{"id":"bgbl1-1998-29-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":29,"date":"1998-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/29#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_29.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung -- KlärEV)","law_date":"1998-05-20T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nVerordnung\nüber den Klärschlamm-Entschädigungsfonds\n(Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung –– KlärEV)\nVom 20. Mai 1998\nAuf Grund des § 9 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes           5. einem Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klär-\nvom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch               schlammabgeber,\nArtikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994\n6. drei Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes,\n(BGBl. I S. 2705) eingefügt worden ist, verordnet die\nBundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des        7. drei Vertretern als neutrale Sachverständige.\nBundestages:                                                    (4) Die Vertreter der kommunalen Klärschlammabgeber\nwerden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Bun-\ndesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der\nErster Abschnitt                       Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlamm-\nBildung und Ausgestaltung                     abgeber vom Bundesministerium auf Vorschlag der\nAbwassertechnischen Vereinigung e.V., die Vertreter des\ndes Klärschlamm-Entschädigungsfonds\nlandwirtschaftlichen Berufsstandes auf Vorschlag des\nDeutschen Bauernverbandes e.V. bestellt und abberufen.\n§1                             Die Vertreter der Bundesministerien, Länder, Klär-\nRechtsform, Verwaltung                      schlammabgeber und des landwirtschaftlichen Berufs-\nstandes wählen einstimmig die drei Sachverständigen,\n(1) Die Entschädigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nvon denen je ein Vertreter aus dem Bereich der Ab-\nDüngemittelgesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Ver-\nwasserbehandlung, dem Verband Deutscher Landwirt-\nordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen\nschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten\ndes Bundes mit dem Namen „Klärschlamm-Entschä-\n(VDLUFA) und dem Verband der Landwirtschaftskammern\ndigungsfonds“ erbracht. Das Sondervermögen ist von\nkommen sollte. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von\nden übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und\nvier Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Scheidet\nPflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen\nein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den\nim rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder\nRest der Amtszeit bestellt.\nverklagt werden.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-              (5) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den\nnährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-           zuständigen Bundesministerien, der Vertreter der Länder\nEntschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt     vom Bundesrat bestellt und abberufen.\nihn nach außen.                                                 (6) Für alle Mitglieder des Beirates ist für den Fall ihrer\n(3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die       Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen.\nFondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die    Hinsichtlich des Vorschlagsrechts, der Bestellung und\nBeitragspflichtigen erstattet.                               Abberufung der Stellvertreter gelten die Absätze 4 und 5\nentsprechend.\n§2                                (7) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte\neinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.\nBeirat\n(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich\n(1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Bundesanstalt     tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten\nbei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Ent-          Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften\nschädigungsfonds berät.                                      des Bundesreisekostengesetzes. Sitzungskostenvergütung\n(2) Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung          wird nicht gewährt.\nbedürfen der Zustimmung des Beirates. § 8 Abs. 2 des            (9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum\nGesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für         Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es\nLandwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994              einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder des Beirates\n(BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt einschließlich des Vertreters des Bundesministeriums\nunberührt.                                                   und des Vertreters des Bundesministeriums für Umwelt,\n(3) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern:              Naturschutz und Reaktorsicherheit.\n1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesministerium),                                        §3\n2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt,                   Haushalts- und Wirtschaftsführung\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,\n(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die\n3. einem Vertreter der Länder,                               Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung\n4. zwei Vertretern der kommunalen Klärschlammabgeber,        entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998               1049\n(2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen          Ruhen im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Pflichten\nVerwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung     bleiben hiervon unberührt.\ndes Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Per-            (2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finan-\nsonal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus           zielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Millio-\nMitteln des Sondervermögens erstattet.                       nen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht\n(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan auf-   beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf\nzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums        den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt das Wieder-\nbedarf.                                                      aufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekannt-\n(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach    gemacht hat.\nMaßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-              (3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finan-\nbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundes-         zielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach\nministerium, das die Entlastung erteilt.                     § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist\n(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.                   aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, daß diese\nMittel nicht benötigt werden, werden die eingezahlten Bei-\nträge unter Berücksichtigung des Anteils am Gesamtauf-\nZweiter Abschnitt                        kommen aus der Beitragszahlung zurückerstattet, bis die\nfinanzielle Ausstattung des Fonds 125 Millionen Deutsche\nBeitragsordnung                         Mark beträgt.\n§4                                                           §7\nBeitragshöhe                                               Nachschußpflicht\nDer Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne          (1) Im Falle der Erschöpfung der Fondsmittel sind\nKlärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur         alle Hersteller von Klärschlamm, die seit Inkrafttreten\nlandbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt         dieser Verordnung Klärschlamm zur landbaulichen Ver-\nauch für Klärschlämme, die für die Herstellung von           wertung abgegeben haben, zum Nachschuß verpflichtet.\nSekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelver-          Die Nachschußpflicht darf insgesamt den Betrag von\nordnung abgegeben werden.                                    250 Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten.\n§5                                 (2) Die Höhe der Nachschußpflicht eines Herstellers\nbemißt sich nach der Gesamtmenge des von ihm seit\nBeitragszahlung                         Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Klär-\n(1) Die Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Düngemittel-         schlammes. Beiträge, die vor einer Anordnung des\ngesetzes werden jährlich erhoben.                            Ruhens der Beitragspflicht oder nach einer Anordnung\nüber das Wiederaufleben der Beitragspflicht bereits ge-\n(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für\nleistet worden sind, werden bei der Bemessung der Nach-\ndie jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an\nschußpflicht angerechnet. Abgaben von Klärschlamm, die\nKlärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des\nlänger als 30 Jahre zurückliegen, werden nicht berück-\nKalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des\nsichtigt.\ngeschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt\nim Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.        (3) Die Bundesanstalt erhebt den Nachschuß durch\nBescheid. Der Nachschuß wird drei Monate nach Zugang\n(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Bei-\ndes Bescheids fällig. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.\ntragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend\nangegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die\nMitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeit-                                   §8\npunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund\nAuskunftspflicht, Überwachung\neigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitrags-\nschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid               (1) Die Hersteller von Klärschlämmen sind verpflichtet,\nerteilen.                                                    vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche\nZweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu\n(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres\neiner anderen Entsorgung des Klärschlamms zu treffen\nfällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die\nund auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen oder die\nBundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der\nUnterlagen vorzulegen, die zur Festsetzung und Erhebung\nBeitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach\nder Beiträge erforderlich sind.\nZugang des Bescheids fällig.\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\n(5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\ndiese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\ndem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein\n§6                              Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.\nRuhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht              (3) Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft\n(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle      zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so\nAusstattung des Fonds den Betrag von 125 Millionen           kann die Bundesanstalt die erforderlichen Feststellungen\nDeutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das      im Wege der Schätzung treffen.","1050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nDritter Abschnitt                                                      § 12\nEntschädigungsleistungen                                        Übergang von Ansprüchen\nSoweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die An-\n§9                                sprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen\nAntragstellung                           des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den\nKlärschlamm-Entschädigungsfonds über.\nDie Entschädigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Dünge-\nmittelgesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist\nschriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.\nVierter Abschnitt\n§ 10                                                     Schlußvorschrift\nSelbstbehalt für Sachschäden\n§ 13\nDer durch die landbauliche Verwertung von Klär-\nschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen                                       Bußgeldvorschriften\nSchaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark pro               Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 6 des\nSchadensfall selbst zu tragen.                                  Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§ 11                               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nEntschädigungshöchstbetrag\nnicht rechtzeitig vorlegt.\nDer Entschädigungshöchstbetrag für durch die land-\nbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende                                              § 14\nSchäden an Personen und Sachen sowie sich daraus\nergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall ins-                                    Inkrafttreten\ngesamt 5 Millionen Deutsche Mark.                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Mai 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}