{"id":"bgbl1-1998-32-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":32,"date":"1998-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze","law_date":"1998-05-29T00:00:00Z","page":1188,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1188               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Elften Buches\nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze\nVom 29. Mai 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates           1. die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird\noder\nArtikel 1                            2. die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                    Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.\nDas Elfte B uch S ozialgesetzbuch vom 26. M ai 1994          Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsverein-\n(B GB l. I S . 1014), zuletzt geändert durch Artikel 6 des      barung über die allgemeinen P flegeleistungen gesondert\nGesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 688), wird wie        auszuweisen; die § § 84 bis 86 und 89 gelten entspre-\nfolgt geändert:                                                 chend.\n(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise\nNach § 82 wird der folgende § 82a eingefügt:                    durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert,\n„§ 82a                              so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen\nP flegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig,\nAusbildungsvergütung\nals sie auf der Grundlage nachfolgender B erechnungs-\n(1) Ausbildungsvergütung im S inne dieser Vorschrift ist     grundsätze ermittelt wird:\ndie Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarif-\nverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsre-             1. Die K osten der Ausbildungsvergütung werden nach\ngelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an              einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zuge-\nP ersonen, die nach B undes- oder Landesrecht in der                lassenen ambulanten, teilstationären und stationären\nAltenpflege oder Altenpflegehilfe ausgebildet werden,               P flegeeinrichtungen und die Altenheime im Land\nwährend der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen              verteilt. B ei der B emessung und Verteilung der Umlage\nAusbildung zu zahlen ist.                                           ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht\neinseitig zu Lasten der zugelassenen P flegeeinrichtun-\n(2) S oweit eine nach diesem Gesetz zugelassene P fle-           gen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 S atz 2 und 3\ngeeinrichtung nach B undes- oder Landesrecht zur Aus-               entsprechend.\nbildung in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe berechtigt\noder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der         2. Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussicht-\nP ersonen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbil-                lichen M ittelbedarf zur Finanzierung eines angemesse-\ndungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum            nen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschrei-\nZwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind,                ten.\nwährend der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der           3. Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung\nVergütung der allgemeinen P flegeleistungen (§ 84 Abs. 1,           oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§ § 9, 82\n§ 89) berücksichtigungsfähig. B etreut die Einrichtung              Abs. 2 bis 4), für deren laufende B etriebskosten (P erso-\nauch P ersonen, die nicht pflegebedürftig im S inne dieses          nal- und S achkosten) sowie für die Verwaltungskosten\nB uches sind, so ist in der P flegevergütung nach S atz 1 nur       der nach Landesrecht für das Umlageverfahren\nder Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsver-                   zuständigen S telle bleiben unberücksichtigt.\ngütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleich-\nmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten              (4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre\nP ersonen auf die P flegebedürftigen im S inne dieses           B erechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landes-\nB uches entfällt. S oweit die Ausbildungsvergütung im P fle-    recht zuständigen S telle den Landesverbänden der P fle-\ngesatz eines zugelassenen P flegeheimes zu berücksich-          gekassen rechtzeitig vor B eginn der P flegesatzverhand-\ntigen ist, ist der Anteil, der auf die P flegebedürftigen im    lungen mitzuteilen. Es genügt die M itteilung an einen\nS inne dieses B uches entfällt, gleichmäßig auf alle pflege-    Landesverband; dieser leitet die M itteilung unverzüglich\nbedürftigen Heimbewohner zu verteilen. S atz 1 gilt nicht,      an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen\nsoweit                                                          Träger der S ozialhilfe weiter. B ei M einungsverschieden-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                 1189\nheiten zwischen den nach S atz 1 B eteiligten über die ord-            1. Leistungen für B etreuung und Unterkunft in einer\nnungsgemäße B emessung und die Höhe des von den                            sozialpädagogisch begleiteten W ohnform (§ 13\nzugelassenen P flegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils                     Abs. 3),\nan der Umlage entscheidet die S chiedsstelle nach § 76                 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für M üt-\nunter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist                      ter/Väter und K inder (§ 19),\nfür alle B eteiligten nach S atz 1 sowie für die P arteien der\nVergütungsvereinbarungen nach dem Achten K apitel                      3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger\nverbindlich; § 85 Abs. 5 S atz 1 und 2, erster Halbsatz,                   Unterbringung des K indes oder J ugendlichen zur\nsowie Abs. 6 gilt entsprechend.“                                           Erfüllung der S chulpflicht (§ 21 S atz 2),\n4. Hilfe zur Erziehung\nArtikel 2                                     a) in einer Tagesgruppe (§ 32),\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                            b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten\nDas Achte B uch S ozialgesetzbuch – K inder- und                            Wohnform (§ 34), sowie\nJ ugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. J uni 1990,                 c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-\nB GB l. I S . 1163) in der Fassung der B ekanntmachung vom                     ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen\n15. M ärz 1996 (B GB l. I S . 477), zuletzt geändert durch Arti-               Familie erfolgt,\nkel 16 des Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird\n5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder\nwie folgt geändert:\nund J ugendliche in\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                            a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a\nAbs. 1 S atz 2 Nr. 2 Alternative 2),\n„§ 5\nb) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie son-\nWunsch- und Wahlrecht\nstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 4),\n(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht,\n6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in\nzwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener\nden Nummern 4 und 5 genannten Leistungen ent-\nTräger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Ge-\nspricht, sowie\nstaltung der Hilfe zu äußern. S ie sind auf dieses Recht\nhinzuweisen.                                                      7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im\nZusammenhang mit Leistungen nach den Num-\n(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen\nmern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 S atz 3\nwerden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen\nbleibt unberührt.\nM ehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungs-\nberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten                  (2) Landesrecht kann bestimmen, daß die § § 78b\nLeistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine             bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem\nVereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der                   B uch sowie für vorläufige M aßnahmen zum S chutz\nWahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung                  von K indern und J ugendlichen (§ § 42, 43) gelten.\nder Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder\nnach M aßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.“                                           § 78b\n2. In § 36 Abs. 1 wird folgender S atz 5 angefügt:                                        Voraussetzungen\nfür die Übernahme des Leistungsentgelts\n„Wünschen die in S atz 1 genannten P ersonen die\nErbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer                (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer\nEinrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen                Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen\nnach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entspro-                J ugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber\nchen werden, wenn die Erbringung der Leistung in                  dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit\ndieser Einrichtung nach M aßgabe des Hilfeplanes                  dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband\nnach Absatz 2 geboten ist.“                                       Vereinbarungen über\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsange-\n3. § 77 wird wie folgt geändert:                                         bote (Leistungsvereinbarung),\na) Dem Absatz 1 wird folgender S atz 3 angefügt:                  2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote\n„Die § § 78a bis 78g bleiben unberührt.“                         und die betriebsnotwendigen Investitionen (Ent-\ngeltvereinbarung) und\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n3. Grundsätze und M aßstäbe für die B ewertung der\nc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                       Qualität der Leistungsangebote sowie über geeig-\nnete M aßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qua-\n4. Nach § 78 wird folgender Abschnitt eingefügt:                         litätsentwicklungsvereinbarung)\n„Dritter Abschnitt                          abgeschlossen worden sind.\nVereinbarungen über Leistungs-\nangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung                    (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-\nschließen, die unter B erücksichtigung der Grundsätze\n§ 78a                                der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und S par-\nAnwendungsbereich                             samkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.\n(1) Die Regelungen der § § 78b bis 78g gelten für die            (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht\nErbringung von                                                    abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen","1190             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\nJ ugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts                                          § 78e\nnur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach M aß-                              Örtliche Zuständigkeit\ngabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.                  für den Abschluß von Vereinbarungen\n(1) S oweit Landesrecht nicht etwas anderes be-\n§ 78c                                stimmt, ist für den Abschluß von Vereinbarungen\nInhalt der                             nach § 78b Abs. 1 der örtliche Träger der J ugendhilfe\nLeistungs- und Entgeltvereinbarungen                   zuständig, in dessen B ereich die Einrichtung gelegen\nist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Verein-\n(1) Die Leistungsvereinbarung muß die wesent-                barungen sind für alle örtlichen Träger bindend.\nlichen Leistungsmerkmale, insbesondere\n(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht,\n1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,                für deren Gewährung überwiegend ein anderer ört-\n2. den in der Einrichtung zu betreuenden P ersonen-             licher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1\nkreis,                                                      zuständige Träger diesen Träger zu hören.\n3. die erforderliche sächliche und personelle Aus-                 (3) Die kommunalen S pitzenverbände auf Landes-\nstattung,                                                   ebene und die Verbände der Träger der freien\nJ ugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Lei-\n4. die Qualifikation des P ersonals sowie                       stungserbringer im jeweiligen Land können regionale\n5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung              oder landesweite K ommissionen bilden. Die K ommis-\nsionen können im Auftrag der M itglieder der in S atz 1\nfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter           genannten Verbände und Vereinigungen Vereinba-\nwelchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung              rungen nach § 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht\nsich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der            kann die B eteiligung der für die Wahrnehmung der\nTräger muß gewährleisten, daß die Leistungsange-                Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen\nbote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a                   B ehörde vorsehen.\nAbs. 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und\nwirtschaftlich sind.\n§ 78f\n(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.\nRahmenverträge\nGrundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der\nLeistungs- und der Qualitätsentwicklungsverein-                    Die kommunalen S pitzenverbände auf Landes-\nbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerk-               ebene schließen mit den Verbänden der Träger der\nmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen             freien J ugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger\nkann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige              Leistungserbringer auf Landesebene R ahmenver-\nTräger der öffentlichen J ugendhilfe der Investitions-          träge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b\nmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus                 Abs. 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach\nöffentlichen M itteln sind anzurechnen.                         § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen B ehörden sind zu\nbeteiligen.\n§ 78d\n§ 78g\nVereinbarungszeitraum\nS chiedsstelle\n(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für\n(1) In den Ländern sind S chiedsstellen für S treit-\neinen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)\nund K onfliktfälle einzurichten. S ie sind mit einem\nabzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht\nunparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen\nzulässig.\nZahl von Vertretern der Träger der öffentlichen\n(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin                   J ugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der\nbestimmten Zeitpunkt in K raft. Wird ein Zeitpunkt              Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der\nnicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit                M itglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind\ndem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinba-              zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der S chieds-\nrung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht           stellen können Gebühren erhoben werden.\nzulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der\n(2) K ommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1\nS chiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei\ninnerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-\nder S chiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungs-\ndem eine P artei schriftlich zu Verhandlungen auf-\nzeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis\ngefordert hat, so entscheidet die S chiedsstelle auf\nzum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.\nAntrag einer P artei unverzüglich über die Gegenstän-\n(3) B ei unvorhersehbaren wesentlichen Verände-              de, über die keine Einigung erreicht werden konnte.\nrungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung                Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den\nzugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer           Verwaltungsgerichten gegeben. Die K lage richtet sich\nVertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeit-             gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen\nraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten              die S chiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entschei-\nentsprechend.                                                   dung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.\n(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Lei-                 (3) Entscheidungen der S chiedsstelle treten zu dem\nstungen nach § 78a Abs. 1, die vor dem 1. J anuar               darin bestimmten Zeitpunkt in K raft. Wird ein Zeit-\n1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum                  punkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden\nInkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.                      die Festsetzungen der S chiedsstelle mit dem Tag","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998                 1191\nwirksam, an dem der Antrag bei der S chiedsstelle             9. § 89d wird wie folgt gefaßt:\neingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die                                       „§ 89d\nvor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im\nübrigen gilt § 78d Abs. 2 S atz 4 und Abs. 3 entspre-                                K ostenerstattung bei\nchend.                                                                Gewährung von J ugendhilfe nach der Einreise\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                    (1) K osten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind\ndurch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen                   vom Land zu erstatten, wenn\nüber                                                             1. innerhalb eines M onats nach der Einreise eines\n1. die Errichtung der S chiedsstellen,                               jungen M enschen oder eines Leistungsberechtig-\nten nach § 19 J ugendhilfe gewährt wird und\n2. die Zahl, die B estellung, die Amtsdauer und die\nAmtsführung ihrer M itglieder,                              2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsäch-\nlichen Aufenthalt dieser P erson oder nach der Zu-\n3. die Erstattung der baren Auslagen und die Ent-\nweisungsentscheidung der zuständigen Landes-\nschädigung für ihren Zeitaufwand,\nbehörde richtet.\n4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhe-\nAls Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,\nbung und die Höhe der Gebühren sowie die Ver-\nsofern dieser amtlich festgestellt wurde oder der Tag,\nteilung der K osten und\nan dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt\n5. die Rechtsaufsicht.“                                          wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei\neinem J ugendamt. Die Erstattungspflicht nach S atz 1\n5. In der Ü berschrift vor § 79 werden die Wörter „Dritter          bleibt unberührt, wenn die P erson um Asyl nachsucht\nAbschnitt“ durch die Wörter „Vierter Abschnitt“ er-              oder einen Asylantrag stellt.\nsetzt.                                                              (2) Ist die P erson im Inland geboren, so ist das Land\nerstattungspflichtig, in dessen B ereich die P erson\n6. § 86 wird wie folgt geändert:                                    geboren ist.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                (3) Ist die P erson im Ausland geboren, so wird das\nerstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines\naa) Nach S atz 1 wird folgender S atz 2 eingefügt:          B elastungsvergleichs vom B undesverwaltungsamt\n„An die S telle der Eltern tritt die M utter, wenn     bestimmt. M aßgeblich ist die B elastung, die sich pro\nund solange die Vaterschaft nicht anerkannt            Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr\noder gerichtlich festgestellt ist.“                    1. durch die Erstattung von K osten nach dieser Vor-\nbb) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3.                         schrift und\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                               2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im\n„(7) Für Leistungen an K inder oder J ugendliche,              Ausland durch die überörtlichen Träger im B ereich\ndie um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag                    des jeweiligen Landes nach M aßgabe von § 6\ngestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in           Abs. 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9\ndessen B ereich sich die P erson vor B eginn der            ergeben hat.\nLeistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungs-\n(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufge-\ngewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt\nwendeten K osten entfällt, wenn inzwischen für einen\ndie nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen.\nzusammenhängenden Zeitraum von drei M onaten\nUnterliegt die P erson einem Verteilungsverfahren,\nJ ugendhilfe nicht zu gewähren war.\nso richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der\nZuweisungsentscheidung der zuständigen Lan-                    (5) K ostenerstattungsansprüche nach den Absät-\ndesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt             zen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den § § 89 bis 89c\nS atz 1 entsprechend. Die nach S atz 1 oder 2 be-           und § 89e vor.“\ngründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach\nAbschluß des Asylverfahrens so lange bestehen,          10. § 89g wird wie folgt gefaßt:\nbis die für die B estimmung der örtlichen Zustän-\ndigkeit maßgebliche P erson einen gewöhnlichen                                         „§ 89g\nAufenthalt im B ereich eines anderen Trägers der                               Landesrechtsvorbehalt\nöffentlichen J ugendhilfe begründet. Eine Unter-\nDurch Landesrecht können die Aufgaben des\nbrechung der Leistung von bis zu drei M onaten\nLandes und des überörtlichen Trägers nach diesem\nbleibt außer B etracht.“\nAbschnitt auf andere K örperschaften des öffentlichen\nRechts übertragen werden.“\n7. In § 87c Abs. 5 S atz 2 wird die Angabe „§ 86d“ durch\ndie Angabe „§ 86c“ ersetzt.\n11. Nach § 89g wird folgender § 89h eingefügt:\n„§ 89h\n8. In § 89b wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete P flicht zur                             Übergangsvorschrift\nK ostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange                 (1) Für die Erstattung von K osten für M aßnahmen\nnach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer                  der J ugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die\nZuständigkeit nach § 86 Abs. 7 S atz 1 Halbsatz 2 ge-            vor dem 1. J uli 1998 begonnen haben, gilt die nach-\nwährt werden.“                                                   folgende Übergangsvorschrift.","1192               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998\n(2) K osten, für deren Erstattung das B undesver-          1. vor dem 1. April 1998 das 50. Lebensjahr vollendet hat-\nwaltungsamt vor dem 1. J uli 1998 einen erstattungs-              ten oder\npflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind           2. mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-\nnach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vor-                   unternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen\nschriften zu erstatten. Erfolgt die B estimmung nach              Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des\ndem 30. J uni 1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3,            Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres\ndie § § 89d und 89g in der ab dem 1. J uli 1998 gel-              mit Wirkung vom 1. April 1998 oder früher abgeschlos-\ntenden Fassung anzuwenden.“                                       sen haben und für diese Versicherung mindestens\nebensoviel aufwenden, wie sie B eiträge zur gesetz-\nArtikel 3                                   lichen Rentenversicherung zu zahlen hätten.\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                   Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1998 gestellt\nwerden. Die B efreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. April\nDem § 231 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch               1998 an.“\n– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I\nS . 1337), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                         Artikel 4\n6. April 1998 (B GB l. I S . 688) geändert worden ist, wird                                   Inkrafttreten\nfolgender Absatz angefügt:\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n„(5) S elbständig tätige Handwerker, die aufgrund des             in K raft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-\nZweiten G esetzes zur Änderung der Handwerksord-                   weichendes bestimmt ist.\nnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom\n31. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) am 1. April 1998 versiche-         (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.\nrungspflichtig geworden sind, werden auf Antrag von der               (3) Artikel 2 Nr. 1 bis 5 (§ § 5, 36, 77, 78a bis 78g) tritt\nVersicherungspflicht als selbständig tätige Handwerker             am 1. J anuar 1999, Artikel 2 Nr. 6 bis 11 (§ § 86, 87c, 89b,\nbefreit, wenn sie                                                  89d, 89g, 89h) tritt am 1. J uli 1998 in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 29. M ai 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür A rb eit und S o z ialo rd nung\nN o rb ert B lüm\nD ie B und es minis terin\nfür F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end\nC laud ia N o lte"]}