{"id":"bgbl1-1998-30-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=29","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"1998-05-26T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                1121\nZweites Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\nVom 26. Mai 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer\nauf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1\nzu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie fest-\nArtikel 1                                    gelegte globale M indestverbrauchsteuer für Ziga-\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                             retten der gängigsten P reisklasse unterschritten\nwird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzu-\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                           setzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der\n(B GB l. I S . 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des               gängigsten P reisklasse, der globalen M indestver-\nGesetzes vom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962), wird wie folgt          brauchsteuer entspricht und der B etrag des S tück-\ngeändert:                                                                steueranteils gleich dem B etrag aus dem wertab-\nhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                          ist. B ei der Festlegung der S teuer wird jeweils auf\na) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                       zwei S tellen nach dem K omma aufgerundet.“\n„2. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch              c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\neinen einfachen nichtindustriellen Vorgang in                 „(4) Das B undesministerium der F inanzen wird\neine Zigarettenpapierhülse geschoben zu wer-                ermächtigt, zur Vermeidung einer allein umsatz-\nden;                                                        steuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im\n3. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch                  Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wert-\neinen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit              abhängigen Tabaksteueranteil der S teuersätze in\neinem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu                  § 4 Abs. 1 durch M ultiplikation mit dem Quotienten\nwerden.“                                                            100 + P rozentpunkte alte Umsatzsteuer\nb) In Absatz 4 wird „1,4“ durch „1“ ersetzt.                                100 + P rozentpunkte neue Umsatzsteuer\nc) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:                             zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 De-\n„(5) P feifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu           zimalstellen runden und den neuen Tabaksteuer-\nbestimmt ist, zur S elbstfertigung von Zigaretten                anteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung\nverwendet zu werden.“                                            unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine\nTabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in\nden Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nAnnäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 vom 19. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 316 S . 8) und\naa) In Nummer 1 wird „11“ durch „13,7“ ersetzt.                  Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauch-\nsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                              19. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 316 S . 10) in der\n„2. für Zigarren und Zigarillos                             jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen M in-\ndestverbrauchsteuer liegt.“\n2,6 P f je S tück und 1 vom Hundert des\nK leinverkaufspreises;“.\n3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b wird „vom Lagerinhaber\ncc) Nummer 3 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:             oder von dazu bestimmten B etriebsangehörigen“ ge-\n„b) P feifentabak                                       strichen.\n21 DM je kg und 13,5 vom Hundert des\nK leinverkaufspreises.“                        4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                          a) Der K lammerzusatz „(Versender)“ wird gestrichen,\nund nach „Anmelder“ wird „jeweils als Versender“\n„(3) Das B undesministerium der Finanzen wird                   eingefügt.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durch-\nführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates             b) Es wird folgender S atz angefügt:\nzur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Ziga-                    „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß\nretten vom 19. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 316 S . 8)           der B eförderer oder Eigentümer der Tabakwaren","1122               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\ndie S icherheit für das S teuerversandverfahren an-               des S teuergebiets liegenden K leinbrennerei mit\nstelle des Versenders leistet.“                                   einer J ahreserzeugung bis 5 hl A stammt.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. In § 18 Abs. 4 Nr. 2 B uchstabe b wird „innergemein-\nschaftliche“ gestrichen.                                             aa) „Der B undesminister der Finanzen“ wird\ndurch „Das Bundesministerium der Finanzen“\nersetzt.\nArtikel 2                                    bb) In Nummer 2 wird der P unkt durch ein K omma\nÄnderung des Gesetzes                                     ersetzt.\nüber das Branntweinmonopol                               cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nDas Gesetz über das B ranntweinmonopol in der im                          „3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                              unter Abfindung und in Verschlußklein-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                             brennereien mit einer J ahreserzeugung\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. J uli 1996 (B GB l. I                         bis 4 hl A gewonnenem B ranntwein bei\nS . 962), wird wie folgt geändert:                                                 einer Änderung der zulässigen steuer-\nfreien Ü berausbeuten den ermäßigten\n1. In § 37 Abs. 3 S atz 3 wird „Der B undesminister der                           S teuersatz nach Absatz 2 N r. 2 anzu-\nFinanzen“ durch „Das B undesministerium der Finan-                            passen.“\nzen“ und „M onopolhinterziehung“ durch „S teuerhin-\nterziehung“ ersetzt.                                        7. § 133 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird „, S teuerlager“ angefügt.\n2. In § 66 Abs. 4 S atz 1 wird jeweils nach „1“ und nach\n„Erzeugungsstufen“ ein K omma eingefügt.                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird in der K lammer „Abs. 1“ ge-\n3. § 75 wird wie folgt geändert:                                            strichen.\na) In Absatz 1 S atz 1 wird „Reichsmonopolverwal-                   bb) In N ummer 2 wird „(§ 134 Abs. 2, § 135\ntung“ durch „B undesmonopolverwaltung“ ersetzt.                     Abs. 2)“ durch „(§ 135)“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                      „(3) Das B undesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung\n4. § 89 wird aufgehoben.                                                1. zur S icherung des S teueraufkommens und zur\nWahrung der Gleichmäßigkeit der B esteuerung\n5. § 108 wird wie folgt geändert:                                          Regelungen zu Lager- und Herstellungstätig-\na) In der Überschrift wird „M onopoleinnahmen“                         keiten im S teuerlager zu treffen,\ndurch „B ranntweinsteuer“ ersetzt.                              2. zur Durchführung der S teueraufsicht zu be-\nb) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils „S ind B rannt-                stimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen\nweinabgaben“ durch „Ist B ranntweinsteuer“ und                     und B etriebsteile in das S teuerlager einzube-\n„werden die verkürzten B ranntweinabgaben“                         ziehen sind.“\ndurch „wird die verkürzte B ranntweinsteuer“ er-\nsetzt.                                                  8. § 134 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 134\n6. § 131 wird wie folgt geändert:\nVerschlußbrennerei\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher\n„(2) Die S teuer ermäßigt sich für B ranntwein, der        M itwirkung verschlußsicher eingerichtete B rennerei,\n1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von             in der unter S teueraussetzung B ranntwein durch\neinem S toffbesitzer (§ 36) innerhalb einer             Destillation oder andere Verfahren gewonnen und\nmonopolbegünstigten Erzeugungsgrenze ge-                anschließend gereinigt werden darf.\nwonnen ist, auf                                            (2) Wer eine B rennerei nach Absatz 1 betreiben will,\n2 000 Deutsche M ark je hl A,       bedarf der Erlaubnis. S ie wird auf Antrag P ersonen\nunter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren\n2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine B edenken bestehen\nJ ahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum\nund deren B rennerei verschlußsicher eingerichtet ist.\nAusgleich der in einer Abfindungsbrennerei\nzulässigen steuerfreien Überausbeute, auf                  (3) Das B undesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, zur S icherung des S teueraufkommens und\n1 428 Deutsche M ark je hl A.\nzur Wahrung der Gleichmäßigkeit der B esteuerung\nDie S teuerermäßigungen sind auf den Erzeuger               durch Rechtsverordnung\nbeschränkt und setzen voraus, daß die B rennerei\nrechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer           1. das Erlaubnis- und S teuerlagerverfahren der Ver-\nanderen B rennerei und kein Lizenznehmer ist. Der               schlußbrennerei zu regeln,\nermäßigte S teuersatz nach Nummer 2 gilt ent-               2. die M aßnahmen zur verschlußsicheren Einrichtung\nsprechend für B ranntwein, der von einer außerhalb              und zur Alkoholerfassung zu bestimmen,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                  1123\n3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß                             übrigen regeln sowie notwendige S iche-\nB ranntwein abweichend von den Absätzen 1 und 2                        rungsmaßnahmen anordnen. Es kann dar-\nin besonderen Fällen in einem B ranntweinlager                         über hinaus die S teuerzeichen als Wert-\ngewonnen werden darf.“                                                 zeichen zur Entrichtung der B ranntwein-\nsteuer bestimmen und anordnen, daß mit\n9. § 135 wird wie folgt geändert:                                             dem B ezug des S teuerzeichens in Höhe des\nS teuerwerts eine S teuerzeichenschuld in der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorausge-                            P erson des B eziehers entsteht, sowie Rege-\nstellt:                                                                lungen über die Entlastung von der S teuer-\n„(1) Das B ranntweinlager ist ein B etrieb, in dem                   zeichenschuld oder der B ranntweinsteuer\nunter S teueraussetzung Erzeugnisse                                    treffen, wenn S teuerzeichen zurückgegeben\n1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenen-                         oder unter S teueraufsicht vernichtet werden\nfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen                        oder ungültig gemacht oder gekennzeichne-\nwerden dürfen,                                                     ter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr\ndes S teuergebiets genommen wird. Dabei\n2. durch B e- oder Verarbeitung von B ranntwein                        kann es zur Durchführung des S teuer-\noder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse                     zeichenverfahrens bestimmen, daß Trink-\ngereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkohol-                   branntwein nur in S teuerlagern in Fertig-\nhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen,                      packungen abgefüllt werden darf und für\ndie einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen.                     zurückgegebene, vernichtete oder ungültig\nAls Herstellungshandlung gilt auch die Herab-                      gemachte S teuerzeichen Gebühren erhoben\nsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke.“                      werden.“\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2\nbis 4.                                                  15. In § 154 wird folgender Absatz 8a eingefügt:\nc) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils „M itver-                  „(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis\nschluß“ durch „Verschluß“ ersetzt.                           gilt P ersonen, die am 1. J uni 1998 Inhaber einer Ver-\nschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt\n10. In § 136 Abs. 3 Nr. 1 wird „außerhalb des S teuer-               erteilt.“\nlagers“ durch „ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2“\nersetzt.                                                    16. In § 175 Abs. 6 wird „1997/98“ durch „2000/2001“ er-\nsetzt.\n11. In § 138 wird in der Überschrift „, Zahlungsaufschub“\ngestrichen.                                                                             Artikel 3\nÄnderung\n12. Dem § 140 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:                            des Gesetzes zur Besteuerung\n„Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der               von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen\nB eförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die            Das Gesetz zur B esteuerung von S chaumwein und\nS icherheit für das S teuerversandverfahren anstelle        Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (B GB l. I\ndes Versenders leistet.“                                    S . 2150, 2176), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962), wird wie folgt geändert:\n13. In § 143 Abs. 4 Nr. 2 B uchstabe b wird „innergemein-\nschaftliche“ gestrichen.                                    1. In § 5 Abs. 2 S atz 4 wird „2“ durch „2,5“ ersetzt.\n14. § 150 wird wie folgt geändert:                              2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:\na) „Der B undesminister der Finanzen“ wird durch                „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der\n„Das B undesministerium der Finanzen“ ersetzt.              B eförderer oder der Eigentümer des S chaumweins die\nb) In Nummer 9 wird der P unkt durch ein K omma                 S icherheit für das S teuerversandverfahren anstelle des\nersetzt.                                                    Versenders leistet.“\nc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n3. In § 13 Abs. 4 Nr. 2 B uchstabe b wird „innergemein-\n„10. zur S icherung des S teueraufkommens an-               schaftliche“ gestrichen.\nzuordnen, daß Trinkbranntwein in Fertig-\npackungen, der in den freien Verkehr des         4. § 20 wird wie folgt geändert:\nS teuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt\ndurch S teuerzeichen gekennzeichnet sein             a) „Der B undesminister der Finanzen“ wird durch\nmuß und Trinkbranntwein, der im freien                   „Das B undesministerium der Finanzen“ ersetzt.\nVerkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertig-           b) In Nummer 9 wird der P unkt durch ein K omma\npackungen abgefüllt wird, bei seiner Ent-                ersetzt.\nfernung aus dem abfüllenden B etrieb in\ngleicher Weise gekennzeichnet sein muß.              c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nDabei kann es die K ennzeichnung und ins-                 „10. zur S icherung des S teueraufkommens an-\nbesondere Herstellung, Gestaltung, B ezug,                      zuordnen, daß S chaumwein in Fertigpackun-\nAnbringung und Verwendung der S teuer-                          gen, der in den freien Verkehr des S teuer-\nzeichen und das S teuerzeichenverfahren im                      gebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch","1124     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nS teuerzeichen gekennzeichnet sein muß und                                        Artikel 4\nS chaumwein, der im freien Verkehr zu                                            Änderung\ngewerblichen Zwecken in Fertigpackungen                              des Gesetzes zur Änderung\nabgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem           des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze\nabfüllenden B etrieb in gleicher Weise\ngekennzeichnet sein muß. Dabei kann es                  Das Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes\ndie K ennzeichnung und insbesondere Her-             und anderer Gesetze vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I\nstellung, Gestaltung, B ezug, Anbringung und         S . 2030) wird wie folgt geändert:\nVerwendung der S teuerzeichen und das\nS teuerzeichenverfahren im übrigen regeln            1. In Artikel 1 Nr. 4 B uchstabe c wird in dem neugefaßten\nsowie notwendige S icherungsmaßnahmen                    Absatz 3 S atz 1 nach dem Wort „zureichender“ das\nanordnen. Es kann darüber hinaus die                     Wort „tatsächlicher“ eingefügt.\nS teuerzeichen als Wertzeichen zur Entrich-\ntung der S chaumweinsteuer bestimmen und\nanordnen, daß mit dem B ezug des S teuer-            2. In Artikel 1 Nr. 14 B uchstabe a wird die Angabe „§ 6\nzeichens in Höhe des S teuerwerts eine                   Abs. 2 S atz 1, Abs. 3 S atz 1, Abs. 5 S atz 1, Abs. 6\nS teuerzeichenschuld in der P erson des                  S atz 1,“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2, 3, 5, 6,“ ersetzt.\nB eziehers entsteht, sowie Regelungen über\ndie Entlastung von der S teuerzeichenschuld          3. In Artikel 1 Nr. 14 B uchstabe c wird die Angabe „§ 6\noder der S chaumweinsteuer treffen, wenn                 Abs. 2 S atz 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.\nS teuerzeichen zurückgegeben oder unter\nS teueraufsicht vernichtet werden oder un-\ngültig gemacht oder gekennzeichneter\nS chaumwein aus dem freien Verkehr des\nS teuergebiets genommen wird. Dabei kann                                          Artikel 5\nes zur Durchführung des S teuerzeichen-                                        Inkrafttreten\nverfahrens bestimmen, daß S chaumwein nur\n(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nin S teuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt\n1. J uni 1998 in K raft.\nwerden darf und für zurückgegebene, ver-\nnichtete oder ungültig gemachte S teuer-                (2) Artikel 1 Nr. 2 B uchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt\nzeichen Gebühren erhoben werden.“                    am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 26. M ai 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}