{"id":"bgbl1-1998-29-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":29,"date":"1998-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1030                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien*)\nVom 15. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                4.3 Investitions- und Finanzierungsrechnung,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung;\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge-                 5.   Kommunikation und Kooperation:\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                 5.1 Team- und Projektarbeit,\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                5.2 Kommunikation,\n5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,\n§1\nStaatliche Anerkennung                          5.4 Informations- und Kommunikationssysteme.\ndes Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann für audiovisuelle                                               §4\nMedien/Kauffrau für audiovisuelle Medien wird staatlich                               Ausbildungsrahmenplan\nanerkannt.\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§2                                 nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nAusbildungsdauer                             bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n§3                                 besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n1.    der Ausbildungsbetrieb:                                        Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-               gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nbetriebes,                                                     Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n1.2 Berufsbildung,                                                   nachzuweisen.\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,                                                                                 §5\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                      Ausbildungsplan\n1.5 Umweltschutz;                                                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n2.    Produktion und Dienstleistungen:\nAusbildungsplan zu erstellen.\n2.1 Planung,\n2.2 Durchführung,                                                                                §6\n2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung;                                                      Berichtsheft\n3.    Marketing und Vertrieb:                                           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3.1 Marktbeobachtung,                                                geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n3.2 Marketingkonzeption,                                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,\n§7\n3.4 Vertrieb;\nZwischenprüfung\n4.    kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4.1 Rechnungswesen,                                                  Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,                      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    ausbildung wesentlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998                1031\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-        Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirt-\nbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten           schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:                     der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\n1. Produkte und Dienstleistungen,                                kann;\n2. Rechnungswesen und Beschaffung,                           4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:\n3. Betriebs- und Arbeitsorganisation,                            Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüf-\nling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 bezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkte und\nDienstleistungen, Vertrieb und Kommunikation bear-\n§8                                   beiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höch-\nAbschlußprüfung                             stens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Aus-\ngangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungs-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         angebot überblickt, branchenspezifische Problem-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               stellungen lösen sowie Gespräche systematisch vor-\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Pro-             bereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch\nduktions- und Dienstleistungsorganisation, Marketing             soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im            dauern.\nPrüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durch-\nzuführen.                                                       (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:      haft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit min-\n1. Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungs-         destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag\norganisation:                                            des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling drei kom-     schusses in einem der mit \"mangelhaft\" bewerteten\nplexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei       Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine\nzeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht,         mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nArbeitsabläufe selbständig planen, koordinieren und      wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndurchführen, Sachverhalte analysieren und unter          geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu\nBerücksichtigung von Kriterien der kaufmännischen        bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nSteuerung und Kontrolle sowie rechtlicher Rahmen-        Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen\nbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und          Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\ndarstellen kann. Hierfür kommen insbesondere fol-        hältnis 2 : 1 zu gewichten.\ngende Gebiete in Betracht:                                  (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat\na) Medienprodukte und Dienstleistungen,                  der Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungs-\norganisation das doppelte Gewicht gegenüber jedem der\nb) Beschaffung,\nübrigen Prüfungsbereiche.\nc) Rechte und Lizenzen,\n(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nd) Vertrieb;                                             Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche\n2. Prüfungsbereich Marketing:                                mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\nwerden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-\nfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die\nbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\nPrüfung nicht bestanden.\nzeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht,\nArbeitsabläufe selbständig planen, koordinieren und\ndurchführen, Sachverhalte analysieren und unter                                       §9\nBerücksichtigung von Kriterien der kaufmännischen                            Übergangsregelung\nSteuerung und Kontrolle Lösungsmöglichkeiten markt-\nund kundenorientiert entwickeln und darstellen kann.        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nHierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nBetracht:                                                schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\na) Marketingkonzeption und Projektorganisation,          dieser Verordnung.\nb) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;\n§ 10\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nInkrafttreten\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-\nbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und            Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","1032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage I\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                          3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1        Stellung, Rechtsform und                  a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nStruktur des Ausbildungs-                 b) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\nbetriebes                                    betriebes sowie seine Stellung am Markt erläutern\n(§ 3 Nr. 1.1)\nc) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-\nunternehmens darstellen\nd) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften\nund Behörden darstellen\n1.2        Berufsbildung                             a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 3 Nr. 1.2)                                vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen\nb) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nstellen und den jeweiligen Beitrag der Beteiligten im dualen\nSystem an praktischen Beispielen beschreiben\nc) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die\npersönliche und berufliche Entwicklung erläutern\n1.3        Personalwirtschaft, arbeits- und          a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-\nsozialrechtliche Vorschriften                setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für\n(§ 3 Nr. 1.3)                                die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen\nb) für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits- und sozialrechtliche\nsowie tarifliche Regelungen erläutern\nc) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des\nAusbildungsbetriebes erklären\nd) betriebliche Arbeitszeitregelungen und -modelle anwenden\ne) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern\nf) betriebliche Grundsätze der Personalplanung, Personalbeschaf-\nfung und des Personaleinsatzes beschreiben\ng) die im Ausbildungsbetrieb üblichen Verträge für den Personal-\neinsatz unter Berücksichtigung der arbeits-, steuer- und sozial-\nversicherungsrechtlichen Auswirkungen anwenden\nh) eine Entgeltabrechnung durchführen\n1.4        Sicherheit und Gesund-                    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nheitsschutz bei der Arbeit                   feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.4)                             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998           1033\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.5       Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Nr. 1.5)                       lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2         Produktion und Dienstleistungen\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Planung                             a) Informationen über Herstellungsverfahren sowie Produkte und\n(§ 3 Nr. 2.1)                           Dienstleistungen der Medienbranche für Planungszwecke aus-\nwerten\nb) Planungsprozesse im Ausbildungsbetrieb unter Berücksich-\ntigung der Zusammenarbeit der Funktionsbereiche gestalten\nc) Teilaufgaben festlegen, insbesondere Personalplanung, Sach-\nmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen\n2.2       Durchführung                        a) Beschaffungsmöglichkeiten wirtschaftlich beurteilen\n(§ 3 Nr. 2.2)                       b) Material und technische Ausrüstung beschaffen\nc) bei der Personalbeschaffung mitwirken\nd) Risiken feststellen und den Abschluß von Versicherungen ver-\nanlassen\ne) Arbeitsabläufe koordinieren\nf) Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Abnahme von Produk-\nten und Dienstleistungen durchführen\ng) Kalkulationen für Produkte und Dienstleistungen nach betrieb-\nlichem Kalkulationsschema durchführen\nh) bei der Nachkalkulation von Produktionen mitwirken, Daten für\nControllingzwecke aufbereiten und auswerten\n2.3       Repertoire- und Rechte-             a) Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und\nbeschaffung                             Presserechts anwenden\n(§ 3 Nr. 2.3)                       b) Vorschriften zum Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrecht\nanwenden\nc) an der Beschaffung von Rechten mitwirken\nd) zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Mißbrauch\nbeitragen\ne) Verträge verwalten, Rechte archivieren und Produkte lagern\n3         Marketing und Vertrieb\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1       Marktbeobachtung                    a) Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktforschung\n(§ 3 Nr. 3.1)                           beschreiben\nb) Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen aus-\nwerten\nc) Markt- und Kundeninformationen für Planungen aufbereiten","1034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3.2       Marketingkonzeption                 a) bei der Entwicklung von Vermarktungsideen mitwirken\n(§ 3 Nr. 3.2)\nb) Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten beurteilen\nc) Möglichkeiten von Werbekooperationen, Sponsoring und\nMerchandising für die Marketingkonzeption bewerten\nd) Kriterien für die Auswahl von Merchandisingprodukten anwen-\nden und bei der Beschaffung mitwirken\ne) den Vertrieb für Merchandisingprodukte organisieren, insbeson-\ndere Vertriebswege auswählen\n3.3       Werbung und Öffentlichkeits-        a) Funktion von Werbung, Promotion und Öffentlichkeitsarbeit für\narbeit                                  den Ausbildungsbetrieb begründen\n(§ 3 Nr. 3.3)\nb) rechtliche Vorschriften zu Wettbewerb und Werbung berücksich-\ntigen\nc) bei Werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken und\nderen Wirksamkeit ermitteln\nd) Instrumente zur Kundenbindung einsetzen\n3.4       Vertrieb                            a) Vertriebs- und Vermarktungsformen von Produkten und Dienst-\n(§ 3 Nr. 3.4)                           leistungen anwenden sowie Möglichkeiten der Rechteverwer-\ntung aufzeigen\nb) Kundendaten und -informationen für Vermarktung und Vertrieb\nnutzen\n4         Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1       Rechnungswesen                      a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\n(§ 3 Nr. 4.1)                           Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen\nund die Gliederung des Rechnungswesens erläutern\nb) gesetzliche und betriebliche Regelungen zur Buchführung an-\nwenden\nc) Belege erfassen und Buchungen unterschiedlicher Geschäfts-\nfälle vorbereiten\nd) Konten führen\ne) vorbereitende Abschlußarbeiten durchführen\nf) eine Kasse führen\ng) Zahlungsvorgänge bearbeiten, betriebsübliche Maßnahmen bei\nZahlungsverzug einleiten\n4.2       Kosten- und Leistungs-              a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung des\nrechnung, Controlling                   Ausbildungsbetriebes erläutern\n(§ 3 Nr. 4.2)\nb) Kostenrechnungsvorgänge bearbeiten\nc) statistische Daten ermitteln, aufbereiten und auswerten\nd) Funktion des Controllings als Informations- und Steuerungs-\ninstrument an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern\ne) Ergebnisse des Rechnungswesens für Controllingzwecke aus-\nwerten\nf) an der Erfolgsrechnung mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998          1035\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n4.3       Investitions- und                   a) Ablauf und Auswirkungen von Investitions- und Programm-\nFinanzierungsrechnung                   planungsprozessen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes\n(§ 3 Nr. 4.3)                           aufzeigen\nb) Grundsätze der Finanzrahmenplanung berücksichtigen\nc) vorbereitende Arbeiten für Liquiditäts- und Kreditsicherungs-\nmaßnahmen durchführen\nd) Vor- und Nachteile unterschiedlicher Finanzierungsarten und\n-formen bewerten\ne) eine Kosten-Nutzen-Rechnung für eine Investition sowie eine\nKapitalbedarfsrechnung durchführen\n4.4       Honorar- und Lizenzabrechnung       a) vertragliche und gesetzliche Ansprüche von natürlichen und\n(§ 3 Nr. 4.4)                           juristischen Personen sowie Verwertungsgesellschaften prüfen\nb) Honorare und Lizenzen abrechnen\n5         Kommunikation und\nKooperation\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Team- und Projektarbeit             a) Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Formen von Team- und\n(§ 3 Nr. 5.1)                           Projektarbeit für den Ausbildungsbetrieb bewerten\nb) Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Funktionsbereiche des\nAusbildungsbetriebes berücksichtigen\nc) Projektziel definieren, Aufgaben im Team planen und unter\nBeachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten\nd) Projektplanungswerkzeuge anwenden\ne) Termine strukturieren, abstimmen und überwachen\nf) Arbeitsergebnisse abstimmen, auswerten und dokumentieren\ng) qualitätssichernde Maßnahmen projektbegleitend anwenden\nh) Soll-Ist-Vergleich durchführen, Kostenabweichungen ermitteln\n5.2       Kommunikation                       a) Sachverhalte unter Berücksichtigung von Kommunikations-\n(§ 3 Nr. 5.2)                           regeln situations- und zielgruppengerecht präsentieren\nb) Kommunikationsstörungen feststellen und Lösungsmöglichkei-\nten aufzeigen\nc) Methoden der Konfliktregelung im Interesse eines sachbezoge-\nnen Ergebnisses anwenden\nd) Kommunikation unter Berücksichtigung betrieblicher Grund-\nsätze gestalten\n5.3       Anwenden von Fremd-                 a) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen aus-\nsprachen bei Fachaufgaben               werten\n(§ 3 Nr. 5.3)                       b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nc) fachliche Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n5.4       Informations- und Kommunika-        a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenbezogen\ntionssysteme                            anwenden\n(§ 3 Nr. 5.4)                       b) Regelungen zum Datenschutz einhalten\nc) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten\nsichern\nd) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Informatio-\nnen auswählen und weitergeben","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n2.1 Planung, Lernziel a,\n5.1 Team- und Projektarbeit, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.1 Rechnungswesen\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition\n5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Durchführung, Lernziele a und b,\n5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2.1 Planung, Lernziel a,\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,\n2.1 Planung, Lernziel b,\n2.2 Durchführung, Lernziel c,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n5.1 Team- und Projektarbeit, Lernziele b bis f,\n5.2 Kommunikation, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,\n1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziel d,\n5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998           1037\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung,\n4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\n5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis d,\n5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,\nzu vermitteln.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.   Marketing und Vertrieb,\n5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\n5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Planung, Lernziel c,\n2.2 Durchführung, Lernziele d bis h,\n4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel b,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n5.1 Team- und Projektarbeit, Lernziele g und h,\n5.2 Kommunikation, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung,\n5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f,\n4.3 Investitions- und Finanzierungsrechnung,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Planung, Lernziel a,\n2.2 Durchführung, Lernziele a und b,\n5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,\nfortzuführen."]}