{"id":"bgbl1-1998-34-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":34,"date":"1998-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG)","law_date":"1998-06-09T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1242               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nGesetz\nzur Einführung des Euro\n(Euro-Einführungsgesetz – EuroEG)\nVom 9. J uni 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates               (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 verordnung mit Zustimmung des B undesrates\n1. den Lombardsatz als B ezugsgröße durch dasjenige\nS teuerungsmittel der Europäischen Zentralbank zu\nArtikel 1                                 ersetzen, das dem Lombardsatz in seiner Funktion am\nDiskontsatz-Überleitungs-Gesetz                            ehesten entspricht und\n(DÜG)                               2. die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geld-\nbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen\n§1                                    M arkt (FIB OR) durch den Zinssatz zu ersetzen, der\ndieser in ihrer Funktion am ehesten entspricht.\nErsetzung des Diskontsatzes\naus Anlaß der Einführung des Euro                                                  §4\n(1) S oweit der Diskontsatz der Deutschen B undesbank                              Vertragskontinuität\nals B ezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen ver-\nwendet wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001             Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zins-\nan seine S telle der jeweilige B asiszinssatz. B asiszinssatz    sätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige K ün-\nist der am 31. Dezember 1998 geltende Diskontsatz der            digung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von\nDeutschen B undesbank. Er verändert sich mit B eginn des         Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das\n1. J anuar, 1. M ai und 1. S eptember jedes J ahres, erstmals    Recht der P arteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern\nmit B eginn des 1. M ai 1999 um die P rozentpunkte, um           oder aufzuheben, bleibt unberührt.\nwelche die gemäß Absatz 2 zu bestimmende B ezugs-\ngröße seit der letzten Veränderung des B asiszinssatzes                                        §5\ngestiegen oder gefallen ist. Für die erste Veränderung ist               Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen\ndie Veränderung der B ezugsgröße seit der Ersetzung des\nDiskontsatzes maßgeblich. S ätze 3 und 4 gelten nicht,              Für Rechtsverhältnisse, für die Landesrecht maßgeblich\nwenn sich die B ezugsgröße um weniger als 0,5 P rozent-          ist, können abweichende Regelungen getroffen werden.\npunkte verändert hat. Die Deutsche B undesbank gibt den\nB asiszinssatz im B undesanzeiger bekannt.\nArtikel 2\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates dasjenige\nÄnderung von Vorschriften\nS teuerungsmittel der Europäischen Zentralbank als B e-              auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens\nzugsgröße nach Absatz 1 S atz 3 zu bestimmen, das nach\n§1\nseiner Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wirkungsweise\nals B ezugsgröße dem Diskontsatz am ehesten entspricht.                      Änderung der Zivilprozeßordnung\nIn § 688 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in der im\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,\n§2\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nÜbergangsvorschrift                         Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (B GB l. I\nfür laufende Zinsforderungen                      S . 866) geändert worden ist, werden die Wörter „inländi-\nS oweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten       scher Währung“ durch die Wörter „Euro oder Deutscher\ndieses Gesetzes geltend gemacht werden, bezeichnet               M ark“ ersetzt.\neine B ezugnahme auf den B asiszinssatz den Diskontsatz                                        §2\nder Deutschen B undesbank in der in diesem Zeitraum\nmaßgebenden Höhe.                                                                 Änderung der Verordnung\nzur Einführung von Vordrucken\nfür das Mahnverfahren\n§3\nNach § 2 der Verordnung zur Einführung von Vor-\nAndere Bezugsgrößen                          drucken für das M ahnverfahren vom 6. M ai 1977 (B GB l. I\n(1) Wird in einem Gesetz auf den Zinssatz für K assen-        S . 693), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes\nkredite des B undes B ezug genommen, tritt an dessen             vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1325) geändert worden ist,\nS telle der um 1,5 P rozentpunkte erhöhte B asiszinssatz.        wird folgender § 2a eingefügt:","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                1243\n„§ 2a                                 gangs des M ahnbescheidsantrags der vom Gericht\nÜbergang zum Euro                              übermittelte Vordruck verwendet werden.\n(1) Für M ahnverfahren, die die Zahlung einer bestimm-               (4) Es können entfallen oder berichtigt werden\nten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, wird der                 1. in den Hinweisen zu dem in Anlage 1 bestimmten\nin Anlage 1 bestimmte Vordruck in einer Fassung ein-                     Vordruck in dem mit „Hauptforderungs-K atalog“\ngeführt, in der die B ezeichnung „DM “ in allen Teilen durch             überschriebenen Abschnitt in dem Text zu K atalog-\ndie B ezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ersetzt ist und die in                Nr. 31 der Zusatz „( ⁄3 % ) in DM “ und in dem Text zu\n1\ndem Vorblatt des Vordrucks angeführten Geldbeträge in                    K atalog-Nr. 32 der Zusatz „in DM “,\nEuro bezeichnet sind.\n2. in den in Anlage 2 und 5 bestimmten Vordrucken\n(2) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen                   für den M ahn- und den Vollstreckungsbescheid\nversehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständ-                   in dem Abschnitt „K osten“ der Vordruck der\nnis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der                 W ährungseinheit.\nEuropäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des\nEG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-                   (5) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hin-\nkurs für die P arteien erleichtern.“                                 weisen versehen werden, die ihre Handhabung und\nihr Verständnis in bezug auf die W ährungseinheit\nund den vom R at der Europäischen U nion gemäß\n§3                                   Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwider-\nÄnderung der Verordnung                             ruflich festgelegten Umrechnungskurs für die P arteien\nzur Einführung von Vordrucken                         erleichtern.\nfür das Mahnverfahren bei Gerichten,                         (6) Die nähere Ausgestaltung der Vordrucke nach\ndie das Verfahren maschinell bearbeiten                     M aßgabe der Absätze 1 bis 5 bestimmt die in § 3 Abs. 2\nDie Verordnung vom 6. J uni 1978 (B GB l. I S . 705) zur          bezeichnete S telle.“\nEinführung von Vordrucken für das M ahnverfahren bei\nGerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten,              2. In Anlage 1 wird in dem Vordruck für den Antrag\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                    auf Erlaß eines M ahnbescheids in der Überschrift der\n30. M ärz 1998 (B GB l. I S . 638), wird wie folgt geändert:         dritten S palte zu den Zeilen 40 bis 42 und in den\nHinweisen zu diesem Vordruck in dem mit „Laufende\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                        Zinsen (Zeilen 40 bis 42)“ überschriebenen Abschnitt\n„§ 4                                im zweiten S atz des dritten Absatzes das W ort\n„Diskontsatz“ jeweils durch das Wort „B asiszinssatz“\nÜbergang zum Euro                             ersetzt.\n(1) Für M ahnverfahren, in denen der Antrag auf\nErlaß des M ahnbescheids nach dem 31. Dezember               3. In Anlage 3 wird in den Hinweisen zum Vordruck für\n1998 und vor dem 1. J anuar 2002 bei Gericht eingeht,            den Widerspruch in dem mit „Teilwiderspruch (Zeilen 3\nwerden die in Anlage 1 und 3 sowie die für Anträge in            und 4)“ überschriebenen Abschnitt der zweite S atz wie\nAnlage 4 und 6 bestimmten Vordrucke in einer Fassung             folgt gefaßt:\neingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geld-\nbetrages mit der B ezeichnung „B etrag“ überschrieben            „In dem dritten Feld der Zeile 4 können S ie zur\nsind und ein diesen Feldern allgemein zugeordnetes               B ezeichnung eines nicht bestrittenen Teils des Zins-\nFeld für die B ezeichnung der B eträge mit der                   fußes auch einen vom jeweiligen B asiszinssatz ab-\nWährungsbezeichnung Euro oder Deutsche M ark vor-                hängigen Zinssatz in der K urzschreibweise B + x\ngesehen ist. In dem Hinweisblatt zu Anlage 1 kann die            (B eispiel: B + 2 = 2 % über dem jeweiligen B asis-\nWertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in             zinssatz) angeben.“\nDeutscher M ark und in Euro bezeichnet werden. Der\nVordruck für den Antrag auf Erlaß eines M ahnbe-\nscheids kann in der in Anlage 1 bisher eingeführten                                          §4\nFassung bis zum 31. Dezember 2001 weiterverwendet                              Änderung der Verordnung\nwerden; Angaben in der dritten S palte der Zeilen 40                        zur Einführung von Vordrucken\nbis 42 bezeichnen in diesen Fällen einen Zinssatz über               für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren\ndem jeweiligen B asiszinssatz.\n§ 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für\n(2) Für M ahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlaß     das arbeitsgerichtliche M ahnverfahren vom 15. Dezember\ndes M ahnbescheids nach dem 31. Dezember 2001 bei            1977 (B GB l. I S . 2625) wird wie folgt gefaßt:\nGericht eingeht, werden die in Absatz 1 bezeichneten\nVordrucke in einer Fassung eingeführt, in der alle\n„§ 2\nFelder für die Angabe eines Geldbetrages mit der\nB ezeichnung „Euro“ oder „EUR“ überschrieben sind                                  Übergang zum Euro\nund in dem Hinweisblatt zu Anlage 1 die Wertgrenze              (1) Für M ahnverfahren, die die Zahlung einer be-\nfür die Zuständigkeit des Amtsgerichts allein in Euro        stimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben,\nbezeichnet ist.                                              wird der in Anlage 1 bestimmte Vordruck in einer Fassung\n(3) Für den Widerspruch (Anlage 3), den Antrag auf        eingeführt, in der die B ezeichnung „DM “ in allen Teilen\nErlaß eines Vollstreckungsbescheids (Anlage 4) und           durch die B ezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ersetzt ist\nden Antrag auf Neuzustellung eines M ahnbescheids            und die in dem Vorblatt des Vordrucks angeführten Geld-\n(Anlage 6) kann unabhängig vom Zeitpunkt des Ein-            beträge in Euro bezeichnet sind.","1244              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n(2) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nversehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständ-             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nnis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der\nEuropäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nEG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-                    „(2) Aktiengesellschaften, die vor dem 1. J anuar\nkurs für die P arteien erleichtern.“                                   1999 in das Handelsregister eingetragen worden\nsind, dürfen die Nennbeträge ihres Grundkapitals\nund ihrer Aktien weiter in Deutscher M ark bezeich-\nArtikel 3                                   nen. B is zum 31. Dezember 2001 dürfen Aktien-\nÄnderungen von Vorschriften                              gesellschaften neu eingetragen werden, deren\nauf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts                           Grundkapital und Aktien auf Deutsche M ark lauten.\nDanach dürfen Aktiengesellschaften nur einge-\ntragen werden, wenn die Nennbeträge von Grund-\n§1\nkapital und Aktien in Euro bezeichnet sind; das\nÄnderung des Aktiengesetzes                             gleiche gilt für B eschlüsse über die Änderung des\nDas Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB l. I                  Grundkapitals.“\nS . 1098), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:   2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 2\n1. In § 6 werden die Wörter „Deutscher M ark“ durch das\nWort „Euro“ ersetzt.                                                     M indestnennbetrag des Grundkapitals\nFür Aktiengesellschaften, die vor dem 1. J anuar\n2. In § 7 werden die Wörter „einhunderttausend Deutsche            1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Ein-\nM ark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.         tragung in das Handelsregister angemeldet worden\nsind, bleibt der bis dahin gültige M indestbetrag des\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Grundkapitals maßgeblich, bis die Aktiennennbeträge\na) In S atz 1 werden die Wörter „fünf Deutsche M ark“          an die seit diesem Zeitpunkt geltenden B eträge des § 8\ndurch die Wörter „einen Euro“ ersetzt.                     des Aktiengesetzes angepaßt werden. Für spätere\nGründungen gilt der M indestbetrag des Grundkapitals\nb) In S atz 4 werden die Wörter „fünf Deutsche M ark“          nach § 7 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. J anuar\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                             1999 geltenden F assung, der bei G ründungen in\nDeutscher M ark zu dem vom Rat der Europäischen\n4. In § 76 Abs. 2 S atz 2 werden die Wörter „Deutsche              Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Ver-\nM ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                          trages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs\nin Deutsche M ark umzurechnen ist.“\n5. In § 95 S atz 4 werden die Angabe „bis zu 3 000 000\nDeutsche M ark“ durch die Angabe „bis zu 1 500 000          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nEuro“, die Angabe „von mehr als 3 000 000 Deutsche\nM ark“ durch die Angabe „von mehr als 1 500 000 Euro“          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund die Angabe „von mehr als 20 000 000 Deutsche                     „(2) Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1. J a-\nM ark“ durch die Angabe „von mehr als 10 000 000                   nuar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder\nEuro“ ersetzt.                                                     zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet\nund bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen wor-\n6. In § 103 Abs. 3 S atz 3, § 120 Abs. 1 S atz 2, § 142 Abs. 2         den ist, dürfen weiterhin auf einen nach den bis\nS atz 1, Abs. 4 S atz 1 und § 147 Abs. 2 S atz 2 werden            dahin geltenden Vorschriften zulässigen N enn-\njeweils die Wörter „zwei M illionen Deutsche M ark“                betrag lauten, Aktien, die auf Grund eines K apital-\ndurch die Wörter „einer M illion Euro“ ersetzt.                    erhöhungsbeschlusses ausgegeben werden, je-\ndoch nur, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2001\n7. In § 122 Abs. 2 werden die Wörter „einer M illion Deut-             in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dies\nsche M ark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.               gilt nur einheitlich für sämtliche Aktien einer Gesell-\nschaft. Die Nennbeträge können auch zu dem vom\n8. In § 147 Abs. 3 S atz 1, § 254 Abs. 2 S atz 3, § 258 Abs. 2         Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l\nS atz 3, § 260 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3 S atz 4, § 265 Abs. 3        Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich fest-\nS atz 1 und § 315 S atz 2 werden jeweils die Wörter                gelegten Umrechnungskurs in Euro ausgedrückt\n„einer M illion Deutsche M ark“ durch die Angabe                   werden.“\n„500 000 Euro“ ersetzt.                                        b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\n„(3) Für Aktiengesellschaften, die auf Grund einer\n§2                                       nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Anmeldung\nzum Handelsregister bis zum 31. Dezember 2001\nÄnderung des Einführungs-                              eingetragen werden und deren Grundkapital und\ngesetzes zum Aktiengesetz                              Aktien nach § 1 Abs. 2 S atz 2 auf Deutsche M ark\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. S ep-                 lauten, gelten die zu dem vom Rat der Euro-\ntember 1965 (B GB l. I S . 1185), zuletzt geändert durch               päischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1\nArtikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786),           des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um-\nwird wie folgt geändert:                                               rechnungskurs in Deutsche M ark umzurechnenden","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998              1245\nB eträge nach § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem          sprechend volle Aktien oder eine geringere Zahl an\n1. J anuar 1999 geltenden Fassung.                          Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien\nist sie ausgeschlossen.\n(4) Das Verhältnis der mit den Aktien verbunde-\nnen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer                  (4) S ofern Aktien aus einem bedingten K apital nach\nNennbeträge zum Nennkapital wird durch Umrech-              dem B eschluß über eine K apitalerhöhung aus Gesell-\nnung zwischen Deutscher M ark und Euro nicht                schaftsmitteln oder über eine andere S atzungsände-\nberührt. Nach Umrechnung gebrochene Aktien-                 rung zur Umstellung auf Euro, die mit der Zahl der\nnennbeträge können auf mindestens zwei S tellen             Aktien verbunden ist, ausgegeben worden sind, gelten\nhinter dem K omma gerundet dargestellt werden;              sie für den B eschluß erst nach dessen Eintragung in\ndiese Rundung hat keine Rechtswirkung. Auf sie              das Handelsregister als ausgegeben. Diese aus einem\nist in B eschlüssen und S atzung hinzuweisen; der           bedingten K apital ausgegebenen und die noch aus-\njeweilige Anteil der Aktie am Grundkapital soll             zugebenden Aktien nehmen an der Änderung der\nerkennbar bleiben.                                          Nennbeträge teil.\n(5) B eschließt eine Gesellschaft, die die Nenn-             (5) Für eine K apitalerhöhung aus Gesellschafts-\nbeträge ihrer Aktien nicht an § 8 des Aktiengesetzes        mitteln nach Absatz 2 können abweichend von § 208\nin der ab dem 1. J anuar 1999 geltenden Fassung             Abs. 1 S atz 2 und § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes die\nangepaßt hat, die Änderung ihres Grundkapitals,             K apitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie\ndarf dieser B eschluß nach dem 31. Dezember 2001            deren Zuführungen, auch soweit sie zusammen den\nin das Handelsregister nur eingetragen werden,              zehnten Teil oder den in der S atzung bestimmten\nwenn zugleich eine S atzungsänderung über die               höheren Teil des bisherigen Grundkapitals nicht über-\nAnpassung der Aktiennennbeträge an § 8 des                  steigen, in Grundkapital umgewandelt werden. Auf\nAktiengesetzes eingetragen wird.“                           eine K apitalherabsetzung nach Absatz 2, die in ver-\neinfachter Form vorgenommen werden soll, findet\n§ 229 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.\n4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\n(6) § 73 Abs. 1 S atz 2 des Aktiengesetzes findet\n„§ 4\nkeine Anwendung. Im übrigen bleiben die aktienrecht-\nVerfahren der Umstellung auf den Euro                 lichen Vorschriften unberührt.“\n(1) Über die Umstellung des Grundkapitals und der\nAktiennennbeträge sowie weiterer satzungsmäßiger             5. § 28 wird gestrichen.\nB etragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l\nAbs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich fest-\ngelegten U mrechnungskurs beschließt die Haupt-                                           §3\nversammlung abweichend von § 179 Abs. 2 des                              Änderung des Gesetzes betreffend\nAktiengesetzes mit der einfachen M ehrheit des bei                 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nder B eschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ab\ndem 1. J anuar 2002 ist der Aufsichtsrat zu den ent-           Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nsprechenden Fassungsänderungen der S atzung er-              schränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,\nmächtigt. Auf die Anmeldung und Eintragung der               Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nUmstellung in das Handelsregister ist § 181 Abs. 1           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nS atz 2 und 3 und Abs. 2 S atz 2 des Aktiengesetzes          vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786), wird wie folgt ge-\nnicht anzuwenden.                                            ändert:\n(2) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Ge-\nsellschaftsmitteln oder eine Herabsetzung des K apitals      1. § 5 wird wie folgt geändert:\nauf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren B etrag,           a) In Absatz 1 werden die Wörter „fünfzigtausend\nmit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro                    Deutsche M ark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\ngestellt werden können, genügt abweichend von § 207                  tausend Euro“ ersetzt und die Wörter „fünfhundert\nAbs. 2, § 182 Abs. 1 und § 222 Abs. 1 des Aktien-                    Deutsche M ark“ durch die Wörter „hundert Euro“\ngesetzes die einfache M ehrheit des bei der B eschluß-               ersetzt.\nfassung vertretenen Grundkapitals, bei der Herab-\nb) In Absatz 3 S atz 2 werden die Wörter „Deutscher\nsetzung jedoch nur, wenn zumindest die Hälfte des\nM ark“ durch das Wort „Euro“ und das Wort „hun-\nGrundkapitals vertreten ist. Diese M ehrheit gilt auch für\ndert“ durch das Wort „fünfzig“ ersetzt.\nB eschlüsse über die entsprechende Anpassung eines\ngenehmigten K apitals oder über die Teilung der auf\nvolle Euro gestellten Aktien sowie für Änderungen der        2. In § 7 Abs. 2 S atz 2 werden die Wörter „fünfund-\nS atzungsfassung, wenn diese B eschlüsse mit der                zwanzigtausend Deutsche M ark“ durch die Wörter „die\nK apitaländerung verbunden sind. § 130 Abs. 1 S atz 3           Hälfte des M indeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1“\ndes Aktiengesetzes findet keine Anwendung.                      ersetzt.\n(3) Eine K apitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln\noder eine K apitalherabsetzung bei Umstellung auf Euro       3. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „hundert Deutsche\nkann durch Erhöhung oder Herabsetzung des Nenn-                 M ark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.\nbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der\nAktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neuein-             4. In § 57h Abs. 1 S atz 2 und § 58a Abs. 3 S atz 2 und 3\nteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung aller             werden die Wörter „Deutsche M ark“ jeweils durch das\nbetroffenen Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil ent-          Wort „Euro“ ersetzt.","1246               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n5. Dem S echsten Abschnitt wird folgender § 86 an-               1. In § 46 Abs. 1 S atz 3, § 54 Abs. 3 S atz 1, § 55 Abs. 1\ngefügt:                                                          S atz 2 und § 243 Abs. 3 S atz 2 werden jeweils die\nWörter „Deutsche M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n„§ 86\n(1) Gesellschaften, die vor dem 1. J anuar 1999 in        2. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzig Deutschen\ndas Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen              M ark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.\nihr auf Deutsche M ark lautendes S tammkapital bei-\nbehalten; entsprechendes gilt für Gesellschaften, die        3. In § 263 Abs. 3 S atz 1 werden die Wörter „fünfhundert\nvor dem 1. J anuar 1999 zur Eintragung in das Handels-           Deutsche M ark“ durch die Wörter „hundert Euro“\nregister angemeldet, aber erst danach bis zum 31. De-            ersetzt.\nzember 2001 eingetragen werden. Für M indestbetrag\nund Teilbarkeit von K apital, Einlagen und Geschäfts-        4. In § 273 werden die Wörter „fünfzig Deutschen M ark“\nanteilen sowie für den Umfang des S timmrechts blei-             durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.\nben bis zu einer K apitaländerung nach S atz 4 die bis\ndahin gültigen B eträge weiter maßgeblich. Dies gilt         5. § 318 wird wie folgt geändert:\nauch, wenn die Gesellschaft ihr K apital auf Euro umge-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nstellt hat; das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen\nverbundenen Rechte zueinander wird durch Um-                                     „Eingeleitete Umwandlungen;\nrechnung zwischen Deutscher M ark und Euro nicht                                   Umstellung auf den Euro“.\nberührt. Eine Änderung des S tammkapitals darf nach              b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ndem 31. Dezember 2001 nur eingetragen werden,                    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwenn das K apital auf Euro umgestellt und die in Euro\nberechneten Nennbeträge der Geschäftsanteile auf                       „(2) Wird eine Umwandlung nach dem 31. De-\neinen durch zehn teilbaren B etrag, mindestens jedoch                zember 1998 in das Handelsregister eingetragen,\nauf fünfzig Euro gestellt werden.                                    so erfolgt eine Neufestsetzung der Nennbeträge\nvon Anteilen einer K apitalgesellschaft als überneh-\n(2) B ei Gesellschaften, die zwischen dem 1. J anuar              mendem Rechtsträger, deren Anteile noch der bis\n1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handels-                          dahin gültigen Nennbetragseinteilung entsprechen,\nregister angemeldet und in das Register eingetragen                  nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vor-\nwerden, dürfen S tammkapital und S tammeinlagen                      schriften. Wo dieses Gesetz für einen neuen Rechts-\nauch auf Deutsche M ark lauten. Für M indestbetrag                   träger oder einen Rechtsträger neuer Rechtsform\nund Teilbarkeit von K apital, Einlagen und Geschäfts-                auf die jeweils geltenden Gründungsvorschriften\nanteilen sowie für den Umfang des S timmrechts gelten                verweist oder bei dem Formwechsel in eine K apital-\ndie zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß                      gesellschaft anderer Rechtsform die Vorschriften\nArtikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwider-                anderer Gesetze über die Änderung des S tamm-\nruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche                     kapitals oder des Grundkapitals unberührt läßt,\nM ark umzurechnenden B eträge des Gesetzes in der ab                 gilt dies jeweils auch für die entsprechenden\ndem 1. J anuar 1999 geltenden Fassung.                               Überleitungsvorschriften zur Einführung des Euro\nim Einführungsgesetz zum Aktiengesetz und im\n(3) Die Umstellung des S tammkapitals und der\nGesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nGeschäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger\nschränkter Haftung; ist ein neuer Rechtsträger oder\nB etragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l\nein Rechtsträger neuer Rechtsform bis zum 31. De-\nAbs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich fest-\nzember 1998 zur Eintragung in das Handelsregister\ngelegten Umrechnungskurs erfolgt durch B eschluß\nangemeldet worden, bleibt es bei der Anwendung\nder Gesellschafter mit einfacher S timmenmehrheit\nder bis zu diesem Tage geltenden Gründungsvor-\nnach § 47; § 53 Abs. 2 S atz 1 findet keine Anwendung.\nschriften.“\nAuf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung\nin das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 S atz 2 und                                         §5\nAbs. 2 S atz 2 nicht anzuwenden. Werden mit der\nÄnderung der Handelsregisterverfügung\nUmstellung weitere M aßnahmen verbunden, insbe-\nsondere das K apital verändert, bleiben die hierfür             In Anlage 3 und Anlage 5 der Handelsregisterverfügung\ngeltenden Vorschriften unberührt; auf eine Herabset-         vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S . 515), die\nzung des S tammkapitals, mit der die Nennbeträge             zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. J uli 1995\nder Geschäftsanteile auf einen B etrag nach Absatz 1         (B GB l. I S . 911) geändert worden ist, wird jeweils in der\nS atz 4 gestellt werden, findet jedoch § 58 Abs. 1 keine     Überschrift der S palte 3 die Angabe „DM “ gestrichen.\nAnwendung, wenn zugleich eine Erhöhung des\nS tammkapitals gegen B areinlagen beschlossen und                                          §6\ndiese in voller Höhe vor der Anmeldung zum Handels-\nÄnderung des Gesetzes betreffend\nregister geleistet werden.“\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\n§4                               genossenschaften in der Fassung der B ekanntmachung\nvom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202), zuletzt geändert\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                    S . 786), wird wie folgt geändert:\n(B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428), geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie    1. In § 53 Abs. 1 S atz 2 werden die Wörter „Deutsche\nfolgt geändert:                                                      M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                1247\n2. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt:                      mer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n„§ 164                             zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober\n1994 (B GB l. I S . 3210) geändert worden ist, werden die\n(1) Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf           Wörter „fünfzig M illionen Deutsche M ark“ durch die\nEuro beschließt die Generalversammlung abweichend             Wörter „fünfundzwanzig M illionen Euro“ ersetzt.\nvon § 16 Abs. 4 mit einfacher S timmenmehrheit.\nDies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Herab-\nsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch                                      Artikel 4\ndie der B etrag der Geschäftsanteile auf volle Euro\ngestellt wird. F ür die Eintragung der U mstellung                           Änderung von Vorschriften\nin das G enossenschaftsregister gilt § 16 Abs. 5                         auf dem Gebiet des Bilanzrechts\nund 6.\n§1\n(2) Anmeldungen von B eschlüssen nach Absatz 1\nS atz 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister,                   Änderung des Handelsgesetzbuchs\ndie nur die Ersetzung des auf Deutsche M ark lautenden           Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt\nB etrags des Geschäftsanteils durch den zu dem vom            Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nRat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nS atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten          Gesezes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786), wird wie folgt\nUmrechnungskurs ermittelten B etrag in Euro zum               geändert:\nGegenstand haben, bedürfen nicht der in § 157 vorge-\nschriebenen Form. Artikel 45 Abs. 2 des Einführungs-          1.   In § 244 werden die Wörter „Deutscher M ark“ durch\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch ist entsprechend                    das Wort „Euro“ ersetzt.\nanzuwenden.“\n2.   In § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie\n§7                                      § 340h Abs. 1 S atz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nÄnderung des D-Markbilanzgesetzes                          „Deutsche M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\nAbschnitt IV des D-M arkbilanzgesetzes in der im\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1,            2a. In § 292a Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „Deutscher\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\nArtikel 10 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(B GB l. I S . 2355) geändert worden ist, wird aufgehoben.        2b. In § 318 Abs. 3 S atz 1 werden die Wörter „zwei M illio-\nnen Deutsche M ark“ durch die Wörter „einer M illion\nEuro“ ersetzt.\n§8\nÄnderung des Gesetzes über die Mitbestimmung                  3.   § 328 Abs. 4 wird aufgehoben.\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus\n§2\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nÄnderung des Einführungs-\n§ 9 des Gesetzes über die M itbestimmung der Arbeit-\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-\nnehmen des B ergbaus und der Eisen und S tahl erzeu-                 Nach Artikel 41 des Einführungsgesetzes zum Han-\ngenden Industrie in der im B undesgesetzblatt Teil III,           delsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten             Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom          Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278) geändert worden ist,         27. April 1998 (B GB l. I S . 786) geändert worden ist, wird\nwird wie folgt geändert:                                          folgender Abschnitt angefügt:\n1. In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „zwanzig M illio-                             „Neunter Abschnitt\nnen Deutsche M ark“ durch die Wörter „zehn M illionen\nÜbergangsvorschriften zur Einführung des Euro\nEuro“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „fünfzig M illionen                                Artikel 42\nDeutsche M ark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig                 (1) Die § § 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 S atz 1,\nM illionen Euro“ ersetzt.                                     § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 S atz 1 und 2 des Han-\ndelsgesetzbuchs in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fas-\n§9                                 sung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998\nendende Geschäftsjahr anzuwenden. Der J ahres- und\nÄnderung des Gesetzes zur Ergänzung                    K onzernabschluß darf auch in Deutscher M ark aufgestellt\ndes Gesetzes über die Mitbestimmung                    werden, letztmals für das im J ahre 2001 endende\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten                 G eschäftsjahr. S ofern der J ahresabschluß und der\nund Vorständen der Unternehmen des Bergbaus                   K onzernabschluß nach S atz 2 in Deutscher M ark auf-\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie                gestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2,\nIn § 5 Abs. 1 S atz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des           § 292a Abs. 1 S atz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h\nGesetzes über die M itbestimmung der Arbeitnehmer in              Abs. 1 S atz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiter-\nden Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des             hin in Deutscher M ark zu machen. § 328 Abs. 4 des Han-\nB ergbaus und der Eisen und S tahl erzeugenden Industrie          delsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am\nin der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.","1248              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n(2) W erden der J ahresabschluß und der K onzern-            genden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch\nabschluß in Euro aufgestellt, ist § 265 Abs. 2 des Handels-     Abschreibung zu tilgen. Im J ahresabschluß von K apital-\ngesetzbuchs mit der M aßgabe anzuwenden, daß zu jedem           gesellschaften ist der P osten im Anhang zu erläutern.\nP osten der entsprechende B etrag des vorhergehenden            Werden solche Aufwendungen in der B ilanz von K apital-\nGeschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung           gesellschaften ausgewiesen, so dürfen G ewinne nur\nhat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem            ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung\n1. J anuar 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen          verbleibenden jederzeit auflösbaren G ewinnrücklagen\nUnion gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages        zuzüglich eines G ewinnvortrags und abzüglich eines\nunwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfol-           Verlustvortrags dem angesetzten B etrag mindestens\ngen. S atz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Ent-     entsprechen.\nwicklung der einzelnen P osten des Anlagevermögens und             (2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezem-\ndes P ostens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und            ber 1997 endende Geschäftsjahr anzuwenden.\nErweiterung des Geschäftsbetriebs“ in der B ilanz oder im\nAnhang nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.\nArtikel 45\n(3) S tellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeich-\nneten K apitals auf Euro den J ahres- und K onzernabschluß         (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-\nin Euro auf, darf das gezeichnete K apital in der Vorspalte     register, die nur die Ersetzung von auf Deutsche M ark\nder B ilanz weiterhin in Deutscher M ark ausgewiesen            lautenden B eträgen durch den zu dem vom Rat der\nwerden, sofern der sich in Euro ergebende B etrag in der        Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des\nHauptspalte ausgewiesen wird. S tellen Unternehmen den          EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-\nJ ahres- und K onzernabschluß nach Umstellung ihres             kurs ermittelten B etrag in Euro zum Gegenstand haben,\ngezeichneten K apitals auf Euro in Deutscher M ark auf,         bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs\ndarf das gezeichnete K apital in der Vorspalte in Euro          vorgeschriebenen F orm. Entsprechende Eintragungen\nausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher M ark          werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs\nergebende B etrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird.          nicht bekannt gemacht.\nS tatt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete         (2) Auf Eintragungen in das Handelsregister, die nur die\nK apital auch im Anhang angegeben werden.                       Ersetzung von auf Deutsche M ark lautenden B eträgen\ndurch den zu dem vom Rat der Europäischen Union\nArtikel 43                            gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages\nunwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten\n(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten,\nB etrag in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der\ndie auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und\nK ostenordnung anzuwenden.\nWährungsunion teilnehmenden anderen M itgliedstaaten\noder auf die EC U im S inne des Artikels 2 der Verordnung          (3) Für die Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder\n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. J uni 1997 (AB l. EG         S tammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herab-\nNr. L 162 S . 1) lauten, sind zum nächsten auf den              setzung des K apitals auf den nächsthöheren oder nächst-\n31. Dezember 1998 folgenden S tichtag im J ahres-               niedrigeren B etrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien\nabschluß und im K onzernabschluß mit dem vom Rat der            auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile\nEuropäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des        auf einen durch zehn teilbaren B etrag in Euro gestellt\nEG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-           werden können, zum Handelsregister und für die Ein-\nkurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich aus          tragung in das Handelsregister ist die Hälfte des sich aus\nder Umrechnung und dem entsprechenden B ilanzansatz             § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der K ostenordnung ergebenden\nergeben, dürfen auf der P assivseite in einen gesonderten       Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen.“\nP osten unter der B ezeichnung „S onderposten aus der\nWährungsumstellung auf den Euro“ nach dem Eigen-\n§3\nkapital eingestellt werden. Der P osten ist insoweit auf-\nzulösen, als die Ausleihungen, Forderungen und Ver-                       Änderungen von Rechnungslegungs-\nbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem           verordnungen nach § 330 des Handelsgesetzbuchs\nVermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens                  (1) Die Verordnung über die Rechnungslegung der\njedoch am S chluß des fünften nach dem 31. Dezember             K reditinstitute vom 10. Februar 1992 (B GB l. I S . 203),\n1998 endenden Geschäftsjahres.                                  zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom\n(2) In den S onderposten gemäß Absatz 1 S atz 2              25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:\ndürfen auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der\nAktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der              1. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „Deutscher\nunwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse ergeben.               M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\nAbsatz 1 S atz 3 gilt entsprechend.\n2. Dem § 39 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7\nArtikel 44                                und 8 angefügt:\n(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf               „(7) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem\nden Euro dürfen als B ilanzierungshilfe aktiviert werden,           31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001\nsoweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Ver-               endet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß\nmögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der                  nach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes\nP osten ist in der B ilanz unter der B ezeichnung „Auf-             zum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt\nwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro“                  werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschrie-\nvor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als B ilan-                 benen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die B ilanz\nzierungshilfe ausgewiesenen B eträge sind in jedem fol-             und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                 1249\nAngaben in Deutscher M ark und unter der B ezeich-              (3) Die P flegebuchführungsverordnung vom 22. No-\nnung „DM “ zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das             vember 1995 (B GB l. I S . 1528) wird wie folgt geändert:\nspätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese\nVerordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung\nanzuwenden.                                                  1. In § 4 Abs. 1 S atz 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch\ndie Angabe „Artikel 28, 42 bis 44“ ersetzt.\n(8) S ofern K reditinstitute einen gesonderten P assiv-\nposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 S atz 2,\nAbs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-            2. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als                   „(6) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem\nP assivposten 8a. nach dem S onderposten mit Rück-               31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001\nlageanteil auszuweisen. S ofern sie eine B ilanzierungs-         endet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß\nhilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 S atz 1 des             nach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre                zum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt\nB ilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1\nwerden, sind auch die in den Formblättern gemäß\nals Aktivposten 11a. nach dem P osten Immaterielle\nAnlage 1 und 2 für die B ilanz und die Gewinn- und Ver-\nAnlagewerte auszuweisen.“\nlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß\nAnlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b\n3. In den Formblättern 1 bis 3 einschließlich der Fußnoten\nvorgeschriebenen Angaben in Deutscher M ark und\nzu einzelnen P osten der B ilanz und der Gewinn- und\nunter der B ezeichnung „DM “ zu machen. Für ein\nVerlustrechnung werden die B ezeichnungen „DM “\nGeschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998\njeweils durch die B ezeichnungen „Euro“ ersetzt.\nendet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage gel-\ntenden Fassung anzuwenden.“\n(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\nsicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (B GB l. I\nS . 3378) wird wie folgt geändert:                               3. Im Anlagennachweis der Anlage 3a und im Förder-\nnachweis nach Anlage 3b wird jeweils die B ezeichnung\n1. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 S atz 4 und in § 61 Abs. 1 Nr. 1             „DM “ durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.\nB uchstabe a und b sowie Nummer 2 werden jeweils die\nB ezeichnung „Ecu“ durch die B ezeichnung „Euro“\nersetzt.                                                        (4) Die K rankenhaus-B uchführungsverordnung in der\nFassung der B ekanntmachung vom 24. M ärz 1987\n2. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.                                  (B GB l. I S . 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 9. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2874), wird\n3. Dem § 64 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5              wie folgt geändert:\nund 6 angefügt:\n„(5) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem           1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch die\n31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001                  Angabe „Artikel 28, 42 bis 44“ ersetzt.\nendet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß\nnach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes\nzum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt         2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwerden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für\n„(3) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem\ndie B ilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und\n31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001\ndie in den M ustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben\nendet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß\nin Deutscher M ark und unter der B ezeichnung „DM “\nnach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes\noder „TDM “ zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das\nzum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt\nspätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese\nwerden, sind auch die in den Formblättern gemäß\nVerordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung\nAnlage 1 und 2 für die B ilanz und die Gewinn- und Ver-\nanzuwenden.\nlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß\n(6) S ofern Versicherungsunternehmen einen ge-               Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher\nsonderten P assivposten in Anwendung von Artikel 43              M ark und unter der B ezeichnung „DM “ zu machen. Für\nAbs. 1 S atz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum               ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember\nHandelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Form-              1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem\nblatt 1 als P assivposten Da. nach dem S onderposten             Tage geltenden Fassung anzuwenden.“\nmit R ücklageanteil auszuweisen. S ofern sie eine\nB ilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1\nS atz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-           3. Im Anlagennachweis der Anlage 3 wird die B ezeich-\nbuch in ihre B ilanz aufnehmen, haben sie diese im               nung „DM “ durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.\nFormblatt 1 als Aktivposten B a. nach dem P osten\nImmaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.“\n§4\n4. In den Formblättern 1 bis 4 wird die B ezeichnung „DM “               Änderung des Einkommensteuergesetzes\njeweils durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der\n5. In den M ustern 1 bis 5 werden jeweils die B ezeichnung       B ekanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821),\n„TDM “ durch „TsdEuro“ und die B ezeichnung „DM “            zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom\ndurch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.                       25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:","1250                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n1. § 6d wird wie folgt gefaßt:                                                                  §2\n„§ 6d                                          Aufhebung der Verordnung über die\nEuroumrechnungsrücklage                         Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\n(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlich-                Die Verordnung über die Feststellung des B örsen-\nkeiten im S inne des Artikels 43 des Einführungs-              preises von Wertpapieren in der Fassung der B ekannt-\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungs-              machung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1073) wird\neinheiten der an der europäischen Währungsunion                aufgehoben.\nteilnehmenden anderen M itgliedstaaten oder auf die\nEC U im S inne des Artikels 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1103/97 des Rates vom 17. J uni 1997 (AB l. EG                                      Artikel 5a\nNr. L 162 S . 1) lauten, sind am S chluß des ersten nach\nÄnderung des Gesetzes\ndem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres\nmit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß                              über Kapitalanlagegesellschaften\nArtikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwider-             Das Gesetz über K apitalanlagegesellschaften in der\nruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen               Fassung der B ekanntmachung vom 14. J anuar 1970\nund mit dem sich danach ergebenden Wert anzu-                  (B GB l. I S . 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nsetzen. Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen             Gesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786), wird wie\nAnsatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in         folgt geändert:\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage\neingestellt werden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend            1. § 9b Abs. 1 S atz 4 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\naufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen\nB ewertung sich der in die Rücklage eingestellte                   „S chuldverschreibungen sind als S icherheit geeignet,\nGewinn ergeben hat, aus dem B etriebsvermögen                      wenn sie zur S icherung der in Artikel 18.1 der S atzung\nausscheidet. Die Rücklage ist spätestens am S chluß                des Europäischen S ystems der Zentralbanken und der\ndes fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden                    Europäischen Zentralbank genannten K reditgeschäfte\nWirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.                       von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen\nB undesbank zugelassen sind;“.\n(2) In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Ab-\nsatz 1 S atz 2 können auch Erträge eingestellt werden,\n2. In § 35 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „die von der\ndie sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern\nDeutschen B undesbank zum Lombardverkehr zuge-\naufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Um-\nlassen sind“ durch die Wörter „die zur S icherung der in\nrechnungskurse ergeben. Absatz 1 S atz 3 gilt ent-\nsprechend.                                                         Artikel 18.1 der S atzung des Europäischen S ystems\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\n(3) Die B ildung und Auflösung der jeweiligen Rück-            genannten K reditgeschäfte von der Europäischen Zen-\nlage müssen in der B uchführung verfolgt werden                    tralbank oder der Deutschen B undesbank zugelassen\nkönnen.“                                                           sind“ ersetzt.\n2. In § 52 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a ein-\ngefügt:                                                                                  Artikel 6\n„(8a) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-                         Gesetz zur Umstellung von\nzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.“                          Schuldverschreibungen auf Euro\n§1\nArtikel 5\nUmstellung von Bundesschulden\nÄnderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des Börsenrechts                           Die auf Deutsche M ark lautenden und als B undes-\nanleihen, B undesobligationen und B undesschatzanwei-\n§1                                  sungen gehandelten B uchschulden des B undes, die nach\ndem 20. J anuar 1999 zur Rückzahlung fällig werden,\nÄnderung des Börsengesetzes                        werden mit Wirkung vom 1. J anuar 1999 auf Euro um-\nDas B örsengesetz in der Fassung der B ekanntmachung            gestellt.\nvom 17. J uli 1996 (B G B l. I S . 1030), zuletzt geändert                                      §2\ndurch Artikel 1 des G esetzes vom 24. M ärz 1998 (B G B l. I\nS . 529), wird wie folgt geändert:                                              Umstellung der Länderschulden,\nder Sondervermögensschulden des Bundes\n1. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.                                                   und sonstiger Staatsschulden\n(1) Auf Deutsche M ark lautende B uchschulden und\n2. In § 75 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3             S chuldverschreibungen der Länder und der S onder-\nund 4“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3“ ersetzt.                 vermögen des B undes kann der S chuldner nach M aßgabe\ndieses Gesetzes ab 1. J anuar 1999 auf Euro umstellen.\n3. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:\n(2) S onstige deutschem Recht unterliegende S chuld-\n„§ 98                              titel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der\nDie P reise für Wertpapiere können ab dem 1. J anuar       europäischen Währungsunion teilnehmenden M itglied-\n1999 an der B örse in Euro festgestellt werden. Das            staates lauten, kann der S chuldner, wenn er in einem M it-\nNähere regelt die B örsenordnung.“                             gliedstaat dem S ektor S taat im S inne des Europäischen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998              1251\nS ystems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzu-           2. die Angabe des vom Rat der Europäischen Union\nrechnen ist, nach M aßgabe dieses Gesetzes auf Euro                 gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages\numstellen, wenn der M itgliedstaat, auf dessen nationale            unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und\nWährungseinheit der S chuldtitel lautet, S taatsschulden            des Zeitpunktes, zu dem die Umstellung und die\nauf Euro umgestellt hat.                                            Ergänzung oder Änderung der Emissionsbedingungen\nwirksam werden sollen;\n§3                                 3. den Wortlaut der zu ergänzenden oder zu ändernden\nB estimmung;\nUmstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen\n4. den Wortlaut der neuen B estimmung, die an die S telle\nAuf Deutsche M ark lautende S chuldverschreibungen,              der zu ändernden B estimmung treten oder diese\ndie an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können,               ergänzen soll.\nkann der S chuldner nach M aßgabe dieses Gesetzes ab\n1. J anuar 1999 auf Euro umstellen. Auf S chuldverschrei-          (3) Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den\nbungen, die den S taatsschulden im S inne des Euro-             Emissionsbedingungen für M itteilungen des S chuldners\npäischen S ystems der volkswirtschaftlichen Gesamtrech-         bestimmte Weise, mangels einer solchen B estimmung\nnung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung.                    im B undesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklärung ist\nmindestens einen M onat vor dem Zeitpunkt abzugeben,\nzu dem sie wirksam werden soll.\n§4\n(4) B efindet sich der S chuldtitel in der Verwahrung\nUmstellung von Fremdwährungs-                       eines K reditinstituts oder eines anderen im Inland zur Ver-\nschuldverschreibungen                         wahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder\nUnterliegt eine S chuldverschreibung, die auf die natio-     ist er als Einzelschuldbuchforderung in das B undes-\nnale Währungseinheit eines anderen an der europäischen          schuldbuch oder das S chuldbuch eines Landes eingetra-\nWährungsunion teilnehmenden M itgliedstaates lautet und         gen, so hat die verwahrende S telle oder die das S chuld-\ndie an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann,             buch führende S telle den Inhaber des Titels über die\ndeutschem R echt, so kann der S chuldner sie nach               erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen\nM aßgabe dieses G esetzes auf Euro umstellen, wenn              Zinsgutschrift zu benachrichtigen.\nder M itgliedstaat, auf dessen nationale Währungsein-              (5) B ei der Ein- und Auslieferung von S tücken und bei\nheit die S chuldverschreibung lautet, S taatsschulden auf       der Übertragung von Depotbeständen ist der jeweilige\nEuro umgestellt hat. Ist die S chuldverschreibung den           Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten Teilver-\nS taatsschulden im S inne des Europäischen S ystems             bindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen.\nvolkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so\nfindet § 2 Anwendung.\n§7\nFortgeltung alter Urkunden\n§5\n(1) Die auf Deutsche M ark oder eine andere nationale\nErgänzung und Änderung                         Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem\nvon Emissionsbedingungen                        Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben\nDer S chuldner kann aus Anlaß der Umstellung von             mit der M aßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nenn-\nS chuldverschreibungen auf Euro in den der S chuldver-          betrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen\nschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen              Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages\nunwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu\n1. den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden\nlesen ist.\nUrkunden ausschließen oder einschränken,\n(2) S ofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält,\n2. die handelbaren Nennbeträge neu festsetzen,\ndie nach § 5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten\n3. B estimmungen über die B erechnung unterjähriger             die auf der Urkunde ausgedruckten B estimmungen als\nZinsen und über die Festlegung von Geschäftstagen           nicht geschrieben.\neuropäischen Handelsgebräuchen anpassen.\n§8\nFür B uchschulden des B undes und der Länder gelten die                          Gerichtliche Entscheidung\nNummern 2 und 3 des S atzes 1.\n(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Ände-\nrung der Emissionsbedingungen nach diesem Gesetz\n§6                                 kann der Inhaber einer S chuldverschreibung oder einer\nUmstellungsverfahren                         S chuldbuchforderung nur durch Erhebung der Anfech-\ntungsklage geltend machen.\n(1) Die Umstellung von B uchschulden und S chuld-\nverschreibungen nach den § § 2 bis 4 und die Ergänzung             (2) M it der K lage kann nur geltend gemacht werden,\noder Änderung der der B uchschuld oder S chuldverschrei-        daß\nbung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen nach               1. das Gesetz auf die umgestellte Verbindlichkeit keine\n§ 5 erfolgt durch einseitige Erklärung des S chuldners              Anwendung finde,\ngegenüber den Gläubigern. Eine Gesamtemission ist ein-\n2. die Umstellung in den Emissionsbedingungen aus-\nheitlich umzustellen.\ndrücklich ausgeschlossen worden sei,\n(2) Die Erklärung hat zu enthalten:                          3. das für die Umstellung und die Änderung der Emis-\n1. die B ezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit              sionsbedingungen in § 6 vorgeschriebene Verfahren\neinschließlich ihrer Wertpapier-K enn-Nummer;                   nicht beachtet worden sei,","1252               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\n4. die Umstellung nicht zu dem vom Rat der Euro-                 1. In § 1 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „über einen\npäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1                Nennwert von 1 000 Deutsche M ark oder einem ganzen\ndes EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um-                Vielfachen davon lauten und“ gestrichen.\nrechnungskurs erfolgt sei oder\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. die Änderung der Emissionsbedingungen nicht mit § 5\nvereinbar sei.                                                  a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz 2 angefügt:\nS oweit die K lage auf die B ehauptung der Nichtbeachtung               „Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne noch-\ndes in § 6 vorgeschriebenen Verfahrens gestützt wird,                   malige Abrundung.“\nkann sie nur bis zu einem J ahr nach dem für die Um-                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nstellung bestimmten Zeitpunkt erhoben werden.\n„(3) Durch S chuldverschreibungen zu erfüllende\n(3) M ehrere gegen die Umstellung der gleichen Emis-                 Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. J anuar\nsion gerichtete K lagen sind zu einem Verfahren zu ver-                 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert\nbinden.                                                                 von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon\n(4) Hat der S chuldner seinen S itz im Inland, so ist für die        lautende S chuldverschreibungen erfüllt. Hierbei\nK lage das Landgericht ausschließlich zuständig, in des-                offen bleibende Restbeträge werden durch B ar-\nsen B ezirk er seinen S itz hat. Ist bei einem Landgericht              zahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.“\neine K ammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet\ndiese an S telle der Zivilkammer. Die Landesregierungen          3. In § 9 Abs. 8 wird nach dem Wort „S tellen“ die Angabe\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ent-                  „, B arzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung\nscheidungen für die B ezirke mehrerer Landgerichte einem            auf Euro“ eingefügt.\nder Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen\nkönnen diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-                                           §2\ntungen übertragen.                                                  Änderung der Schuldverschreibungsverordnung\n(5) U nabhängig vom N ennbetrag des vom K läger                 Die S chuldverschreibungsverordnung vom 21. J uni\ngehaltenen S chuldtitels und von der Höhe der G e-               1995 (B GB l. I S . 846) wird wie folgt geändert:\nsamtemission beträgt der S treitwert 8 000 Deutsche\nM ark.                                                           1. § 1 wird wie folgt geändert:\n§9                                  a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz 2 angefügt:\nErsatz der Umstellungskosten                            „Der Nennwert der S chuldverschreibungen, die ab\nDas B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt, im               1. J anuar 1999 zugeteilt werden, beträgt 100 Euro\nEinvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen                    oder ein ganzes Vielfaches davon.“\nund dem B undesministerium für Wirtschaft durch Rechts-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nverordnung ohne Zustimmung des B undesrates vorzu-\n„(2a) Der bei der Erfüllung eines Entschädigungs-\nschreiben, daß der S chuldner einer nach diesem Gesetz\nanspruchs durch Zuteilung einer auf Euro lautenden\numgestellten S chuldverschreibung oder S chuldbuch-\nS chuldverschreibung verbleibende Restbetrag wird\nforderung den K reditinstituten und anderen im Inland zur\ndurch B arzahlung aus dem Entschädigungsfonds\nVerwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen die\nerfüllt. B is zum 31. Dezember 2001 geschieht\nAufwendungen zu ersetzen hat, die diesen bei der\ndies in Deutscher M ark nach entsprechender\nAbwicklung der Umstellung entstehen. Zur Abgeltung\nRückumrechnung des auf Euro lautenden Rest-\nder Aufwendungen kann ein P auschbetrag festgesetzt\nbetrages.“\nwerden, der an die durch die Umstellung veranlaßten\nDepotbuchungen anknüpft.\n2. In der Anlage zu § 3 Abs. 3 wird in dem Formblatt für\ndie Anordnung zur Zuteilung der S chuldverschreibung\n§ 10                                 nach dem EALG in dem mit „S chuldverschreibung\nEnde der Umstellungsfrist                         und Verwaltung“ überschriebenen Abschnitt die\nDie B efugnis zur Umstellung von S chuldbuchforderun-            Währungsbezeichnung „DM “ durch das Wort „Euro“\ngen und S chuldverschreibungen nach diesem Gesetz                   ersetzt.\nendet am 31. Dezember 2001.\nArtikel 8\nÄnderung von Vorschriften\nArtikel 7                                        auf dem Gebiet des Münzwesens\nÄnderung von Vorschriften\ndes Entschädigungsgesetzes                                                       §1\nund der Schuldverschreibungsverordnung\nÄnderung des Gesetzes über die\nAusprägung von Scheidemünzen\n§1\nDas Gesetz über die Ausprägung von S cheidemünzen\nÄnderung des Entschädigungsgesetzes                    in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nDas Entschädigungsgesetz vom 27. S eptember 1994              mer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n(B GB l. I S . 2624, 1995 I S . 110), geändert durch Artikel 5   geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom\nAbs. 3 des Gesetzes vom 17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823),     17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-\nwird wie folgt geändert:                                         ändert:","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                  1253\n1. In § 8 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „werden“ die                                            §3\nAngabe „unbeschadet des Artikels 105a Abs. 2 S atz 1\ndes EG-Vertrages“ eingefügt.                                            Beendigung der Anwendung von Artikel 3\nder Anlage I des Vertrages über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\n2. In § 12a werden nach dem Wort „M ünzen“ die Wörter\n„oder den gemäß Artikel 105a Abs. 2 des EG-Vertrages              Artikel 3 der Anlage I des Vertrages über die S chaffung\nherauszugebenden Euro-M ünzen“ eingefügt.                      einer Währungs-, Wirtschafts- und S ozialunion zwischen\nder B undesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nmokratischen Republik vom 18. M ai 1990 (B GB l. 1990 II\n§2                                 S . 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden.\nÄnderung der Verordnung über die Herstellung\nund den Vertrieb von Medaillen und Marken\nDie Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb                                             §4\nvon M edaillen und M arken vom 13. Dezember 1974                              Änderung des Preisangabengesetzes\n(B GB l. I S . 3520) wird wie folgt geändert:\nDas P reisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I\nS . 1429), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    22. J uli 1997 (B GB l. I S . 1870), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) M edaillen und M arken dürfen nicht das B un-      1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndeswappen, den B undesadler oder ein M ünzbild\ntragen, das mit einem auf gültigen B undes- oder                      „P reisangaben- und P reisklauselgesetz“.\nEuro-M ünzen befindlichen M ünzbild übereinstimmt\noder das für deren künftige Ausprägung bereits\noffiziell festgelegt ist. Dem B undeswappen, dem          2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nB undesadler und den auf B undes- oder Euro-M ün-\nzen befindlichen M ünzbildern und den für deren                                             „§ 2\nkünftige Ausprägung bereits offiziell festgelegten               (1) Der B etrag von G eldschulden darf nicht un-\nM ünzbildern stehen solche Wappen, Adler und                  mittelbar und selbsttätig durch den P reis oder Wert von\nM ünzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln                 anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die\nähnlich sind.“                                                mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt faßt:                                   gleichbar sind. Das B undesministerium für Wirtschaft\nkann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zah-\n„(2) Auf M edaillen und M arken darf weder die              lungen langfristig zu erbringen sind oder besondere\nB ezeichnung einer Gattung gültiger B undesmünzen             Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung recht-\nnoch die B ezeichnung Euro oder C ent(s) noch                 fertigen und die P reisklausel nicht eine der Vertrags-\ndie Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die               parteien unangemessen benachteiligt. Der Geld- und\nAngabe einer Zahl ohne weiteren Zusatz ist jedoch             K apitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente\nzulässig.“                                                    im S inne des § 1 Abs. 11 des K reditwesengesetzes\nsowie die hierauf bezogenen P ensions- und Dar-\n2. § 6 wird gestrichen.                                                lehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot aus-\ngenommen. Desgleichen bleiben Verträge von ge-\nbietsansässigen K aufleuten mit Gebietsfremden vom\nIndexierungsverbot ausgenommen.\nArtikel 9\n(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch\nÄnderung von Vorschriften                             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-\nauf dem Gebiet des Währungsrechts                            rates\nund des Preisrechts\n1. die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter\ndenen Ausnahmen vom P reisklauselverbot nach\n§1                                         Absatz 1 S atz 2 einzeln oder allgemein genehmigt\nÄnderung des Währungsgesetzes                               werden können, oder solche Ausnahmen festzu-\nlegen,\n§ 3 des Währungsgesetzes vom 20. J uni 1948 (WiGB l.\nB eilage Nr. 5 S . 1) wird aufgehoben.                                 2. die Ausnahmen nach Absatz 1 S atz 3 und 4\nfür bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus\nGründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen\n§2                                         und\nÄnderung der Verordnung zur\n3. statt des B undesministeriums für Wirtschaft eine\nEinführung der Deutschen Mark im Saarland\nandere B undesbehörde zu bestimmen, die für die\n§ 4 N r. 2 der Verordnung zur Einführung der Deut-                      Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist.“\nschen M ark im S aarland in der im B undesgesetzblatt\nTeil III, G liederungsnummer 7600-2, veröffentlichten be-\nreinigten F assung wird aufgehoben.                                3. Der bisherige § 2 wird § 3.","1254                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998\nArtikel 10                             1. In § 1092 Abs. 2 werden nach dem Wort „P erson“ die\nWörter „oder einer rechtsfähigen P ersonengesell-\nÄnderung des Gesetzes                               schaft“ eingefügt.\nzur Regelung der Miethöhe\n§ 10a des Gesetzes zur Regelung der M iethöhe vom\n2. Dem § 1105 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\n18. Dezember 1974 (B GB l. I S . 3603, 3604), das zuletzt\ndurch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1722)               „Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         daß die zu entrichtenden Leistungen sich ohne wei-\nteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraus-\nsetzungen Art und Umfang der B elastung des Grund-\n„(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich\nstücks bestimmt werden können.“\nvereinbart werden, daß die Entwicklung des M ietzinses\ndurch die Änderung eines von dem S tatistischen\nB undesamt ermittelten P reisindexes für die Gesamt-\nlebenshaltung bestimmt werden soll (M ietanpassungs-                                     Artikel 12\nvereinbarung). Das Ausmaß der M ietanpassung muß in\nder Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens                  Änderung des Landbeschaffungsgesetzes\nder prozentualen Indexänderung entsprechen. Die                  Das Landbeschaffungsgesetz in der im B undesgesetz-\nVereinbarung ist nur wirksam, wenn                            blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten\n1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn            bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12\nJ ahren auf das Recht zur ordentlichen K ündigung         Abs. 35 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I\nverzichtet oder                                           S . 2325), wird wie folgt geändert:\n2. der M ietvertrag für die Lebenszeit eines Vertrags-\n1. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 S atz 2 des\npartners abgeschlossen wird.“\nWährungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des P reis-\nangaben- und P reisklauselgesetzes“ ersetzt.\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Eine Änderung des M ietzinses auf Grund einer\n2. In § 51 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 S atz 2 wird jeweils\nM ietanpassungsvereinbarung muß durch schriftliche\ndie Angabe „§ 3 S atz 2 des W ährungsgesetzes“\nErklärung geltend gemacht werden. Dabei ist die\ndurch die Angabe „§ 2 des P reisangaben- und P reis-\njeweils eingetretene Änderung des vereinbarten\nklauselgesetzes“ ersetzt.\nIndexes anzugeben. Der geänderte M ietzins ist mit\nB eginn des übernächsten M onats nach dem Zugang\nder Erklärung zu zahlen.“\nArtikel 13\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nArtikel 11\n§ 49 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im B undes-\nÄnderung des Sachenrechts-                          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\nbereinigungsgesetzes                           lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\n§ 46 Abs. 1 S atz 5 des S achenrechtsbereinigungs-             Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I\ngesetzes vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2457),            S . 3108) geändert worden ist, wird aufgehoben.\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\n17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823) geändert worden ist, wird\naufgehoben.                                                                                  Artikel 14\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 11a\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nÄnderung von Reallastvorschriften                      B ekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2),\n(1) § 9 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht             zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom\nin der im B undesgesetzblatt Teil III, G liederungsnum-           25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:\nmer 403-6, veröffentlichten bereinigten F assung, die\nzuletzt durch Artikel 37 des G esetzes vom 5. O ktober            1. § 53c Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.\n1994 (B GB l. I S . 2911) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n2. Nach § 160 wird folgender § 161 eingefügt:\n„(2) Der Anspruch des G rundstückseigentümers auf\nEntrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch                                               „§ 161\nnicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem                  S oweit in der Rechtsverordnung nach § 53c Abs. 2\nGrundstück getrennt werden.“                                          B eträge in EC U festgesetzt werden, gilt für J ahres-\nabschlüsse bis zum S tichtag 31. Dezember 1998 als\n(2) Das B ürgerliche Gesetzbuch in der im B undesge-               Gegenwert in Deutscher M ark ab 31. Dezember eines\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-           J ahres der Gegenwert des letzten Tages des voran-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1             gegangenen M onats Oktober, für den der Gegenwert\ndes Gesetzes vom 4. M ai 1998 (BGBl. I S . 833), wird wie             der EC U in den Währungen aller M itgliedstaaten der\nfolgt geändert:                                                       Europäischen Union vorliegt.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998                   1255\n3. Die Anlage Teil C wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 15\na) Nummer 6 B uchstabe c S atz 1 einschließlich der                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDoppelbuchstaben aa und bb wird gestrichen.\nDie auf Artikel 2 § § 2, 3 und 4, Artikel 4 § 3, Artikel 7\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                               § 2 und Artikel 8 § 2 beruhenden Teile der dort geänder-\n„7. S oweit nach den vorstehenden Regeln das                 ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\nübrige gebundene Vermögen in Vermögens-                  einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nwerten anzulegen ist, die auf die Währung eines          geändert werden.\nM itgliedstaates der Europäischen Gemein-\nschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder\neines anderen Vertragsstaates des Abkom-                                            Artikel 16\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                        Inkrafttreten\nlauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert\nAm Tage nach der Verkündung treten in K raft\nin auf Euro lautenden Vermögenswerten erfol-\ngen, soweit dies nach vernünftiger kaufmänni-            1. Artikel 1 § 3 Abs. 2,\nscher B eurteilung gerechtfertigt ist.“                  2. Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Ein-\nführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bezieht,\n3. Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8\nArtikel 14a                                     S atz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes                               K reditinstitute eingefügt wird,\nNach § 10 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. J uni             4. Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6\n1994 (B GB l. I S . 1170), das durch Artikel 2 des Gesetzes              S atz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der\nvom 30. J uli 1996 (B GB l. I S . 1186) geändert worden ist,             Versicherungsunternehmen eingefügt wird,\nwird folgender Absatz 4 eingefügt:                                   5. Artikel 5 § 1 Nr. 3,\n6. Artikel 6,\n„(4) S ofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorge-\nnommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durch-                 7. Artikel 8 § 1 Nr. 2 und Artikel 8 § 2,\nführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und                 8. Artikel 9 § 4 Nr. 2, soweit § 2 Abs. 2 des P reisangaben-\ndes Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels                     und P reisklauselgesetzes eine Verordnungsermächti-\nabweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag                       gung enthält, und\nfallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in\nallen M itgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage              9. Artikel 11a.\nsind.“                                                               Im übrigen tritt dieses G esetz am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 9. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm"]}