{"id":"bgbl1-1998-29-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":29,"date":"1998-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/29#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_29.pdf#page=23","order":4,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-05-20T00:00:00Z","page":1051,"pdf_page":23,"num_pages":32,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                      1051\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 20. Mai 1998\nAuf Grund                                                                    b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIIIa werden fol-\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 des                               gende Hinweise eingefügt:\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                              „Anlage VIIIb Anerkennung von Überwachungs-\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                                            organisationen\nbereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch                                Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeug-\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I                                          werkstätten zur Durchführung von\nS. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geän-                                            Sicherheitsprüfungen\ndert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August\n1965 (BGBl. I S. 927), und Absatz 3 geändert gemäß                                Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch-\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                                           führung von Hauptuntersuchungen\n(BGBl. I S. 2089), des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und                                        und Sicherheitsprüfungen“.\nNr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes,                        c) Nach dem Hinweis auf Anlage IXa wird folgender\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                Hinweis eingefügt:\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und des § 26a des\n„Anlage IXb    Prüfmarke und SP-Schild für die\nStraßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des\nDurchführung von Sicherheitsprü-\nGesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) ein-\nfungen“.\ngefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, ver-                    d) Die bisherige Anlage VIIIa wird Anlage XIa.\nordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich\n§ 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten                        1a. § 15 wird wie folgt geändert:\nLandesbehörden,                                                              a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende folgende\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und                               Wörter eingefügt:\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3                              „und für die dort aufgeführten Klassen“.\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a                      b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer in einem\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                               anderen als den in Absatz 1 Satz 1 und An-\n15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt                           lage XXVII genannten Staaten erteilten Fahr-\ngemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Novem-                             erlaubnis“ durch die Wörter „einer Fahrerlaubnis,\nber 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1                          die nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten\nNr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998                               Staat erteilt wurde oder deren Klasse nicht in\n(BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für                            Anlage XXVII aufgeführt ist,“ ersetzt.\nVerkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit,                                            2. § 23 wird wie folgt geändert:\n– des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-                           a) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „Bremsen-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                 sonderuntersuchung“ durch das Wort „Sicher-\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), verordnen das Bun-                            heitsprüfung“ ersetzt.\ndesministerium für Verkehr und das Bundesministerium                         b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Hinweis „Anlage VIIIa“\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hin-                              durch den Hinweis „Anlage XIa“ ersetzt.\nsichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten\nKreise:                                                                  3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der\nArtikel 1                                     Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter „ , bei abgasunter-\nsuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbeschei-\nÄnderung                                       nigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                 Fahrzeugen das Prüfbuch“ eingefügt.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                              4. § 29 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                                                  „§ 29\nVerordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie\nfolgt geändert:                                                                    Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\n(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb\noder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf\na) Der Hinweis auf Anlage VIIIa wird wie folgt gefaßt:\nihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbin-\n„Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersu-                        dung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen\nchung“.                                          untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind\n*) Artikel 1 Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung\n1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),\nder Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Anglei-          2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt wer-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Technische\nÜberwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.                   den, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1\nEG Nr. L 46 S. 1).                                                               amtliche Kennzeichen führen müssen,","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\n3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes-                       in Verbindung mit dem Prüfstempel der unter-\ngrenzschutzes,                                                suchenden Stelle und der Kennummer der unter-\nsuchenden Personen oder Stelle,\n4. Anhänger der Feuerwehren und des Katastro-\nphenschutzes, die speziell für deren Einsatz-             2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der\nzwecke gebaut und bestimmt sind.                              die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfbuch nach\n(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug              Absatz 11\nspätestens zur                                                vermerkt werden.\n1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß,                      (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit\ndurch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem            Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.\namtlichen Kennzeichen nachzuweisen,                       Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn\n2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß,                  bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder\ndurch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem              Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die\nSP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.                   vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüf-\nmarke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder\nPrüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder             3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfpla-\nden zur Durchführung von Hauptuntersuchungen                  ketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird,\nberechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinte-           und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5\nren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen                 Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahr-\nMißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind              zeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüf-\nvon der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom                marke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen\nHalter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild             sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gül-\nnach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen              tige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für\noder von den zur Durchführung von Hauptunter-                 die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nach-\nsuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten              weise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen\nPersonen zuzuteilen und von diesen nach den Vor-              Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betrof-\nschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzu-              fene hat das Verbot oder die Beschränkung zu be-\nbringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungs-               achten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\nbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder\nseinem Beauftragten nach den Vorschriften der                    (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen\nAnlage IXb angebracht werden.                                 mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder\nder in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Ver-\n(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und          bindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können,\nangebracht werden, wenn keine Bedenken gegen                  dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\ndie Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen.             nicht angebracht sein.\nDurch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung\nzugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird be-                 (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-\nscheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser              chungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche\nUntersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2                 hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungs-\nder Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich             bericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfproto-\ngeringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1             koll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und\ndie Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden,             dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten aus-\nwenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu              zuhändigen.\nerwarten ist.                                                    (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht min-\n(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht           destens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und\nwerden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der                   das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten\nSicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3                Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein\nder Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschrif-         Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei\nten von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unbe-              Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem\nrührt.                                                        Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Per-\nsonen und der Zulassungsbehörde bei allen Maß-\n(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die\nnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte\nnach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die\nUntersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll\nnach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das\nnicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine\nSP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden;\nKosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu\nsie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.\nbeschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine\n(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die           Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.\nnächste\n(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den\n1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der               Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der An-\ndie Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,            lage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind,\nhaben spätestens ab dem Tag der ersten vorge-\na) bei den im üblichen Zulassungsverfahren\nschriebenen Untersuchung Prüfbücher nach einem\nbehandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein\nim Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen\noder\nobersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster\nb) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18               zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle\nAbs. 5 mitzuführenden Nachweis                        müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                1053\nrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern            6. In § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie in Abs. 3 wird\nabgeheftet werden.                                             jeweils die Angabe „Anlage VIIIa“ durch die Angabe\n(12) Der für die Durchführung von Hauptunter-              „Anlage XIa“ ersetzt.\nsuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasunter-\nsuchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durch-         7. § 69a wird wie folgt geändert:\nführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeu-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes,\nim Prüfbuch einzutragen.                                          aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5\nSatz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 29\n(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außer-                    Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2“ ersetzt.\nbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der\nFahrzeuge aufzubewahren.“                                         bb) Die Nummern 14 bis 18 werden wie folgt\ngefaßt:\n4a. In § 29c Abs. 1 Satz 3 wird der erste Halbsatz wie                     „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in\nfolgt gefaßt:                                                                Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2,\n„Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung                               2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1,\nnach Muster 8a gilt auch als Anzeige oder Bescheid                           3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über\nim Sinne von Muster 10;“.                                                    Hauptuntersuchungen oder Sicher-\nheitsprüfungen zuwiderhandelt,\n4b. In § 29d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                          15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1\nangefügt:                                                                    über Prüfplaketten oder Prüfmarken in\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeit-                        Verbindung mit einem SP-Schild, des\nkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum über-                                 § 29 Abs. 5 über den ordnungs-\nschritten ist.“                                                              gemäßen Zustand der Prüfplaketten\noder der Prüfmarken in Verbindung mit\n5. § 47a wird wie folgt geändert:                                                einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5\nHalbsatz 1 über das Betriebsverbot\na) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe                           oder die Betriebsbeschränkung oder\n„Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“                            des § 29 Abs. 8 über das Verbot\nersetzt.                                                                des Anbringens verwechselungsfähiger\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           Zeichen zuwiderhandelt,\n„(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dür-                     16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1\nfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers,                             oder 2 über die Aufbewahrungs- und\neiner eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne                         Aushändigungspflicht für Untersu-\ndes § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraft-                      chungsberichte oder Prüfprotokolle zu-\nfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sach-                          widerhandelt,\nverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeug-\n17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder\nverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für\n13 über das Führen oder Aufbewahren\ndie Durchführung von Hauptuntersuchungen\nvon Prüfbüchern zuwiderhandelt,\nnach § 29 amtlich anerkannten Überwachungs-\norganisation oder von Fahrzeughaltern, die                         18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in\nHauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchun-                               Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2\ngen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeu-                         Halbsatz 2 der Anlage VIII über die\ngen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vor-                         Behebung der geringen Mängel oder\ngenommen werden. Die für die anerkannten                                Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über\nKraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 4                          die Behebung der erheblichen Mängel\nund 5 vorgegebenen Anforderungen gelten ent-                            oder die Wiedervorführung zur Nach-\nsprechend auch für alle anderen in Satz 1                               prüfung der Mängelbeseitigung zuwider-\ngenannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3                           handelt,“.\nSatz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeug-                    cc) Folgende Nummer wird angefügt:\nhalter, die Hauptuntersuchungen, Zwischenunter-\nsuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren                      „19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\nFahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dür-                          dung mit Nummer 4.2 Satz 4 der An-\nfen, entsprechend anzuwenden.“                                          lage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der\nAnlage VIIIc die Maßnahmen nicht dul-\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                           det oder die vorgeschriebenen Auf-\n„(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die                      zeichnungen nicht vorlegt.“\nnach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder                b) In Absatz 5 Nr. 5a werden die Angabe „An-\nAbsatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ord-                 lage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ und die\nnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder                Angabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin-\nverdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7                  dung mit § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 das\nund 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre-            Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung\nchend.“                                                      des Kraftfahrzeuges nicht beachtet oder als Hal-\nd) In Absatz 7 Satz 4 wird nach dem 1. Halbsatz das               ter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der                  in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen\n2. Halbsatz gestrichen.                                      von verwechselungsfähigen Zeichen“ durch die","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAngabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin-                         sicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der\ndung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 oder                             vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,\nAbs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbe-                      oder\nschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beach-\ntet oder ein verwechselungsfähiges Zeichen an-                      b) Zwischenuntersuchungen und Bremsen-\nbringt“ ersetzt.                                                        sonderuntersuchungen an ihren Fahrzeu-\ngen im eigenen Betrieb durchführen, auch\nweiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese\n8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nUntersuchungen sowie ab diesem Zeit-\na) Die Übergangsvorschriften zu § 26 Abs. 4 (Erfas-                        punkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahr-\nsung und Meldung der zulassungsfreien, aber                             zeugen im eigenen Betrieb durchführen,\nkennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge), zu § 26                         wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc aner-\nAbs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der                           kannt sind,\nKartei), zu § 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis                  2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeug-\nzur nächsten Hauptuntersuchung im Untersu-                          werkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach\nchungsbericht) und § 29 Abs. 7 (Nachweis über                       den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbin-\ndie durchgeführte Hauptuntersuchung) werden                         dung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der\naufgehoben.                                                         vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a                        erkannt sind, auch weiterhin entsprechend\n(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-                         diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für\nwagen“) wird folgende Übergangsvorschrift ein-                      das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht\ngefügt:                                                             gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem\n1. Juni 1998 geltenden Fassung.\n„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An-\nhänger)                                                        Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungs-\norganisationen)\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem\nDatum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni 1998 gel-               tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem\ntenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind                   Zeitpunkt erteilte Anerkennungen zur Durch-\nanläßlich der nächsten Hauptuntersuchung an                    führung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie\nSP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken                   von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3\nvon den die Hauptuntersuchung durchführenden                   oder 4) gelten auch für die Durchführung von\nPersonen zuzuteilen und auf den von den Haltern                Sicherheitsprüfungen.\noder ihren Beauftragten vorher anzubringenden                  Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeug-\nSP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit An-                   werkstätten zur Durchführung von Sicherheits-\nlage VIII anzubringen.“                                        prüfungen)\nc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 3                   ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden.\nSatz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) wird folgen-\nde Übergangsvorschrift eingefügt:                              Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durch-\nführung von Hauptuntersuchungen und Sicher-\n„§ 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und                  heitsprüfungen)\nGültigkeit der Plakette sowie Verbot von Ein-\nist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwen-\nrichtungen aller Art)\nden.“\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem\nDatum gilt § 47a Abs. 6 in der vor dem 1. Juni        8a. Nummer 2 der Anlage Vd wird wie folgt geändert:\n1998 geltenden Fassung.“\na) In Satz 1 wird die Klammer „(RAL 5014)“ durch\nd) Die Übergangsvorschrift zur Anlage VIII Nr. 7.4a               die Klammer „(nach DIN 6171-1, § 60 Abs. 1b\n(Abnahmen nach § 19 Abs. 3) wird durch folgende                blau – Eurofeld)“ ersetzt.\nÜbergangsvorschriften ersetzt:\nb) In Satz 5 wird die Klammer „(RAL 1026)“ durch\n„Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)                      die Klammer „(nach DIN 6171-1)“ ersetzt.\ntritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem          c) Die Muster der Kennzeichen unter den Num-\nDatum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998             mern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten die aus dem\ngeltenden Fassung.                                             Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-\nAbweichend von Satz 1                                          sung.\n1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni\n1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit           9. Anlage VIII erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser\nNummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem            Verordnung ersichtliche Fassung.\nZeitpunkt geltenden Fassung\n10. Anlage VIIIa wird Anlage XIa.\na) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahr-\nzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem\nSachverständigen oder Prüfer befreit sind   11. Nach Anlage VIII werden die aus dem Anhang 1 zu\nund diese selbst durchführen, auch weiter-        dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen VIIIa, VIIIb,\nhin entsprechend diesen Vorschriften              VIIIc und VIIId eingefügt.\nHauptuntersuchungen an ihren Fahrzeu-\ngen im eigenen Betrieb durchführen. Für     12. Nach Anlage IXa wird die aus dem Anhang 2 zu die-\ndas Anerkennungsverfahren und die Auf-            ser Verordnung ersichtliche Anlage IXb eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                      1055\n13. Die Anlage XXVII wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage XXVII\n(§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l)\nStaatenliste\nzu den Sonderbestimmungen\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nAusstellungsstaat                                                    Klasse(n)      theoretische          praktische\nPrüfung              Prüfung\nAndorra                                                                alle            nein                  nein\nGuernsey                                                               alle            nein                  nein\nInsel Man                                                              alle            nein                  nein\nIsland                                                                 alle            nein                  nein\nJapan                                                                  alle            nein                  nein\nJersey                                                                 alle            nein                  nein\nKroatien                                                               alle            nein                  nein\nLiechtenstein                                                          alle            nein                  nein\nMalta                                                                  alle            nein                  nein\nMonaco                                                                 alle            nein                  nein\nNorwegen                                                               alle            nein                  nein\nRepublik Korea                                                          2              nein                  nein\nSan Marino                                                             alle            nein                  nein\nSchweiz                                                                alle            nein                  nein\nSlowakei                                                               alle            nein                  nein\nSlowenien                                                              alle            nein                  nein\nUngarn                                                                 alle            nein                  nein\nFahrerlaubnisse, die im tatsächlichen\nHerrschaftsbereich der Behörden in\nTaiwan*) erteilt wurden                                               B/BE             nein                   ja\nPkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten\nund US-amerikanischen Außengebiete:\n– Alabama                                                               D              nein                  nein\n– Arizona                                                              D, 2            nein                  nein\n– Arkansas                                                              D              nein                  nein\n– Colorado                                                             C, R            nein                  nein\n– Connecticut                                                        D, 1, 2             ja                  nein\n– Delaware                                                              D              nein                  nein\n– District of Columbia                                                  D                ja                  nein\n– Illinois                                                              D              nein                  nein\n– Kansas                                                                C              nein                  nein\n– Kentucky                                                              D              nein                  nein\n– Massachusetts                                                         D              nein                  nein\n– Michigan                                                          operator           nein                  nein\n– Mississippi                                                       operator             ja                  nein\n– Missouri                                                              F                ja                  nein\n– Nebraska                                                              O                ja                  nein\n– New Mexico                                                            D              nein                  nein\n– North Carolina                                                        C                ja                  nein\n– Oregon                                                                C                ja                  nein\n– Puerto Rico                                                           3              nein                  nein\n_______________\n*) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.","1056                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAusstellungsstaat                                                        Klasse(n)                theoretische   praktische\nPrüfung       Prüfung\n– South Dakota                                                           1 und 2                     nein          nein\n– Tennessee                                                                  D                         ja          nein\n– Utah                                                                       D                       nein          nein\n– Virginia                                                             NONE, M**)                    nein          nein\nPkw-Fahrerlaubnisse der\nKanadischen Provinzen:\n– Alberta                                                                    5                       nein          nein\n– Prince Edward Island                                                       5                       nein          nein\n– New Brunswick                                                              5                       nein          nein\n– Newfoundland                                                               5                       nein          nein\n– Northwest Territories                                                      5                       nein          nein\n– Nova Scotia                                                                5                       nein          nein\n– Saskatchewan                                                               5                       nein          nein\n– Yukon                                                                      G                       nein          nein\n_______________\n**) In den Fällen, wo die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.“\nArtikel 2\nÄnderung der\n15. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n§ 1 Abs. 3 der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), geändert durch Artikel 2\nAbs. 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an den Fahrzeugen auch nach § 16\nAbs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte\nSachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch-\nführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheits-\nprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.“\nArtikel 3\nÄnderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:\n1. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) In Gebührennummer 206 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefaßt:\n„Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung\neiner Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahrzeugen\noder Tieren“.\nb) In Gebührennummer 228 werden nach den Wörtern „Abstempeln von Kennzeichen“ die Wörter „sowie Zuteilung\neiner Prüfmarke“ eingefügt.\nc) In Gebührennummer 228.1 werden nach dem Wort „AU-Plakette“ die Wörter „sowie Prüfmarke“ eingefügt.\nd) Nach Gebührennummer 232 werden folgende Gebührennummern 233 und 234 angefügt:\n„233        Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4\nder Anlage VIII zu § 29 StVZO                                                                         30\n234         Anbringung des SP-Schildes                                                                           40“.\ne) Die Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden wie folgt gefaßt:\n„241.1      einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen                           250 bis 500\n241.2      einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen                     500 bis 800“.\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                                      1057\n2. Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\na) Die Gebührennummern 413 bis 413.4 werden wie folgt gefaßt:\n„\nGebüh-        Gegenstand                                                                  Gebühr\nren-Nr.                                                                                      DM\n413           Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21und 21c StVZO1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-Gut-      Gutachten       Gutachten         Anbau-      Hauptunter-   Sicherheits-\nachten (GA)      nach § 21        nach § 21       abnahme        suchung        prüfung\nnach § 21        StVZO           StVZO          nach § 19     nach § 29      nach § 29\nStVZO      aufgrund § 27    nach techn.         Abs. 3       StVZO 3)       StVZO\n(für BE in D)      Abs. 7       Änderungen         StVZO1)\nGA nach § 21c                    (§ 19 Abs. 2)\nStVZO 2)\n1              2               3                4             5              6\nDM             DM              DM               DM            DM             DM\n413.1         Mofas, Mokicks,\nKrankenfahrstühle                     80             50          30 bis 50        25 bis 45          –              –\n413.2         Anhänger ohne\nBremsanlage                           80             50          30 bis 50        25 bis 45     23 bis 43           –\n413.3         Krafträder                            90             56          33 bis 55        30 bis 50    40 bis 55            –\n413.4         Kraftfahrzeuge oder An-\nhänger mit einer zuläs-\nsigen Gesamtmasse …\n413.4.1 ... von nicht mehr als\n3,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.3 genannt                    135             86          50 bis 78        40 bis 75    51 bis 76      45 bis 55\n413.4.2 ... von nicht mehr als\n7,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.1 genannt                  150            110         65 bis 110        50 bis 95     76 bis 90     65 bis 80\n413.4.3 ... von nicht mehr als\n12,0 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.2 genannt                  170            130         75 bis 115        50 bis 95    90 bis 110     75 bis 95\n413.4.4 ... von nicht mehr als\n18,0 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.3 genannt                  190            140         80 bis 120        50 bis 95   100 bis 125 85 bis 105\n413.4.5 ... von nicht mehr als\n32,0 t, soweit nicht unter\nden Nummern 413.1\nbis 413.4.4 genannt                  220            150         85 bis 125        50 bis 95   115 bis 140 95 bis 120\n413.4.6 ... über 32,0 t, soweit\nnicht unter den Num-\nmern 413.1 bis 413.4.5\ngenannt                              250            160         90 bis 130        50 bis 95   140 bis 170 120 bis 150\n_______________\n1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erfor-\nderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für\n(weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO\nnur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Unter-\nsuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.“\nb) In den Gebührennummern 413.6.1 und 413.6.2 werden die Wörter „Anlage VIIIa“ jeweils ersetzt durch die Wörter\n„Anlage XIa“.\nc) In Gebührennummer 416 werden nach den Wörtern „Zuteilung einer Prüfplakette“ die Wörter „oder Prüfmarke“\neingefügt.","1058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nArtikel 4                               3. In Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die Angabe\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung                         „Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ ersetzt.\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-            4. Nach Nummer 64a wird folgende Nummer eingefügt:\nnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August                 Lfd.   Tatbestand            StVZO               Regelsatz\n1997 (BGBl. I S. 2028), wird wie folgt geändert:                      Nr.                                              in DM und\nFahrverbot\n1. Nummer 48 wird wie folgt geändert:                                 „64b Fahrzeug in Betrieb     § 18 Abs. 4         80“\na) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt:                           genommen, ob-         Satz 1, 2\nwohl das vorge-       § 28 Abs. 1\n„Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens                       schriebene amt-       Satz 3\neiner gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Ver-                     liche oder rote       § 60 Abs. 2\nbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet“.                           Kennzeichen fehlte    Satz 1 Halb-\nb) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 5                                             satz 1, auch\nSatz 3 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 7                                             i.V.m. § 28\nSatz 5 Halbsatz 1“ ersetzt.                                                                  Abs. 2 Satz 1\n§ 60 Abs. 5\n2. Nummer 50 wird wie folgt geändert:                                                              Satz 1 Halbsatz 1\n§ 69a Abs. 2\na) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt:\nNr. 4\n„Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung\noder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei\neiner Fristüberschreitung des Vorführtermins um\nArtikel 5\nmehr als 8 Monate“.\nInkrafttreten\nb) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5, Nr. 2.8           Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 7, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2\nSatz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5 der Anlage VIII“ durch die    Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1 bis 3 treten am\nAngabe „§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7,       1. Dezember 1999 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-\n2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII“    nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nersetzt.                                                   Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Mai 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nH a n s J. H e n k e\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                     1059\nAnhang 1\n„Anlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10)\nUntersuchung der Fahrzeuge\n1.        Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n1.1       Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicher-\nheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n1.2       Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verord-\nnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie anderer straßenverkehrsrecht-\nlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig\neinzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung\nder obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch\nsonst kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglich-\nkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.\n1.3       Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der\nVerbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der\nhierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie zu\numfassen.\n2.        Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n2.1       Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer\nSicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die\nzuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                    Haupt-          Sicherheits-\nuntersuchung         prüfung\nMonate            Monate\n2.1.1     Krafträder                                                                              24                 –\n2.1.2     Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-\nfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen\n2.1.2.1   Personenkraftwagen allgemein\n2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste\nHauptuntersuchung                                                                       36                 –\n2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                    24                 –\n2.1.2.2   Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-\nbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der\nFreistellungs-Verordnung                                                                12                 –\n2.1.2.3   Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als\n8 Fahrgastplätzen                                                                       12                 –\n2.1.3     Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen\n2.1.3.1   bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten              12                 –\n2.1.3.2   für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erst-\nzulassung an                                                                            12                 6\n2.1.3.3   für die weiteren Untersuchungen                                                         12               3/6/9\n2.1.4     Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende\nArbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter\n2.1.1 bis 2.1.3 fallen\n2.1.4.1   mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\noder einer zulässigen Gesamtmasse ≤3,5 t                                                24                 –\n2.1.4.2   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤7,5 t                                         12                 –\n2.1.4.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤12 t\n2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten              12                 –\n2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen                                                         12                 6","1060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                   Haupt-          Sicherheits-\nuntersuchung         prüfung\nMonate            Monate\n2.1.4.4   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t\n2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten               12                 –\n2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen                                                          12                 6\n2.1.5     Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger\n2.1.5.1   mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage\n2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Haupt-\nuntersuchung                                                                             36                 –\n2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                     24                 –\n2.1.5.2   mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\noder einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤3,5 t                                        24                 –\n2.1.5.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤10 t                                           12                 –\n2.1.5.4   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t\n2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten               12                 –\n2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen                                                          12                 6\n2.2       Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten (2.1.1 bis 2.1.5) ohne Gestellung eines\nFahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die\nHauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. An Kraftfahrzeugen nach 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in\nZeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen\nund Zugmaschinen nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen\nnach 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu\nlassen.\n2.3       Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde\ndiese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten\nHauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste\nHauptuntersuchung mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder\nzum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21. Sie endet\nmit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmi-\ngung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23\nAbs. 5 anzuwenden.\n2.4       Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern.\n2.5       Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung;\nwurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der\nHauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7) oder die vorher\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem\nMonat der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwen-\nden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen\nMonats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauf-\ntragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach\nSatz 4 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer\nSicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 5 vor, ist eine Hauptuntersuchung ver-\nbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.\n2.6       Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, daß der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild\nausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Vorschriften von 2.1\nund 2.2 in Verbindung mit 2.5 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht\nzu vermerken.\n2.7       Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt\nist, außerhalb des Zulassungszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Zulassungszeitraums\ndurchführen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998               1061\n2.8     Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins\noder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung\ndes amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptunter-\nsuchung oder eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei\nWiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptunter-\nsuchung als auch eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicher-\nheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.\n3.      Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise\n3.1     Hauptuntersuchungen\n3.1.1   Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\nzeugverkehr (im folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorgani-\nsation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im folgenden als PI bezeichnet) durch-\nführen zu lassen.\n3.1.2   Der Halter oder sein Beauftragter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüf-\nplakette nach Maßgabe der Anlage IX und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18\nAbs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzu-\nführen.\n3.1.3   Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht\nnachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von\nNummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.\n3.1.4   Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach 3.1.4.3 Satz 2\n3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX zuzuteilen,\n3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug,\naußer bei Untersuchungen nach 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 und der\nAnlage IX zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, behe-\nben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO),\n3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug\nkeine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Ver-\nordnung sowie § 23 StVO) und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des\nUntersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung\nwieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche erhebliche\noder Mängel festgestellt, die als verkehrsunsicher einzustufen sind, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt\nwerden und ist das Fahrzeug innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der\naaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu\nvermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug\nspäter als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI\nstatt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die\nnächste Hauptuntersuchung beginnt immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,\n3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht\neinzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu\nbenachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden.\n3.1.5   Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen\nmindestens folgende Angaben enthalten:\n– die Untersuchungsart,\n– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),\n– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n– das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,\n– den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,\n– die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,\n– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,\n– Angaben über die anläßlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,\n– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,\n– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,\n– Anordnung der Wiedervorführpflicht.","1062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\n3.2       Sicherheitsprüfungen\n3.2.1     Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von\naaSoP oder PI durchführen zu lassen.\n3.2.2     Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Vorschriften von 2.1 und 2.2 in Verbindung mit 2.5 spätestens\nbis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim\naaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.\n3.2.3     Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug\n3.2.3.1   keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der\nAnlage IXb zuzuteilen,\n3.2.3.2   Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich\nbeheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO) und das Fahrzeug zur Nachprüfung der\nMängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem\nTag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen;\nNr. 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt\nwerden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt,\nso ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die\nBehebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb\nzuzuteilen,\n3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige\nBehebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,\n3.2.3.3   Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (3.1.4.4), so hat\n3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke ist zu entfernen und die\nZulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden,\n3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach 3.2.3.2.1 ver-\nfahren wird und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden.\n3.2.4     Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann diese nicht\nersetzen.\n3.2.5     Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustim-\nmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster fälschungserschwerend\nauszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\n– die Prüfungsart,\n– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),\n– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n– das Datum der Durchführung der Sicherheitsprüfung,\n– den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,\n– die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit\nPrüfstempel und Kennummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,\n– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,\n– Angaben über die anläßlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,\n– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,\n– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,\n– Anordnung der Wiedervorführpflicht.\n4.        Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicher-\nheitsprüfungen\n4.1       Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den\nUntersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungs-\nstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der\nzuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und\nprüfenden Fahrzeugarten zu melden; auf Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu\nmelden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998               1063\n4.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachver-\nständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften ein-\ngehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen diese\nPrüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach Nummer 1.1 Anlage VIIIb zuständige Aner-\nkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die mit der Prüfung beauftragten Perso-\nnen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören,\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen\nund die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer\nder Untersuchungsstelle haben diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen\ndabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber oder\nNutzer hat die Kosten der Prüfung zu tragen.","1064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage VIIIa\n(§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)\nDurchführung der Hauptuntersuchung\n1.     Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung\nBei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den\nKraftfahrzeugverkehr (im folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Über-\nwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung der für diese Unter-\nsuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie der dazu im Verkehrsblatt vom Bundes-\nministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien für das\nFahrzeug zu überprüfen. Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter 4.1 bis 4.10 auf-\ngeführten Bauteilen und Systemen.\n2.     Umfang der Hauptuntersuchung\nDie Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP\noder PI; jedoch muß\n2.1    die Hauptuntersuchung mindestens die unter 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen;\n2.2    der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des\nAlters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, daß bei den entsprechenden Unter-\nsuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist.\nDabei sind die unter 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies\nzur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzuläs-\nsige technische Änderungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2) am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden;\n2.3    an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätz-\nlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die\nPrüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das\nPrüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften von Nummer 3.2.3 Anlage VIII gelten ent-\nsprechend.\n3.     Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel\nWerden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel festgestellt (Nummer 3.1.4 Anlage VIII), sind diese vom\naaSoP oder PI zu beurteilen. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel ist nach der hierzu im Verkehrsblatt\nvom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntge-\nmachten Richtlinie vorzunehmen.\n4.     Untersuchungskriterien\nDas Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und\nSysteme und, sofern Anlaß dazu besteht, auf Vorschriftsmäßigkeit (2.2 Satz 2 und 3) zu untersuchen.\nDie Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf\n– Beschädigung, Korrosion und Alterung,\n– übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,\n– sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,\n– Freigängigkeit und Leichtgängigkeit\nzu erfolgen.\nDie Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prü-\nfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen\nVorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.\nDie Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf\n– eine vorgegebene Gestaltung,\n– eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,\n– eine vorgegebene Schaltung,\n– eine erforderliche Kennzeichnung\nzu erfolgen.\nDie Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich meßtechnisch auf Einhalten bzw. Erreichen von vorgegebenen\nGrenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                 1065\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen                Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.1 Bremsanlage\nGesamtanlage                       • Betriebsbremswirkung                 • Hilfsbremswirkung\n• Feststellbremswirkung                • Funktion des Automatischen\n• Gleichmäßigkeit                        Blockierverhinderers\n• Funktion der Dauerbrems-\nanlage – Auffälligkeit\n• Abstufbarkeit/Zeitverhalten\n– Auffälligkeit\n• Löseverhalten\n• Dichtheit\nEinrichtungen zur                  • Füllzeit – Auffälligkeiten\nEnergiebeschaffung\nEinrichtungen zur                  • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\nEnergiebevorratung                 • Funktion der Entwässerungs-          • Ausführung\neinrichtung\nBetätigungs- und Über-             • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\ntragungseinrichtungen\nAuflaufeinrichtung                 • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\n• Funktion                             • Ausführung – Zulässigkeit\nSteuer- und Regeleinrichtungen     • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\n(Ventile)                          bei Druckluftbremsanlagen:             • Ausführung\n• Einstellung und Funktion des         • Funktion des Bremskraft-\nautomatisch lastabhängigen             verstärkers\nBremskraftreglers\n• Funktion der Drucksicherung\n• Funktion der Abreißsicherung\n• Funktion der selbsttätigen\nBremsung\n• Funktion des Löseventiles am\nAnhänger\nRadbremse/Zuspanneinrichtung       • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\n• Funktion                             • Funktion der Nachstelleinrichtung\n• Einstellung\n• Ausführung\nPrüfeinrichtungen und              • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\nPrüfanschlüsse\nKontroll- und Warneinrichtungen    • Funktion\n4.2 Lenkanlage\nBetätigungseinrichtungen           • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit            • Lenkkräfte\n• Funktion der Lenkanlage                – Auffälligkeit, Zulässigkeit\nÜbertragungseinrichtungen          • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\n• Einstellung\nLenkhilfe                          • Funktion                             • Zustand\n• Dichtheit\nLenkungsdämpfer                    • Zustand","1066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.3   Sichtverhältnisse\nScheiben                            • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Beeinträchtigung des                • Ausführung – Zulässigkeit\nSichtfeldes\nRückspiegel                         • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung, Anzahl,                 • Beeinträchtigung der Sicht\nZulässigkeit\nScheibenwischer                     • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Funktion\nScheibenwaschanlage                 • Funktion\n4.4   Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage\n4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen\nScheinwerfer und Leuchten           • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit           • Prüfzeichen\nAnzahl – Zulässigkeit               • Blinkfrequenz von\n• Funktion                              Fahrtrichtungsanzeiger und\nWarnblinkanlage\n• Einstellung der Scheinwerfer\n• Anbaumaße und Sichtwinkel –\nZulässigkeit\n4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen\nRückstrahler und retro-             • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\nreflektierende Einrichtungen        • Ausführung – Zulässigkeit           • Prüfzeichen\nAnzahl – Zulässigkeit               • Anbaumaße und Sichtwinkel –\nZulässigkeit\n4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage\nelektrische Leitungen               • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Verlegung, Absicherung\nBatterien                           • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ladekapazität\nelektrische Verbindungs-            • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\neinrichtungen                       • Ausführung – Zulässigkeit           • Funktion (Kontaktbelegung)\nAnzahl – Zulässigkeit\nKontroll- und Warneinrichtungen     • Funktion\nandere Teile                        • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n4.5   Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen\nAchsen                              • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Art und Qualität der\nReparaturausführung\nAufhängung                          • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\n(Kraftrad)\nFedern, Stabilisator                • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998               1067\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\npneumatische und hydro-             • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\npneumatische Federung                                                     • Funktion und Einstellung\nder Ventile\nSchwingungsdämpfer                  • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\nRäder                               • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\nReifen                              • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\n4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile\nRahmen/tragende Teile               • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\nAufbau                              • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit/\nBefestigung\nUnterfahrschutz/seitliche           • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\nSchutzvorrichtung                   • Ausführung – Zulässigkeit\nmechanische Verbindungs-            • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\neinrichtungen                                                             • Ausführung – Zulässigkeit\n• Funktion\nStützeinrichtungen                  • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• (Funktion)\nReserveradhalterung                 • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit           • Funktion\nHeizung                             • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Einhaltung der Austauschfrist       • Ausführung – Zulässigkeit\nvon Wärmetauscher von Hei-          • Funktion\nzungen (§ 22a Abs. 1 Nr. 1)\nKraftradverkleidung                 • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\nandere Teile                        • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\n4.7 Sonstige Ausstattungen\nSicherheitsgurte                    • Zustand – Auffälligkeiten           • Ausführung – Zulässigkeit\nAnzahl, Anbringung –\nZulässigkeit\n• Funktion\nSicherung gegen unbefugte           • Ausführung – Zulässigkeit           • Zustand\nBenutzung/Diebstahlsicherung/       • Funktion\nAlarmanlage\nUnterlegkeile                       • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung, Anzahl, Anbrin-\ngung – Zulässigkeit\nEinrichtungen für Schallzeichen     • Ausführung – Zulässigkeit           • Zustand\n• Funktion","1068             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nGeschwindigkeitsmeßgerät           • Ausführung – Zulässigkeit           • Genauigkeit\n• Funktion\nFahrtschreiber/Kontrollgerät       • Vorhandensein von Einbau-           • Zustand\nschild und Verplombung              • Funktion\n• Einhaltung der Prüffrist\nGeschwindigkeitsbegrenzer          • Ausführung, Einbau –                • Zustand\nZulässigkeit                        • Manipulationssicherheit\n• Vorhandensein von Prüf-             • Funktion\nbescheinigung bzw.\nVerplombung\nGeschwindigkeitsschild(er)         • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung, Anzahl,\nAnbringung – Zulässigkeit\n4.8   Umweltbelastung\n4.8.1 Lärmentwicklung\nAuspuffanlage                      • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit           • Standgeräusch – Zulässigkeit\n• Geräuschentwicklung –\nAuffälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/              • Geräuschentwicklung –               • Zustand\nKapselung                            Auffälligkeiten                     • Fahrgeräusch – Zulässigkeit\n4.8.2 Motorabgase\nAbgasanlage/Motormanagement        • Vorhandensein der AU-Prüf-\nbescheinigung und AU-Plakette\n• Einhaltung der Prüffrist\n• Zulässigkeit der CO-\nKonzentration bei nicht AU-\npflichtigen Kraftfahrzeugen\n4.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit\nZündanlage/andere elektrische      • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\nund elektronische Einrichtungen\n4.8.4 Verlust von Flüssigkeiten\nMotor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/     • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\nKraftstoffleitungen/Bremsanlage/                                         • Dichtheit\nKlimaanlage/Batterie\n4.9   Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind\n4.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen\nEin-, Aus- und Notausstiege        • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung, Anzahl –                • Funktion\nZulässigkeit\n• Funktion der Reversier-\neinrichtung\nBodenbelag und Trittstufen         • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\n• Ausführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998              1069\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen                Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nPlatz für Fahrer und Begleit-       • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\npersonal                            • Ausführung\nSitz-/Steh-/Liegeplätze,            • Zustand – Auffälligkeiten           • Zustand\nDurchgänge                          • Ausführung, Anzahl –                • Übereinstimmung mit Angaben\nZulässigkeit                          auf Schild\nFesthalteeinrichtungen,             • Zustand – Auffälligkeiten           • Ausführung – Zulässigkeit\nRückhalteeinrichtungen              • Ausführung, Anzahl,\nAnbringung – Zulässigkeit\n• Funktion\nFahrgastverständigungssystem        • Funktion                            • Zustand\nInnenbeleuchtung                    • Funktion                            • Zustand\nZiel-/Streckenschild, Linien-       • Ausführung                          • Funktion der Beleuchtungs-\nnummer                                                                      einrichtung\n• Zustand\nFeuerlöscher und                    • Einhaltung der Prüffrist            • Zustand\nErste-Hilfe-Material\n4.9.2 Taxi\nTaxischild/Beleuchtungs-            • Ausführung                          • Zustand\neinrichtung                                                               • Funktion\nFahrzeugfarbe                       • Ausführung – Zulässigkeit\nFahrpreisanzeiger                   • Ausführung                          • Zustand\n• Verplombung\nAlarmeinrichtung                    • Ausführung – Zulässigkeit           • Zustand\n• Funktion\n4.9.3 Krankenkraftwagen\nKennzeichnung                       • Ausführung, Anbringung –            • Zustand\nZulässigkeit\nInneneinrichtung                    • Ausführung                          • Zustand\n4.10 Identifizierung des Fahrzeugs\nFahrzeugidentifizierungs-           • Übereinstimmung mit den An-         • Zustand\nNummer                                gaben in den Fahrzeugpapieren\nFabrikschild                        • Ausführung, Anbringung –            • Übereinstimmung mit Fahrzeug-\nZulässigkeit                          papier-Angaben\nSchild oder Dokument nach der                                             • Zustand\nRichtlinie 86/364/EWG                                                     • Übereinstimmung mit den An-\ngaben in den Fahrzeugpapieren\nAmtliches Kennzeichen               • Ausführung, Anbringung –            • Zustand\n(vorne und hinten)                    Zulässigkeit\n• Übereinstimmung mit\nFahrzeugpapier-Angaben","1070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage VIIIb\n(Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)\nAnerkennung von Überwachungsorganisationen\n1.    Allgemeines\nDie Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicher-\nheitsprüfungen (im folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3\noder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder\nnach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen).\n2.    Voraussetzungen für die Anerkennung\nDie Anerkennung kann erteilt werden, wenn\n2.1   die Organisation ausschließlich von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen\ngebildet und getragen wird,\n2.2   die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich zuver-\nlässig sind,\n2.3   zu erwarten ist, daß die Organisation die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß und\ngleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie\nsich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der\nOrganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen\nPrüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,\n2.4   die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, daß die Ergebnisse für\ndie Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, daß jederzeit die Unter-\nsuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden\nkann, und daß die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen\nPrüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,\n2.5   die Organisation sicherstellt, daß die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen\nbetrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den\nAnforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Ver-\nkehrsblatt bekanntgegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,\n2.6   für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen eine aus-\nreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Ein- und\nAnbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das Land, in\ndem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Organi-\nsation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und\nSP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ver-\nursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält und\n2.7   dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die\nFahrzeughalter (z.B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der\nAnlage VIIId ist zu berücksichtigen.\n3.    Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte\nDie Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der HU\nund SP betrauen, wenn diese\n3.1   mindestens 24 Jahre alt sind,\n3.2   geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,\n3.3   die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzen und gegen sie kein Fahrverbot angeordnet ist,\n3.4   als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufaches, des Kraftfahrzeugbaufaches oder der Elektrotechnik an\neiner im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule\noder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,\n3.5   an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus-\nund Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landes-\nbehörden im Verkehrsblatt bekanntgegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt\nwerden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nach-\ngewiesen wird,\n3.6   ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur\nDurchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) nachgewiesen haben;\nabweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle\nfür den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuß\nberufen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                1071\n3.7   und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsstelle zugestimmt hat.\n3.8   Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte mit der\nDurchführung der HU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen und wenn sie\nhauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.\n3.9   Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte werden\nim Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.\n4.    Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4\n4.1   Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die nach 3. mit\nder Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19\nAbs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn\n4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,\n4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewiesen\nhaben, und\n4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsstelle zugestimmt hat.\n5.    Technischer Leiter und Vertreter\nDie Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den\nAnforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, daß die HU und SP\nsowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an\ndie mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen fachliche\nWeisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestel-\nlungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der techni-\nsche Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder\nsonst keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird.\n6.    Übergangsvorschriften\n6.1   Soweit Organisationen am 1. Dezember 1999 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3\nund 4 bereits anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen.\n6.2   Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerkennungen\nbestehen; die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3., 4. und 5. sind von diesem Tage ab entsprechend anzuwenden. Die\nnach 1. zuständige Behörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicherstellen. Die Ausbil-\ndung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals\nmit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle\noder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von HU auf\namtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\nnach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt\ngeändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und für die Ablösung\ndieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 7.\n7.    Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle\nDem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüfstelle\nmaßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden; dies gilt\nfür die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerkennung verzichtet\noder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die Vorschrif-\nten in 2.2 bis 2.7, 3., 4. und 5. sowie bei der Anerkennung einer anderen Stelle auch in 6.2 Satz 1 bis 3 sind\nentsprechend anzuwenden.\n8.    Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen\n8.1   Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die\nAufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können\nselbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere\n8.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,\n8.1.2 die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der\nAnerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n8.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n8.2   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nnehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicher-\nzustellen, daß die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der\nInhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.","1072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage VIIIc\n(Anlage VIII Nr. 3.2)\nAnerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\nzur Durchführung von Sicherheitsprüfungen\n1.    Allgemeines\n1.1   Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im folgenden als SP\nbezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich zuständigen Hand-\nwerkskammern oder auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.\n1.2   Für das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP wird vom Bundes-\nministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrs-\nblatt bekanntgemacht.\n2.    Voraussetzungen für die Anerkennung\nDie Anerkennung wird erteilt, wenn\n2.1   der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen\nsowie die für die SP verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug\naus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,\n2.2   der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß\ner oder die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen die Voraussetzungen nach der Handwerks-\nordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den SP\nfestgestellten Mängel erforderlich sind,\n2.3   der Antragsteller nachweist, daß er eine oder mehrere für die Durchführung der SP verantwortliche Personen\nsowie Fachkräfte in genügender Zahl bestellt,\n2.4   der Antragsteller nachweist, daß die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen und die Fachkräfte\nüber eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik\nverfügen. Sie müssen eine handwerkliche Ausbildung mit entsprechendem Abschluß haben (Meister-/Gesellen-\nprüfung) als\n– Kraftfahrzeugmechaniker,\n– Kraftfahrzeugelektriker,\n– Automobilmechaniker,\n– Automobilelektriker,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer,\n– Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau oder\n– Landmaschinenmechaniker,\noder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der\nElektrotechnik nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig sein\nund eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen,\n2.5   der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hin-\naus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung erfolgreich\nabgeschlossen haben,\n2.6   der Antragsteller nachweist, daß er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die der Anlage VIIId ent-\nspricht,\n2.7   der Antragsteller nachweist, daß eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln ent-\nhält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP sichergestellt ist,\n2.8   der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der Durchführung der SP betrauten verantwortlichen Personen und\nFachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP ent-\nstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht-\nerhalten wird,\n2.9   der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im\nZusammenhang mit den SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften\nverursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen\nnachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrechterhalten wird.\n3.    Nebenbestimmungen\n3.1   Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen,\ndaß die SP ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998              1073\n3.2   Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Vor-\naussetzungen nach 2.2 bis 2.9 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.\n4.    Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 2. nicht vorge-\nlegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n5.    Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 2. weggefallen ist. Sie ist\nteilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP verstoßen\nwurde, wenn die SP nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung\ngröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten\nkein Gebrauch gemacht worden ist.\n6.    Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n6.1   Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,\n6.1.1 ob die SP ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerken-\nnung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2   Die Vorschriften nach 8.2 finden Anwendung.\n7.    Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n7.1   Die Schulung nach 2.5 kann durchgeführt werden durch\n7.1.1 Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure (§ 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 3), wenn sie\nSP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren, Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und\nAnhänger, sowie von diesen ermächtigte Stellen,\n7.1.2 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen oder\n7.1.3 von der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen anerkannten Stellen.\n7.2   Die Schulung, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstät-\nten müssen der vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde\nim Verkehrsblatt bekanntgemachten Richtlinie entsprechen.\n8.    Aufsicht über das Anerkennungsverfahren\n8.1   Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren sowie über die Schulungen obliegt der\nzuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die\nAufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen\nfür die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen\nergebenden Pflichten erfüllt werden.\n8.2   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\nzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maß-\nnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.","1074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage VIIId\n(Anlage VIII Nr. 4)\nUntersuchungsstellen zur Durchführung von\nHauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n1.    Zweck und Anwendungsbereich\n1.1   Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im folgenden als HU und SP bezeichnet) sind unter gleichen\nVoraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.\n1.2   Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP durchgeführt werden.\n2.    Untersuchungsstellen\nAn Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:\n2.1   Prüfstellen\n2.1.1 Prüfstellen allgemein\nAn Prüfstellen werden regelmäßig HU und SP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüf-\ningenieuren, im folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der\nDurchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen\nPrüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.\n2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen\nDie Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots\nihre Prüfstellen an so vielen Orten, daß die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr\nals 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen kann die in Nummer 4.1 der Anlage VIII\ngenannte Stelle Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.\n2.2   Prüfstützpunkte\nAn Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle\neingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebes (z.B. Kraftfahrzeugwerkstätten\nzur Betreuung eines Fuhrparks) HU und/oder SP durchgeführt.\n2.3   Prüfplätze\nAuf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks (dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder\nBetreibers) untersucht und/oder geprüft werden.\n2.4   Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP\nSP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten\nBetriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.\n3.    Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen\n3.1   Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Anlage zu Nummer 3.\n3.2   Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Meß-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist\nvom Inhaber oder Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist\ndie Durchführung von HU und SP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.\n4.    Abweichungen\n4.1   An Prüfstützpunkten (2.2) und Prüfplätzen (2.3) ist eine ständige Ausstattung mit den nach 3.1 vorgeschriebenen\nund in der Anlage unter den Nummern 5, 6, 7, 11, 13 bis 16 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sicher-\ngestellt ist, daß diese Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU und SP eingesetzt werden.\n4.2   Abweichend von der nach 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Meß- und Prüfgeräten sind Abweichungen an\nUntersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden.\nDie zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Anlage zu Nummer 3; sie sind der zuständigen Anerkennungs-\nstelle (Nummer 4 Anlage VIII) zu melden.\n4.3   Abweichend von den Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen von Bremsanlagen bei HU und/oder SP\nan Prüfplätzen (2.3) darf bis zum 1. Juni 2002 die Wirkung der Betriebs-, Feststell- und Dauerbremsanlage mit\neinem schreibenden Bremsmeßgerät, das die erreichten Bremsverzögerungen aufzeichnet, im Fahrversuch fest-\ngestellt werden. Dazu müssen geeignete Fahrtstrecken zur Verfügung stehen; Fahrversuche im öffentlichen\nVerkehrsraum sind ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs durchzuführen. Nummer 4.2 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n5.    Schlußbestimmungen\nVeränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungs-\nstelle unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 kann\ndie Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998               1075\nAnlage zu Nummer 3\nUntersuchungsstellen         Prüfstellen          Prüfstützpunkte           Prüfplätze        anerkannte Kraftfahr-\nAnforderungen                                                                                zeugwerkstätten\n1. Grundstück            Lage und Größe        Muß so beschaffen        Geeigneter Platz zur  Mindestgröße ergibt\nmuß ordnungsge-       sein, daß Störungen      Durchführung einer    sich aus 2.\nmäße HU/SP an zu      im öffentlichen Ver-     HU/SP an minde-\nerwartender Zahl      kehrsraum durch          stens einem Fahr-\nvon Fahrzeugen ge-    den Betrieb nicht        zeug muß vorhan-\nwährleisten.          entstehen.               den sein.\n2. Bauliche Anfor-       Prüfhalle muß fest-   Ausreichend be-                                Ausreichend be-\nderungen             eingebaute Prüfein-   messene Halle oder                             messene Halle oder\nrichtungen über-      überdachter Prüf-                              überdachter Prüf-\ndecken. Ihre Ab-      platz in Abhängig-                             platz, wo ein Last-\nmessungen richten     keit von den zu                                kraftwagenzug ge-\nsich nach der Anzahl  untersuchenden                                 prüft werden kann.\nder Prüfgassen und    Fahrzeugen (z.B. nur\nderen Ausrüstung.     Personenkraft-\nDie Länge wird        wagen oder Perso-                  –\ndurch den Einbau      nenkraftwagen und\nder jeweiligen Prüf-  Nutzfahrzeuge).\ngeräte und die Ab-\nmessungen der zu\nuntersuchenden\nFahrzeuge be-\nstimmt.\n3. Grube, Hebe-\nbühne oder\nRampe mit aus-\nreichender\nLänge und Be-                  X                       X                      X                      X\nleuchtungsmög-\nlichkeit sowie mit                                                  Jedoch entbehrlich,\nEinrichtung zum                                                     sofern nur Fahr-\nAnheben der                                                         zeuge mit Vmax/zul.\nAchsen oder                                                         ≤40 km/h unter-\nSpieldetektoren                                                     sucht werden.\n4. Bremsprüfstand                  X                      X1)                    X1 )                   X1)\n5. Schreibendes\nBremsmeßgerät                  X                      X2)                    X2 )                   X2)\n6. Prüfgerät zur\nFunktionsprü-\nfung von Druck-               X3)                     X4)                    X4 )                   X3)\nluftbremsanla-\ngen\n7. Fußkraftmeß-\ngerät (Bremsan-                X                      X5)                    X5)                     –\nlagen)\n8. Druckluftbe-\nschaffungs-\nanlage ausrei-                  –                      –                      –                      X\nchender Größe\nund Leistung\n9. Füll- und Entlüf-\ntergerät sowie\nPedalstütze (Prü-               –                      –                      –                     X5)\nfung) für Hydrau-\nlikbremsanlagen","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nUntersuchungsstellen         Prüfstellen          Prüfstützpunkte           Prüfplätze        anerkannte Kraftfahr-\nAnforderungen                                                                                zeugwerkstätten\n10. Meß- und Prüf-\ngeräte\n10.1 zur Prüfung ein-\nzelner Brems-\naggregate und                 –                       –                      –                     X6)\nBremsventile\n10.2 zur Prüfung des\nLuftpressers                  –                       –                      –                     X6)\n11. Bandmaß\n(≥20 m), Stopp-               X                       X                      X                      X\nuhr\n12. – Scheinwerfer-\neinstellprüf-\ngerät oder\nsenkrechte\nPrüffläche und             X                       X                      X                      –\n– ebene Flächen\nfür die Aufstel-\nlung des Fahr-\nzeugs\n13. Prüfgerät für die\nelektrischen Ver-\nbindungseinrich-\ntungen zwischen               X                       X                      X                      X\nKraftfahrzeug\nund Anhänger\n14. Lehren für die\nÜberprüfung von\nZugösen und\nBolzen der\nAnhänger-\nkupplung,                    X7)                     X7 )                   X7)                    X7)\nZugsattelzapfen,             X7)                     X7 )                   X7)                    X7)\nSattelkupp-\nlungen,                      X7)                     X7 )                   X7)                    X7)\nKupplungs-\nkugeln                       X7)                     X7 )                   X7)                    X7)\n15. CO-Meßgerät für\nKraftfahrzeuge\nmit Fremdzün-                X8)                     X8 )                   X8)                     –\ndungsmotor\n(Anlage XI)\n16. Meßgeräte zur\nMessung der\nSpitzenkraft FS              X9)                     X9 )                   X9)                    X9)\n(Klasse 2) nach\n§ 35e Abs. 5\n17. Ausstattung mit\nSpezialwerkzeu-\ngen nach Art der              –                       –                      –                      X\nzu erledigenden\nMontagearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                                    1077\nAbweichungen nach 4.2:\n1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax./zul. ≤40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft\nwerden können.\n2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmeßgerät\nnicht erforderlich ist.\n3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.\n5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instandgesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.\n7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse unter-\nsucht und geprüft werden.\n8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.\n9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.“","1078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnhang 2\n„Anlage IXb\n(§ 29 Abs. 2 bis 8)\nPrüfmarke und SP-Schild\nfür die Durchführung von Sicherheitsprüfungen\n1.      Vorgeschriebene Beschaffenheit\n1.1     Muster\nSP-Schild                                                       Prüfmarke\n1.2     Abmessungen und Gestaltung\n1.2.1   Prüfmarke\n1.2.1.1 Allgemeines\nMaterial:                                            Folie oder Festkörper aus Kunststoff\nKantenlänge der Prüfmarke:                           24,5 mm � 24,5 mm\nStrichfarben:                                        schwarz\nSchriftart:                                          Helvetica medium\nSchriftfarbe:                                        schwarz.\n1.2.1.2 Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind\nDurchmesser:                                         35 mm\nHöhe:                                                3 mm\nFarbe:                                               grau\nUmrandung:                                           keine.\n1.2.1.3 Fläche des Pfeiles:\nKantenlänge des Pfeilschaftes:                       17,3 mm � 17,3 mm\nKantenlänge der Pfeilspitze:                         Basislinie: 17,3 mm\nSeitenlinien: 12,2 mm\nFarbe:                                               jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die näch-\nste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muß (Durch-\nführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr\n1999 – rosa\n2000 – grün\n2001 – orange\n2002 – blau\n2003 – gelb\n2004 – braun.\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Kalender-\njahre jeweils in dieser Reihenfolge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                1079\nStrichstärke der Umrandung:                         0,7 mm\nAnordnung Text „SP“:                                vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der\nPfeilspitze\nSchrifthöhe Text „SP“:                              4 mm\nAnordnung Jahreszahl:                               vertikal und horizontal zentriert\nSchrifthöhe Jahreszahl:                             5 mm.\n1.2.1.4 Restfläche:\nFarbe:                                              grau\nUmrandung:                                          keine.\n1.2.2   SP-Schild\n1.2.2.1 Allgemeines\nMaterial:                                           Folie, Kunststoff oder Metall\nKantenlänge (Höhe � Breite):                        80 mm � 60 mm\nGrundfarbe:                                         grau\nStrichfarben:                                       schwarz\nSchriftfarben:                                      schwarz.\n1.2.2.2 Quadrat Monatsangabe\nKantenlänge:                                        60 mm\nAnordnung der Monatszahlen:                         1 bis 12 jeweils um 30° im Uhrzeigersinn versetzt, an einem\nfiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen ange-\nsetzt\nSchriftart:                                         Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift\nSchrifthöhe:                                        5 mm\nLinien zwischen den Monatszahlen:                   sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates\nverlaufende, um 30° versetzte Linien\nStrichstärke:                                       0,5 mm.\n1.2.2.3 Kreisfläche\nBeschaffenheit:                                     Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden\nkann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche min-\ndestens 1 mm positiv erhaben sein.\nAnordnung Mittelpunkt:                              auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zen-\ntriert\nInnendurchmesser:                                   35 mm\nUmrandung:                                          keine\nGrundfarbe:                                         grau.\n1.2.2.4 Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“\nAnordnung:                                          je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante\nKantenlänge (Höhe � Breite):                        12 mm � 56 mm\nEinzelfelder (Höhe � Breite):                       7 Felder, 12 mm � 8 mm\nStrichstärke:                                       0,5 mm\nSchrift:                                            Helvetica medium\nSchrifthöhe („Fzg.-Ident.-Nummer“):                 3 mm\nSchrifthöhe („die letzten 7 Zeichen“):              2 mm.\nBei Ausführung des SP-Schildes als Folie muß das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutz-\nfolie gesichert werden.\n1.2.3   Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes\nFarbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeich-\nnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin.\nAls Farbton ist zu verwenden:                       schwarz      – RAL 9005\nbraun        – RAL 8004\nrosa         – RAL 3015\ngrün         – RAL 6018\ngelb         – RAL 1012\nblau         – RAL 5015\norange       – RAL 2000\ngrau         – RAL 7035.\n1.2.4   Dauerbeanspruchung\nPrüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchun-\ngen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.","1080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\n2.    Ergänzungsbestimmungen\n2.1   Fälschungssicherheit\nDamit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und\nzusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirk-\nsam und erkennbar bleiben.\n2.1.1 Prüfmarken in Folienausführung\nEs sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht\nerkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muß durch die Verwendung von mit Black-light-Röhren\n(300–400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen\nin nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung ist der Hersteller und das Produktjahr in\nForm einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maxi-\nmale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten.\n2.1.2 Prüfmarken in Festkörperausführung\nDie Umrandung des Pfeiles, der Text „SP“ und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein.\nAuf der Rückseite der Prüfmarke muß eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeich-\nnung ist der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.\nDies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach 2.1.1 erfüllen.\n2.2   Übertragungssicherheit\n2.2.1 Allgemeines\nBei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muß zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Unter-\ngrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.\n2.2.2 Entfernung von Prüfmarken\nEs muß gewährleistet sein, daß sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen\nlassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muß so groß sein, daß eine Wiederverwendung auch unter Korrek-\nturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlich-\nkeitsfälschung herzustellen.\n2.3   Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand\nDie Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen,\nanerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können.\nDies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken\noder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale\nnach Nummer 2.1.2 Abs. 1 sichergestellt.\nIn der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungs-\nerschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.\nDie Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.\n2.4   Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder\nDie individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem doku-\nmentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der\nSchutzfolie muß sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“ so zerstören, daß eine Wiederverwendung auch unter\nKorrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall\nkönnen die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist\ndann entbehrlich.\nDas SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungs-\nhöhe ist so zu wählen, daß sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1 800 mm\nüber der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt\ndes hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahr-\nzeugs diese Anbringung nicht zuläßt.\nDie Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, daß die Pfeil-\nspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der\nAnlage VIII vorzuführen ist.\n2.5   Bezug von Prüfmarken\nDie Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen,\ndie Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicher-\nheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur\nDurchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde\noder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1081\nAnhang 3\n2.1 Einzeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n2.2 Zweizeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm","1082               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\n2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)\n* Mindestmaß 6 mm\n** 8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm"]}