{"id":"bgbl1-1998-30-11","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=67","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-05-26T00:00:00Z","page":1159,"pdf_page":67,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                            1159\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 26. Mai 1998\nAuf Grund                                                                       mit S itzverankerungen und S itzen, P ersonenkraftwa-\ngen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich mit K opf-\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a, Nr. 4 und Nr. 7 des\nstützen ausgerüstet sein.\nS traßenverkehrsgesetzes in der im B undesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                               (3) Die in Absatz 2 genannten K raftfahrzeuge müssen\nbereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3                              mit Verankerungen zum Anbringen von S icherheits-\nzuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom                             gurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser\n24. August 1965 (B GB l. I S . 927), Nummer 4 eingefügt                         Vorschrift genannten B estimmungen entsprechen.\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. M ärz 1969                              (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten\n(B GB l. I S . 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1                       K raftfahrzeuge mit S icherheitsgurten oder Rückhalte-\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721)                       systemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu die-\nund                                                                             ser Vorschrift genannten B estimmungen entsprechen.\n– des § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 des P ersonenbeförde-                               (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für K raftfahrzeuge mit\nrungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung                                einer durch die B auart bestimmten Höchstgeschwin-\nvom 8. August 1990 (B GB l. I S . 1690), Nummer 5 zuletzt                       digkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des\ngeändert durch Artikel 29 B uchstabe d des Gesetzes                             Insassenraumes und des Fahrgestells den B aumerk-\nvom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221),                                        malen der in Absatz 2 genannten K raftfahrzeuge\nverordnet das B undesministerium für Verkehr:                                      gleichzusetzen sind, entsprechend. B ei Wohnmobilen\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t\ngenügt für die hinteren S itze die Ausrüstung mit Veran-\nArtikel 1                                      kerungen zur Anbringung von B eckengurten und mit\nB eckengurten.\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für K raftomni-\nDie S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                             busse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als\nsung der B ekanntmachung vom 28. S eptember 1988                                   auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind\n(B GB l. I S . 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                         K raftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie\nVerordnung vom 20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1051), wird wie                        K raftomnibusse mit zugelassenen S tehplätzen im\nfolgt geändert:                                                                    Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der\nFläche für zwei Doppelsitze ist.\n1. § 35a wird wie folgt gefaßt:                                                       (7) S icherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen\n„§ 35a                                     so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren\nbei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei B enut-\nS itze, S icherheitsgurte, Rückhaltesysteme                          zung aller ausgewiesenen S itzplätze gewährleistet ist\n(1) Der S itz des Fahrzeugführers und sein B etäti-                        und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen ver-\ngungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des                               ringern.\nFahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen                                     (8) Auf B eifahrerplätzen, vor denen ein betriebs-\nsein, daß das Fahrzeug – auch bei angelegtem S icher-                          bereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten\nheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhalte-                             gerichtete Rückhalteeinrichtungen für K inder nicht\nsystems – sicher geführt werden kann.                                          angebracht sein. Diese B eifahrerplätze müssen mit\n(2) P ersonenkraftwagen, K raftomnibusse und zur                           einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach\nGüterbeförderung bestimmte K raftfahrzeuge mit einer                           hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für K inder auf\ndurch die B auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                             diesem P latz versehen sein. Der Warnhinweis in Form\nvon mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im                                eines P iktogramms kann auch einen erläuternden Text\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten B estimmungen                            enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so ange-\nordnet sein, daß er für eine P erson, die eine nach hinten\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien                 gerichtete Rückhalteeinrichtung für K inder einbauen\n– 74/408/EWG des Rates vom 22. J uli 1974 zur Angleichung der                   will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein B ei-\nRechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Innenausstattung der         spiel für ein P iktogramm. Auf jeden Fall sollte ein\nK raftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der S itze und ihrer Verankerung)       dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines B ei-\n(AB l. EG Nr. L 221 S . 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG\nder K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 186 S . 28),               fahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei\n– 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der                geschlossener Tür nicht sichtbar ist.\nRechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Verankerungen der\nS icherheitsgurte in K raftfahrzeugen (AB l. EG Nr. L 24 S . 6), zuletzt\n(9) K rafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird,\ngeändert durch die Richtlinie 96/38/EG der K ommission vom 17. J uni          müssen mit einem S itz, einem Handgriff und beiderseits\n1996 (AB l. EG Nr. L 187 S . 95),                                             mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies\nund                                                                             gilt nicht bei der M itnahme eines K indes unter sieben\n– 77/541/EWG des Rates vom 28. J uni 1977 zur Angleichung der                   J ahren, wenn für das K ind ein besonderer S itz vorhan-\nRechtsvorschriften der M itgliedstaaten über S icherheitsgurte und            den und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame\nHaltesysteme für K raftfahrzeuge (AB l. EG Nr. L 220 S . 95), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 96/36/EG der K ommission vom 17. J uni          Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des K in-\n1996 (AB l. EG Nr. L 178 S . 15).                                             des nicht in die S peichen geraten können.","1160                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n(10) S itze, ihre Lehnen und ihre B efestigungen in und          3. Die Übergangsvorschriften zu § 35a in § 72 Abs. 2\nan Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der                    werden durch folgende Übergangsvorschriften er-\nAbsätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten                    setzt:\nund allen im B etrieb auftretenden B eanspruchungen\nstandhalten. K lappbare S itze und Rückenlehnen, hin-                  „§ 35a Abs. 2, 3, 4, 5 S atz 1 und Abs. 7 (S itze, S itzver-\nter denen sich weitere S itze befinden und die nach hin-               ankerungen, K opfstützen, Anforderungen an Veranke-\nten nicht durch eine Wand von anderen S itzen getrennt                 rungen und S icherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)\nsind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchs-                    ist spätestens anzuwenden\nstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungsein-                 1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen\nrichtung muß von dem dahinterliegenden S itz aus                            von\nleicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von\naußen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müs-                          a) K raftfahrzeugen ab dem 1. J uni 1998,\nsen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzun-\ngen nicht zu erwarten sind.“                                                b) abweichend davon für K raftomnibusse mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als\n3,5 t ab dem 1. Oktober 1999\n2. § 69a Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nund\n„7. des § 35a Abs. 1 über Anordnung oder B eschaf-\nfenheit des S itzes des Fahrzeugführers, des                      2. für alle erstmals in den Verkehr kommende\nB etätigungsraums oder der Einrichtungen zum\nFühren des Fahrzeugs für den Fahrer, der Ab-                           a) K raftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,\nsätze 2, 3, 4, 5 S atz 1 oder Abs. 7 über S itze und                   b) abweichend davon für K raftomnibusse mit einer\nderen Verankerungen, K opfstützen, S icherheits-                           zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als\ngurte und deren Verankerungen oder über Rück-                              3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.\nhaltesysteme, des Absatzes 8 S atz 1 über die\nAnbringung von nach hinten gerichteten Rück-                      Für K raftfahrzeuge, die vor dem 1. J uni 1998 oder\nhalteeinrichtungen für K inder auf B eifahrersitzen,              1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder K raftomnibus-\nvor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut                   se mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\nist, oder S atz 2 oder 4 über die Warnung vor der                 als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober\nVerwendung von nach hinten gerichteten Rück-                      2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr\nhalteeinrichtungen für K inder auf B eifahrersitzen               gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazu-\nmit Airbag, des Absatzes 9 S atz 1 über S itz, Hand-              gehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2\ngriff und Fußstützen für den B eifahrer auf K raft-               in der vor dem 1. J uni 1998 geltenden Fassung\nrädern oder des Absatzes 10 über die B eschaffen-                 anwendbar.“\nheit von S itzen, ihre Lehnen und ihre B efestigun-\ngen sowie der selbsttätigen Verriegelung von\nklappbaren S itzen und Rückenlehnen und der                    4. In Anlage XXVIII wird die Angabe „(§ 35a Abs. 10)“\nZugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung;“.                    durch die Angabe „(§ 35a Abs. 8)“ ersetzt.\n5. Der Anhang wird wie folgt geändert:\nDie Angabe „§ 35a Abs. 6“ und die dazu anzuwendenden B estimmungen werden wie folgt gefaßt:\nZur Vorschrift      sind folgende B estimmungen anzuwenden:\ndes/der\n„§ 35a Abs. 2       Anhang I, Abschnitt 6,    der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. J uli 1974 zur Angleichung\nAnhang II, III und IV     der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Innenausstattung der\nK raftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der S itze und ihrer Verankerung) (AB l. EG\nNr. L 221 S . 1), geändert durch die\na) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209\nS . 34),\nb) Richtlinie 96/37/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 186\nS . 28, Nr. L 214 S . 27, Nr. L 221 S . 71).\n§ 35a Abs. 3,      Anhang I, Abschnitt 1,    der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung\n6 und 7            4 und 5                   der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Verankerungen der S icher-\nAnhang II und III         heitsgurte in K raftfahrzeugen (AB l. EG 1976 Nr. L 24 S . 6), geändert durch die\na) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209\nS . 30),\nb) Richtlinie 82/318/EWG der K ommission vom 2. April 1982 (AB l. EG Nr. L 139\nS . 9),\nc) Richtlinie 90/629/EWG der K ommission vom 30. Oktober 1990 (AB l. EG\nNr. L 341 S . 14),\nd) Richtlinie 96/38/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 187\nS . 95, 1997 Nr. L 76 S . 35).","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                       1161\nZur Vorschrift     sind folgende B estimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 35a Abs. 4,    Anhang I, Abschnitt 1      der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. J uni 1977 zur Angleichung der\n6 und 7          und 3 Anhang XV            Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über S icherheitsgurte und Halte-\nsysteme für K raftfahrzeuge (AB l. EG Nr. L 220 S . 95), geändert durch die\na) B eitrittsakte vom 24. M ai 1979 (AB l. EG Nr. L 291 S . 110),\nb) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209\nS . 32),\nc) Richtlinie 82/319/EWG der K ommission vom 2. April 1982 (AB l. EG Nr. L 139\nS . 17, Nr. L 209 S . 48),\nd) B eitrittsakte vom 11. J uni 1985 (AB l. EG Nr. L 302 S . 211),\ne) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. J uni 1987 (AB l. EG Nr. L 192\nS . 43),\nf) Richtlinie 90/628/EWG der K ommission vom 30. Oktober 1990 (AB l. EG\nNr. L 341 S . 1),\ng) EWR-Abkommen vom 2. M ai 1992 (AB l. EG 1994 Nr. L 1 S . 1),\nh) Richtlinie 96/36/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 178\nS . 15).“\nArtikel 2                                              sorgen, daß den Fahrgästen durch Informati-\nÄnderung der Verordnung über den Betrieb                                    onseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird,\nvon Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr                                    wann S icherheitsgurte anzulegen sind.“\nDie Verordnung über den B etrieb von K raftfahrunter-                       Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Nummern 2\nnehmen im P ersonenverkehr vom 21. J uni 1975 (B GB l. I                       bis 7.\nS . 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. J uli\n1995 (B GB l. I S . 951), wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 3\nÄnderung der Verordnung\n1. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-                      über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen\ngefügt:                                                                       für den Straßenbahn- und Obusverkehr\n„(2a) Im Verkehr mit K raftomnibussen hat der Fahr-                    sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch\nDie Verordnung über die Allgemeinen B eförderungsbe-\nInformationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird,\ndingungen für den S traßenbahn- und Obusverkehr sowie\nwann S icherheitsgurte anzulegen sind.“\nden Linienverkehr mit K raftfahrzeugen vom 27. Februar\n1970 (B GB l. I S . 230), zuletzt geändert durch Artikel 6\n2. § 21 wird wie folgt geändert:\nAbs. 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           S . 2378), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1. In § 4 Abs. 4 werden in S atz 2 nach dem Wort „stehen“\n„(2) K raftomnibusse, für die S icherheitsgurte vorge-\nfolgende Worte angefügt:\nschrieben sind, müssen geeignete Informationsein-\nrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann                    „und nach M aßgabe der straßenverkehrsrechtlichen\nS icherheitsgurte anzulegen sind.“                                     Vorschriften S icherheitsgurte angelegt haben oder in\neiner Rückhalteeinrichtung für K inder gesichert sind.“\n3. § 45 wird wie folgt geändert:\n2. § 18 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Nr. 5 B uchstabe e werden nach dem\nWort „Verständigungseinrichtungen“ die Worte\n3. § 19 wird § 18.\n„und Informationseinrichtungen über das Anlegen\nvon S icherheitsgurten“ eingefügt.\nArtikel 4\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „fahrlässig“ folgen-\nde Nummer 1 eingefügt:                                                                  Inkrafttreten\n„1. im Verkehr mit K raftomnibussen als Fahrzeug-                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nführer entgegen § 8 Abs. 2a unterläßt, dafür zu           kündung folgenden K alendermonats in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 26. M ai 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann"]}