{"id":"bgbl1-1998-28-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":28,"date":"1998-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/28#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_28.pdf#page=72","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":72,"num_pages":9,"content":["1020                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin*)\nVom 15. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    15. P rogrammieren und B edienen von C NC -Gravierfräs-\nS atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B e-                          maschinen,\nkanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S . 1),\n16. Anfertigen, B earbeiten und W armbehandeln von\nder zuletzt durch Artikel 1 N r. 9 des G esetzes vom\nW erkzeugen,\n25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert worden ist,\nverordnet das B undesministerium für W irtschaft im                      17. Ausführen von Flachstichgravuren, S tahl- und K upfer-\nEinvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung,                         stichen,\nW issenschaft, F orschung und Technologie:                               18. Anfertigen von S tempeln und P rägewerkzeugen,\n19. Anfertigen von P reß-, B las-, S pritz- und Vakuum-\n§1                                         formen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        20. Herstellen von B eschilderungen,\nDer Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin wird für die                   21. Anfertigen von Damaszierungen, G uillochierungen\nAusbildung für das G ewerbe N ummer 32, Graveure, der                         und Tauschierungen.\nAnlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\n§2                                                                §4\nAusbildungsdauer                                                Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei J ahre.                                       (1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen\nunter B erücksichtigung der S chwerpunkte „Flachgravier-\ntechnik“ und „Reliefgraviertechnik“ nach der in der An-\n§3                                    lage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen\nAusbildungsberufsbild                             Gliederung der B erufsausbildung (Ausbildungsrahmen-\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-\nG egenstand der B erufsausbildung sind mindestens\nmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndie folgenden F ertigkeiten und K enntnisse:\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\n1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            weit betriebspraktische B esonderheiten die Abweichung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   erfordern.\n3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n4. Umweltschutz,                                                       zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n5. P lanen von Arbeitsabläufen sowie K ontrollieren und                Tätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-\nB eurteilen der Arbeitsergebnisse,                                 gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nP lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,\nS atz 1 beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfun-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-                     gen nach den § § 7 und 8 nachzuweisen.\nund Hilfsstoffen,\n8. P rüfen und M essen,                                                                            §5\n9. Instandhalten von B etriebsmitteln,\nAusbildungsplan\n10. manuelles S panen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n11. maschinelles S panen,                                                bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n12. Trennen und Umformen,                                                Ausbildungsplan zu erstellen.\n13. Fügen,\n§6\n14. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und M odellen,\nBerichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des         Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nabgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der    geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nLänder der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes- führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig\nanzeiger veröffentlicht.                                              durchzusehen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998               1021\n§7                                       cc) K upfer- oder S tahlstichgravur mit S chrift und\nM otivdarstellung sowie Anfertigen des Ab-\nZwischenprüfung\ndruckes oder\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ndd) zweidimensionalen S chrift- und M otivdarstel-\nZwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des\nlung mit mechanischen oder C N C -G ravier-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nfräsmaschinen.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            b) F ür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-              B etracht:\nkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufsschul-\naa) Herstellen einer F lachstichgravur,\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung              bb) Herstellen einer zweidimensionalen M aschi-\nwesentlich ist.                                                             nengravur mit mechanischen oder mit C NC -\nGravierfräsmaschinen oder\n(3) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung\ncc) M odellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.\nin insgesamt höchstens sieben S tunden eine Arbeits-\naufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das             2. S chwerpunkt Reliefgraviertechnik:\nB earbeiten eines Werkstücks aus M etall nach M odell oder          a) F ür das P rüfungsstück kommen insbesondere in\nZeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren,                    B etracht:\neinschließlich P lanen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\nsowie K ontrollieren der Arbeitsergebnisse, in B etracht.              Herstellen\naa) eines erhabenen S chmuckteils in S tahl durch\n(4) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung in             manuelles Gravieren, dabei kann die Gravur\ninsgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf                     maschinell vorgearbeitet werden,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus                 bb) eines P rägewerkzeuges mit S chrift- und M otiv-\nfolgenden Gebieten lösen:                                                   darstellung durch K opierfräsen nach selbst\n1. Arbeitsplanung,                                                          gefertigtem M odell sowie manuelle Nacharbeit,\ncc) eines Reliefs mit M otiv-, Dekor- und S chrift-\n2. Werk- und Hilfsstoffe,\ngestaltung unter Anwendung von Tauschier-\n3. Werkstoffbearbeitungsverfahren,                                          techniken,\n4. S kizzieren und Zeichnen,                                           dd) einer Negativgravur mit M otiv-, S chrift- und\nOrnamentgestaltung in S tahl oder NE-M etallen\n5. S icherheit und G esundheitsschutz bei der Arbeit,                       oder\nU mweltschutz.\nee) einer S pritz-, B las- oder Vakuumform mit Hilfe\n§8                                            von mechanischen oder C NC -Gravierfräs-\nGesellenprüfung                                      maschinen.\nb) F ür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nB etracht:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie\nauf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,              aa) Herstellen einer negativen oder positiven Reli-\nsoweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.                         efgravur,\nbb) Herstellen einer dreidimensionalen M aschinen-\n(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in               gravur mit mechanischen oder C NC -Gravier-\ninsgesamt höchstens 60 S tunden ein P rüfungsstück ein-                     fräsmaschinen oder\nschließlich Zeichnung und Arbeitsplan anfertigen und in\ncc) M odellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.\nhöchstens sieben S tunden eine Arbeitsprobe durchführen.\nDer P rüfling hat dem P rüfungsausschuß vor Anfertigung         Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit\ndes P rüfungsstücks einen Entwurf zur Genehmigung vor-          50 vom Hundert gewichtet werden.\nzulegen. In der Arbeitsprobe sind solche Qualifikationen zu\nprüfen, die im P rüfungsstück nicht oder nicht ausreichend         (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung\nberücksichtigt worden sind.                                     in den P rüfungsbereichen Technologie, G estaltung,\nArbeitsplanung, sowie Wirtschafts- und S ozialkunde ge-\nIn dem jeweiligen S chwerpunkt bestimmt sich das P rü-          prüft werden. In den P rüfungsbereichen Technologie und\nfungsstück und die Arbeitsprobe nach folgenden M aß-            Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung\ngaben:                                                          technologischer und mathematischer S achverhalte fach-\nliche P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\n1. S chwerpunkt Flachgraviertechnik:                            Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\na) F ür das P rüfungsstück kommen insbesondere in           sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nB etracht:                                               dere aus folgenden Gebieten in B etracht:\nHerstellen einer                                         1. im P rüfungsbereich Technologie:\naa) Flachstichgravur mit S chrift und M otivdarstel-         a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nlung in mindestens drei S tichtechniken in Edel-           Umweltschutz,\noder NE-M etall,                                        b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,\nbb) Gravur mit Ornamentik und Tiermotiven auf                c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-\neiner Hieb-, S tich- oder S chußwaffe unter Ein-           und Hilfsstoffen,\nbeziehung der Tauschiertechnik,                         d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;","1022              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n2. im P rüfungsbereich Gestaltung:                                P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nder P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das\na) S kizzen, Zeichnungen und M odelle,\ndoppelte Gewicht.\nb) historische und zeitgemäße Formensprache,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung sind die\nc) Freihandzeichnungen und S chriftgestaltung,                P rüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils\nd) Heraldik;                                                  30 vom Hundert und die übrigen P rüfungsbereiche mit\njeweils 20 vom Hundert zu gewichten.\n3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:\na) Flächen- und Volumenberechnung,                               (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ntischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb\nb) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,                    des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich\nc) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,             Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht sind.\nd) Anwendung von technischen Unterlagen,\n§9\ne) B ewertung der Arbeitsergebnisse;\nNichtanwenden von Vorschriften\n4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\nDie bisher festgelegten B erufsbilder, B erufsbildungs-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          pläne und P rüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nsammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.                     beruf G raveur/G raveurin sind nicht mehr anzuwenden.\n(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden\nHöchstwerten auszugehen:                                                                       § 10\n1. im P rüfungsbereich Technologie              120 M inuten,                        Übergangsregelung\n2. im P rüfungsbereich Gestaltung               120 M inuten,        Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung            60 M inuten,     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n4. im P rüfungsbereich Wirtschafts-                               parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nund S ozialkunde                             60 M inuten.     dieser Verordnung.\n(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des                                   § 11\nP rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses\nin einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche                                      Inkrafttreten\nP rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der               Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nB onn, den 15. M ai 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nIn Vertretung\nB ünger","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998              1023\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                               3                                     4\n1   B erufsbildung, Arbeits-        a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                      Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-\nden B etrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) G rundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie\nB eschaffung, F ertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner\nB eschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nO rgane des ausbildenden B etriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3   S icherheit und Gesund-         a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am         Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer      zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                         Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei U nfällen beschreiben sowie\nerste M aßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben\nund M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz\nan B eispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende R egelungen\ndes U mweltschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und M aterialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1024           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                    4\n5  P lanen von Arbeitsabläufen    a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und fest-\nsowie K ontrollieren und          legen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen\nB eurteilen der Arbeits-       b) P rüf- und M eßmittel zur K ontrolle der Arbeitsergeb-\nergebnisse                        nisse festlegen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-         5\nzeuge, S pannzeuge, Werkzeuge, P rüf- und M eßmit-\ntel sowie Hilfsmittel bereitstellen\nd) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten\ne) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen\n6  Lesen, Anwenden und            a) technische Zeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von Arbeits-         b) S kizzen und Werkzeichnungen anfertigen\nunterlagen                                                                                7\n(§ 3 Nr. 6)                    c) B erichte über Arbeitsabläufe anfertigen\nd) M eß- und P rüfdaten lesen und dokumentieren\n7  Unterscheiden, Zuordnen        a) M etalle und Nichtmetalle unterscheiden\nund Handhaben von              b) Wertverhältnisse von M etallen beachten\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 3 Nr. 7)                    c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,\nunterscheiden, nach Verwendung zuordnen und\nanwenden\nd) metallische W erkstücke und Halbzeuge nach              4\nForm, Zusammensetzung und B earbeitbarkeit unter-\nscheiden\ne) Eigenschaften von Werkstoffen unter B eachtung der\nZusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern\nund prüfen\n8  P rüfen und M essen            a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, P aß- und\n(§ 3 Nr. 8)                       M aßgenauigkeit mit M eßzeugen prüfen\n4\nb) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqua-\nlität prüfen\n9  Instandhalten von              a) B etriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und\nB etriebsmitteln                  pflegen\n(§ 3 Nr. 9)                    b) Öle, Fette und S äuren unter Einhaltung der Umwelt-\nschutzvorschriften lagern und entsorgen\n4\nc) Wartungsarbeiten nach P lan durchführen und doku-\nmentieren\nd) B auteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen\nausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen\n10   manuelles S panen              a) W erkstücke nach vorgegebenen M aßen und B e-\n(§ 3 Nr. 10)                      arbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen\nb) Werkstücke unter B eachtung von W erkstoffeigen-\nschaften\n– nach Anriß sägen\n– feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau       8\n– bohren und Gewinde schneiden\n– meißeln, entgraten und schaben\nc) Werkstücke von Hand und mit handgeführten M a-\nschinen schleifen\nd) Werkzeuge scharf schleifen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998              1025\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                              3                                      4\n11   maschinelles S panen           a) M aschinenwerte zur B earbeitung von Werkstücken\n(§ 3 Nr. 11)                      ermitteln und einstellen\nb) Werkzeuge nach B earbeitungsverfahren und Werk-\nstoffen auswählen und einsetzen\nc) K ühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften\n3\neinsetzen\nd) B etriebsbereitschaft von M aschinen herstellen und\nS chutzeinrichtungen anwenden\ne) B ohrungen in Werkstücken an B ohr- und Drehma-\nschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen\n12   Trennen und Umformen           a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden\n(§ 3 Nr. 12)                   b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten M a-         4\nschinen trennen\n13   Fügen                          a) Werkstücke verschrauben und verstiften\n(§ 3 Nr. 13)                   b) Gelenkverbindungen mit B olzen herstellen\n6\nc) metallische Werkstücke hart- und weichlöten\nd) Werkstücke aus M etallen und K unststoffen kleben\n14   Anfertigen von S kizzen,       a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle unter Anwen-\nZeichnungen und M odellen         dung von G estaltungsprinzipien anfertigen\n(§ 3 Nr. 14)                   b) Zeichen, S ymbole und S chriften in Originalgröße und\nunter M aßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln über-\ntragen                                                   7\nc) K örper in perspektivischer und räumlicher Darstel-\nlung zeichnen\nd) M odelle mit verschiedenen M aterialien räumlich ge-\nstalten\ne) S chablonen aus verschiedenen Werkstoffen her-\nstellen und auf Grundplatten befestigen\n4\nf) M odelle aus verschiedenen Werkstoffen herstellen\nund abgießen\n15   P rogrammieren und             a) P rogramme für C NC -Gravierfräsmaschinen erstellen,\nB edienen von C NC -              eingeben und anwenden\nGravierfräsmaschinen           b) S chriftprogramme anwenden und M onogramme ent-\n(§ 3 Nr. 15)                                                                                         7\nwerfen\nc) Vorlagen mit Hilfe von Zeichenprogrammen gravier-\nfähig gestalten\n16   Anfertigen, B earbeiten        a) M eißel und P unzen anfertigen durch\nund Warmbehandeln                 – S chmieden und Formschleifen\nvon Werkzeugen                    – P lan-, Winklig- und P arallelfeilen\n(§ 3 Nr. 16)                                                                                         4\nb) B ohrer und K leinstwerkzeuge anschleifen\nc) W erkzeuge glühen, härten, anlassen und Härte\nprüfen\n17   Ausführen von Flachstich-      a) Zeichnungen auf Werkstücke übertragen und Flach-\ngravuren, S tahl- und             stichgravuren ausführen\nK upferstichen                 b) S chriften, Zeichen und M otive auf vorbereitete S tahl-\n(§ 3 Nr. 17)                      stichplatten aufzeichnen, übertragen, anätzen und                  8\nmit Handsticheln gravieren\nc) bildliche Darstellungen übertragen und spiegelbild-\nlich stechen","1026            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                              3                                     4\n18   Anfertigen von S tempeln        a) M essingprägestempel und S iegel manuell und ma-\nund P rägewerkzeugen               schinell positiv und negativ gravieren\n(§ 3 Nr. 18)                    b) S tahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke\ngravieren, härten und anlassen\nc) B rennstempel nach Verwendungszweck fräsen,                       8\nmeißeln und stechen\nd) P rägewerkzeuge nach Verwendungszweck positiv\nund negativ sowie für Hohlprägungen manuell und\nmaschinell gravieren, einsenken und erodieren\n19   Anfertigen von P reß-,          a) Formen für Ur- und Umformverfahren nach techni-\nB las-, S pritz- und               sche Zeichnungen manuell und maschinell gravieren\nVakuumformen                    b) Formen durch Erodier- oder S enkverfahren herstellen              8\n(§ 3 Nr. 19)\nc) Formen polieren und strukturieren\n20   Herstellen von                  a) Frontplatten, B edientableaus und S childer aus S tahl,\nB eschilderungen                   NE-M etallen und K unststoffen für Innen- und Außen-\n(§ 3 Nr. 20)                       bereiche anfertigen und gravieren                                 8\nb) Gravuren farbig auslegen\n21   Anfertigen von                  a) Entwürfe für Damaszierungen zeichnen, übertragen\nDamaszierungen,                    und ätzen\nGuillochierungen                b) Geradzug- und Rundzugguillochierungen ausführen                   5\nund Tauschierungen\n(§ 3 Nr. 21)                    c) Tauschierungstechniken an ausgewählten W erk-\nstücken anwenden\nA. Schwerpunkt Flachgraviertechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                              3                                     4\n1  P rogrammieren und              a) P rogramme für C NC -Gravierfräsmaschinen gestalten\nB edienen von C NC -               und optimieren\nGravierfräsmaschinen            b) S chriften und Ornamente mit S oftwareprogrammen\n(§ 3 Nr. 15)                       gestalten und gravieren\n12\nc) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit\nüberarbeiten\nd) vertiefte und erhabene M odelle und S chablonen\ndurch C NC -Fräsen anfertigen\n2  Ausführen von Flachstich-       a) Zeichnungen auf ebene, konkave und konvexe\ngravuren, S tahl- und              F lächen übertragen und F lachstichgravuren aus -\nK upferstichen                     führen\n(§ 3 Nr. 17)                    b) Firmenzeichen, Embleme, S chriften, Gebäude, Land-\nschaften und P orträts nach eigenen Entwürfen und                        15\nVorgaben stechen\nc) O berflächen mit S ticheln durch G lanzstechen,\nS chraffieren, M attieren, M eißeln und Tremplieren\ngestalten","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998             1027\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                              3                                     4\n3   Anfertigen von S tempeln        a) S chablonen und M odelle für S tempel- und P räge-\nund P rägewerkzeugen               werkzeuge mit C NC -P rogrammen anfertigen                                 8\n(§ 3 Nr. 18)                    b) S tempel und P rägewerkzeuge endbearbeiten\n4   Herstellen von                  a) technische P arameter in C NC -P rogramme umsetzen\nB eschilderungen                b) S childer mit S kelettbuchstaben, Zeichen sowie                            5\n(§ 3 Nr. 20)                       O rnamenten gestalten\n5   Anfertigen von                  a) Entwürfe nach historischen und zeitgenössischen\nDamaszierungen,                    Vorlagen fototechnisch übertragen und ätzen\nGuillochierungen                b) geätzte M otive mit Handsticheln und P unzen nach-\nund Tauschierungen                 arbeiten\n(§ 3 Nr. 21)\nc) S chriften und bildliche Darstellungen in Guillochier-\ntechniken ausführen                                                      12\nd) Flächen durch Guillochiertechniken strukturieren\ne) S chriften und bildliche Darstellung in Tauschier-\ntechnik ausführen\nf) Flächentauschierungen ausführen\nB. Schwerpunkt Reliefgraviertechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                              3                                     4\n1   P rogrammieren und              a) P rogramme für C NC -Gravierfräsmaschinen gestalten\nB edienen von C NC -               und optimieren\nGravierfräsmaschinen            b) S chriften und Ornamente mit S oftwareprogrammen\n(§ 3 Nr. 15)                       gestalten und gravieren\n12\nc) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit\nüberarbeiten\nd) vertiefte und erhabene M odelle und S chablonen\ndurch C N C -F räsen anfertigen\n2   Ausführen von Flachstich-       a) P rägewalzen durch S techen, M eißeln, P unzieren,\ngravuren, S tahl- und              P olieren herstellen\nK upferstichen                                                                                              10\nb) P rägewalzen durch maschinelles Gravieren herstellen\n(§ 3 Nr. 17)\nc) P rägewalzen durch Ätzen herstellen\n3   Anfertigen von S tempeln        a) R eliefgravierprogramme für S tempel und P räge-\nund P rägewerkzeugen               werkzeuge erstellen und anwenden\n(§ 3 Nr. 18)                    b) Einsenkstempel mit positiven R eliefdarstellungen\nmanuell und maschinell herstellen                                        18\nc) negative Reliefdarstellungen manuell und maschinell\ngravieren\nd) Edel- und Nichtmetalle reliefgravieren\n4   Anfertigen von P reß-,          a) technische und figürliche Erodierelektroden manuell\nB las-, S pritz- und               und maschinell gravieren\nVakuumformen                    b) M ehrfachformen durch K alt- und W armeinsenken                          12\n(§ 3 Nr. 19)                       herstellen\nc) Formen durch Erodierverfahren herstellen","1028                      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nHerausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.\nB undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-\nkanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nB undesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nB ekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:\nB undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nB ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je ange-\nfangene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für\nB undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-\ngesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP reis dieser Ausgabe: 16,00 DM (14,00 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,10 DM .\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz\nbeträgt 7% .\nIS S N 0341-1095\nBundesgesetzblatt- Einbanddecken                                                                                       1997\nTeil II: 39,90 DM                                          (3 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                          (2 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen J ahren.\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:              Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der B estellung zu prüfen, ob S ie\nnicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die S achverzeich-\nnisse für den J ahrgang 1997 des B undesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den\nAusgaben des B undesgesetzblatts 1998 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · P ostfach 13 20 · 53003 Bonn"]}