen\n3. F a c h r i c h t u n g I n f o r m a t i o n u n d D o k u m e n t a t i o n\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes                              Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                                2                                                                3\n3.1            B eschaffung                                    a) Informationsquellen für die B eschaffung von M edien und Daten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1)                               nutzen\nb) B eschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen\nc) M edien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vor-\nbereiten\n3.2            Erschließung                                    a) Regeln für die formale Erfassung und S trukturierung von M edien\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2)                               und Daten anwenden\nb) Fremddaten für interne Informationsangebote konvertieren\nc) M ethoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung an-\nwenden\n3.3            Verwaltung und P flege von                      a) Informationsspeicher und K ataloge nach betrieblichen Qualitäts-\nDatenspeichern                                     kriterien verwalten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3)                            b) am Aufbau von Datenbanken mitwirken\nc) Datenbanken kontrollieren und aktualisieren\n3.4            Informationsvermittlung und                     a) K unden über Dienstleistungsangebote beraten\nInformationsdienstleistungen                    b) in Datenbanken und Datennetzen recherchieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4)\nc) Informationen und M edien für K unden mittels unterschiedlicher\nLiefersysteme beschaffen\nd) Informationen aufbereiten\ne) M edien und Daten vervielfältigen und reprographieren\nf) Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten\n3.5            M arketing                                      a) Neukunden akquirieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5)                            b) S tandardangebote erstellen\nc) M ethoden des M arketings anwenden","1266                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n4. F a c h r i c h t u n g B i l d a g e n t u r\nLfd. Nr.          Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                               2                                                       3\n4.1            B eschaffung                            a) B eschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1)                    b) B ildmaterial sichten und bewerten\nc) Daten und Fakten zu B ildern beschaffen\nd) K undenwünsche auswerten und B estandslücken ermitteln\ne) Aufträge an Fotografen entwerfen\n4.2            Erschließung                            a) B ildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2)                    b) B ildbetextung entwerfen\nc) M ethoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden\n4.3            Aufbewahrung und technische             a) B estand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben\nB earbeitung                               aktualisieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3)                    b) B ilddateien erstellen\nc) Erhaltungsmaßnahmen durchführen\n4.4            B ildvermittlung                        a) K unden über Dienstleistungsangebote beraten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4)                    b) B ildbestellungen aufnehmen\nc) K alkulationsschemata für Honorarberechnungen anwenden\nd) B ildauswahl zusammenstellen\ne) K undendaten verwalten\nf) Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrollieren\ng) vertragsgemäße B ildnutzung kontrollieren\n4.5            M arketing                              a) Neukunden akquirieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5)                    b) Angebote erstellen\nc) M ethoden des M arketings anwenden","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998        1267\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum/zur Fachangestellten für M edien- und Informationsdienste\n– Zeitliche Gliederung –\nF ac hric htung A rc hiv\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,\n1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2     B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,\n4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,\n5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2     B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,\n5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII.1) 1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.2) 4      Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele g bis k,\nI.    6     Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n1) Abschnitt II\n2) Abschnitt I","1268              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII. 1.1    Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,\nI. 5       Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a und c,\nII. 1.2    Erschließung, Lernziele c und e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 1.3     S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI. 1.4     Umweltschutz,\nI. 4       Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,\nI. 5       Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI. 2       B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziel b,\nII. 1.3    Technische B earbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,\nII. 1.4    Informationsvermittlung und B enutzungsdienst, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 4       Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c und l,\nI. 5       Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele e und f,\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII. 1.1    Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 4       Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel f,\nII. 1.3    Technische B earbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\nII. 1.1    Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI. 2       B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,\nin Verbindung mit der B erufsbildposition\nII. 1.2    Erschließung, Lernziele a, b und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 1.3     S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI. 1.4     Umweltschutz,\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,\nI. 5       Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,\nII. 1.2    Erschließung, Lernziel e,\nfortzuführen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998        1269\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildpositionen\nI. 1.2     B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,\nII. 1.4    Informationsvermittlung und B enutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele a, c und g,\nI. 6       Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,\nfortzuführen.\nF ac hric htung B ib lio thek\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,\n1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2    B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n3    K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2    B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nfortzuführen.","1270               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.1) 2      B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.    3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel e,\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel i,\nI.    5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a und c,\nII.2) 2.1 Erwerbung,\nII.   2.2 Erschließung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.    3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel b,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.    3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel f,\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel k,\nI.    6     Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,\nII.   2.4 B enutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele g und h,\nim Zusammenhang mit der B erufsbildposition\nII.   2.3 B earbeitung von M edien, B estandspflege\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.    1.4 Umweltschutz,\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c bis e,\nI.    5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII.   2.2 Erschließung, Lernziele b bis d,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.    2     B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.    1.4 Umweltschutz,\nI.    5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel c,\nII.   2.1 Erwerbung, Lernziel c,\nII.   2.2 Erschließung, Lernziel a,\nII.   2.3 B earbeitung von M edien, B estandspflege, Lernziel d,\nfortzuführen.\n1)  Abschnitt I\n2) Abschnitt II","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998        1271\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII. 2.4    B enutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,\nin Verbindung mit der B erufsbildposition\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele a, c und g,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 5       Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel c,\nII. 2.1    Erwerbung, Lernziel c,\nII. 2.2    Erschließung, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII. 2.4    B enutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 1.2     B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,\nI. 6       Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\nF ac hric htung Info rmatio n und D o k umentatio n\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,\n1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2    B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n3    K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2    B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nfortzuführen.","1272                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII.1) 3.1 B eschaffung, Lernziele a und b,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.2) 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele b, e, und f,\nI.     4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele f, g und h,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\nI.     5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildpositionen\nII.    3.2 Erschließung, Lernziele a und b,\nII.    3.3 Verwaltung und P flege von Datenspeichern, Lernziele a und b,\nin Verbindung mit der B erufsbildposition\nI.     5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.     3     K ommunikation und K ooperation, Lernziele d, e und f,\nI.     5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.     2     B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.     4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele i und k,\nI.     5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel c,\nI.     6     Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,\nII.    3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.     1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.     1.4 Umweltschutz,\nI.     3     K ommunikation und K ooperation, Lernziele b und d bis f,\nI.     5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.     2     B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.     3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel c,\nII.    3.2 Erschließung, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.     1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.     1.4 Umweltschutz,\nI.     3     K ommunikation und K ooperation, Lernziele d bis f,\nI.     4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel f,\nI.     5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,\nfortzuführen.\n1)  Abschnitt I\n2) Abschnitt II","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998       1273\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI. 3        K ommunikation und K ooperation, Lernziele a und g,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 1.2      B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,\nII. 3.1     B eschaffung, Lernziel c,\nII. 3.4     Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 3        K ommunikation und K ooperation, Lernziele d bis f,\nI. 5        Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII. 3.5     M arketing,\nin Verbindung mit der B erufsbildposition\nI. 6        Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\nI. 3        K ommunikation und K ooperation, Lernziele d bis g,\nfortzuführen.\nF ac hric htung B ild ag entur\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,\n1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2    B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n3    K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition\n2    B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\n4    Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n5    Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,\nfortzuführen.","1274               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.1) 2      B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.    3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel e,\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel i,\nI.    5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a und c,\nII.2) 4.1 B eschaffung, Lernziele a und c,\nII.   4.2 Erschließung, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.    1.4 Umweltschutz,\nI.    5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildpositionen\nI.    3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel b,\nI.    6     Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI.    3     K ommunikation und K ooperation, Lernziel f,\nII.   4.4 B ildvermittlung, Lernziele a, d und e,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII.   4.3 Aufbewahrung und technische B earbeitung, Lernziele a und c,\nin Verbindung mit der B erufsbildposition\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI.    2     B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nII.   4.1 B eschaffung, Lernziele b, d und e,\nII.   4.2 Erschließung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI.    1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nI.    4     Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c und d,\nI.    5     Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,\nfortzuführen.\n1)  Abschnitt I\n2) Abschnitt II","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998      1275\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele a, c und g,\nin Verbindung mit den B erufsbildpositionen\nI. 1.2     B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,\nI. 6       Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,\nII. 4.3    Aufbewahrung und technische B earbeitung, Lernziel b,\nII. 4.4    B ildvermittlung, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 3       K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,\nI. 4       Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel l,\nII. 4.3    Aufbewahrung und technische B earbeitung, Lernziel c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\ngemäß Anlage 1 der B erufsbildposition\nII. 4.5    M arketing\nin Verbindung mit der B erufsbildposition\nII. 4.4    B ildvermittlung, Lernziele c, f und g,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\nI. 1.4     Umweltschutz,\nII. 4.1    B eschaffung, Lernziele a, d und e,\nII. 4.4    B ildvermittlung, Lernziele d und e,\nfortzuführen."]}