{"id":"bgbl1-1998-32-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":32,"date":"1998-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/32#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_32.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)","law_date":"1998-06-03T00:00:00Z","page":1209,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                  1209\nVerordnung\nüber den Inhalt der Prüfungsberichte\nzu den J ahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen\n(Prüfungsberichteverordnung – PrüfV)\nVom 3. J uni 1998\nAuf Grund des durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom            § 17 Versicherungstechnische Rückstellungen\n24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1377) eingefügten § 55a Abs. 1       § 18 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-\nS atz 1 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in                       fälle\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der              § 19 S chwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen\nZuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach\n§ 20 Einzelne P osten der Gewinn- und Verlustrechnung\n§ 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das\nB undesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom                 § 21 Anhangangaben\n10. J uli 1986 (B GB l. I S . 1094) verordnet das B undes-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen im B enehmen                                       Vierter Abschnitt\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach An-                                          Schlußvorschrift\nhörung des Versicherungsbeirats gemäß § 55a Abs. 2 des\n§ 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung\nVersicherungsaufsichtsgesetzes:\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErster Abschnitt\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Art und Umfang der B erichterstattung                                                         §1\n§ 2 B erichtszeitraum\nArt und Umfang der Berichterstattung\n§ 3 Vergleiche und Verweisungen\n(1) Der P rüfungsbericht über die P rüfung des J ahresab-\nZweiter Abschnitt                          schlusses und Lageberichtes sowie des K onzernab-\nschlusses und K onzernlageberichtes nach den § § 321\nAllgemeiner Teil des Prüfungsberichtes\nund 341k des Handelsgesetzbuchs muß so übersichtlich\n§ 4 Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grund-        und vollständig sein, daß aus ihm die Vermögens-, Finanz-\nlagen des Versicherungsunternehmens\nund Ertragslage des Versicherungsunternehmens mit hin-\n§ 5 B eziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen            reichender K larheit ersichtlich sind.\n§ 6 Rückversicherung\n(2) Der Umfang der B erichterstattung unterliegt, vorbe-\n§ 7 Organisation des Rechnungswesens                               haltlich der nachfolgenden B estimmungen, dem pflicht-\n§ 8 Vermögenslage                                                  gemäßen Ermessen des P rüfers und hat der B edeutung\n§ 9 K ostenverteilung                                              der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.\n§ 10 Währungsgeschäfte                                                (3) Im Rahmen der Erläuterung von Gegenstand, Art und\n§ 11 Derivate                                                      Umfang der P rüfung gemäß § 321 Abs. 3 des Handels-\ngesetzbuchs sind auch Angaben darüber zu machen,\n§ 12 Liquiditätslage\nob Zwischenprüfungen oder Vorprüfungen durchgeführt\n§ 13 Ertragslage                                                   worden sind.\n§ 14 Zusammenfassende S chlußbemerkung\n(4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § § 6, 11 und 16 sind nicht auf\nUnternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rück-\nDritter Abschnitt\nversicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines\nBesonderer Teil des Prüfungsberichtes                   Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben; die\n§ 15 Allgemeine Erläuterungen                                      P flicht zur B erichterstattung über Unternehmensverträge\n§ 16 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-          nach den § § 291, 292 des Aktiengesetzes bleibt im Hin-\nrungsgeschäft                                                blick auf § 5 Abs. 1 unberührt.","1210               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\n(5) Der K onzernprüfungsbericht muß Ausführungen ent-        5. Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach\nhalten, die einen Überblick über die Lage des K onzerns             den Ländern innerhalb des Europäischen Wirtschafts-\nvermitteln. Absatz 4 gilt entsprechend. Auf die Ausführun-          raums und solchen außerhalb des Europäischen Wirt-\ngen im P rüfungsbericht eines einzelnen konzernangehöri-            schaftsraums; Niederlassungen sind einzeln aufzufüh-\ngen Versicherungsunternehmens kann verwiesen werden,                ren, sofern für die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-\nwenn die Lage des K onzerns durch dieses überwiegend                lage wesentlich,\nbestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im               6. die Organisation des Rechnungswesens und\nK onzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.\n7. die Ausgestaltung der Innenrevision.\n(6) Dem P rüfungsbericht sind der J ahresabschluß und\nder Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten\nFassung sowie eine Ausfertigung oder Ablichtung der                                           §5\nunterschriebenen Vollständigkeitserklärung beizufügen,                                 Beziehungen zu\nsoweit der Abschlußprüfer eine solche vom geprüften                      verbundenen und anderen Unternehmen\nUnternehmen eingeholt hat.\n(1) Die finanziellen Auswirkungen der B eziehungen zu\nverbundenen und anderen Unternehmen sind darzustel-\n§2\nlen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nBerichtszeitraum                          wesentlich beeinflussen. B ei Dienstleistungsbeziehungen\n(1) Der Zeitraum, auf den sich die P rüfung erstreckt        ist über Art und Umfang der Leistungen sowie über die\n(B erichtszeitraum), ist in der Regel das am S tichtag des      Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis\nJ ahresabschlusses oder des K onzernabschlusses                 zu berichten. Die B erichterstattung über die rechtlichen\n(B ilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (B erichtsjahr).        und geschäftlichen B eziehungen zu verbundenen Unter-\nnehmen kann entfallen, wenn für den B erichtszeitraum ein\n(2) Für die B eurteilung der Vermögens-, Finanz- und         Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes auf-\nErtragslage besonders bedeutsame Vorgänge im S inne             gestellt wird.\ndes § 289 Abs. 2 Nr. 1 und des § 315 Abs. 2 Nr. 1 des Han-\ndelsgesetzbuchs, die nach dem B ilanzstichtag einge-               (2) Wurde bei verbundenen Unternehmen ein K onzern-\ntreten sind, sind im P rüfungsbericht eingehend darzule-        abschluß oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein\ngen.                                                            Tochterunternehmen nicht in den K onzernabschluß ein-\nbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.\n(3) B estandsbezogene Angaben im P rüfungsbericht\nhaben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts\nanderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den                                           §6\nB ilanzstichtag zu beziehen.                                                         Rückversicherung\n(1) Im Rahmen der B erichterstattung nach § 4 Nr. 4\n§3\nist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungs-\nVergleiche und Verweisungen                      verträge insgesamt als auch auf die entsprechenden\nDie geschäftliche Entwicklung des Versicherungsunter-        Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückver-\nnehmens oder K onzerns ist für das B erichtsjahr und das        sicherungsgeschäft in den nach § 51 Abs. 4 der Ver-\nVorjahr unter Gegenüberstellung der einzelnen P osten der       ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-\nB ilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der           unternehmen vom 8. November 1994 (B GB l. I S . 3378)\nsonstigen sie kennzeichnenden Zahlen zu erläutern. Ver-         genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen,\nweisungen auf den Inhalt vorausgegangener P rüfungs-            Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur B onität\nberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.                       der Forderungen ist S tellung zu nehmen.\n(2) Über Rückversicherungsverträge, bei denen die\nFinanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund\nZweiter Abschnitt                         steht und die Übertragung von versicherungstechnischem\nAllgemeiner Teil des P rüfungsberichtes                Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter B e-\ndeutung ist, ist unter Nennung der wesentlichen Vertrags-\n§4                                 inhalte und der Vertragspartner gesondert zu berichten.\nRechtliche, wirtschaftliche und organisa-                 (3) Von der B erichtspflicht nach Absatz 2 ausgenommen\ntorische Grundlagen des Versicherungsunternehmens              sind proportionale Rückversicherungsverträge, bei denen\nder Rückversicherer in Höhe des übernommenen Anteils\nIm Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaft-       an allen Risiken beteiligt wird.\nlichen und organisatorischen Grundlagen des Versiche-\nrungsunternehmens ist insbesondere zu berichten über\n§7\n1. die K apitalverhältnisse und die Gesellschaftsverhält-\nnisse sowie ihre Änderungen,                                          Organisation des Rechnungswesens\n2. die Verteilung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter,         Im Rahmen der B erichterstattung nach § 4 Nr. 6 ist über\ndie Ordnungsmäßigkeit der B uchführung und interne K on-\n3. die rechtlichen und geschäftlichen B eziehungen zu           trollmaßnahmen zu berichten. B eim Einsatz von elektroni-\nverbundenen Unternehmen und – soweit wesentlich –          schen Datenverarbeitungsanlagen ist S tellung zu nehmen,\nauch zu anderen Unternehmen,                               ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das an-\n4. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rück-            gewandte Verfahren ausreichende K ontrollmaßnahmen\nversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher          enthält. Auf wesentliche M ängel im Rechnungswesen ist\nÄnderungen der Rückversicherungsverträge,                  hinzuweisen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                 1211\n§8                                Darüber hinaus sind diejenigen P osten der B ilanz oder der\nVermögenslage                            Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen, denen B eträ-\nge aus derivativen Geschäften zugeordnet wurden. Die\n(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand-         B ewertungsmethoden sind darzulegen.\nten B ilanzierungs- und B ewertungsmethoden so darzu-\nstellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren B eurtei-        (2) Risiken, insbesondere B onitäts-, Zinsänderungs-\nlung erforderlich sind, erläutert werden.                       und Währungsrisiken sind für alle Gruppen von Derivaten\ngetrennt darzustellen. Vorkehrungen des Versicherungs-\n(2) Es ist über B esonderheiten, die für die B eurteilung    unternehmens zur B egrenzung der Risiken sind zu er-\nder Vermögenslage von B edeutung sind, zu berichten und         läutern. B ei außerhalb der B örse getätigten Geschäften\nzwar insbesondere über                                          ist darzulegen, ob das Versicherungsunternehmen die\n1. andere Zuzahlungen im S inne des § 272 Abs. 2 Nr. 4          B onität der Vertragspartner festgestellt hat.\ndes Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das             (3) Das K ontrollsystem für den Abschluß, die Abwick-\nEigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und          lung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das\nUmlagen der M itglieder eines Versicherungsvereins         B uchungssystem sowie die K ompetenz- und Zeichnungs-\nauf Gegenseitigkeit im S inne der § § 24, 25 und 27 des    befugnisse sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf\nVersicherungsaufsichtsgesetzes,                            die B efolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäfts-\n2. Garantien zur S icherstellung einer ausreichenden            leitung zu diesen Geschäften sowie die B erichterstattung\nÜberschußbeteiligung der Versicherungsnehmer,              gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzu-\ngehen. Es ist zu erläutern, ob das K ontrollsystem jederzeit\n3. Vermögensanlagen im S inne des § 81b Abs. 3 des Ver-\neinen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die\nsicherungsaufsichtsgesetzes,\nEinhaltung der Anforderungen an M itarbeitergeschäfte in\n4. B eteiligungen im S inne des § 82 Abs. 1 des Versiche-       Derivaten ist zu berichten.\nrungsaufsichtsgesetzes,\n5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,\n§ 12\n6. den Inhalt zugunsten verbundener und anderer Unter-\nnehmen abgegebener Erklärungen im S inne des § 251                                 Liquiditätslage\ndes Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Abs. 3          (1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Erge-\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-           ben sich während der P rüfung Anhaltspunkte dafür, daß\nsicherungsunternehmen.                                     die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem\n(3) B ei P ensionskassen ist über K onditionen, Umfang       B ilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.\nund S icherheit von Anlagen bei M itglieds- oder Träger-           (2) Über M aßnahmen zur Verbesserung der Liquiditäts-\nunternehmen zu berichten.                                       lage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch\nAngaben über K reditaufnahmen und über dem U nterneh-\n§9                                men zur Verfügung stehende K reditrahmen.\nKostenverteilung\nB ei Unternehmensverbindungen ist die K ostenvertei-                                       § 13\nlung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des\nErtragslage\nzu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die ein-\nzelnen F unktionsbereiche, namentlich Leistungsbe-                 (1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordent-\narbeitung (R egulierung von Versicherungsfällen, R ück-         lichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge\nkäufen und R ückgewährbeträgen), Abschluß von Ver-              so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren\nsicherungsverträgen, Verwaltung von Versicherungs-              B eurteilung erforderlich sind, erläutert werden. Die einzel-\nverträgen, Verwaltung von K apitalanlagen sowie auf die         nen P osten sind mit denjenigen des Vorjahres zu ver-\nsonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzel-         gleichen. B esonderheiten bei den einzelnen Aufwands-\nnen Versicherungszweige und gegebenenfalls -arten dar-          und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtver-\nzustellen.                                                      sicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung\nder wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und\n§ 10                               Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluß der\nTätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu\nWährungsgeschäfte                           berichten, sofern er wesentlich ist.\nEs ist über die M ethoden der B ewertung der Fremd-             (2) B ei S chaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nwährungspositionen des J ahresabschlusses zu berichten.         ist für das versicherungstechnische Geschäft jeweils\nin den wesentlichen in § 51 Abs. 4 der Verordnung über\n§ 11                               die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\ngenannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungs-\nDerivate                             zweigen und -arten des selbst abgeschlossenen und\n(1) B ei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten       des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsge-\n(Derivaten) ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des          schäfts, untergliedert nach B rutto-, Rückversicherungs-\n§ 7 Abs. 2 S atz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes           und Nettoergebnissen, jeweils vor und nach Zuführung zur\nvorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzu-         Rückstellung für erfolgsabhängige B eitragsrückerstattung\nstellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus         und zur S chwankungsrückstellung über die Ertragslage zu\nGeschäften mit Derivaten in den einzelnen P osten der           berichten; auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren\nB ilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewirkt hat.         ist einzugehen.","1212                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\n§ 14                                  (2) Zu den B erechnungs- und B ewertungsmethoden der\nZusammenfassende Schlußbemerkung                       Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-\nfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbin-\nIn einer zusammenfassenden S chlußbemerkung ist ins-          dung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung\nbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Ver-            von Versicherungsunternehmen und der Rückstellungen\nmögens-, Liquiditäts- und Ertragslage einzugehen. Der            für drohende Verluste gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des\nS chlußbemerkung muß auch die Ordnungsmäßigkeit der              Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2\nangewandten B erechnungs- und B ewertungsmethoden,               der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\ninsbesondere im Hinblick auf die gebildeten Rückstellun-         rungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf\ngen und Wertberichtigungen, zu entnehmen sein. Zu be-            deren Angemessenheit, S tellung zu nehmen.\nrichten ist auch über B eanstandungen, die sich auf den\nB estätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern                 (3) S ofern der Abschlußprüfer zur B eurteilung der ver-\nderen K enntnis für den B erichtsempfänger von B edeu-           sicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängi-\ntung sein kann. Der S chlußbemerkung ist der zu unter-           gen S achverständigen heranzieht, hat er dessen Namen\nzeichnende B estätigungsvermerk mit S iegel anzufügen.           im P rüfungsbericht zu nennen.\n§ 18\nDritter Abschnitt\nRückstellung für\nB esonderer Teil des P rüfungsberichtes                        noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\n(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\n§ 15                               geschäft sind in der S chaden- und Unfallversicherung die\nAllgemeine Erläuterungen                       M ethoden der Ermittlung der Rückstellungen für die bis\nzum B ilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten S chä-\n(1) Die einzelnen P osten der B ilanz und der Gewinn- und\nden einschließlich der S pätschäden, wiederauflebenden\nVerlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat\nS chadenfälle, Großschäden und S chadenregulierungs-\nauch die Entwicklung der wesentlichen P osten und Unter-\naufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über\nposten der B ilanz zu enthalten.\ndie Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\n(2) Die jeweiligen B ewertungsmethoden sind darzu-            genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungs-\nstellen. Auf stille Reserven in den K apitalanlagen je B ilanz-  zweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Hierbei\nposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeit-          ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je S chaden fest-\nwerte im Anhang anzugeben sind.                                  gestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. B ei\nAnwendung von P auschalmethoden ist auch anzugeben,\n§ 16                               wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen S chaden-\nfälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der P rüfung der\nForderungen aus dem                          Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft                 zu Ergebnissen einer etwaigen S chadenrevision des Un-\n(1) B ei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst       ternehmens und anderen vom P rüfer zur Urteilsbildung\nabgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versiche-               getroffenen M aßnahmen zu machen. Zur Frage der aus-\nrungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter B e-           reichenden Dotierung der zum Ende des B erichtsjahres\nrücksichtigung der bis zum B erichtszeitpunkt gewonne-           ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die ein-\nnen Erkenntnisse über deren Einbringlichkeit und auch            zelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte\ndarüber zu berichten, inwieweit diese bis zum B erichts-         selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter\nzeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen             Angabe des B eurteilungsmaßstabes S tellung zu nehmen.\nP osten zusammenhängenden Abschreibungen und Wert-               B ei der B eurteilung der B erechnungs- und B ewertungs-\nberichtigungen sowie ihre B erechnungsmethode aufzu-             methoden der Rückstellungen für die in § 51 Abs. 4 der\nführen.                                                          Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nrungsunternehmen genannten Versicherungszweige ist\n(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlosse-\ndie Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und\nnen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist\ngegebenenfalls der Rückstellungen, insbesondere im Hin-\nauch darüber zu berichten, ob die gestellten S icherheiten\nblick auf deren Angemessenheit, nach Zeichnungsjahren\nfür P rovisionsvorschüsse und andere Forderungen ausrei-\nzu berücksichtigen.\nchend sind.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden\n§ 17                               1. in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstel-\nlungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\nVersicherungstechnische Rückstellungen\nin der B erufsunfähigkeits- und P flegerentenversiche-\n(1) B ei allen versicherungstechnischen Rückstellungen            rung sowie\nsind jeweils die B erechnungs- und B ewertungsmethoden\n2. in der K rankenversicherung insbesondere bezüglich\nund deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr dar-\nangewandter P auschalmethoden und der Abwicklung\nzustellen. Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrecht-\nder Rückstellungen.\nlichen Vorschriften über die bei der B erechnung der Rück-\nstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen ein-                 (3) Für das in Rückdeckung übernommene Versiche-\nschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes           rungsgeschäft sind die M ethoden der Ermittlung der\nist zu bestätigen. B ei Feststellungen, die von denen des        Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51\nVerantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermer-          Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von\nken.                                                             Versicherungsunternehmen darzustellen und zu beur-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                1213\nteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers                                            § 21\nabgewichen, so ist hierzu S tellung zu nehmen. Absatz 1                               Anhangangaben\nS atz 5 gilt entsprechend.\nS onstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamt-\n§ 19                                betrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2\nS atz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben\nSchwankungsrückstellungen                       ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die B eurtei-\nund ähnliche Rückstellungen                     lung der Finanzlage von B edeutung sind.\nEs ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Han-\ndelsgesetzbuchs, § § 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nrungsunternehmen ergangenen B estimmungen über B il-\ndung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beach-\nVierter Abschnitt\ntet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem\nUmfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.                               S chlußvorschrift\n§ 20                                                              § 22\nEinzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung                       Inkrafttreten und erstmalige Anwendung\nÜber die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte            K raft. S ie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember\nDienstleistungen ist gesondert zu berichten.                    1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nB erlin, den 3. J uni 1998\nD er P räs id ent\nd es B und es aufs ic hts amtes für d as V ers ic herung s w es en\nM üller"]}