{"id":"bgbl1-1998-28-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":28,"date":"1998-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/28#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_28.pdf#page=23","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes","law_date":"1998-05-14T00:00:00Z","page":971,"pdf_page":23,"num_pages":25,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 971\nBekanntmachung\nder Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes\nVom 14. Mai 1998\nAuf Grund des Artikels 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des P flanzen-\nschutzgesetzes vom 14. M ai 1998 (B GB l. I S . 950) wird nachstehend der Wortlaut\ndes P flanzenschutzgesetzes in der ab 1. J uli 1998 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das im wesentlichen am 1. J anuar 1987 in K raft getretene Gesetz vom\n15. S eptember 1986 (B GB l. I S . 1505),\n2. den am 1. August 1990 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n14. M ärz 1990 (B GB l. I S . 493),\n3. den am 1. J uli 1990 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. J uni\n1990 (B GB l. I S . 1221),\n4. den am 13. M ärz 1993 in K raft getretenen Artikel 45 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278),\n5. den am 26. November 1993 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. November 1993 (B GB l. I S . 1917),\n6. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 8 § 13 des Gesetzes vom\n24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416),\n7. den am 1. November 1994 in K raft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n27. J uni 1994 (B GB l. I S . 1440) und\n8. den im wesentlichen am 1. J uli 1998 in K raft tretenden Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nB onn, den 14. M ai 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert","972               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nGesetz\nzum Schutz der Kulturpflanzen\n(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErster Abschnitt                        § 22    Abgabe\nAllgemeine Bestimmungen                       § 23    Ausfuhr\n§ 1   Zweck                                                        § 23a Getrennte Lagerung\n§ 2   B egriffsbestimmungen\nFünfter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                                   Pflanzenschutzgeräte\nPflanzenschutz                          § 24    Inverkehrbringen; Einfuhr\n§ 2a Durchführung des P flanzenschutzes                            § 25    Erklärung\n§ 3   P flanzenschutzmaßnahmen                                     § 26    P flanzenschutzgeräteliste\n§ 4   M aßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schad-       § 27    P rüfung\norganismen                                                   § 28    Ergebnis der P rüfung\n§ 5   Eilfälle                                                     § 29    Gebrauchsanleitung\n§ 30    Ermächtigungen\nDritter Abschnitt\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln\nSechster Abschnitt\n§ 6   Allgemeines\nPflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe\n§ 6a B esondere Anwendungsvorschriften\n§ 31    Inverkehrbringen von P flanzenstärkungsmitteln\n§ 7   Anwendungsverbote\n§ 31a Aufnahme in die Liste\n§ 8   Weitergehende Länderregelungen\n§ 31b P rüfung\n§ 9   Anzeige\n§ 31c Zusatzstoffe\n§ 10  P ersönliche Anforderungen\n§ 31d Verkehr mit P flanzenschutzmittelwirkstoffen\n§ 10a Anwendung zu Versuchszwecken\nSiebter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nEntschädigung; Forderungsübergang\nVerkehr mit Pflanzenschutzmitteln\n§ 32    Entschädigung\n§ 11  Zulassungsbedürftigkeit\n§ 32a Forderungsübergang\n§ 12  Zulassungsantrag\n§ 13  Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter                                        Achter Abschnitt\n§ 14  Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbel-                                Behörden; Überwachung\ntieren\n§ 33    B iologische B undesanstalt\n§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbel-\n§ 34    Durchführung in den Ländern\ntieren\n§ 34a B ehördliche Anordnungen\n§ 14b Nachforderungen\n§ 35    M itwirkung von Zollstellen\n§ 15  Zulassung\n§ 36    Einlaßstellen\n§ 15a Neue Erkenntnisse\n§ 37    K osten\n§ 15b Zulassung von in anderen M itgliedstaaten zugelassenen\nP flanzenschutzmitteln                                                                    Neunter Abschnitt\n§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemein-                         Auskunftspflicht; Übermittlung von Daten;\nschaft                                                                            Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 16  Ende der Zulassung                                           § 38    Auskunftspflicht\n§ 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung                     § 38a Übermittlung von Daten\n§ 16b Rückgabe von P flanzenschutzmitteln                          § 38b Außenverkehr\n§ 17  Ermächtigung                                                 § 39    S trafvorschriften\n§ 18  Genehmigung                                                  § 40    B ußgeldvorschriften\n§ 18a Genehmigungsverfahren                                                                     Zehnter Abschnitt\n§ 18b Genehmigung im Einzelfall                                                               Schlußbestimmungen\n§ 18c Geheimhaltung                                                § 41    Unberührtheitsklausel\n§ 19  M eldepflicht                                                § 42    B esondere Vorschriften zur B ekämpfung der Reblaus\n§ 20  K ennzeichnung                                               § 43    Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§ 21  Verbotene Angaben                                            § 44    Aufhebung von Vorschriften\n§ 21a Anzeigepflicht                                               § 45    Übergangsvorschriften","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 973\nErster Abschnitt                          7. S chadorganismen:\nAllgemeine B estimmungen                              Tiere, P flanzen und M ikroorganismen in allen\nEntwicklungsstadien, die erhebliche S chäden an\n§1                                      P flanzen oder P flanzenerzeugnissen verursachen\nkönnen. Viren und ähnliche Krankheitserreger werden\nZweck                                     den M ikroorganismen, nicht durch S chadorga-\nZweck dieses Gesetzes ist,                                           nismen verursachte K rankheiten werden den S chad-\norganismen gleichgestellt;\n1. P flanzen, insbesondere K ulturpflanzen, vor S chad-\norganismen und nichtparasitären B eeinträchtigungen            8. B efallsgegenstände:\nzu schützen,                                                        P flanzen, P flanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-\n2. P flanzenerzeugnisse vor S chadorganismen zu schüt-                 genstände, die Träger bestimmter S chadorga-\nzen,                                                                nismen sind oder sein können;\n3. (weggefallen)                                                  9. P flanzenschutzmittel:\n4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von                    S toffe, die dazu bestimmt sind,\nP flanzenschutzmitteln oder durch andere M aßnahmen                 a) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor S chad-\ndes P flanzenschutzes, insbesondere für die Gesund-                      organismen zu schützen,\nheit von M ensch und Tier und für den Naturhaushalt,\nb) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor Tieren,\nentstehen können,\nP flanzen oder M ikroorganismen zu schützen, die\n5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im B e-                         nicht S chadorganismen sind,\nreich des P flanzenschutzrechts durchzuführen.                      c) die Lebensvorgänge von P flanzen zu beein-\nflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachs-\n§2                                           tumsregler),\nBegriffsbestimmungen                               d) das Keimen von P flanzenerzeugnissen zu hemmen,\nIm S inne dieses Gesetzes sind                                       ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des\n1. P flanzenschutz:                                                   Düngemittelgesetzes und P flanzenstärkungsmittel; als\nP flanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu\na) der S chutz von P flanzen vor S chadorganismen                bestimmt sind, P flanzen abzutöten oder das Wachs-\nund nichtparasitären B eeinträchtigungen,                   tum von P flanzen zu hemmen oder zu verhindern,\nb) der S chutz der P flanzenerzeugnisse vor S chad-              ohne daß diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;\norganismen (Vorratsschutz)                             9a. Wirkstoffe:\neinschließlich der Verwendung und des S chutzes                  chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie\nvon Tieren, P flanzen und M ikroorganismen, durch                sie natürlich vorkommen oder zu gewerblichen\ndie S chadorganismen bekämpft werden können;                     Zwecken hergestellt werden, einschließlich der\n2. integrierter P flanzenschutz:                                      Verunreinigungen, mit Wirkung auf\neine K ombination von Verfahren, bei denen unter                 a) S chadorganismen oder\nvorrangiger B erücksichtigung biologischer, biotech-             b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse;\nnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und\nkulturtechnischer M aßnahmen die Anwendung                       M ikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche\nchemischer P flanzenschutzmittel auf das notwen-                 Organismen sowie ihre B estandteile sind den chemi-\ndige M aß beschränkt wird;                                       schen Elementen gleichgestellt;\n3. P flanzen:                                                    9b. Rückstände:\na) lebende P flanzen,                                            S toffe in oder auf P flanzen, P flanzenerzeugnissen,\neßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder\nb) P flanzenteile, einschließlich der Früchte und                anderweitig vorhandene S toffe, deren Vorhanden-\nS amen, die zum Anbau bestimmt sind;                        sein von der Anwendung der P flanzenschutzmittel\n4. P flanzenerzeugnisse:                                              herrührt, einschließlich ihrer M etabolite, Abbau- oder\nReaktionsprodukte;\na) Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht\noder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen       10. P flanzenstärkungsmittel:\noder Zerkleinern, be oder verarbeitet worden                S toffe, die\nsind, ausgenommen verarbeitetes Holz,\na) ausschließlich dazu bestimmt sind, die Wider-\nb) P flanzenteile, einschließlich der Früchte und                     standsfähigkeit von P flanzen gegen S chador-\nS amen, die nicht zum Anbau bestimmt sind;                       ganismen zu erhöhen,\n5. P flanzenarten:                                                    b) dazu bestimmt sind, P flanzen vor nichtpara-\nP flanzenarten und P flanzensorten sowie deren                        sitären B eeinträchtigungen zu schützen,\nZusammenfassungen und Unterteilungen;                            c) für die Anwendung an abgeschnittenen Zier-\n6. Naturhaushalt:                                                          pflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind;\nseine B estandteile B oden, Wasser, Luft, Tier- und        11. P flanzenschutzgeräte:\nP flanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen                 Geräte und Einrichtungen, die zum Ausbringen von\nihnen;                                                           P flanzenschutzmitteln bestimmt sind;","974                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n12. K ultursubstrate:                                                                         §3\nErden und andere S ubstrate in fester oder flüssiger                     Pflanzenschutzmaßnahmen\nForm, die P flanzen als Wurzelraum dienen;\n13. Inverkehrbringen:                                              (1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur\ndas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten      Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,\nund jedes Abgeben an andere;                             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\n13a. Anwendungsgebiet:                                          rates\nbestimmte P flanzen, P flanzenarten oder P flanzen-       1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des\nerzeugnisse zusammen mit denjenigen S chadorga-               Auftretens von S chadorganismen, den Anbau oder\nnismen, gegen die die P flanzen und P flanzenerzeug-          das Vorkommen bestimmter P flanzenarten, sonstige\nnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige              für das Auftreten oder B ekämpfen von S chadorga-\nZweck, zu dem das P flanzenschutzmittel angewandt\nnismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung\nwerden soll;\nbestimmter P flanzenschutzmittel, P flanzenschutz-\n14. M itgliedstaat:                                                  geräte oder Verfahren des P flanzenschutzes der\nM itgliedstaat der Europäischen Union;                        zuständigen B ehörde anzuzeigen;\n15. Freilandflächen:                                             2. Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflichten,\ndie nicht durch Gebäude oder Überdachungen                    B efallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder\nständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer             Räume auf das Auftreten von S chadorganismen zu\nB eschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch               überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu\nVerkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen,               lassen;\nS traßen-, Wege-, Hof- und B etriebsflächen sowie\n3. Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflichten,\nsonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte\nLandflächen.                                                  bestimmte S chadorganismen zu bekämpfen oder\nbekämpfen zu lassen, sowie bestimmte P flanzen-\nschutzmittel, P flanzenschutzgeräte oder Verfahren\nZweiter Abschnitt                              hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;\nP flanzenschutz                           4. (weggefallen)\n5. anzuordnen, daß die zuständigen B ehörden P flanzen\n§ 2a                                   und G rundstücke auf das Auftreten bestimmter\nDurchführung des Pflanzenschutzes                        S chadorganismen überwachen und bestimmte\nS chadorganismen bekämpfen;\n(1) P flanzenschutz darf nur nach guter fachlicher P raxis\ndurchgeführt werden. Die gute fachliche P raxis dient            6. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von B e-\ninsbesondere                                                         fallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen\n1. der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von                    des B odens, von K ultursubstraten oder von Ge-\nP flanzen und P flanzenerzeugnissen durch                        bäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte\nM ittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben\na) vorbeugende M aßnahmen,\noder zu verbieten;\nb) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung\nvon S chadorganismen,                                    7. die Verwendung bestimmter K ultursubstrate für die\nAnzucht oder den Anbau bestimmter P flanzen vorzu-\nc) Abwehr oder B ekämpfung von S chadorganismen\nschreiben oder zu verbieten;\nund\n2. der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung,             8. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder\ndas Lagern und den sonstigen Umgang mit P flanzen-               befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken\nschutzmitteln oder durch andere M aßnahmen des                   sowie Vorschriften über die S perre solcher Grund-\nP flanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit               stücke zu erlassen;\nvon M ensch und Tier und für den Naturhaushalt, ent-\n9. die Verwendung nicht geeigneten S aat- oder P flanz-\nstehen können.\nguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter\nZur guten fachlichen P raxis gehört, daß die Grundsätze              P flanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;\ndes integrierten P flanzenschutzes und der S chutz des\nGrundwassers berücksichtigt werden.                             10. den Anbau bestimmter P flanzenarten zu verbieten\noder zu beschränken;\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten erstellt unter B eteiligung der Länder       11. das Inverkehrbringen bestimmter P flanzen, die für die\nund unter B erücksichtigung des S tandes der wissen-                 Erzeugung von P flanzen oder sonst zum Anbau\nschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der                  bestimmt sind (Anbaumaterial),\nP flanzenschutzdienste und des P ersonenkreises, der\na) bei B efall oder Verdacht des B efalls mit bestimm-\nP flanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze\nten S chadorganismen zu verbieten oder zu\nfür die Durchführung der guten fachlichen P raxis im\nbeschränken,\nP flanzenschutz. Das B undesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten gibt diese Grundsätze im                  b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf B efall\nEinvernehmen mit den B undesministerien für Gesundheit                   mit bestimmten S chadorganismen oder auf Resi-\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im                     stenz gegen bestimmte S chadorganismen oder\nB undesanzeiger bekannt.                                                 von einer Genehmigung abhängig zu machen;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                  975\n12. anzuordnen, daß befallene, befallsverdächtige oder                                         §4\nbefallsgefährdete Grundstücke von bestimmten                                   Maßnahmen gegen Ein-\nP flanzen freizumachen oder freizuhalten sind;                     und Verschleppung von Schadorganismen\n13. das B efördern, das Inverkehrbringen und das Lagern            Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nbestimmter S chadorganismen und B efallsgegen-             und Forsten wird ermächtigt, soweit es\nstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer\nGenehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;               1. zum S chutz gegen die Gefahr\n14. das Züchten und das Halten bestimmter S chadorga-               a) der Einschleppung von S chadorganismen in die\nnismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu               M itgliedstaaten,\nbeschränken oder von einer Genehmigung oder                    b) der Verschleppung von S chadorganismen inner-\nAnzeige abhängig zu machen;                                        halb der Europäischen Gemeinschaft oder in ein\n15. anzuordnen, daß Grundstücke, Gebäude, Räume                         Drittland oder\noder B ehältnisse, die dem Lagern von P flanzen oder       2. zum S chutz bestimmter Gebiete vor S chadorganismen\nP flanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu ent-           und B efallsgegenständen\nwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte M ittel,\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nGeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu\ndes B undesrates das B efördern, das Inverkehrbringen,\nverbieten;\ndie Einfuhr und die Ausfuhr von S chadorganismen und\n16. Vorschriften zum S chutz von Tieren, P flanzen oder         B efallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken.\nM ikroorganismen                                           Es kann dabei insbesondere\na) vor ihrer Gefährdung durch P flanzenschutzmittel,       1. das B efördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und\nP flanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und             die Ausfuhr von S chadorganismen und B efallsgegen-\nEinrichtungen, die im P flanzenschutz benutzt              ständen abhängig machen\nwerden, oder\na) von einer Genehmigung oder Anzeige,\nb) im Hinblick auf ihren Nutzen für die B ekämpfung\nb) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer\nvon S chadorganismen\ndurchgeführten Entseuchung, Entwesung oder\nzu erlassen;                                                       anderen B ehandlung,\n17. Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Ver-             c) von der B egleitung durch bestimmte B escheinigun-\nwendung von Tieren, P flanzen oder M ikroorganismen                gen,\nzur B ekämpfung bestimmter S chadorganismen zu                 d) von einer bestimmten Verpackung oder K ennzeich-\nerlassen; dabei kann es das Inverkehrbringen und die               nung,\nVerwendung von Tieren, P flanzen oder M ikroorga-\nnismen von einer Genehmigung abhängig machen                   e) von einer Zulassung oder Registrierung des\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür                B etriebs, der die P flanzen erzeugt oder angebaut\nregeln.                                                            hat oder der die P flanzen, P flanzenerzeugnisse,\nK ultursubstrate oder andere B efallsgegenstände in\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15, 16                den Verkehr bringt, einführt oder lagert;\nund 17 bedürfen des Einvernehmens mit den B undesmini-\nsterien für Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und       2. Vorschriften erlassen über\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie           a) die Durchführung von Untersuchungen einschließ-\nsich auf die Anwendung bestimmter P flanzenschutzmittel                 lich der P robenahme,\noder anderer S toffe beziehen.\nb) die B eobachtung, Verwendung oder B ehandlung\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                         einschließlich der Vernichtung der B efallsgegen-\n1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen,                        stände,\nsoweit das B undesministerium für Ernährung, Land-              c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere\nwirtschaft und Forsten von seiner B efugnis keinen                  über durchgeführte U ntersuchungen, über das\nGebrauch macht,                                                     Auftreten von S chadorganismen, über deren\n2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in               B ekämpfung sowie über den Verbleib von B efalls-\n§ 1 genannten Zwecke erforderlich ist,                              gegenständen,\na) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter P flan-            d) Inhalt, Form und Ausstellung der B escheinigungen\nzenarten besonders geeignet sind, den Anbau                     nach Nummer 1 B uchstabe c,\nbestimmter P flanzenarten zu verbieten oder die             e) die S chließung von P ackungen und B ehältnissen\nVerwendung bestimmten S aat oder P flanzenguts                  sowie die Verschlußsicherung,\nsowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,\nf) die Aufbewahrung von B escheinigungen und\nb) vorzuschreiben, daß P flanzen oder P flanzenerzeug-              Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der\nnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert                  zuständigen B ehörde,\nwerden dürfen.\ng) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nS ie können durch Rechtsverordnung diese B efugnis                  Zulassung oder Registrierung der B etriebe nach\nauf andere B ehörden übertragen und dabei bestim-                   Nummer 1 B uchstabe e einschließlich des Ruhens\nmen, daß diese ihre B efugnis durch Rechtsverordnung                der Zulassung, von B eschränkungen für zugelasse-\nauf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende                 ne oder registrierte B etriebe bei der P flanzenerzeu-\nB ehörden weiter übertragen können.                                 gung, beim P flanzenanbau und beim B efördern,","976               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nInverkehrbringen oder Lagern von B efallsgegen-        1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der\nständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in          Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach § 18\ndem Verfahren erhobenen Daten,                             Abs. 1 S atz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4\nh) die Voraussetzungen und das Verfahren für die               bekanntgemachten oder in den nach § 18b Abs. 1\nZulassung von Einrichtungen, die P flanzen, P flan-        S atz 1 genehmigten Anwendungsgebieten und\nzenerzeugnisse oder K ultursubstrate auf den B efall   2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und\nmit S chadorganismen untersuchen, einschließlich           in der Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach\ndes Ruhens der Zulassung oder von B eschränkun-            § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Anwendungsbestim-\ngen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbei-         mungen.\ntung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen        S ie dürfen im Haus- und K leingartenbereich nur ange-\nDaten.                                                 wandt werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung im\n§5                               Haus- und K leingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet\nEilfälle                           sind.\n(1) B esteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüg-       (2) Für P flanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen\nlichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen           oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genehmigt\nGemeinschaft erforderlich, so kann das B undesministe-         worden ist, gilt Absatz 1 S atz 1 entsprechend.\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechts-            (3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 dürfen P flanzen-\nverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustim-        schutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1 oder 2\nmung des B undesrates und ohne Einvernehmen mit den            S atz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das\nanderen B undesministerien erlassen; sie treten späte-         Ende der Zulassung folgenden J ahres angewandt\nstens sechs M onate nach ihrem Inkrafttreten außer K raft.     werden. S ie dürfen nicht angewandt werden, soweit die\nIhre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des B un-           Anwendung durch Rechtsverordnung auf Grund dieses\ndesrates verlängert werden.                                    Gesetzes beschränkt ist oder die B iologische B undes-\n(2) Die zuständigen B ehörden können bei Gefahr im          anstalt nach Ende der Zulassung durch Allgemein-\nVerzuge M aßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 S atz 1 in          verfügung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für\nVerbindung mit S atz 2 Nr. 1 B uchstabe a bis d und Nr. 2      eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.\nB uchstabe a bis f anordnen, soweit ein sofortiges Ein-           (4) Absatz 1 S atz 1 gilt nicht für\ngreifen erforderlich ist.\n1. P flanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersu-\nchungs- und Versuchszwecken (Versuchszwecke) an-\nDritter Abschnitt                            gewandt werden,\nAnwendung von P flanzenschutzmitteln                  2. P flanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3\nAbs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 S atz 1 in\nVerbindung mit S atz 2 Nr. 2 B uchstabe b, jeweils in\n§6\nVerbindung mit § 5 Abs. 2, angeordnet worden ist,\nAllgemeines\n3. P flanzenschutzmittel, die für landwirtschaftliche forst-\n(1) B ei der Anwendung von P flanzenschutzmitteln ist           wirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke zur An-\nnach guter fachlicher P raxis zu verfahren. P flanzenschutz-       wendung im eigenen B etrieb hergestellt werden,\nmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwen-            soweit dazu nicht M ittel verwandt werden, die S toffe\nder damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall            oder Zubereitungen enthalten, die zu gewerblichen\nschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von M ensch             Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nund Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche             U nternehmungen in den Verkehr gebracht oder einge-\nschädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Natur-               führt worden sind, es sei denn, die S toffe und Zuberei-\nhaushalt, hat. Die zuständige B ehörde kann M aßnahmen             tungen\nanordnen, die zur Erfüllung der in den S ätzen 1 und 2\na) dürfen nach den Vorschriften der Europäischen\ngenannten Anforderungen erforderlich sind.\nGemeinschaft bei der Erzeugung von P rodukten\n(2) P flanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur            aus ökologischem Anbau angewandt werden und\nangewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forst-\nwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. S ie dürfen        b) sind in einer Liste der B iologischen B undesanstalt\njedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewäs-               aufgeführt,\nsern und K üstengewässern angewandt werden.                    4. M ittel, die zur B ekämpfung pflanzlicher M ikroorganis-\n(3) Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen von                  men angewandt werden\nAbsatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vor-               a) innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme\ndringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere                    in B etrieben und Anlagen, die einer gewerbe-, berg-\nWeise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffent-               bau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht\nliche Interessen, insbesondere des S chutzes von Tier-                 unterliegen; dies gilt nicht für die Anwendung in\nund P flanzenarten, nicht entgegenstehen.                              Räumen, die der Erzeugung von P flanzen oder dem\nInverkehrbringen von P flanzen oder P flanzener-\n§ 6a                                      zeugnissen dienen,\nBesondere Anwendungsvorschriften                       b) in Anlagen des sanitären B ereichs.\n(1) P flanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt      Die B iologische B undesanstalt nimmt S toffe und Zuberei-\nmit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen          tungen in die Liste nach S atz 1 Nr. 3 B uchstabe b auf,\nsind und nur                                                   wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sie bei sach-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998               977\ngerechter Anwendung oder als Folge einer solchen                ihrem Inkrafttreten außer K raft. Ihre Geltungsdauer kann\nAnwendung schädliche Auswirkungen, insbesondere auf             nur mit Zustimmung des B undesrates verlängert werden.\ndie Gesundheit von M ensch und Tier, das Grundwasser               (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-\nund den Naturhaushalt haben. Die B iologische B undes-          verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe b zu erlas-\nanstalt macht die Liste im B undesanzeiger bekannt.             sen, soweit das B undesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten von seiner B efugnis keinen\n§7                                Gebrauch macht.\nAnwendungsverbote\n§8\n(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum S chutz                    Weitergehende Länderregelungen\nder Gesundheit von M ensch oder Tier oder zum S chutz              B efugnisse der Länder,\nvor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erfor-\nderlich ist, im Einvernehmen mit den B undesministerien         1. Vorschriften zu erlassen, über\nfür Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung und für               a) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln in\nGesundheit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem                     S chutzgebieten nach wasserrechtlichen oder\nB undesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                 naturschutzrechtlichen B estimmungen,\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nb) die Einzelheiten der Anwendung von P flanzen-\nB undesrates\nschutzmitteln an oberirdischen G ewässern oder\n1. die Anwendung                                                        K üstengewässern oder\na) bestimmter P flanzenschutzmittel oder von P flan-            c) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln auf\nzenschutzmitteln mit bestimmten S toffen,                       F reilandflächen, die nicht landwirtschaftlich,\nforstwirtschaftlich   oder     erwerbsgärtnerisch\nb) von P flanzenschutzmitteln unter        Verwendung\ngenutzt werden, oder\nbestimmter Geräte oder Verfahren,\n2. a) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln unter\n2. den Anbau bestimmter P flanzenarten auf G rund-\nVerwendung bestimmter Geräte oder Verfahren\nstücken, deren B öden mit bestimmten P flanzen-\noder\nschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die\nVerwendung bestimmter dort gewonnener P flanzen                 b) den Anbau bestimmter P flanzenarten auf Grund-\noder P flanzenerzeugnisse,                                          stücken, deren B öden mit bestimmten P flanzen-\nschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die\n3. das Abgeben von P flanzenschutzmitteln, die unter eine               Verwendung bestimmter dort gewonnener P flanzen\nRegelung nach Nummer 1 B uchstabe a fallen, an den                  oder P flanzenerzeugnisse\nAnwender,\nzu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-\n4.   das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Verwen-             gung oder Anzeige abhängig zu machen,\ndung von S aatgut, P flanzgut oder K ultursubstraten,\ndie bestimmte P flanzenschutzmittel enthalten oder         bleiben unberührt.\ndenen bestimmte P flanzenschutzmittel anhaften,\n§9\nzu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-\ngung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann                                           Anzeige\nvorgesehen werden, daß die Genehmigung von der B iolo-             Wer P flanzenschutzmittel für andere – außer gelegent-\ngischen B undesanstalt zu erteilen und die Anzeige ihr          licher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerb-\ngegenüber zu erstatten ist.                                     lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaft-\n(2) S oweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1       licher Unternehmungen andere über die Anwendung von\ndie Anwendung von P flanzenschutzmitteln beschränkt             P flanzenschutzmitteln beraten will, hat dies der für den\nwird, können insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und             B etriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen\nVerfahren der Anwendung des P flanzenschutzmittels              B ehörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die\nvorgeschrieben oder verboten sowie die aufzuwendende            Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-\nM enge und nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit           ordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und\nvorgeschrieben werden.                                          das Anzeigeverfahren zu erlassen. S ie können durch\nRechtsverordnung diese B efugnis auf oberste Landes-\n(3) Ein mit der Zulassung eines P flanzenschutzmittels\nbehörden übertragen.\nfestgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechts-\nverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausgeschlossen\nwerden, es sei denn, daß zuvor die Zulassung unter                                          § 10\nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenom-                            Persönliche Anforderungen\nmen oder widerrufen worden ist. Wird die Rücknahme\n(1) Wer\noder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufge-\nhoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr          1. P flanzenschutzmittel in einem B etrieb\nanzuwenden.                                                         a) der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus\n(4) B ei Gefahr im Verzuge kann das B undesministerium               oder der Forstwirtschaft oder\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverord-             b) zum Zwecke des Vorratsschutzes\nnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des B undes-\nrates und ohne Einvernehmen mit anderen B undesmini-                anwendet,\nsterien erlassen; sie treten spätestens sechs M onate nach      2. eine nach § 9 anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt oder","978               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n3. P ersonen anleitet oder beaufsichtigt, die P flanzen-       sigkeit oder die erforderlichen fachlichen K enntnisse und\nschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhält-           Fertigkeiten nicht besitzt.\nnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,\n(3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmuß die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür      schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nerforderlichen K enntnisse und Fertigkeiten haben und          den B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für\ndadurch die Gewähr dafür bieten, daß durch die Anwen-          Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndung von P flanzenschutzmitteln keine vermeidbaren             sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nschädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von                B undesrates Näheres über Art und Umfang der Anwen-\nM ensch oder Tier oder keine sonstigen vermeidbaren            dung von P flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken und\nschädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Natur-          der erforderlichen fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten\nhaushalt, auftreten.                                           sowie das Verfahren für deren Nachweis zu regeln.\n(2) Die zuständige B ehörde kann die in Absatz 1\nbezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen,\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß derjeni-                                Vierter Abschnitt\nge, der diese Tätigkeiten ausübt, die dort genannten                       Verkehr mit P flanzenschutzmitteln\nVoraussetzungen nicht erfüllt.\n(3) Die erforderlichen fachlichen K enntnisse und Fertig-                                 § 11\nkeiten sind der zuständigen B ehörde auf Verlangen nach-\nZulassungsbedürftigkeit\nzuweisen. Die B undesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates                  (1) P flanzenschutzmittel dürfen in der Formulierung, in\nnähere Vorschriften über Art und Umfang der erforder-          der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in\nlichen fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten sowie über      den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie\ndas Verfahren für deren Nachweis zu erlassen. Die              von der B iologischen B undesanstalt zugelassen sind.\nLandesregierungen werden ermächtigt,                           Dies gilt nicht\n1. Rechtsverordnungen nach S atz 2 zu erlassen, soweit         1. für P flanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt\ndie B undesregierung von ihrer B efugnis keinen                sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen\nGebrauch macht,                                                oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung\n2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in          befinden,\n§ 1 genannten Zwecke erforderlich ist, den Anwen-          2. für M ittel, die zur B ekämpfung pflanzlicher M ikro-\ndungsbereich des Absatzes 1 auf P ersonen auszudeh-            organismen\nnen, die P flanzenschutzmittel auf Grundstücken\na) innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme\nanwenden, die im B esitz juristischer P ersonen des\nin B etrieben und Anlagen, die einer bergbau-, atom-\nöffentlichen Rechts stehen.\noder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen,\nDie Landesregierungen können diese B efugnis durch                     oder\nRechtsverordnung auf andere B ehörden übertragen.\nb) in Anlagen des sanitären B ereichs\n§ 10a                                  bestimmt sind.\nAnwendung zu Versuchszwecken                         (2) Die B iologische B undesanstalt kann das Inverkehr-\n(1) P flanzenschutzmittel dürfen zu Versuchszwecken         bringen oder die Einfuhr nicht zugelassener P flanzen-\nnur angewandt werden, wenn die Anwendung keine                 schutzmittel genehmigen\nschädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von                1. für Versuchszwecke,\nM ensch und Tier oder auf Grundwasser sowie keine\n2. bei Gefahr im Verzuge für die B ekämpfung bestimmter\nsonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf\nS chadorganismen oder\nden Naturhaushalt, erwarten läßt. S ie dürfen ferner nur\nangewandt werden, wenn der Anwender die dafür er-              3. zur Anwendung an P flanzen oder P flanzenerzeug-\nforderlichen fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten               nissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für\nnachgewiesen hat. Die erforderlichen K enntnisse und               diese im B estimmungsland abweichende Anforderun-\nFertigkeiten sind der zuständigen B ehörde durch Vorlage           gen gelten,\nder durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgese-              für eine bestimmte M enge und für einen bestimmten\nhenen B escheinigungen nachzuweisen. Im Einzelfall kann        Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2 und 3 jeweils\ndie zuständige B ehörde abweichend von S atz 2 auf             120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat sie die\nAntrag die Anwendung von P flanzenschutzmitteln zu             Anwendungsgebiete sowie die zum S chutz der Gesund-\nVersuchszwecken genehmigen, sofern dadurch keine               heit von M ensch und Tier und die zum S chutz vor sonsti-\nschädlichen Auswirkungen auf die in S atz 1 genannten          gen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den\nS chutzgüter zu erwarten sind. Die S ätze 2 und 3 gelten       Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmun-\nnicht für Versuche, die von der B iologischen B undes-         gen, einschließlich solcher über die zur Anwendung\nanstalt oder den nach § 34 zuständigen B ehörden durch-        berechtigten P ersonen, festzusetzen und die erforder-\ngeführt werden.                                                lichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit\n(2) Die zuständige B ehörde kann die Anwendung von          dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. S ie kann\nP flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder            erneut erteilt werden. Im Falle des S atzes 1 Nr. 3 wird die\nteilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme               Genehmigung im B enehmen mit dem B undesinstitut für\nrechtfertigen, daß derjenige, der P flanzenschutzmittel zu     gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-\nVersuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverläs-          dizin und dem Umweltbundesamt erteilt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                 979\n(3) S aatgut, P flanzgut und K ultursubstrate, die P flan-   nisse aus Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vor-\nzenschutzmittel enthalten oder denen P flanzenschutz-           antragsteller) vorliegen und, wenn\nmittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder        1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zuge-\neingeführt werden, wenn                                             stimmt hat oder\n1. die P flanzenschutzmittel in einem M itgliedstaat zuge-      2. die erstmalige Zulassung des P flanzenschutzmittels\nlassen sind, die Zulassung den Anforderungen des               des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte\nArtikels 4 Abs. 1 B uchstabe b bis e der Richtlinie            Verwertung bezieht, in einem M itgliedstaat länger als\n91/414/EWG des Rates vom 15. J uli 1991 über das               zehn J ahre zurückliegt.\nInverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG\nNr. L 230 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung ent-     Ist keiner der in dem P flanzenschutzmittel enthaltenen\nspricht und die Anwendung der P flanzenschutzmittel        Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-\nnicht durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 ver-          genommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach S atz 1\nboten ist oder                                             Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. J uli 1998 durch die\nB iologische B undesanstalt erteilten Zulassung.\n2. die B iologische B undesanstalt auf Antrag festgestellt\nhat, daß die P flanzenschutzmittel in ihrer Zusammen-         (2) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 beginnen die\nsetzung und Wirkung einem in der B undesrepublik           Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag zur P rü-\nDeutschland zugelassenen P flanzenschutzmittel ent-        fung eines Wirkstoffs beizufügen sind, mit dessen erstma-\nsprechen.                                                  liger Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.\nAbsatz 1 S atz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.                 (3) Unterlagen, die der B iologischen B undesanstalt\nnach § 15a Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs\n§ 12                              vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer Antrag-\nsteller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur nach schrift-\nZulassungsantrag                          licher Zustimmung desjenigen Vorantragstellers oder\n(1) Die Zulassung kann beantragen, wer P flanzen-            Zulassungsinhabers verwertet werden, der die Unterlagen\nschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder ein-         vorgelegt hat. S atz 1 gilt nicht, wenn die in Artikel 13\nführen will.                                                    Abs. 3 B uchstabe d der Richtlinie 91/414/EWG genannte\nEntscheidung der K ommission, bei der die Erkenntnisse\n(2) Wer in einem M itgliedstaat weder Wohnsitz noch          aus diesen Unterlagen erstmalig berücksichtigt werden\nNiederlassung hat, kann die Zulassung nur beantragen,           konnten, länger als fünf J ahre zurückliegt. Abweichend\nwenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum         von S atz 2 dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser         nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet\nist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.               werden, wenn diese Frist für denselben Wirkstoff zu einem\n(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur P rüfung der       späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach S atz 2\nZulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben,               endet.\nUnterlagen und P roben beizufügen. Das B undesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird                                          § 14\nermächtigt, im Einvernehmen mit den B undesministerien                        Verwertung von Erkenntnissen\nfür Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für                         aus Versuchen mit Wirbeltieren\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch                    (1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates                beigefügt werden müssen, und die Versuche mit Wirbel-\nInhalt und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der          tieren voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der\ndem Antrag beizufügenden Angaben, Unterlagen und                B iologischen B undesanstalt ausreichende Erkenntnisse\nP roben unter B eachtung der von der Europäischen               aus Unterlagen eines Vorantragstellers vorliegen. In die-\nGemeinschaft erlassenen B estimmungen über das Inver-           sen Fällen teilt die B iologische B undesanstalt diesem\nkehrbringen von P flanzenschutzmitteln zu regeln; es kann       und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vor-\ndabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre Durch-            antragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu ver-\nführung einschließlich der zu verwendenden Analyse-             werten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift\nverfahren vorschreiben.                                         des anderen. S atz 2 gilt nicht, wenn die erstmalige Zu-\n(4) S oweit es zur unverzüglichen Durchführung von           lassung des P flanzenschutzmittels des Vorantragstellers,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich          auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in\nist, kann das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-       einem M itgliedstaat länger als zehn J ahre zurückliegt. § 13\nschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 3             Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nS atz 2 ohne Zustimmung des B undesrates und ohne Ein-             (2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner\nvernehmen mit den anderen B undesministerien erlassen;          Unterlagen im Falle des Absatzes 1 S atz 1 innerhalb einer\nsie treten spätestens sechs M onate nach ihrem Inkraft-         Frist von drei M onaten nach Zugang der M itteilung nach\ntreten außer K raft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter          Absatz 1 S atz 2 widersprechen. Im Falle des Wider-\nden Voraussetzungen des Absatzes 3 S atz 2 verlängert           spruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum\nwerden.                                                         von fünf J ahren nach S tellung des Zulassungsantrags,\n§ 13                              längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn J ahren nach\nder erstmaligen Zulassung des P flanzenschutzmittels des\nVerwertung von Erkenntnissen                     Vorantragstellers in einem M itgliedstaat, auszusetzen. Ist\naus Unterlagen Dritter                      keiner der im P flanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe\n(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3       in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so\nbeigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit        beginnt die Zehnjahresfrist nach S atz 2 mit dem in § 13\nder B iologischen B undesanstalt ausreichende Erkennt-          Abs. 1 S atz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13","980                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nAbs. 2 mit der erstmaligen Aufnahme des Wirkstoffs in            § 15a Abs. 1 nachgefordert werden, so teilt die B iolo-\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der Antrag-            gische B undesanstalt jedem Zulassungsinhaber mit,\nsteller für die B eibringung eigener Unterlagen einen kürze-     welche Unterlagen für die weitere B eurteilung erforderlich\nren als den in S atz 2 oder 3 jeweils genannten Zeitraum         sind, sowie Name und Anschrift der übrigen beteiligten\nbenötigen, so ist das Zulassungsverfahren nur für diesen         Zulassungsinhaber. Die B iologische B undesanstalt gibt\nZeitraum auszusetzen. Vor Aussetzung des Zulassungs-             den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich\nverfahrens sind der Antragsteller und der Vorantragsteller       innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen,\nzu hören.                                                        wer die Unterlagen vorlegt. K ommt eine Einigung nicht\nzustande, so entscheidet die B iologische B undesanstalt\n(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des Ab-\nnach pflichtgemäßem Ermessen und unterrichtet hiervon\nsatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 S atz 1, auch\nunverzüglich alle B eteiligten. Diese sind, sofern sie nicht\nin Verbindung mit S atz 2, und Absatz 2 ergebenden\nden Widerruf der Zulassung ihres P flanzenschutzmittels\nZehnjahresfristen unter Verwertung seiner Unterlagen\nbeantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl\nzugelassen, so hat er gegen den Antragsteller Anspruch\nder beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden\nauf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom\nB ruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der\nAntragsteller durch die Verwertung ersparten Aufwen-\nUnterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.\ndungen. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das\nDie S ätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich\nInverkehrbringen des P flanzenschutzmittels untersagen,\ngleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufen-\nsolange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in\nden Zulassungsverfahren gefordert werden.\nangemessener Höhe S icherheit geleistet hat.\n§ 14a                                                            § 15\nVerwertung neuer Erkenntnisse                                               Zulassung\naus Versuchen mit Wirbeltieren\n(1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-\n(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraus-         schutzmittel zu, wenn\nsetzen und der B iologischen B undesanstalt nach § 15a\nAbs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs vorgelegt             1. der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 S atz 2 oder\nworden sind, dürfen zugunsten Dritter nur verwertet                  Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten Anforde-\nwerden, wenn die B iologische B undesanstalt diesen und              rungen entspricht,\ndem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die             2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in Anhang I\nUnterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser              der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,\nUnterlagen sie zugunsten des Dritten zu verwerten be-\nabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen.        3. die P rüfung des P flanzenschutzmittels ergibt, daß das\n§ 13 Abs. 3 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.                         P flanzenschutzmittel nach dem S tande der wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestim-\n(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die          mungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder\nUnterlagen vorgelegt hat, kann der Verwertung seiner                 als Folge einer solchen Anwendung\nUnterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei\nM onaten nach Zugang der M itteilung nach Absatz 1 S atz 1           a) hinreichend wirksam ist,\nwidersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Zulas-\nb) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu\nsungsverfahren für einen Zeitraum von fünf J ahren nach\nschützenden P flanzen und P flanzenerzeugnisse\nS tellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis\nhat,\nzum Ablauf des nach § 13 Abs. 3 S atz 3 vorgesehenen\nZeitraums, auszusetzen. § 14 Abs. 2 S atz 4 und 5 gilt               c) bei Wirbeltieren, zu deren B ekämpfung das P flan-\nentsprechend.                                                            zenschutzmittel vorgesehen ist, keine vermeid-\n(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des Ab-                   baren Leiden oder S chmerzen verursacht,\nsatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 S atz 2 und 3           d) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-\nergebenden Fristen unter Verwertung der Unterlagen des                   heit von M ensch und Tier und auf das Grundwasser\nVorantragstellers oder Zulassungsinhabers, der sie vor-                  hat und\ngelegt hat, zugelassen, so hat er gegen den Dritten, zu\ndessen Gunsten die Unterlagen verwertet worden sind,                 e) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen,\nAnspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert                   insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den\nder vom Dritten durch die Verwertung ersparten Aufwen-                   Hormonhaushalt von M ensch und Tier, hat,\ndungen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der         4. a) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den\ndie Unterlagen vorgelegt hat, kann dem Dritten das In-                   Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verun-\nverkehrbringen des P flanzenschutzmittels untersagen,                    reinigungen des P flanzenschutzmittels nach Art\nsolange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in               und M enge und\nangemessener Höhe S icherheit geleistet hat.\nb) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\n§ 14b                                       Anwendung des P flanzenschutzmittels entstehen-\nden, für die Gesundheit von M ensch und Tier und\nNachforderungen                                   für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände\nM üssen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzun-                  mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt wer-\ngen für bereits zugelassene P flanzenschutzmittel von                den können und\nmehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unter-\nlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, nach          5. das P flanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998              981\n(2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet im Rah-      durch Auflagen anordnen, daß während der Dauer der\nmen der Zulassung unter B eachtung der in Anhang I der          Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung\nRichtlinie 91/414/EWG festgesetzten B eschränkungen             des P flanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und\nüber                                                            ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer\n1. die Anwendungsgebiete des P flanzenschutzmittels,            bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr\ndie entsprechenden Unterlagen und P roben vorzulegen.\n2. die zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier\nund die zum S chutz vor sonstigen schädlichen Aus-\n§ 15a\nwirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erfor-\nderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich                                 Neue Erkenntnisse\nsolcher über\n(1) Die B iologische B undesanstalt kann vom Zulas-\na) die Aufwandmenge,                                        sungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vor-\nb) die Wartezeit,                                           liegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unter-\nlagen und P roben innerhalb bestimmter Fristen nach-\nc) den zum S chutz von Gewässern erforderlichen             fordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der\nAbstand bei der Anwendung und                           Zulassung erfordern.\nd) die zur Anwendung berechtigten P ersonen,                   (2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber haben\nund                                                         der B iologischen B undesanstalt\n3. die Eignung des P flanzenschutzmittels für die An-           1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit\nwendung im Haus- und K leingartenbereich, unter B e-            der Antragstellung mitgeteilten Angaben und vorgeleg-\nrücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der               ten Unterlagen und\nWirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendeform und\n2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen des P flanzen-\nder Verpackungsgröße.\nschutzmittels auf die Gesundheit von M ensch und Tier\n(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das         sowie auf den Naturhaushalt\nVorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit\nAbsatz 2,                                                       unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben,\nUnterlagen und P roben beizufügen, aus denen sich die\n1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4 B uch-      Änderungen oder die neuen Erkenntnisse ergeben.\nstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des\nAbsatzes 1 Nr. 3 B uchstabe e hinsichtlich der Ver-            (3) Die B iologische B undesanstalt kann den Zulas-\nmeidung gesundheitlicher S chäden durch B elastung          sungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach\ndes B odens, im Einvernehmen mit dem B undesinstitut        den Absätzen 1 und 2 der K ommission der Europäischen\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-       Gemeinschaft und den zuständigen B ehörden anderer\nmedizin,                                                    M itgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen\nund ihr die Vorlage anzuzeigen.\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e hinsichtlich der\nVermeidung von S chäden durch B elastung des Natur-\nhaushaltes sowie durch Abfälle des P flanzenschutz-                                    § 15b\nmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.                        Zulassung von in anderen Mitglied-\nÜber die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf                staaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln\nM onaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12\n(1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-\nAbs. 3 S atz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden\nschutzmittel, das in einem anderen M itgliedstaat ent-\nAngaben, Unterlagen und P roben zu entscheiden.\nsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie\n(4) Die B iologische B undesanstalt verbindet die Zulas-     91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15 zu, wenn\nsung unter B eachtung der in Anhang I der Richtlinie\n1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach Ab-\n91/414/EWG festgesetzten B eschränkungen mit den Auf-\nsatz 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen,\nlagen, die\n1. für die sachgerechte Anwendung sowie                         2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in Anhang I\nder Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind und\n2. zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier und\nzum S chutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen,         3. die für die Anwendung des P flanzenschutzmittels im\ninsbesondere auf den Naturhaushalt,                             Inland bedeutsamen Verhältnisse, insbesondere hin-\nsichtlich\nerforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht\ngetroffen werden. Ferner verbindet die B iologische                 a) des P flanzenschutzes sowie der sonstigen B elange\nB undesanstalt die Zulassung mit dem Vorbehalt der                      der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus,\nnachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von                    und der Forstwirtschaft,\nAuflagen.                                                           b) der Auswirkungen auf die Gesundheit von M ensch\n(5) Die B iologische B undesanstalt kann vom Antrag-                 und Tier und auf Grundwasser sowie\nsteller während der P rüfung die Vorlage weiterer Angaben,          c) der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den\nUnterlagen und P roben verlangen, soweit dies zum Nach-                 Naturhaushalt,\nweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.\ndenen des M itgliedstaates entsprechen, in dem das\n(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben         P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist, und deshalb\nkeine aufschiebende Wirkung.                                    widerleglich angenommen werden kann, daß das\n(7) Die B iologische B undesanstalt kann, soweit dies für    P flanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15\nden in § 1 Nr. 4 aufgeführten S chutzzweck erforderlich ist,    Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt.","982                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2           vorschreibt, läßt die B iologische B undesanstalt das\nentsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über die               P flanzenschutzmittel im Rahmen des durch die Entschei-\nAnwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen                    dung vorgesehenen Umfangs zu.\nsind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die Anwendungs-                (8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulassungen\ngebiete und Anwendungsbestimmungen festzusetzen,                nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.\ndie denjenigen B estimmungen entsprechen, die bei der\nZulassung des P flanzenschutzmittels in dem anderen\nM itgliedstaat vorgesehen worden sind.                                                       § 15c\n(3) Entsprechen die für die Anwendung des P flanzen-                          Zulassung vor Entscheidung\nschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland nicht                        der Europäischen Gemeinschaft\nvollständig denjenigen in dem M itgliedstaat, in dem das           (1) Die B iologische B undesanstalt kann ein P flanzen-\nP flanzenschutzmittel zugelassen worden ist, kann die           schutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und\nB iologische B undesanstalt, soweit es zum Ausgleich der        Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei J ahren\nUnterschiede der bedeutsamen Verhältnisse erforderlich          zulassen, wenn\nist, abweichend von Absatz 2 S atz 2 Anwendungsgebiete\n1. das P flanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, über\nausschließen oder einschränken oder andere Anwen-\ndessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG\ndungsbestimmungen festsetzen. Reichen die Einschrän-\nnoch nicht entschieden worden ist und\nkungen oder Festsetzungen nach S atz 1 zum Ausgleich\nder Unterschiede der für die Anwendung des P flanzen-           2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt,\nschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die           daß\nZulassung zu versagen.                                              a) das P flanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer\n(4) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das             und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer\nVorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit                solchen Anwendung\nden Absätzen 2 und 3,                                                   aa) nicht hinreichend wirksam ist,\n1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich der              bb) nicht vertretbare Auswirkungen auf P flanzen\nAuswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des Absat-                     und P flanzenerzeugnisse hat,\nzes 1 Nr. 3 B uchstabe c hinsichtlich der Vermeidung                cc) bei Wirbeltieren, zu deren B ekämpfung das\nder Auswirkungen auf die Gesundheit durch B elastung                     P flanzenschutzmittel vorgesehen ist, vermeid-\ndes B odens, im Einvernehmen mit dem B undesinstitut                     bare Leiden oder S chmerzen verursacht,\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-               dd) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit\nmedizin,                                                                 von M ensch und Tier und auf das Grundwasser\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich der                   hat und\nAuswirkungen durch B elastung des Naturhaushaltes                   ee) sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, ins-\nsowie durch Abfälle des P flanzenschutzmittels im Ein-                   besondere auf den Naturhaushalt, hat,\nvernehmen mit dem Umweltbundesamt.\nb) aa) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder\n(5) S oweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen                      den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe\nworden sind, hat die B iologische B undesanstalt die Zulas-                  und Verunreinigungen des P flanzenschutz-\nsung mit den Auflagen zu verbinden, die denjenigen                           mittels nach Art und M enge und\nB estimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des\nbb) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerech-\nP flanzenschutzmittels in dem anderen M itgliedstaat für\nter Anwendung des P flanzenschutzmittels ent-\ndie bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung\nstehenden, für die Gesundheit von M ensch und\nsowie zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier\nTier und für den Naturhaushalt bedeutsamen\nund zum S chutz vor sonstigen schädlichen Auswirkun-\nRückstände\ngen, insbesondere auf den Naturhaushalt, vorgesehen\nworden sind. Absatz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die               nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig be-\nB iologische B undesanstalt verbindet die Zulassung mit                 stimmt werden können und\ndem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung                 c) das P flanzenschutzmittel nicht hinreichend lager-\noder Ergänzung von Auflagen.                                            fähig ist.\n(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben und        § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 und 3\nUnterlagen nachzuweisen, daß das P flanzenschutzmittel          gelten für Zulassungen nach S atz 1 entsprechend.\nin einem M itgliedstaat zugelassen ist und die für die\nAnwendung des P flanzenschutzmittels im Inland bedeut-             (2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das\nsamen Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3 denen in diesem          Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbin-\nM itgliedstaat entsprechen. Das B undesministerium für          dung mit\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,          1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4 B uch-\nim Einvernehmen mit den B undesministerien für Arbeit               stabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im\nund S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-           Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e und Abs. 2\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung                 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher S chäden\nmit Zustimmung des B undesrates Art und Umfang der                  durch B elastung des B odens, im Einvernehmen mit\nAngaben und Unterlagen zu regeln.                                   dem B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\n(7) S oweit eine Entscheidung der Europäischen                   schutz und Veterinärmedizin,\nGemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie              2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2\n91/414/EWG die Zulassung eines P flanzenschutzmittels,              hinsichtlich der Vermeidung von S chäden durch B e-\ndas in einem anderen M itgliedstaat zugelassen ist,                 lastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                983\nP flanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem              2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in\nUmweltbundesamt.                                                wesentlicher B eziehung unrichtig oder unvollständig\n(3) Die B iologische B undesanstalt kann die Zulassung           waren,\nnach Absatz 1 nach M aßgabe einer Entscheidung der              erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfah-\nEuropäischen Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 1 S atz 5         rensgesetzes unberührt.\nder Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeit-              (5) Die B iologische B undesanstalt kann, auch in den\npunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die              Fällen der Absätze 2 und 4, an S telle der Rücknahme oder\nZulassung des P flanzenschutzmittels nach § 15 getroffen        des Widerrufs bis zur B eseitigung der Rücknahme- oder\nwird.                                                           Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen\n§ 16                               bestimmten Zeitraum anordnen.\nEnde der Zulassung                            (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-\nzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(1) Zulassungen nach den § § 15 und 15b enden zehn\nentsprechend.\nJ ahre nach Ablauf des J ahres, in dem sie erteilt worden\nsind; sie können erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann                                  § 16b\ndie B iologische B undesanstalt eine kürzere Zulassungs-\nRückgabe von Pflanzenschutzmitteln\ndauer festsetzen. Zulassungen nach § 15b Abs. 1 und 7\ndürfen abweichend von S atz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt             (1) Nach B eendigung der Zulassung eines P flanzen-\nerteilt werden, an dem die Zulassung in dem M itgliedstaat      schutzmittels ist dessen Rückgabe an\nendet, auf die sich der Antragsteller zur B egründung der       1. den Zulassungsinhaber,\nVoraussetzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen hat.\n2. den Einführer oder dessen Vertreter oder\n(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht\nentschieden worden, bevor eine nach den § § 15 und 15b          an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.\nerteilte Zulassung endet, so kann die B iologische B undes-        (2) Die zuständige B ehörde soll die Rückgabe anordnen,\nanstalt die Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt           wenn die B iologische B undesanstalt die Zulassung\nverlängern, an dem die Entscheidung über die erneute            zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der\nZulassung getroffen wird. Eine Verlängerung der Zulas-          Zulassung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für\nsung setzt voraus, daß                                          eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.\n1. die erneute Zulassung höchstens drei J ahre und späte-       Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertre-\nstens ein J ahr vor Ablauf der Zulassung beantragt          ter sind im Falle des S atzes 1 zur unverzüglichen Annahme\nworden ist,                                                 zurückgegebener P flanzenschutzmittel verpflichtet.\n2. der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetzten              (3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs nach\nAnforderungen entspricht und                                § 49 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrens-\n3. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt,        gesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rückgabe\ndaß das P flanzenschutzmittel die Voraussetzungen           an einen B etrieb, der P flanzenschutzmittel zu gewerb-\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllt.                 lichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet die\nzuständige B ehörde in einem solchen Fall die Rückgabe\n§ 16a                               an, so ist dieser B etrieb zur unverzüglichen Annahme\nzurückgegebener P flanzenschutzmittel verpflichtet.\nWiderruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung\n(4) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(1) Zulassungen können außer in den Fällen des § 49          schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nAbs. 2 S atz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider-         den B undesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und\nrufen werden, wenn                                              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\n1. der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\n2. vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzun-         nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu\ngen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist.         regeln und zu bestimmen, wer die K osten für die Rück-\ngabe oder die Rücknahme zu tragen hat.\n(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der\nVoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b                (5) Die B iologische B undesanstalt teilt den zuständigen\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich         B ehörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf\nweggefallen ist.                                                oder die Feststellung mit, daß die Voraussetzungen für\neine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.\n(3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu widerrufen,\nwenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den\n§ 17\nim P flanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder                                    Ermächtigung\ndie Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils             (1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\ngeltenden Fassung mit einer B eschränkung nach Artikel 5        schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nAbs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der          den B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und\nZulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein            S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-\nAnspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils.                schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung\n(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der                mit Zustimmung des B undesrates\nAntragsteller die Zulassung                                     1. unter B eachtung der von der Europäischen Gemein-\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder B estechung             schaft erlassenen B estimmungen über das Inverkehr-\noder                                                            bringen von P flanzenschutzmitteln die näheren Einzel-","984                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nheiten über die Voraussetzungen einer Zulassung nach           (2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c      Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 S atz 1 anzuwenden.\nAbs. 1 Nr. 2,                                                  (3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das\n2. das Verfahren der Zulassung von P flanzenschutzmit-          Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 4\nteln sowie,                                                 in Verbindung mit\n3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke          1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2\nerforderlich ist, die Voraussetzungen und das Ver-              hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15 Abs. 1\nfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die               Nr. 3 B uchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Ver-\nWirksamkeit von P flanzenschutzmitteln zur Erstellung           meidung gesundheitlicher S chäden durch B elastung\nder Angaben und Unterlagen für die Zulassung von                des B odens, im Einvernehmen mit dem B undesinstitut\nP flanzenschutzmitteln untersuchen,                             für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nzu regeln.                                                          medizin,\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-          2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Er-               hinsichtlich der Vermeidung von S chäden durch B e-\nfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im            lastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des\nEinvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen                P flanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-                 Umweltbundesamt.\nrates vorzuschreiben, daß P flanzenschutzmittel in oder            (4) Die Genehmigung gilt nur\naus S taaten, die nicht M itgliedstaaten sind, nur über\nbestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden         1. für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulassung\ndürfen.                                                             nicht ruht und\n2. für die Anwendung in B etrieben der Landwirtschaft,\n(3) Die B iologische B undesanstalt macht im B undes-\neinschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirt-\nanzeiger bekannt:\nschaft.\n1. die Zulassung von P flanzenschutzmitteln und zugleich\n§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.\nden Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet,\n2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der                                            § 18a\nZulassung und\nGenehmigungsverfahren\n3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 S atz 2.\n(1) Die Genehmigung können, außer dem Zulassungs-\n§ 18                               inhaber, beantragen:\nGenehmigung                             1. derjenige, der P flanzenschutzmittel zu gewerblichen\nZwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\n(1) Die B iologische B undesanstalt genehmigt auf Antrag         Unternehmungen in einem B etrieb der Landwirtschaft,\ndie Anwendung eines zugelassenen P flanzenschutz-                   einschließlich des Gartenbaus, oder der Forstwirt-\nmittels in einem anderen als den mit der Zulassung fest-            schaft anwendet,\ngesetzten Anwendungsgebieten, wenn\n2. juristische P ersonen, deren M itglieder P ersonen nach\n1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht,\nNummer 1 sind, oder\n2. die zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzun-\n3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in\ngen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben und\nden B ereichen Landwirtschaft, einschließlich des\nUnterlagen vorgelegt worden sind,\nGartenbaus, oder Forstwirtschaft tätig sind.\n3. K enntnisse vorliegen, daß das P flanzenschutzmittel in\n(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, so\nden beantragten Anwendungsgebieten wirkt und keine\nist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulas-\nnicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützen-\nsungsinhaber zu hören. Wendet dieser gegen die Erteilung\nden P flanzen und P flanzenerzeugnisse hat,\nder Genehmigung ein, daß das P flanzenschutzmittel in\n4. die P rüfung ergibt, daß bei bestimmungsgemäßer              dem beantragten Anwendungsgebiet nur unzureichend\nund sachgerechter Anwendung oder als Folge einer            wirkt oder unvertretbare S chäden an den zu schützenden\nsolchen Anwendung die Anforderungen nach § 15               P flanzen oder P flanzenerzeugnissen verursacht, darf die\nAbs. 1 Nr. 3 B uchstabe c bis e erfüllt werden und          B iologische B undesanstalt die Genehmigung nur erteilen,\n5. die Anwendung vorgesehen ist                                 soweit die Einwände des Zulassungsinhabers nachweis-\nlich unbegründet sind.\na) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang an-\ngebaut werden oder deren Anbau von geringfügiger           (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nB edeutung ist,                                         schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nden B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und\nb) an P flanzenerzeugnissen, deren Gewinnung von\nS ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-\ngeringfügiger B edeutung ist,\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung\nc) gegen S chadorganismen, die nur gelegentlich oder        mit Zustimmung des B undesrates das Genehmigungsver-\nin bestimmten Gebieten erhebliche S chäden ver-         fahren, insbesondere Art und Umfang der Angaben und\nursachen, oder                                          Unterlagen nach § 18 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, näher zu bestim-\nd) in anderen Fällen in lediglich geringfügiger M enge.     men.\nUnterlagen nach S atz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich,             (4) Die B iologische B undesanstalt macht die Genehmi-\nsoweit der B iologischen B undesanstalt ausreichende            gung und deren Inhalt sowie die Rücknahme oder den\nErkenntnisse für die P rüfung nach S atz 1 Nr. 4 vorliegen.     Widerruf der Genehmigung im B undesanzeiger bekannt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998               985\n§ 18b                              2. die Angabe der Wirkstoffe nach Art und M enge,\nGenehmigung im Einzelfall                      3. die physikalisch-chemischen Angaben zum P flanzen-\nschutzmittel und zum Wirkstoff,\n(1) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag im Einzelfall\ndie Anwendung eines zugelassenen P flanzenschutz-               4. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Unter-\nmittels in einem anderen als den mit der Zulassung fest-            suchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den\ngesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn                       Auswirkungen auf die Gesundheit von M ensch und\nTier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere\n1. die Anwendung vorgesehen ist\nauf den Naturhaushalt,\na) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang ange-\n5. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie S ofortmaß-\nbaut werden, oder\nnahmen bei Unfällen,\nb) gegen S chadorganismen, die nur in bestimmten            6. Analyseverfahren zur B estimmung der Wirkstoffe,\nGebieten erhebliche S chäden verursachen,                   Hilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände nach\nund                                                             § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b,\n2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit            7. Angaben über Verfahren zur sachgerechten B esei-\nder Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ent-               tigung oder Neutralisierung des P flanzenschutzmittels,\nspricht.                                                        dessen B ehältnis oder Verpackung sowie des Wirk-\n§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.                         stoffs.\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der               (3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der\nAnwendung des P flanzenschutzmittels an P flanzen und           B iologischen B undesanstalt unverzüglich die von ihnen\nP flanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewon-            veranlaßte Veröffentlichung derjenigen Angaben und\nnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn                Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 S atz 1\nals geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht haben.\n1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\nAnwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des\nP flanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln                                         § 19\npflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der                                     Meldepflicht\nRückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. S ep-                 (1) J ährlich bis zum 31. M ärz haben der B iologischen\ntember 1994 (B GB l. I S . 2299) in der jeweils geltenden   B undesanstalt für das vorangegangene K alenderjahr zu\nFassung festgesetzt worden ist, und                         melden\n2. die aus diesen P flanzen oder P flanzenerzeugnissen          1. der Hersteller von P flanzenschutzmitteln,\ngewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem\nUmfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrs-           2. derjenige, der ein P flanzenschutzmittel erstmals in den\nmenge beitragen.                                                Verkehr gebracht hat, und\n(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der B iologischen      3. bei der Einfuhr von P flanzenschutzmitteln derjenige,\nB undesanstalt Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben.             der die Ware in den freien Verkehr überführt oder über-\nführen läßt,\n(4) Die Genehmigung ist mit\nArt und M enge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz\n1. den erforderlichen Auflagen zum S chutz der Gesund-          oder S itz im Inland abgegebenen oder ausgeführten\nheit von M ensch und Tier und zum S chutz vor sonsti-       P flanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen\ngen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den          Wirkstoffe. Die M eldung hat für jedes P flanzenschutz-\nNaturhaushalt, sowie                                        mittel getrennt und unter Angabe der B ezeichnung zu\n2. dem Vorbehalt des Widerrufs                                  erfolgen. Die S ätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\nsoweit P flanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmi-\nzu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18            gung nach § 11 Abs. 2 abgegeben werden.\nAbs. 4 S atz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\n§ 18c\nden B undesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit\nGeheimhaltung                            und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n(1) Angaben, die ein B etriebs- oder Geschäftsgeheimnis      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ndarstellen oder enthalten, dürfen von der B iologischen         B undesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der\nB undesanstalt nicht offenbart werden, soweit der Antrag-       M eldungen zu regeln.\nsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als                 (3) Die B iologische B undesanstalt unterrichtet die\ngeheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. S atz 1          zuständigen B ehörden der Länder über die Ergebnisse\ngilt nicht, wenn die B iologische B undesanstalt unter          der M eldungen.\nB erücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der\nB eteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an                                     § 20\nder Offenbarung feststellt. Die § § 13 bis 14b bleiben                                 Kennzeichnung\nunberührt.\n(1) Die Vorschriften der § § 13 bis 15 des C hemikalien-\n(2) Nicht unter das B etriebs- und Geschäftsgeheimnis        gesetzes über die K ennzeichnung sind\nnach Absatz 1 fallen:\n1. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln,\n1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels sowie                die keine S toffe oder Zubereitungen im S inne des § 3\nName und Anschrift des Zulassungsinhabers,                      Nr. 1 oder 4 des C hemikaliengesetzes sind,","986                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n2. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln          1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\ndurch Vertriebsunternehmer sowie                                erforderlich ist,\n3. auf die Einfuhr von P flanzenschutzmitteln                       a) den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu\nbestimmen,\nentsprechend anzuwenden.\nb) vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den Angaben\n(2) P flanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr                  nach den Absätzen 1 bis 3 auf B ehältnissen und\ngebracht oder eingeführt werden, wenn zusätzlich zu der                 abgabefertigen P ackungen bestimmte weitere\nK ennzeichnung nach den § § 13 und 14 des C hemikalien-                 Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzu-\ngesetzes auf den B ehältnissen und abgabefertigen                       legen,\nP ackungen in deutscher S prache und in deutlich sicht-\nbarer, leicht lesbarer S chrift unverwischbar angegeben             c) Art und Form der K ennzeichnung näher zu regeln,\nsind:                                                               d) die Verwendung bestimmter Behältnisse, P ackungen\n1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels,                         oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie\ndie S chließung der B ehältnisse oder P ackungen\n2. die Zulassungsnummer,                                                einschließlich der Verschlußsicherung zu regeln,\n3. der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers                e) für das Inverkehrbringen von K ultursubstraten, die\nund desjenigen, der das P flanzenschutzmittel zur                   P flanzenschutzmittel enthalten oder denen P flan-\nAbgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,                   zenschutzmittel anhaften, eine bestimmte K enn-\nsoweit dieser nicht der Zulassungsinhaber ist,                      zeichnung vorzuschreiben;\n4. die Wirkstoffe nach Art und M enge,                          2. soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht\n5. das Verfallsdatum bei P flanzenschutzmitteln mit läng-           beeinträchtigt werden vorzusehen, daß Angaben nach\nstens zweijähriger Haltbarkeit,                                 den Absätzen 1 bis 3 sowie Angaben, die auf Grund\neiner Rechtsverordnung nach Nummer 1 B uchstabe a,\n6. die Gebrauchsanleitung                                           b und e anzubringen sind, auf einer das B ehältnis oder\na) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch           die P ackung begleitenden P ackungsbeilage enthalten\nin Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1            sein können; in diesen Fällen ist auf den B ehältnissen\nS atz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetz-           und abgabefertigen P ackungen auf die P ackungs-\nten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestim-                beilage hinzuweisen.\nmungen,\nb) entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4                                             § 21\nS atz 1, § 15b Abs. 5 S atz 1 und 2, auch in Ver-                             Verbotene Angaben\nbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 S atz 2 in\nB eim Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln zu\nVerbindung mit § 15 Abs. 4 S atz 1,\ngewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-\nc) mit der Angabe „Anwendung im Haus- und K lein-           schaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung für\ngartenbereich zulässig“ soweit die B iologische         P flanzenschutzmittel dürfen keine Angaben verwendet\nB undesanstalt die Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3,      werden, die darauf hindeuten, daß diese M ittel in größerer\nauch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 S atz 1 und         M enge, in höherer K onzentration, zu anderer Zeit oder\n§ 15c Abs. 1 S atz 2, mit der Zulassung festgestellt    unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden\nhat,                                                    können, als sich aus der Gebrauchsanleitung oder einer\n7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlas-      im B undesanzeiger nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten\nsene Verbote oder B eschränkungen.                          Genehmigung ergibt. Dies gilt nicht für P flanzenschutz-\nmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind.\n(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der B io-\nlogischen B undesanstalt festgesetzten Anwendungs-                                           § 21a\ngebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Über-\nschrift: „Von der B iologischen B undesanstalt für Land-                                Anzeigepflicht\nund Forstwirtschaft festgesetzte Anwendungsgebiete und             Wer P flanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken\n-bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen                oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-\nAngaben und Aufschriften aufzunehmen.                           mungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen\nZwecken einführen will, hat dies der für den B etriebssitz\n(3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der       und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den\nEinfuhr eines P flanzenschutzmittels durch den Hersteller       B etriebssitz oder die Niederlassung zuständigen B ehörde\noder Vertriebsunternehmer.                                      vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregie-\n(4) Absatz 2 gilt nicht für P flanzenschutzmittel, die für   rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\ndie Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in     näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeige-\neinem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Über-      verfahren zu erlassen. S ie können diese B efugnis durch\nwachung befinden.                                               Rechtsverordnung auf andere B ehörden übertragen.\n(5) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-                                        § 22\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nden B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für\nAbgabe\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                (1) P flanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            oder durch andere Formen der S elbstbedienung in den\nB undesrates                                                    Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998               987\nAbgabe gefährlicher S toffe oder Zubereitungen, die auf         sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungs-\nGrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a und c des              bereichs dieses Gesetzes bestimmten P flanzenschutz-\nC hemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die       mitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu\nAbgabe von P flanzenschutzmitteln entsprechend.                 machen. S atz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für K ultursub-\nstrate, für die die K ennzeichnung in einer Rechtsverord-\n(2) B ei der Abgabe im Einzel- und Versandhandel haben\nnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 B uchstabe e vorgeschrieben\nder Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn P flanzen-\nworden ist.\nschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung\ndes P flanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote              (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nund B eschränkungen zu unterrichten.                            schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit dies\n(3) Das Feilhalten und die Abgabe von P flanzenschutz-       1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nmitteln im Einzel- oder Versandhandel ist von der zustän-           Gemeinschaft oder\ndigen B ehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn\n2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbe-\nbehebender Gefahren für die Gesundheit von M ensch\ntreibende oder derjenige, der für ihn P flanzenschutzmittel\noder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für\nabgibt, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für\nden Naturhaushalt,\neine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die\nAnwendung der P flanzenschutzmittel und die damit ver-          erforderlich ist, im Einvernehmen mit den B undesministe-\nbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen K enntnisse         rien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung, für\nhat.                                                            Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\n(4) Die erforderlichen fachlichen K enntnisse sind der\nlung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un-\nzuständigen B ehörde auf Verlangen nachzuweisen. § 10\ndesrates die Ausfuhr bestimmter P flanzenschutzmittel\nAbs. 3 S atz 2 bis 4 gilt entsprechend.\noder von P flanzenschutzmitteln mit bestimmten S toffen in\nS taaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu\n§ 23                              verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.\nAusfuhr\n(1) S oweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvor-                                       § 23a\nschriften getroffen worden sind dürfen P flanzenschutzmit-                          Getrennte Lagerung\ntel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger\nwirtschaftlicher Unternehmen in andere als M itglied-              Lebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr\nstaaten nur ausgeführt werden, wenn                             bestimmt sind und die mit P flanzenschutzmitteln behan-\ndelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr\n1. auf den B ehältnissen und abgabefertigen P ackungen          nach § 11 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind\nin deutlich sichtbarer, leicht lesbarer S chrift unver-     von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten\nwischbar die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels,       Lebensmitteln und Futtermitteln getrennt zu halten und\ndie Wirkstoffe nach Art und M enge und das Verfalls-        entsprechend kenntlich zu machen.\ndatum bei P flanzenschutzmitteln mit längstens zwei-\njähriger Haltbarkeit angegeben sind und\n2. den B ehältnissen und abgabefertigen P ackungen eine                               Fünfter Abschnitt\nGebrauchsanleitung mit Angaben über                                            P flanzenschutzgeräte\na) die bestimmungsgemäße            und   sachgerechte\nAnwendung,                                                                           § 24\nb) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Ge-                              Inverkehrbringen; Einfuhr\nsundheit von M ensch und Tier sowie auf den Natur-\nhaushalt,                                                  P flanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr ge-\nbracht oder eingeführt werden, wenn sie so beschaffen\nc) Vorsichtsmaßnahmen sowie S ofortmaßnahmen bei            sind, daß ihre bestimmungsgemäße und sachgerechte\nUnfällen,                                               Verwendung beim Ausbringen von P flanzenschutzmitteln\nd) die sachgerechte B eseitigung oder Neutralisierung       keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von\nM ensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine\nbeigefügt ist.                                              sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf\nIm übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Verein-          den Naturhaushalt, hat, die nach dem S tande der Technik\nbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das In-          vermeidbar sind.\nverkehrbringen und die Anwendung von P flanzenschutz-\nund S chädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und                                        § 25\nLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu                                    Erklärung\nberücksichtigen.\n(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der\n(2) Für die Ausfuhr bestimmte P flanzenschutzmittel, die     erstmaligen Einfuhr von P flanzenschutzgeräten außer\n1. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelas-         K leingeräten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer,\nsen sind,                                                   wenn er das P flanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr\nbringen will, oder derjenige, der das P flanzenschutzgerät\n2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3\nerstmalig zu gewerblichen Zwecken einführt, der B iolo-\ngekennzeichnet sind oder\ngischen B undesanstalt zu erklären, daß der Gerätetyp den\n3. mit Angaben nach § 21 versehen sind,                         Anforderungen nach § 24 entspricht.","988                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(2) Die Erklärung muß enthalten:                              1. der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertriebs-\n1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, Ver-                 unternehmers oder Einführers,\ntriebsunternehmers oder Einführers,                          2. die B ezeichnung des Gerätetyps und der Verwen-\n2. die B ezeichnung des Gerätetyps und den Verwen-                   dungsbereich.\ndungsbereich.\n§ 30\n(3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:\nErmächtigungen\n1. die Gebrauchsanleitung,\n(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. die B eschreibung des Gerätetyps und                          schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n3. die sonstigen für die B eurteilung erforderlichen Unter-      nung mit Zustimmung des B undesrates,\nlagen.\n1. soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten\n(4) B ei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbringen            Zwecks erforderlich ist,\nder P flanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die Unter-\na) die Anforderungen an P flanzenschutzgeräte nach\nlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt werden.\n§ 24 näher festzusetzen,\n(5) Die B iologische B undesanstalt kann auf die Er-\nklärung verzichten, wenn die P flanzenschutzgeräte für               b) Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflich-\nForschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstel-                     ten, im Gebrauch befindliche P flanzenschutzgeräte\nlungszwecke bestimmt sind.                                               prüfen zu lassen,\nc) die Verwendung von P flanzenschutzgeräten zu ver-\n§ 26                                        bieten, die den in einer Rechtsverordnung nach\nB uchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht\nPflanzenschutzgeräteliste\nentsprechen oder nicht nach B uchstabe b geprüft\n(1) Die B iologische B undesanstalt führt eine Liste der              sind,\nGerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben\n2. den B egriff der K leingeräte nach § 25 Abs. 1 abzugren-\nworden ist (P flanzenschutzgeräteliste).\nzen,\n(2) Die B iologische B undesanstalt macht die Eintragung\nin die P flanzenschutzgeräteliste und die Löschung der           3. das Verfahren der P rüfung von P flanzenschutzgeräten,\nEintragung im B undesanzeiger bekannt.                               insbesondere Art und Umfang der Unterlagen nach\n§ 25 Abs. 3, zu regeln.\n§ 27                                   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4\nPrüfung\ngenannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte\n(1) Die B iologische B undesanstalt kann P flanzenschutz-     und B esitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche\ngeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach           P flanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren\n§ 24 entsprechen. S ie hat mit Vorrang die P flanzenschutz-      hierfür zu regeln, soweit das B undesministerium für\ngeräte zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr             Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner B efug-\nbeigefügten Unterlagen zu B edenken Anlaß geben, ob              nis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch\ndie P flanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24            bestimmen, daß die P rüfung durch amtlich anerkannte\nentsprechen.                                                     K ontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anfor-\n(2) Die B iologische B undesanstalt kann im Einzelfall        derung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung\nanordnen, daß der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder          und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landes-\nEinführer ihr ein P flanzenschutzgerät zur P rüfung über-        regierungen können durch Rechtsverordnung diese\nsendet.                                                          B efugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und\ndabei bestimmen, daß diese ihre B efugnis durch Rechts-\n§ 28                                verordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unter-\nErgebnis der Prüfung                        stehende B ehörden weiter übertragen können.\nErgibt die P rüfung, daß ein P flanzenschutzgerät nicht\nden Anforderungen entspricht, so löscht die B iologische\nS echster Abschnitt\nB undesanstalt die Eintragung in der P flanzenschutz-\ngeräteliste. B ei leichteren M ängeln kann die B iologische                       P flanzenstärkungsmittel;\nB undesanstalt zunächst von der Löschung absehen und                              Zusatzstoffe; Wirkstoffe\ndem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine\nangemessene Frist zur B eseitigung der M ängel setzen.\n§ 31\nB is zum Ablauf der Frist dürfen P flanzenschutzgeräte\ndieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen                      Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln\nM ängeln weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(1) P flanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie\n§ 29\n1. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwen-\nGebrauchsanleitung                             dung oder als Folge einer solchen Anwendung keine\nB ei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines P flan-          schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die\nzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher             Gesundheit von M ensch und Tier, das Grundwasser\nS prache mitzuliefern. Auf ihr sind zusätzlich anzugeben:            und den Naturhaushalt, haben,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                   989\n2. in eine Liste der B iologischen B undesanstalt über              (5) Der Antragsteller hat der B iologischen B undesanstalt\nP flanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind             Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen\nund                                                          nach Absatz 1 S atz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzu-\n3. auf den B ehältnissen und äußeren Umhüllungen oder            zeigen.\nP ackungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1                                       § 31b\nS atz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe „P flanzenstärkungs-                                    Prüfung\nmittel“ und der Listennummer versehen sind.\n(1) Die B iologische B undesanstalt kann P flanzen-\n(2) Für die Abgabe von P flanzenstärkungsmitteln gilt         stärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, darauf-\n§ 22 Abs. 1 entsprechend.                                        hin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1\nNr. 1 entsprechen. S ie hat mit Vorrang die P flanzen-\n§ 31a                               stärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm\nAufnahme in die Liste                       beigefügten Angaben oder die Unterlagen und P roben\nnach § 31a Abs. 2 zu B edenken Anlaß geben, ob das\n(1) P flanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach         P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller,              Abs. 1 Nr. 1 entspricht.\nVertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme bean-\ntragt. Der Antrag muß enthalten:                                    (2) Ergibt eine nachträgliche P rüfung, daß ein in die Liste\naufgenommenes P flanzenstärkungsmittel den Anforde-\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,               rungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht\n2. die B ezeichnung des P flanzenstärkungsmittels,               die B iologische B undesanstalt das P flanzenstärkungsmit-\n3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und                 tel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des P flan-\nM enge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen             zenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm\nB ezeichnungen,                                              beauftragten Dritten zulässig.\n4. Angaben über die Wirkungsweise,                                  (3) Die B iologische B undesanstalt macht die Aufnahme\nin die Liste über P flanzenstärkungsmittel und das S trei-\n5. die Gebrauchsanleitung und                                    chen aus der Liste im B undesanzeiger bekannt.\n6. die für die B ehältnisse und äußeren Umhüllungen oder\nfür die P ackungsbeilagen vorgesehene K ennzeich-                                         § 31c\nnung.                                                                                 Zusatzstoffe\nM it dem Antrag ist ferner zu erklären, daß das P flanzen-          (1) S toffe, die dazu bestimmt sind, P flanzenschutz-\nstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1         mitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder\nentspricht. Das B undesministerium für Ernährung, Land-          Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen          Wasser und Düngemittel im S inne des Düngemittel-\nmit den B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und        gesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an\nS ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-            den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung              gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31\nmit Zustimmung des B undesrates das Verfahren der Auf-           Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste der B iologischen\nnahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel, insbe-         B undesanstalt über Zusatzstoffe aufgenommen worden\nsondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.                  sind.\n(2) Die B iologische B undesanstalt kann, sofern die ihr         (2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über P flan-\nvorgelegten Angaben und Unterlagen zu B edenken Anlaß            zenstärkungsmittel entsprechend. Das B undesministe-\ngeben, ob das P flanzenstärkungsmittel den Anforderun-           rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird\ngen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller         ermächtigt im Einvernehmen mit den B undesministerien\ndie Vorlage der für eine P rüfung des P flanzenstärkungs-        für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung, für Gesund-\nmittels erforderlichen Unterlagen und P roben verlangen.         heit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet innerhalb     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nvon vier M onaten nach Eingang des Antrags über die Auf-         rates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über\nnahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel. S ie trifft    Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags,\nihre Entscheidung hinsichtlich möglicher schädlicher Aus-        zu regeln.\nwirkungen auf die Gesundheit von M ensch und Tier im                                          § 31d\nB enehmen mit dem B undesinstitut für gesundheitlichen\nVerkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie hinsicht-\nlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Natur-              (1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von P flanzenschutz-\nhaushalt im B enehmen mit dem Umweltbundesamt.                   mitteln oder zur Verwendung als P flanzenschutzmittel\nVerlangt die B iologische B undesanstalt Unterlagen oder         bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder\nP roben nach Absatz 2, bevor das P flanzenstärkungsmittel        eingeführt werden, wenn\nin die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie             1. die Wirkstoffe nach den § § 13 bis 15 des C hemikalien-\ninnerhalb von vier M onaten nach Eingang der Unterlagen              gesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeichnet\noder P roben.                                                        sind und\n(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder P roben, daß ein      2. den M itgliedstaaten und der K ommission der Europäi-\nP flanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31                 schen Gemeinschaft die nach Anhang II der Richtlinie\nAbs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt die B iologische             91/414/EWG erforderlichen Angaben und Unterlagen\nB undesanstalt die Aufnahme des P flanzenstärkungs-                  unter B eifügung einer Erklärung vorgelegt worden\nmittels in die Liste ab.                                             sind, daß der Wirkstoff zur Verwendung in P flanzen-","990               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nschutzmitteln oder zur Anwendung als P flanzen-                                  Achter Abschnitt\nschutzmittel bestimmt ist; dies gilt nicht für Wirkstoffe,\ndie zu Versuchszwecken in den Verkehr gebracht oder\nB ehörden; Überwachung\neingeführt werden.\n§ 33\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfül-                        Biologische Bundesanstalt\nlung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Ein-        (1) Die B iologische B undesanstalt ist eine selbständige\nvernehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für       B undesoberbehörde im Geschäftsbereich des B undes-\nArbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,      ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-\n(2) Die B iologische B undesanstalt hat, zusätzlich zu\nnung mit Zustimmung des B undesrates das Verfahren der\nden Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechts-\nVorlage, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen, zu\nverordnungen nach den § § 7, 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3,\nregeln.\n§ 19 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 S atz 4, § 31c Abs. 2\nS atz 2, § 31d Abs. 2 und § 38 b S atz 2 oder durch andere\nS iebter Abschnitt                        Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgen-\nEntschädigung; Forderungsübergang                    de Aufgaben:\n1. die Unterrichtung und B eratung der B undesregierung\n§ 32                                   auf dem Gebiet des P flanzenschutzes,\nEntschädigung                            2. Forschung im Rahmen des Zwecks dieses G esetzes,\neinschließlich bibliothekarischer und dokumentari-\n(1) S oweit auf Grund dieses Gesetzes P flanzen oder\nscher Erfassung, Auswertung und B ereitstellung von\nP flanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsver-\nInformationen,\ndächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Trä-\nger von S chadorganismen sind noch im Verdacht stehen,          3. M itwirkung bei der Überwachung zugelassener P flan-\nTräger von S chadorganismen zu sein, vernichtet werden,             zenschutzmittel und in der jeweiligen Liste aufgenom-\nist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.              mener P flanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,\nDie Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der              4. M itwirkung bei der Überwachung der P flanzenschutz-\nInteressen der Allgemeinheit und der B eteiligten fest-             geräte der in der P flanzenschutzgeräteliste einge-\nzusetzen.                                                           tragenen Gerätetypen,\n(2) Wird durch eine M aßnahme auf Grund dieses Geset-        5. die P rüfung von P flanzenschutzgeräten,\nzes dem B etroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der\nnicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädi-      6. die P rüfung und die Entwicklung von Verfahren\ngung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung                 des P flanzenschutzes sowie die M itwirkung beim\noder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.             S chließen von B ekämpfungslücken,\n7. die P rüfung von P flanzen auf ihre Widerstandsfähig-\n(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der\nkeit gegen S chadorganismen,\nvom Eingriff B etroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der\nM aßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses               8. die Untersuchung von B ienen auf S chäden durch\nGesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene                 zugelassene P flanzenschutzmittel,\nRechtsverordnung oder Anordnung Anlaß gegeben hat.              9. M itwirkung bei der B ewertung von S toffen nach dem\n(4) Für S treitigkeiten über die Entschädigungsan-               C hemikaliengesetz,\nsprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.                 10. M itwirkung bei der B ekanntmachung der Liste nach\n§ 10c des B undesseuchengesetzes,\n§ 32a\n11. P rüfung von P flanzenschutzmittelwirkstoffen nach\nForderungsübergang                               den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen\nWird eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 oder 2 ge-              B estimmungen.\nleistet oder ein Ausgleich aus Anlaß behördlich angeord-          (3) Die B iologische B undesanstalt kann prüfen:\nneter M aßnahmen zur B ekämpfung oder Verhinderung\n1. P flanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür-\nder Verschleppung von S chadorganismen gewährt und\nfen,\nbeteiligt sich die Europäische Gemeinschaft an der\nEntschädigung oder dem Ausgleich, kann das B undes-            2. S toffe, die zur Anwendung im P flanzenbau bestimmt,\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,             aber keine P flanzenschutzmittel, P flanzenstärkungs-\nsoweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-            mittel oder Zusatzstoffe sind,\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverord-       3. Geräte und Einrichtungen, die im P flanzenschutz\nnung mit Zustimmung des B undesrates vorschreiben, daß             benutzt werden, aber keine P flanzenschutzgeräte sind.\nForderungen auf Entschädigung oder S chadensersatz\neines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die            (4) Die B iologische B undesanstalt veröffentlicht eine\nihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische Gemein-         beschreibende Liste\nschaft in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädi-      1. der zugelassenen P flanzenschutzmittel mit Angaben\ngung oder des Ausgleichs an diese übergehen. Nähere                über die für die Anwendung der P flanzenschutzmittel\nEinzelheiten des Forderungsübergangs und ein For-                  wichtigen M erkmale und Eigenschaften, insbesondere\nderungsübergang im übrigen auf die Länder, insbeson-               die Eignung der P flanzenschutzmittel für bestimmte\ndere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverord-             Anwendungsgebiete, B oden- und K limaverhältnisse\nnung nach S atz 1 geregelt werden.                                 und den Haus- und K leingartenbereich, sowie den","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                  991\nZeitpunkt, an dem die Zulassung der P flanzenschutz-                                    § 34a\nmittel endet;                                                                 Behördliche Anordnungen\n2. der in die P flanzenschutzgeräteliste eingetragenen              Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die Anord-\nP flanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die           nungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur\nVerwendung der P flanzenschutzgeräte wichtigen               Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder\nM erkmale und Eigenschaften;                                 gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\n3. der in die jeweilige Liste eingetragenen P flanzen-           verordnungen notwendig sind. S ie kann insbesondere\nstärkungsmittel und Zusatzstoffe.                            untersagen:\nP rüfungsergebnisse aus der P raxis des P flanzenschutzes        1. die Anwendung eines P flanzenschutzmittels zur Ver-\nkönnen verwertet werden.                                             hütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder\n(5) B ei der B iologischen B undesanstalt wird ein S ach-     2. das Inverkehrbringen eines P flanzenschutzmittels,\nverständigenausschuß gebildet, dessen M itglieder vom                P flanzenstärkungsmittels oder eines P flanzenschutz-\nB undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                 gerätes, wenn die erforderliche Zulassung oder\nForsten berufen werden. Der S achverständigenausschuß                Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche\nist zu hören                                                         Aufnahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel\nund die P flanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.\n1. vor der Entscheidung über die Zulassung von P flan-\nzenschutzmitteln nach § 15, 15b oder 15c,\n§ 35\n2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach\nMitwirkung von Zollstellen\n§ 18,\n(1) Das B undesministerium der Finanzen und die\n3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulas-\nvon ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr,\nsung oder Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge.\nDurchfuhr und Ausfuhr von S chadorganismen und B e-\n(6) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-           fallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit          P flanzenschutzmitteln und P flanzenschutzgeräten mit.\nden B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für\n(2) Das B undesministerium der Finanzen wird ermäch-\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ntigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium für\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\nB undesrates die näheren Vorschriften über den S ach-\nverordnung ohne Zustimmung des B undesrates die Ein-\nverständigenausschuß zu erlassen.\nzelheiten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Es\nkann dabei insbesondere P flichten zu Anzeigen, Anmel-\n§ 34                                dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten\nDurchführung in den Ländern                       sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-\n(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses            papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von\nGesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung           B esichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher\nseiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlas-          M uster und P roben vorsehen.\nsenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den\nnach Landesrecht zuständigen B ehörden.                                                      § 36\n(2) Als P flanzenschutzdienst haben die zuständigen                                  Einlaßstellen\nB ehörden insbesondere folgende Aufgaben:                           Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n1. die Überwachung der P flanzenbestände sowie der               und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem B undes-\nVorräte von P flanzen und P flanzenerzeugnissen auf          ministerium der Finanzen im B undesanzeiger die Zoll-\ndas Auftreten von S chadorganismen,                          stellen bekannt, bei denen\n2. die Überwachung des B eförderns, des Inverkehrbrin-           1. S endungen von S chadorganismen sowie B efalls-\ngens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von               gegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt\nP flanzen, P flanzenerzeugnissen und K ultursubstraten           werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechts-\nim Rahmen des P flanzenschutzes sowie die Aus-                   verordnung nach § 4 oder\nstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen            2. P flanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr abge-\nB escheinigungen,                                                fertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch\n3. die B eratung, Aufklärung und S chulung auf dem                   Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2\nGebiet des P flanzenschutzes einschließlich der Durch-       geregelt ist.\nführung des Warndienstes auch unter Verwendung\neigener Untersuchungen und Versuche,                                                     § 37\n4. die B erichterstattung über das Auftreten und die Ver-                                  Kosten\nbreitung von S chadorganismen,                                  (1) Die B iologische B undesanstalt erhebt K osten\n5. die P rüfung von P flanzenschutzmitteln, P flanzen-           (Gebühren und Auslagen) für\nschutzgeräten, Verfahren des P flanzenschutzes, der          1. Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nResistenz von P flanzenarten sowie die M itwirkung           2. berichterstattende Tätigkeiten, die sie im Rahmen\nbeim S chließen von B ekämpfungslücken,                          eines Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 2 der\n6. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Num-               Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit den durch\nmern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchungen und Ver-              Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festge-\nsuche.                                                           setzten Durchführungsbestimmungen ausführt.","992                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\nB ei der B emessung der Höhe der Gebühren nach S atz 1          Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und\nist auch der mit den M itwirkungshandlungen des B un-           B ekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungs-\ndesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und         berechtigte oder B esitzer hat diese M aßnahme zu dulden.\nVeterinärmedizin und des Umweltbundesamtes verbun-                 (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\ndene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle            (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der\ndes S atzes 1 Nr. 2 sind die K osten von demjenigen zu          Absätze 2 und 3 eingeschränkt.\nerheben, der die P rüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in\nAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG veranlaßt hat; in               (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\ndiesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entspre-          Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder\nchend.                                                          einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\n(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-          licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit         über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nden B undesministerien der Finanzen und für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n§ 38a\nB undesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nzu bestimmen und dabei feste S ätze oder Rahmensätze                               Übermittlung von Daten\nvorzusehen. Der Nutzen der P flanzenschutzmittel, P flan-          (1) Die B iologische B undesanstalt kann den zuständi-\nzenschutzgeräte, Verfahren des P flanzenschutzes sowie          gen B ehörden anderer M itgliedstaaten und der K ommis-\nder Geräte und Einrichtungen, die im P flanzenschutz            sion der Europäischen Gemeinschaft Entscheidungen und\nbenutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen            M aßnahmen mitteilen und Angaben und Unterlagen, die\nzu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen kön-           sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den § § 15\nnen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt             bis 16a und 18 erlangt hat, übermitteln, soweit dies durch\nwerden.                                                         Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie-\nben oder zur Durchführung des Abkommens über den\nNeunter Abschnitt                         Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.\nAuskunftspflicht;                           (2) Die zuständigen B ehörden können, soweit es zum\nÜbermittlung von Daten;                       S chutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Ver-\nS traf- und B ußgeldvorschriften                  schleppung von S chadorganismen erforderlich oder\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor-\n§ 38                              geschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung\ndieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen\nAuskunftspflicht                         B ehörden anderer Länder, des B undes oder anderer\n(1) Natürliche und juristische P ersonen und nichtrechts-    M itgliedstaaten sowie der K ommission der Europäischen\nfähige P ersonenvereinigungen haben der zuständigen             Gemeinschaft mitteilen.\nB ehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nDurchführung der der B ehörde durch dieses Gesetz oder                                        § 38b\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben er-\nAußenverkehr\nforderlich sind.\nDer Verkehr mit den zuständigen B ehörden anderer\n(2) P ersonen, die von der zuständigen B ehörde beauf-\nM itgliedstaaten und der K ommission der Europäischen\ntragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grund-\nGemeinschaft obliegt dem B undesministerium für Er-\nstücke, Geschäftsräume, B etriebsräume und Trans-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese\nportmittel des Auskunftspflichtigen während der Ge-\nB efugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nschäfts- und B etriebszeit betreten und dort\nB undesrates auf die B iologische B undesanstalt über-\n1. B esichtigungen sowie Untersuchungen auf S chad-             tragen. Ferner kann es diese B efugnis durch Rechts-\norganismen vornehmen und P flanzenschutzgeräte              verordnung mit Zustimmung des B undesrates auf die\nprüfen,                                                     zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die\n2. P roben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung             obersten Landesbehörden können diese B efugnis nach\nentnehmen und                                               S atz 3 auf andere B ehörden übertragen.\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen;\n§ 39\nsie können dabei von S achverständigen der K ommission\nStrafvorschriften\nder Europäischen Gemeinschaft oder anderer M itglied-\nstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender                 (1) M it Freiheitsstrafe bis zu fünf J ahren oder mit Geld-\nGefahren für die öffentliche S icherheit und Ordnung            strafe wird bestraft, wer S chadorganismen verbreitet und\ndürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, B etriebsräume          dadurch\nund Transportmittel auch betreten werden, wenn sie              1. B estände von P flanzen besonders geschützter Arten\nzugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.               im S inne des § 20e des B undesnaturschutzgesetzes,\nDer Auskunftspflichtige hat die M aßnahmen zu dulden, die\n2. fremde P flanzenbestände von bedeutendem Wert\nmit der Überwachung beauftragten P ersonen zu unter-\noder\nstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\n3. P flanzenbestände von bedeutendem Wert für Natur-\n(3) Die von der zuständigen B ehörde mit der Durch-              haushalt oder Landschaftsbild\nführung von Überwachungs- und B ekämpfungsmaß-\nnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten P ersonen             gefährdet.\ndürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen             (2) Der Versuch ist strafbar.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                   993\n§ 40                              8a. entgegen § 16b Abs. 2 S atz 2 oder Abs. 3 S atz 2 ein\nP flanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder\nBußgeldvorschriften\nnicht rechtzeitig annimmt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        9. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder\nlässig                                                                § 15 des C hemikaliengesetzes, entgegen § 20\n1. einer Rechtsverordnung                                           Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach Abs. 5 Nr. 1 B uchstabe a, ein P flanzen-\na) nach den § § 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 S atz 2, den § § 17        schutzmittel ohne die vorgeschriebene K ennzeich-\nAbs. 2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des               nung in den Verkehr bringt oder einführt,\nC hemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 B uch-\nstabe b bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1    10. der Vorschrift des § 21 S atz 1 über verbotene An-\nB uchstabe c oder nach § 3 des durch § 44 Abs. 1           gaben zuwiderhandelt,\nNr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen P flanzen-        11. entgegen § 22 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit\nschutzgesetzes oder                                        § 31 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 31c\nb) nach § 7                                                    Abs. 2 S atz 1, ein P flanzenschutzmittel, ein P flanzen-\nstärkungsmittel oder einen Zusatzstoff in den Ver-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-           kehr bringt,\nbestand auf diese B ußgeldvorschrift verweist,\n11a. entgegen § 22 Abs. 2 den Erwerber nicht, nicht rich-\n2. einer vollziehbaren Anordnung                                    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über Ver-\na) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S atz 3, § 10 Abs. 2,           bote oder B eschränkungen unterrichtet,\n§ 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 S atz 1, § 22 Abs. 3 oder 12. entgegen § 23 Abs. 1 S atz 1 ein P flanzenschutzmittel\n§ 34a S atz 1,                                             ausführt oder entgegen § 23 Abs. 2 ein für die Aus-\nb) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15b             fuhr bestimmtes P flanzenschutzmittel oder K ultur-\nAbs. 8 oder § 15c Abs. 1 S atz 2, oder                     substrat nicht getrennt hält oder nicht entsprechend\nkenntlich macht,\nc) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3\n13. entgegen § 24 ein P flanzenschutzgerät in den Ver-\nAbs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3\nkehr bringt oder einführt, das einer Rechtsverord-\nAbs. 1, nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit\nnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a nicht ent-\nAbs. 1, nach § 10a Abs. 3, § 21a S atz 2 oder § 30\nspricht,\nAbs. 1 Nr. 1 B uchstabe c, soweit die Rechts-\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf       14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer\ndiese B ußgeldvorschrift verweist,                         Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eine\nErklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nzuwiderhandelt,\nnicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25 Abs. 4\n3. (weggefallen)                                                    Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt,\n4. entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 S atz 1, auch in          15. entgegen § 29 S atz 1 die Gebrauchsanleitung nicht\nVerbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 S atz 2 oder           mitliefert,\n§ 10a Abs. 1 S atz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit   16. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbin-\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 3, ein P flanzen-             dung mit § 31c Abs. 2 S atz 1, ein P flanzenstärkungs-\nschutzmittel anwendet,                                         mittel oder einen Zusatzstoff oder entgegen § 31c\n5. entgegen § 9 S atz 1 oder § 21a S atz 1, auch in                 Abs. 1 einen in die dort genannte Liste nicht aufge-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a               nommenen Zusatzstoff in den Verkehr bringt,\nS atz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig       16a. entgegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirkstoff in den\nerstattet,                                                     Verkehr bringt oder einführt oder\n6. entgegen § 11 Abs. 1 S atz 1 ein nicht zugelassenes        17. entgegen § 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nP flanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3                tig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 38 Abs. 2\nS atz 1 S aatgut, P flanzgut oder K ultursubstrat in den       S atz 3 eine M aßnahme nicht duldet, eine mit der\nVerkehr bringt oder einführt,                                  Überwachung beauftragte P erson nicht unterstützt\n7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 S atz 2,            oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder\n§ 15 Abs. 4 S atz 1, auch in Verbindung mit § 15c              entgegen § 38 Abs. 3 S atz 2 eine M aßnahme nicht\nAbs. 1 S atz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7              duldet.\nS atz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 15b Abs. 5 S atz 1 oder § 18b Abs. 4 S atz 1 Nr. 1     Absatzes 1 Nr. 1, 2 B uchstabe a und c, Nr. 4, 6, 7, 9, 10, 13\noder einer mit einer Zulassung nach § 15b Abs. 7         und 16a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,        Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 B uch-\nstabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16 und 17 mit einer\n8. entgegen § 15a Abs. 2 S atz 1, auch in Verbindung\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark geahn-\nmit § 15b Abs. 8, § 15c Abs. 1 S atz 2 oder § 18\ndet werden.\nAbs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbin-\ndung mit § 31c Abs. 2 S atz 1, eine Anzeige oder            (3) P flanzen, P flanzenerzeugnisse, K ultursubstrate,\nentgegen § 19 Abs. 1 S atz 1 oder 2 eine M eldung        P flanzenschutzmittel, P flanzenstärkungsmittel, Zusatz-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der    stoffe, Wirkstoffe und P flanzenschutzgeräte, auf die sich\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-        eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9,\nstattet,                                                 13, 16 oder 16a bezieht, können eingezogen werden.","994                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998\n(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          (2) § 6a Abs. 1 S atz 2 ist erst ab dem 1. J uli 1999 an-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen        zuwenden.\ndes Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe b, Nr. 8 und 14 die\nB iologische B undesanstalt.                                       (3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen auf\nGrund des § 10a Abs. 3 sind erst ab dem 1. J uli 2000 an-\nzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von P flanzen-\nZehnter Abschnitt                         schutzmitteln zu Versuchszwecken bleiben die allge-\nmeinen Anforderungen an die Anwendung nach § 6 Abs. 1\nS chlußbestimmungen                          S atz 2 unberührt.\n§ 41                                  (4) Die § § 13 bis 14b gelten nicht für die Verwertung von\nUnterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn die\nUnberührtheitsklausel\nB iologische B undesanstalt die Unterlagen bereits nach\nUnberührt bleiben                                            den § § 13 und 14 in der bis zum 30. J uni 1998 geltenden\n1. das Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetz,             Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat. Auf die Verwer-\ntung von Unterlagen, die Versuche mit anderen Tieren als\n2. das B undes-Immissionsschutzgesetz,\nmit Wirbeltieren voraussetzen, finden die § § 13 und 14\n3. das C hemikaliengesetz,                                      des P flanzenschutzgesetzes in der bis zum 30. J uni 1998\n4. das Gerätesicherheitsgesetz und                              geltenden Fassung Anwendung, soweit die B iologische\nB undesanstalt die M itteilungen nach § 13 Abs. 1 S atz 2\n5. das Gentechnikgesetz\noder § 14 Abs. 2 S atz 1 oder 5 in Verbindung mit S atz 1\nsowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun-         des P flanzenschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeit-\ngen.                                                            punkt geltenden Fassung vorgenommen hat.\n§ 42                                  (5) B is zu einer Entscheidung über die Aufnahme eines\nBesondere Vorschriften                       Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG findet\nzur Bekämpfung der Reblaus                       § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung auf P flanzenschutz-\nDurch Rechtsverordnung des B undesministeriums für           mittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in einem\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung            M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu gewerblichen\ndes B undesrates nach § 3 Abs. 1 wird die B ekämpfung           Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nder Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Dar-    Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.\nüber hinaus können die Länder                                   Auf Verlangen der B iologischen B undesanstalt hat der\nAntragsteller nachzuweisen, daß das P flanzenschutz-\n1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus               mittel in einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 nach\nweitergehende Regelungen zur B ekämpfung der Reb-           S atz 1 in den Verkehr gebracht worden ist.\nlaus treffen,\n2. die Entschädigung für M aßnahmen zur B ekämpfung                (6) § 15c findet keine Anwendung auf P flanzenschutz-\nder Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln,        mittel, die in einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu\ngewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-\n3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Reb-\nschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht\nschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen,\nworden sind.\nsoweit sie den S chutz der Reben betreffen.\n(7) Zulassungen von P flanzenschutzmitteln, die in einem\n§ 43                               M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu gewerblichen\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                   Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschafticher\nUnternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind,\nDas B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         sind zu widerrufen, wenn die Europäische Gemeinschaft\nund Forsten erläßt mit Zustimmung des B undesrates die          nach Artikel 8 Abs. 2 S atz 7 der Richtlinie 91/414/EWG\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung       entschieden hat, einen Wirkstoff nicht in Anhang I der\ndieses Gesetzes erforderlich sind. Allgemeine Verwaltungs-      Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme\nvorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4,    des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden\n§ 15c Abs. 2 und § 18 Abs. 3 bedürfen des Einvernehmens         Fassung mit einer B eschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der\nder Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt,            Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung\nNaturschutz und Reaktorsicherheit.                              entgegensteht.\n§ 44                                  (8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Wirk-\nstoffe, die in einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu\nAufhebung von Vorschriften                    gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-\n(weggefallen)                           schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht\nworden sind.\n§ 45\n(9) P flanzenschutzmittel, die vor dem 1. J uli 1998 nach\nÜbergangsvorschriften                        § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt gelten-\n(1) § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auf P flanzenschutzmittel,  den Fassung zugelassen worden sind, dürfen noch bis\ndie                                                             zum 30. J uni 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nin der vor dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung in den\n1. bis zum 1. J uli 1998 zugelassen worden sind oder\nVerkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden.\n2. nach § 15 zugelassen werden,                                 Endet die Zulassung nach dem 30. J uni 2001, darf das\nbis zum 1. J uli 2001 nicht anzuwenden.                         P flanzenschutzmittel bis zum Ende der Zulassung nur in","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998                995\nden Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden,          (10) P flanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. J uli 1998\nwenn                                                         nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften\nin den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum\n1. die B iologische B undesanstalt zuvor die Anwen-\n30. J uni 2000 in den Verkehr gebracht werden. P flanzen-\ndungsgebiete und Anwendungsbestimmungen ent-\nstärkungsmittel nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b und Zusatz-\nsprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und\nstoffe dürfen noch bis zum Ende der Zulassung in den\n2. das P flanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 oder     Verkehr gebracht werden, soweit sie als P flanzenschutz-\nauf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen Rechts-       mittel zugelassen sind und die Zulassung nach dem in\nverordnung gekennzeichnet ist.                            S atz 1 genannten Zeitraum endet.\nDie Festsetzung der Anwendungsgebiete und Anwen-\ndungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber bis zum                                      § 46\n1. Februar 1999 bei der B iologischen B undesanstalt zu\nbeantragen.                                                                         (Inkrafttreten)"]}