{"id":"bgbl1-1998-30-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=46","order":8,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1998-05-25T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["1138                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 25. Mai 1998\nAuf Grund des § 70 Nr. 1, 3a, 9 und 11 des P ersonen-           6. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nstandsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie-                                     „§ 16\nderungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, nach § 70b Abs. 2 des P ersonenstandsgesetzes,                      Der S tandesbeamte erteilt den Ehegatten eine\nder durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. J uni 1970              gebührenfreie B escheinigung über die Eheschlie-\n(B GB l. I S . 805) eingefügt worden ist, nach Artikel 2 Abs. 1        ßung.“\ndes Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. S eptember\n1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus               7. § 18 wird wie folgt geändert:\nP ersonenstandsbüchern vom 16. April 1997 (B GB l. 1997 II             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS . 774) und nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem                     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Nichtig-\nÜbereinkommen vom 5. S eptember 1980 über die Aus-                               erklärung oder“ gestrichen.\nstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. J uni 1997\n(B GB l. 1997 II S . 1086) verordnet das B undesministerium                bb) Nummer 2 wird aufgehoben; die Nummern 3\ndes Innern im B enehmen mit dem B undesministerium der                           bis 7 werden Nummern 2 bis 6.\nJ ustiz:                                                                   cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort „son-\nstige“ gestrichen.\nArtikel 1                                    dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 14\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 8“ durch die Angabe\nDie Verordnung zur Ausführung des P ersonenstands-\n„§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7“ ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom\n25. Februar 1977 (B GB l. I S . 377), zuletzt geändert durch               ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „son-\ndie Verordnung vom 30. April 1997 (B GB l. I S . 989), wird                      stige“ gestrichen und die Angabe „Satz 1 Nr. 3“\nwie folgt geändert:                                                              durch die Angabe „S atz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1\n1. § 9a wird wie folgt geändert:                                         Nr. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.\na) In S atz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bundes-\nvertriebenengesetzes“ die Wörter „oder § 1 des           8. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Aussiedlern“ durch die\nM inderheiten-Namensänderungsgesetzes“ einge-                Wörter „Vertriebenen und S pätaussiedlern“ ersetzt.\nfügt.\n9. § 20a wird wie folgt geändert:\nb) S atz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 S atz 2 werden die Wörter „und hat sich\ndie Änderung auf den Familiennamen des K indes\n2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt\nerstreckt“ durch die Wörter „und ist dieser Name\ngefaßt:\nauch Familienname des K indes geworden“ ersetzt.\n„Eheschließung und Heiratsbuch\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Aussiedlern“ durch die\n(§ § 4 bis 11 des Gesetzes)“.\nWörter „Vertriebenen und S pätaussiedlern“ er-\nsetzt.\n3. § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Ehe-           10. In § 20b Abs. 3 wird das Wort „Aussiedler“ durch die\nschließung persönlich bei dem S tandesbeamten                     Wörter „Vertriebene und S pätaussiedler“ ersetzt.\nanmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so\nhat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben,        11. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\ndaß er mit der Anmeldung durch den anderen Verlob-                und 6 bis 8“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3\nten einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der               und 5 bis 7“ ersetzt.\nS tandesbeamte eine Niederschrift auf.\n(2) S ind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am       12. § 25 wird wie folgt gefaßt:\nErscheinen vor dem S tandesbeamten verhindert, so                                          „§ 25\nkönnen sie die Eheschließung auch schriftlich oder\nWird die Geburt eines K indes angezeigt, so soll der\ndurch einen Vertreter anmelden.“\nS tandesbeamte verlangen, daß ihm\n4. In § 11 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „bei der                 1. bei verheirateten Eltern ein Auszug aus dem Fami-\nB estellung des Aufgebots“ durch die Wörter „bei der                  lienbuch oder, wenn kein Familienbuch angelegt\nAnmeldung der Eheschließung“ ersetzt.                                 ist, die Heiratsurkunde der Eltern,\n2. bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde\n5. Die § § 12 bis 14 werden aufgehoben.                                  der M utter und, falls eine wirksame Vaterschafts-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                1139\nanerkennung vorliegt oder die Vaterschaft gericht-           2. falls der als Vater eingetragene M ann nicht mit der\nlich festgestellt worden ist, die Geburtsurkunde                 M utter verheiratet ist oder war, dem S tandesbeam-\ndes Vaters                                                       ten mit, der das Geburtenbuch für diesen M ann\nvorgelegt wird. Nummer 1 gilt auch, wenn die Ehe                     führt; § 33 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend;\ndurch Tod aufgelöst und das K ind innerhalb von                  3. falls die M utter mit dem als Vater eingetragenen\n300 Tagen nach der Auflösung geboren worden ist.                     M ann verheiratet ist oder war, dem S tandesbeam-\nDer S tandesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkun-                  ten mit, der das Geburtenbuch für die M utter führt;\nden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Anga-                      § 33 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.\nben erforderlich ist. Er soll auf die Vorlage der Urkun-\nIm Falle der Nummer 3 weist der S tandesbeamte im\nden verzichten, wenn er die P ersonenstandsbücher\nRandvermerk auf den Geburtseintrag der M utter hin\nführt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.“\noder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann,\nspäter einen Hinweis zum Randvermerk.“\n13. § 26 wird aufgehoben.\n14. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe „und § 31 Abs. 1“            20. § 37 Abs. 1 S atz 3 und § 38 S atz 3 werden jeweils wie\ngestrichen.                                                      folgt gefaßt:\n„Ist ein K ind angenommen worden, für dessen leib-\n15. In § 28a S atz 1 werden die Wörter „und hat sich diese           liche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er\nNamensänderung auf den Familiennamen des K indes                 dies außerdem dem S tandesbeamten mit, der dieses\nerstreckt“ durch die Wörter „und ist dieser Name auch            Familienbuch führt.“\nFamilienname des K indes geworden“ ersetzt.\n21. In § 40 wird die Angabe „§ § 35 bis 38“ durch die\n16. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „§ 24“ durch die An-              Angabe „§ § 36 bis 38“ ersetzt.\ngabe „§ 21 Abs. 2“ ersetzt.\n17. § 33 wird wie folgt gefaßt:                                 22. § 41 wird wie folgt geändert:\n„§ 33                                   a) In S atz 1 wird die Angabe „§ § 35 bis 38“ durch die\nAngabe „§ § 36 bis 38“ ersetzt.\n(1) Der S tandesbeamte, der die Geburt eines K in-\ndes beurkundet, dessen Eltern miteinander verheira-              b) In S atz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“\ntet sind, teilt dies dem S tandesbeamten mit, der das                durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nFamilienbuch für die Ehe führt. Er weist am unteren\nRand des Geburtseintrags auf die Eheschließung und          23. § 42a Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nden Führungsort des Familienbuches der Eltern hin.\n„Der S tandesbeamte, der in das Geburtenbuch oder\n(2) Der S tandesbeamte, der die Geburt eines K in-            Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das Familien-\ndes beurkundet, dessen Eltern nicht miteinander ver-             buch einen Vermerk einträgt, daß sich der Familien-\nheiratet sind, teilt dies dem S tandesbeamten mit, der           name der Eltern oder eines Elternteils, von dem das\ndas Geburtenbuch für die M utter und den Vater führt;            K ind seinen Geburtsnamen ableitet, auf Grund fami-\ner weist am unteren Rand des Geburtseintrags des                 lienrechtlicher Vorschriften geändert hat, teilt dies\nK indes auf den Geburtseintrag der M utter und des               dem S tandesbeamten mit, der die Geburt des K indes\nVaters hin. Ist die Geburt der M utter oder des Vaters           beurkundet hat, wenn das K ind im Zeitpunkt der\nnicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet,                Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht\nso ist die M itteilung nach S atz 1 an das Amtsgericht           vollendet hat.“\nS chöneberg in B erlin-S chöneberg (Hauptkartei für\nTestamente) zu richten. Die M itteilung an den S tan-\ndesbeamten, der das Geburtenbuch für die M utter            24. In § 63 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen\nund den Vater führt, obliegt dem S tandesbeamten                 und Absatz 2 aufgehoben.\ndes S tandesamts I in B erlin, wenn die Geburt des K in-\ndes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkun-          25. § 64 wird wie folgt gefaßt:\ndet ist und ihm Nachweise über die Geburt oder die\nVaterschaftsfeststellung zugehen.“                                                        „§ 64\n(1) Für die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge\n18. Die § § 34 und 35 werden aufgehoben.                             nach dem Übereinkommen vom 8. S eptember 1976\nüber die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus\n19. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                      P ersonenstandsbüchern (B GB l. 1997 II S . 774) sind\ndie Formblätter A, B und C des Übereinkommens\n„§ 36                                   nach M aßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.\nDer S tandesbeamte, der zum Geburtseintrag eines                 (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der\nK indes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der              unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme\nals Vater eingetragene M ann nicht der Vater des K in-           der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deut-\ndes ist, teilt dies,                                             scher sowie in französischer und englischer S prache\n1. falls für die Ehe der M utter ein Familienbuch                anzugeben. Die B edeutung der Zeichen ist am S chluß\ngeführt wird und das K ind darin eingetragen ist,            der Vorderseite eines jeden Formblatts in den S pra-\ndem S tandesbeamten mit, der dieses Familien-                chen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Über-\nbuch führt;                                                  einkommens festgelegt sind.","1140                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzu-              b) Am Ende der Nummer 2 wird der P unkt durch ein\ngeben                                                                K omma ersetzt und werden folgende Nummern 3\nund 4 angefügt:\n1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in\nArtikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten                „3. die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag\nS prachen,                                                           für Ehen Vertriebener und S pätaussiedler\nsowie für Ehen, die zwischen dem 31. Dezem-\n2. die Übersetzungen des unveränderlichen Wort-\nber 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in\nlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nÜbereinkommens festgelegten S prachen mit Aus-\nGebiet geschlossen worden sind,\nnahme der auf der Vorderseite angegebenen\nS prachen (Absatz 2 S atz 1),                                     4. die Erteilung einer B escheinigung nach § 9a\nNr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn\n3. eine dem französischen Wortlaut der Zusam-                             sie zum Nachweis der Namensführung in der\nmenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7                     Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde erteilt\nentsprechende Übersetzung in die deutsche                            wird.“\nS prache.\n(4) In die mehrsprachigen Auszüge sind P ersonen,        29. § 68 wird wie folgt geändert:\ndie einen Ehenamen führen, nur mit diesem Namen\neinzutragen, gegebenenfalls unter B eifügung eines                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvorangestellten oder angefügten B egleitnamens; die                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nB eifügung des Geburtsnamens nach § 9 entfällt.\naaa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n(5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem\n„a) bei der Anmeldung der Eheschlie-\nGeburtenbuch (Formblatt A) sind nur die in eine\nßung oder“.\nGeburtsurkunde aufzunehmenden Angaben einzu-\ntragen. Feld 10 ist durch einen S trich zu sperren.                       bbb) Die B uchstaben b und c werden aufge-\nhoben; B uchstabe d wird B uchstabe b.\n(6) Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heirats-\nbuch (Formblatt B ) ist auf Grund des Familienbuches                      ccc) In dem neuen B uchstaben b werden die\nzu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch                            Wörter „für einen Deutschen“ gestrichen.\ngeführt wird. B ei bestehender Ehe sind in Feld 10 des               bb) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben;\nFormblatts die zum Zeitpunkt der Ausstellung des                          die Nummer 3 wird Nummer 2, die Nummer 6\nmehrsprachigen Auszugs von den Ehegatten geführ-                          wird Nummer 3.\nten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflö-\nsung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11               cc) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter\neinzutragen.                                                              „der das Aufgebot erlassen oder B efreiung\nvom Aufgebot bewilligt hat“ durch die Wörter\n(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbe-                      „der die Anmeldung der Eheschließung ent-\nbuch (Formblatt C ) sind die Felder 12 und 13 durch                       gegengenommen hat“ ersetzt.\neinen S trich zu sperren. Vor- und Familiennamen des\nfrüheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn                   dd) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-\nsich die Angaben aus dem S terbebuch ergeben.“                            mern 4 und 5 eingefügt:\n„4. für die Vornahme der Eheschlie-\nßung außerhalb der üblichen\n26. § 65 wird wie folgt geändert:\nÖffnungszeiten des S tandesamts,\na) In Nummer 1 werden die Wörter „ehelich gebore-                              ausgenommen Eheschließungen\nner“ gestrichen.                                                          bei lebensgefährlicher Erkran-\nkung nach § 7 P S tG . . . . . . . . . . . 100,–\nb) Nummer 2 wird aufgehoben; Nummer 3 wird Num-\nmer 2.                                                                5. für die Anlegung eines Familien-\nbuches auf Antrag . . . . . . . . . . . . . 60,–“.\nee) Die Nummern 7 bis 12 werden Nummern 6\n27. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbis 11, die Nummer 12a wird Nummer 12,\n„(4) In ihrer vom 1. J uli 1976 bis zum 30. J uni 1998                  die Nummer 13a wird Nummer 14, die Num-\ngeltenden Fassung sind zu verwenden                                       mern 14 und 15 werden Nummern 15 und 16.\n1. der Vordruck B x für beglaubigte Abschriften aus                  ff) In der neuen Nummer 12 wird der K lammer-\nGeburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. J uli 1976                   hinweis „(§ 9a S atz 1 Nr. 3, S atz 2)“ gestrichen.\nbis zum 30. J uni 1998 geführt worden sind,\ngg) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter\n2. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Gebur-                         „und damit ein besonderer Arbeitsaufwand\ntenbücher, wenn das verlorengegangene Gebur-                         verbunden ist 30,–“ durch die Wörter „ , je\ntenbuch in der Zeit vom 1. J uli 1976 bis zum                        nach Aufwand 30,– bis 100,–“ ersetzt.\n30. J uni 1998 geführt worden ist.“                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n28. § 67 Abs. 3 S atz 3 wird wie folgt geändert:\n„3. bei einer Eheschließung die auf Wunsch\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1616 Abs. 2                                  der Eheschließenden veranlaßten K osten\nund 4“ durch die Angabe „§ 1617“ ersetzt.                                 für die B ereitstellung von Räumen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998               1141\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4           31. Die amtlichen Vordrucke (Anlagen zur P S tV) werden\nangefügt:                                               wie folgt geändert:\n„4. die B eträge, die anderen in- und ausländi-         a) Die Vordrucke „B “ (Anlage 2), „B 1“ (Anlage 11),\nschen B ehörden, öffentlichen Einrichtun-             „Ern. B “ (Anlage 14) und „B x“ (Anlage 17) werden\ngen oder B eamten zustehen; und zwar                  wie folgt geändert:\nauch dann, wenn aus Gründen der Gegen-\naa) Die Textzeilen 3 bis 6 mit den Wörtern „wohn-\nseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung\nhaft“ in Zeile 3 und „Ehefrau des“ in Zeile 4\nund dergleichen an die B ehörden, Einrich-\nwerden gestrichen.\ntungen oder B eamten keine Zahlungen zu\nleisten sind.“                                        bb) Vor den Angaben über den Anzeigenden wer-\nden fünf Textzeilen eingefügt, von denen die\nzweite mit den Wörtern „Vater des K indes ist“\n30. § 70 wird wie folgt gefaßt:                                              und die vierte mit den Wörtern „wohnhaft in“\n„§ 70                                          beginnt.\n(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnis-                cc) Vor und nach der Textzeile, die mit den\nses ist das Formblatt des Übereinkommens vom                             Wörtern „persönlich bekannt – ausgewiesen\n5. S eptember 1980 über die Ausstellung von Ehe-                         durch“ beginnt, wird jeweils eine Textzeile\nfähigkeitszeugnissen (B GB l. 1997 II S . 1086) nach                     gestrichen.\nM aßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.                          dd) Der Vordruckteil für die Hinweise unterhalb\n(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unver-                 des Geburtseintrags wird wie folgt gefaßt:\nänderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme                         „1. Eheschließung der Eltern am, in, S t.Amt\nder für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deut-                              und Nr., Führungsort des Familienbuches\nscher sowie in französischer und englischer S prache\nanzugeben. Die B edeutung der Zeichen am S chluß\nder Vorderseite ist in den S prachen wiederzugeben,\ndie in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt                         Geburt der M utter am, in, St.Amt und Nr.\nsind.\n(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzu-\ngeben                                                                         Geburt des Vaters am, in, St.Amt und Nr.\n1. B ezugnahme auf das Übereinkommen in den in\nArtikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten\nS prachen,\n2. Eheschließung des K indes mit, am, in,\n2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts                             S t.Amt und Nr.\ndes Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 festge-\nlegten S prachen mit Ausnahme der auf der Vorder-\nseite angegebenen S prachen (Absatz 2 S atz 1),\n3. Tod des K indes am, in, S t.Amt und Nr.\n3. die deutsche Übersetzung der Zusammenfassung\ndes Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9.\n(4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen, so ist in                                                                    “.\nFeld 5 des Formblatts nur dieser Name einzutragen,\ngegebenenfalls unter B eifügung eines vorangestellten            b) Die Vordrucke „H“ (Anlage 6), „J “ (Anlage 7)\noder angefügten B egleitnamens; die B eifügung des                  und „K “ (Anlage 28) werden aufgehoben.\nGeburtsnamens nach § 9 entfällt.\n(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die                                  Artikel 2\nNummer eines ausländischen Familienregisters ein-\nzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewie-                                    Inkrafttreten\nsen sind.“                                                     Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 25. M ai 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther"]}