{"id":"bgbl1-1998-33-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":33,"date":"1998-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_33.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Stellenobergrenzen (Stellenobergrenzen-Änderungsverordnung - StOÄndV)","law_date":"1998-06-03T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998            1233\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des § 26\nAbs. 1 des B undesbesoldungsgesetzes“ die Wörter\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„und der Verordnung zu § 26 Abs. 4 N r. 1 des\nb) N ach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                      B undesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.\nfügt:\n„(2) Die Obergrenzen für B eamte des mittleren                                    Artikel 3\nDienstes nach Absatz 1 gelten nicht für B eamte des                  Bekanntmachung von Neufassungen\nmittleren Zolldienstes.“\nDas B undesministerium des Innern kann den Wortlaut\nder durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                 der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des § 26\nAbs. 1 des B undesbesoldungsgesetzes“ die Wörter                                    Artikel 4\n„und der Verordnung zu § 26 Abs. 4 N r. 1 des\nB undesbesoldungsgesetzes“ eingefügt und das                                      Inkrafttreten\nWort „dieser“ durch die Wörter „der vorliegenden“            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                                  in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 3. J uni 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","1234                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998\nVerordnung\nüber Energieverbrauchshöchstwerte\nvon Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräten\n(Energieverbrauchshöchstwerteverordnung – EnVHV)1)\nVom 3. J uni 1998\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchs-                                            §3\nkennzeichnungsgesetzes vom 1. J uli 1997 (B GB l. I\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen\nS . 1632) verordnet das B undesministerium für Wirtschaft\nim Einvernehmen mit dem B undesministerium für Arbeit                     (1) K ühlgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden,\nund S ozialordnung:                                                    wenn\n§1                                1. sie mit einer C E-K ennzeichnung nach § 4 Abs. 1 verse-\nhen sind und\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n2. für sie eine EG-K onformitätserklärung in deutscher\n(1) Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene elek-\nS prache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, daß das\ntrische Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie\nbetreffende Gerät die Anforderungen der Richtlinie\nderen K ombinationen gemäß Anhang I der Richtlinie\n96/57/EG erfüllt.\n96/57/EG des Europäischen P arlaments und des Rates\nvom 3. S eptember 1996 über Anforderungen im Hinblick                     (2) Für das Verfahren und die P flichten hinsichtlich der\nauf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl-               Anbringung der C E-K ennzeichnung und der K onformitäts-\nund -gefriergeräten und entsprechenden K ombinationen                  bewertung gelten die Regelungen der § § 4 und 5 sowie die\n(AB l. EG Nr. L 236 S . 36), nachstehend „K ühlgeräte“                 Anforderungen, die in Anhang II der Richtlinie 96/57/EG\ngenannt.                                                               aufgeführt sind.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für K ühlgeräte, die\n§4\n1. auch mit anderen Energiequellen, insbesondere B atte-\nC E-Kennzeichnung\nrien, betrieben werden können,\n(1) Die C E-K ennzeichnung besteht aus den B uchstaben\n2. nach dem Absorptionsprinzip arbeiten,\n„C E“ nach Anlage 1. Die K ennzeichnung ist gut lesbar und\n3. für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder nach                dauerhaft auf den K ühlgeräten sowie gegebenenfalls auf\nbesonderen S pezifikationen hergestellt werden.                    der Verpackung anzubringen.\n(3) Inverkehrbringen im S inne dieser Verordnung ist das               (2) Es dürfen auf K ühlgeräten keine K ennzeichnungen\nerste entgeltliche oder unentgeltliche B ereitstellen eines            angebracht werden, die hinsichtlich der B edeutung und\nK ühlgeräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über                  des S chriftbildes mit der C E-K ennzeichnung verwechselt\nden Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in die-              werden können oder die S ichtbarkeit und Lesbarkeit der\nsem Gebiet.                                                            C E-K ennzeichnung beeinträchtigen.\n§2                                   (3) S ind K ühlgeräte mit der C E-K ennzeichnung verse-\nhen, so wird bis zum B eweis des Gegenteils vermutet, daß\nEnergieverbrauchshöchstwerte\nsie allen B estimmungen dieser Verordnung entsprechen.\n(1) Der Energieverbrauch von K ühlgeräten darf nicht\n(4) Werden K ühlgeräte auch von weiteren deutschen\nhöher sein, als sich nach den Verfahren, die in Anhang I\nRechtsvorschriften erfaßt, die auf Richtlinien der Europäi-\nder Richtlinie 96/57/EG angegeben sind, als maximal\nschen Union beruhen, die andere Aspekte behandeln und\nzulässige Energieverbrauchswerte für die betreffenden\nin denen die C E-K ennzeichnung vorgesehen ist, gilt fol-\nGeräte ergibt.\ngendes:\n(2) Hersteller von K ühlgeräten haben dafür S orge zu tra-\n1. B is zum B eweis des Gegenteils wird vermutet, daß\ngen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den nach\ndurch die C E-K ennzeichnung auch die K onformität der\nAbsatz 1 maximal zulässigen Energieverbrauchswert ein-\nK ühlgeräte mit den B estimmungen dieser anderen\nhält. Ist der Hersteller nicht in einem Vertragsstaat des\nRechtsvorschriften bestätigt wird.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nansässig, so trifft die Verpflichtung seinen B evollmächtig-           2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschrif-\nten im Europäischen Wirtschaftsraum. S ind weder der                       ten dem Hersteller während einer Übergangszeit die\nHersteller noch sein B evollmächtigter in einem Vertrags-                  Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                            die C E-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den\nschaftsraum ansässig, obliegt die Verpflichtung demjeni-                   Bestimmungen der vom Hersteller angewandten\ngen, der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirt-                    Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in\nschaftsraum verantwortlich ist.                                            den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den\nKühlgeräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der\n1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des        Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Ver-\nEuropäischen P arlaments und des Rates vom 3. S eptember 1996 über      öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nAnforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen\nHaushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden K ombinatio-      schaften aufgeführt sein, die den vom Hersteller jeweils\nnen (AB l. EG Nr. L 236 S . 36).                                        angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde liegen."]}