{"id":"bgbl1-1998-30-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes","law_date":"1998-05-25T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998    1105\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierschutzgesetzes\nVom 25. Mai 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes\nvom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) wird nachstehend der Wortlaut des Tier-\nschutzgesetzes in der ab 1. J uni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 17. Februar 1993\n(B GB l. I S . 254),\n2. den am 13. M ärz 1993 in K raft getretenen Artikel 48 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278),\n3. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436),\n4. den am 1. April 1997 in K raft getretenen § 16 Nr. 3 B uchstabe b der Ver-\nordnung vom 3. M ärz 1997 (B GB l. I S . 405),\n5. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 § 27 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3224),\n6. den teils am 1. J uni 1998, teils am 1. November 1998, teils am 1. M ai 2000\nin K raft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094).\nB onn, den 25. M ai 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","1106              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nTierschutzgesetz\nErster Abschnitt                            (2) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem B undesministerium für Verkehr durch\nGrundsatz                            Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\nsoweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, ihre B e-\n§1\nförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere\nZweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung\n1.   Anforderungen\ndes M enschen für das Tier als M itgeschöpf dessen Leben\nund Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier               a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,\nohne vernünftigen Grund S chmerzen, Leiden oder S chä-              b) an Transportmittel für Tiere\nden zufügen.\nfestlegen,\nZweiter Abschnitt                         1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten\nfür die B eförderung bestimmter Tiere, insbesondere\nTierhaltung                                die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-\nschränken,\n§2\n2.   bestimmte Transportmittel und Versendungsarten\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,                 für die B eförderung bestimmter Tiere vorschreiben,\n1. muß das Tier seiner Art und seinen B edürfnissen            3.   vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der B eförde-\nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und                   rung von einem B etreuer begleitet werden müssen,\nverhaltensgerecht unterbringen,\n3a. vorschreiben, daß P ersonen, die Tiertransporte\n2. darf die M öglichkeit des Tieres zu artgemäßer B ewe-\ndurchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte\ngung nicht so einschränken, daß ihm S chmerzen oder\nK enntnisse und Fähigkeiten haben und diese nach-\nvermeidbare Leiden oder S chäden zugefügt werden,\nweisen müssen,\n3. muß über die für eine angemessene Ernährung, P flege\n4.   Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-\nund verhaltensgerechte U nterbringung des Tieres\ngen, Ernähren und P flegen der Tiere erlassen,\nerforderlichen K enntnisse und F ähigkeiten verfügen.\n5.   als Voraussetzung für die Durchführung von Tier-\n§ 2a                                   transporten bestimmte B escheinigungen, Erklä-\nrungen oder M eldungen vorschreiben sowie deren\n(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-              Ausstellung und Aufbewahrung regeln,\nschaft und Forsten (B undesministerium) wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-             6.   vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte\nrates, soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, die        durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen B ehörde\nAnforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher              bedarf oder bei der zuständigen B ehörde registriert\nzu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu                 sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-\nerlassen über Anforderungen                                         fahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der\nRegistrierung regeln,\n1. hinsichtlich der B ewegungsmöglichkeit oder der\nG emeinschaftsbedürfnisse der Tiere,                       7.   vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports\nin einer Einrichtung oder einem B etrieb ernähren,\n2. an Räume, K äfige, andere B ehältnisse und sonstige\npflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der\nEinrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an\nzuständigen B ehörde bedarf, und die Voraussetzun-\ndie B eschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und\ngen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis\nTränkvorrichtungen,\nregeln, soweit dies zur Durchführung von Rechts-\n3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas            akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.\nbei der Unterbringung der Tiere,\n4. an die P flege einschließlich der Überwachung der                                        §3\nTiere; hierbei kann das B undesministerium auch vor-\nEs ist verboten,\nschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse\nder Überwachung zu machen, aufzubewahren und der            1. einem Tier außer in N otfällen Leistungen abzuver-\nzuständigen B ehörde auf Verlangen vorzulegen sind,              langen, denen es wegen seines Zustandes offen-\n5. an K enntnisse und Fähigkeiten von P ersonen, die Tiere           sichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich\nhalten, betreuen oder zu betreuen haben und an den               seine K räfte übersteigen,\nNachweis dieser K enntnisse und Fähigkeiten bei P er-       1a. einem Tier, an dem Eingriffe und B ehandlungen\nsonen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder              vorgenommen worden sind, die einen leistungs-\nzu betreuen haben.                                               mindernden körperlichen Zustand verdecken, Lei-\n(1a) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                stungen abzuverlangen, denen es wegen seines\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,                    körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,\nsoweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, Anforde-      1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wett-\nrungen an Ziele, M ittel und M ethoden bei der Ausbildung,           kämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen M aß-\nbei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzu-              nahmen, die mit erheblichen S chmerzen, Leiden\nlegen.                                                               oder S chäden verbunden sind und die die Leistungs-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998               1107\nfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an                             Dritter Abschnitt\neinem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-\nlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,\nTöten von Tieren\n2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder                                          §4\naltes, im Haus, B etrieb oder sonst in Obhut des\nM enschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben          (1) Ein Wirbeltier darf nur unter B etäubung oder\nmit nicht behebbaren S chmerzen oder Leiden              sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar,\nverbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur            nur unter Vermeidung von S chmerzen getötet werden.\nunverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern          Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne B etäubung im\noder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare   Rahmen weidgerechter Ausübung der J agd oder auf\nAbgabe eines kranken Tieres an eine P erson oder         Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt\nEinrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und,          sie im Rahmen zulässiger S chädlingsbekämpfungsmaß-\nwenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforder-        nahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden,\nlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9            wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare S chmerzen\nAbs. 2 Nr. 7 S atz 2 für Versuche an solchen Tieren      entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu\nerteilt worden ist,                                      notwendigen K enntnisse und Fähigkeiten hat.\n3. ein im Haus, B etrieb oder sonst in O bhut des               (1a) P ersonen, die berufs- oder gewerbsmäßig regel-\nM enschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es            mäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber\nzurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder        der zuständigen B ehörde einen S achkundenachweis zu\nsich der Halter- oder B etreuerpflicht zu entziehen,     erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach S atz 1\nGeflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt\n4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild-\noder getötet, so hat außer der P erson, die die Tiere\nlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder\nbetäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den S ach-\nanzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem\nkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer\nvorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße\nTätigkeit nach S atz 1 Fische in Anwesenheit einer Auf-\nNahrungsaufnahme vorbereitet und an das K lima\nsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn\nangepaßt ist; die Vorschriften des J agdrechts und\ndiese den S achkundenachweis erbringt.\ndes Naturschutzrechts bleiben unberührt,\n5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit        (2) Für das S chlachten eines warmblütigen Tieres gilt\nerhebliche S chmerzen, Leiden oder S chäden für das      § 4a.\nTier verbunden sind,                                        (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaft-\n6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, S chaustellung, Wer-      lichen Zwecken gelten die § § 8b, 9 Abs. 2 S atz 2, im Falle\nbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,         von Hunden, K atzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9\nsofern damit S chmerzen, Leiden oder S chäden für        Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.\ndas Tier verbunden sind,\n7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf S chärfe                                   § 4a\nabzurichten oder zu prüfen,                                 (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,\n8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies      wenn es vor B eginn des B lutentzugs betäubt worden ist.\nnicht die Grundsätze weidgerechter J agdausübung\n(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner B e-\nerfordern,\ntäubung, wenn\n8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten\n1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-\nauszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten\nständen nicht möglich ist,\na) bei ihm selbst zu S chmerzen, Leiden oder S chä-\nden führt oder                                       2. die zuständige B ehörde eine Ausnahmegenehmigung\nfür ein S chlachten ohne B etäubung (S chächten) erteilt\nb) im Rahmen jeglichen artgemäßen K ontaktes mit             hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit\nArtgenossen bei ihm selbst oder einem Art-               erteilen, als es erforderlich ist, den B edürfnissen von\ngenossen zu S chmerzen oder vermeidbaren                 Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im\nLeiden oder S chäden führt oder                          Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,\nc) seine Haltung nur unter B edingungen zuläßt, die          denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-\nbei ihm zu S chmerzen oder vermeidbaren Leiden           schaft das S chächten vorschreiben oder den Genuß\noder S chäden führen,                                    von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder\n9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter ein-          3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b\nzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen          Nr. 3 bestimmt ist.\nGründen erforderlich ist,\n10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-                                    § 4b\nliche S chmerzen, Leiden oder S chäden bereitet,\nDas B undesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\n11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte S trom-         verordnung mit Zustimmung des B undesrates\neinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,\ninsbesondere seine B ewegung, erheblich ein-             1. a) das S chlachten von Fischen und anderen kalt-\nschränkt oder es zur B ewegung zwingt und dem Tier               blütigen Tieren zu regeln,\ndadurch nicht unerhebliche S chmerzen, Leiden oder           b) bestimmte Tötungsarten und B etäubungsverfahren\nS chäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes-                  näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder\noder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.                zu verbieten,","1108               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nc) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen         4. für das K ürzen des S chwanzes von unter acht Tage\nS chlachtungen im S inne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vor-         alten Lämmern mittels elastischer Ringe,\ngenommen werden dürfen,                                 5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern\nd) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum              dies zum S chutz des M uttertieres oder der Wurf-\nB etäuben oder Töten von Wirbeltieren erforder-             geschwister unerläßlich ist,\nlichen K enntnisse und Fähigkeiten sowie über das       6. für das Absetzen des krallentragenden letzten\nVerfahren zu deren Nachweis zu erlassen,                    Zehengliedes bei M asthahnenküken, die als Zucht-\ne) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die              hähne Verwendung finden sollen, während des ersten\nden Erwerb des S achkundenachweises zum Töten               Lebenstages,\nvon Wirbeltieren erfordern,                             7. für die K ennzeichnung von S chweinen, S chafen,\num sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als               Ziegen und K aninchen durch Ohrtätowierung, für die\nunvermeidbare S chmerzen zugefügt werden,                       K ennzeichnung anderer S äugetiere innerhalb der\nersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und S chenkel-\n2. das S chlachten von Tieren im Rahmen der B estimmun-\ntätowierung sowie die K ennzeichnung landwirt-\ngen des Europäischen Übereinkommens vom 10. M ai\nschaftlicher Nutztiere einschließlich der P ferde durch\n1979 über den S chutz von S chlachttieren (B GB l. 1983 II\nOhrmarke, Flügelmarke, injektierten M ikrochip, aus-\nS . 770) näher zu regeln,\ngenommen bei Geflügel, durch S chlagstempel beim\n3. für das S chlachten von Geflügel Ausnahmen von der               S chwein und durch S chenkelbrand beim P ferd.\nB etäubungspflicht zu bestimmen.\n(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnungen nach S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b und d        R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nbedürfen, soweit sie das B etäuben oder Töten mittels\ngefährlicher S toffe oder Zubereitungen im S inne des           1. über Absatz 3 hinaus weitere M aßnahmen von der\nC hemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraus-                   B etäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1\nsetzungen für den Erwerb eines S achkundenachweises                 vereinbar ist,\nbetreffen, des Einvernehmens der B undesministerien für         2. Verfahren und M ethoden zur Durchführung von M aß-\nArbeit und S ozialordnung, für Gesundheit sowie für                 nahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechts-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.                          verordnung nach Nummer 1 bestimmter M aßnahmen\nvorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit\ndies zum S chutz der Tiere erforderlich ist.\nVierter Abschnitt\nEingriffe an Tieren                                                      §6\n(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-\n§5                               putieren von K örperteilen oder das vollständige oder\n(1) An einem Wirbeltier darf ohne B etäubung ein mit         teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder\nS chmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen               Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\nwerden. Die B etäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie           1. der Eingriff im Einzelfall\nvon Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vor-\na) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder\nzunehmen. Für die B etäubung mit B etäubungspatronen\nkann die zuständige B ehörde Ausnahmen von S atz 2                  b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vor-\nzulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen                    gesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und\nwird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine B e-                  tierärztliche B edenken nicht entgegenstehen,\ntäubung nicht erforderlich, sind alle M öglichkeiten            2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,\nauszuschöpfen, um die S chmerzen oder Leiden der Tiere\n3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der\nzu vermindern.\nEingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des\n(2) Eine B etäubung ist nicht erforderlich,                      Tieres zu dessen S chutz oder zum S chutz anderer\n1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am M enschen eine             Tiere unerläßlich ist,\nB etäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem        4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-\nEingriff verbundene S chmerz geringfügiger ist als die          nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation\nmit einer B etäubung verbundene B eeinträchtigung des           oder des Anlegens von K ulturen oder der U nter-\nB efindens des Tieres,                                          suchung isolierter O rgane, G ewebe oder Zellen er-\n2. wenn die B etäubung im Einzelfall nach tierärztlichem            forderlich ist,\nUrteil nicht durchführbar erscheint.                        5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung\n(3) Eine B etäubung ist ferner nicht erforderlich                oder – soweit tierärztliche B edenken nicht entgegen-\nstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres\n1. für das K astrieren von unter vier Wochen alten männ-            eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.\nlichen Rindern, S chweinen, S chafen und Ziegen sofern\nkein von der normalen anatomischen B eschaffenheit          Eingriffe nach S atz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt\nabweichender B efund vorliegt,                              vorzunehmen; Eingriffe nach S atz 2 Nr. 2 und 3 sowie\nAbsatz 3 dürfen auch durch eine andere P erson vorge-\n2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-              nommen werden, die die dazu notwendigen K enntnisse\nwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,             und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach S atz 2 Nr. 4\n3. für das K ürzen des S chwanzes von unter vier Tage           gelten die § § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Aus-\nalten F erkeln sowie von unter acht Tage alten              nahme des S atzes 3 Nr. 6, Abs. 3 S atz 1 sowie § 9a ent-\nLämmern,                                                    sprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998            1109\nB eginn der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die Frist          2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit S chmerzen, Leiden\nbraucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen              oder S chäden für die erbgutveränderten Tiere oder\neine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;        deren Trägertiere verbunden sein können.\ndie Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in S atz 5           (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, so-\ngenannte Frist kann von der zuständigen B ehörde bei            weit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:\nB edarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der\nAnzeige sind anzugeben:                                         1. Vorbeugen, Erkennen oder B ehandeln von K rank-\nheiten, Leiden, K örperschäden oder körperlichen\n1. der Zweck des Eingriffs,\nB eschwerden oder Erkennen oder B eeinflussen\n2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen           physiologischer Zustände oder Funktionen bei M ensch\nTiere,                                                          oder Tier,\n3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließ-       2. Erkennen von Umweltgefährdungen,\nlich der B etäubung,\n3. P rüfung von S toffen oder P rodukten auf ihre Unbe-\n4. O rt, B eginn und voraussichtliche Dauer des Vor-                denklichkeit für die Gesundheit von M ensch oder Tier\nhabens,                                                         oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische S chädlinge,\n5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort-           4. Grundlagenforschung.\nlichen Leiters des Vorhabens und seines S tellvertreters\nsowie der durchführenden P erson und die für die            B ei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind,\nNachbehandlung in Frage kommenden P ersonen,                ist insbesondere der jeweilige S tand der wissenschaft-\nlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob\n6. die B egründung für den Eingriff.                            der verfolgte Zweck nicht durch andere M ethoden oder\n(2) Verboten ist, beim Amputieren oder K astrieren           Verfahren erreicht werden kann.\nelastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des\n(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt\n§ 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.\nwerden, wenn die zu erwartenden S chmerzen, Leiden\n(3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 kann die zu-             oder S chäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-\nständige B ehörde                                               suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-\n1. das K ürzen der S chnabelspitze bei Nutzgeflügel,            tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-\nden erheblichen S chmerzen oder Leiden führen, dürfen\n2. das K ürzen des bindegewebigen Endstückes des                nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-\nS chwanzes von unter drei M onate alten männlichen          nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche B edürfnis-\nK älbern mittels elastischer Ringe                          se von M ensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-\nerlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn           senschaftlicher P robleme von hervorragender B edeutung\nglaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick          sein werden.\nauf die vorgesehene Nutzung zum S chutz der Tiere\n(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von\nunerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im\nWaffen, M unition und dazugehörigem Gerät sind ver-\nFalle der Nummer 1 B estimmungen über Art, Umfang und\nboten.\nZeitpunkt des Eingriffs und die durchführende P erson zu\nenthalten.                                                         (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-\nnissen, Waschmitteln und K osmetika sind grundsätzlich\n(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nverboten. Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, im\ndauerhafte K ennzeichnung von Tieren, an denen nicht\nFalle von K osmetika im Einvernehmen mit dem B undes-\noffensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden\nministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen,\nsind, vorzuschreiben, wenn dies zum S chutz der Tiere\nsoweit es erforderlich ist, um\nerforderlich ist.\n1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und\n(5) Der zuständigen B ehörde ist im Falle des Absatzes 1\ndie notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere\nS atz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der\nWeise erlangt werden können, oder\nEingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.\n2. R echtsakte der Europäischen G emeinschaft durch-\n§ 6a                                   zuführen.\nDie Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für\n§8\nTierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter-\nbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Auf-         (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,\nbewahrung oder Vermehrung von S toffen, P rodukten oder         bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch\nOrganismen.                                                     die zuständige B ehörde.\n(2) Der Antrag auf G enehmigung eines Versuchs-\nFünfter Abschnitt                         vorhabens ist schriftlich bei der zuständigen B ehörde\neinzureichen. In dem Antrag ist\nTierversuche\n1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-\n§7                                    aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,\n(1) Tierversuche im S inne dieses Gesetzes sind Eingriffe    2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Ab-\noder B ehandlungen zu Versuchszwecken                               satzes 3 N r. 2 bis 4 vorliegen,\n1. an Tieren, wenn sie mit S chmerzen, Leiden oder              3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3\nS chäden für diese Tiere oder                                   Nr. 5 vorliegen.","1110               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nDer Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2                 (7) Der G enehmigung bedürfen nicht Versuchsvor-\nNr. 1 bis 5 enthalten.                                          haben,\n(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn            1. deren Durchführung ausdrücklich\na) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das\n1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß\nArzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren\na) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor-                     Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemein-\nliegen,                                                          schaften vorgeschrieben,\nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-             b) in einer von der B undesregierung oder einem\nfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten                  B undesministerium mit Zustimmung des B undes-\nnicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung               rates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen\neines hinreichend bekannten Ergebnisses durch                    allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen\neinen Doppel- oder W iederholungsversuch un-                     oder\nerläßlich ist;                                              c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsver-\n2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und                  ordnung oder eines unmittelbar anwendbaren\nsein S tellvertreter die erforderliche fachliche Eignung             R echtsaktes eines O rgans der Europäischen\ninsbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier-                  G emeinschaften von einem R ichter oder einer\nversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus                    B ehörde angeordnet oder im Einzelfall als Vor-\ndenen sich B edenken gegen ihre Zuverlässigkeit                      aussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes\nergeben;                                                             gefordert\nist;\n3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach-\nlichen M ittel vorhanden sowie die personellen und          2. die als Impfungen, B lutentnahmen oder sonstige\norganisatorischen Voraussetzungen für die Durch-                diagnostische M aßnahmen nach bereits erprobten\nführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit           Verfahren an Tieren vorgenommen werden und\ndes Tierschutzbeauftragten gegeben sind;                        a) der Erkennung insbesondere von K rankheiten,\nLeiden, K örperschäden oder körperlichen B e-\n4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-\nschwerden bei M ensch oder Tier oder\nbringung und P flege einschließlich der B etreuung\nder Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicher-            b) der P rüfung von S eren, B lutzubereitungen, Impf-\ngestellt ist und                                                     stoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen\nvon Zulassungsverfahren oder C hargenprüfungen\n5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2                  dienen.\nund des § 9a erwartet werden kann.\nDer G enehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen\n(4) In dem G enehmigungsbescheid sind der Leiter             genehmigter Versuchsvorhaben, sofern\ndes Versuchsvorhabens und sein S tellvertreter anzu-            1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,\ngeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens\n2. bei den Versuchstieren keine stärkeren S chmerzen,\noder sein S tellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber\nLeiden oder S chäden entstehen,\ndiese Änderung der zuständigen B ehörde unverzüglich\nanzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht         3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird\ninnerhalb eines M onats widerrufen wird.                            und\n(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des           4. diese Änderungen vorher der zuständigen B ehörde\nangezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt ent-\nAbsatzes 5a S atz 1 gilt die im Antrag genannte voraus-\nsprechend.\nsichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.\n(5a) Hat die B ehörde über den Antrag nicht innerhalb                                     § 8a\neiner Frist von drei M onaten, im Falle von Versuchen              (1) W er Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der\nan betäubten Tieren, die noch unter dieser B etäubung           G enehmigung bedürfen, oder an C ephalopoden oder\ngetötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei            Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben\nM onaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung      spätestens zwei Wochen vor B eginn der zuständigen\nals erteilt. Die Frist von zwei M onaten kann von der           B ehörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten\nzuständigen B ehörde bei B edarf nach Anhörung des              zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung\nAntragstellers auf bis zu drei M onate verlängert werden.       des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unver-\nB ei der B erechnung der Frist bleiben die Zeiten unberück-     züglich nachzuholen. Die in S atz 1 genannte Frist kann\nsichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher   von der zuständigen B ehörde bei B edarf auf bis zu vier\nAufforderung der B ehörde den Anforderungen nach                Wochen verlängert werden.\nAbsatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung                   (2) In der Anzeige sind anzugeben:\nnach S atz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen\nwerden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen           1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\ndes Absatzes 3 erforderlich ist.                                2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für\ndas Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,\n(6) W ird die G enehmigung einer Hochschule oder\nanderen Einrichtung erteilt, so müssen die P ersonen,           3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tier-\nwelche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung            versuche einschließlich der B etäubung,\nbeschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen            4. Ort, B eginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-\nLeiters zur B enutzung der Einrichtung befugt sein.                 vorhabens,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998              1111\n5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort-              (4) F ührt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver-\nlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stell-     suchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchs-\nvertreters sowie der durchführenden P erson und die für    vorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.\ndie Nachbehandlung in Frage kommenden P ersonen,              (5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten\n6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der               bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und\nRechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.                      von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine\nAufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.\n(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-\nsuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des              (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung sei-\nersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-           ner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung\nlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben             seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. S eine S tel-\nangegeben wird. Am Ende eines jeden J ahres ist der             lung und seine B efugnisse sind durch S atzung, innerbe-\nzuständigen B ehörde die Zahl der durchgeführten Ver-           triebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.\nsuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der           Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte\ninsgesamt verwendeten Tiere anzugeben.                          seine Vorschläge oder B edenken unmittelbar der in der\nEinrichtung entscheidenden S telle vortragen kann. Wer-\n(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene S ach-\nden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre\nverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese\nAufgabenbereiche festzulegen.\nÄnderungen unverzüglich der zuständigen B ehörde\nanzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für die\nÜberwachung des Versuchsvorhabens ohne B edeutung                                            §9\nist.                                                               (1) Tierversuche dürfen nur von P ersonen durchgeführt\n(5) Die zuständige B ehörde hat Tierversuche zu unter-       werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse\nsagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß            haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver-\ndie Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des      suche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur\n§ 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht    von P ersonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium\nsichergestellt ist, und diesem M angel nicht innerhalb einer    der Veterinärmedizin oder der M edizin oder von P ersonen\nvon der zuständigen B ehörde gesetzten Frist abgeholfen         mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hoch-\nworden ist.                                                     schulstudium oder von P ersonen, die auf Grund einer\nabgeschlossenen B erufsausbildung nachweislich die er-\n(6) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch            forderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die            Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren\nAnzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen          dürfen nur von P ersonen mit abgeschlossenem Hoch-\nwirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum S chutz         schulstudium\nvon Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden\nsinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erfor-          1. der Veterinärmedizin oder M edizin oder\nderlich ist.                                                    2. der B iologie – Fachrichtung Zoologie –, wenn diese\nP ersonen an Hochschulen oder anderen wissenschaft-\n§ 8b                                   lichen Einrichtungen tätig sind,\n(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche          durchgeführt werden. Die zuständige B ehörde läßt Aus-\nan Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder           nahmen von den S ätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis\nmehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die              der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise\nB estellung der zuständigen B ehörde anzuzeigen. In der         erbracht ist.\nAnzeige sind auch die S tellung und die B efugnisse des            (2) Tierversuche sind auf das unerläßliche M aß zu\nTierschutzbeauftragten nach Absatz 6 S atz 3 anzugeben.         beschränken. B ei der Durchführung ist der S tand der\n(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur P ersonen          wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im\nmit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-             einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:\nmedizin, M edizin oder B iologie – Fachrichtung Zoologie –      1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten\nbestellt werden. S ie müssen die für die Durchführung               Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur\nihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die                durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnes-\nhierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige         physiologisch niedriger entwickelten Tieren für den\nB ehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von S atz 1                   verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tie-\nzulassen.                                                           ren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen\nnur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen\n(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,\nTieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, B edingungen und\n2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet\nAuflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,\nwerden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.\n2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit\n3. S chmerzen, Leiden oder S chäden dürfen den Tieren\nder Haltung der Versuchstiere befaßten P ersonen zu\nnur in dem M aße zugefügt werden, als es für den\nberaten,\nverfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen\n3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs               sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder K osten-\nS tellung zu nehmen,                                           ersparnis zugefügt werden.\n4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung          4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des\nvon Verfahren und M itteln zur Vermeidung oder B e-            S atzes 4 nur unter B etäubung vorgenommen werden.\nschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.                      Die B etäubung darf nur von einer P erson, die die","1112              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nVoraussetzungen des Absatzes 1 S atz 1 und 2 erfüllt,           P erson, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-\noder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei           derlich ist. S oll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am\neinem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit            Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesund-\nAbklingen der B etäubung erhebliche S chmerzen auf-             heitszustand entsprechend gepflegt und dabei von\ntreten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-         einem Tierarzt oder einer anderen befähigten P erson\nden M itteln behandelt werden, es sei denn, daß dies            beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch ver-\nmit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An          sorgt werden.\neinem nicht betäubten Wirbeltier darf\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1\na) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-          und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein\nren Verletzungen führt,                                 S tellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfül-\nb) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der            lung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8\nmit dem Eingriff verbundene S chmerz geringfügiger      verbunden sind.\nist als die mit einer B etäubung verbundene B e-\neinträchtigung des B efindens des Versuchstieres                                         § 9a\noder der Zweck des Tierversuchs eine B etäubung            Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen.\nausschließt.                                            Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben\nAn einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein     den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe\nerheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich        für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnes-\nschmerzhafte B ehandlung durchgeführt werden, es sei        physiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl\ndenn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht           und B ezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und\nerreicht werden kann. B ei einem nicht betäubten            Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere\nW irbeltier dürfen keine M ittel angewandt werden,          verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des\ndurch die die Äußerung von S chmerzen verhindert            Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;\noder eingeschränkt wird.                                    bei Hunden und K atzen sind zusätzlich Geschlecht und\nRasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem\n5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer\nTier vorgenommene K ennzeichnung anzugeben. Die Auf-\nEingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit\nzeichnungen sind von den P ersonen, die die Versuche\nerheblichen oder länger anhaltenden S chmerzen oder\ndurchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchs-\nLeiden oder mit erheblichen S chäden verbundenen\nvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es\nTierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein\nnicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer\nweiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei\nEinrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind\ndenn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein\ndrei J ahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens\nWohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und\naufzubewahren und der zuständigen B ehörde auf Ver-\nder weitere Tierversuch\nlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.\na) ist nicht mit Leiden oder S chäden und nur mit un-\nerheblichen S chmerzen verbunden oder\nb) wird unter B etäubung vorgenommen und das Tier                                  S echster Abschnitt\nwird unter dieser B etäubung getötet.\nEingriffe und B ehandlungen\n6. B ei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis\noder tödlichen K onzentration eines S toffes ist das\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung\nTier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es\ninfolge der Wirkung des S toffes stirbt.                                                     § 10\n7. W irbeltiere, mit Ausnahme der P ferde, R inder,               (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe\nS chweine, S chafe, Ziegen, Hühner, Tauben, P uten,         oder B ehandlungen an Tieren, die mit S chmerzen, Leiden\nEnten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur        oder S chäden verbunden sind, nur durchgeführt werden\nverwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck          1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaft-\ngezüchtet worden sind. Die zuständige B ehörde kann,            lichen Einrichtung oder einem K rankenhaus oder\nsoweit es mit dem S chutz der Tiere vereinbar ist, Aus-\n2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für\nnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke\nHeilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.\ngezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Ver-\nfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die           S ie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck\nVerwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich         nicht auf andere W eise, insbesondere durch filmische\nmacht.                                                      Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen\nB ehörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der\n8. N ach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder ver-\nZweck der Eingriffe oder B ehandlungen nicht auf andere\nwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer,\nWeise erreicht werden kann.\nP aarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und\nüberlebende K atze und jedes verwendete und über-              (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder\nlebende K aninchen und M eerschweinchen unverzüg-           Weiterbildung sind die § § 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a\nlich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.          entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 S atz 1 ist mit der\nK ann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter     M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe\nS chmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es un-           oder B ehandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm\nverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in         oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind.\nS atz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich     § 9 Abs. 1 ist mit der M aßgabe entsprechend anzuwen-\nschmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der          den, daß die Eingriffe und B ehandlungen nur durch die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                  1113\ndort genannten P ersonen, in deren Anwesenheit und unter          In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:\nderen Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht             1. die Art der betroffenen Tiere,\neiner anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstal-\ntung hierzu beauftragten sachkundigen P erson durch-              2. die für die Tätigkeit verantwortliche P erson,\ngeführt werden dürfen.                                            3. in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1              bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des\nund 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder          S atzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die\nsein S tellvertreter verantwortlich.                                  S toffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt\nsind.\nDem Antrag sind Nachweise über die S achkunde im S inne\ndes Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.\nS iebenter Abschnitt\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nEingriffe und B ehandlungen zur Herstellung,\nGewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung                      1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 2c,\ndie für die Tätigkeit verantwortliche P erson auf Grund\nvon S toffen, P rodukten oder Organismen\nihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder\nsonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit\n§ 10a\nerforderlichen fachlichen K enntnisse und Fähigkeiten\nZur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-                 hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem\nmehrung von S toffen, P rodukten oder Organismen dürfen               Fachgespräch bei der zuständigen B ehörde zu führen,\nEingriffe oder B ehandlungen an Wirbeltieren, die mit\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche P erson die erfor-\nS chmerzen, Leiden oder S chäden verbunden sein kön-\nderliche Zuverlässigkeit hat,\nnen, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzun-\ngen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder            3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen\nB ehandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei               eine den Anforderungen des § 2 entsprechende\nWochen vor B eginn der zuständigen B ehörde anzuzeigen.               Ernährung, P flege und U nterbringung der Tiere er-\nDie B ehörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a                möglichen und\nAbs. 2 bis 5, die § § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2, 3 S atz 1 und 4. in den Fällen des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 3 B uchstabe e\n§ 9a gelten entsprechend.                                             die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und\nS toffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte\nB ekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet\nAchter Abschnitt                               sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, S toffe oder\nZubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu\nZucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren                     diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.\n(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum S chutz der Tiere\n§ 11\nerforderlich ist, unter B efristungen, B edingungen und\n(1) Wer                                                        Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet\n1.   Wirbeltiere                                                  werden\na) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder             1. die Verpflichtung zur K ennzeichnung der Tiere sowie\nzu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder         zur Führung eines Tierbestandsbuches,\n§ 10a genannten Zwecken oder                             2. eine B eschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder\nb) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck                   Zahl,\nzüchten oder halten,                                         3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,\n2.   Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-        4. das Verbot, Tiere zum B etteln zu verwenden,\nlichen Einrichtung halten,                                   5. bei Einrichtungen mit wechselnden S tandorten die\n2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ande-               unverzügliche M eldung bei der für den Tätigkeitsort\nren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur S chau            zuständigen B ehörde,\ngestellt werden, halten,                                     6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.\n2b. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken ausbilden oder                (3) M it der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 S atz 1\nhierfür Einrichtungen unterhalten,                           darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.\n2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkau-               Die zuständige B ehörde soll demjenigen die Ausübung\nfes von Tieren durch Dritte durchführen oder                 der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.\n3.   gewerbsmäßig                                                    (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 S atz 2 untersagten\nTätigkeit kann von der zuständigen B ehörde auch durch\na) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche N utztiere,        S chließung der B etriebs- oder Geschäftsräume verhindert\nzüchten oder halten,                                     werden.\nb) mit Wirbeltieren handeln,                                    (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat\nc) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,                 sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen P er-\nd) Tiere zur S chau stellen oder für solche Zwecke zur       sonen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegen-\nVerfügung stellen oder                                   über vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer\nS achkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen\ne) Wirbeltiere als S chädlinge bekämpfen                     beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer\nwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen B ehörde.         entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.","1114                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n§ 11a                                  (3) Die zuständige B ehörde kann das U nfruchtbar-\n(1) Wer Wirbeltiere                                           machen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerech-\nnet werden muß, daß deren Nachkommen S törungen oder\n1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den\nVeränderungen im S inne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.\nin § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a\ngenannten Zwecken oder                                          (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züch-\ntung oder bio- oder gentechnische M aßnahmen veränder-\n2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck\nte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwen-\nzüchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt,         dig sind.\nhat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeich-\n(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei J ahre\nR echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\nlang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere\nsoweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, die erblich\nwildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungs-\nbedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und\npflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrecht-\nAggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2\nlicher Vorschriften besteht.\nnäher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte\n(2) Wer Hunde oder K atzen zur Abgabe oder Verwen-            Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu\ndung zu einem der in Absatz 1 S atz 1 genannten Zwecke           beschränken.\nzüchtet, hat sie, bevor sie vom M uttertier abgesetzt\nwerden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität                                      § 11c\nfestgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen\nnach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem S ozial-               Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen\nverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden.            Wirbeltiere an K inder oder J ugendliche bis zum vollende-\nWer nicht gekennzeichnete Hunde, K atzen, Affen oder             ten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.\nHalbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in\nAbsatz 1 S atz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nach-\nweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke                                   Neunter Abschnitt\ngezüchtete Tiere handelt und deren K ennzeichnung nach\nS atz 1 unverzüglich vorzunehmen.                                     Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot\n(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                                           § 12\nR echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nVorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen                 (1) Wirbeltiere, an denen S chäden feststellbar sind, von\nund der K ennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vor-           denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige\nsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechts-              Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht ge-\nvorschriften als Aufzeichnungen nach S atz 1 gelten.             halten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch\nRechtsverordnung nach Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 oder 5\n(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere          geregelt.\noder zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder\n§ 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4                   (2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nAbs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern ein-         R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\nführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige         soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist,\nB ehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach-            1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tieri-\ngewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2                scher Herkunft aus einem S taat, der nicht der Euro-\nNr. 7 erfüllt sind.                                                  päischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Ein-\nfuhr) von der Einhaltung von M indestanforderungen\n§ 11b                                    hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren\nund von einer entsprechenden B escheinigung abhän-\n(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch\ngig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung\nbio- oder gentechnische M aßnahmen zu verändern, wenn\nund Aufbewahrung zu regeln,\ndamit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den\nbio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder            2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung\nderen Nachkommen erblich bedingt K örperteile oder                   abhängig zu machen,\nOrgane für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder un-               3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in\ntauglich oder umgestaltet sind und hierdurch S chmerzen,             einen anderen S taat zu verbieten,\nLeiden oder S chäden auftreten.\n4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das\n(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch            Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren\nbio- oder gentechnische M aßnahmen zu verändern, wenn                im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Er-\ndamit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen                   reichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige\na) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltens-                Handlungen vorgenommen worden sind,\nstörungen oder mit Leiden verbundene erblich be-             5. das Halten von Wirbeltieren, an denen S chäden fest-\ndingte Aggressionssteigerungen auftreten oder                    stellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den\nb) jeder artgemäße K ontakt mit Artgenossen bei ihnen                Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt\nselbst oder einem Artgenossen zu S chmerzen oder                 worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der\nvermeidbaren Leiden oder S chäden führt oder                     Tiere nur unter Leiden möglich ist,\nc) deren Haltung nur unter B edingungen möglich ist, die         6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer\nbei ihnen zu S chmerzen oder vermeidbaren Leiden                 Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeord-\noder S chäden führen.                                            neten Überwachungsstellen eingeführt oder ausge-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998             1115\nführt werden dürfen, die das B undesministerium im          Gesetzes und die M indestanforderungen der auf Grund\nEinvernehmen mit dem B undesministerium der Finan-          dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinaus-\nzen im B undesanzeiger bekannt gemacht hat.                 gehen. Es hat hierbei insbesondere K riterien, Verfahren\nund Umfang der freiwilligen P rüfverfahren sowie Anforde-\nEine Rechtsverordnung nach S atz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann\nrungen an die S achkunde der im Rahmen derartiger P rüf-\nnicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durch-\nverfahren tätigen Gutachter festzulegen.\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nauf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche\nVerpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung\nnach S atz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden,                                 Elfter Abschnitt\nsoweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Ver-\npflichtungen entgegenstehen.                                                   Durchführung des Gesetzes\n§ 14\nZehnter Abschnitt                            (1) Das B undesministerium der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\nS onstige B estimmungen zum S chutz der Tiere\nder Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten\nB ehörden können\n§ 13\n1. Tiere sowie deren B eförderungsmittel, B ehälter, Lade-\n(1) Es ist verboten, zum F angen, F ernhalten oder               und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Ü ber-\nVerscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder                    wachung anhalten,\nS toffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer\nS chmerzen, Leiden oder S chäden für Wirbeltiere ver-           2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vor-              B eschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-\nrichtungen oder S toffen, die auf Grund anderer Rechts-             sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich\nvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des J agd-               bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen B ehörden\nrechts, des Naturschutzrechts, des P flanzenschutzrechts            mitteilen,\nund des S euchenrechts bleiben unberührt.                       3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf\n(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                K osten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates zum                zuständigen B ehörde vorgeführt werden.\nS chutz des Wildes M aßnahmen anzuordnen, die das Wild             (2) Das B undesministerium der Finanzen regelt im\nvor vermeidbaren S chmerzen oder S chäden durch land-           Einvernehmen mit dem B undesministerium durch Rechts-\noder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.                    verordnung ohne Zustimmung des B undesrates die Ein-\n(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver-       zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei\nnehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft und            insbesondere P flichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-\ndem B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und              künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-            Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nmung des B undesrates, soweit es zum S chutz der Tiere          sonstige Unterlagen und zur Duldung von B esichtigungen\nerforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,     vorsehen.\nden Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre\nAusfuhr aus dem Inland in einen S taat, der der Euro-                                        § 15\npäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu ver-             (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf\nbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung               Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nabhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung               obliegt den nach Landesrecht zuständigen B ehörden. Die\nkann insbesondere gefordert werden, daß der Antrag-             nach Landesrecht zuständigen B ehörden berufen jeweils\nsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverläs- eine oder mehrere K ommissionen zur Unterstützung der\nsigkeit und die erforderlichen fachlichen K enntnisse und       zuständigen B ehörden bei der Entscheidung über die\nFähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den            Genehmigung von Tierversuchen. Die M ehrheit der K om-\nAnforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, P flege          missionsmitglieder muß die für die B eurteilung von Tier-\nund Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der          versuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinär-\nRechtsverordnung können ferner Anforderungen an den             medizin, der M edizin oder einer naturwissenschaftlichen\nNachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der er-         Fachrichtung haben. In die K ommissionen sind auch\nforderlichen fachlichen K enntnisse und Fähigkeiten nach        M itglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tier-\nS atz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises           schutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf\ngeregelt werden.                                                Grund ihrer Erfahrungen zur B eurteilung von Tierschutz-\nfragen geeignet sind; die Zahl dieser M itglieder muß ein\n§ 13a                             Drittel der K ommissionsmitglieder betragen. Die zustän-\nDas B undesministerium wird ermächtigt, zur Verbes-          dige B ehörde unterrichtet unverzüglich die K ommission\nserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zu-          über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben\nstimmung des B undesrates Anforderungen an freiwillige          und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist S tellung\nP rüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen             zu nehmen.\nwird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme             (2) Die zuständigen B ehörden sollen im Rahmen der\nund S talleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher         Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nNutztiere und beim S chlachten verwendete B etäubungs-          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamte-\ngeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses               ten Tierarzt als S achverständigen beteiligen.","1116              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n(3) Im B ereich der B undeswehr obliegt die Durch-          6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-               werden,\nsetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen\n7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3\nDienststellen der B undeswehr. Das B undesministerium\nerlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung be-\nder Verteidigung beruft eine K ommission zur Unterstüt-\ndürfen.\nzung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung\nüber die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die M ehr-             (1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 B uchstabe d\nheit der K ommissionsmitglieder muß die für die B eurtei-      und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur\nlung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der       S chau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Ver-\nVeterinärmedizin, der M edizin oder einer naturwissen-         lassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen\nschaftlichen Fachrichtung haben. In die K ommission sol-       B ehörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach M aß-\nlen auch M itglieder berufen werden, die aus Vorschlags-       gabe des S atzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige\nlisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden          gilt § 11 Abs. 1 S atz 2 entsprechend.\nsind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur B eurteilung von         (2) N atürliche und juristische P ersonen und nicht\nTierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienst-         rechtsfähige P ersonenvereinigungen haben der zustän-\nstelle unterrichtet unverzüglich die K ommission über          digen B ehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die\nAnträge auf G enehmigung von Versuchsvorhaben und              zur Durchführung der der B ehörde durch dieses Gesetz\ngibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist S tellung zu       übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\nnehmen. Die S icherheitsbelange der B undeswehr sind zu\nberücksichtigen. S ollen Tierversuche im Auftrag der B un-        (3) P ersonen, die von der zuständigen B ehörde be-\ndeswehr durchgeführt werden, so ist die K ommission            auftragt sind, sowie in ihrer B egleitung befindliche S ach-\nhiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragsertei-   verständige der K ommission der Europäischen Gemein-\nlung Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben; Absatz 1         schaft und anderer M itgliedstaaten der Europäischen\nbleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchs-        Gemeinschaft (M itgliedstaaten) dürfen im Rahmen des\nvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in K ennt-        Absatzes 2\nnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der B undeswehr     1. G rundstücke, G eschäftsräume, W irtschaftsgebäude\nsendet auf Anforderung die S tellungnahme zu.                      und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während\nder Geschäfts- oder B etriebszeit betreten,\n§ 15a                              2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nS icherheit und Ordnung\nDie nach Landesrecht zuständigen B ehörden unter-\nrichten das B undesministerium über Fälle grundsätzlicher          a) die in N ummer 1 bezeichneten G rundstücke,\nB edeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,                   Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb\ninsbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung                  der dort genannten Zeiten,\nvon Versuchsvorhaben mit der B egründung versagt                   b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen\nworden ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht\nbetreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nerfüllt waren, oder in denen die K ommission nach § 15\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nAbs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte B edenken hinsicht-\neingeschränkt,\nlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen,\n§ 16                              4. Tiere untersuchen und P roben, insbesondere B lut-,\nHarn-, K ot- und F utterproben, entnehmen,\n(1) Der Aufsicht durch die zuständige B ehörde unter-\nliegen                                                         5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels B ild-\noder Tonaufzeichnungen durchführen.\n1. Nutztierhaltungen einschließlich P ferdehaltungen,\nDer Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung\n2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,\nbeauftragten P ersonen zu unterstützen, ihnen auf Ver-\n3. Einrichtungen, in denen                                     langen insbesondere die G rundstücke, R äume, Ein-\na) Tierversuche durchgeführt werden,                       richtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume,\nb) Eingriffe oder B ehandlungen an Tieren zur Aus-,        B ehältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der B esich-\nFort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,           tigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung\nzu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen\nc) Eingriffe oder B ehandlungen an Wirbeltieren zur        und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Aus-\nHerstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-         kunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen B e-\nmehrung von S toffen, P rodukten oder Organismen       hörde in W ohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen,\nvorgenommen werden,                                    wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere\nd) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 ge-      nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden\nnannten Zwecken verwendet werden oder                  und ihnen dadurch erhebliche S chmerzen, Leiden oder\ne) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder          S chäden zugefügt werden und eine B esichtigung der Tier-\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,     haltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.\n4. B etriebe nach § 11 Abs. 1 S atz 1,                            (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\n5. Einrichtungen und B etriebe,                                solche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\na) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,                  ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nb) in denen Tiere während des Transports ernährt,          gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\ngepflegt oder untergebracht werden,                    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998               1117\n(4a) Wer                                                                                   § 16a\n1. als B etreiber einer S chlachteinrichtung oder als              Die zuständige B ehörde trifft die zur B eseitigung\nG ewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich              festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger\nmindestens 50 G roßvieheinheiten schlachtet oder            Verstöße notwendigen Anordnungen. S ie kann insbeson-\n2. Arbeitskräfte bereitstellt, die S chlachttiere zuführen,     dere\nbetäuben oder entbluten,                                    1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des\nhat der zuständigen B ehörde einen weisungsbefugten                 § 2 erforderlichen M aßnahmen anordnen,\nVerantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen           2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes                   arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2\nerlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine                 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende\nTierhaltung, eine Einrichtung oder einen B etrieb nach              Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen\nAbsatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch         und so lange auf dessen K osten anderweitig pfleglich\ndie zuständige B ehörde im Einzelfall verpflichtet werden,          unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2\neinen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen                entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter\nfür die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und            sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung\nder darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies                des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung\ngilt nicht für B etriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11        durch die zuständige B ehörde eine den Anforderungen\nAbs. 1 unterliegen.                                                 des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht\n(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                sicherzustellen, kann die B ehörde das Tier veräußern;\nR echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,                  die B ehörde kann das Tier auf K osten des Halters unter\nsoweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, die Über-         Vermeidung von S chmerzen töten lassen, wenn die\nwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere                 Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tat-\n1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich               sächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier\nder P robenahme,                                                nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter\nnicht behebbaren erheblichen S chmerzen, Leiden oder\n2. die M aßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tier-\nS chäden weiterleben kann,\ntransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-           3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anord-\nsprechen,                                                       nung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung\n3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-             nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und\nlagepflichten,                                                  dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren\nerhebliche oder länger anhaltende S chmerzen oder\n4. P flichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von             Leiden oder erhebliche S chäden zugefügt hat, das\nUnterlagen und                                                  Halten oder B etreuen von Tieren einer bestimmten\n5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkus-               oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung\nbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an              eines entsprechenden S achkundenachweises abhän-\nwechselnden S tandorten ausgeübt wird (Zirkuszentral-           gig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-\nregister),                                                      tigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen\nregeln.                                                             begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder\nB etreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der\n(6) P ersonenbezogene Daten dürfen erhoben werden,               Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen\nsoweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre                entfallen ist,\nK enntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz\noder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverord-         4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne\nnungen für die erhebende S telle notwendig ist. Das B un-           die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem\ndesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des                  tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.\nB undesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu\nerhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch                                            § 16b\nRegelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, S peicherung,\n(1) Das B undesministerium beruft eine Tierschutz-\nVeränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im\nkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier-\nübrigen bleiben das B undesdatenschutzgesetz und die\nschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und all-\nDatenschutzgesetze der Länder unberührt.\ngemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz\n(7) B estehen bei der zuständigen B ehörde erhebliche        hat das B undesministerium die Tierschutzkommission\nZweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serien-             anzuhören.\nmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und S tallein-\n(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des B undesrates\nbeim S chlachten verwendete B etäubungsgeräte und\ndas Nähere über Zusammensetzung, B erufung der M it-\n-anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der\nglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutz-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nkommission zu regeln.\ngen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter auf-\ngegeben werden, auf seine K osten eine gutachterliche\nS tellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden                                            § 16c\nunabhängigen S achverständigenstelle oder P erson beizu-           Das B undesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nbringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß         verordnung mit Zustimmung des B undesrates P ersonen\neiner freiwilligen P rüfung nach M aßgabe einer nach § 13a      und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren\nerlassenen Rechtsverordnung verweisen kann.                     durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6","1118              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nAbs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu                                           § 16i\nverpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen           (1) Ist eine von der zuständigen B ehörde getroffene\nder zuständigen B ehörde Angaben über Art, Herkunft            M aßnahme, die sich auf die Durchführung von Tier-\nund Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und          transporten aus anderen M itgliedstaaten bezieht, zwi-\ndie Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu            schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so\nmelden und das M elde- und Übermittlungsverfahren zu           können beide P arteien einvernehmlich den S treit durch\nregeln.                                                        den S chiedsspruch eines S achverständigen schlichten\nlassen. Die S treitigkeit ist binnen eines M onats nach\n§ 16d                              B ekanntgabe der M aßnahme einem S achverständigen zu\nDas B undesministerium erläßt mit Zustimmung des            unterbreiten, der in einem von der K ommission der\nB undesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,          Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund         aufgeführt ist. Der S achverständige hat das Gutachten\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-           binnen 72 S tunden zu erstatten.\nderlich sind.                                                     (2) Auf den S chiedsvertrag und das schiedsrichterliche\nVerfahren finden die Vorschriften der § § 1025 bis 1065 der\n§ 16e                              Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nDie B undesregierung erstattet dem Deutschen B undes-       im S inne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zu-\ntag alle zwei J ahre einen B ericht über den S tand der        ständige Verwaltungsgericht, Gericht im S inne des § 1065\nEntwicklung des Tierschutzes.                                  der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwal-\ntungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 S atz 1 der\nZivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb\n§ 16f                              eines M onats bei Gericht eingereicht werden.\n(1) Die zuständigen B ehörden\n1. erteilen der zuständigen B ehörde eines anderen M it-\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und                               Zwölfter Abschnitt\nübermitteln die erforderlichen S chriftstücke, um ihr die                 S traf- und B ußgeldvorschriften\nÜberwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher\nVorschriften zu ermöglichen,                                                              § 17\n2. überprüfen die von der ersuchenden B ehörde mit-               M it Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geldstrafe\ngeteilten S achverhalte und teilen ihr das Ergebnis der    wird bestraft, wer\nP rüfung mit.\n1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder\n(2) Die zuständigen B ehörden erteilen der zuständigen      2. einem Wirbeltier\nB ehörde eines anderen M itgliedstaates unter B eifügung\nder erforderlichen S chriftstücke Auskünfte, die für die           a) aus Roheit erhebliche S chmerzen oder Leiden oder\nÜberwachung in diesem M itgliedstaat erforderlich sind,            b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-\ninsbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße                  liche S chmerzen oder Leiden\ngegen tierschutzrechtliche Vorschriften.\nzufügt.\n(3) Die zuständigen B ehörden können, soweit dies                                          § 18\nzum S chutz der Tiere erforderlich oder durch Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon-           lässig\nnen haben, den zuständigen B ehörden anderer Länder              1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu be-\nund anderer M itgliedstaaten, dem B undesministerium                  treuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche\nund der K ommission der Europäischen G emeinschaft                    S chmerzen, Leiden oder S chäden zufügt,\nmitteilen.                                                       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,\n§ 11 Abs. 3 S atz 2 oder § 16a S atz 2 Nr. 1, 3 oder 4\n§ 16g                                     zuwiderhandelt,\nDer Verkehr mit den zuständigen B ehörden anderer             3. einer\nM itgliedstaaten und der K ommission der Europäischen\nGemeinschaft obliegt dem B undesministerium. Es kann                  a) nach § 2a oder\ndiese B efugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 b) nach den § § 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3\ndes B undesrates auf die zuständigen obersten Landes-                     S atz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, § § 13a, 14\nbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im                      Abs. 2, § 16 Abs. 5 S atz 1 oder § 16c\nB enehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde                  erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\ndieser die B efugnis übertragen. Die obersten Landes-                 weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nbehörden können die B efugnis nach den S ätzen 2 und 3                B ußgeldvorschrift verweist,\nauf andere B ehörden übertragen.\n4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,\n§ 16h                                5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,\nDie § § 16f und 16g gelten entsprechend für S taaten, die     6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,\n– ohne M itgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des            7. entgegen § 5 Abs. 1 S atz 1 einen Eingriff ohne B etäu-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                       bung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen\nsind.                                                                 § 5 Abs. 1 S atz 2 eine B etäubung vornimmt,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                 1119\n8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 S atz 1 zuwiderhandelt        25a. entgegen § 16 Abs. 1a S atz 1 eine Anzeige nicht,\noder entgegen § 6 Abs. 1 S atz 3 einen Eingriff vor-             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnimmt,                                                           erstattet,\n9. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 4 in Verbindung mit § 9          26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\nAbs. 3 S atz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften         richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer\ndes § 9 Abs. 1 S atz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8           Duldungs- oder M itwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3\nsorgt,                                                           S atz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 16 Abs. 5 S atz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt\n9a. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff\noder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig anzeigt,                                           27. (aufgehoben).\n10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von\n11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 S atz 1 Tierversuche            den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-\ndurchführt,                                               tigen Grund erhebliche S chmerzen, Leiden oder S chäden\nzufügt.\n12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1\nerforderliche Genehmigung durchführt,                        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1, 2, 3 B uchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20,\n13. entgegen § 8 Abs. 4 S atz 2 eine Änderung nicht oder       22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\nnicht rechtzeitig anzeigt,                                zu fünfzigtausend Deutsche M ark, in den übrigen Fällen\n14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder           des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\neine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig     Deutsche M ark geahndet werden.\noder nicht rechtzeitig anzeigt,\n15. entgegen § 8a Abs. 3 S atz 2 die Zahl der Versuchs-                                      § 19\nvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten          Tiere, auf die sich eine S traftat nach § 17 oder eine Ord-\nTiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, nungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit\n16. entgegen § 8b Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit       die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a\n§ 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,       oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23,\n24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.\n17. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 1 nicht für die Einhaltung\nder Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen\n§ 9 Abs. 3 S atz 2 nicht für die Erfüllung einer voll-                                  § 20\nziehbaren Auflage sorgt,                                     (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen\n18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig          Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine\noder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet,        S chuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,\nnicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,                      so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel\noder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren\n19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der\njeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem\nVorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,\nJ ahr bis zu fünf J ahren oder für immer verbieten, wenn die\n20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 S atz 1           Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechts-\nerforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer       widrige Tat begehen wird.\nsolchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auf-\nlage zuwiderhandelt,                                         (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirk-\nsam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter\n20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im      in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt\nVerkauf tätige P erson den Nachweis ihrer S ach-          sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der\nkunde erbracht hat,                                       Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17\n21. entgegen § 11a Abs. 1 S atz 1 Aufzeichnungen nicht,        rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann\nnicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht     das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens\naufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht,        sechs M onate gedauert hat.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht               (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,\nrechtzeitig kennzeichnet,                                 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld-\n21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4         strafe bestraft.\nS atz 1 einführt,\n§ 20a\n22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet\noder durch bio- oder gentechnische M aßnahmen                (1) S ind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,\nverändert,                                                daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so\nkann der Richter dem B eschuldigten durch B eschluß das\n23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an K inder oder              Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-\nJ ugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr           mäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten\nabgibt,                                                   Art vorläufig verbieten.\n24. (aufgehoben),\n(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,\n25. entgegen § 13 Abs. 1 S atz 1 eine Vorrichtung oder         wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht\neinen S toff anwendet,                                    im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.","1120               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,           1. das Gesetz über das S chlachten von Tieren in\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld-          der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nstrafe bestraft.                                                    mer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes\nvom 2. M ärz 1974 (B GB l. I S . 469);\nDreizehnter Abschnitt\n2. die Verordnung über das S chlachten von Tieren in\nÜbergangs- und S chlußvorschriften                       der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n§ 21                             3. a) die Verordnung über das S chlachten und Auf-\nDie Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S atz 1 gilt demjenigen,              bewahren von lebenden Fischen und anderen\nder am 31. M ai 1998                                                    kaltblütigen Tieren in der im B undesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffent-\n1. Wirbeltiere\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 23\na) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2               S atz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes,\nNr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken\noder                                                         b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;\nb) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck                                             B ayern\nzüchtet oder hält,                                          4. die Verordnung Nr. 49 über das S chlachten von Tieren\nin der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen\nmer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nEinrichtung, in der Tiere gehalten und zur S chau\ngestellt werden, hält,                                                                    Hamburg\n3. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken ausbildet oder            5. die Änderung der Verordnung über das S chlachten von\nhierfür Einrichtungen unterhält,                                Tieren in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche         rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten\nNutztiere sind,                                                 Fassung;\nHessen\n5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung\n6. das Gesetz über das S chlachten von Tieren in der im\nstellt oder\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a,\n6. Wirbeltiere als S chädlinge bekämpft,                            veröffentlichten bereinigten Fassung;\nvorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,                               Nordrhein-Westfalen\n1. wenn nicht bis zum 1. M ai 1999 die Erteilung einer end-     7. die Verordnung über das S chlachten von Tieren nach\ngültigen Erlaubnis beantragt wird,                              jüdischem Ritus in der im B undesgesetzblatt Teil III,\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der           Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten be-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.              reinigten Fassung (S ammlung des bereinigten Landes-\nrechts Nordrhein-Westfalen S . 762) für die ehemalige\nNord-Rheinprovinz;\n§ 21a\n8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\nWeise in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nrungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten\nGemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen\nFassung (S ammlung des bereinigten Landesrechts\nwerden.\nNordrhein-Westfalen S . 762) für die ehemalige P rovinz\n§ 21b                                 Westfalen.\nDas B undesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates folgende\n§ 22\nVorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landes-\nrecht geändert worden sind:                                                               (Inkrafttreten)"]}