{"id":"bgbl1-1998-30-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung","law_date":"1998-05-20T00:00:00Z","page":1127,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                1127\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrpersonalverordnung\nVom 20. Mai 1998\nAuf Grund des § 2 Nr. 3 des Fahrpersonalgesetzes in                   müssen jedes B latt der Aufzeichnungen mit Vor-\nder Fassung der B ekanntmachung vom 19. Februar 1987                     und Zuname, dem Datum, dem amtlichen K enn-\n(B GB l. I S . 640), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Geset-        zeichen, den K ilometerständen bei Fahrtbeginn\nzes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075) geändert                    und Fahrtende sowie der Gesamtfahrstrecke der\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom                 benutzten Fahrzeuge versehen. Alle Eintragungen\n18. August 1997, verordnet das B undesministerium für                    sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Die Fahrer\nVerkehr im Einvernehmen mit dem B undesministerium für                   haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche\nArbeit und S ozialordnung:                                               und des letzten Tages der Vorwoche, an dem\ngefahren wurde, mitzuführen und den zuständigen\nP ersonen auf Verlangen zur P rüfung auszuhändi-\nArtikel 1                                  gen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Aufzeichnun-\nÄnderung der Fahrpersonalverordnung                           gen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen\nund von diesem ein J ahr lang aufzubewahren und\nDie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969                        auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer ist fer-\n(B GB l. I S . 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2             ner verpflichtet, die Aufzeichnungen wöchentlich\ndes Gesetzes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075), wird              oder, im Falle der Verhinderung, sobald wie möglich\nwie folgt geändert:                                                      zu prüfen und unverzüglich die M aßnahmen zu\nergreifen, die notwendig sind, um die B eachtung\n1. § 4 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                             der S ätze 1 bis 6 zu gewährleisten. Die Aufzeich-\n„Die Fahrer, die S chaublätter nach Artikel 15 Abs. 7                nungspflichten nach den S ätzen 1, 2 und 3 sind\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom                       erfüllt, wenn M uster der Anlage verwendet werden.\n20. Dezember 1985 über das K ontrollgerät im S traßen-                  (7) Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind entbehr-\nverkehr (AB l. EG Nr. L 370 S . 8) oder nach Artikel 10              lich, wenn\nAbs. 1 B uchstabe a des AETR vom 1. J uli 1970 (B GB l.\n1. ein im Fahrzeug befindliches K ontrollgerät\n1974 II S . 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zwei-\n(Fahrtschreiber gemäß § 57a der S traßenver-\nten und Dritten Änderung des Europäischen Überein-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung oder EG-K ontroll-\nkommens vom 1. J uli 1970 über die Arbeit des im inter-\ngerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)\nnationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals\nwährend der gesamten Dauer der S chicht in\n(AETR) vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550)\nB etrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeich-\nnicht vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen\nnet und\nkeine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt\nhaben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht                   2. im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers\nbesteht, haben darüber den zuständigen K ontroll-                        gemäß § 57a der S traßenverkehrs-Zulassungs-\nbeamten auf Verlangen für diese Tage eine B escheini-                    Ordnung die S chicht und die P ausen jeweils bei\ngung des Unternehmers oder einen anderen geeigne-                        B eginn und am Ende für jeden Fahrer auf dem\nten Nachweis vorzulegen.“                                                S chaublatt besonders vermerkt werden.\nDer Unternehmer hat in den Fällen des S atzes 1\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                          dem Fahrer vor B eginn der Fahrt S chaublätter in\nausreichender Anzahl auszuhändigen. Die B auart\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes K ontrollgeräts muß nach § 22a der S traßen-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „(ausgenom-                    verkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach den Vor-\nmen P ersonenkraftwagen)“ gestrichen.                     schriften der Europäischen Gemeinschaften ge-\nbb) In dem S atzteil nach Nummer 2 wird die An-                  nehmigt sein. Für den B au und den B etrieb des\ngabe „Artikel 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie               K ontrollgeräts gilt § 57a der S traßenverkehrs-Zulas-\nArtikel 8“ durch die Angabe „Artikel 1, 6, 7              sungs-Ordnung entsprechend. Absatz 6 Satz 5 bis 7\nAbs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8“ ersetzt.              gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Halte-          d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8\nabstand“ durch das Wort „Haltestellenabstand“                    und 9.\nersetzt.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahr-\nzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach                  aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über                         „2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Garten-\ndie Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die                          bau-, Forstwirtschafts- oder Fischerei-\nLenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten                                 betrieben zur Güterbeförderung in einem\ngemäß S atz 2 bis 4 führen. Die Aufzeichnungen                             Umkreis von 50 K ilometern vom S tandort\nmüssen für jeden Tag getrennt erfolgen. Die Fahrer                         des Fahrzeugs verwendet werden;“.","1128              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                            b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„3. Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkör-                 aa) In B uchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein\npern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen                      K omma ersetzt.\nim S inne des Tierkörperbeseitigungsgeset-               bb) In B uchstabe c wird am Ende der P unkt durch\nzes eingesetzt werden, soweit für diese                       ein K omma ersetzt.\nRohmaterialien eine P flicht zur B eseitigung\nin einer Tierkörperbeseitigungsanstalt be-               cc) Nach B uchstabe c werden folgende B uchsta-\nsteht;“.                                                      ben angefügt:\ncc) In den Nummern 4, 5 und 7 werden jeweils die                        „d) entgegen § 6 Abs. 6 S atz 6 oder 7, jeweils\nWörter „in der Nahzone“ durch die Wörter                                auch in Verbindung mit Absatz 7 S atz 5,\n„in einem Umkreis von 50 K ilometern vom                                eine Aufzeichnung oder ein S chaublatt\nS tandort des Fahrzeugs“ ersetzt.                                       nicht oder nicht mindestens ein J ahr auf-\nbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Nahzone“                               legt, nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder\ndurch die Wörter „in einem Umkreis von 50 K ilo-                             eine M aßnahme nicht oder nicht rechtzeitig\nmetern vom S tandort des Fahrzeugs“ ersetzt.                                 ergreift oder\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                             e) entgegen § 6 Abs. 7 S atz 2 ein S chaublatt\n„(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung                           nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.“\n(EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaat-\nlichen P ersonenverkehr (außer Linienverkehr) auf          5. § 10 Nr. 3 B uchstaben a und b werden wie folgt gefaßt:\ndem Hoheitsgebiet der B undesrepublik Deutsch-                 „a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 S atz 1 oder\nland Anwendung (Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 5 der                     Abs. 2 Unterabs. 1 S atz 3 ein S chaublatt verwen-\nVerordnung (EWG) Nr. 3820/85).“                                      det oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1\nSatz 1 kein S chaublatt benutzt oder entgegen Arti-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                            kel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 S atz 2 ein S chaublatt\nentnimmt,\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3,\naa) In B uchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein                   Abs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 eine Eintragung oder\nK omma ersetzt.                                                 Änderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nbb) Nach B uchstabe c wird folgender B uchstabe                      vornimmt oder eine Angabe nicht oder nicht richtig\nangefügt:                                                       vermerkt,“.\n„d) entgegen § 6 Abs. 6 S atz 1, 5 oder 6,\n6. § 13 wird § 12.\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 7\nS atz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-\ntig oder nicht vollständig führt oder eine                                   Artikel 2\nAufzeichnung oder ein S chaublatt nicht\nmitführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt                             Inkrafttreten\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndigt oder“.                                      in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 20. M ai 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann","Anhang\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nAnlage zu § 6 Abs. 6\n2. Amtliches K ennzeichen des (der) Fahrzeuge(s)                                  1. Tageskontrollblatt Nr.                           3. Tag und Datum\nB undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n1              2               3        4            5           6           7         8    9          10           11        12\n4.\n5.\n6.   �\n13              14             15        16          17          18          19         20   21         22           23        24\n4.\n5.\n6.   �\n7. Ort der Fahrtaufnahme                                                                                  8. Ort der Fahrtbeendigung\n9. Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs einschließlich Anhänger                                                                                        S tundenzahl\n4.\n10. K ilometerstand                    bei Fahrtende                               km                                                  5.\nbei Fahrtbeginn                             km                                                  6.    �\nGesamtfahrstrecke: … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … km\nB emerkungen und Unterschrift\nErläuterungen:          4 = Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen\n1129\n5 = Lenkzeiten\n6 = S onstige Arbeitszeiten einschl. Arbeitsbereitschaft"]}