{"id":"bgbl1-1998-3-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":3,"date":"1998-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1998-01-14T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["66             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1998\nGesetz\nzur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 14. Januar 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbeson-\ndere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten\nin der SS ergeben.\nArtikel 1\n(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                     oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund\nNach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-             im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I             Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Lei-\nS. 21), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom            stungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,         begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig\nwird folgender § 1a eingefügt:                                   ist.\n„§ 1a                                     (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige\nEntziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen\n(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte          Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach\noder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet,          einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.“\nwährend der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen\ndie Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-\nkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997                                       Artikel 2\neinen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte,\nInkrafttreten\ndie eine besonders intensive Überprüfung erforderlich\nmachen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Ver-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Januar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}