{"id":"bgbl1-1998-28-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":28,"date":"1998-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/28#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_28.pdf#page=48","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":48,"num_pages":11,"content":["996                    B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin*)\nVom 15. Mai 1998\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    10. manuelles S panen,\nS atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B e-                     11. maschinelles S panen,\nkanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S . 1),\nder zuletzt durch Artikel 1 N r. 9 des G esetzes vom                     12. Trennen und Umformen,\n25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert worden ist,                 13. Fügen,\nverordnet das B undesministerium für W irtschaft im\nEinvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung,                    14. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und M odellen,\nW issenschaft, F orschung und Technologie:                               15. Vorbereiten von M odellen zum Einbetten,\n16. Anbringen von S peiser- und Entlüftungssystemen,\n§1\n17. Legieren, S chmelzen und Gießen von M etallen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n18. Freilegen, P rüfen und B earbeiten von Gußstücken,\nDer Ausbildungsberuf M etall- und G lockengießer/\nM etall- und Glockengießerin wird für die Ausbildung für                 19. Aufbereiten und P rüfen von Formmassen.\ndas G ewerbe N ummer 35, M etall- und G lockengießer,                       (2) G egenstand der B erufsausbildung in der F ach-\nder Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                   richtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden\nFertigkeiten und K enntnisse:\n§2\n1. Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n2. Gestalten von Zinngegenständen,\nDie Ausbildung dauert drei J ahre. Für das dritte Aus-\n3. Anfertigen von Gießformen,\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen\n4. spanendes B earbeiten von Zinngußstücken,\n1. Zinngußtechnik,\n2. K unst- und Glockengußtechnik,                                        5. Gestalten und B earbeiten von Oberflächen,\n3. M etallgußtechnik                                                     6. Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,\ngewählt werden.                                                          7. M ontieren von Zinngegenständen.\n§3                                       (3) G egenstand der B erufsausbildung in der F ach-\nrichtung K unst- und Glockengußtechnik sind mindestens\nAusbildungsberufsbild                             die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:\n(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens                  1. Anfertigen von Formen für künstlerische M odelle im\ndie folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:                                  S andgußverfahren,\n1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            2. Abformen von M odellen für das W achsausschmelz-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                       verfahren,\n3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   3. Herstellen von Wachsmodellen,\n4. Umweltschutz,                                                       4. Einformen von M odellen im B lockverfahren,\n5. P lanen von Arbeitsabläufen sowie K ontrollieren und                5. Einformen von M odellen im keramischen S chalenform-\nB eurteilen der Arbeitsergebnisse,                                     verfahren,\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,                6. Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder S andform-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-                         verfahren.\nund Hilfsstoffen,                                                     (4) G egenstand der B erufsausbildung in der F ach-\n8. P rüfen und M essen,                                                richtung M etallgußtechnik sind mindestens die folgenden\n9. Instandhalten von B etriebsmitteln,                                 Fertigkeiten und K enntnisse:\n1. Einformen von M odellen im S andgußverfahren,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des      2. Einformen von K unststoffmodellen im Vollformver-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit           fahren,\nabgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der\nLänder der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-       3. Herstellen von Feingußmodellen,\nplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes-\nanzeiger veröffentlicht.                                              4. Einformen und Gießen von Feingußmodellen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 997\n§4                                5. S icherheit und G esundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsrahmenplan                             U mweltschutz.\n(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-                                       §8\nlichen und zeitlichen G liederung der B erufsausbildung                            Gesellenprüfung zum\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                         Metall- und Glockengießer/\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-                        zur Metall- und Glockengießerin\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-                         Fachrichtung Zinngußtechnik\ndere zulässig, soweit betriebspraktische B esonderheiten\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndie Abweichung erfordern.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten          auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-       soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-            (2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges          in insgesamt höchstens 15 S tunden ein P rüfungsstück\nP lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in     anfertigen und in höchstens fünf S tunden zwei Arbeits-\nS atz 1 beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfun-       proben durchführen.\ngen nach den § § 7 bis 10 nachzuweisen.                         1. Für das P rüfungsstück kommt insbesondere das Her-\nstellen eines Zinngegenstandes mit mindestens einem\n§5                                    S charnier und zwei weiteren M ontagetechniken sowie\ndas Anfertigen einer maßstabgerechten Zeichnung in\nAusbildungsplan\nHalbschnitt und Draufsicht und eines Arbeitsplanes in\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-                B etracht.\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in B e-\nAusbildungsplan zu erstellen.\ntracht:\n§6                                    a) Ausführen einer B edeckelung für einen nichtmetalli-\nschen K rug und\nBerichtsheft\nb) Herstellen eines Zinnkruges.\nDer Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         Das P rüfungsstück und die Arbeitsproben zusammen\ngeben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu         sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nführen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                      (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung\nin den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung\n§7                                sowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In\nden P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung\nZwischenprüfung\nsind insbesondere durch Verknüpfung technologischer\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine           und mathematischer S achverhalte fachliche P robleme\nZwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des      zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungs-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          wege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-       folgenden Gebieten in B etracht:\nkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufsschul-           1. im P rüfungsbereich Technologie:\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\na) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung\nUmweltschutz,\nwesentlich ist.\nb) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,\n(3) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung\nin insgesamt höchstens sieben S tunden eine Arbeits-                c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-\naufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das                     und Hilfsstoffen,\nB earbeiten eines Werkstücks aus M etall nach M odell               d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung,\noder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Ver-\nfahren, einschließlich P lanen und Vorbereiten des Arbeits-         e) Instandhaltung, Restaurierung, S tilkunde;\nablaufes sowie K ontrollieren der Arbeitsergebnisse, in         2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:\nB etracht.\na) Flächen- und Volumenberechnung,\n(4) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung in\nb) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,\ninsgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus              c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,\nfolgenden Gebieten lösen:                                           d) Anwendung von technischen Unterlagen,\n1. Arbeitsplanung,                                                  e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;\n2. Werk- und Hilfsstoffe,                                       3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\n3. Werkstoffbearbeitungsverfahren,                                  allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n4. S kizzieren und Zeichnen,                                        sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.","998                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden         sowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In\nHöchstwerten auszugehen:                                        den P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung\n1. im P rüfungsbereich Technologie              120 M inuten,   sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer\nund mathematischer S achverhalte fachliche P robleme\n2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung            90 M inuten,   zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungs-\n3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-                             wege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nund S ozialkunde                             60 M inuten.   praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in B etracht:\n(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des\nP rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses          1. im P rüfungsbereich Technologie:\nin einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche                a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nP rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der                  Umweltschutz,\nP rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nb) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,\nder P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das\ndoppelte Gewicht.                                                   c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-\nund Hilfsstoffen,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist\nder P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-             d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;\nbereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich          2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:\nWirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu\ngewichten.                                                          a) Flächen- und Volumenberechnung,\nb) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,\n(7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\ntischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb         c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,\ndes schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich            d) Anwendung von technischen Unterlagen,\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht sind.                                                        e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;\n3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:\n§9\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nGesellenprüfung zum                             sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.\nMetall- und Glockengießer/\nzur Metall- und Glockengießerin                      (4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden\nFachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik                 Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der        1. im P rüfungsbereich Technologie              120 M inuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie          2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung            90 M inuten,\nauf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.             3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-\nund S ozialkunde                             60 M inuten.\n(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung\nin insgesamt höchstens 30 S tunden ein P rüfungsstück              (5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des\nanfertigen und in höchstens fünf S tunden eine Arbeits-         P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses\nprobe durchführen.                                              in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche\nP rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der\n1. Für das P rüfungsstück kommen insbesondere in B e-           P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\ntracht:                                                     der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das\na) Herstellen einer Figur oder P lastik im S andgußver-     doppelte Gewicht.\nfahren mit mindestens einem K ern,                         (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist\nb) Herstellen einer Figur oder P lastik im Wachsaus-        der P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-\nschmelzverfahren mit mindestens einem K ern ein-        bereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich\nschließlich der Negativform oder                        Wirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu\nc) Herstellen einer G locke mit Verzierungen und            gewichten.\nK löppel.                                                  (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\n2. Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in B e-             tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb\ntracht:                                                     des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen er-\na) Anfertigen einer zweiteiligen Form für das S andguß-     bracht sind.\nverfahren ohne K ern,\nb) Erstellen eines Wachsmodells einschließlich der                                       § 10\nEinguß- und Lüftungskanäle,                                                 Gesellenprüfung zum\nc) Anfertigen einer Glockenschablone oder                                   Metall- und Glockengießer/\nd) Anfertigen einer Glockenkrone.                                        zur Metall- und Glockengießerin\nFachrichtung Metallgußtechnik\nDas P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\n50 vom Hundert gewichtet werden.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie\n(3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung    auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nin den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung           soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                  999\n(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung          (4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden\nin insgesamt höchstens acht S tunden ein P rüfungsstück          Höchstwerten auszugehen:\nanfertigen und in höchstens vier S tunden eine Arbeits-          1. im P rüfungsbereich Technologie              120 M inuten,\nprobe durchführen.\n2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung            90 M inuten,\n1. F ür das P rüfungsstück kommt insbesondere das\n3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-\nHerstellen eines G ußstückes mit Losteilen und\nund S ozialkunde                             60 M inuten.\nmindestens einem K ern in B etracht.\n(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des\n2. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere das Anferti-          P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses\ngen einer zweiteiligen Form für das S andgußverfahren        in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche\nmit einem K ern in B etracht.                                P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der\nDas P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit       P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\n50 vom Hundert gewichtet werden.                                 der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das\ndoppelte Gewicht.\n(3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist\nin den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung\nder P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-\nsowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In\nbereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich\nden P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung\nWirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu\nsind insbesondere durch Verknüpfung technologischer\ngewichten.\nund mathematischer S achverhalte fachliche P robleme\nzu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungs-                  (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nwege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf              tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus           des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich\nfolgenden Gebieten in B etracht:                                 Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht sind.\n1. im P rüfungsbereich Technologie:\n§ 11\na) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nUmweltschutz,                                                         Nichtanwenden von Vorschriften\nb) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,                            Die bisher festgelegten B erufsbilder, B erufsbildungs-\npläne und P rüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\nc) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-         berufe Zinngießer/Zinngießerin, M etallformer und M etall-\nund Hilfsstoffen,                                        gießer/M etallformerin und M etallgießerin sowie Glocken-\nd) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;                   gießer/Glockengießerin sind nicht mehr anzuwenden.\n2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:                                                        § 12\na) Flächen- und Volumenberechnung,                                                Übergangsregelung\nb) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,                      Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nc) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nd) Anwendung von technischen Unterlagen,                     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ne) B ewertung der Arbeitsergebnisse;                         dieser Verordnung.\n3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:                                         § 13\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-                                 Inkrafttreten\nsammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.\nB onn, den 15. M ai 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nIn Vertretung\nB ünger","1000             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die B erufsausbildung\nzum M etall- und Glockengießer/zur M etall- und Glockengießerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                              3                                     4\n1     B erufsbildung, Arbeits-       a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-\nden B etrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)             b) G rundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie\nB eschaffung, F ertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner\nB eschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nO rgane des ausbildenden B etriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3     S icherheit und Gesund-        a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am         Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer       zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei U nfällen beschreiben sowie\nerste M aßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben\nund M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz\nan B eispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende R egelungen\ndes U mweltschutzes anwenden\nc) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und M aterialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998             1001\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                               3                                    4\n5  P lanen von Arbeitsabläufen    a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und fest-\nsowie K ontrollieren und          legen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen\nB eurteilen der Arbeits-       b) P rüf- und M eßmittel zur K ontrolle der Arbeitsergeb-\nergebnisse                        nisse festlegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-         5\nzeuge, S pannzeuge, Werkzeuge, P rüf- und M eßmit-\ntel sowie Hilfsmittel bereitstellen\nd) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten\ne) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen\n6  Lesen, Anwenden und            a) technische Zeichnungen lesen und anwenden\nErstellen von Arbeits-         b) S kizzen und Werkzeichnungen anfertigen\nunterlagen                                                                                7\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)             c) B erichte über Arbeitsabläufe anfertigen\nd) M eß- und P rüfdaten lesen und dokumentieren\n7  Unterscheiden, Zuordnen        a) M etalle und Nichtmetalle unterscheiden\nund Handhaben von              b) Wertverhältnisse von M etallen beachten\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)             c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,\nunterscheiden, nach Verwendung zuordnen und\nanwenden\nd) metallische W erkstücke und Halbzeuge nach              4\nForm, Zusammensetzung und B earbeitbarkeit unter-\nscheiden\ne) Eigenschaften von Werkstoffen unter B eachtung der\nZusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern\nund prüfen\n8  P rüfen und M essen            a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, P aß- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                M aßgenauigkeit mit M eßzeugen prüfen\n4\nb) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqua-\nlität prüfen\n9  Instandhalten von              a) B etriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und\nB etriebsmitteln                  pflegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)             b) Öle, Fette und S äuren unter Einhaltung der Umwelt-\nschutzvorschriften lagern und entsorgen\n4\nc) Wartungsarbeiten nach P lan durchführen und doku-\nmentieren\nd) B auteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen\nausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen\n10   manuelles S panen              a) W erkstücke nach vorgegebenen M aßen und B e-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)               arbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen\nb) W erkstücke unter B eachtung von W erkstoffeigen-\nschaften\n– nach Anriß sägen\n– feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau       8\n– bohren und Gewinde schneiden\n– meißeln, entgraten und schaben\nc) Werkstücke von Hand und mit handgeführten M a-\nschinen schleifen\nd) Werkzeuge scharf schleifen","1002           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                      4\n11   maschinelles S panen           a) M aschinenwerte zur B earbeitung von Werkstücken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)               ermitteln und einstellen\nb) Werkzeuge nach B earbeitungsverfahren und Werk-\nstoffen auswählen und einsetzen\nc) K ühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften\neinsetzen                                               3\nd) B etriebsbereitschaft von M aschinen herstellen und\nS chutzeinrichtungen anwenden\ne) B ohrungen in W erkstücken an B ohr- und Dreh-\nmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen her-\nstellen\n12   Trennen und Umformen           a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)            b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten M a-        4\nschinen trennen\n13   Fügen                          a) Werkstücke verschrauben und verstiften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)            b) Gelenkverbindungen mit B olzen herstellen\n6\nc) metallische Werkstücke hart- und weichlöten\nd) Werkstücke aus M etallen und K unststoffen kleben\n14   Anfertigen von S kizzen,       a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle unter Anwen-\nZeichnungen und M odellen         dung von G estaltungsprinzipien anfertigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)            b) Zeichen, S ymbole und S chriften in Originalgröße und\nunter M aßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln über-\ntragen                                                  7\nc) K örper in perspektivischer und räumlicher Darstel-\nlung zeichnen\nd) M odelle mit verschiedenen M aterialien räumlich ge-\nstalten\n15   Vorbereiten von M odellen      a) B eschaffenheit der M odelle beim Abformen, Ein-\nzum Einbetten                     betten und G ießen beurteilen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)            b) Einbett- und M odellierverfahren festlegen                         6\nc) M odelle und M odellteile mit Schutzschicht überziehen\nd) Formkästen und -mäntel auswählen\n16   Anbringen von S peiser-        a) S peiser- und Entlüftungssysteme im Hinblick auf\nund Entlüftungssystemen           Legierungselemente und W erkstoffeigenschaften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)               anlegen                                                           10\nb) G ießsysteme nach G ießtemperatur ausführen und\nbestimmen\n17   Legieren, S chmelzen           a) Legierungsberechnungen durchführen und Gewicht\nund Gießen von M etallen          des zu schmelzenden M etalls festlegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)            b) S chmelzöfen vorbereiten und unter B eachtung der\nerforderlichen Anheizzeit und Temperatur in G ang\nsetzen\nc) R einigungs- und Entgasungsverfahren für N icht-\neisen-M etallschmelzen anwenden\nd) P fannenzusätze zum Verändern der S chmelze, Des-                 20\noxidieren, Entgasen und Reinigen einsetzen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998             1003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                      4\ne) S chmelzbehandlungen zur Q ualitätsverbesserung\nvon G ußstücken durchführen\nf) M etalle bis zur optimalen Gießtemperatur erhitzen\ng) M etalle in vorbereitete Formen gießen\n18   Freilegen, P rüfen und B e-    a) G ußstücke unter B eachtung von Abkühlzeit und\narbeiten von Gußstücken           G ußempfindlichkeit entformen und entkernen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 18)            b) K reislaufmetall von Hand und mit M aschinen ab-\ntrennen\nc) Gußfehler erkennen, Ursachen feststellen und M aß-                12\nnahmen zur Vermeidung einleiten\nd) G ußstücke auf M aßgenauigkeit und O berflächen-\nqualität beurteilen\ne) Gußstücke wärmebehandeln, entgraten und schleifen\n19   Aufbereiten und P rüfen        a) Formmassen aufbereiten\nvon Formmassen                 b) Eigenschaften von Formmassen prüfen und Form-                      4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 19)               massen auswählen\nA. Fachrichtung Zinngußtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                      4\n1  Umsetzen von Entwürfen         a) Vorlagen auf M etall, K unststoff und M odelliermasse\nund Vorlagen                      übertragen                                                                 3\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)             b) S chablonen anfertigen\n2  Gestalten von Zinn-            a) S kizzen und Zeichnungen anfertigen\ngegenständen                   b) plastische Zeichnungen für Gußformen anfertigen                            2\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)\n3  Anfertigen von Gießformen      a) M aße unter B eachtung der G ießtechniken ermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)             b) K okillen bearbeiten und zum Gießen vorbereiten                            4\nc) Hilfsformen anfertigen\n4  spanendes B earbeiten          Zinngußstücke auf M aßvorgaben bearbeiten, durch\nvon Zinngußstücken             – Abtrennen des Güssels\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)\n– Entgraten, S chaben, Feilen und S techen                                  13\n– Drehen, Fräsen und S chmirgeln\n– Nachdrehen der Gewinde und Lotnähte\n5  Gestalten und B earbeiten      a) Zinngegenstände patinieren, färben, polieren und\nvon Oberflächen                   bürsten                                                                    6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)             b) S charnierteile für den Anguß überziehen","1004           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n6   Aufarbeiten und Reparieren     a) Antiquitäten von Nachbildungen unterscheiden und\nvon Zinngegenständen              nach S tilrichtungen einordnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)                                                                                         10\nb) Zinngegenstände aufarbeiten, reparieren und kon-\nservieren\n7   M ontieren von Zinn-           a) Ansetzteile anpassen und befestigen\ngegenständen                   b) Teile zusammenpassen und verlöten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)                                                                                         14\nc) S charniere und K rüggen anpassen, angießen, anlöten\nund versäubern\nB. Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n1   Anfertigen von Formen          a) M odelle auf U nversehrtheit und K omplettierung\nfür künstlerische M odelle        prüfen\nim S andgußverfahren           b) M odelle in gießbare Einzelteile zerlegen und M ar-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)                kierungssysteme für die M ontage anbringen\nc) M odelle und M odellteile in verlorene F ormen ein-\nbetten\nd) M odelle auf Unterschneidungen prüfen, K ernstücke\nfestlegen und anfertigen\ne) Formhälften aufstampfen und nachformen\nf) eingeformte M odelle durch Trennen der Formhälften                       15\nfreilegen und K ernstücke einlegen\ng) F ormen ausbessern und F ormüberzugsstoffe auf-\ntragen\nh) Lage von K erngerüsten festlegen und K erngerüste\nanfertigen\ni) K ernsand in Formen einfüllen und K erne verdichten\nk) K erne auf Wandstärke zuschneiden und Formüber-\nzugsstoffe auftragen\nl) Formen ausblasen und gießfertig machen\n2   Abformen von M odellen         a) Abformungsmethode festlegen\nfür das Wachsausschmelz-       b) F ormteilungen und W andstärke der N egativform\nverfahren                         festlegen                                                                  6\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)\nc) Gips-, S ilikon- und Gelatinenegativformen anfertigen\n3   Herstellen von Wachs-          a) W achsmodelle durch Auspinseln, Auslegen und\nmodellen                          Ausgießen anfertigen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 3)             b) W achsmodelle auf P aßgenauigkeit zum O riginal-\nmodell überprüfen                                                          6\nc) K erne einfüllen\nd) Wachsmodelle mit Originalen vergleichen, Teilungs-\nnähte und Abweichungen retuschieren","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998             1005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n4   Einformen von M odellen        a) Anguß- und Luftkanäle sowie K ernentlüftungen an-\nim Blockverfahren                 bringen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 4)             b) K ernstützen an Wachsmodellen anbringen\nc) W achsmodelle in F ormschalen aufstellen und mit\nS chamottemasse auffüllen                                                  6\nd) F ormen im B rennofen zum W achsausschmelzen\nplazieren und ausbrennen\ne) Formen gießfertig machen und abgießen\n5   Einformen von M odellen        a) M aterialien für K eramikguß vorbereiten\nim keramischen S chalen-       b) Wachsmodelle benetzbar machen, Anzahl der K era-\nformverfahren                     mikschichten festlegen und auftragen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 5)\nc) K eramikformen im B rennofen plazieren und Wachs\nausschmelzen                                                               6\nd) ausgeschmolzene S chalen auf Unversehrtheit prüfen\nund im K eramikofen hartbrennen\ne) K eramikformen gießfertig machen und abgießen\n6   Anfertigen von Glocken         a) S chablonen nach vorberechnetem Ton anfertigen\nim Lehmform- oder S and-       b) Formstoffe zubereiten, Glockenkerne und falsche\nformverfahren                     Glocken anfertigen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 6)\nc) Glockenoberflächen gestalten und Glockenzier an-\nfertigen\nd) Glockenmäntel und Glockenkronen anfertigen\ne) Glockenmäntel abheben, falsche Glocken zerschlagen                       13\nf) Glockenformen gießfertig machen\ng) G lockenformen in G ießgrube plazieren, eindämmen,\nG ußstopfen setzen und M etallschmelze eingießen\nh) Glocken säubern, entgraten und ziselieren\ni) Glockenton prüfen und bei Abweichungen korrigieren\nC . Fachrichtung Metallgußtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\n1   Einformen von M odellen        a) Farbmarkierungen und Gußwerkstoffe M odellen zu-\nim S andgußverfahren              ordnen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)             b) M odelle auf Aufstampfboden plazieren, in verlorene\nFormen einbauen und S chreckplatten anlegen\nc) Formhälften auffüllen, verdichten und nacharbeiten\nd) eingeformte M odelle durch Trennen der Formhälften\nfreilegen und ausbessern                                                 20\ne) K ernsand in K ernkästen einfüllen; unter B eachtung\nder K ernentlüftung verdichten und mit K ernarmie-\nrungen versehen","1006           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                              3                                     4\nf) Formüberzugsstoffe auf Formhälften und K erne auf-\ntragen und Formentlüftung anbringen\ng) K erne in Formen einlegen, prüfen und korrigieren\nh) Formen gießfertig machen\n2   Einformen von K unst-          a) M odelle auf Fehlerhaftigkeit prüfen\nstoffmodellen im Vollform-     b) M odelle mit Einguß- und Laufsystemen versehen\nverfahren                                                                                                  12\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)             c) Vollformgußformen anfertigen\n3   Herstellen von Feinguß-        a) Formstoffe für elastische Negativformen und S tütz-\nmodellen                          schalen auswählen; S tückzahlen und S chwierigkeits-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 3)                grad beachten\n8\nb) elastische Negativformen anfertigen\nc) paßgenaue Wachsmodelle anfertigen und retuschieren\n4   Einformen und Gießen           a) K eramikmasse mischen\nvon Feingußmodellen            b) Formmantelstärke bestimmen und anfertigen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)\nc) Formen zum Wachsausschmelzverfahren im B renn-                           12\nofen plazieren und Wachs ausschmelzen\nd) Formen glühen und abgießen"]}