{"id":"bgbl1-1998-33-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":33,"date":"1998-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur","law_date":"1998-06-05T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1226              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998\nGesetz\nüber die Errichtung\neiner Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur\nVom 5. J uni 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Verfolgung und Repression, sowie von sonstigem pri-\nvatem S chriftgut; Errichtung und Unterhaltung eines\n§1                                     Archivs nebst Dokumentationsstelle und B ibliothek;\ndie S tiftung bewahrt zu Forschungszwecken das\nRechtsform der Stiftung                             Archivgut der Enquete-K ommission „Aufarbeitung von\nUnter dem Namen „S tiftung zur Aufarbeitung der S ED-              Geschichte und Folgen der S ED-Diktatur in Deutsch-\nDiktatur“ wird mit S itz in B erlin eine rechtsfähige S tiftung      land“ der 12. Wahlperiode des Deutschen B undesta-\ndes öffentlichen Rechts errichtet. Die S tiftung entsteht mit        ges und der Enquete-K ommission „Überwindung der\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                   Folgen der S ED-Diktatur im P rozeß der deutschen Ein-\nheit“ der 13. Wahlperiode des Deutschen B undestages\nals Dauerleihgabe auf, das zur inhaltlichen Vorberei-\n§2                                     tung der K ommissionsberichte und K ommissionsan-\nStiftungszweck                                 hörungen entstanden oder gesammelt worden ist;\n(1) Zweck der S tiftung ist es, in Zusammenarbeit mit          5. die M itgestaltung des Gedenkens an die Opfer dieser\nanderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung                Diktaturen sowie der Erinnerung an die deutsche Tei-\nder S ED-Diktatur, B eiträge zur umfassenden Aufarbeitung            lung und an die friedliche Revolution 1989/90;\nvon Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der          6. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei\nsowjetischen B esatzungszone in Deutschland und in der               der Aufarbeitung von Diktaturen, insbesondere im\nDDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das            europäischen Rahmen.\ngeschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie\nden antitotalitären K onsens in der Gesellschaft, die Demo-         (3) Der Erfüllung des Zweckes können u.a. dienen:\nkratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und        1. eigene Veranstaltungen, P ublikationen und sonstige\nzu festigen.                                                         B eiträge zur politisch-historischen Aufklärung über die\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:              S ED-Diktatur;\n2. die finanzielle Förderung von Forschungsprojekten\n1. die projektbezogene Förderung von gesellschaftlichen\nDritter und die Förderung von Nachwuchswissen-\nAufarbeitungsinitiativen, von privaten Archiven und\nschaftlern, insbesondere durch S tipendien;\nvon Verbänden der Opfer der Diktatur in der sowjeti-\nschen B esatzungszone und in der DDR;                        3. die Vergabe von P reisen für besondere publizistische,\nwissenschaftliche oder künstlerische Leistungen im\n2. die Unterstützung der B eratung und B etreuung von\nS inne des S tiftungszweckes;\nOpfern der sowjetischen B esatzungsmacht und der\nS ED-Diktatur;                                               4. die Ausgestaltung von Gedenktagen, die an die deut-\nsche Teilung, an Opposition und Widerstand und an\n3. die Förderung der politisch-historischen Aufklärung\ndie Opfer der Diktatur in der sowjetischen B esatzungs-\nund der wissenschaftlichen Arbeit über die Diktatur in\nzone und in der DDR erinnern.\nder sowjetischen B esatzungszone und in der DDR,\nwobei die S tiftung keine Forschungstätigkeit betreibt,\nsondern Forschungsvorhaben Dritter unterstützt;                                            §3\n4. die S icherung und S ammlung, Dokumentation und                                     Stiftungsvermögen\nAuswertung entsprechender M aterialien, insbesonde-             (1) Das S tiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweg-\nre über Opposition und Widerstand und über politische        lichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998                 1227\nB undesrepublik Deutschland für Zwecke der S tiftung                (2) S cheidet ein S tiftungsratsmitglied oder sein Vertreter\nerwirbt.                                                         vorzeitig aus, so kann eine B estellung des Nachfolgers nur\nfür den Rest der Zeit, für die das M itglied oder der Vertre-\n(2) Ferner ist die S tiftung berechtigt, Zuwendungen von\nter bestellt war, erfolgen.\ndritter S eite anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu\ntätigen.                                                            (3) Der S tiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und des-\nsen S tellvertreter.\n(3) Zur Erfüllung des S tiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält\ndie S tiftung einen jährlichen Zuschuß des B undes nach             (4) Der S tiftungsrat beschließt über alle Fragen von\nM aßgabe des jeweiligen durch das B undeshaushaltsge-            grundsätzlicher B edeutung, die zum Aufgabenbereich der\nsetz festgestellten B undeshaushaltsplans. Darüber hinaus        S tiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstan-\nsind im Rahmen der Verfügbarkeit M ittel aus dem in § 20b        des und vertritt die S tiftung gegenüber dem Vorstand.\ndes P arteiengesetzes der Deutschen Demokratischen                  (5) J edes M itglied hat eine S timme im S tiftungsrat. Im\nRepublik vom 21. Februar 1990 (GB l. I Nr. 9 S . 66), zuletzt    Falle der Verhinderung eines M itgliedes sowie seines per-\ngeändert durch Gesetz vom 22. J uli 1990 (GB l. I Nr. 49         sönlichen S tellvertreters kann die S timmausübung einem\nS . 904), in Verbindung mit Anlage II K apitel II S achgebiet A  anderen M itglied des S tiftungsrates übertragen werden.\nAbschnitt III B uchstabe d S atz 3 des Einigungsvertrages        Der S tiftungsrat faßt seine B eschlüsse mit einfacher M ehr-\nvom 31. August 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1150) genann-      heit der S timmen. B ei S timmengleichheit gibt die S timme\nten Vermögen vorrangig zur Erfüllung des S tiftungs-             des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere regelt die\nzweckes zu verwenden. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur                S atzung.\nRegelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtun-\ngen (Altschuldenregelungsgesetz – ARG) (B GB l. 1997 I              (6) Die M itglieder des Vorstandes sind berechtigt, an\nS . 434) bleibt unberührt.                                       den S itzungen des S tiftungsrates mit beratender S timme\nteilzunehmen.\n(4) Erträge aus dem S tiftungsvermögen und sonstige\nEinnahmen sind nur im S inne des S tiftungszweckes zu\n§7\nverwenden.\nVorstand\n§4                                  (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höch-\nSatzung                             stens fünf M itgliedern. S ie werden vom S tiftungsrat mit\nder M ehrheit seiner S timmen für die Dauer von fünf J ahren\nDie S tiftung gibt sich im B enehmen mit dem B undesmi-       bestellt.\nnisterium des Innern eine S atzung, die vom S tiftungsrat\n(2) Der Vorstand führt die B eschlüsse des S tiftungsrates\nmit einer M ehrheit von zwei Dritteln der S timmen\naus und führt die Geschäfte der S tiftung. Er vertritt die S tif-\nbeschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der\ntung gerichtlich und außergerichtlich.\nS atzung.\n(3) Das Nähere regelt die S atzung.\n§5\nOrgane der Stiftung                                                         §8\nOrgane der S tiftung sind                                                Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit\n1. der S tiftungsrat,                                               Die M itglieder des S tiftungsrates, des Vorstandes und\ngegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht\n2. der Vorstand.                                                 nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.\nZur B eratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die\nS tiftung Fachbeiräte berufen.                                                                   §9\nAufsicht, Haushalt,\n§6                                       Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe\nStiftungsrat                             (1) Die S tiftung untersteht der Rechtsaufsicht des B un-\ndesministeriums des Innern.\n(1) Der S tiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Der\nDeutsche B undestag wählt nach der zum Zeitpunkt der                (2) Für das Haushalts-, K assen- und Rechnungswesen\nWahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen M itglieder in           sowie für die Rechnungslegung der S tiftung finden die für\nden S tiftungsrat, wobei jede Fraktion im Deutschen B un-        die B undesverwaltung geltenden B estimmungen entspre-\ndestag ein M itglied vorschlagen kann. Darüber hinaus            chende Anwendung.\nkann jede zum Zeitpunkt der Wahl bestehende Fraktion                (3) Der S tiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten.\naus dem K reis der P ersonen, die in Fragen der Aufarbei-        Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.\ntung der S ED-Diktatur besonders engagiert und qualifi-\nziert sind, eine P erson vorschlagen, die vom Deutschen\nB undestag gewählt wird. Die B undesregierung entsendet                                         § 10\nso viele M itglieder in den S tiftungsrat, wie zum Zeitpunkt                                Beschäftigte\nder Wahl Fraktionen im Deutschen B undestag bestehen.\n(1) Die Geschäfte der S tiftung werden in der Regel durch\nEin weiteres M itglied wird vom Land B erlin entsandt. Für\nArbeitnehmer wahrgenommen.\njedes M itglied ist ein persönlicher S tellvertreter nach dem\nfür dieses M itglied vorgesehenen Verfahren zu bestellen.           (2) Auf die Arbeitnehmer der S tiftung sind die für Arbeit-\nDie M itglieder werden für die Dauer von fünf J ahren            nehmer des B undes jeweils geltenden Tarifverträge und\nbestellt. Wiederholte B estellung ist zulässig.                  sonstigen B estimmungen anzuwenden.","1228              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998\n(3) Der S tiftung kann durch S atzungsregelung das                                             § 12\nRecht, B eamte zu beschäftigen, verliehen werden.\nDienstsiegel\nDie S tiftung führt ein Dienstsiegel.\n§ 11\nGebühren                                                                § 13\nDie S tiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-                                      Inkrafttreten\ndes nach näherer B estimmung der S atzung Gebühren für                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie B enutzung von S tiftungseinrichtungen erheben.                K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 5. J uni 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther"]}