{"id":"bgbl1-1998-32-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":32,"date":"1998-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/32#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_32.pdf#page=9","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1998","law_date":"1998-05-31T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998               1193\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes\nim Ausgleichsjahr 1998\nVom 31. Mai 1998\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-         berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-\nzes vom 23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944, 977) verordnet das   lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\nB undesministerium der Finanzen:                                   (3) B erlin, B randenburg, M ecklenburg-Vorpommern,\nS achsen, S achsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zah-\n§1                                  lungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlun-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                 gen auf den B undesanteil an der durch Landesfinanz-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1998               behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den\nB undesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung\ndem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-\nüberweist das B undesministerium der Finanzen an\ngleichsjahr 1998 wird der Zahlungsverkehr nach § 14\nmonatlichen Vorauszahlungen an B erlin 58 883 000 DM ,\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die\nan B randenburg 201 798 000 DM , an M ecklenburg-Vor-\nAblieferung des B undesanteils von 51,2312404 vom Hun-\npommern 253 258 000 DM , an S achsen 511 151 000 DM ,\ndert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nan S achsen-Anhalt 381 702 000 DM und an Thüringen\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder\n322 145 000 DM . Die Zahlungen werden am 15. eines\nvermindert wird:\njeden M onats fällig.\nB aden-Württemberg                                  70,2 v.H.,\n(4) Auf den Länderanteil an der durch B undesfinanz-\nB ayern                                             69,8 v.H.,  behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das B un-\nB erlin                                                  ––     desministerium der Finanzen am 15. eines jeden M onats\neine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nB randenburg                                             ––     mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden M onat\nB remen                                             37,0 v.H.,  werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zuviel oder zuwenig gezahlten B eträge ver-\nHamburg                                             86,3 v.H.,\nrechnet.\nHessen                                              77,9 v.H.,\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch B undesfinanz-\nM ecklenburg-Vorpommern                                  ––     behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nNiedersachsen                                       34,2 v.H.,  M aßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-\nmen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in\nNordrhein-Westfalen                                 74,6 v.H.,  monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats\nRheinland-P falz                                    47,8 v.H.,  überwiesen.\nS aarland                                           44,1 v.H.,     (6) Der nach § 1 Abs. 2 S atz 3 des Gesetzes in M onats-\nS achsen                                                 ––     beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nB undes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nS achsen-Anhalt                                          ––     berechnende B eitrag der Länder zu den S chuldendienst-\nS chleswig-Holstein                                 50,3 v.H.,  leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\nauf B erlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nThüringen                                                .––.\npflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-         sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des\nläufigen Einnahmen des B undes nach Absatz 1 telegra-           Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\nphisch an die zuständigen B undeskassen einen Arbeits-\ntag nach dem Zugang der S teuerzahlungen. S oweit aus                                         §2\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die B un-                               Inkrafttreten\ndesanteile täglich nach S chätzwerten abzuliefern, wobei           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998\nauch die in Verwahrung gebuchten S teuereinnahmen zu            in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 31. M ai 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}