{"id":"bgbl1-1998-33-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":33,"date":"1998-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_33.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte  Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung - EnVHV)","law_date":"1998-06-03T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998              1235\n§5                                                                 §6\nBefugnisse der zuständigen Behörden                                         Ordnungswidrigkeiten\n(1) S tellt die zuständige B ehörde fest, daß die C E-K enn-        Ordnungswidrig im S inne des § 2 Abs. 1 des Energie-\nzeichnung bei K ühlgeräten nicht angebracht worden ist,             verbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-\nso trifft sie die notwendigen M aßnahmen, um das Inver-             sätzlich oder fahrlässig\nkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte\n1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür S orge trägt, daß ein in\neinzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewähr-\nVerkehr gebrachtes K ühlgerät den dort genannten\nleisten, daß die Geräte vom M arkt genommen werden.\nEnergieverbrauchswert einhält oder\nDiese M aßnahmen können gegen jeden gerichtet werden,\nder die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt.                    2. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 S atz 1 ein K ühl-\ngerät in Verkehr bringt.\n(2) S tellt die zuständige B ehörde fest, daß die C E-K enn-\nzeichnung bei K ühlgeräten unberechtigterweise ange-\nbracht worden ist, so erläßt sie die notwendigen Anord-                                            §7\nnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu                                     Übergangsbestimmungen\nbeheben. Werden K ühlgeräte entgegen einer Anordnung\n(1) K ühlgeräte, die den Anforderungen dieser Verord-\nnach S atz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser\nnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. S eptem-\nVerordnung in Einklang gebracht, so hat die B ehörde die\nber 1999 in Verkehr gebracht werden.\nnotwendigen M aßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehr-\nbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzu-               (2) Derartige Geräte dürfen jedoch nur dann mit einer\nschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten,             C E-K ennzeichnung nach § 4 Abs. 1 S atz 1 in Verkehr\ndaß die Geräte vom M arkt genommen werden. Anordnun-                gebracht werden, wenn sie dem Anwendungsbereich wei-\ngen und M aßnahmen nach den S ätzen 1 und 2 können                  terer Rechtsvorschriften unterfallen, die andere Aspekte\ngegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 S atz 2           behandeln und in denen die C E-K ennzeichnung vorgese-\nund 3 Genannten, M aßnahmen nach S atz 2 auch gegen                 hen ist. § 4 Abs. 4 Nr. 2 S atz 2 gilt entsprechend.\njeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zu-\nständige B ehörde setzt über alle nach S atz 2 getroffenen                                         §8\nM aßnahmen das B undesministerium für Wirtschaft unter\nInkrafttreten\nAngabe der Gründe unverzüglich in K enntnis, das die\nK ommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nunterrichtet.                                                       in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 3. J uni 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nG. R e x r o d t","1236 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998\nAnlage 1\nC E-K onformitätskennzeichnung\nDie C E-K onformitätskennzeichnung besteht aus den B uchstaben „C E“ mit\nfolgendem S chriftbild:\nB ei Verkleinerung oder Vergrößerung der C E-K ennzeichnung müssen die sich\naus dem oben abgebildeten R aster ergebenden P roportionen eingehalten\nwerden.\nDie verschiedenen B estandteile der C E-K ennzeichnung müssen etwa gleich\nhoch sein; die M indesthöhe beträgt 5 mm.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998                1237\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze „50 J ahre DM“)\nVom 28. Mai 1998\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung              Die Umschrift lautet:\nvon S cheidemünzen in der im B undesgesetzblatt Teil III,\n« 1948 • DEUTS C HE M ARK • 1998 ».\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die B undesregierung beschlossen, anläßlich            S ie wird, durch die in den Abschnitt gestellte Inschrift\ndes J ubiläums „50 J ahre DM “ eine B undesmünze                             „FÜNFZIG J AHRE DEUTS C HE M ARK “\n(G edenkmünze) im N ennwert von 10 Deutschen M ark\nprägen zu lassen.                                               begrenzt, von Eichenlaub ergänzt.\nDie Auflage der M ünze beträgt 4,5 M illionen S tück, dar-      Die Wertseite trägt einen Adler, das M ünzzeichen „F“\nunter 1,0 M illionen S tück in S piegelglanz. Die P rägung in   der S taatlichen M ünze S tuttgart, die Umschrift\nNormalausführung (S tempelglanz) erfolgt in der P räge-                     „B UNDES REP UB LIK DEUTS C HLAND“\nstätte S tuttgart der S taatlichen M ünzen B aden-Württem-\nberg. Die Herstellung in S piegelglanz wird von allen fünf      und die in den Abschnitt gestellte Inschrift\ndeutschen M ünzämtern zu gleichen Teilen realisiert.                                „10 DEUTS C HE M ARK “.\nDie M ünze wird ab 19. J uni 1998 in den Verkehr ge-            B ei den M ünzen in der Qualität S piegelglanz erscheinen\nbracht. S ie besteht aus einer Legierung von 925 Tausend-       die M ünzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J “.\nteilen S ilber und 75 Tausendteilen K upfer, hat einen\nDer glatte M ünzrand enthält in vertiefter P rägung die\nDurchmesser von 32,5 M illimetern und eine M asse\nInschrift:\n(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden S ei-\nten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten                     „EINIGK EIT UND REC HT UND FREIHEIT“.\nRandstab umgeben.                                                  Der Entwurf der M ünze stammt von Herrn Ulrich von\nDie B ildseite zeigt die Vorder- und R ückseiten der         C hrzanowski, B erlin, und Herrn Dr. Heinrich S chlüter,\n1-, 2- und 5-DM -M ünzen.                                       B onn.\nB onn, den 28. M ai 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}