{"id":"bgbl1-1998-32-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":32,"date":"1998-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_32.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"1998-06-03T00:00:00Z","page":1194,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["1194                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 3. J uni 1998\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Durch-                 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur K enn-\nzeichnung und Registrierung von Rindern vom 14. M ai              zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\n1998 (B GB l. I S . 932) wird nachstehend der Wortlaut der               Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nViehverkehrsverordnung in der ab 1. J uli 1998 geltenden                 B ekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (B GB l. I\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   S . 2038),\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 29. August                 zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und\n1995 (B GB l. I S . 1092, 1248),                                      § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der\n2. den am 30. M ärz 1996 in K raft getretenen Artikel 6 der              Fassung der B ekanntmachung vom 20. Dezember\nVerordnung vom 21. M ärz 1996 (B GB l. I S . 528),                    1995 (B GB l. I S . 2038),\n3. den am 29. November 1997 in K raft getretenen Arti-            zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nkel 2 der Verordnung vom 25. November 1997 (B GB l. I                 Nr. 3, 4, 7 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-\nS . 2749),                                                            dung mit § 78, des § 76 Abs. 4 des Tierseuchen-\n4. den am 1. J uli 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der ein-           gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom\ngangs genannten Verordnung.                                           20. Dezember 1995 (B GB l. I S . 2038).\nB onn, den 3. J uni 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998               1195\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung)\nInhalts üb ers ic ht\n§§                                                            §§\nAbschnitt 1:     Viehtransportfahrzeuge                   1       Abschnitt 9:   Ursprungszeugnisse, Gesundheits-\nAbschnitt 2:     Viehladestellen                          2                      zeugnisse                             19\nAbschnitt 3:     Viehausstellungen, Viehsammel-                   Abschnitt 10:  K ennzeichnung von S chweinen,\nstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,                                  S chafen und Ziegen, K ontroll-\nS chlachthöfe und Großschlacht-                                 bücher, Deckregister              19a bis 24\nstätten                              3 bis 11    Abschnitt 10a: Fütterung                            24a\nUnterabschnitt 1: Einrichtung        3 bis 5\nAbschnitt 10b: Tierhaltung                      24b und 24c\nUnterabschnitt 2: B etrieb           6 bis 11\nAbschnitt 10c: K ennzeichnung und Registrierung\nAbschnitt 4:     Gastställe, Händlerställe und                                   von Rindern nach der Verordnung\ngenossenschaftliche Handelsställe       12                      (EG) Nr. 820/97                  24d bis 24g\nAbschnitt 5:     Viehkastrierer                          13       Abschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens von\nAbschnitt 6:     Wanderschafherden                       14                      Ohrmarken                            24h\nAbschnitt 7:     Viehhandelsunternehmen                  15       Abschnitt 11:  Ordnungswidrigkeiten                  25\nAbschnitt 8:     Reinigung und Desinfektion          16 bis 18    Abschnitt 12:  S chlußvorschriften               25a und 26\nAbschnitt 1                                                    Abschnitt 2\nViehtransportfahrzeuge                                               Viehladestellen\n§1                                                              §2\n(1) K raftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur B eförde-         (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-\nrung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-            ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend\nzeuge), sowie bei einer solchen B eförderung benutzte             Vieh verschiedener B esitzer verladen, entladen, umgela-\nB ehältnisse müssen                                               den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-\n1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu            suchungsstellen.\noder Futter während des Transports nicht heraus-                (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den\nsickern oder herausfallen können, und                         beamteten Tierarzt.\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;                    (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh-         entsprechen:\ntransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen            1. Der B oden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und\nB estand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert              Gefälle zu einem Abfluß haben.\nwird. S atz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-               2. Der Abfluß muß an die K analisation oder eine son-\nzeugen und S chiffen, die zur B eförderung lebenden Viehs            stige Einrichtung zur B eseitigung von Abwasser ange-\nbenutzt werden.                                                      schlossen sein.\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1         3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nhaben zu sorgen:                                                     für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur\nVerfügung stehen.\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\n4. Eine ausreichende Einrichtung zum S ammeln anfallen-\n2. bei B ehältnissen der B enutzer,                                  den Dungs und S treumaterials muß vorhanden sein,\n3. bei B eförderungsmitteln nach Absatz 1 S atz 2 der Ver-           in der der Dung und das S treumaterial so behandelt\nfügungsberechtigte.                                              werden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet","1196               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nwerden. B oden und Wände der Dunglagerstätte müs-           5. Unterkunftsräume       für Vieh   müssen     ausreichend\nsen flüssigkeitsundurchlässig sein.                             beleuchtbar sein.\n5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-               6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von\nladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht             Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden\ngereinigt und desinfiziert werden können.                       können.\n6. Ausreichende B eleuchtung muß vorhanden sein.                7. S oweit erforderlich, müssen die Räume in B uchten\n(4) Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen zulassen,              unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\nsoweit B elange der S euchenbekämpfung nicht entgegen-          8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-\nstehen,                                                             chenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden\n1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen         sein.\nmit geringem Viehverkehr und                                9. Für beim Auftrieb tätige P ersonen müssen Einrichtun-\n2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen           gen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und\nnur von einem Transportmittel zum anderen umge-                 des S chuhzeugs vorhanden sein.\nladen wird.                                                   (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für\n(5) Die zuständige B ehörde kann für Viehladestellen mit      Viehmärkte geringen Umfangs und für J ahr- und Wochen-\nregelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß                     märkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes\n1. eingefriedete P lätze mit flüssigkeitsundurchlässigem        von der amtstierärztlichen B eaufsichtigung befreit sind,\nB oden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,             kann die zuständige B ehörde Ausnahmen von Absatz 2\nNr. 1 bis 7 zulassen, soweit B elange der S euchenbekämp-\n2. M öglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tie-         fung nicht entgegenstehen.\nren verschiedener Gattungen und Größen und\n(4) Die zuständige B ehörde kann für Viehmärkte anord-\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                            nen, daß die M arktplätze\ngeschaffen werden.                                              1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\n2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem B o-\nAbschnitt 3                                den versehen werden,\nViehausstellungen, Viehsammelstellen,                  3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die K analisa-\nViehmärkte, Viehhöfe,                            tion oder eine sonstige Einrichtung zur B eseitigung von\nS chlachthöfe und Großschlachtstätten                      Abwasser angeschlossen ist.\nU n te ra b s c h n itt 1                                                  §4\nE in ric h tu n g                                                   Viehhöfe\n(1) Viehhöfe müssen\n§3\n1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,\nViehausstellungen, Viehsammelstellen,\nViehmärkte                             2. an den Ein- und Ausgängen\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-             a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame\nsammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkeh-                      Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-\nrend Vieh aus verschiedenen B eständen zusammenge-                      zeugen haben,\nbracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder               b) eine Einrichtung zur Desinfektion des S chuhzeugs\numgeladen wird.                                                         von P ersonen haben,\n(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammelstel-         3. auf Laderampen B uchten zur vorläufigen Unterbrin-\nlen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden,            gung der Tiere haben,\nmüssen folgenden Anforderungen entsprechen:\n4. an Rampen ausreichende B eleuchtung haben,\n1. S ie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten\nTiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge ver-         5. wenn sie mit einem S chlachthof oder einer Groß-\nbracht werden können.                                           schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,\ndurch die sie gegenüber diesen B etrieben abgeschlos-\n2. Die Wege und S traßen sowie die P lätze zum B e- oder\nsen werden können.\nEntladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befe-\nstigt und desinfizierbar sein.                                (2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 B uchstabe a\nbedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen\ninnerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden.\nmuß ein besonderer P latz mit flüssigkeitsundurchlässi-\nDie zuständige B ehörde kann Ausnahmen von Absatz 1\ngem B oden vorhanden sein. Der B oden muß Gefälle zu\nNr. 3 und 4 zulassen, soweit B elange der S euchen-\neinem Abfluß haben, der an die K analisation oder eine\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\nsonstige Einrichtung zur B eseitigung von Abwasser\nangeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser               (3) Die zuständige B ehörde kann für größere Viehhöfe\nmuß zur Verfügung stehen.                                   anordnen, daß\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh             1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen B oden und             S euchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder ver-\nglatte, desinfizierbare Wände haben.                            dächtiger Tiere und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998               1197\n2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe             (3) Die zuständige B ehörde kann beim Auftrieb von Vieh\nzur Unterbringung des von einem zum anderen M arkt-         auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine amts-\ntag verbleibenden Viehs                                     tierärztliche Untersuchung anordnen.\neingerichtet werden.\n§9\n§5                                            Abtrieb von Schlachtviehmärkten,\nSchlachthöfen und Großschlachtstätten\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten\n(1) Der Abtrieb von Rindern, S chweinen, S chafen und\nS chlachthöfe sowie S chlachtstätten, in denen wöchent-\nZiegen von S chlachtviehmärkten, S chlachthöfen und\nlich mehr als 75 S chweine, 30 Rinder, 30 K älber oder\nGroßschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zustän-\n50 S chafe geschlachtet werden (Großschlachtstätten),\ndigen B ehörde; der Abtrieb von Rindern jedoch nur,\nmüssen\n1. wenn sie nicht zur S chlachtung oder zum Auftrieb auf\n1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entspre-           andere S chlachtviehmärkte, S chlachthöfe oder Groß-\nchen,                                                           schlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen abge-\n2. B uchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unter-            trieben werden,\nbringung der Tiere haben,                                   2. soweit die zuständige B ehörde dies in Zeiten erhöhter\n3. an Rampen ausreichende B eleuchtung haben.                       S euchengefahr für einzelne S chlachtviehmärkte,\nS chlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil\neine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist.\nU n te ra b s c h n itt 2                      (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur S chlachtung\nB e trie b                           oder zum Auftrieb auf andere S chlachtviehmärkte,\nS chlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhr-\n§6                               sammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten\nerhöhter S euchengefahr eine Verschleppung von Tier-\nAnzeige, Beschränkung und Verbot                    seuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere S tellen\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen        darf nur genehmigt werden\nähnlicher Art sind der zuständigen B ehörde vom Ver-            1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-\nanstalter mindestens vier Wochen vor B eginn anzuzeigen.            schränkung, daß die Tiere im B ereich der zuständigen\n(2) Die zuständige B ehörde kann Viehausstellungen,              B ehörde bleiben müssen,\nViehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-          2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht\nken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der S euchen-             werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur\nbekämpfung erforderlich ist.                                        S chlachtung dort bleiben, und B elange der S euchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\n§7                                  (3) Rinder, S chweine, S chafe und Ziegen, die zur\nAuftrieb                            S chlachtung oder zum Auftrieb auf andere S chlacht-\nviehmärkte, S chlachthöfe oder Großschlachtstätten oder\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-\nauf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen\ntungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,\ndurch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als\ndie durch M arken oder auf andere geeignete Weise dauer-\nS chlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen\nhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit\nsind Tiere, die von einem S chlachtviehhof in einen unmit-\nnicht für eine ausreichende künstliche B eleuchtung\ntelbar angrenzenden S chlachthof abgetrieben werden.\ngesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor\nÜber den Abtrieb hat der B etreiber des S chlachtviehmark-\nTageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die\ntes oder der B etriebsinhaber des S chlachthofes oder der\nzuständige B ehörde kann den Auftrieb auf bestimmte\nGroßschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus\nS tunden beschränken, jedoch nicht für S chlachtvieh-\ndenen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist; die\nmärkte.\nAufzeichnungen sind mindestens zwölf M onate aufzu-\n(2) B eim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß ver-      bewahren und der zuständigen B ehörde auf Verlangen\nhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen betreten.          vorzulegen.\n§8                                                            § 10\nMilch von Schlachtkühen\nAmtstierärztliche Untersuchung\nM ilch von K ühen, die auf S chlachtviehmärkten,\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und\nS chlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind,\nViehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige B e-\ndarf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer\nhörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit B elange\nHitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseu-\nder S euchenbekämpfung nicht entgegenstehen. S oweit\nchenerreger abgetötet werden.\nes aus Gründen der S euchenbekämpfung erforderlich ist,\nkann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für\nTiere anordnen, die länger als 24 S tunden auf dem                                           § 11\nViehmarkt oder Viehhof bleiben.                                               J ahrmärkte und Wochenmärkte\n(2) In Zeiten erhöhter S euchengefahr kann sie eine             § 6 Abs. 1, § § 7 und 8 Abs. 1 sind auf J ahrmärkte und\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb          Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen B eaufsich-\nauf S chlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen.             tigung befreit sind, nicht anzuwenden.","1198               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nAbschnitt 4                                                    Abschnitt 7\nGastställe, Händlerställe und                                    Viehhandelsunternehmen\ngenossenschaftliche Handelsställe\n§ 15\n§ 12                                 Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei B e-\nGastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-       ginn der Tätigkeit der zuständigen B ehörde anzuzeigen.\ndelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten\nTierarzt. S ie müssen folgenden Anforderungen entspre-\nchen:\nAbschnitt 8\n1. Die S tälle müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen                        Reinigung und Desinfektion\nB oden und glatte Wände haben. S ie müssen aus-\nreichend beleuchtbar sein.                                                              § 16\n2. Die S talleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,                               Beförderungsmittel\nK rippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus                 (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der B eförde-\nleicht zu reinigendem und zu desinfizierendem M ate-        rung lebenden Viehs benutzten B ehältnisse und Gerät-\nrial sein.                                                  schaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu\ndesinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-\nstandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh\nAbschnitt 5                            aus dem eigenen B estand transportiert wird. S atz 1 gilt\nentsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und\nViehkastrierer                          Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und\nS chiffen, die zur B eförderung lebenden Viehs benutzt\n§ 13                              worden sind.\nP ersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-         (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-\narzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer       höfe, S chlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nanzeigepflichtigen S euche leiden oder einer solchen            worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt\nS euche verdächtig sind.                                        und desinfiziert werden.\n(3) Die zuständige B ehörde kann in Zeiten erhöhter\nS euchengefahr anordnen, daß\nAbschnitt 6                            1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Einrich-\ntungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel ver-\nWanderschafherden                               sehen werden,\n2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-\n§ 14                                  märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer               nach Absatz 2 gelten,\nK reise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der        3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 S atz 2 nach\nzuständigen B ehörde.                                               jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.\n(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde                (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort-\nunter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges          lich:\neinzuholen. S ie ist zu erteilen, wenn                          1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,           2. bei B ehältnissen und Gerätschaften der B enutzer,\ndaß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die\nauf eine S euche schließen lassen, und                      3. bei B eförderungsmitteln nach Absatz 1 S atz 2 der Ver-\nfügungsberechtigte.\n2. sonstige B elange der S euchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen.                                                                            § 17\nS ie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-                       Flächen, Räume und Gerätschaften\nflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-\nden, daß der Führer der Herde während der Wanderung                (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-\nNachweise über den Gesundheitszustand der S chafe zu            übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,\nerbringen hat.                                                  Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-\nhöfen, S chlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge        benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhän-\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen           genden B enutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gast-\nund die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der           ställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handels-\nzuständigen B ehörde vorzulegen.                                ställe sind bei B enutzung in regelmäßigen Abständen von\n(4) Die zuständige B ehörde kann für kleinere Herden         höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.\nund für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen               (2) Für Viehladestellen kann die zuständige B ehörde\ngetrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit B elange           Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4\nder S euchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                    zulassen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                1199\n§ 18                                 (4) S chweine, die aus einem Drittland eingeführt wer-\nDung, Streumaterial und Abfall                   den, sind spätestens bei dem Einstellen in den B estand\nentsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich-\nDung, S treumaterial, S chmutz und Futterreste, die bei      nen zu lassen. Dies gilt nicht für S chlachttiere, die unter\neiner Reinigung nach den § § 16 und 17 anfallen, sind           B eachtung des § 33 der B innenmarkt-Tierseuchenschutz-\nunschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß Tier-       verordnung unmittelbar zur S chlachtung verbracht wer-\nseuchenerreger abgetötet werden.                                den.\n(5) B ei S chweinen, die aus einem anderen M itgliedstaat\nAbschnitt 9                           verbracht werden, steht deren K ennzeichnung nach dem\nRecht des anderen M itgliedstaates der K ennzeichnung\nUrsprungszeugnisse,                         nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.\nGesundheitszeugnisse\n(6) Verliert ein S chwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr-\n§ 19                              markennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter\ndas Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich-\nAuf Anordnung der zuständigen B ehörde beizubrin-            nen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-           S chweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine S chlacht-\nzeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist          stätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord-\nbestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die             nung anderweitig gekennzeichnet sind.\nGesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt\noder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.\n§ 19d\nKennzeichnung von Schafen und Ziegen\nAbschnitt 10\n(1) S chafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom\nK ennzeichnung von S chweinen, S chafen                 Tierhalter spätestens vor der Abgabe aus dem B estand\nund Ziegen, K ontrollbücher, Deckregister               mit einer von der zuständigen B ehörde oder einer von\ndieser beauftragten S telle (beauftragte S telle) ihm zuge-\n§ 19a                              teilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3\nKennzeichnungsgebot                          entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen\nzu lassen. § 19c Abs. 4 bis 6 S atz 1 gilt entsprechend.\nS chweine, S chafe und Ziegen dürfen aus einem\nB estand nur verbracht oder abgegeben oder in einen                (1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nB estand oder eine S chlachtstätte nur eingestellt werden,      zuständigen B ehörde oder der beauftragten S telle auf\nwenn sie entsprechend den § § 19c und 19d gekennzeich-          Antrag und unter angemessener B erücksichtigung des\nnet sind.                                                       voraussichtlichen B edarfs zugeteilt.\n§ 19b                                 (2) Absatz 1 S atz 1 gilt hinsichtlich der Art der K enn-\nzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der\n(aufgehoben)                           zuständigen B ehörde oder einer anerkannten Züchterver-\neinigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die\n§ 19c                              betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die\nKennzeichnung von Schweinen                      zuständige B ehörde über die vorgenommene K ennzeich-\nnung zu unterrichten.\n(1) S chweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter\nspätestens mit dem Absetzen nach M aßgabe des Absat-\nzes 3 mit einer von der zuständigen B ehörde oder einer                                        § 20\nvon dieser beauftragten S telle (beauftragte S telle) ihm                    Vieh- und Transportkontrollbücher\nzugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen\noder kennzeichnen zu lassen.                                       (1) Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh ver-\nmittelt, hat über die in seinem B esitz befindlichen und die\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der              von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten\nzuständigen B ehörde oder der beauftragten S telle auf          P ferde, Rinder, S chweine, S chafe und Ziegen sowie das\nAntrag und unter angemessener B erücksichtigung des             von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte Geflü-\nvoraussichtlichen B edarfs zugeteilt.                           gel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch für\n(3) Die Ohrmarke muß                                         Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh\nübernehmen oder abgeben, sowie für B rütereien, die\n1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,\nK üken auch aus B ruteiern anderer B etriebe erbrüten und\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer           abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Anga-\nS chrift auf weißem Grund mindestens folgende Anga-         ben zu entnehmen sein:\nben (Ohrmarkennummer) enthalten:\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift\na) „DE“ (für Deutschland),                                      des bisherigen B esitzers,\nb) das für den S itz des B etriebes geltende amtliche       2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer-\nK raftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder              bers,\nder kreisfreien S tadt und\n3. folgende B eschreibung der Tiere:\nc) eine von der zuständigen B ehörde festgelegte\nnumerische Identifizierung des B etriebes mit nicht         a) bei P ferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\nmehr als sieben Zeichen.                                        Abzeichen, M arkierungen,","1200               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nb) bei Rindern, S chafen und Ziegen die Ohrmarken-          kontrollbuch, Transportkontrollbuch und als Deckregister\nnummer oder, bei S chafen und Ziegen, die Tätowie-      dürfen jedoch auch Loseblattdurchschreibsysteme oder\nrungsnummer,                                            andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich-\nc) bei S chweinen S tückzahl, ungefähres Alter sowie        nungen verwendet werden.\ndie K ennzeichnung,                                        (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter\nd) bei Geflügel S tückzahl, Rasse und ungefähres Alter.     Weise vorzunehmen. B ei Verwendung von Loseblatt-\ndurchschreibsystemen oder anderen zuverlässig nach-\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-           prüfbaren systematischen Aufzeichnungen sind die S eiten\nsundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer-          der K ontrollbücher und des Deckregisters mit fortlaufen-\nken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der         den Nummern zu versehen (P aginierung).\nzuständigen B ehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-\nlegen. Ohne Genehmigung der zuständigen B ehörde darf              (3) Die K ontrollbücher und das Deckregister sind ein\nes aus dem B etrieb nicht entfernt werden.                      J ahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem\nS chluß des K alenderjahres, in dem die letzte Eintragung\n(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-       gemacht worden ist. S ie sind der zuständigen B ehörde auf\nbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über         Verlangen vorzulegen.\ndie jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und\nFahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften\nerforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,                                        Abschnitt 10a\nmitzuführen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh\naus dem eigenen B estand mit bestandseigenen Vieh-                                               Fütterung\ntransportfahrzeugen zu einer S chlachtstätte transportiert\nwird.                                                                                               § 24a\n§ 21                                                         Verfütterungsverbot\nDesinfektionskontrollbuch                         (1) Das Verfüttern von S peise- und S chlachtabfällen an\nK lauentiere ist verboten. Die zuständige B ehörde kann\nFahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16\nAusnahmen für das Verfüttern an S chweine zulassen,\neine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes\nsofern die S peise- und S chlachtabfälle vor dem Verfüttern\nFahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei\neinem von der zuständigen B ehörde zugelassenen Erhit-\nsich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen\nzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tier-\nsind:\nseuchenerreger abgetötet werden, und B elange der Tier-\n1. Tag des Transportes,                                         seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.*)\n2. Art der beförderten Tiere,                                      (1a) S peiseabfälle dürfen zur Verfütterung an S chweine\n3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.                  nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-\nnahme nach Absatz 1 S atz 2 nachweist. Die Abgabe von\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der\nS peiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung\nDesinfektion zu machen.\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset-\nzes erforderlich ist, ist der zuständigen B ehörde anzu-\n§ 22\nzeigen.\nKastrationskontrollbuch\n(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus S äu-\nP ersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-      getiergewebe und von M ischfuttermitteln, die diese Ein-\narzt zu sein, haben ein K astrationskontrollbuch zu führen,     zelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten.\naus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und               S atz 1 gilt nicht für:\nGehöften sie K astrationen vorgenommen haben.\n1. M ilch und M ilcherzeugnisse,\n§ 23                                2. Gelatine,\nDeckregister                            3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei\ndas Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von\nTierhalter, die einen Hengst, B ullen oder Eber zum\n1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11\nDecken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister\nausgesetzt und anschließend mindestens 30 M inuten\nzu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:\nlang bei einer Temperatur von mindestens 140 °C und\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                          einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,\n2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, M arkierung und          4. Dicalciumphosphat aus entfetteten K nochen sowie\ngegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,\n5. B luterzeugnisse\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,\nsowie für M ischfuttermittel, die außer diesen Einzelfutter-\n4. Ohrmarkennummer oder anderes K ennzeichen, Alter             mitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus S äugetier-\nund Rasse des gedeckten Tieres,                             gewebe nicht enthalten.\n5. Tag des Deckaktes.\n*) § 24a Abs. 1 S atz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:\n§ 24                                   „Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an\nS chweine genehmigen, sofern die S peise- und S chlachtabfälle vor dem\nForm, Aufbewahrung und Vorlage                        Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem B etrieb mit\nK lauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständi-\n(1) Die K ontrollbücher und das Deckregister müssen             gen B ehörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden\ngebunden und mit S eitenzahlen versehen sein. Als Vieh-            sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998               1201\nAbschnitt 10b                                                   Abschnitt 10c\nTierhaltung                                K ennzeichnung und Registrierung von Rindern\nnach der Verordnung (EG) Nr. 820/97\n§ 24b\n§ 24d\nAnzeige- und Betriebsregistrierung\nKennzeichnung\nWer Rinder, S chweine, S chafe, Ziegen, Hühner oder\nTruthühner zum Zwecke der Zucht oder der tierischen                 (1) Die K ennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung\nP roduktion halten will, hat seinen B etrieb spätestens bei      (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-\nB eginn der Tätigkeit der zuständigen B ehörde unter An-         führung eines S ystems zur K ennzeichnung und Registrie-\ngabe der Anzahl der im J ahresdurchschnitt gehaltenen            rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\nTiere, ihrer Nutzungsart und ihres S tandortes, bezogen          fleisch und Rindfleischerzeugnissen (AB l. EG Nr. L 117\nauf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind           S . 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese\nunverzüglich anzuzeigen. Die zuständige B ehörde erfaßt          Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,\ndie angezeigten B etriebe unter Erteilung einer Registrier-\nnummer in einem Register. Die Registriernummer ist               1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den\nzwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des B etrie-          Tierhalter spätestens 30 Tage nach der Geburt,\nbes vorgesehenen amtlichen S chlüsselnummer des vom              2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt wor-\nS tatistischen B undesamt herausgegebenen Gemeinde-                  den sind, durch den Tierhalter des B estimmungsbe-\nschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen B e-               triebes spätestens 14 Tage nach dem Einstellen in den\ntriebsnummer gebildet.                                               B etrieb\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.\n§ 24c\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nBestandsregister                          zuständigen B ehörde oder einer von dieser beauftragten\nS telle (beauftragte S telle) auf Antrag und unter angemes-\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 24b S atz 1 ausübt, hat ein\nsener B erücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen\nB estandsregister zu führen. Dies gilt nicht für Hühner-\nB edarfs zugeteilt.\noder Truthühnerhaltungen sowie für S chaf- und Ziegen-\nhaltungen mit bis zu drei M utterschafen oder -ziegen. In           (3) S oweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97\ndas B estandsregister sind einzutragen:                          sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,\n1. im Falle einer S chweinehaltung: die im B estand vor-\nmüssen die Ohrmarken dem M uster der Anlage 1 entspre-\nhandenen Tiere unter B erücksichtigung der Zu- und\nchen und die Ohrmarkennummer in schwarzer S chrift auf\nAbgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer,\ngelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke\nwobei\nist mit einem nach Anlage 2 gebildeten S trichcode zu ver-\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-        sehen.\nherigen B esitzers und das Datum des Zugangs\n(4) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist\nanzugeben ist sowie\neine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des             Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen B ehörde oder\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben            der beauftragten S telle eine Ersatzohrmarke mit densel-\nist;                                                     ben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke\nbefanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach\n2. im Falle einer S chaf- oder einer Ziegenhaltung: die          Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder\nGesamtzahl der am 1. J anuar eines jeden J ahres im          kennzeichnen zu lassen.\nB estand vorhandenen S chafe oder Ziegen sowie die\nZu- und Abgänge an S chafen oder Ziegen unter An-\ngabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer,                                             § 24e\nwobei\nAnzeige\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-\nherigen B esitzers und das Datum des Zugangs                Die K ennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nanzugeben ist sowie                                      unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner\nAnschrift, der Registriernummer seines B etriebes sowie\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des             der verwendeten Ohrmarkennummer und,\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben\nist.                                                     1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,\ndes Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der\n(2) § 24 gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß                  Ohrmarkennummer des M uttertieres,\n1. das B estandsregister abweichend von § 24 Abs. 3              2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,\nS atz 1 drei J ahre lang aufzubewahren ist und                   des Geschlechts, der Rasse, des Herkunftslandes\nsowie der ursprünglichen K ennzeichnung des Tieres\n2. im Falle eines automatisiert geführten B estandsregi-\nim Drittland,\nsters auf Verlangen der zuständigen B ehörde der erfor-\nderliche Ausdruck auf K osten des Tierhalters vorzu-         der zuständigen B ehörde oder der beauftragten S telle\nlegen ist.                                                   anzuzeigen.","1202               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\n§ 24f                                 § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 S atz 2\nRinderpaß                                verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n(1) Unbeschadet der B estimmungen der Artikel 6 und 7        2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus             Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S atz 3, § 14\neinem B estand nur verbracht oder abgegeben werden,                 Abs. 2 S atz 3 oder § 16 Abs. 3\nwenn sie von einem Rinderpaß begleitet sind, der den            zuwiderhandelt.\nB estimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Ver-\n(2) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nordnung (EG) Nr. 2629/97 der K ommission vom 29. De-\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nzember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-\nlässig\nnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohr-\nmarken, B estandsregister und P ässe im Rahmen des                1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genann-\nS ystems zur K ennzeichnung und Registrierung von Rin-                 ten B eförderungsmittel den festgesetzten Anforde-\ndern (AB l. EG Nr. L 354 S . 19) und der Anlage 3 entspricht.          rungen entsprechen,\n(2) Die zuständige B ehörde oder die beauftragte S telle       2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen\nträgt in den Rinderpaß die in § 24e genannten Angaben                  Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\nein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarkennummer zusätz-                 nicht rechtzeitig anzeigt,\nlich mit einem nach Anlage 2 gebildeten S trichcode zu            3. entgegen § 7 Abs. 1 S atz 1 ein Tier auftreibt, das\nvermerken.                                                             nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\n(3) Für Rinder, die aus einem M itgliedstaat der Europäi-           ist,\nschen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der\n4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 ein Tier von\nzuständigen B ehörde oder der von dieser beauftragten\neinem S chlachtviehmarkt, einem S chlachthof oder\nS telle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1 auszustellen. Der\neiner Großschlachtstätte abtreibt,\nvom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpaß ist\nnach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von              5. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 2 die Aufzeichnungen nicht\nder zuständigen B ehörde oder der von dieser beauftrag-                macht oder nicht aufbewahrt,\nten S telle an den M itgliedstaat zurückzusenden.                 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte M ilch ab-\n(4) S obald die elektronische Datenbank voll betriebs-              gibt oder verwertet,\nfähig ist, werden Rinderpässe nur noch auf Antrag von der         7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,\nbeauftragten S telle ausgestellt.\n8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan-\n§ 24g                                     derschafherde über das Gebiet mehrerer K reise\ntreibt,\nRegister, Transportkontrollbuch\n9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht\nS oweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG)            oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht\nNr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)             mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,\nNr. 2629/97 nichts abweichendes vorgeschrieben ist, gilt\nfür das Register § 24 mit der M aßgabe, daß im Falle eines      10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig an-\nautomatisiert geführten Registers der erforderliche Aus-               zeigt,\ndruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf K osten         11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Ver-\ndes Tierhalters vorzulegen ist.                                        bindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reini-\ngung und Desinfektion zuwiderhandelt,\nAbschnitt 10d                           12. entgegen § 18 Dung, S treumaterial, S chmutz oder\nFutterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                        vorschriftsmäßig behandelt,\n12a. entgegen § 19a ein S chwein, S chaf oder eine Ziege\n§ 24h                                     verbringt, abgibt oder einstellt,\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken\n12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 S atz 1 oder Abs. 6 S atz 1,\nEs ist verboten, Ohrmarken im S inne dieser Verordnung              Abs. 4 S atz 1 oder Abs. 6 S atz 1 jeweils auch in Ver-\noder im S inne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der                  bindung mit § 19d Abs. 1 S atz 2, oder § 19d Abs. 1\njeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der                         S atz 1 ein S chwein, S chaf oder eine Ziege nicht,\nzuständigen B ehörde in den Verkehr zu bringen.                        nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder\nkennzeichnen läßt,\nAbschnitt 11                           13. einer Vorschrift der § § 20 bis 23 oder des § 24, auch\nin Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24g über die\nOrdnungswidrigkeiten                                 Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von\nK ontrollbüchern oder eines dort genannten Regi-\n§ 25                                     sters zuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 B uch-    14. entgegen § 24a Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich               S peise- oder S chlachtabfälle oder Futtermittel ver-\noder fahrlässig                                                        füttert,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3             14a. entgegen § 24a Abs. 1a S peiseabfälle abgibt oder\nAbs. 3, § 4 Abs. 2 S atz 2, § 8 Abs. 1 S atz 2, § 9 Abs. 1,        eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                1203\n15. eine Anzeige nach § 24b S atz 1 oder 2 nicht, nicht          3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten P aß\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ntet,                                                          zeitig ergänzt oder\n16. entgegen § 24c Abs. 1 S atz 1 ein B estandsregister          4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register\nnicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 S atz 3 eine           nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt.\nEintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nvornimmt,\n17. entgegen § 24d Abs. 1 eine K ennzeichnung nicht,                                      Abschnitt 12\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\ndurchführen läßt,                                                              S chlußvorschriften\n18. entgegen § 24d Abs. 4 ein Rind nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeich-                                     § 25a\nnen läßt,                                                                    Übergangsvorschriften\n19. entgegen § 24e eine Anzeige nicht, nicht richtig,\n(1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, S chweine,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nS chafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der tieri-\n20. entgegen § 24f Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt         schen P roduktion hält, hat seinen B etrieb bis zum 27. J uli\noder                                                      1995 der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht\n21. ohne Genehmigung nach § 24h eine Ohrmarke in                 für B etriebe, die bereits nach § 24b dieser Verordnung in\nden Verkehr bringt.                                       der am 27. April 1995 geltenden Fassung angezeigt wor-\nden sind.\n(3) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung               (2) § 19a ist auf Rinder, S chafe und Ziegen und § 24d ist\n(EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-            auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Oktober\nführung eines S ystems zur K ennzeichnung und Registrie-         1995 entsprechend den § § 19a und 19c dieser Verord-\nrung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-            nung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekenn-\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen (AB l. EG Nr. L 117          zeichnet sind.\nS . 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig               (3) Die § § 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 der Vieh-\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten           verkehrsverordnung in der am 9. J uni 1998 geltenden\nP aß bei der zuständigen B ehörde nicht oder nicht           Fassung sind im Hinblick auf\nrechtzeitig einreicht oder der zuständigen B ehörde\n1. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 3 der Verord-\nnicht oder nicht rechtzeitig zusendet,\nnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember 1998,\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung\nmit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der K om-      2. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 4 der Verord-\nmission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-                 nung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember 1999\nvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates        abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c\nim Hinblick auf Ohrmarken, B estandsregister und             weiter anzuwenden.\nP ässe im Rahmen des S ystems zur K ennzeichnung\nund Registrierung von Rindern (AB l. EG Nr. L 354 S . 19)\n§ 26\nein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nführt,                                                                                (Inkrafttreten)","1204              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nAnlage 1\n(zu § 24d Abs. 3)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderteil)\nRaum für Logo der zuständigen B ehörde\nmindestens\noder beauftragten S telle\n68 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens\nAngabe des S trichcodes gemäß § 24d Abs. 3 S atz 2\n8 mm\nViehverkehrsverordnung\nmindestens 18 mm\nmindestens 55 mm\n2. Ohrmarke (Vorderteil)\nRaum für Logo der zuständigen B ehörde\nmindestens                                                     oder beauftragten S telle\n68 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens 18 mm\nFreiraum für handschriftliche Eintragungen\nmindestens 55 mm\n1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)\nRaum für Logo der zuständigen B ehörde\nmindestens                                                      oder beauftragten S telle\n58 mm\nmindestens 5 mm\nmindestens 15 mm\nmindestens 55 mm","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                                      1205\nAnlage 2\n(zu § 24d Abs. 3 und § 24f Abs. 2)\nRegelung\nüber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß\n§ 24d Abs. 3 Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpaß einzutragende S trichcode ist wie\nnachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1   Art des Strichcodes\nEs kommt der S trichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.\n1.1 K riterien des S trichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der B edingung immer geradzahlig.\n1.2 P rüfziffernberechnung\nDie P rüfziffer (P Z) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem S topp-Zeichen des S trichcodes darge-\nstellt. Die P rüfziffer wird zusammen mit dem S trichcode gelesen. S timmt diese gelesene P rüfziffer nicht mit der vom\nLesegerät errechneten P rüfziffer überein, wird der S trichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein B eispiel einer B erechnung, gültig für S trichcodes der 2/5 Familie nach M odulo 10 mit der Gewich-\ntung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffern-\nfolge verteilt:\nB eispiel:\nK lartext:                            0           8        9          0      1        3        3        5         0         8    0       7\nP rüfziffer:                          7\nNutzziffernfolge:                     0           8         9         0      1        3        3        5         0         8    0\nGewichtungsfaktoren:                  3           1         3         1      3        1        3        1         3         1    3\nEinzelprodukte:                       0           8        27         0      3        3        9        5         0         8    0\nS umme Einzelprodukte:                0     + 8        + 27 + 0          + 3      + 3     + 9      + 5       + 0       + 8     + 0   = 63\nM odulo 10:                           63 M od. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nErgibt die P rüfziffer                10 – 3 = 7\nP rüfziffer:                          7\nZu beachten ist, daß, da der C ode 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszu-\ngebende Zahl inklusive P rüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der P rüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muß.\nDiese gesetzte Null (0) geht auch in die P rüfziffernberechnung ein (siehe 2).\n2   Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 3 Satz 1 Viehverkehrsverordnung)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im S trichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer darge-\nstellt:\nAuf Ohrmarke in K larschrift dargestellt\nJ a 1)                                                               Nein2)\nLS 3)                                                   Individuelle Nummer                                            04)       P Z 5)\n5           6            7             8            9           10         11         12          13            14        15         16\n1)    Felder 5–14 auf Ohrmarke in K larschrift dargestellt\n2)    Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in K larschrift dargestellt\n1)+2) Felder 5–16 als S trichcode dargestellt\n3)    Felder 5–6, Länderschlüssel\n4)    Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe B eispiel)\n5)    Feld 16, P rüfziffer","1206              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\n3  Strichcode auf dem Rinderpaß (§ 24f Abs. 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung)\nDarstellung des S trichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpaß in K larschrift dargestellt\nNein, dafür DE 1)             Nein2)                                         J a 3)                   Nein4)\n2       7        6 5)        0       0 6)          LS 7)                    Individuelle Nummer         P Z 8)\n0       1         2          3        4         5        6       7       8 9         10  11   12 13 14   15\n1)+3)       DE und Felder 5–14 in K larschrift auf dem Rinderpaß dargestellt\n5)+6)+8)    Felder 0–4 und 15 nicht in K larschrift auf dem Rinderpaß\n1)+2)+3)+4) Felder 0–15 als S trichcode dargestellt\n5)          Felder 0–2, Numerischer C ode für „DE“\n6)          Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen\n7)          Felder 5–6, Länderschlüssel\n8)          Feld 15, P rüfziffer","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998            1207\nAnlage 3\n(zu § 24f Abs. 1)\nVorderseite","1208 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nRückseite"]}