{"id":"bgbl1-1998-31-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":31,"date":"1998-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_31.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften über Schiffsausrüstung (Schiffsausrüstungsverordnung-See - SchAV-See)","law_date":"1998-05-20T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1168                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998\nVerordnung\nzur Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften über Schiffsausrüstung\n(Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchAV-See)*)\nVom 20. Mai 1998\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 4, S atz 2, Abs. 2                                           §2\nS atz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie des § 9c des S eeaufgaben-\nBegriffsbestimmungen\ngesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom\n27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2802), § 9 geändert durch            (1) Im S inne dieser Verordnung bedeutet\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I\n1. „Richtlinie 96/98/EG“ die Richtlinie 96/98/EG des\nS . 778), verordnet das B undesministerium für Verkehr im                 Rates vom 20. Dezember 1996 über S chiffsausrü-\nEinvernehmen mit dem B undesministerium für P ost und                     stung (AB l. EG 1997 Nr. L 46 S . 25);\nTelekommunikation:\n2. „K onformitätsbewertungsverfahren“ die in Artikel 10\nund Anhang B der Richtlinie 96/98/EG vorgesehenen\n§1\nVerfahren;\nAnwendungsbereich\n3. „Ausrüstung“ die in den Anhängen A.1 und A.2 der\n(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung, mit der                      Richtlinie 96/98/EG aufgeführten Ausrüstungsgegen-\nstände, mit denen ein S chiff gemäß den internationa-\n1. ein neues S chiff ausgestattet werden soll, das berech-\nlen Instrumenten auszustatten ist oder mit denen ein\ntigt ist, die B undesflagge zu führen, und auf das die\nS chiff auf freiwilliger B asis ausgestattet werden kann\ninternationalen Übereinkommen (§ 2 Nr. 5) anwendbar\nund für die nach den internationalen Instrumenten die\nsind, unabhängig davon, ob sich das S chiff zum Zeit-                 Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats\npunkt des B aus in einem M itgliedstaat der Europäi-                  erforderlich ist;\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    4. „Funkausrüstung“ Ausrüstung gemäß K apitel III\nbefindet,                                                             Regel 6 Absatz 2 und K apitel IV des S OLAS -Überein-\nkommens von 1974 in der 1988 in bezug auf das welt-\n2. ein vorhandenes S chiff, das berechtigt ist, die B undes-              weite S eenot- und S icherheitsfunksystem (GM DS S )\nflagge zu führen, und auf das die internationalen Über-               geänderten Fassung;\neinkommen (§ 2 Nr. 5) anwendbar sind, ausgestattet\nwerden soll, wenn es zuvor keine solche Ausrüstung an              5. „internationale Übereinkommen“\nB ord hatte oder die bereits an B ord befindliche Ausrü-              – das Internationale Freibord-Übereinkommen von\nstung ersetzt wird, es sei denn, daß nach den interna-                   1966 (LL66) (B GB l. 1969 II S . 249; 1981 II S . 98),\ntionalen Übereinkommen etwas anderes zulässig ist,\n– das Übereinkommen von 1972 über die Internatio-\nunabhängig davon, ob sich das S chiff zu dem Zeit-\nnalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\npunkt in einem M itgliedstaat der Europäischen Union\nauf S ee C OLREG (B GB l. II S . 1017; 1991 II S . 627),\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, zu                    – das Internationale Übereinkommen von 1973 zur\ndem es mit der Ausrüstung ausgestattet ist.                              Verhütung der M eeresverschmutzung durch\nS chiffe M ARP OL (B GB l. 1996 II S . 399, 977),\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Ausrüstung, mit der\nein S chiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-               – das Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nnung bereits ausgestattet ist, mit Ausnahme des § 7                          S chutz des menschlichen Lebens auf S ee S OLAS\nAbs. 1, soweit Teile des Ausrüstungsgegenstandes er-                         (B GB l. 1979 II S . 141; 1997 II S . 934),\nsetzt oder das dem Ausrüstungsgegenstand zugrunde-                        sowie die diesbezüglichen P rotokolle und Änderun-\nliegende B aumuster geändert wird, sowie des § 9.                         gen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie\n(3) Unbeschadet der Tatsache, daß die Ausrüstung                       96/98/EG in K raft sind;\nauch unter den Anwendungsbereich anderer Rechtsvor-                    6. „internationale Instrumente“ die einschlägigen inter-\nschriften über die Ausstattung von S chiffen und die Ge-                  nationalen Übereinkommen sowie Entschließungen\nwährleistung des freien Verkehrs fallen kann, gilt für sie für            und Zirkulare der Internationalen S eeschiffahrts-\ndiesen Zweck ausschließlich diese Verordnung.                             Organisation (IM O) sowie alle einschlägigen interna-\n(4) S eegehende Fahrzeuge, die berechtigt sind, die                    tionalen P rüfnormen;\nB undesflagge zu führen, und auf die die internationalen               7. „K ennzeichnung“ das in Anhang D der Richtlinie\nÜbereinkommen (§ 2 Nr. 5) nicht anwendbar sind, können                    96/98/EG dargestellte S ymbol;\nmit der nach dieser Verordnung zugelassenen Ausrüstung\nausgestattet werden.                                                   8. „ausgestattet“ beziehungsweise „Ausstattung“ die\nTatsache, daß Ausrüstung an B ord eines S chiffes fest\nangebracht oder untergebracht ist;\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des\nRates vom 20. Dezember 1996 über S chiffsausrüstung (AB l. EG 1997  9. „S chiff“ ein unter die internationalen Übereinkommen\nNr. L 46 S . 25).                                                      fallendes S chiff, mit Ausnahme von K riegsschiffen;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998                 1169\n10. „neues S chiff“ ein S chiff, dessen K iel am oder nach        oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ndem 17. Februar 1997 gelegt wird oder das sich zu            den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener\ndiesem Zeitpunkt in einem entsprechenden B auzu-             B evollmächtigter kann bestimmen, welche P rüfnormen\nstand befindet. Im S inne dieser Definition gilt als „ent-   angewandt werden sollen.\nsprechender B auzustand“ der Zustand, bei dem\n(3) Auf die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufge-\na) die Arbeiten am B au eines bestimmten S chiffes           führte Ausrüstung, mit der ein S chiff ausgestattet wird, fin-\nerkennbar beginnen und                                  den die einschlägigen Vorschriften der S chiffssicherheits-\nverordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom\nb) die M ontage von mindestens 50 Tonnen oder\n3. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2217), insbesondere über\neinem P rozent der geschätzten B aumasse des\ndas Verfahren der B aumusterzulassung, Anwendung.\nS chiffes – je nachdem, welche M asse geringer ist –\nbegonnen hat;\n11. „vorhandenes S chiff“ ein S chiff, das kein neues S chiff                                    §4\nist;                                                                           Voraussetzungen für die\n12. „P rüfnormen“ die vor dem 20. Dezember 1996 in K raft                          Ausstattung eines Schiffes\ngetretenen und gemäß den einschlägigen internatio-              (1) Die im Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführ-\nnalen Übereinkommen sowie den einschlägigen Ent-             te Ausrüstung darf zur Ausstattung eines S chiffes nur in\nschließungen und Zirkularen der IM O zur Festlegung          Verkehr gebracht und nur verwendet werden, wenn sie\nder P rüfmethoden und P rüfergebnisse erstellten Nor-\nmen                                                          1. mit der K onformitätskennzeichnung nach § 6 versehen\nist und ihr eine schriftliche EG-K onformitätserklärung\n– der Internationalen       S eeschiffahrts-Organisation         nach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG beigefügt ist,\n(IM O),                                                       wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft\n– der Internationalen Organisation für Normung (IS O),           oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\n– der Internationalen Elektrotechnischen K ommis-                sener B evollmächtigter bestätigt, daß\nsion (IEC ),\na) die Ausrüstung den S icherheitsanforderungen des\n– des Europäischen K omitees für Normung (C EN),                     § 3 Abs. 1 und 2 entspricht und\n– des Europäischen K omitees für elektrotechnische               b) die K onformitätsbewertungsverfahren eingehalten\nNormung (C ENELEC ) und                                           sind, oder\n– des Europäischen Instituts für Telekommunika-              2. aus anderen Gründen den B estimmungen der Richt-\ntionsnormen (ETS I),                                          linie 96/98/EG genügt.\njedoch nur in der im Anhang A der Richtlinie 96/98/EG           (2) Die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführ-\ngenannten Form;                                              te Ausrüstung darf zur Ausstattung eines S chiffes nur ver-\n13. „B aumusterzulassung“ die Verfahren zur B ewertung            wendet werden, wenn sie den S icherheitsanforderungen\nvon hergestellter Ausrüstung nach den einschlägigen          des § 3 Abs. 3 entspricht und mit der vorgeschriebenen\nP rüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden           B aumusternummer der zuständigen S telle gekennzeich-\nB escheinigung.                                              net ist.\n(2) Wird der Anhang A der in Absatz 1 Nr. 1 genannten                                         §5\nRichtlinie im Verfahren nach den Artikeln 17 und 18 dieser                              Umregistrierung\nRichtlinie angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten               (1) Ein neues S chiff, das nicht in einem M itgliedstaat der\nFassung. Die Änderung gilt vom ersten Tage des zweiten            Europäischen Union registriert ist und in ein deutsches\nauf die Veröffentlichung folgenden M onats an.                    S eeschiffsregister aufgenommen werden soll, muß bei\nseiner Übernahme daraufhin überprüft werden, daß\n§3                                 1. der Zustand der Ausrüstung den S icherheitszeugnis-\nSicherheitsanforderungen an die Ausrüstung                      sen entspricht,\n2. die Ausrüstung dieser Verordnung entspricht und sie\n(1) Die im Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführ-\ndie vorgeschriebene K ennzeichnung trägt oder sie\nte Ausrüstung muß die Anforderungen der in diesem\nnach M einung der zuständigen S telle gleichwertig ist\nAnhang genannten internationalen Instrumente erfüllen\nmit der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nund darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instand-\nAusrüstung.\nhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die\nS icherheit und G esundheit von P ersonen nicht gefährden            (2) Trägt die Ausrüstung nicht die K ennzeichnung oder\nsowie die M eeresumwelt nicht beeinträchtigen.                    wird sie von der zuständigen S telle nicht als gleichwertig\nbetrachtet, so muß sie ersetzt werden.\n(2) Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Anfor-\nderungen im S inne des Absatzes 1 ist ausschließlich                 (3) Für Ausrüstung, die nach dieser Vorschrift als gleich-\nanhand der einschlägigen P rüfnormen und K onformitäts-           wertig eingestuft ist, wird eine B escheinigung ausgestellt,\nbewertungsverfahren nach den Vorgaben im Anhang A.1               die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist; die Beschei-\nder Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen. Für alle Aus-               nigung enthält die Genehmigung der zuständigen S telle\nrüstungsteile, für die es sowohl IEC - als auch ETS I-P rüf-      zur Ausstattung des S chiffes mit der Ausrüstung und\nnormen gibt, gelten diese wahlweise, und der Hersteller           etwaige Einschränkungen oder B estimmungen für deren\noder sein in einem M itgliedstaat der Europäischen Union          B enutzung.","1170               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998\n(4) Die Funkausrüstung darf sich in bezug auf die Anfor-     genauigkeit gerechnet werden kann. Die bei der regel-\nderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht              mäßigen K ontrolle festgestellte Deviation der M agnet-\nnachteilig auswirken.                                           Regelkompasse und M agnet-S teuerkompasse ist in das\nDeviationstagebuch einzutragen. B is zu dem auf der P rüf-\n§6                                plakette angegebenen Zeitpunkt sind die Anlagen und\nS ysteme durch einen von der zuständigen S telle an-\nKonformitätskennzeichnung                       erkannten B etrieb überprüfen und mit einer P rüfmarke\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche K ennzeich-      gleicher Laufzeit versehen zu lassen. Die Überprüfung\nnung (§ 2 Nr. 7) ist an der Ausrüstung oder ihrer Daten-        durch einen anerkannten B etrieb ist in gleichen Zeit-\nplakette am Ende der P roduktionsphase so anzubringen,          abständen regelmäßig zu wiederholen und durch eine\ndaß sie während der voraussichtlichen Lebendauer der            P rüfmarke bestätigen zu lassen.\nAusrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten          (4) P rüfplaketten und P rüfmarken werden ungültig,\nbleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung         wenn an der Ausrüstung bauliche Veränderungen vor-\nnicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die K enn-    genommen werden.\nzeichnung auf der Verpackung des P rodukts, auf einem\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Geneh-\nEtikett oder auf einem B eiblatt anzubringen.\nmigungen, P rüfungen und Regulierungen erfolgen auf\n(2) Nach der K ennzeichnung sind die K ennummer der          Antrag.\ndas K onformitätsbewertungsverfahren durchführenden\nzuständigen S telle, wenn diese bei der P roduktionskon-                                      §8\ntrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des J ahres                           Stichproben\nanzugeben, in dem die K ennzeichnung angebracht wurde.\nDie K ennummer ist unter der Verantwortung der zustän-             Die zuständigen S tellen können die erforderlichen M aß-\ndigen S telle entweder durch diese selbst oder durch den        nahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß S tichproben an\nHersteller oder seinen in der Gemeinschaft oder einem           mit der K ennzeichnung versehener Ausrüstung, die sich\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-              auf dem M arkt befindet, aber noch nicht an B ord einge-\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen B evollmäch-          baut wurde, durchgeführt werden, um die Übereinstim-\ntigten anzubringen.                                             mung mit dieser Verordnung zu prüfen. S tichproben, die in\nden M odulen des K onformitätsbewertungsverfahrens vor-\n(3) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubrin-     gesehen sind, werden auf K osten des Herstellers durch-\ngen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der B edeutung      geführt.\noder des S chriftbilds der K ennzeichnung gemäß dieser\nVerordnung in die Irre zu führen.                                                             §9\nWirksamkeit und\n§7                                            Betriebssicherheit, Instandsetzung\nAufstellung und Anbringung der Ausrüstung                   Die Wirksamkeit und B etriebssicherheit der Ausrüstung\n(1) Die zuständigen S tellen erteilen die nach den inter-    einschließlich der Zusatzgeräte, mit denen ein S chiff aus-\nnationalen Instrumenten erforderlichen Genehmigungen            gestattet ist, müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die\nzur Aufstellung und Anbringung der Ausrüstung an B ord          Wirksamkeit oder B etriebssicherheit erkennbar beein-\nund führen die darin vorgeschriebenen P rüfungen vor Ver-       trächtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße Instandset-\nwendung an B ord, regelmäßigen Wiederholungsprüfun-             zung zu sorgen. Die Ausrüstung ist nach wesentlichen\ngen und P rüfungen nach wesentlichen Instandsetzungen           Instandsetzungsarbeiten durch einen von der zuständigen\nan der Ausrüstung durch.                                        S telle anerkannten B etrieb überprüfen zu lassen, der eine\nP rüfmarke oder für P ositionslaternen, S challsignal- und\n(2) Die zuständigen S tellen können nach der Anbringung      M anövriersignalanlagen eine B escheinigung erteilt. Die\nder Ausrüstung an B ord eine B ewertung im Hinblick auf         B escheinigung ist an B ord mitzuführen. Nach wesent-\ndie Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Verwendung           lichen Instandsetzungsarbeiten an der Funkausrüstung ist\ndurchführen, wenn                                               eine außerordentliche Nachprüfung unverzüglich zu bean-\n1. nach internationalen Instrumenten betriebliche Lei-          tragen.\nstungsprüfungen an B ord aus Gründen der S icherheit                                     § 10\noder zur Verhütung von Verschmutzungen vorge-\nschrieben sind und                                                   Ausnahmen bei technischen Neuerungen\n2. sie sich nicht mit den bereits durchgeführten K onfor-          (1) B ei technischen Neuerungen kann die zuständige\nmitätsbewertungsverfahren überschneiden.                    S telle ausnahmsweise die Ausstattung eines S chiffes mit\neiner Ausrüstung zulassen, die nicht den B estimmungen\nDer Hersteller der Ausrüstung, sein in der Gemeinschaft\ndes K onformitätsbewertungsverfahrens entspricht, wenn\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nsie sich in Versuchen oder auf andere Art und Weise hin-\nden Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener\nreichend davon überzeugt hat, daß diese Ausrüstung min-\nB evollmächtigter oder die P erson, die in der Gemeinschaft\ndestens genauso wirksam ist wie die Ausrüstung, die den\noder dem Europäischen Wirtschaftsraum für das Inver-\nB estimmungen des K onformitätsbewertungsverfahrens\nkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, muß die\nentspricht. B ei Funkausrüstung darf sich diese Ausrü-\nInspektions-/P rüfberichte der zuständigen S telle vorlegen.\nstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das\n(3) Ausrüstung, die vor ihrer Verwendung an B ord            Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirken. B ei\ngeprüft worden ist, kann von der zuständigen S telle mit        solchen Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied im\neiner P rüfplakette gekennzeichnet werden, aus der sich         Hinblick darauf gemacht werden, wo der Ausrüstungs-\nergibt, bis wann mit der erforderlichen M eß- und Anzeige-      gegenstand hergestellt worden ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998                1171\n(2) Die zuständige S telle hat für die Ausrüstungsgegen-          nach Artikel 9 der Richtlinie 96/98/EG benannten S telle\nstände im S inne des Absatzes 1 eine B escheinigung aus-             anerkannt ist, wenn zwischen den Europäischen\nzustellen, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden            Gemeinschaften und dem betroffenen Drittstaat ein\nmuß und etwaige Einschränkungen oder B estimmungen                   Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sol-\nfür deren B enutzung enthält.                                        cher Einrichtungen geschlossen wurde.\n(3) Im Falle der Erteilung einer Ausnahme benachrichtigt      2. K önnen die B estimmungen gemäß Nummer 1 nicht\ndie zuständige S telle unverzüglich die K ommission der              erfüllt werden, so darf ein S chiff vorbehaltlich der Ab-\nEuropäischen Gemeinschaften und die anderen M itglied-               sätze 2 und 3 mit einer Ausrüstung ausgestattet wer-\nstaaten der Europäischen Union davon und legt die                    den, wenn ein von einem M itgliedstaat der IM O, der\nB erichte über alle einschlägigen Versuche, B ewertungen             Vertragspartei der einschlägigen internationalen Über-\nund K onformitätsbewertungsverfahren vor.                            einkommen ist, ausgestelltes Dokument beigefügt ist,\n(4) Wird ein S chiff mit einer Ausrüstung, die unter Ab-          durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen\nsatz 1 fällt, unter der Flagge eines anderen M itgliedstaates        Anforderungen der IM O bescheinigt wird.\nder Europäischen Union in einem deutschen S eeschiffs-\n(2) Die zuständige S telle ist vom Reeder unverzüglich\nregister registriert, kann die zuständige S telle die erforder-\nvon der Art und den M erkmalen einer solchen Ausrüstung\nlichen M aßnahmen treffen, um sich durch Versuche oder\nin K enntnis zu setzen.\npraktische Vorführungen davon zu überzeugen, daß die\nAusrüstung mindestens genauso wirksam ist wie die                   (3) Die zuständige S telle stellt so bald wie möglich\nAusrüstung, die den K onformitätsbewertungsverfahren             sicher, daß die unter Absatz 1 fallende Ausrüstung nebst\nentspricht.                                                      ihren P rüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen\nder internationalen Instrumente und dieser Verordnung\n§ 11                               entspricht.\nErlaubnis zur Erprobung                          (4) B ei Funkausrüstung darf sich diese Ausrüstung in\nbezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfre-\nDie zuständige S telle kann die Ausstattung eines S chif-\nquenzspektrum nicht nachteilig auswirken.\nfes mit einer Ausrüstung, die weder den K onformitäts-\nbewertungsverfahren entspricht noch unter § 10 fällt, aus\nVersuchs- und Erprobungsgründen erlauben, wenn fol-                                            § 13\ngende B edingungen erfüllt werden:\nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr\n1. Die zuständige S telle stellt für die Ausrüstung eine\nB escheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mit-           (1) Wird durch eine Überprüfung oder auf andere Art und\ngeführt werden muß und die Genehmigung zur Aus-              Weise festgestellt, daß trotz der K onformitätskennzeich-\nstattung des S chiffes mit der Ausrüstung sowie etwaige      nung ein Ausrüstungsgegenstand, der sachgerecht einge-\nEinschränkungen oder Auflagen für die B enutzung ent-        baut, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung ent-\nhält;                                                        sprechend verwendet wird, die Gesundheit oder die\n2. die Ausnahmegenehmigung ist auf eine kurze Zeit-              S icherheit der B esatzung, der Fahrgäste oder anderer\ndauer zu befristen;                                          P ersonen gefährdet oder die M eeresumwelt beeinträchti-\ngen kann, so trifft die zuständige S telle alle geeigneten\n3. die Ausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die\nvorläufigen M aßnahmen, um diesen Ausrüstungsgegen-\nden Anforderungen dieser Verordnung genügt, ver-\nstand aus dem Verkehr zu ziehen oder sein Inverkehrbrin-\nwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht\ngen oder die Ausstattung mit diesem Ausrüstungsgegen-\nersetzen, die an B ord des S chiffes bleiben und sich in\nstand zu verbieten oder einzuschränken. Die zuständige\neinem funktionsfähigen und unmittelbar einsatzberei-\nS telle unterrichtet die K ommission und die anderen M it-\nten Zustand befinden muß.\ngliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich von\nB ei Funkausrüstung darf sich diese Ausrüstung in bezug          diesen M aßnahmen und begründet ihre Entscheidung.\nauf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspek-           Dabei gibt sie insbesondere an, ob die Abweichung von\ntrum nicht nachteilig auswirken.                                 den Anforderungen auf\n1. die Nichteinhaltung der Anforderungen des § 3,\n§ 12\n2. die mangelhafte Anwendung der nach § 3 anzuwen-\nErsetzen von Ausrüstung\ndenden P rüfnormen oder\n(1) Wenn die Ausrüstung in einem Hafen außerhalb\n3. M ängel in den P rüfnormen selbst\neines M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den                   zurückzuführen ist.\nEuropäischen Wirtschaftsraum ersetzt werden muß, darf\nein S chiff in Ausnahmefällen, die gegenüber der zuständi-          (2) Ist ein den Vorschriften dieser Verordnung nicht\ngen S telle angemessen zu begründen sind und bei denen           entsprechender Ausrüstungsgegenstand mit der K on-\nes aus Zeit- und K ostengründen nicht möglich ist, ein           formitätskennzeichnung nach § 6 dieser Verordnung\nS chiff mit einer Ausrüstung mit EG-B aumusterzulassung          versehen, so hat die zuständige S telle alle geeigneten\nauszustatten, gemäß dem folgenden Verfahren mit einer            M aßnahmen im S inne von Absatz 1 zu treffen und die\nanderen Ausrüstung ausgestattet werden:                          K ommission und die anderen M itgliedstaaten der Euro-\npäischen Union davon zu unterrichten.\n1. Der Ausrüstung ist ein Dokument beizufügen, das\nvon einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von einer          (3) § 16 S chiffssicherheitsverordnung bleibt unberührt.","1172              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998\n§ 14                                                            § 15\nZuständige Stellen                                               Übergangsregelung\nAls zuständige S tellen zur Durchführung der Verord-              Die im Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführte\nnung, insbesondere des K onformitätsbewertungsverfah-             Ausrüstung, die vor dem 1. J anuar 1999 nach den in der\nrens, werden benannt                                              S chiffssicherheitsverordnung und der Telekommunika-\n1. für die Rettungsmittel, für die Ausrüstung zur Ver-            tionszulassungsverordnung geregelten Verfahren der\nhütung der M eeresverschmutzung und für den B rand-           B aumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb\nschutz die S ee-B erufsgenossenschaft,                        von zwei J ahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr\ngebracht oder zur Ausstattung eines S chiffes verwendet\n2. für die Navigations- und Funkausrüstung das B undes-           werden.\namt für S eeschiffahrt und Hydrographie.\nS ie können sich bei der Durchführung des K onformitäts-                                     § 16\nbewertungsverfahrens anerkannter Organisationen und\nInkrafttreten\nsonstiger akkreditierter S tellen, insbesondere der Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und P ost, bedienen.              Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\nB onn, den 20. M ai 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann"]}