{"id":"bgbl1-1998-29-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":29,"date":"1998-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_29.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1038                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau*)\nVom 15. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                            §4\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\nAusbildungsrahmenplan\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390)                     (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Zeitungs- und\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                Zeitschriftenverlag“ sowie „Buchverlag“ nach der in den\nrium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno-                Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen\nlogie:                                                               und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n§1                                 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nStaatliche Anerkennung                          Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\ndes Ausbildungsberufes                          zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nDer Ausbildungsberuf Verlagskaufmann/Verlagskauf-                 heiten die Abweichung erfordern.\nfrau wird staatlich anerkannt.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n§2\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nAusbildungsdauer                             Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n§3\nnachzuweisen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                           §5\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                    Ausbildungsplan\n1.    der Ausbildungsbetrieb:                                           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-               bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nbetriebes,                                                     Ausbildungsplan zu erstellen.\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vor-                                       §6\nschriften,                                                                            Berichtsheft\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n1.5 Umweltschutz;                                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n2.    Arbeitsorganisation, Kommunikation:                            führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-                durchzusehen.\ntionssysteme,\n§7\n2.2 Kommunikation und Kooperation;\nZwischenprüfung\n3.    Marketing;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4.    Vertrieb;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n5.    Anzeigen;                                                      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6.    Redaktion und Lektorat;                                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n7.    Rechte und Lizenzen;                                           den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n8.    Herstellung von Verlagsprodukten;                              Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\n9.    kaufmännische Steuerung und Kontrolle:                         plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n9.1 Beschaffung und Lagerwirtschaft,                                 ausbildung wesentlich ist.\n9.2 Rechnungswesen,                                                     (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten\n9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.                      in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\n1. Arbeitsorganisation,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   2. Anzeigen, Vertrieb,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 3. Herstellung,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                  1039\n§8                                     bezogenen Aufgaben aus den Gebieten Kommunikati-\nAbschlußprüfung                               on, Produkte und Dienstleistungen bearbeiten. Für die\nBearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            ten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei sind der\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           Schwerpunkt gemäß § 4 sowie die Tätigkeitsschwer-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 punkte des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen         Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche und\nVerlagswirtschaft, Arbeitsorganisation und kaufmänni-              wirtschaftliche Zusammenhänge versteht sowie ver-\nsche Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und                lagsspezifische Problemstellungen lösen kann. Dabei\nSozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische             soll der Prüfling auch zeigen, daß er Gespräche syste-\nÜbungen durchzuführen.                                             matisch und situationsbezogen vorbereiten und führen\nkann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nPrüfling höchstens 20 Minuten dauern.\n1. Prüfungsbereich Verlagswirtschaft:\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxis-          leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll            haft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit minde-\ndabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge ver-           stens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag\nsteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmög-           des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nlichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür          schusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten\nkommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:           Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine\na) Marketing,                                               mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nb) Vertrieb,                                                geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu\nc) Rechte und Lizenzen.                                     bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nDer jeweilige Schwerpunkt ist insbesondere bei fol-         Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen\ngenden Gebieten zu berücksichtigen:                         Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nDer Schwerpunkt „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“\nbei dem Gebiet Anzeigen, der Schwerpunkt „Buch-                (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\nverlag“ bei dem Gebiet Herstellung;                         Prüfungsbereich Verlagswirtschaft gegenüber jedem der\nübrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\n2. Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmänni-\nsche Steuerung und Kontrolle:                                  (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis, im Prüfungsbereich Verlagswirtschaft\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-           sowie in zwei weiteren der in Absatz 3 genannten Prü-\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und da-             fungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen\nbei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge             erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in\ndieser Gebiete versteht und Ergebnisse darstellen und       einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist\nanwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in               die Prüfung nicht bestanden.\nBetracht:\na) Arbeitsorganisation, Informations- und Kommuni-                                        §9\nkationssysteme,\nÜbergangsregelung\nb) Beschaffung und Lagerwirtschaft,\nc) Rechnungswesen,                                             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nd) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling;              schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-\nbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und\nArbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirt-                                    § 10\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\n4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:                         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nIm Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der              bildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau vom\nPrüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-      12. Januar 1981 (BGBl. I S. 47) außer Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage I\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1        Stellung, Rechtsform und                  a) Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Medienwirtschaft\nStruktur des Ausbildungs-                    darstellen\nbetriebes                                 b) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 1.1)                                betriebes darstellen\nc) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-\nunternehmens darstellen\ne) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften\nund Behörden darstellen\n1.2        Berufsbildung                             a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 3 Nr. 1.2)                                vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen\nb) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und\nden Beitrag der Beteiligten im dualen System an praktischen\nBeispielen erläutern\nc) Möglichkeiten und Nutzen von Fortbildung für die persönliche\nund berufliche Entwicklung erläutern\n1.3        Personalwirtschaft, arbeits- und          a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-\nsozialrechtliche Vorschriften                setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für\n(§ 3 Nr. 1.3)                                die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen\nb) für den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie\narbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern\nc) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären\nd) betriebliche Ziele und Grundsätze für die Personalplanung\nbeschreiben\ne) betriebliche Vorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitrege-\nlung anwenden\nf) ausgewählte Aufgaben der Personalverwaltung bearbeiten, ins-\nbesondere Entgelte ermitteln\ng) Erwerbstätigkeiten unterscheiden und ihre Bedeutung für den\nAusbildungsbetrieb anhand von praktischen Beispielen dar-\nstellen\n1.4        Sicherheit und Gesund-                    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nheitsschutz bei der Arbeit                   feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.4)                             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998             1041\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.5       Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Nr. 1.5)                       lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2         Arbeitsorganisation,\nKommunikation\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation, Informa-       a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb und das Zusam-\ntions- und Kommunikations-              menwirken der Funktionsbereiche darstellen\nsysteme                             b) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\n(§ 3 Nr. 2.1)                           haben und Informationsquellen nutzen\nc) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\nd) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\neinsetzen\ne) Regelungen zum Datenschutz anwenden\nf) Daten sichern, Regelungen zur Datensicherheit anwenden\ng) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-\nsystemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-\nspielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nh) branchenspezifische Software anwenden\n2.2       Kommunikation und Kooperation       a) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben\n(§ 3 Nr. 2.2)                           teamorientiert bearbeiten\nb) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-\ntieren\nc) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\nd) Kunden beraten, Kundenkontakte pflegen\ne) Reklamationen bearbeiten\nf) fremdsprachige Fachbegriffe und Standardtexte anwenden\ng) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen\nauswerten\n3         Marketing                           a) Zielgruppen des Ausbildungsbetriebes nach unterschiedlichen\n(§ 3 Nr. 3)                             Kriterien feststellen\nb) Marktanalysen auswerten und deren Ergebnisse anwenden\nc) Produkt- und Programmpolitik sowie Kontrahierungs-, Distri-\nbutions- und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente\nnutzen\nd) Daten zur Auflagenstruktur ermitteln und als Argument für\nWerbung und Verkauf einsetzen\ne) Marketingkonzepte für das Anzeigengeschäft und den Vertrieb\nvoneinander abgrenzen\nf) Entwicklungen von Etats der werbungtreibenden Wirtschaft\nanalysieren","1042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\ng) Verlagsprodukte auf Messen, Ausstellungen und Kongressen\npräsentieren\nh) Maßnahmen zur Werbung und Verkaufsförderung planen und\ndurchführen\ni) Methoden zur Ermittlung des Werbeerfolgs anwenden und Daten\nzur Erfolgskontrolle auswerten\n4         Vertrieb                            a) Marktsegmente für die Plazierung von Produkten ermitteln\n(§ 3 Nr. 4)                         b) Kriterien für die Auswahl von Vertriebswegen ermitteln\nc) Regelungen der Preisbindung für Verlagsprodukte anwenden\nd) Remissionen bearbeiten\ne) Vertriebswege auswählen, Synergieeffekte ermitteln und nutzen\nf) Vertriebskonzepte entwickeln\n5         Anzeigen                            a) ökonomische Bedeutung des Anzeigengeschäftes erläutern\n(§ 3 Nr. 5)                         b) Anzeigenarten und Sonderinsertionsformen bei Printobjekten\nsowie elektronischen Publikationen unterscheiden\nc) Einsatzmöglichkeiten von Werbeträgern und ihre Wechselwir-\nkungen darstellen\n6         Redaktion und Lektorat              a) Aufgaben von Redaktion und Lektorat unterscheiden\n(§ 3 Nr. 6)                         b) konzeptionelle Planung in Redaktion und Lektorat und ihre\nAuswirkungen auf das Marketing begründen\nc) Stellenwert der Akquisition und Betreuung von Autoren be-\ngründen\n7         Rechte und Lizenzen                 a) Auswirkungen von Presserecht, Urheberrecht und verwandten\n(§ 3 Nr. 7)                             Schutzrechten auf Verlagsprodukte beurteilen\nb) Verlagsprodukte im Hinblick auf Verwertung und Nutzung von\nNebenrechten beurteilen\nc) Rechte und Pflichten aus dem Titelschutz ausüben\n8         Herstellung von Verlagsprodukten    a) Abläufe der technischen Herstellung von Verlagsprodukten\n(§ 3 Nr. 8)                             beschreiben\nb) wirtschaftliche und ökologische Kriterien für den Einsatz von\nProduktionsmitteln ermitteln\nc) Einsatzmöglichkeiten von Satz- und Bildsystemen für die Her-\nstellung von Verlagsprodukten darstellen\nd) Herstellungsverfahren für Print- und Nonprintprodukte vonein-\nander abgrenzen\ne) Daten für unterschiedliche mediale Darstellungsformen aufbereiten\nf) produktspezifischen Einsatz von Herstellungsverfahren planen\ng) Herstellungskosten ermitteln\n9         Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1       Beschaffung und Lager-              a) Bedarf ermitteln, Angebote einholen und vergleichen, Aufträge\nwirtschaft                              erteilen\n(§ 3 Nr. 9.1)                       b) Erfüllung erteilter Aufträge kontrollieren und Abweichungen\nklären\nc) bei der Planung und Steuerung der Bestände von Produktions-\nmitteln mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998            1043\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n9.2       Rechnungswesen                      a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\n(§ 3 Nr. 9.2)                           Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes darstellen\nb) Belege erfassen, Geschäftsfälle buchen\nc) Zahlungsvorgänge bearbeiten, betriebsübliche Maßnahmen bei\nZahlungsverzug einleiten\nd) Honorare, Provisionen und Lizenzentgelte abrechnen\n9.3       Kosten- und Leistungsrechnung,      a) Funktion der Kosten- und Leistungsrechnung und des Control-\nControlling                             lings als Informations- und Steuerungsinstrumente an Beispielen\n(§ 3 Nr. 9.3)                           des Ausbildungsbetriebes erläutern\nb) Kostenarten erfassen und Kostenstellen zuordnen\nc) Ergebnisse der Betriebsabrechung für Controllingzwecke aus-\nwerten\nd) statistische Daten ermitteln, aufbereiten und auswerten\nSchwerpunkt A: Zeitungs- und Zeitschriftenverlag\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1         Vertrieb                            a) Vertriebssteuerung mittels Abonnementsverwaltungssystem\n(§ 3 Nr. 4)                             organisieren\nb) Leistungen verschiedener Zustelldienste bewerten; Verträge\nschließen; Logistik abstimmen\nc) Abonnements Sendungsarten zuordnen und die Logistik unter-\nschiedlicher Vertriebsnetze abstimmen\nd) Auswirkungen der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Han-\ndelspartnern bei der Auflagendisposition berücksichtigen\ne) Auswirkungen der Preisbindung für die Preisfindung berück-\nsichtigen\nf) Rechtsvorschriften und Branchenrichtlinien für den Vertrieb\nanwenden\ng) Maßnahmen zur Lesergewinnung und Leserbindung planen und\ndurchführen\nh) bei der Zusammenstellung des Marketingmix mitwirken\ni) Marketingmaßnahmen mit Vertriebspartnern koordinieren\n2         Anzeigen                            a) Markt- und Mediadaten für objektbezogene Verkaufsargumente\n(§ 3 Nr. 5)                             aufbereiten\nb) Maßnahmen zur Förderung des Anzeigenverkaufs planen und\ndurchführen\nc) Anzeigenaufträge akquirieren, Anzeigenkunden über Insertions-\nformen, Preise, Nachlässe, Formate und Gestaltung beraten\nd) Blattplanungskriterien und Produktionsanforderungen, insbe-\nsondere Ausschießschemen und Farbbelegung beachten\ne) Anzeigenaufträge auf Inhalt, Vollständigkeit und Qualität der\nDruckvorlagen prüfen; technische Umsetzung veranlassen\nf) Anzeigenerfassungs- und Anzeigenabrechnungssysteme an-\nwenden\ng) Einsatzmöglichkeiten von Planungs- und Gestaltungssystemen\ndarstellen\nh) Rechtsvorschriften und Branchenrichtlinien für das Anzeigen-\ngeschäft anwenden\ni) Außendienst betreuen, Berichte und Abschlüsse bearbeiten","1044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nSchwerpunkt B: Buchverlag\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1         Vertrieb                            a) Verlagsverzeichnisse und Kataloge zusammenstellen\n(§ 3 Nr. 4)                         b) Bestellungen unter Berücksichtigung von Vertriebsweg, Liefer-\nform, Terminen und vereinbarten Konditionen bearbeiten\nc) Auslieferung veranlassen und überwachen\nd) Einsatz von Lese- und Rezensionsexemplaren planen\ne) Lagerbestand überwachen und pflegen\nf) Verlagsvertreter betreuen und ihre Anregungen auswerten, Ver-\ntreterkonferenzen organisieren\ng) Titelmeldungen erstatten\n2         Rechte und Lizenzen                 a) Rechtsvorschriften und Branchenrichtlinien für den Buchhandel\n(§ 3 Nr. 7)                             anwenden\nb) Verträge mit Autoren, Herausgebern und Übersetzern vor-\nbereiten\nc) Lizenzverträge vorbereiten\nd) die vertragsgemäße Ausübung von Verwertungs- und Nutzungs-\nrechten überwachen\ne) Pflichtexemplare abliefern\n3         Herstellung von Verlags-            a) Produktionsabläufe planen, koordinieren und steuern\nprodukten                           b) Manuskripte für den Satz auszeichnen und formale Unstimmig-\n(§ 3 Nr. 8)                             keiten korrigieren\nc) Layout und Typographie für ein Werk festlegen\nd) Titelei, Register und Verzeichnisse erstellen\ne) Korrektur lesen\nf) Schrift-, Papier- und Einbandarten produktgerecht auswählen,\nPapiermenge berechnen\ng) Satz- und Reproduktions- sowie Druck- und Bindetechniken\nfestlegen\nh) Produktionsaufträge erteilen und ihre Ausführung überwachen\ni) Kalkulationen durchführen, bei der Ermittlung des Ladenpreises\nmitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998           1045\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\n1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n6.   Redaktion und Lektorat, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.   Vertrieb, Lernziele a bis c,\n5.   Anzeigen\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition\n2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n8.   Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis d,\n9.1 Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6. Redaktion und Lektorat, Lernziele b und c,\n7. Rechte und Lizenzen\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. Vertrieb, Lernziel f,\n2. Anzeigen, Lernziel h,\ndes Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder\nb) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2. Rechte und Lizenzen\ndes Schwerpunktes B „Buchverlag“\nzu vermitteln.","1046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele g und h,\n2.2 Kommunikation und Kooperation,\n3.   Marketing, Lernziele a bis d,\n4.   Vertrieb, Lernziele d und e,\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n1. Vertrieb, Lernziele a bis e,\ndes Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder\nb) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n1. Vertrieb\ndes Schwerpunktes B „Buchverlag“\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.2 Kommunikation und Kooperation\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n8.   Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele e bis g,\n9.1 Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziel c,\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2. Anzeigen, Lernziele a bis g,\ndes Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder\nb) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis f,\ndes Schwerpunktes B „Buchverlag“\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n3. Marketing, Lernziele e bis i,\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n1. Vertrieb, Lernziele g bis i,\ndes Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder\nb) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele g und h,\ndes Schwerpunktes B „Buchverlag“\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n2.2 Kommunikation und Kooperation,\n4.   Vertrieb, Lernziele d und e,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998           1047\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4. Vertrieb, Lernziel f,\nund je nach Schwerpunkt\na) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2. Anzeigen, Lernziel i,\ndes Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder\nb) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziel i,\ndes Schwerpunktes B „Buchverlag“\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-\npositionen\n2.2 Kommunikation und Kooperation,\n4.   Vertrieb, Lernziele d und e,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Lernziel c,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele d bis g,\n9.2 Rechnungswesen,\n9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen."]}