{"id":"bgbl1-1998-28-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":28,"date":"1998-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/28#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_28.pdf#page=59","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":1007,"pdf_page":59,"num_pages":13,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 1007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Metallbildner/zur Metallbildnerin*)\nVom 15. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    11. maschinelles S panen,\nS atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B e-                     12. Trennen und Umformen,\nkanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S . 1),\nder zuletzt durch Artikel 1 N r. 9 des G esetzes vom                     13. Fügen,\n25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert worden ist,                 14. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und M odellen,\nverordnet das B undesministerium für W irtschaft im\n15. Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,\nEinvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung,\nW issenschaft, F orschung und Technologie:                               16. S chmelzen, Legieren und Gießen von M etallen,\n17. Anfertigen und B earbeiten von Werkzeugen,\n§1                                    18. Zurichten und Verformen von B lechen; Anfertigen von\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             Reliefs und B lechkörpern,\nDer Ausbildungsberuf M etallbildner/M etallbildnerin                  19. Anfertigen und B earbeiten von Guß- und Formteilen,\nwird für die Ausbildung für das G ewerbe N ummer 33,                     20. Fügen von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen\nM etallbildner, der Anlage A der Handwerksordnung                             und K onstruktionsteilen,\nstaatlich anerkannt.\n21. gestaltendes B earbeiten von Guß- und Formteilen.\n§2                                       (2) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                           tung Gürtler- und M etalldrücktechnik sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und K enntnisse:\nDie Ausbildung dauert drei J ahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                            1. Anfertigen von Hohlkörpern,\n1. Gürtler- und M etalldrücktechnik,                                     2. Verbinden und M ontieren von Form- und Gußteilen\nsowie Halbzeugen und K onstruktionsteilen,\n2. Ziseliertechnik,\n3. B earbeiten von Guß- und Formteilen,\n3. Goldschlagtechnik\n4. M etalldrücken und Verformen,\ngewählt werden.\n5. Anfertigen von Drückfuttern,\n§3\n6. Drehen und Fräsen,\nAusbildungsberufsbild\n7. maschinelles B earbeiten,\n(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:                              8. S chmieden.\n1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                               (3) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-\ntung Ziseliertechnik sind mindestens die folgenden Fertig-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nkeiten und K enntnisse:\n3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und R elief-\n4. Umweltschutz,                                                            entwürfen nach gestalterischen P rinzipien,\n5. P lanen von Arbeitsabläufen sowie K ontrollieren und                 2. Anfertigen von M odellen,\nB eurteilen der Arbeitsergebnisse,\n3. Anfertigen und B earbeiten von K leinwerkzeugen,\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,\n4. Anfertigen von B lechteilen und K örpern,\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\n5. Anfertigen von Reliefs,\nund Hilfsstoffen,\n6. Anfertigen von Guß- und Formteilen,\n8. P rüfen und M essen,\n7. Verbinden und M ontieren von Guß- und Formteilen\n9. Instandhalten von B etriebsmitteln,\nsowie Halbzeugen und K onstruktionsteilen,\n10. manuelles S panen,\n8. B earbeiten von G uß- und F ormteilen nach F orm-\nvorgaben,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des\n9. gestaltendes B earbeiten von metallischen O ber-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der         flächen,\nLänder der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes- 10. B earbeiten und M ontieren nichtmetallischer Werk-\nanzeiger veröffentlicht.                                                   stoffe.","1008             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(4) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-         (3) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung\ntung Goldschlagtechnik sind mindestens die folgenden          in insgesamt höchstens sieben S tunden eine Arbeits-\nFertigkeiten und K enntnisse:                                 aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das\nB earbeiten eines Werkstücks aus M etall nach M odell oder\n1. Zurichten von S chlagformen,\nZeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren,\n2. Einfüllen von S chlaggut,                                  einschließlich P lanen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes\nsowie K ontrollieren der Arbeitsergebnisse, in B etracht.\n3. manuelles S chlagen,\n(4) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung in\n4. maschinelles S chlagen,\ninsgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf\n5. Auslegen und Reißen,                                       praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten lösen:\n6. versandgerechtes B earbeiten,\n1. Arbeitsplanung,\n7. Wartung.\n2. Werk- und Hilfsstoffe,\n3. Werkstoffbearbeitungsverfahren,\n§4\n4. S kizzieren und Zeichnen,\nAusbildungsrahmenplan\n5. S icherheit und G esundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen           U mweltschutz.\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen G liederung der B erufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                                     §8\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-          Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-             Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik\ndere zulässig, soweit betriebspraktische B esonderheiten\ndie Abweichung erfordern.                                        (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten        auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-     soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in\nTätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-\ninsgesamt höchstens 80 S tunden ein P rüfungsstück an-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nfertigen und in höchstens fünf S tunden eine Arbeitsprobe\nP lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in\ndurchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf\nS atz 1 beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfun-\ngestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden\ngen nach den § § 7 bis 10 nachzuweisen.\nFertigungstechniken beherrscht. Dem P rüfungsausschuß\nsind vor Anfertigung des P rüfungsstückes zwei Entwürfe\nvorzulegen. Der P rüfungsausschuß wählt einen Entwurf\n§5                               für das P rüfungsstück aus.\nAusbildungsplan                          1. F ür das P rüfungsstück kommen insbesondere in\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-              B etracht:\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                 a) Anfertigen eines Werkstücks aus NE-M etallen oder\nAusbildungsplan zu erstellen.                                        C hrom-N ickelstählen mit mindestens drei ver-\nschiedenen Verbindungstechniken. Das P rüfungs-\nstück soll B iegetechniken, Drehen, Fräsen sowie\n§6                                      die Oberflächentechniken M attieren, S chleifen oder\nBerichtsheft                                  P olieren aufweisen oder\nDer Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines          b) Anfertigen eines Hohlkörpers aus NE-M etallen durch\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu              Drücktechniken mit mindestens zwei Verbindungs-\ngeben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu              techniken und den Oberflächentechniken S chleifen,\nführen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig             M attieren oder P olieren.\ndurchzusehen.                                                 2. F ür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in\nB etracht:\n§7                                   a) B earbeiten eines Guß- oder Formteils mit span-\nZwischenprüfung                                 losen und spanabhebenden Verfahren oder\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             b) Anfertigen eines Drückfutters aus Holz, K unststoff\nZwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des           oder M etall sowie eines Drückteils.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit\n50 vom Hundert gewichtet werden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-        (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung\nkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufsschul-         in den P rüfungsbereichen Technologie, G estaltung,\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-          Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und S ozialkunde ge-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung     prüft werden. In den P rüfungsbereichen Technologie und\nwesentlich ist.                                               Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 1009\ntechnologischer und mathematischer S achverhalte fach-          fertigen und in höchstens fünf S tunden eine Arbeitsprobe\nliche P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete       durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die               gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-        Fertigungstechniken beherrscht. Dem P rüfungsausschuß\ndere aus folgenden Gebieten in B etracht:                       sind vor Anfertigung des P rüfungsstückes zwei Entwürfe\n1. im P rüfungsbereich Technologie:                             vorzulegen. Der P rüfungsausschuß wählt einen Entwurf\nfür das P rüfungsstück aus.\na) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nUmweltschutz,                                           1. F ür das P rüfungsstück kommt insbesondere das\nB earbeiten eines Form- oder Gußteils oder das Her-\nb) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,                            stellen einer B lechtreibarbeit nach freier M otivwahl\nc) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-            in B etracht. Das P rüfungsstück soll mindestens zwei\nund Hilfsstoffen,                                           verschiedene Verbindungstechniken und die Ober-\nd) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;                      flächentechniken S chleifen, S chaben, P olieren, M attie-\nren, S trukturieren, S chroten, S etzen und Ziselieren auf-\n2. im P rüfungsbereich Gestaltung:\nweisen.\na) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,\n2. Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:\nb) historische und zeitgemäße Formensprache,\nunter Anwendung von spanenden, spanlosen und\nc) Freihandzeichnen und S chriftgestaltung;                     O berflächentechnicken\n3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:                              a) B earbeiten eines Form- oder Gußteils,\na) Flächen- und Volumenberechnung,                              b) Herstellen eines K onstruktionsteils oder\nb) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,                      c) Gestalten einer B lechtreibarbeit.\nc) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,           Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit\nd) Anwendung von technischen Unterlagen,                    50 vom Hundert gewichtet werden.\ne) B ewertung der Arbeitsergebnisse;                           (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung\nin den P rüfungsbereichen Technologie, G estaltung,\n4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:           Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und S ozialkunde ge-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-        prüft werden. In den P rüfungsbereichen Technologie und\nsammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.                   Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung\n(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden         technologischer und mathematischer S achverhalte fach-\nHöchstwerten auszugehen:                                        liche P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nLösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\n1. im P rüfungsbereich Technologie               120 M inuten,  sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\n2. im P rüfungsbereich Gestaltung                 90 M inuten,  dere aus folgenden Gebieten in B etracht:\n3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung             90 M inuten,  1. im P rüfungsbereich Technologie:\n4. im P rüfungsbereich Wirtschafts-                                 a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund S ozialkunde                              60 M inuten.          Umweltschutz,\n(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des        b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,\nP rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses              c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-\nin einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche                    und Hilfsstoffen,\nP rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der              d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;\nP rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil        2. im P rüfungsbereich Gestaltung:\nder P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das\ndoppelte Gewicht.                                                   a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,\nb) historische und zeitgemäße Formensprache,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung sind die\nP rüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils            c) Freihandzeichnen und S chriftgestaltung;\n30 vom Hundert und die übrigen P rüfungsbereiche mit            3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:\njeweils 20 vom Hundert zu gewichten.                                a) Flächen- und Volumenberechnung,\n(7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-            b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,\ntischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb         c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,\ndes schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich            d) Anwendung von technischen Unterlagen,\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht sind.                                                        e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;\n4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\n§9                                    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nGesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin               sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.\nFachrichtung Ziseliertechnik                        (4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden\nHöchstwerten auszugehen:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie          1. im P rüfungsbereich Technologie               120 M inuten,\nauf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       2. im P rüfungsbereich Gestaltung                 90 M inuten,\nsoweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.             3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung             90 M inuten,\n(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in   4. im P rüfungsbereich Wirtschafts-\ninsgesamt höchstens 80 S tunden ein P rüfungsstück an-              und S ozialkunde                              60 M inuten.","1010               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des      2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:\nP rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses                 a) Flächen- und Volumenberechnung,\nin einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche\nb) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,\nP rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der\nP rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil               c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,\nder P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das                 d) Anwendung von technischen Unterlagen,\ndoppelte Gewicht.                                                      e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung sind die    3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\nP rüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n30 vom Hundert und die übrigen P rüfungsbereiche mit\nsammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.\njeweils 20 vom Hundert zu gewichten.\n(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden\n(7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-          Höchstwerten auszugehen:\ntischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb\ndes schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich          1. im P rüfungsbereich Technologie               120 M inuten,\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen er-                2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung             90 M inuten,\nbracht sind.                                                      3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-\nund S ozialkunde                             60 M inuten.\n§ 10                                     (5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des\nGesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin             P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses\nFachrichtung Goldschlagtechnik                       in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche\nP rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nP rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie\nder P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das\nauf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ndoppelte Gewicht.\nsoweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist\n(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in     der P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-\ninsgesamt höchstens acht S tunden zwei Arbeitsproben              bereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in B etracht:            Wirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu\na) Anfertigen von B lattgold durch S chlagen, Reißen              gewichten.\nsowie durch Ein- und Auslegen,                                    (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nb) B räunen einer B lattgoldform durch Erstellen des              tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb\nB rauns, Ausblasen, B räunen und Ausblasen der Form           des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich\nin verschiedenen Arbeitsgängen oder                           Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht sind.\nc) manuelles P ressen einer Goldform in verschiedenen\nArbeitsgängen, Ablängen von G oldbändern oder                                               § 11\ngewalztem S chlaggut sowie Zusammenstellen und\nNichtanwenden von Vorschriften\nB erechnen einer G oldlegierung.\nDie bisher festgelegten B erufsbilder, B erufsbildungs-\n(3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung      pläne und P rüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\nin den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung             berufe Gürtler und M etalldrücker/Gürtlerin und M etall-\nsowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In            drückerin, Gold-, S ilber- und Aluminiumschläger/Gold-,\nden P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung             S ilber- und Aluminiumschlägerin sowie Ziseleur/Ziseleurin\nsind insbesondere durch Verknüpfung technologischer               sind nicht mehr anzuwenden.\nund mathematischer S achverhalte fachliche P robleme zu\nanalysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege\n§ 12\ndarzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-                               Übergangsregelung\nden Gebieten in B etracht:                                            Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. im P rüfungsbereich Technologie:                               dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\na) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nUmweltschutz,\ndieser Verordnung.\nb) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,\n§ 13\nc) Eigenschaften und Verwendung von M etallen sowie\nWerk- und Hilfsstoffen,                                                            Inkrafttreten\nd) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;                        Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nB onn, den 15. M ai 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nIn Vertretung\nB ünger","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998              1011\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung zum M etallbildner/zur M etallbildnerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                                3                                    4\n1   B erufsbildung, Arbeits-         a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                      Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-\nden B etrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)               b) G rundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie\nB eschaffung, F ertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner\nB eschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nO rgane des ausbildenden B etriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3   S icherheit und Gesund-          a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am        Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer      zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                  Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei U nfällen beschreiben sowie\nerste M aßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben\nund M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)               beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz\nan B eispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende R egelungen\ndes U mweltschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und M aterialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1012           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                    4\n5  P lanen von Arbeitsabläufen    a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und fest-\nsowie K ontrollieren und          legen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen\nB eurteilen der Arbeits-       b) P rüf- und M eßmittel zur K ontrolle der Arbeitsergeb-\nergebnisse                        nisse festlegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-         5\nzeuge, S pannzeuge, Werkzeuge, P rüf- und M eßmit-\ntel sowie Hilfsmittel bereitstellen\nd) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten\ne) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen\n6  Lesen, Anwenden und            a) technische Zeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von Arbeits-         b) S kizzen und Werkzeichnungen anfertigen\nunterlagen                                                                                7\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)             c) B erichte über Arbeitsabläufe anfertigen\nd) M eß- und P rüfdaten lesen und dokumentieren\n7  Unterscheiden, Zuordnen        a) M etalle und Nichtmetalle unterscheiden\nund Handhaben von              b) Wertverhältnisse von M etallen beachten\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)             c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,\nunterscheiden, nach Verwendung zuordnen und\nanwenden\nd) metallische W erkstücke und Halbzeuge nach              4\nForm, Zusammensetzung und B earbeitbarkeit unter-\nscheiden\ne) Eigenschaften von Werkstoffen unter B eachtung der\nZusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern\nund prüfen\n8  P rüfen und M essen            a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, P aß- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                M aßgenauigkeit mit M eßzeugen prüfen\n4\nb) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqua-\nlität prüfen\n9  Instandhalten von              a) B etriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und\nB etriebsmitteln                  pflegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)             b) Öle, Fette und S äuren unter Einhaltung der Umwelt-\nschutzvorschriften lagern und entsorgen\n4\nc) Wartungsarbeiten nach P lan durchführen und doku-\nmentieren\nd) B auteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen\nausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen\n10   manuelles S panen              a) W erkstücke nach vorgegebenen M aßen und B e-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)               arbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen\nb) Werkstücke unter B eachtung von W erkstoffeigen-\nschaften\n– nach Anriß sägen\n– feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau       8\n– bohren und Gewinde schneiden\n– meißeln, entgraten und schaben\nc) Werkstücke von Hand und mit handgeführten M a-\nschinen schleifen\nd) Werkzeuge scharf schleifen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998             1013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n11   maschinelles S panen           a) M aschinenwerte zur B earbeitung von Werkstücken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)               ermitteln und einstellen\nb) Werkzeuge nach B earbeitungsverfahren und Werk-\nstoffen auswählen und einsetzen\nc) K ühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften\neinsetzen                                               3\nd) B etriebsbereitschaft von M aschinen herstellen und\nS chutzeinrichtungen anwenden\ne) B ohrungen in W erkstücken an B ohr- und Dreh-\nmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen her-\nstellen\n12   Trennen und Umformen           a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)            b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten M a-        4\nschinen trennen\n13   Fügen                          a) Werkstücke verschrauben und verstiften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)            b) Gelenkverbindungen mit B olzen herstellen\n6\nc) metallische Werkstücke hart- und weichlöten\nd) Werkstücke aus M etallen und K unststoffen kleben\n14   Anfertigen von S kizzen,       a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle unter Anwen-\nZeichnungen und M odellen         dung von G estaltungsprinzipien anfertigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)            b) Zeichen, S ymbole und S chriften in Originalgröße und\nunter M aßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln über-\ntragen                                                  7\nc) K örper in perspektivischer und räumlicher Darstel-\nlung zeichnen\nd) M odelle mit verschiedenen M aterialien räumlich ge-\nstalten\ne) S chriften nach Gestaltungsprinzipien schreiben und\nzeichnen\nf) S chriftvorlagen übertragen\ng) S chriften auf Flächen und K örpern anordnen\n4\nh) M odelle durch Umformen und M ontieren herstellen\ni) M odelle nach den Erfordernissen der Weiterverarbei-\ntung sowie unterschiedlicher M odellarten, Vervielfäl-\ntigungstechniken und M etallgußtechniken anfertigen\n15   Umsetzen von Entwürfen         a) Werkstücke für Zeichnungsübertragungen vorberei-\nund Vorlagen                      ten und Vorlagen übertragen                                       2\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)            b) Hilfsschablonen anfertigen\n16   S chmelzen, Legieren und       a) M etalle schmelzen, legieren und gießen\nGießen von M etallen           b) M etallverhalten und Farbe beim S chmelzen, Legie-                4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)               ren und Gießen kontrollieren\n17   Anfertigen und B earbeiten     a) Werkzeuge anfertigen\nvon Werkzeugen                 b) Werkzeuge härten und schleifen                                    4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)","1014           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                     4\n18   Zurichten und Verformen        a) Halbzeuge und B lechteile für die Weiterverarbeitung\nvon B lechen; Anfertigen          prüfen\nvon Reliefs und B lech-        b) B leche, B änder und P latinen zuschneiden\nkörpern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 18)            c) Halbzeuge aus verschiedenen M etallen im warmen\nZustand verformen\nd) B lech- und Formteile sowie P latten durch Runden,\nRichten, Walzen, Treiben, P lanieren, P ressen und                11\nAbkanten bearbeiten\ne) P rofilwalzmaschinen einrichten\nf) S chlagformen zur M etallverformung zurichten\ng) Reliefs und B lechkörper durch Treiben und Ziese-\nlieren anfertigen\n19   Anfertigen und B earbeiten     a) Guß- und Formteile anfertigen\nvon Guß- und Formteilen        b) G uß- und F ormteile manuell und maschinell ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 19)               formen                                                            12\nc) maschinelle B earbeitungsabläufe auswählen, ein-\nstellen und überwachen\n20   Fügen von Form- und Guß-       a) geformte B leche, Dreh- und Gußteile zusammen-\nteilen sowie Halbzeugen           fügen\nund K onstruktionsteilen       b) Werkstücke und Halbzeuge durch Weichlöten, Hart-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 20)                                                                                  5\nlöten und S chweißen verbinden\nc) Form- und Gußteile verdübeln, verzapfen und ver-\nschrauben\n21   Gestaltendes B earbeiten       a) P ositiv- und Negativdarstellungen nacharbeiten\nvon Guß- und Formteilen        b) metallische Oberflächen gestalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 21)\nc) nichtmetallische Zierelemente auswählen und be-\narbeiten sowie an Werkstücken anbringen\nd) Oberflächen entfetten, beizen, patinieren, färben und             10\nlackieren\ne) B eizen und Färbebäder zur Oberflächenbehandlung\neinsetzen\nf) Gefahrenstoffe zwischenlagern und entsorgen\nA. Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                     4\n1  Anfertigen von Hohlkörpern     a) B leche und P rofile zum scharfkantigen B iegen durch\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)                Einreißen und Einfräsen der B iegekanten vorbereiten\nsowie die geschwächten K anten auslöten\nb) B leche und Hohlkörper bördeln, sicken und falzen                         7\nc) Hohlkörper, insbesondere zylindrische und konische,\nnach selbst erstellten Abwicklungen anfertigen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998              1015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                              3                                      4\n2   Verbinden und M ontieren       a) Guß- und Formteile sowie Halbzeuge und K onstruk-\nvon Guß- und Formteilen           tionsteile aus M etallen mit S chrauben und Nieten\nsowie Halbzeugen und              verbinden\nK onstruktionsteilen\nb) B ewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen                              6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\nund einbauen\nc) elektrische Bauelemente, Leuchtmittelfassungen und\nS chalter nach VDE-Vorschriften einbauen\n3   B earbeiten von Guß- und       a) G uß- und M ontagenähte durch Treiben, M eißeln,\nFormteilen                        Nachziselieren, S chleifen, P olieren und M attieren der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)                Form angleichen                                                             5\nb) poröse S tellen durch Einsetzen von M etallen und\nAuftragsschweißen schließen\n4   M etalldrücken und Ver-        a) Drückmaschinen und Hydraulikanlagen einrichten\nformen\nb) Drückwerkzeuge und Rollen aus S tahl und B ronze\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)\nauswählen und bereitstellen\nc) S chmiermittel auswählen\nd) Halbzeuge unter B eachtung von Werkstoff, Werk-\nstückoberfläche und -form biegen und formen\ne) manuelle und maschinelle Drückverfahren anwenden                          11\nf) K anten und Drückteile zur Vermeidung von Zipfeln\nund Rissen beschneiden und abdrehen\ng) Entspannungsglühen durchführen und Oxidschichten\ndurch Beizen entfernen\nh) Hohlkörper fertigdrücken, glätten, bordieren sowie\nOberflächen entfetten und schleifen\n5   Anfertigen von Drück-          a) Holz- und K unststoffscheiben unter B eachtung der\nfuttern                           B eanspruchung des Werkstücks auswählen und ver-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)                kleben\nb) Futterrohlinge durch Drehen und Drechseln anfertigen                        4\nc) Teilfutter und Futterkerne durch Teilen und S ägen in\nS egmente anfertigen\n6   Drehen und Fräsen              a) W erkzeuge nach Verfahren, W erkstoffen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)                S chneidengeometrie auswählen\nb) Drehzahl, Vorschub und S chnittiefe an Werkzeug-\nmaschinen bestimmen und B etriebsbereitschaft her-                        11\nstellen\nc) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen drehen\nund fräsen\n7   maschinelles B earbeiten       a) Ausschnitte in B lechen und P rofilen durch Aus-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)                bohren und S ägen herstellen\nb) B leche und P rofile stanzen und ausklinken                                 4\nc) W erkstücke aus unterschiedlichen W erkstoffen\nschleifen und polieren","1016           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                    4\n8   S chmieden                     a) K ohle- und Gasschmiedefeuer handhaben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)             b) Temperatur durch Glüh- und Anlauffarben bestimmen\nc) Werkstücke glühen, härten und anlassen\nd) Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke                            4\nbestimmen\ne) Werkstücke aus verschiedenen M etallen nach ge-\nstalterischen Vorgaben schmieden\nB. Fachrichtung Ziseliertechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                    4\n1   Anfertigen von S kizzen,       a) O rnamente mit B and-, K reis- und F lächenformen\nZeichnungen und Relief-           entwerfen\nentwürfen nach gestalte-       b) M onogramme entwerfen\nrischen P rinzipien\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)             c) Zeichen gestalten und bis zur P roduktionsreife ent-\nwickeln\nd) farbige Wappendarstellungen nach heraldischen Re-\ngeln in gravier- und ziselierfähige Entwürfe umsetzen\ne) fotografische R eproduktionen von Entwürfen an-\nfertigen                                                                  4\nf) Zeichnungen in K onturen und plastischer Darstel-\nlung anfertigen\ng) S tilelemente verschiedener Epochen gestalterisch\numsetzen\nh) Entwürfe für die Anwendung von Ziseliertechniken\nunter B eachtung der unterschiedlichen W erkstoffe\nanfertigen\ni) S kizzen zur Formen- und M odellklärung anfertigen\n2   Anfertigen von M odellen       a) M etallflachgußmodelle mit und ohne Unterschnei-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)                dungen anfertigen\nb) M etallkerngußmodelle und mehrteilige M odelle her-\nstellen\n8\nc) P ositivabgüsse aus abformbaren M aterialien an-\nfertigen und nacharbeiten\nd) M otive seitenverkehrt vertieft in M odellwerkstoffe\neinarbeiten\n3   Anfertigen und B earbeiten     a) M etallprofile nach Anforderungen zurichten, schmie-\nvon K leinwerkzeugen              den, schleifen und polieren\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 3)                                                                                          6\nb) Drehstähle, P unzen, M eißel und S chaber härten und\nanlassen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998              1017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                              3                                      4\n4   Anfertigen von B lechteilen    a) B lechteile nach Verwendungszweck auswählen und\nund K örpern                      zuschneiden\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 4)             b) Abwicklungen für zylindrische und konische Hohl-\nkörper anfertigen\nc) Blechteile und K örper schlichten, spannen, aufziehen\nund formen\nd) B lechteile und K örper sicken und falzen\n6\ne) B leche und P rofile zum scharfkantigen B iegen durch\nEinreißen und Einfräsen der B iegekanten vorbereiten\nsowie die geschwächten K anten auslöten\nf) B lechteile und K örper durch Verschrauben, Nieten,\nLöten und S chweißen verbinden\ng) B lechteile und K örper spannungsfrei glühen und\nO xidschichten entfernen\n5   Anfertigen von Reliefs         a) für die B efestigung und U mformung von R eliefs\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 5)                B earbeitungsunterlagen herstellen und anwenden\nb) P ositiv- und Negativdarstellungen in B lechteilen und\nK örpern durch S chroten, S etzen, Treiben und Zise-\nlieren herstellen\nc) P ositiv- und Negativdarstellungen in M etall durch\nM eißeln und Ziselieren herstellen                                         6\nd) Oberflächen durch M attieren, S trukturieren, P unzie-\nren, S chleifen und P olieren gestalten\ne) P ositiv- und Negativdarstellungen in verschiedenen\nM aterialien durch C NC -gesteuerte M aschinen her-\nstellen\n6   Anfertigen von Guß- und        a) Formteile durch Drehen und Fräsen anfertigen\nFormteilen                     b) Form- und Gußteile nach M odellen kopierfräsen                             2\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 6)\n7   Verbinden und M ontieren       a) mehrteilige Form- und Gußteile sowie Halbzeuge\nvon Guß- und Formteilen           und K onstruktionsteile zusammenpassen\nsowie Halbzeugen und           b) B auteile durch S chrauben, N ieten, Löten und\nK onstruktionsteilen              S chweißen unter B eachtung von B eanspruchungsart\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 7)                und P atinavorgaben verbinden                                              6\nc) B ewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen\nund einbauen\nd) elektrische B auteile, Leuchtmittelfassungen und\nS chalter nach VDE-Vorschriften einbauen\n8   B earbeiten von Guß- und       a) G uß- und M ontagenähte durch Treiben, M eißeln,\nFormteilen nach Form-             Nachziselieren, S chleifen, M attieren und P olieren der\nvorgaben                          Form angleichen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 8)             b) poröse S tellen durch Einsetzen von M etallen und\nAuftragsschweißen schließen                                                6\nc) gegossene F lach- und Hochreliefs in P ositiv- und\nN egativdarstellung durch M eißeln, S chleifen, M at-\ntieren, Ziselieren und P olieren bearbeiten\nd) Gußteile durch Wärmebehandlung richten","1018            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n9  Gestaltendes B earbeiten       a) O berflächen nach gestalterischen Vorgaben zise-\nvon metallischen Ober-            lieren, mattsetzen, strukturieren, punzieren, sand-\nflächen                           strahlen, schleifen, tauschieren und polieren\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 9)                                                                                           6\nb) M etalloberflächen nach Anforderungen des Verwen-\ndungszwecks patinieren und mit S chutzüberzügen\nversehen\n10    B earbeiten und M ontieren     a) nichtmetallische Zierelemente nach G estaltungs -\nnichtmetallischer Werk-           prinzipien und Verwendungszweck auswählen und\nstoffe                            bearbeiten\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 10)                                                                                          2\nb) nichtmetallische Zierelemente mit M etallteilen zu-\nsammenpassen und durch K leben, F assen, N ieten\nund S chrauben verbinden\nC . Fachrichtung Goldschlagtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n1  Zurichten von S chlag-         a) S chlagformen bestimmen und auswählen\nformen                         b) Q uetschen, Lote und F ormen durch B räunen,                               6\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)                P ressen und Ausblasen zurichten\n2  Einfüllen von S chlaggut       a) S chlaggut auf B eschädigungen prüfen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)             b) M etallstücke in Quetschen einlegen\n4\nc) geschlagene M etalle kontrollieren und in Lote ein-\nlegen\n3  manuelles S chlagen            a) S chlagformen vorbereiten\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 3)             b) S chlaggut nach vorgegebenen M ustern anschlagen,\nsetzen, ausschlagen und fertigschlagen                                   12\nc) S chlaggut auf G röße, S tärke, F arbe und S truktur\nkontrollieren\n4  maschinelles S chlagen         a) M aschinen auf S chlagmuster, S chlagdauer und\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)                S chlagführung einstellen\nb) S chlagformen vorbereiten\n10\nc) S chlagvorgang überwachen\nd) S chlaggut auf G röße, S tärke, F arbe und S truktur\nkontrollieren\n5  Auslegen und Reißen            a) S chlaggut auslegen und fehlerhaftes S chlaggut aus-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 5)                sortieren\nb) S chlaggut nach Qualitätskriterien kontrollieren                           4\nc) S chlaggut nach vorgegebenen M aßen reißen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998             1019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                    4\n6   versandgerechtes               a) S chlaggut beschneiden und Endkontrolle durch-\nB earbeiten                       führen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 6)             b) S chlaggut in B üchlein einlegen und auf Rollen auf-\nlegen\nc) Transfervliese in B üchlein einziehen und nach Ein-                      10\nlegen des S chlaggutes pressen\nd) B üchlein und Rollen versandgerecht verpacken\ne) S chabin sammeln und der W iederverwertung zu-\nführen\n7   Wartung                        a) F unktion von mechanischen, hydraulischen und\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 7)                elektrischen K omponenten prüfen\n6\nb) M aschinen, Anlagen und deren B augruppen und\n- teile warten"]}