{"id":"bgbl1-1998-31-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":31,"date":"1998-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_31.pdf#page=10","order":4,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)","law_date":"1998-05-27T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["1174                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998\nZwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer\nVerbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BlmSchV)*)\nVom 27. Mai 1998\nAuf Grund                                                                                         Erster Teil\n– des § 7 Abs. 1 bis 4 des B undes-Immissionsschutz-                                          Allgemeine Vorschriften\ngesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom\n14. M ai 1990 (B GB l. I S . 880), § 7 Abs. 1 zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996                                                §1\n(B GB l. I S . 1498),                                                                        Anwendungsbereich\n– des § 23 Abs. 1 des B undes-Immissionsschutzgesetzes                       Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die B eschaf-\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 14. M ai 1990                    fenheit und den B etrieb von\n(B GB l. I S . 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13\ndes Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (B GB l. I S . 1498),                  1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Otto-\nsowie                                                                      kraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen,\n– des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der                     2. ortsveränderliche Anlagen für die B eförderung von\nFassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992                           Ottokraftstoff.\n(B GB l. I S . 1793)\nverordnet die B undesregierung nach Anhörung der jeweils                                                 §2\nbeteiligten K reise:                                                                           Begriffsbestimmungen\nInhalts üb ers ic ht                                Im S inne dieser Verordnung bedeuten die B egriffe\nErster Teil                                  1. Abgasreinigungseinrichtung:\nAllgemeine Vorschriften                                eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraft-\n§ 1      Anwendungsbereich                                                     stoff aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage)\n§ 2      B egriffsbestimmungen                                                 oder eine Einrichtung für die energetische Verwertung\nvon Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor,\njeweils einschließlich etwaiger P uffertanksysteme;\nZweiter Teil\nAnforderungen an die Errichtung,                         2. Altanlage:\ndie B eschaffenheit und den B etrieb\na) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am\n§ 3      Lagerung in Tanklagern                                                    4. J uni 1998\n§ 4      B efüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweg-\nlichen B ehältnissen in Tanklagern                                        aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum\n§ 5      B ewegliche B ehältnisse                                                        B etrieb nach § 6 des B undes-Immissions-\n§ 6      B efüllung der Lagertanks von Tankstellen                                       schutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeiti-\ngen B eginns nach § 8a des B undes-Immissi-\nDritter Teil                                              onsschutzgesetzes erteilt ist oder\nVerfahren zur M essung und Überwachung                               bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des B undes-\n§ 7      M eßöffnungen und M eßplätze                                                    Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbe-\n§ 8      Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\nscheid nach § 9 des B undes-Immissions-\nschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anfor-\n§ 9      Genehmigungsbedürftige Anlagen\nderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des B undes-\nImmissionsschutzgesetzes festgelegt sind,\nVierter Teil\nGemeinsame Vorschriften                                 b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des B undes-\nImmissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die\n§ 10     Andere oder weitergehende Anforderungen\nentweder nach § 67a Abs. 1 des B undes-Immissi-\n§ 11     Zulassung von Ausnahmen\nonsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des B un-\n§ 12     Ordnungswidrigkeiten                                                      des-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4\nder Gewerbeordnung anzuzeigen war oder\nFünfter Teil\nc) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die\nÜbergangs- und S chlußvorschriften\nvor dem 4. J uni 1998 errichtet worden ist;\n§ 13     Übergangsregelungen\n§ 14     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    3. bewegliches B ehältnis:\n*) M it dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen        ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank oder\nP arlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur B egrenzung der         ein C ontainer, zur B eförderung von Ottokraftstoff von\nEmissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC -Emissionen) bei        einem Tanklager zu einem anderen oder von einem\nder Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Ausliefe-\nrungslagern bis zu den Tankstellen (AB l. EG Nr. L 365 S . 24) in deut-     Tanklager zu einer Tankstelle auf S traßen, S chienen\nsches Recht umgesetzt.                                                      oder Wasserstraßen;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998               1175\n4. B innenschiff:                                             16. Reinigungsgrad:\nein S chiff gemäß der Definition in K apitel 1 des              das Verhältnis der Differenz zwischen der einer\nAnhangs II der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom              Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem\n4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für           Abgas emittierten M asse an organischen S toffen zu\nB innenschiffe (AB l. EG Nr. L 301 S . 1);                      der zugeführten M asse an organischen S toffen, ange-\ngeben als Vomhundertsatz;\n5. Dämpfe:\ngasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff ver-       17. S achverständiger:\ndunsten;                                                        ein S achverständiger nach § 16 Abs. 1 der Verord-\n6. Durchsatz:                                                      nung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der\nB ekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (B GB l. I\ndie größte jährliche M enge an Ottokraftstoff, welche           S . 1937) oder ein nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeord-\nwährend der letzten drei J ahre von einem Tanklager             nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 des Geset-\noder von einer Tankstelle in bewegliche B ehältnisse            zes vom 23. November 1994 (B GB l. I S . 3475) bestell-\numgefüllt wurde;                                                ter S achverständiger;\n7. Emissionen:                                                18. Tanklager:\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-             eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und\ngen; K onzentrationsangaben beziehen sich auf das               Umfüllung von Ottokraftstoff in oder aus Eisenbahn-\nunverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K ,                kesselwagen, in B innenschiffe oder aus B innenschif-\n1013 hP a) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was-               fen oder in S traßentankfahrzeuge einschließlich aller\nserdampf;                                                       Lagertanks am Ort der Einrichtung;\n8. Fachbetrieb:\n19. Tankstelle:\nein B etrieb nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II\nEinrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus orts-\nder Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der\nfesten Lagertanks an K raftstofftanks von Fahrzeugen;\nFassung der B ekanntmachung vom 13. Dezember\n1996 (B GB l. I S . 1937);                                 20. Zwischenlagerung von Dämpfen:\n9. Füllstelle:                                                     die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Fest-\neine Einrichtung in einem Tanklager, mit der beweg-             dachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die Dämpfe\nliche B ehältnisse mit Ottokraftstoff befüllt werden;           später zur Rückgewinnung oder energetischen Ver-\neine Anlage zum B efüllen von S traßentankfahrzeugen            wertung in ein anderes Tanklager zu verbringen. Hier-\numfaßt eine oder mehrere Füllstellen;                           zu zählt auch die Dämpfezwischenlagerung im Gas-\nraum eines mit Ottokraftstoff teilweise gefüllten Fest-\n10. genehmigungsbedürftige Anlage:                                  dachtanks mit dem gleichen Ziel. Die B eförderung\nAnlage, die nach § 4 des B undes-Immissionsschutz-              von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines\ngesetzes einer Genehmigung bedarf;                              Tanklagers gilt nicht als Zwischenlagerung von\nDämpfen.\n11. Gaspendelsystem:\neine Einrichtung, mit der die beim B efüllen eines\nLagertanks oder eines beweglichen B ehältnisses ver-                               Zweiter Teil\ndrängten Dämpfe erfaßt und durch eine dampfdichte                      Anforderungen an die Errichtung,\nVerbindungsleitung dem abfüllenden beweglichen                        die B eschaffenheit und den B etrieb\nB ehältnis, dem abfüllenden Lagertank oder einem\nP uffertanksystem zugeführt werden;\n§3\n12. Lagertank:\nLagerung in Tanklagern\nein ortsfester Tank für die Lagerung von Ottokraftstoff\nin einem Tanklager oder an einer Tankstelle;                  (1) Oberirdische Lagertanks hat der B etreiber so zu\nerrichten und zu betreiben, daß die Außenwand und das\n13. M assenstrom der Dämpfe:                                   Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen werden,\ndie während einer S tunde insgesamt den Abgasreini-        die die S trahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert\ngungseinrichtungen einer Anlage zugeführte Rohgas-         zurückwerfen. Festdachtanks hat der B etreiber mit Unter-\nmasse an Dämpfen;                                          druck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben,\nsoweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegen-\n14. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:                       stehen.\nAnlage, die keiner Genehmigung nach dem B undes-              (2) S chwimmdachtanks hat der B etreiber mit P rimär-\nImmissionsschutzgesetz bedarf;                             dichtungen, die den ringförmigen Raum zwischen der\nTankwand und dem äußeren Umfang des S chwimmdachs\n15. Ottokraftstoff:                                            ausfüllen, und mit S ekundärdichtungen, die über den\nErdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampf-          P rimärdichtungen angebracht sind, auszustatten und zu\ndruck (nach Reid) mindestens 27,6 K ilopascal beträgt      betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaffen sein,\nund die zur Verwendung als K raftstoff für Ottomotore      daß sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren\nbestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erd-         Festdachtank ohne innere S chwimmdecke zu mindestens\nölgas;                                                     95 vom Hundert zurückhalten.","1176                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998\n(3) Festdachtanks mit innerer S chwimmdecke hat der           2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen\nB etreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu                  a) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine M as-\nbetreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem ver-                    senkonzentration von 0,15 Gramm je K ubikmeter\ngleichbaren Festdachtank ohne innere S chwimmdecke                       nicht überschreiten, soweit der M assenstrom der\nzu mindestens 95 vom Hundert zurückhalten. Für Fest-                     Dämpfe insgesamt 3 K ilogramm je S tunde oder\ndachtanks mit innerer S chwimmdecke, die Altanlagen                      mehr beträgt,\nim S inne des § 2 Nr. 2 sind, beträgt die Rückhalterate\nabweichend von S atz 1 mindestens 90 vom Hundert. Die                b) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine M as-\nS ätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 4. J uni 1998                    senkonzentration von 5 Gramm je K ubikmeter nicht\nerrichtete Festdachtanks in nicht genehmigungsbedürf-                    überschreiten, soweit der M assenstrom der Dämp-\ntigen Tanklagern mit einem Durchsatz von weniger als                     fe insgesamt weniger als 3 K ilogramm je S tunde\n25 000 Tonnen.                                                           beträgt.\n(4) Tanklager mit Anlagen zur B efüllung von S traßen-\n(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25 000 Tonnen\ntankfahrzeugen hat der B etreiber so zu errichten und zu\noder mehr dürfen Lagertanks nur\nbetreiben, daß mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV\n1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den Anfor-           der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen P arlaments und\nderungen des § 4 Abs. 3 genügende Abgasreinigungs-           des Rates vom 20. Dezember 1994 zur B egrenzung der\neinrichtung angeschlossen ist,                               Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC -\nEmissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und sei-\n2. als S chwimmdachtanks oder                                    ner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den\n3. als Festdachtanks mit innerer S chwimmdecke                   Tankstellen (AB l. EG Nr. L 365 S . 24) für die Untenbefül-\nlung festgelegten Anforderungen genügt.\nerrichtet und betrieben werden.\n(5) Der B etreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu\nbetreiben, daß die B efüllung an einer Füllstelle sofort\n§4                                 abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.\nBefüllung und Entleerung von Lagertanks                    (6) Der B etreiber hat beim B efüllen eines beweglichen\noder beweglichen Behältnissen in Tanklagern                B ehältnisses von oben sicherzustellen, daß der Füllstut-\nzen des Ladearms nahe am B oden des beweglichen\n(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Otto-\nB ehältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu ver-\nkraftstoff hat der B etreiber so zu errichten und zu betrei-\nhindern.\nben, daß die bei der B efüllung eines Lagertanks oder eines\nbeweglichen B ehältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und                                        §5\nentweder\nBewegliche Behältnisse\n1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer                   (1) B ewegliche B ehältnisse dürfen nur so errichtet und\nAbgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder                betrieben werden, daß\n2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem S tand der            1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff\nTechnik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer                 im B ehältnis zurückgehalten werden,\nAbgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 bei\n2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tank-\nnicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach\nstellen nach § 6 Abs. 1 oder von Tanklagern nach § 4\nAbsatz 3 Nr. 2 B uchstabe b bei genehmigungsbedürfti-\nAbs. 1 Nr. 2 aufnehmen und zurückhalten.\ngen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große\nEmissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden            S atz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in\nAnlage                                                       ihnen Ottokraftstoff an Tanklager geliefert wird, in denen\nDämpfe im S inne des § 2 Nr. 20 zwischengelagert werden.\nzugeführt werden.\n(2) Der B etreiber eines beweglichen B ehältnisses hat\n(2) Gaspendelsysteme entsprechen dem S tand der               sicherzustellen, daß die in Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 und 2\nTechnik, wenn insbesondere                                       bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen\nüber die Überdruckventile, solange im beweglichen\n1. der K raftstoffluß nur bei Anschluß des G aspendel-           B ehältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem\nsystems freigegeben wird und                                 Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer\nAbgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Ist eine\n2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Ein-\nDämpferückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von\nrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig,\nDämpfen nicht möglich, da das bewegliche B ehältnis\nabgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Frei-\nnach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für\nsetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.\nandere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann\n(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der B etreiber so        die zuständige B ehörde bis zum 30. J uni 2001 die Ventilie-\nzu errichten und zu betreiben, daß                               rung in einem Gebiet erlauben, in dem Emissionen kaum in\neinem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesund-\n1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen                     heitsschäden beitragen können.\na) ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht\nunterschritten wird und                                                               §6\nb) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine M as-                     Befüllung der Lagertanks von Tankstellen\nsenkonzentration von 35 Gramm je K ubikmeter als           (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Otto-\nS tundenmittelwert nicht überschreiten und              kraftstoff an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrie-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998              1177\nben werden, daß die Dämpfe, die bei der B efüllung eines           (5) Der B etreiber hat über die Ergebnisse der Überprü-\nLagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendel-           fung nach Absatz 2 und der M essungen nach Absatz 3\nsystems nach dem S tand der Technik erfaßt und dem              und Absatz 4 jeweils einen B ericht erstellen zu lassen. Die\nabfüllenden beweglichen B ehältnis zugeleitet werden.           jeweils aktuellen B erichte über das Ergebnis der Überprü-\n§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.                                   fungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis der M es-\nsungen nach Absatz 3 sind am B etriebsort aufzubewah-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. J uni 1998 errichtete\nren; bei beweglichen B ehältnissen ist zusätzlich eine\nTankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraft-\nB erichtsausfertigung am Geschäftssitz des B etreibers\nstoff 100 K ubikmeter nicht überschreitet.\naufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen B erichts\nüber ortsfeste Anlagen ist der zuständigen B ehörde inner-\nhalb von vier Wochen nach der Überprüfung oder den\nDritter Teil\nM essungen zuzuleiten. B ei beweglichen B ehältnissen ist\nVerfahren zur M essung und Überwachung                   der B ericht oder die B erichtsausfertigung der zuständigen\nB ehörde auf Verlangen vorzulegen.\n§7                                 (6) Der B etreiber hat sicherzustellen, daß Verbindungs-\nMeßöffnungen und Meßplätze                       schläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf\nundichte S tellen überprüft werden.\nS oweit zur K ontrolle der Einhaltung von Anforderungen\nnach den § § 3 bis 6 M essungen erforderlich sind, hat der         (7) Der B etreiber hat sicherzustellen, daß im Rahmen\nB etreiber geeignete M eßöffnungen und M eßplätze einzu-        der nach den Vorschriften über die B eförderung gefährli-\nrichten.                                                        cher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen P rüfungen\n§8                              1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen\nB ehältnissen und\nNicht genehmigungsbedürftige Anlagen\n2. bei S traßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mittels\n(1) Der B etreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen           eines Drucktests\nortsfesten Anlage hat diese der zuständigen B ehörde vor\nder Inbetriebnahme anzuzeigen.                                  überprüft werden.\n(2) Der B etreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen                                     §9\nAnlage, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 S atz 1 mit\neinem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhal-                      Genehmigungsbedürftige Anlagen\ntung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 erstmals vor der            Für die M essung und Überwachung der Emissionen an\nInbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle fünf J ahre        Dämpfen finden die Anforderungen der Ziffer 3.2 der\nvon einem S achverständigen feststellen zu lassen. Fest-        Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum B undes-\ngestellte M ängel hat der B etreiber bei der erstmaligen P rü-  Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-\nfung vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei wiederkeh-          haltung der Luft) vom 27. Februar 1986 (GM B l. S . 95)\nrenden P rüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb          Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen\nbeseitigen zu lassen.                                           nach § 8 Abs. 4 und 5. § 8 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.\n(3) Der B etreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrich-\ntung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anla-\nge hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3\nNr. 1                                                                                    Vierter Teil\n1. erstmalig frühestens drei M onate und spätestens                              Gemeinsame Vorschriften\nsechs M onate nach der Inbetriebnahme der Abgasrei-\nnigungseinrichtung und sodann\n§ 10\n2. wiederkehrend alle drei J ahre\nAndere oder weitergehende Anforderungen\nvon einer nach § 26 des B undes-Immissionsschutzgeset-\nzes bekanntgegebenen S telle durch M essungen nach                 Die B efugnis der zuständigen B ehörde, auf Grund des\nAbsatz 4 feststellen zu lassen.                                 B undes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-\ngehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit\n(4) Die M essungen sind mit geeigneten M eßgeräten           die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschrif-\ndurchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muß mindestens            ten über die B eförderung gefährlicher Güter nicht entge-\n95 P rozent des M eßwertes betragen. Es sind mindestens         genstehen.\ndrei Einzelmessungen der M assenkonzentration an Dämp-\nfen im Abgas jeweils vor und nach der Abgasreinigungs-                                       § 11\neinrichtung während eines mindestens siebenstündigen\nArbeitstages bei bestimmungsgemäßem Durchsatz vor-                               Zulassung von Ausnahmen\nzunehmen. Aus den M eßwerten ist der S tundenmittelwert\n(1) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des B etrei-\nzu ermitteln und anzugeben. Der sich aus den M eßgerä-\nbers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-\nten, dem K alibriergas und dem M eßverfahren ergebende\nnung zulassen, soweit unter B erücksichtigung der beson-\nGesamtfehler darf 10 P rozent des M eßwertes nicht über-\nderen Umstände des Einzelfalls\nschreiten. Die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 gelten\nals eingehalten, wenn der S tundenmittelwert den vorge-         1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur\nschriebenen Reinigungsgrad nicht unterschreitet und die             mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden\nhöchstzulässige M assenkonzentration nicht überschreitet.           können,","1178                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998\n2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine              3. entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der dort\nGefahren für B eschäftigte und Dritte zu erwarten sind           genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig\nund                                                              feststellen oder festgestellte M ängel nicht oder nicht\n3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten              rechtzeitig beseitigen läßt,\nwerden.                                                      4. entgegen § 8 Abs. 5 S atz 2 einen B ericht oder eine\n(2) Gehört die Anlage zu einem S tandort, der in das Ver-         B erichtsausfertigung nicht aufbewahrt oder\nzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93\n5. entgegen § 8 Abs. 5 S atz 3 der zuständigen B ehörde\ndes Rates vom 29. J uni 1993 über die freiwillige B eteili-\neine Durchschrift des jeweiligen B erichts nicht oder\ngung gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-\nnicht rechtzeitig zuleitet.\nschaftssystem für das Umweltmanagement und die\nUmweltbetriebsprüfung (AB l. EG Nr. L 168 S . 1) eingetra-\ngen ist, kann die zuständige B ehörde auf Antrag des\nB etreibers durch Ausnahme zulassen, daß wiederkehren-\nde M essungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im S inne der                                      Fünfter Teil\nNummer 3.2.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhal-\ntung der Luft nicht durchgeführt werden, wenn das                           Übergangs- und S chlußvorschriften\nUmweltmanagementsystem des B etreibers eigene,\ngleichwertige M essungen sowie B erichte vorsieht.                                               § 13\n(3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur\nÜbergangsregelungen\nB egrenzung der K ohlenwasserstoffemissionen beim\nUmfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober             (1) Die Anforderungen\n1992 (B GB l. I S . 1727) erteilt worden sind, gelten als Aus-\nnahmen im S inne des Absatzes 1 weiter. Die Ausnahmen            1. des § 3 Abs. 1 S atz 1 sind für S chwimmdachtanks von\nsind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften der Richtlinie         Altanlagen im Rahmen der normalen Wartungszyklen,\n94/63/EG entgegenstehen.                                             spätestens jedoch ab dem 1. J anuar 1999, zu erfüllen,\n2. des § 3 Abs. 2, 3 und 4 sind bei Altanlagen in Tankla-\n§ 12                                   gern mit einem Durchsatz\nOrdnungswidrigkeiten\na) von mehr als 50 000 Tonnen ab dem 1. J anuar\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des                1999,\nB undes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig als B etreiber einer genehmigungs-              b) bis zu 50 000 Tonnen ab dem 1. J uli 1999\nbedürftigen Anlage                                                   einzuhalten.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4\noder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreini-           (2) B ei genehmigungsbedürftigen Altanlagen sind die\ngungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in      Anforderungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ab dem\nder vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,          1. J uli 2003, die Anforderungen nach Anhang II Nr. 2\n2. entgegen § 3 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1 einen         Abs. 1 der Richtlinie 94/63/EG ab dem 1. J anuar 1999 ein-\nS chwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht               zuhalten.\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet\noder betreibt oder                                              (3) Die Anforderungen des § 4 Abs. 4 sind bei Altanlagen\nin Tanklagern mit einem Durchsatz\n3. entgegen § 3 Abs. 4 einen Lagertank errichtet oder\nbetreibt.                                                    1. von mehr als 150 000 Tonnen ab dem 1. J anuar 1999,\n(2) Ordnungswidrig im S inne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des        2. bis zu 150 000 Tonnen ab dem 1. J anuar 2002\nB undes-Immissionsschutzgesetztes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                         einzuhalten. Ab dem 1. J anuar 2005 dürfen Tanklager mit\nAnlagen zur B efüllung von S traßentankfahrzeugen nur\n1. als B etreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen\nmehr betrieben werden, wenn alle Füllstellen den in\nAnlage\nAnhang IV der Richtlinie 94/63/EG festgelegten Anforde-\na) entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1,         rungen genügen.\nAbs. 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine\nAbgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager               (4) Die Anforderungen des § 5 sind bei den vor dem\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise           4. J uni 1998 zugelassenen Eisenbahnkesselwagen und\nerrichtet oder betreibt,                                 B innenschiffen ab dem 1. J anuar 1999 einzuhalten.\nb) entgegen § 3 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1 einen\nS chwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht\n§ 14\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstat-\ntet oder betreibt,                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S atz 1 oder § 6             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 1 S atz 1 einen Lagertank, ein B ehältnis oder      K raft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur B egrenzung der\neine Anlage errichtet oder betreibt,                     K ohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern\n2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig         von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (B GB l. I\noder nicht rechtzeitig erstattet,                            S . 1727) außer K raft.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1179\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 27. M ai 1998\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel"]}