{"id":"bgbl1-1998-3-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":3,"date":"1998-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung","law_date":"1998-01-15T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1998                 67\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung\nVom 15. Januar 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1, des             bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur                 „2. Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                         entbeint und zerlegt sein. Die durch die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                            Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen\n1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium                      mit unlöschbarer Stempelung gekenn-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-                        zeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).“\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und\nfür Wirtschaft:                                                    cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen; die\nbisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3.\nArtikel 1                                 dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „Hinter-\nviertel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt.\nDie Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom\n21. Februar 1994 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:         ee) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 4.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bundesanstalt für\nlandwirtschaftliche Marktordnung“ durch die Worte\n„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“        4. In § 5 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hinterviertel“\nersetzt.                                                    durch das Wort „Viertel“ ersetzt.\n2. Dem § 3 Satz 1 werden die Worte „und dies der\nBundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“ an-   5. Die Anlage wird aufgehoben.\ngefügt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.     in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}