{"id":"bgbl1-1998-30-10","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=53","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau","law_date":"1998-05-26T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":53,"num_pages":14,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998               1145\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau*)\nVom 26. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   2.3 Information und K ommunikation,\nS atz 1 des B erufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\n(B G B l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der\nVerordnung vom 21. S eptember 1997 (B G B l. I S . 2390)                2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Auto-\ngeändert worden ist, verordnet das B undesministerium für                   mobilwirtschaft,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium\n2.6 Datenschutz und Datensicherheit;\nfür B ildung, W issenschaft, F orschung und Technologie:\n3.  kaufmännische S teuerung und K ontrolle:\n§1\n3.1 B etriebs- und B ranchenkennzahlen,\nStaatliche Anerkennung\ndes Ausbildungsberufes                             3.2 B uchführung,\nDer Ausbildungsberuf Automobilkaufmann/Automobil-                    3.3 K ostenrechnung,\nkauffrau wird staatlich anerkannt.                                      3.4 K alkulation,\n§2                                   3.5 S tatistik;\nAusbildungsdauer                               4.  M arkt und Vertrieb:\nDie Ausbildung dauert drei J ahre.                                   4.1 Vertriebsbeziehungen,\n4.2 Fahrzeuge,\n§3\n4.3 Einkauf und B eschaffung,\nAusbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens                 4.4 Lagerwirtschaft,\ndie folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:                             4.5 M arketing,\n1.    der Ausbildungsbetrieb:                                           4.6 Vertrieb;\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungs-\nbetriebes,                                                        5.  Finanzdienstleistungen:\n1.2 B erufsbildung,                                                     5.1 Finanzierung,\n1.3 B etriebsorganisation,                                              5.2 Versicherungen,\n1.4 P ersonalwirtschaft,                                                5.3 zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;\n1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n6.  S erviceleistungen:\n1.6 Umweltschutz;\n6.1 K undendienst,\n2.    Arbeitsorganisation, Information und K ommunikation:\n6.2 Gewährleistungen,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung,\n2.2 bürowirtschaftliche Abläufe,\n6.4 technischer K undendienst, Werkstatt,\n*) Diese R echtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des\n§ 25 des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     6.5 Teile und Zubehör,\ndamit abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister\nder Länder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-   6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;\nlehrplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum\nB undesanzeiger veröffentlicht.                                      7.  betriebsspezifische Dienstleistungen.","1146              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n(2) B ei der Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse      (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nnach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete     bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 M inuten\nzugrunde zu legen:                                             in den folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen:\n1. Flottenmanagement,                                          1. Arbeitsorganisation, B ürowirtschaft,\n2. K ommunikationseinrichtungen,                               2. Lagerwirtschaft,\n3. technischer K undendienst,\n3. Fahrzeugvermietung.\n4. Wirtschafts- und S ozialkunde.\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\ngelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde-\ngelegt werden, wenn es bezogen auf B reite und Tiefe                                          §8\ndie Vermittlung der F ertigkeiten und K enntnisse nach                               Abschlußprüfung\nAbsatz 1 N r. 7 erlaubt.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie\n§4                               auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsrahmenplan                        soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.\n(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen           (2) Die P rüfung ist schriftlich in den P rüfungsbereichen\nVertriebs- und S erviceleistungen, Finanzdienstleistungen\nnach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\nsowie Wirtschafts- und S ozialkunde und mündlich im P rü-\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsaus-\nfungsbereich P raktische Übungen durchzuführen.\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche               (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-      1. P rüfungsbereich Vertriebs- und S erviceleistungen:\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische B esonder-\nheiten die Abweichung erfordern.                                   In höchstens 180 M inuten soll der P rüfling zwei kom-\nplexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten             zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht\nund K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-          sowie Arbeitsabläufe markt- und zielorientiert unter\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen           B eachtung technischer, organisatorischer und zeitli-\nTätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-            cher Vorgaben selbständig planen, koordinieren und\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges             durchführen kann. Dabei soll er dispositive und wirt-\nP lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese         schaftliche Anforderungen berücksichtigen. Hierfür\nB efähigung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 und 8        kommen insbesondere folgende G ebiete in B etracht:\nnachzuweisen.                                                      a) M arkt und Vertrieb,\nb) S erviceleistungen,\n§5\nc) kaufmännische S teuerung und K ontrolle;\nAusbildungsplan\n2. P rüfungsbereich Finanzdienstleistungen:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nIn höchstens 90 M inuten soll der P rüfling eine kom-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nplexe praxisbezogene Aufgabe bearbeiten und dabei\nAusbildungsplan zu erstellen.\nzeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht,\nS achverhalte analysieren, Finanzdienstleistungen ver-\ngleichen sowie Lösungsmöglichkeiten ausarbeiten\n§6                                   kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete\nBerichtsheft                              in B etracht:\nDer Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines           a) Finanzierungen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu            b) Versicherungen,\ngeben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig           c) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;\ndurchzusehen.                                                  3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\nIn höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis-\n§7                                   bezogene Aufgaben oder Fälle aus der B erufs- und\nArbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirt-\nZwischenprüfung                               schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              der B erufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nZwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des         kann;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den           Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der P rüf-\nAnlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-                ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\ngeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im            bezogenen Aufgaben aus den Gebieten kundenorien-\nB erufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-                tierte K ommunikation, P rodukte und Dienstleistungen\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufs-        bearbeiten. Für die B earbeitung ist ein Zeitraum von\nausbildung wesentlich ist.                                         höchstens 15 M inuten vorzusehen. Die Aufgabe soll","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                 1147\nAusgangspunkt für das folgende P rüfungsgespräch             bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und\nsein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 2         der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu\nzugrunde zu legen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß      gewichten.\ner Gespräche kundenorientiert und situationsbezogen             (5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nführen und betriebliche Leistungen anbieten kann. Das        die P rüfungsbereiche Vertriebs- und S erviceleistungen\nP rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling höch-     sowie P raktische Übungen gegenüber jedem der übrigen\nstens 20 M inuten dauern.                                    P rüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\n(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-           (6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im\nleistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-        Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche\nhaft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-             mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.\ndestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag         Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich\ndes P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsaus-              mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht\nschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten P rü-          bestanden.\nfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine münd-\nliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen, wenn                                         §9\ndiese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag geben\nkann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu bestimmen.                               Inkrafttreten\nB ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen P rüfungs-           Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nB onn, den 26. M ai 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nIn Vertretung\nB ünger","1148             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nAnlage I\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau\n– S achliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                          3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        S tellung, Rechtsform und S truktur      a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\ndes Ausbildungsbetriebes                 b) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                         betriebes herausstellen\nc) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und\nB ehörden darstellen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-\nrechtlichen Organe beschreiben\ne) wirtschaftliche Grunddaten bezogen auf die Automobilbranche\nbewerten\nf) aktuelle B ranchentrends feststellen\ng) die gesellschaftliche, kulturelle und umweltpolitische B edeutung\ndes Automobils bewerten und den B ezug zur geschichtlichen\nEntwicklung herstellen\n1.2        B erufsbildung                           a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                         vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen\nb) die R echte und P flichten aus dem Ausbildungsverhältnis er-\nläutern und den B eitrag der B eteiligten im dualen S ystem\nbeschreiben\nc) Fortbildung als Voraussetzung für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmög-\nlichkeiten ermitteln\n1.3        B etriebsorganisation                    a) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Unternehmens\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                         darstellen\nb) typische Geschäftsprozesse des Unternehmens unterscheiden\nc) zur Zusammenarbeit der Geschäftsfelder im Hinblick auf opti-\nmale K undenorientierung beitragen\nd) Auswirkungen von Organisationsentwicklung auf den eigenen\nArbeitsbereich einschätzen\ne) wirtschaftliche Verflechtungen in der Automobilwirtschaft dar-\nstellen\nf) K ooperationsformen in der Automobilwirtschaft und deren Vor-\nund Nachteile aufzeigen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998          1149\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\n1.4       P ersonalwirtschaft                   a) Handlungskompetenz der M itarbeiter als wesentliche Voraus-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                      setzung für den K undennutzen, den Unternehmenserfolg und für\ndie persönliche Entwicklung an B eispielen darstellen\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende tarifliche Regelungen sowie\narbeits- und sozialrechtliche B estimmungen erläutern\nc) M itbestimmungs- und M itwirkungsmöglichkeiten im Ausbil-\ndungsbetrieb erklären\nd) betriebliche Ziele und Grundsätze für die P ersonalplanung be-\nschreiben\ne) betriebliche Vorgaben für P ersonaleinsatz und Arbeitszeitrege-\nlung anwenden\nf) Aufgaben der P ersonalverwaltung bearbeiten\ng) Entgelte, P rämien und P rovisionen nach vorgegebenen S che-\nmata ermitteln und abrechnen\n1.5       S icherheit und Gesundheitsschutz     a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                            feststellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs.1 Nr. 1.5)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen zur\nB randbekämpfung ergreifen\n1.6       Umweltschutz                          Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Abs.1 Nr. 1.6)                   lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche U mweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen B eitrag zum U mweltschutz an B eispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und M aterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2         Arbeitsorganisation, Information\nund K ommunikation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                   a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)                      einsetzen\nb) Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren\nc) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\nd) M öglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\ne) M aßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\nf) qualitätsbewußtes Handeln am B eispiel des Ausbildungsbetrie-\nbes darstellen und zur Qualitätssicherung beitragen","1150            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n2.2       B ürowirtschaftliche Abläufe           a) P osteingang und P ostverteilung durchführen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                   b) P ostausgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisieren\nc) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten\nunter B eachtung von Aufbewahrungsfristen durchführen\nd) Textverarbeitungssystem anwenden\ne) Wartung und Instandsetzung von B üromaschinen und -geräten\nveranlassen\nf) betrieblichen S chriftverkehr unter B erücksichtigung ergonomi-\nschen Tastschreibens durchführen\ng) Termine planen, abstimmen und überwachen, bei Terminab-\nweichungen betriebsübliche M aßnahmen einleiten\nh) B esprechungen und Veranstaltungen vorbereiten, Vorlagen,\nB erichte und P rotokolle erstellen\n2.3       Information und K ommunikation         a) betriebswirtschaftliche Zusammenhänge von Informations- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)                       Datenflüssen beurteilen\nb) B edeutung von Information und K ommunikation für B etriebs-\nklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten\nc) K ommunikationsformen situationsbezogen anwenden\nd) Informations- und K ommunikationsstörungen feststellen und zu\nihrer Vermeidung beitragen\n2.4       Anwenden von Fremdsprachen             a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nbei Fachaufgaben                       b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)                       auswerten\nc) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden S prache\n2.5       Informations- und K ommuni-            a) Informations- und K ommunikationssysteme effizient einsetzen\nkationssysteme der Automobil-          b) betriebsübliche Nummernsysteme anwenden\nwirtschaft\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.5)                   c) Eingabe- und Übertragungsfehler vermeiden, Fehlerrisiken und\nFehlerfolgen einschätzen\nd) branchenspezifische Informations- und K ommunikationssysteme\nzur Bearbeitung unterschiedlicher Geschäftsvorgänge, insbeson-\ndere in den B ereichen Neu- und Gebrauchtwagen, K undendienst\nund Ersatzteile, Finanzierung und Versicherungen, anwenden\ne) M öglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-\nfung nutzen sowie Angebote von Informations- und K ommuni-\nkationsdiensten vergleichen\nf) S ystem- und P rogrammaktualisierungen beachten\ng) Fachliteratur, Dokumentationen, Handbücher und andere Hilfs-\nmittel nutzen\n2.6       Datenschutz und Datensicherheit        a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.6)                   b) Daten pflegen und sichern\n3         K aufmännische S teuerung und\nK ontrolle\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       B etriebs- und B ranchenkenn-          a) betriebswirtschaftliche K ennzahlen des Ausbildungsbetriebes,\nzahlen                                     insbesondere R entabilität, Liquidität, U msatz, B ruttoertrag,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                       Handelsspanne, M arge, Lagerumschlagsgeschwindigkeit bei\nP lanung und K alkulation, anwenden sowie mit B ranchendurch-\nschnittswerten vergleichen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998         1151\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\nb) K ostenstellen auf B asis vereinbarter Ziele und branchentypi-\nscher K ennzahlen vergleichen; Ergebnisse für Entscheidungen\naufbereiten\nc) betriebswirtschaftliche K ennzahlen im P eriodenvergleich aus-\nwerten und Trends ableiten; Ergebnisse für Entscheidungen\naufbereiten\n3.2       B uchführung                           a) branchenspezifische K ontenpläne unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                   b) nach dem betrieblichen K ontenplan Geschäftsvorgänge kontieren\nc) Zahlungseingänge überwachen\nd) das betriebliche M ahnsystem anwenden\n3.3       K ostenrechnung                        a) Aufbau und S truktur der K osten- und Leistungsrechnung des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                       Ausbildungsbetriebes erklären\nb) den Einsatz von Voll- und Teilkostenrechnung in der betrieb-\nlichen P raxis begründen\nc) K osten für Geschäftsfelder auf B asis der im Ausbildungsbetrieb\nangewandten S ystematik ermitteln\nd) an der P lanungsrechnung für unterschiedliche Geschäftsfelder\nmitwirken\ne) M öglichkeiten der betrieblichen Risikoabsicherung einschätzen;\nVersicherungsangebote vergleichen und bewerten\nf) F unktion des C ontrollings als Informations- und S teuerungs-\ninstrument an B eispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern\ng) an der Erstellung von Erfolgsrechnungen für einzelne Geschäfts-\nfelder und den Gesamtbetrieb mitwirken\n3.4       K alkulation                           a) Elemente der leistungsbezogenen M argensysteme in betrieb-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4)                       liche K alkulationsschemata einbeziehen\nb) K alkulationen zur Auslastung der Werkstatt durchführen\nc) bei der Ermittlung der S tundenverrechnungssätze mitwirken\nd) K alkulationsschemata für den Zubehörbereich anwenden\ne) K alkulationsschemata für den N eu- und G ebrauchtwagen-\nbereich anwenden\nf) P reisunter- und -obergrenzen ermitteln sowie F olgen und\nR isiken für den U nternehmenserfolg einschätzen\n3.5       S tatistik                             a) Verkaufsdaten erfassen; bei K ontrolle und Auswertung mitwirken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5)                   b) B estandsstatistiken von N eu-, Vorführ- und G ebrauchtfahr-\nzeugen, insbesondere nach M arken und Typen, führen\nc) S oll-Ist-Vergleiche durchführen und Zielerreichungsgrade fest-\nstellen\nd) S tatistiken als P lanungs- und P rognosehilfe nutzen\ne) statistische Daten für P räsentationen aufbereiten\n4         M arkt und Vertrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Vertriebsbeziehungen                   a) Vertriebssysteme und Vertriebsstufen in der Automobilwirtschaft\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                       unterscheiden\nb) Auswirkungen unterschiedlicher Vertriebsverträge, insbeson-\ndere von Händler- und Agenturverträge auf den Ausbildungs-\nbetrieb, beurteilen","1152           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\nc) das rechtliche und wirtschaftliche Verhältnis von Händlern zu\nHerstellern und Importeuren beurteilen\nd) den Einfluß von Vertriebsrichtlinien auf die Geschäftsfelder des\nAusbildungsbetriebes darstellen\ne) die rechtlichen und wirtschaftlichen B eziehungen zwischen dem\nAusbildungsbetrieb und seinen Vertragspartnern beschreiben\nf) Auswirkungen des EU-B innenmarktes an B eispielen des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n4.2       Fahrzeuge                             a) Fahrzeugarten und -typen nach Vorschriften und Typologien\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                      unterscheiden\nb) aktuelle Fahrzeugpalette beschreiben und mit der von Wett-\nbewerbern vergleichen\nc) mit betriebsinternen und kundenbezogenen M edien und Fach-\npublikationen arbeiten\nd) technische Neuerungen nach ihrem Nutzen für K unden, Verkehr\nund Umwelt beurteilen\ne) Leistungs- und P roduktmerkmale, insbesondere M aterial, Ver-\narbeitung, Ausstattung, Qualität, Lebensdauer und Design, im\nHinblick auf K undenansprüche bewerten\nf) das P reis-Leistungsverhältnis von Fahrzeugen vergleichen\n4.3       Einkauf und B eschaffung              a) Einkaufsmöglichkeiten für Zubehör, Reifen, B etriebs- und Hilfs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)                      stoffe nutzen\nb) für den Ausbildungsbetrieb bedeutsame Absatz- und B eschaf-\nfungsmärkte einschätzen\nc) an der S ortimentsbildung mitwirken und S ortimentsveränderun-\ngen vorschlagen\nd) B estellsysteme für Fahrzeuge und Teile anwenden, insbeson-\ndere S tatusabfragen und Änderungsmöglichkeiten kundenorien-\ntiert nutzen\ne) Dispositionen für Fahrzeugeinkauf aufgrund von K undenaufträ-\ngen durchführen\nf) saisonale Einflüsse auf den Verkauf von Fahrzeugen, Teilen und\nZubehör beachten\ng) unterschiedliche B eschaffungsmöglichkeiten von G ebraucht-\nfahrzeugen nutzen\nh) Finanzierungsspielräume für den Einkauf ermitteln und beachten\ni) an der Aufstellung der J ahresplanung für den Neuwagenverkauf\nmitwirken\nk) den Zusammenhang zwischen B estellsystemen und Fertigungs-\nsystemen sowie B estelländerungen und P roduktionssteuerung\ndarstellen\n4.4       Lagerwirtschaft                       a) die M öglichkeiten der Lagerbewirtschaftung im Hinblick auf die\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4)                      unterschiedlichen G eschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes\naufzeigen; unterschiedliche Lagerorganisationen begründen\nb) Lieferungen annehmen, nach Art und M enge sowie auf offene\nM ängel prüfen; bei B eanstandungen betriebsübliche M aßnah-\nmen einleiten\nc) Rechnungen und Lieferscheine mit den B estell- und Warenein-\ngangsunterlagen vergleichen; Differenzen klären","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998           1153\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                        3\nd) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen; Unstimmigkeiten klären\ne) Lagersteuerungssysteme anwenden; M öglichkeiten zur K orrek-\ntur von B estellvorschlägen nutzen\nf) Ware lagern, Warenbewegungen erfassen\ng) S tellenwert des Ersatzteillagers für den K undennutzen darstellen\nh) Inventur durchführen\n4.5       M arketing                            a) regionale Wettbewerber beobachten und S tellung des Ausbil-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5)                      dungsbetriebes am M arkt ableiten\nb) Zulassungsdaten und B etriebsvergleiche, insbesondere M arkt-\ndaten und K undenzufriedenheitsstudien, entscheidungsorien-\ntiert auswerten\nc) Zielgruppen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden; Adressen\nbeschaffen, auswerten und verwalten\nd) Quellen zur M arktbeobachtung nutzen\ne) K undenkontaktprogramme einsetzen\nf) Werbemittel gestalten; Werbemittel und -träger einsetzen\ng) wettbewerbsrechtliche Vorschriften anwenden\nh) betriebs- und markentypische S ortimentspolitik und den S tel-\nlenwert von S ortimentsteilen oder -gruppen im Gesamtsortiment\nbegründen\ni)  bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher M arketing-\nkonzepte mitwirken\nk) die N otwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den G e-\nschäftsfeldern N euwagen, G ebrauchtwagen, Ersatzteile, K un-\ndendienst als Voraussetzung für erfolgreiches M arketing\nbegründen\nl)  das Verhältnis von P reis zu Wert als Argument nutzen\nm) an Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken, insbesondere\nS onderaktionen planen, durchführen sowie bei der Erfolgs-\nkontrolle mitwirken\n4.6       Vertrieb                              a) Verkaufsgespräche und -beratungen für Teile und Zubehör\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6)                      durchführen\nb) Verkaufsgespräche für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge vor- und\nnachbereiten\nc) B edienungsanleitungen für die K undenberatung einsetzen\nd) K undendaten des B etriebes zur gezielten Akquisition auswerten\nund aufbereiten\ne) allgemeine Geschäftsbedingungen für die unterschiedlichen\nGeschäftsfelder beachten\nf) K undenbestellungen dokumentieren\ng) Fahrzeugzulassung und -abmeldung vorbereiten und durch-\nführen\nh) Fahrzeugübergabe vorbereiten\ni)  Informationen und Daten zur Fahrzeugauslieferungsqualität bei\nK unden erfragen und dokumentieren","1154            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n5         Finanzdienstleistungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Finanzierung                           a) Finanzierungsprogramme von Hersteller-B anken sowie anderen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)                       Finanzierungsinstituten erläutern und in bezug auf wesentliche\nM erkmale, insbesondere Anzahlung, effektiven J ahreszins, Lauf-\nzeit und Tilgung, vergleichen\nb) Finanzierungsverträge vorbereiten\nc) Leasingprogramme unterschiedlicher Anbieter in bezug auf\nwesentliche M erkmale, insbesondere Anzahlung, R atenhöhe,\nLaufzeit, R estwert und K aufoption, vergleichen\nd) Leasingverträge vorbereiten\ne) wirtschaftliche Auswirkungen von Finanzierung und Leasing aus\nbetrieblicher S icht einschätzen\nf) K unden Unterschiede von Finanzierung und Leasing erläutern\ng) Informationssysteme für Finanzierung und Leasing einsetzen\nh) die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen als Teil der Fahr-\nzeugfinanzierung erläutern\ni) Laufzeiten von Verträgen kontrollieren und Anschlußmaßnahmen\neinleiten\n5.2       Versicherungen                         a) K unden über die M öglichkeit der Risikoabdeckung durch Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)                       sicherungen informieren\nb) K unden zu K onditionen von Fahrzeugversicherungen beraten\nc) K unden über das Versicherungsangebot des Ausbildungs-\nbetriebes informieren, Versicherungen anbieten\nd) Versicherungsanträge vorbereiten und Versicherungen ver-\nmitteln\n5.3       zusätzlich erwerbbare Garantie-        a) K unden über wesentliche M erkmale von Neuwagenanschluß-\nleistungen                                 garantien und Gebrauchtfahrzeuggarantien informieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)                   b) Garantieanträge vorbereiten und vermitteln\nc) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlußmaßnahmen\neinleiten\nd) M obilitätsversicherung als K undenbindungsinstrument nutzen\n6         S erviceleistungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1       K undendienst                          a) B eitrag des K undendienstes zum K undennutzen und zum wirt-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)                       schaftlichen Erfolg begründen\nb) Aufträge im Zusammenwirken mit dem K unden formulieren und\nwerkstattgerecht codieren\nc) K ostenvoranschläge erstellen\nd) Werkstattaufträge einplanen und überwachen\ne) bei der P lanung zur Auslastung der Werkstatt mitwirken\nf) Reparatur- und Verkaufsabrechnungen erstellen und dem K un-\nden erläutern\ng) zusätzliche S erviceleistungen anbieten\nh) zeitwertgerechte Reparaturpreise anbieten, B ezugsmöglichkei-\nten für gebrauchte Teile ermitteln","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998               1155\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse\n1                        2                                                         3\n6.2       Gewährleistungen                       a) über Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung infor-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)                       mieren\nb) Gewährleistungen des Ausbildungsbetriebes durch Garantie-\nzusagen von Lieferanten absichern\nc) Garantieaufträge bearbeiten\nd) K ulanzanträge nach Vorgaben bearbeiten\n6.3       Amtliche Fahrzeugüberwachung           a) die periodisch technische F ahrzeugüberwachung durch den\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3)                       Ausbildungsbetrieb als besondere Dienstleistung anbieten\nb) F risten für F ahrzeugüberwachungen beachten; P rüftermine\nkoordinieren\nc) B edingungen der Allgemeinen B etriebserlaubnis, insbesondere\nfür S onderzubehör, S onderein- und -umbauten, beachten\nd) P rüfvorgänge dokumentieren\n6.4       Technischer K undendienst,             a) Werkstattaufträge unter B erücksichtigung von Daten aus tech-\nWerkstatt                                  nischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren formulieren\n(§ 3 Abs.1 Nr. 6.4)                    b) Verkehrs- und B etriebssicherheit von Fahrzeugen durch S icht-\nprüfung feststellen\nc) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische\nund elektronische S ysteme in Fahrzeugen identifizieren und ihre\nFunktion unterscheiden\nd) an Diagnose-, Wartungs- und Reparaturarbeiten mitwirken\ne) Temperaturen und F üllmengen in S ystemen prüfen, F üllstände\nkorrigieren\nf) bei der S chadensaufnahme an Fahrzeugen mitwirken\ng) bei der Erstellung von K ostenvoranschlägen für K arosserie- und\nLackarbeiten mitwirken\n6.5       Teile und Zubehör                      a) typenspezifische Teile und Zubehör erfassen, zuordnen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.5)                       verwalten\nb) B estellungen für Ersatzteile unter B eachtung von K onditionen,\nB estellkosten und -fristen durchführen\nc) Leistungs- und P roduktmerkmale beschreiben und im Hinblick\nauf Hersteller und K undenansprüche bewerten; P reis-Leistungs-\nverhältnis vergleichen\nd) unterschiedliche K riterien für die S ortimentspolitik bei Teilen und\nZubehör abgrenzen\n6.6       B etriebsbezogene Aufgaben             a) K unden die U mweltkompetenz des Ausbildungsbetriebes und\ndes Umweltschutzes                         den daraus resultierenden N utzen darstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.6)                   b) Vorschriften und Richtlinien für das Recycling von Fahrzeugen\nund deren Teilen anwenden\nc) R ücknahmerichtlinien der Hersteller und Lieferanten anwenden\n7         B etriebsspezifische Dienst-           a) betriebsspezifische Leistungen vom K ernangebot abgrenzen\nleistungen                                 und ihre Wechselwirkungen bewerten\n(§ 3 Abs.1 Nr. 7)                      b) betriebsspezifische Leistungspakete anbieten\nc) M öglichkeiten der kundenspezifischen Vertragsgestaltung bei\nder B eratung berücksichtigen\nd) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen","1156             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis d,\n1.2 B erufsbildung, Lernziele a und b,\n1.3 B etriebsorganisation, Lernziel a,\n1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6 Umweltschutz,\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis e,\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,\n2.6 Datenschutz und Datensicherheit,\n4.1 Vertriebsbeziehungen, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n6.4 technischer K undendienst, Werkstatt\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildposition\n4.2 Fahrzeuge, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6 Umweltschutz\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n6.5 Teile und Zubehör\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n4.3 Einkauf und B eschaffung, Lernziel a,\n4.4 Lagerwirtschaft,\n4.6 Vertrieb, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,\nfortzuführen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998         1157\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n1.2 B erufsbildung, Lernziel c,\n1.4 P ersonalwirtschaft\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildposition\n2.3 Information und K ommunikation, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n6.1 K undendienst,\n6.2 Gewährleistungen,\n6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung,\n6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele e und f,\n2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel g,\n2.3 Information und K ommunikation, Lernziel d,\n2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n1.6 Umweltschutz\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n4.1 Vertriebsbeziehungen, Lernziele d bis f,\n4.2 Fahrzeuge, Lernziel c,\n4.3 Einkauf und B eschaffung, Lernziele b bis h,\n4.5 M arketing, Lernziele a bis g,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele f und h,\n2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n3.2 B uchführung,\n3.3 K ostenrechnung, Lernziele a bis c,\n3.4 K alkulation, Lernziele a bis d,\n3.5 S tatistik\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele e und f,\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele c bis g,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n2.6 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.","1158              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n4.6 Vertrieb, Lernziele b bis i,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen\n1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel g,\n3.4 K alkulation, Lernziel e,\n4.2 Fahrzeuge, Lernziele d bis f,\n4.3 Einkauf und B eschaffung, Lernziele i und k,\n4.5 M arketing, Lernziele h bis m,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.3 Information und K ommunikation,\n2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig\ndie Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n5.   Finanzdienstleistungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.3 Information und K ommunikation,\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildposition\n7.   betriebsspezifische Dienstleistungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition\n4.5 M arketing, Lernziele g bis m,\nfortzuführen.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse\nder B erufsbildpositionen\n1.3 B etriebsorganisation, Lernziele b bis f,\n3.1 B etriebs- und B ranchenkennzahlen,\n3.3 K ostenrechnung, Lernziele d bis g,\n3.4 K alkulation, Lernziel f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen\n2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,\n3.4 K alkulation, Lernziele a bis e,\n3.5 S tatistik\nfortzuführen."]}