{"id":"bgbl1-1998-30-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":30,"date":"1998-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes","law_date":"1998-05-25T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1094                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nGesetz\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes *)\nVom 25. Mai 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\naa) In S atz 1 werden die Worte „und, soweit die\nB eförderung mit der Deutschen B undespost\nArtikel 1                                           berührt wird, mit dem B undesminister für P ost\nund Telekommunikation“ gestrichen.\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 17. Februar 1993 (B GB l. I S . 254), zuletzt                         bb) In S atz 2 wird N ummer 6 durch folgende\ngeändert durch Artikel 2 § 27 des G esetzes vom                                        N ummern ersetzt:\n22. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3224), wird wie folgt                                „6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig\ngeändert:                                                                                   Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis\nder zuständigen B ehörde bedarf oder bei\n1. In § 2 Nr. 2 wird der P unkt am Ende durch ein K omma                                  der zuständigen B ehörde registriert sein\nersetzt und folgende N ummer 3 angefügt:                                              muß, sowie die Voraussetzungen und das\n„3. muß über die für eine angemessene Ernährung,                                      Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis\nP flege und verhaltensgerechte U nterbringung                                   und bei der Registrierung regeln,\ndes Tieres erforderlichen K enntnisse und Fähig-                           „7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des\nkeiten verfügen.“                                                               Transports in einer Einrichtung oder\neinem B etrieb ernähren, pflegen oder\n2. § 2a wird wie folgt geändert:                                                          unterbringen will, einer Erlaubnis der\nzuständigen B ehörde bedarf, und die\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird der P unkt am Ende durch\nVoraussetzungen und das Verfahren der\nein K omma ersetzt und folgende Nummer an-\nErteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies\ngefügt:\nzur Durchführung von Rechtsakten der\n„5. an K enntnisse und Fähigkeiten von P ersonen,                                Europäischen Gemeinschaft erforderlich\ndie Tiere halten, betreuen oder zu betreuen                                ist.“\nhaben und an den Nachweis dieser K ennt-\nnisse und Fähigkeiten bei P ersonen, die ge-\nwerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu                  3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbetreuen haben.“                                              a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                           gefügt:\n„(1a) Das B undesministerium wird ermächtigt,                        „1a. einem Tier, an dem Eingriffe und B ehand-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                    lungen vorgenommen worden sind, die\nB undesrates, soweit es zum S chutz der Tiere                                einen leistungsmindernden körperlichen Zu-\nerforderlich ist, Anforderungen an Ziele, M ittel und                        stand verdecken, Leistungen abzuverlangen,\nM ethoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung                              denen es wegen seines körperlichen Zu-\noder beim Training von Tieren festzulegen.“                                  standes nicht gewachsen ist,\n„1b. an einem Tier im Training oder bei sport-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                             lichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veran-\n1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den                    staltungen M aßnahmen, die mit erheblichen\nS chutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richt-                   S chmerzen, Leiden oder S chäden verbun-\nlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (AB l. EG Nr. L 340 S . 17), zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. J uni 1995 (AB l. EG                   den sind und die die Leistungsfähigkeit von\nNr. L 148 S . 52),                                                                Tieren beeinflussen können, sowie an einem\n2. R ichtlinie 91/630/EW G des R ates vom 19. N ovember 1991 über                    Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-\nM indestanforderungen für den S chutz von S chweinen (AB l. EG                    lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzu-\nN r. L 340 S . 33),\n3. R ichtlinie 93/119/EG des R ates vom 22. Dezember 1993 über\nwenden,“.\nden S chutz von Tieren zum Zeitpunkt der S chlachtung oder Tötung        b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „handelt,“ das\n(AB l. EG Nr. L 340 S . 21),\nWort „erforderlichenfalls“ eingefügt.\n4. R ichtlinie 86/609/EW G des R ates vom 24. N ovember 1986 zur\nAnnäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der M itglied-        c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „entledigen“\nstaaten zum S chutz der für Versuche und andere wissenschaftliche\nZwecke verwendeten Tiere (AB l. EG Nr. L 358 S . 1),                        die Worte „oder sich der Halter- oder B etreuer-\n5. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. J uni 1993 zur sechsten              pflicht zu entziehen“ eingefügt.\nÄnderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der M itgliedstaaten über kosmetische M ittel (AB l. EG     d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „auszu-\nNr. L 151 S . 32).                                                          bilden“ die Worte „oder zu trainieren“ eingefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998              1095\ne) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                       „e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen,\ngefügt:                                                              die den Erwerb des S achkundenachweises\n„8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Ver-                     zum Töten von Wirbeltieren erfordern,“.\nhalten auszubilden oder abzurichten, daß               b) Der P unkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein\ndieses Verhalten                                          K omma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:\na) bei ihm selbst zu S chmerzen, Leiden oder              „3. für das S chlachten von Geflügel Ausnahmen\nS chäden führt oder                                        von der B etäubungspflicht zu bestimmen.“\nb) im Rahmen jeglichen artgemäßen K on-                c) Folgender S atz wird angefügt:\ntaktes mit Artgenossen bei ihm selbst\n„Rechtsverordnungen nach S atz 1 Nr. 1 B uch-\noder einem Artgenossen zu S chmerzen\nstabe b und d bedürfen, soweit sie das B etäuben\noder vermeidbaren Leiden oder S chäden\noder Töten mittels gefährlicher S toffe oder Zube-\nführt oder\nreitungen im S inne des C hemikaliengesetzes oder\nc) seine Haltung nur unter B edingungen zu-               darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb\nläßt, die bei ihm zu S chmerzen oder ver-             eines S achkundenachweises betreffen, des Ein-\nmeidbaren Leiden oder S chäden führen,“.              vernehmens der B undesministerien für Arbeit und\nf) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:                                 S ozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit.“\n„11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte\nS tromeinwirkung das artgemäße Verhalten\neines Tieres, insbesondere seine B ewegung,        7. § 5 wird wie folgt geändert:\nerheblich einschränkt oder es zur B ewegung            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzwingt und dem Tier dadurch nicht uner-\nhebliche S chmerzen, Leiden oder S chäden                 aa) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder                    „Die B etäubung warmblütiger Wirbeltiere so-\nlandesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“                  wie von Amphibien und Reptilien ist von einem\nTierarzt vorzunehmen.“\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                        bb) Folgender S atz wird angefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                        „Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine\n„(1a) P ersonen, die berufs- oder gewerbs-                          B etäubung nicht erforderlich, sind alle M ög-\nmäßig regelmäßig W irbeltiere betäuben oder                          lichkeiten auszuschöpfen, um die S chmerzen\ntöten, haben gegenüber der zuständigen B ehörde                      oder Leiden der Tiere zu vermindern.“\neinen S achkundenachweis zu erbringen. Wird im               b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nRahmen einer Tätigkeit nach S atz 1 Geflügel in\nAnwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder                  „1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am M en-\ngetötet, so hat außer der P erson, die die Tiere                     schen eine B etäubung in der Regel unter-\nbetäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den                     bleibt oder der mit dem Eingriff verbundene\nS achkundenachweis zu erbringen. Werden im                           S chmerz geringfügiger ist als die mit einer\nRahmen einer Tätigkeit nach S atz 1 Fische in                        B etäubung verbundene B eeinträchtigung des\nAnwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder                       B efindens des Tieres,“.\ngetötet, so genügt es, wenn diese den S ach-                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkundenachweis erbringt.“\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n„1. für das K astrieren von unter vier Wochen\n„(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissen-                           alten männlichen Rindern, S chweinen,\nschaftlichen Zwecken gelten die § § 8b, 9 Abs. 2                          S chafen und Ziegen, sofern kein von der\nS atz 2, im F alle von Hunden, K atzen, Affen                             normalen anatomischen B eschaffenheit\nund Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 ent-                              abweichender B efund vorliegt,“.\nsprechend.“\nbb) Nummer 5 wird gestrichen.\n5. In § 4a Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 der P unkt                 cc) N ummer 6 wird N ummer 5 und wie folgt\ndurch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Nummer wird                      gefaßt:\nangefügt:                                                                „5. für das Abschleifen der Eckzähne von\n„3. dies als Ausnahme durch R echtsverordnung                                 F erkeln, sofern dies zum S chutz des\nnach § 4b N r. 3 bestimmt ist.“                                          M uttertieres oder der W urfgeschwister\nunerläßlich ist,“.\n6. § 4b wird wie folgt geändert:                                       dd) Nummer 7 wird Nummer 6.\na) In Nummer 1 werden nach B uchstabe c folgende                    ee) Der P unkt am Ende der Nummer 6 wird durch\nB uchstaben angefügt:                                                ein K omma ersetzt; folgende Nummer 7 wird\n„d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der                      angefügt:\nzum B etäuben oder Töten von Wirbeltieren                       „7. für die K ennzeichnung von S chweinen,\nerforderlichen K enntnisse und Fähigkeiten                           S chafen, Ziegen und K aninchen durch\nsowie über das Verfahren zu deren Nachweis                           Ohrtätowierung, für die K ennzeichnung\nzu erlassen,                                                         anderer S äugetiere innerhalb der ersten","1096              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nzwei Lebenswochen durch O hr- und                     dd) S atz 4 wird durch folgende S ätze ersetzt:\nS chenkeltätowierung sowie die K enn-                       „Für die Eingriffe nach S atz 2 Nr. 4 gelten die\nzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere                    § § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Aus-\neinschließlich der P ferde durch Ohr-                       nahme des S atzes 3 Nr. 6, Abs. 3 S atz 1 sowie\nmarke, Flügelmarke, injektierten M ikro-                    § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spä-\nchip, ausgenommen bei Geflügel, durch                       testens zwei Wochen vor B eginn der zustän-\nS chlagstempel beim S chwein und durch                      digen B ehörde anzuzeigen. Die Frist braucht\nS chenkelbrand beim P ferd.“                                nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                       eine sofortige Durchführung des Eingriffes\nerforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich\n„(4) Das B undesministerium wird ermächtigt,\nnachzuholen. Die in S atz 5 genannte Frist\ndurch R echtsverordnung mit Zustimmung des\nkann von der zuständigen B ehörde bei B edarf\nB undesrates\nauf bis zu vier Wochen verlängert werden. In\n1. über Absatz 3 hinaus weitere M aßnahmen von                        der Anzeige sind anzugeben:\nder B etäubungspflicht auszunehmen, soweit\n1. der Zweck des Eingriffs,\ndies mit § 1 vereinbar ist,\n2. die Art und die Zahl der für den Eingriff\n2. Verfahren und M ethoden zur Durchführung von\nvorgesehenen Tiere,\nM aßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund\neiner Rechtsverordnung nach Nummer 1 be-                          3. die Art und die Durchführung des Eingriffs\nstimmter M aßnahmen vorzuschreiben, zuzu-                             einschließlich der B etäubung,\nlassen oder zu verbieten, soweit dies zum                         4. Ort, B eginn und voraussichtliche Dauer\nS chutz der Tiere erforderlich ist.”                                  des Vorhabens,\n5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                                 verantwortlichen Leiters des Vorhabens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         und seines S tellvertreters sowie der durch-\nführenden P erson und die für die Nachbe-\naa) S atz 2 wird wie folgt geändert:                                      handlung in Frage kommenden P ersonen,\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                             6. die B egründung für den Eingriff.“\n„1. der Eingriff im Einzelfall                    b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder des § 6 Abs. 3\na) nach tierärztlicher Indikation ge-           Nr. 2“ angefügt.\nboten ist oder                           c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\nb) bei jagdlich zu führenden Hun-                 „(3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 kann die\nden für die vorgesehene Nutzung             zuständige B ehörde\ndes Tieres unerläßlich ist und\n1. das K ürzen der S chnabelspitze bei N utz-\ntierärztliche B edenken nicht ent-\ngeflügel,\ngegenstehen,“.\n2. das K ürzen des bindegewebigen Endstückes\nbbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt\ndes S chwanzes von unter drei M onate alten\ngefaßt:\nmännlichen K älbern mittels elastischer Ringe\n„2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7\nerlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,\nvorliegt,\nwenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im\n„3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vor-         Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum S chutz\nliegt und der Eingriff im Einzelfall für        der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu be-\ndie vorgesehene Nutzung des Tieres              fristen und hat im Falle der Nummer 1 B estimmun-\nzu dessen S chutz oder zum S chutz              gen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs\nanderer Tiere unerläßlich ist,“.                und die durchführende P erson zu enthalten.\nbb) In S atz 2 wird der P unkt am Ende durch ein                    (4) Das B undesministerium wird ermächtigt,\nK omma ersetzt; folgende Nummer wird an-                   durch R echtsverordnung mit Zustimmung des\ngefügt:                                                    B undesrates die dauerhafte K ennzeichnung von\nTieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare\n„5. zur Verhinderung der unkontrollierten\nEingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschrei-\nFortpflanzung oder – soweit tierärztliche\nben, wenn dies zum S chutz der Tiere erforderlich\nB edenken nicht entgegenstehen – zur\nist.\nweiteren Nutzung oder Haltung des Tieres\neine Unfruchtbarmachung vorgenommen                       (5) Der zuständigen B ehörde ist im Falle des\nwird.“                                                Absatzes 1 S atz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft\ndarzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene\ncc) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nNutzung unerläßlich ist.“\n„Eingriffe nach S atz 2 Nr. 1 und 5 sind durch\neinen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach          9. § 6a wird wie folgt gefaßt:\nS atz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen\nauch durch eine andere P erson vorgenommen                                          „§ 6a\nwerden, die die dazu notwendigen K enntnisse               Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht\nund Fähigkeiten hat.“                                   für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998              1097\nW eiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung,                            b) der P rüfung von S eren, B lutzuberei-\nG ewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von                                     tungen, Impfstoffen, Antigenen oder\nS toffen, P rodukten oder O rganismen.“                                          Testallergenen im Rahmen von Zulas-\nsungsverfahren oder C hargenprüfun-\ngen dienen.“\n10. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender S atz wird angefügt:\na) In S atz 1 wird das Wort „dekorativen“ gestrichen.\n„Der Genehmigung bedürfen ferner nicht\nb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                       Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben,\n„Das B undesministerium wird ermächtigt, durch                      sofern\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-                        1. der Zweck des Versuchsvorhabens bei-\nrates, im Falle von K osmetika im Einvernehmen                         behalten wird,\nmit dem B undesministerium für Gesundheit, Aus-\nnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,                    2. bei den Versuchstieren keine stärkeren\num                                                                     S chmerzen, Leiden oder S chäden ent-\nstehen,\n1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuweh-\nren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse                     3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich\nnicht auf andere Weise erlangt werden können,                      erhöht wird und\noder                                                            4. diese Änderungen vorher der zuständigen\n2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft                            B ehörde angezeigt worden sind; § 8a\ndurchzuführen.“                                                    Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.“\n11. § 8 wird wie folgt geändert:                               12. § 8a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§ 9a Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 9a“ ersetzt.                                „(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht\nder Genehmigung bedürfen, oder an C ephalo-\nb) Dem Absatz 5 wird folgender S atz angefügt:\npoden oder Dekapoden durchführen will, hat das\n„Im Falle des Absatzes 5a S atz 1 gilt die im Antrag           Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor\ngenannte voraussichtliche Dauer des Versuchs-                  B eginn der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die\nvorhabens.“                                                    Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:                  Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierver-\nsuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich\n„(5a) Hat die B ehörde über den Antrag nicht                 nachzuholen. Die in S atz 1 genannte Frist kann von\ninnerhalb einer Frist von drei M onaten, im Falle von          der zuständigen B ehörde bei B edarf auf bis zu vier\nVersuchen an betäubten Tieren, die noch unter                  Wochen verlängert werden.“\ndieser B etäubung getötet werden, nicht innerhalb\neiner Frist von zwei M onaten, schriftlich entschie-        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist             „(2) In der Anzeige sind anzugeben:\nvon zwei M onaten kann von der zuständigen                     1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\nB ehörde bei B edarf nach Anhörung des Antrag-\nstellers auf bis zu drei M onate verlängert werden.            2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl\nB ei der B erechnung der Frist bleiben die Zeiten                  der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen\nunberücksichtigt, während derer der Antragsteller                  Tiere,\ntrotz schriftlicher Aufforderung der B ehörde den              3. die Art und die Durchführung der beabsichtig-\nAnforderungen nach Absatz 2 nicht nachge-                          ten Tierversuche einschließlich der B etäubung,\nkommen ist. Die G enehmigung nach S atz 1\nkann nachträglich mit Auflagen versehen werden,                4. Ort, B eginn und voraussichtliche Dauer des\nsoweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des                  Versuchsvorhabens,\nAbsatzes 3 erforderlich ist.“                                  5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des ver-\nantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nund seines S tellvertreters sowie der durch-\naa) In Nummer 1 B uchstabe a werden die Worte                      führenden P erson und die für die Nachbehand-\n„oder Rechtsverordnung“ durch die Worte                       lung in Frage kommenden P ersonen,\n„, Rechtsverordnung oder durch das Arznei-\n6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der\nbuch“ ersetzt.\nRechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:\n„2. die als Impfungen, B lutentnahmen oder\n„(6) Das B undesministerium wird ermächtigt,\nsonstige diagnostische M aßnahmen nach\ndurch R echtsverordnung mit Zustimmung des\nbereits erprobten Verfahren an Tieren vor-\nB undesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf\ngenommen werden und\nVersuche an sonstigen wirbellosen Tieren aus-\na) der Erkennung insbesondere von                    zudehnen, soweit dies zum S chutz von Tieren, die\nK rankheiten, Leiden, K örperschäden              auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnes-\noder körperlichen B eschwerden bei                physiologischen Entwicklungsstufe stehen, erfor-\nM ensch oder Tier oder                            derlich ist.“","1098              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n13. § 9 wird wie folgt geändert:                               16. Nach dem S echsten Abschnitt wird folgender S ie-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            benter Abschnitt eingefügt:\naa) In S atz 2 werden nach den Worten „natur-                                  „S iebenter Abschnitt\nwissenschaftlichem Hochschulstudium“ die                      Eingriffe und B ehandlungen zur Herstellung,\nWorte „oder von P ersonen, die auf Grund                     Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung\neiner abgeschlossenen B erufsausbildung                        von S toffen, P rodukten oder Organismen\nnachweislich die erforderlichen Fachkennt-\nnisse haben,“ eingefügt.                                                           § 10a\nZur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder\nbb) S atz 4 wird wie folgt gefaßt:\nVermehrung von S toffen, P rodukten oder Orga-\n„Die zuständige B ehörde läßt Ausnahmen von             nismen dürfen Eingriffe oder B ehandlungen an Wir-\nden S ätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis               beltieren, die mit S chmerzen, Leiden oder S chäden\nder erforderlichen Fachkenntnisse auf andere            verbunden sein können, nur vorgenommen werden,\nWeise erbracht ist.“                                    wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            liegen. Wer Eingriffe oder B ehandlungen vornehmen\nwill, hat diese spätestens zwei Wochen vor B eginn\naa) In Nummer 5 werden die Worte „ist nicht mit\nder zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die B ehörde\nLeiden oder S chäden und mit nur unerheb-\nkann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5,\nlichen S chmerzen verbunden“ durch folgende\n§ § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2, 3 S atz 1 und § 9a gelten\nB uchstaben ersetzt:\nentsprechend.“\n„a) ist nicht mit Leiden oder S chäden und nur\nmit unerheblichen S chmerzen verbunden\n17. Die bisherigen S iebenten bis Zwölften Abschnitte\noder\nwerden die Achten bis Dreizehnten Abschnitte.\n„b) wird unter B etäubung vorgenommen und\ndas Tier wird unter dieser B etäubung\n18. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt\ngetötet.“\ngefaßt:\nbb) Nummer 7 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren“.\n„Wirbeltiere, mit Ausnahme der P ferde, Rin-\nder, S chweine, S chafe, Ziegen, Hühner, Tau-\nben, P uten, Enten, Gänse und Fische, dürfen       19. § 11 wird wie folgt geändert:\nfür Tierversuche nur verwendet werden, wenn             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsie für einen solchen Zweck gezüchtet worden\naa) S atz 1 wird wie folgt geändert:\nsind.“\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n14. § 9a wird wie folgt geändert:                                                  „1. Wirbeltiere\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                                    a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Ver-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                           suchszwecken oder zu den in § 6\nAbs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1\noder § 10a genannten Zwecken\n15. § 10 wird wie folgt geändert:\noder\na) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:\nb) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort ge-\n„Der zuständigen B ehörde ist auf Verlangen zu                                      nannten Zweck\nbegründen, warum der Zweck der Eingriffe oder\nB ehandlungen nicht auf andere Weise erreicht                                   züchten oder halten,“.\nwerden kann.“                                                         bbb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           „oder“ durch ein K omma ersetzt; fol-\ngende Nummern werden eingefügt:\naa) In S atz 1 wird die Angabe „§ § 8a, 9 Abs. 1\nund 2 und § 9a Abs. 1“ durch die Angabe                                „2a. Tiere in einem Zoologischen Garten\n„§ § 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a“ ersetzt.                              oder einer anderen Einrichtung, in\nder Tiere gehalten und zur S chau\nbb) S atz 2 wird durch folgende S ätze ersetzt:                                  gestellt werden, halten,\n„§ 8a Abs. 1 S atz 1 ist mit der M aßgabe ent-                         „2b. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken\nsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe                                      ausbilden oder hierfür Einrichtun-\noder B ehandlungen vor Aufnahme in das                                       gen unterhalten,\nLehrprogramm oder vor Änderung des Lehr-\nprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit                          „2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tau-\nder M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß                                   sches oder Verkaufes von Tieren\ndie Eingriffe und B ehandlungen nur durch die                               durch Dritte durchführen oder“.\ndort genannten P ersonen, in deren Anwesen-                      ccc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nheit und unter deren Aufsicht oder in An-\nwesenheit und unter Aufsicht einer anderen                             aaaa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nvon der Leitung der jeweiligen Veranstaltung                                  „a) Wirbeltiere, außer landwirt-\nhierzu beauftragten sachkundigen P erson                                           schaftliche Nutztiere, züchten\ndurchgeführt werden dürfen.“                                                       oder halten,“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998              1099\nbbbb) B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:           1. die Verpflichtung zur K ennzeichnung der Tiere\n„b) mit Wirbeltieren handeln,“.                  sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,\ncccc)) In B uchstabe c wird das Wort                2. eine B eschränkung der Tiere nach Art, Gattung\n„oder“ durch ein K omma ersetzt.                 oder Zahl,\ndddd)) In B uchstabe d werden nach dem              3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,\nWort „stellen“ die Worte „oder für           4. das Verbot, Tiere zum B etteln zu verwenden,\nsolche Zwecke zur Verfügung\n5. bei Einrichtungen mit wechselnden S tandorten\nstellen oder“ angefügt.\ndie unverzügliche M eldung bei der für den\neeee)) Nach Buchstabe d wird folgender                  Tätigkeitsort zuständigen B ehörde,\nB uchstabe e angefügt:\n6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.“\n„e) Wirbeltiere als S chädlinge be-\nd) In Absatz 3 S atz 2 wird das Wort „kann“ durch das\nkämpfen“.\nWort „soll“ ersetzt.\nbb) Die S ätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\n„In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nsind anzugeben:                                             „(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt,\nhat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf täti-\n1. die Art der betroffenen Tiere,                         gen P ersonen, mit Ausnahme der Auszubildenden,\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche P erson,         ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den\nNachweis ihrer S achkunde auf Grund ihrer Ausbil-\n3. in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 bis 3 B uch-\ndung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen\nstabe a bis d die Räume und Einrichtungen\nUmgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden\nund im F alle des S atzes 1 N r. 3 B uch-\nUnterrichtung erbracht haben.“\nstabe e die Vorrichtungen sowie die S toffe\nund Zubereitungen, die für die Tätigkeit\nbestimmt sind.                                 20. § 11a wird wie folgt geändert:\nDem Antrag sind Nachweise über die S ach-              a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkunde im S inne des Absatzes 2 Nr. 1 bei-\n„Wer Wirbeltiere\nzufügen.“\n1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                               oder § 10 a genannten Zwecken oder\n„1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1                 2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck\nS atz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit ver-\nantwortliche P erson auf Grund ihrer Aus-             züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren\nbildung oder ihres bisherigen beruflichen             handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib\noder sonstigen Umgangs mit Tieren die                 der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Auf-\nfür die Tätigkeit erforderlichen fachlichen           zeichnungen drei J ahre lang aufzubewahren.“\nK enntnisse und Fähigkeiten hat; der               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nNachweis hierüber ist auf Verlangen in\n„(2) Wer Hunde oder K atzen zur Abgabe oder\neinem Fachgespräch bei der zuständigen\nVerwendung zu einem der in Absatz 1 S atz 1\nB ehörde zu führen,“.\ngenannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein                 M uttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu\nK omma ersetzt.                                           kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt wer-\ncc) In Nummer 3 wird der P unkt durch das Wort                den kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem\n„und“ ersetzt.                                            Absetzen oder dem Entfernen aus dem S ozial-\nverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet\ndd) N ach N ummer 3 wird folgende N ummer an-                 werden. W er nicht gekennzeichnete Hunde,\ngefügt:                                                   K atzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder\n„4. in den Fällen des Absatzes 1 S atz 1                  Verwendung zu einem der in Absatz 1 S atz 1\nNr. 3 B uchstabe e die zur Verwendung                 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu\nvorgesehenen Vorrichtungen und S toffe                erbringen, daß es sich um für solche Zwecke\noder Zubereitungen für eine tierschutz-               gezüchtete Tiere handelt, und deren K ennzeich-\ngerechte B ekämpfung der betroffenen                  nung nach S atz 1 unverzüglich vorzunehmen.“\nWirbeltierarten geeignet sind; dies gilt           c) Folgender Absatz wird angefügt:\nnicht für Vorrichtungen, S toffe oder Zu-\nbereitungen, die nach anderen Vorschrif-                „(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Ver-\nten zu diesem Zweck zugelassen oder                   suchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4,\nvorgeschrieben sind.“                                 § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder\nWirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der\n„(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum S chutz              Genehmigung durch die zuständige B ehörde. Die\nder Tiere erforderlich ist, unter B efristungen,              Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen\nB edingungen und Auflagen erteilt werden. Ins-                wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7\nbesondere kann angeordnet werden                              erfüllt sind.“","1100              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n21. § 11b wird wie folgt gefaßt:                                    1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen\n„§ 11b                                    tierischer Herkunft aus einem S taat, der nicht\nder Europäischen Gemeinschaft angehört, in das\n(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder                Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von M indest-\ndurch bio- oder gentechnische M aßnahmen zu ver-                   anforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder\nändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei                   des Tötens von Tieren und von einer entsprechen-\nder Nachzucht, den bio- oder gentechnisch verän-                   den B escheinigung abhängig zu machen sowie\nderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich                 deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewah-\nbedingt K örperteile oder Organe für den artgemäßen                rung zu regeln,\nGebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet\nsind und hierdurch S chmerzen, Leiden oder S chäden             2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmi-\nauftreten.                                                         gung abhängig zu machen,\n(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder             3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in\ndurch bio- oder gentechnische M aßnahmen zu ver-                   einen anderen S taat zu verbieten,\nändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei                4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder\nden Nachkommen                                                     das Halten, insbesondere das Ausstellen von\na) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal-                  Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den\ntensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich               Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale\nbedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder                tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen wor-\nden sind,\nb) jeder artgemäße K ontakt mit Artgenossen bei\nihnen selbst oder einem Artgenossen zu S chmer-             5. das Halten von Wirbeltieren, an denen S chäden\nzen oder vermeidbaren Leiden oder S chäden führt               feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß\noder                                                           sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlun-\ngen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das\nc) deren Haltung nur unter B edingungen möglich ist,\nWeiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,\ndie bei ihnen zu S chmerzen oder vermeidbaren\nLeiden oder S chäden führen.                                6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tieri-\nscher Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit\n(3) Die zuständige B ehörde kann das Unfrucht-\nzugeordneten Ü berwachungsstellen eingeführt\nbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit\noder ausgeführt werden dürfen, die das B undes-\ngerechnet werden muß, daß deren Nachkommen\nministerium im Einvernehmen mit dem B undes-\nS törungen oder Veränderungen im S inne des Ab-\nministerium der F inanzen im B undesanzeiger\nsatzes 1 oder 2 zeigen.\nbekannt gemacht hat.\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch\nZüchtung oder bio- oder gentechnische M aßnahmen                Eine Rechtsverordnung nach S atz 1 Nr. 1, 2 oder 3\nveränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche               kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur\nZwecke notwendig sind.                                          Durchführung von R echtsakten der Europäischen\nG emeinschaft auf diesem G ebiet erforderlich ist\n(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch            oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,               stehen. Eine R echtsverordnung nach S atz 1 N r. 4\nsoweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist,               oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemein-\ndie erblich bedingten Veränderungen, Verhaltens-                schaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen\nstörungen und Aggressionssteigerungen nach den                  entgegenstehen.“\nAbsätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei\ninsbesondere bestimmte Zuchtformen und Rasse-\nmerkmale zu verbieten oder zu beschränken.“                24. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im\n22. § 11c wird wie folgt gefaßt:                                    Einvernehmen mit dem B undesministerium für Wirt-\n„§ 11c                                 schaft und dem B undesministerium für U mwelt,\nN aturschutz und R eaktorsicherheit durch R echts-\nO hne Einwilligung der Erziehungsberechtigten                verordnung mit Zustimmung des B undesrates, soweit\ndürfen Wirbeltiere an K inder oder J ugendliche bis             es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, das Halten\nzum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben                  von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit\nwerden.“                                                        solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr\naus dem Inland in einen S taat, der der Europäischen\n23. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                     Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten,\n„§ 12                                 zu beschränken oder von einer Genehmigung ab-\nhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung\n(1) Wirbeltiere, an denen S chäden feststellbar              kann insbesondere gefordert werden, daß der Antrag-\nsind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tier-             steller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche\nschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind,                Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen\ndürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das              K enntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist\nNähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2                sowie daß eine den Anforderungen des § 2 ent-\nS atz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.                                  sprechende Ernährung, P flege und Unterbringung\n(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch            der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,               können ferner Anforderungen an den Nachweis der\nsoweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist,               erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                1101\nfachlichen K enntnisse und Fähigkeiten nach S atz 2                cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nfestgelegt sowie das Verfahren des N achweises                           „5. Einrichtungen und B etriebe,\ngeregelt werden.”\na) die gewerbsmäßig Tiere transpor-\n25. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                                        tieren,\nb) in denen Tiere während des Transports\n„§ 13a\nernährt, gepflegt oder untergebracht\nDas B undesministerium wird ermächtigt, zur Ver-                              werden,“.\nbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung\ndd) In Nummer 6 werden die Worte „Zoo- und“\nmit Zustimmung des B undesrates Anforderungen\ngestrichen sowie der P unkt am Ende durch\nan freiwillige P rüfverfahren zu bestimmen, mit denen\nein K omma ersetzt; folgende Nummer wird\nnachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte\nangefügt:\nAufstallungssysteme und S talleinrichtungen zum Hal-\nten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim S chlach-                    „7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach\nten verwendete B etäubungsgeräte und -anlagen über                           § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung\ndie Anforderungen dieses Gesetzes und die M indest-                          einer Genehmigung bedürfen.“\nanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes er-                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat\nhierbei insbesondere K riterien, Verfahren und Umfang               „(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 B uch-\nder freiwilligen P rüfverfahren sowie Anforderungen                stabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechseln-\nan die S achkunde der im Rahmen derartiger P rüf-                  den Orten zur S chau stellt, hat jeden Ortswechsel\nverfahren tätigen Gutachter festzulegen.“                          spätestens beim Verlassen des bisherigen Auf-\nenthaltsortes der zuständigen B ehörde des be-\n26. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               absichtigten Aufenthaltsortes nach M aßgabe des\nS atzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige\na) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  gilt § 11 Abs. 1 S atz 2 entsprechend.“\n„Im B ereich der B undeswehr obliegt die Durch-              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nG esetzes erlassenen R echtsvorschriften den                    aa) In S atz 1 wird der P unkt am Ende durch ein\nzuständigen Dienststellen der B undeswehr.“                           K omma ersetzt und folgende Nummern wer-\nden angefügt:\nb) Folgende S ätze werden angefügt:\n„4. Tiere untersuchen und P roben, insbeson-\n„S ollen Tierversuche im Auftrag der B undeswehr                          dere B lut-, Harn-, K ot- und Futterproben,\ndurchgeführt werden, so ist die K ommission                               entnehmen,\nhiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auf-\n„5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch\ntragserteilung Gelegenheit zur S tellungnahme zu\nmittels B ild- oder Tonaufzeichnungen\ngeben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Ge-\ndurchführen.“\nnehmigung des Versuchsvorhabens zuständige\nLandesbehörde ist davon in K enntnis zu setzen.                 bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie zuständige Dienststelle der B undeswehr                           „Der Auskunftspflichtige hat die mit der Über-\nsendet auf Anforderung die S tellungnahme zu.“                        wachung beauftragten P ersonen zu unter-\nstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere\n27. § 16 wird wie folgt geändert:                                            die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Transportmittel zu bezeichnen, Räume, B e-\nhältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nder B esichtigung und Untersuchung der ein-\n„1. Nutztierhaltungen einschließlich P ferde-                    zelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere\nhaltungen,“.                                                aus den Transportmitteln zu entladen und die\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                   geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.“\n„3. Einrichtungen, in denen                                cc) Folgender S atz wird angefügt:\na) Tierversuche durchgeführt werden,                        „Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der\nb) Eingriffe oder B ehandlungen an Tieren                   zuständigen B ehörde in Wohnräumen gehal-\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vor-                 tene Tiere vorzuführen, wenn der dringende\ngenommen werden,                                        Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artge-\nmäß oder verhaltensgerecht gehalten werden\nc) Eingriffe oder B ehandlungen an Wir-                     und ihnen dadurch erhebliche S chmerzen,\nbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,                   Leiden oder S chäden zugefügt werden und\nAufbewahrung oder Vermehrung von                        eine B esichtigung der Tierhaltung in Wohn-\nS toffen, P rodukten oder Organismen                    räumen nicht gestattet wird.“\nvorgenommen werden,\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\nd) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2\nNr. 4 genannten Zwecken verwendet                  „(4a) Wer\nwerden oder                                       1. als B etreiber einer S chlachteinrichtung oder als\ne) W irbeltiere zu wissenschaftlichen                     Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchent-\nZwecken oder zur Aus-, F ort- oder                    lich mindestens 50 Großvieheinheiten schlach-\nW eiterbildung getötet werden,“.                      tet oder","1102                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\n2. Arbeitskräfte bereitstellt, die S chlachttiere zu-         2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten\nführen, betäuben oder entbluten,                             Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen\nhat der zuständigen B ehörde einen weisungs-                      des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwer-\nbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der                  wiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Hal-\nAnforderungen dieses Gesetzes und der auf                         ter fortnehmen und so lange auf dessen K osten\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                    anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den\nnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine                    Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung\nEinrichtung oder einen B etrieb nach Absatz 1                     des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist\nNr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch                eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht\ndie zuständige B ehörde im Einzelfall verpflichtet                möglich oder ist nach Fristsetzung durch die\nwerden, einen weisungsbefugten sachkundigen                       zuständige B ehörde eine den Anforderungen des\nVerantwortlichen für die Einhaltung der Anforde-                  § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht\nrungen dieses Gesetzes und der darauf beruhen-                    sicherzustellen, kann die B ehörde das Tier ver-\nden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für                 äußern; die B ehörde kann das Tier auf K osten des\nB etriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1              Halters unter Vermeidung von S chmerzen töten\nunterliegen.“                                                     lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht\ne) In Absatz 5 S atz 2 werden\nmöglich ist oder das Tier nach dem Urteil des\naa) in Nummer 3 am Ende das Wort „und“ durch                      beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren\nein K omma ersetzt,                                         erheblichen S chmerzen, Leiden oder S chäden\nbb) in Nummer 4 das Wort „und“ angefügt und                       weiterleben kann,\ncc) folgende Nummer 5 angefügt:                               3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer\n„5. die zentrale Erfassung von Tierschauen                  Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsver-\nund Zirkusbetrieben mit Tierhaltung,                   ordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider-\nsofern die Tätigkeit an wechselnden                    gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen\nS tandorten ausgeübt wird (Zirkuszentral-              oder betreuten Tieren erhebliche oder länger an-\nregister),“.                                           haltende S chmerzen oder Leiden oder erhebliche\nf) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                      S chäden zugefügt hat, das Halten oder B etreuen\nangefügt:                                                         von Tieren einer bestimmten oder jeder Art\nuntersagen oder es von der Erlangung eines ent-\n„(6) P ersonenbezogene Daten dürfen erhoben\nsprechenden S achkundenachweises abhängig\nwerden, soweit dies durch dieses Gesetz vor-\nmachen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-\ngesehen oder ihre K enntnis zur Erfüllung der Auf-\ntigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhand-\ngaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten\nGesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die\noder B etreuen von Tieren wieder zu gestatten,\nerhebende S telle notwendig ist. Das B undes-\nwenn der Grund für die Annahme weiterer Zu-\nministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des\nwiderhandlungen entfallen ist,\nB undesrates durch Rechtsverordnung die hier-\nnach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen                   4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die\nund dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei                   ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-\nDritten, S peicherung, Veränderung, Nutzung und                   gegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durch-\nÜbermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das                   geführt werden.“\nB undesdatenschutzgesetz und die Datenschutz-\ngesetze der Länder unberührt.\n29. Nach § 16b wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(7) B estehen bei der zuständigen B ehörde\nerhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem                                         „§ 16c\nGebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungs-\nsysteme und S talleinrichtungen zum Halten land-                 Das B undesministerium wird ermächtigt, durch\nwirtschaftlicher Nutztiere und beim S chlachten               Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nverwendete B etäubungsgeräte und -anlagen den                 P ersonen und Einrichtungen, die Tierversuche an\nAnforderungen dieses Gesetzes sowie der auf                   Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                Abs. 3, § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a\nnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder                  verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regel-\nAnbieter aufgegeben werden, auf seine K osten                 mäßigen Zeitabständen der zuständigen B ehörde\neine gutachterliche S tellungnahme einer einver-              Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwen-\nnehmlich zu benennenden unabhängigen S ach-                   deten Tiere und über den Zweck und die Art der Ver-\nverständigenstelle oder P erson beizubringen,                 suche oder sonstigen Verwendungen zu melden und\nsoweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß                das M elde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.“\neiner freiwilligen P rüfung nach M aßgabe einer\nnach § 13a erlassenen R echtsverordnung ver-\n30. Die bisherigen § § 16c bis 16h werden die § § 16d\nweisen kann.“\nbis 16i.\n28. § 16a S atz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„S ie kann insbesondere                                      31. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen              In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“\ndes § 2 erforderlichen M aßnahmen anordnen,                   ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998                 1103\n32. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten\na) Nummer 3 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:                          Zweck\n„b) nach den § § 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a                 züchtet oder hält,\nAbs. 3 S atz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3,        2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer\n§ § 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c“.         anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur\nb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-                        S chau gestellt werden, hält,\ngefügt:                                                      3. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken ausbildet oder\n„9a. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 5, 6, 7 oder 8 einen              hierfür Einrichtungen unterhält,\nEingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig       4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaft-\noder nicht rechtzeitig anzeigt,“.                          liche Nutztiere sind,\nc) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 8b Abs. 1\n5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Ver-\nS atz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 4\nfügung stellt oder\nAbs. 3,“ eingefügt.\n6. Wirbeltiere als S chädlinge bekämpft,\nd) In Nummer 18 wird nach der Angabe „§ 9a“ die\nAngabe „Abs. 1“ gestrichen.                                  vorläufig als erteilt.\ne) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer ein-                      Die vorläufige Erlaubnis erlischt,\ngefügt:\n1. wenn nicht bis zum 1. M ai 1999 die Erteilung einer\n„20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß               endgültigen Erlaubnis beantragt wird,\neine im Verkauf tätige P erson den Nachweis\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nihrer S achkunde erbracht hat,“.\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den\nf) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer ein-                          Antrag.“\ngefügt:\n„21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach               35. In § 2a Abs. 1 und 2, § § 4b, 5 Abs. 4, § 8 Abs. 7 Nr. 1\n§ 11a Abs. 4 S atz 1 einführt,“.                     B uchstabe b, § 11a Abs. 3, § 14 Abs. 1 S atz 1 und\ng) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefaßt:                Abs. 2, § 15 Abs. 3 S atz 2, § § 15a, 16 Abs. 5, § § 16b,\n16d – neu –, 16f Abs. 3 – neu –, § 16g S atz 1 bis 3\n„22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2\n– neu – und § 21b werden jeweils\nzüchtet oder durch bio- oder gentechnische\nM aßnahmen verändert,                                  a) die Worte „Der B undesminister“ durch die Worte\n„23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an K inder oder               „Das B undesministerium“,\nJ ugendliche bis zum vollendeten 16. Lebens-           b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-\njahr abgibt,“.                                             desministerium“,\nh) Nummer 24 wird aufgehoben.                                    c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,\ni) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer ein-                      d) die Worte „den B undesminister“ durch die Worte\ngefügt:                                                          „das B undesministerium“,\n„25a. entgegen § 16 Abs. 1a S atz 1 eine Anzeige             e) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             „das B undesministerium“ und\nnicht rechtzeitig erstattet,“.\nf) das Wort „er“ durch das Wort „es“\nk) In Nummer 26 werden nach der Angabe „S atz 2“\ndie Worte „,auch in Verbindung mit einer Rechts-             ersetzt.\nverordnung nach § 16 Abs. 5 S atz 2 Nr. 3,“ ein-\ngefügt.                                                                             Artikel 2\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n33. In § 19 wird nach der Angabe „19,“ die Angabe „21a,“         und Forsten kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in\neingefügt.                                                   der vom 1. J uni 1998 an geltenden Fassung im B undes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n34. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 21\nArtikel 3\nDie Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S atz 1 gilt dem-\njenigen, der am 31. M ai 1998                                  Dieses Gesetz tritt am 1. J uni 1998 in K raft. Abweichend\nhiervon treten in K raft\n1. Wirbeltiere\na) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2    1. am 1. November 1998 Artikel 1 Nr. 4 B uchstabe a,\nNr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten              2. am 1. M ai 2000 Artikel 1 Nr. 19 B uchstabe e und\nZwecken oder                                            Nr. 32 B uchstabe e.","1104 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. M ai 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}