{"id":"bgbl1-1998-29-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":29,"date":"1998-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/29#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_29.pdf#page=55","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1998-05-22T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":55,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                      1051\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 20. Mai 1998\nAuf Grund                                                                    b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIIIa werden fol-\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 des                               gende Hinweise eingefügt:\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                              „Anlage VIIIb Anerkennung von Überwachungs-\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                                            organisationen\nbereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch                                Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeug-\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I                                          werkstätten zur Durchführung von\nS. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geän-                                            Sicherheitsprüfungen\ndert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August\n1965 (BGBl. I S. 927), und Absatz 3 geändert gemäß                                Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch-\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                                           führung von Hauptuntersuchungen\n(BGBl. I S. 2089), des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und                                        und Sicherheitsprüfungen“.\nNr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes,                        c) Nach dem Hinweis auf Anlage IXa wird folgender\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                Hinweis eingefügt:\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und des § 26a des\n„Anlage IXb    Prüfmarke und SP-Schild für die\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des\nDurchführung von Sicherheitsprü-\nGesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) ein-\nfungen“.\ngefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, ver-                    d) Die bisherige Anlage VIIIa wird Anlage XIa.\nordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich\n§ 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten                        1a. § 15 wird wie folgt geändert:\nLandesbehörden,                                                              a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende folgende\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und                               Wörter eingefügt:\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3                              „und für die dort aufgeführten Klassen“.\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a                      b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer in einem\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                               anderen als den in Absatz 1 Satz 1 und An-\n15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt                           lage XXVII genannten Staaten erteilten Fahr-\ngemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Novem-                             erlaubnis“ durch die Wörter „einer Fahrerlaubnis,\nber 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1                          die nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten\nNr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998                               Staat erteilt wurde oder deren Klasse nicht in\n(BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für                            Anlage XXVII aufgeführt ist,“ ersetzt.\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit,                                            2. § 23 wird wie folgt geändert:\n– des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-                           a) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „Bremsen-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                 sonderuntersuchung“ durch das Wort „Sicher-\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), verordnen das Bun-                            heitsprüfung“ ersetzt.\ndesministerium für Verkehr und das Bundesministerium                         b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Hinweis „Anlage VIIIa“\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hin-                              durch den Hinweis „Anlage XIa“ ersetzt.\nsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten\nKreise:                                                                  3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der\nArtikel 1                                     Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter „ , bei abgasunter-\nsuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbeschei-\nÄnderung                                       nigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                 Fahrzeugen das Prüfbuch“ eingefügt.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                              4. § 29 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                                                  „§ 29\nVerordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie\nfolgt geändert:                                                                    Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\n(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb\noder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf\na) Der Hinweis auf Anlage VIIIa wird wie folgt gefaßt:\nihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbin-\n„Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersu-                        dung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen\nchung“.                                          untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind\n*) Artikel 1 Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung\n1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),\nder Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Anglei-          2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt wer-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Technische\nÜberwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.                   den, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1\nEG Nr. L 46 S. 1).                                                               amtliche Kennzeichen führen müssen,","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\n3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes-                       in Verbindung mit dem Prüfstempel der unter-\ngrenzschutzes,                                                suchenden Stelle und der Kennummer der unter-\nsuchenden Personen oder Stelle,\n4. Anhänger der Feuerwehren und des Katastro-\nphenschutzes, die speziell für deren Einsatz-             2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der\nzwecke gebaut und bestimmt sind.                              die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfbuch nach\n(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug              Absatz 11\nspätestens zur                                                vermerkt werden.\n1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß,                      (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit\ndurch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem            Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.\namtlichen Kennzeichen nachzuweisen,                       Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn\n2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß,                  bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder\ndurch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem              Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die\nSP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.                   vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüf-\nmarke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder\nPrüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder             3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfpla-\nden zur Durchführung von Hauptuntersuchungen                  ketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird,\nberechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinte-           und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5\nren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen                 Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahr-\nMißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind              zeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüf-\nvon der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom                marke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen\nHalter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild             sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gül-\nnach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen              tige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für\noder von den zur Durchführung von Hauptunter-                 die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nach-\nsuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten              weise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen\nPersonen zuzuteilen und von diesen nach den Vor-              Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betrof-\nschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzu-              fene hat das Verbot oder die Beschränkung zu be-\nbringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungs-               achten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\nbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder\nseinem Beauftragten nach den Vorschriften der                    (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen\nAnlage IXb angebracht werden.                                 mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder\nder in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Ver-\n(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und          bindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können,\nangebracht werden, wenn keine Bedenken gegen                  dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\ndie Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen.             nicht angebracht sein.\nDurch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung\nzugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird be-                 (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-\nscheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser              chungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche\nUntersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2                 hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungs-\nder Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich             bericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfproto-\ngeringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1             koll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und\ndie Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden,             dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten aus-\nwenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu              zuhändigen.\nerwarten ist.                                                    (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht min-\n(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht           destens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und\nwerden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der                   das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten\nSicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3                Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein\nder Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschrif-         Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei\nten von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unbe-              Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem\nrührt.                                                        Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Per-\nsonen und der Zulassungsbehörde bei allen Maß-\n(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die\nnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte\nnach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die\nUntersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll\nnach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das\nnicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine\nSP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden;\nKosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu\nsie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.\nbeschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine\n(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die           Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.\nnächste\n(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den\n1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der               Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der An-\ndie Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,            lage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind,\nhaben spätestens ab dem Tag der ersten vorge-\na) bei den im üblichen Zulassungsverfahren\nschriebenen Untersuchung Prüfbücher nach einem\nbehandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein\nim Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen\noder\nobersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster\nb) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18               zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle\nAbs. 5 mitzuführenden Nachweis                        müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                1053\nrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern            6. In § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie in Abs. 3 wird\nabgeheftet werden.                                             jeweils die Angabe „Anlage VIIIa“ durch die Angabe\n(12) Der für die Durchführung von Hauptunter-              „Anlage XIa“ ersetzt.\nsuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasunter-\nsuchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durch-         7. § 69a wird wie folgt geändert:\nführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeu-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes,\nim Prüfbuch einzutragen.                                          aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5\nSatz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 29\n(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außer-                    Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2“ ersetzt.\nbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der\nFahrzeuge aufzubewahren.“                                         bb) Die Nummern 14 bis 18 werden wie folgt\ngefaßt:\n4a. In § 29c Abs. 1 Satz 3 wird der erste Halbsatz wie                     „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in\nfolgt gefaßt:                                                                Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2,\n„Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung                               2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1,\nnach Muster 8a gilt auch als Anzeige oder Bescheid                           3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über\nim Sinne von Muster 10;“.                                                    Hauptuntersuchungen oder Sicher-\nheitsprüfungen zuwiderhandelt,\n4b. In § 29d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                          15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1\nangefügt:                                                                    über Prüfplaketten oder Prüfmarken in\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeit-                        Verbindung mit einem SP-Schild, des\nkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum über-                                 § 29 Abs. 5 über den ordnungs-\nschritten ist.“                                                              gemäßen Zustand der Prüfplaketten\noder der Prüfmarken in Verbindung mit\n5. § 47a wird wie folgt geändert:                                                einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5\nHalbsatz 1 über das Betriebsverbot\na) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe                           oder die Betriebsbeschränkung oder\n„Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“                            des § 29 Abs. 8 über das Verbot\nersetzt.                                                                des Anbringens verwechselungsfähiger\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           Zeichen zuwiderhandelt,\n„(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dür-                     16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1\nfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers,                             oder 2 über die Aufbewahrungs- und\neiner eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne                         Aushändigungspflicht für Untersu-\ndes § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraft-                      chungsberichte oder Prüfprotokolle zu-\nfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sach-                          widerhandelt,\nverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeug-\n17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder\nverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für\n13 über das Führen oder Aufbewahren\ndie Durchführung von Hauptuntersuchungen\nvon Prüfbüchern zuwiderhandelt,\nnach § 29 amtlich anerkannten Überwachungs-\norganisation oder von Fahrzeughaltern, die                         18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in\nHauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchun-                               Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2\ngen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeu-                         Halbsatz 2 der Anlage VIII über die\ngen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vor-                         Behebung der geringen Mängel oder\ngenommen werden. Die für die anerkannten                                Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über\nKraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 4                          die Behebung der erheblichen Mängel\nund 5 vorgegebenen Anforderungen gelten ent-                            oder die Wiedervorführung zur Nach-\nsprechend auch für alle anderen in Satz 1                               prüfung der Mängelbeseitigung zuwider-\ngenannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3                           handelt,“.\nSatz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeug-                    cc) Folgende Nummer wird angefügt:\nhalter, die Hauptuntersuchungen, Zwischenunter-\nsuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren                      „19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\nFahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dür-                          dung mit Nummer 4.2 Satz 4 der An-\nfen, entsprechend anzuwenden.“                                          lage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der\nAnlage VIIIc die Maßnahmen nicht dul-\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                           det oder die vorgeschriebenen Auf-\n„(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die                      zeichnungen nicht vorlegt.“\nnach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder                b) In Absatz 5 Nr. 5a werden die Angabe „An-\nAbsatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ord-                 lage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ und die\nnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder                Angabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin-\nverdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7                  dung mit § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 das\nund 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre-            Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung\nchend.“                                                      des Kraftfahrzeuges nicht beachtet oder als Hal-\nd) In Absatz 7 Satz 4 wird nach dem 1. Halbsatz das               ter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der                  in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen\n2. Halbsatz gestrichen.                                      von verwechselungsfähigen Zeichen“ durch die","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAngabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin-                         sicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der\ndung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 oder                             vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,\nAbs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbe-                      oder\nschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beach-\ntet oder ein verwechselungsfähiges Zeichen an-                      b) Zwischenuntersuchungen und Bremsen-\nbringt“ ersetzt.                                                        sonderuntersuchungen an ihren Fahrzeu-\ngen im eigenen Betrieb durchführen, auch\nweiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese\n8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nUntersuchungen sowie ab diesem Zeit-\na) Die Übergangsvorschriften zu § 26 Abs. 4 (Erfas-                        punkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahr-\nsung und Meldung der zulassungsfreien, aber                             zeugen im eigenen Betrieb durchführen,\nkennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge), zu § 26                         wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc aner-\nAbs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der                           kannt sind,\nKartei), zu § 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis                  2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeug-\nzur nächsten Hauptuntersuchung im Untersu-                          werkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach\nchungsbericht) und § 29 Abs. 7 (Nachweis über                       den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbin-\ndie durchgeführte Hauptuntersuchung) werden                         dung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der\naufgehoben.                                                         vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a                        erkannt sind, auch weiterhin entsprechend\n(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-                         diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für\nwagen“) wird folgende Übergangsvorschrift ein-                      das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht\ngefügt:                                                             gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem\n1. Juni 1998 geltenden Fassung.\n„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An-\nhänger)                                                        Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungs-\norganisationen)\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem\nDatum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni 1998 gel-               tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem\ntenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind                   Zeitpunkt erteilte Anerkennungen zur Durch-\nanläßlich der nächsten Hauptuntersuchung an                    führung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie\nSP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken                   von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3\nvon den die Hauptuntersuchung durchführenden                   oder 4) gelten auch für die Durchführung von\nPersonen zuzuteilen und auf den von den Haltern                Sicherheitsprüfungen.\noder ihren Beauftragten vorher anzubringenden                  Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeug-\nSP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit An-                   werkstätten zur Durchführung von Sicherheits-\nlage VIII anzubringen.“                                        prüfungen)\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 3                   ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden.\nSatz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) wird folgen-\nde Übergangsvorschrift eingefügt:                              Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durch-\nführung von Hauptuntersuchungen und Sicher-\n„§ 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und                  heitsprüfungen)\nGültigkeit der Plakette sowie Verbot von Ein-\nist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwen-\nrichtungen aller Art)\nden.“\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem\nDatum gilt § 47a Abs. 6 in der vor dem 1. Juni        8a. Nummer 2 der Anlage Vd wird wie folgt geändert:\n1998 geltenden Fassung.“\na) In Satz 1 wird die Klammer „(RAL 5014)“ durch\nd) Die Übergangsvorschrift zur Anlage VIII Nr. 7.4a               die Klammer „(nach DIN 6171-1, § 60 Abs. 1b\n(Abnahmen nach § 19 Abs. 3) wird durch folgende                blau – Eurofeld)“ ersetzt.\nÜbergangsvorschriften ersetzt:\nb) In Satz 5 wird die Klammer „(RAL 1026)“ durch\n„Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)                      die Klammer „(nach DIN 6171-1)“ ersetzt.\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem          c) Die Muster der Kennzeichen unter den Num-\nDatum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998             mern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten die aus dem\ngeltenden Fassung.                                             Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-\nAbweichend von Satz 1                                          sung.\n1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni\n1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit           9. Anlage VIII erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser\nNummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem            Verordnung ersichtliche Fassung.\nZeitpunkt geltenden Fassung\n10. Anlage VIIIa wird Anlage XIa.\na) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahr-\nzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem\nSachverständigen oder Prüfer befreit sind   11. Nach Anlage VIII werden die aus dem Anhang 1 zu\nund diese selbst durchführen, auch weiter-        dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen VIIIa, VIIIb,\nhin entsprechend diesen Vorschriften              VIIIc und VIIId eingefügt.\nHauptuntersuchungen an ihren Fahrzeu-\ngen im eigenen Betrieb durchführen. Für     12. Nach Anlage IXa wird die aus dem Anhang 2 zu die-\ndas Anerkennungsverfahren und die Auf-            ser Verordnung ersichtliche Anlage IXb eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                      1055\n13. Die Anlage XXVII wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage XXVII\n(§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l)\nStaatenliste\nzu den Sonderbestimmungen\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nAusstellungsstaat                                                    Klasse(n)      theoretische          praktische\nPrüfung              Prüfung\nAndorra                                                                alle            nein                  nein\nGuernsey                                                               alle            nein                  nein\nInsel Man                                                              alle            nein                  nein\nIsland                                                                 alle            nein                  nein\nJapan                                                                  alle            nein                  nein\nJersey                                                                 alle            nein                  nein\nKroatien                                                               alle            nein                  nein\nLiechtenstein                                                          alle            nein                  nein\nMalta                                                                  alle            nein                  nein\nMonaco                                                                 alle            nein                  nein\nNorwegen                                                               alle            nein                  nein\nRepublik Korea                                                          2              nein                  nein\nSan Marino                                                             alle            nein                  nein\nSchweiz                                                                alle            nein                  nein\nSlowakei                                                               alle            nein                  nein\nSlowenien                                                              alle            nein                  nein\nUngarn                                                                 alle            nein                  nein\nFahrerlaubnisse, die im tatsächlichen\nHerrschaftsbereich der Behörden in\nTaiwan*) erteilt wurden                                               B/BE             nein                   ja\nPkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten\nund US-amerikanischen Außengebiete:\n– Alabama                                                               D              nein                  nein\n– Arizona                                                              D, 2            nein                  nein\n– Arkansas                                                              D              nein                  nein\n– Colorado                                                             C, R            nein                  nein\n– Connecticut                                                        D, 1, 2             ja                  nein\n– Delaware                                                              D              nein                  nein\n– District of Columbia                                                  D                ja                  nein\n– Illinois                                                              D              nein                  nein\n– Kansas                                                                C              nein                  nein\n– Kentucky                                                              D              nein                  nein\n– Massachusetts                                                         D              nein                  nein\n– Michigan                                                          operator           nein                  nein\n– Mississippi                                                       operator             ja                  nein\n– Missouri                                                              F                ja                  nein\n– Nebraska                                                              O                ja                  nein\n– New Mexico                                                            D              nein                  nein\n– North Carolina                                                        C                ja                  nein\n– Oregon                                                                C                ja                  nein\n– Puerto Rico                                                           3              nein                  nein\n_______________\n*) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.","1056                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAusstellungsstaat                                                        Klasse(n)                theoretische   praktische\nPrüfung       Prüfung\n– South Dakota                                                           1 und 2                     nein          nein\n– Tennessee                                                                  D                         ja          nein\n– Utah                                                                       D                       nein          nein\n– Virginia                                                             NONE, M**)                    nein          nein\nPkw-Fahrerlaubnisse der\nKanadischen Provinzen:\n– Alberta                                                                    5                       nein          nein\n– Prince Edward Island                                                       5                       nein          nein\n– New Brunswick                                                              5                       nein          nein\n– Newfoundland                                                               5                       nein          nein\n– Northwest Territories                                                      5                       nein          nein\n– Nova Scotia                                                                5                       nein          nein\n– Saskatchewan                                                               5                       nein          nein\n– Yukon                                                                      G                       nein          nein\n_______________\n**) In den Fällen, wo die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.“\nArtikel 2\nÄnderung der\n15. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n§ 1 Abs. 3 der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), geändert durch Artikel 2\nAbs. 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an den Fahrzeugen auch nach § 16\nAbs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte\nSachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch-\nführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheits-\nprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.“\nArtikel 3\nÄnderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:\n1. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) In Gebührennummer 206 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefaßt:\n„Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung\neiner Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahrzeugen\noder Tieren“.\nb) In Gebührennummer 228 werden nach den Wörtern „Abstempeln von Kennzeichen“ die Wörter „sowie Zuteilung\neiner Prüfmarke“ eingefügt.\nc) In Gebührennummer 228.1 werden nach dem Wort „AU-Plakette“ die Wörter „sowie Prüfmarke“ eingefügt.\nd) Nach Gebührennummer 232 werden folgende Gebührennummern 233 und 234 angefügt:\n„233        Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4\nder Anlage VIII zu § 29 StVZO                                                                         30\n234         Anbringung des SP-Schildes                                                                           40“.\ne) Die Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden wie folgt gefaßt:\n„241.1      einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen                           250 bis 500\n241.2      einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen                     500 bis 800“.\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                                      1057\n2. Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) Die Gebührennummern 413 bis 413.4 werden wie folgt gefaßt:\n„\nGebüh-        Gegenstand                                                                  Gebühr\nren-Nr.                                                                                      DM\n413           Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21und 21c StVZO1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-Gut-      Gutachten       Gutachten         Anbau-      Hauptunter-   Sicherheits-\nachten (GA)      nach § 21        nach § 21       abnahme        suchung        prüfung\nnach § 21        StVZO           StVZO          nach § 19     nach § 29      nach § 29\nStVZO      aufgrund § 27    nach techn.         Abs. 3       StVZO 3)       StVZO\n(für BE in D)      Abs. 7       Änderungen         StVZO1)\nGA nach § 21c                    (§ 19 Abs. 2)\nStVZO 2)\n1              2               3                4             5              6\nDM             DM              DM               DM            DM             DM\n413.1         Mofas, Mokicks,\nKrankenfahrstühle                     80             50          30 bis 50        25 bis 45          –              –\n413.2         Anhänger ohne\nBremsanlage                           80             50          30 bis 50        25 bis 45     23 bis 43           –\n413.3         Krafträder                            90             56          33 bis 55        30 bis 50    40 bis 55            –\n413.4         Kraftfahrzeuge oder An-\nhänger mit einer zuläs-\nsigen Gesamtmasse …\n413.4.1 ... von nicht mehr als\n3,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.3 genannt                    135             86          50 bis 78        40 bis 75    51 bis 76      45 bis 55\n413.4.2 ... von nicht mehr als\n7,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.1 genannt                  150            110         65 bis 110        50 bis 95     76 bis 90     65 bis 80\n413.4.3 ... von nicht mehr als\n12,0 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.2 genannt                  170            130         75 bis 115        50 bis 95    90 bis 110     75 bis 95\n413.4.4 ... von nicht mehr als\n18,0 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.3 genannt                  190            140         80 bis 120        50 bis 95   100 bis 125 85 bis 105\n413.4.5 ... von nicht mehr als\n32,0 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.4 genannt                  220            150         85 bis 125        50 bis 95   115 bis 140 95 bis 120\n413.4.6 ... über 32,0 t, soweit\nnicht unter den Num-\nmern 413.1 bis 413.4.5\ngenannt                              250            160         90 bis 130        50 bis 95   140 bis 170 120 bis 150\n_______________\n1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erfor-\nderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für\n(weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO\nnur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Unter-\nsuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.“\nb) In den Gebührennummern 413.6.1 und 413.6.2 werden die Wörter „Anlage VIIIa“ jeweils ersetzt durch die Wörter\n„Anlage XIa“.\nc) In Gebührennummer 416 werden nach den Wörtern „Zuteilung einer Prüfplakette“ die Wörter „oder Prüfmarke“\neingefügt.","1058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nArtikel 4                               3. In Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die Angabe\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung                         „Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ ersetzt.\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-            4. Nach Nummer 64a wird folgende Nummer eingefügt:\nnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August                 Lfd.   Tatbestand            StVZO               Regelsatz\n1997 (BGBl. I S. 2028), wird wie folgt geändert:                      Nr.                                              in DM und\nFahrverbot\n1. Nummer 48 wird wie folgt geändert:                                 „64b Fahrzeug in Betrieb     § 18 Abs. 4         80“\na) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt:                           genommen, ob-         Satz 1, 2\nwohl das vorge-       § 28 Abs. 1\n„Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens                       schriebene amt-       Satz 3\neiner gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Ver-                     liche oder rote       § 60 Abs. 2\nbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet“.                           Kennzeichen fehlte    Satz 1 Halb-\nb) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 5                                             satz 1, auch\nSatz 3 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 7                                             i.V.m. § 28\nSatz 5 Halbsatz 1“ ersetzt.                                                                  Abs. 2 Satz 1\n§ 60 Abs. 5\n2. Nummer 50 wird wie folgt geändert:                                                              Satz 1 Halbsatz 1\n§ 69a Abs. 2\na) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt:\nNr. 4\n„Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung\noder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei\neiner Fristüberschreitung des Vorführtermins um\nArtikel 5\nmehr als 8 Monate“.\nInkrafttreten\nb) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5, Nr. 2.8           Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 7, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2\nSatz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5 der Anlage VIII“ durch die    Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1 bis 3 treten am\nAngabe „§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7,       1. Dezember 1999 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-\n2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII“    nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nersetzt.                                                   Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Mai 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nH a n s J. H e n k e\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                     1059\nAnhang 1\n„Anlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10)\nUntersuchung der Fahrzeuge\n1.        Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n1.1       Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicher-\nheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n1.2       Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verord-\nnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie anderer straßenverkehrsrecht-\nlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig\neinzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung\nder obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch\nsonst kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglich-\nkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.\n1.3       Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der\nVerbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der\nhierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie zu\numfassen.\n2.        Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n2.1       Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer\nSicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die\nzuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                    Haupt-          Sicherheits-\nuntersuchung         prüfung\nMonate            Monate\n2.1.1     Krafträder                                                                              24                 –\n2.1.2     Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-\nfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen\n2.1.2.1   Personenkraftwagen allgemein\n2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste\nHauptuntersuchung                                                                       36                 –\n2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                    24                 –\n2.1.2.2   Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-\nbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der\nFreistellungs-Verordnung                                                                12                 –\n2.1.2.3   Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als\n8 Fahrgastplätzen                                                                       12                 –\n2.1.3     Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen\n2.1.3.1   bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten              12                 –\n2.1.3.2   für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erst-\nzulassung an                                                                            12                 6\n2.1.3.3   für die weiteren Untersuchungen                                                         12               3/6/9\n2.1.4     Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende\nArbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter\n2.1.1 bis 2.1.3 fallen\n2.1.4.1   mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\noder einer zulässigen Gesamtmasse ≤3,5 t                                                24                 –\n2.1.4.2   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤7,5 t                                         12                 –\n2.1.4.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤12 t\n2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten              12                 –\n2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen                                                         12                 6"]}